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LVwG-S-1877/001-2023•LVwG N LVwG-S-1877/001-2023
LVwG-S-1877/001-2023Landesverwaltungsgericht18.11.2024
Ordnungsrecht; Privatanklagesache; Ehrenkränkung; unehrenhaftes Verhalten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Dissauer über die Beschwerde des B (als Privatankläger), ***, ***, vertreten durch A Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 14.07.2023, Zl, ***, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens und Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht:
1. Die Beschwerde des Privatanklägers wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit E-Mail vom 15.02.2023 richtete Frau C (in der Folge: „Beschuldigte“) folgende Nachricht an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gemeinden:
„Sehr geehrter Hr. D,
aktuell gibt es einige Probleme in der Marktgemeinde ***, die Freunderlwirtschaft wird immer markanter und der Umgang mit unliebsamen Personen, die auf Transparenz oder Wahrheit hinweisen wird spürbar schlechter.
Meine dringenste Bitte an Sie – da sie ein gravierendes Problem darstellt und eine rasche Lösung erfordert: Unliebsame Personen - wie erwähnt - haben es schwer. Diesmal trifft es den ldw. Betrieb meines Mannes E.
Der Bürgermeister hat hier nach unserer Ansicht – basierend auf der Meinung der LLWK – Hr. MF – siehe Emails untenstehend rechtlich nicht richtig gehandelt. Als GR der Marktgemeinde *** habe ich dies in sämtlichen Sitzungen seit März 2022 mittels Dringlichkeitsanträge dem Gemeinderat näher gebracht. Der Bürgermeister hat die Tatsachen jedes Mal verneint, und den Gemeinderat mit unrichtigen Tatsachen meiner Meinung nach „manipuliert“ um sein gewünschtes Ergebnis zu erhalten.
Bitte entnehmen Sie den bisherigen Verlauf aus den 3 untenstehenden Emails.
Kurz zusammengefasst wurde aus unserer Sicht rechtswidrig gekündigt – die Kündigung ist nicht rechtskräftig, dies wurde auch den Folgebewirtschaftern – eingeschrieben mitgeteilt – daher erfolgt die ununterbrochene Bewirtschaftung durch Hr. E. Außerdem wäre bei einer gesetzeskonformen Kündigung ein Verlängerungsantrag lt. Landpachtgesetz gestellt worden, der für weitere 2 Jahre die Bewirtschaftung sichergestellt hätte.
Der Bürgermeister ist über die Sachlage informiert – lehnte jedes Gesprächsangebot – nachweislich – ab, und informierte die AMA als auszahlende Förderstelle unter Vorspielung falscher Tatsachen, hinter dem Rücken von E darüber, dass Hr. E kein Recht hätte, die Felder zu bewirtschaften, und das mit Erfolg, trotz Vorlage aller Unterlagen in einem pers. Termin bei der AMA berief sich die AMA auf die gesetzliche Möglichkeit Fördergelder vorerst einzubehalten, bis die Sachlage eindeutig geklärt ist.
Dem Betrieb E wurde daher die Auszahlung von Fördergeldern für einen gesamten Betriebszweig - einem hohen 5 stelligen Betrag verwehrt! Das war dem Bürgermeister bewusst – zudem forderte er auch nachweislich von der AMA Betriebsdaten (div. Emails liegen vor) - die dann Freunde des Bürgermeisters im Bezirk nachweislich verbreiteten.
Der Datenschutz wurde mehrmals verletzt – die zuständige Datenschutz - Stelle wurde informiert (Beschwerde eingebracht) von Hr. E.
Da die AMA nun auf eine Entscheidung wartet und erst dann die Fördergelder auszahlt, und dies nur zu wenigen Stichtagen im Jahr!, ersuche ich Sie dringend um Ihre entscheidende Meinung! War die Kündigung gesetzmäßig oder nicht?
Wer haftet für den Schaden, der E entstand?
Aufgrund der Aktualität ersuche ich Sie auch in diesen Fällen um Ihre Meinung:
Die häufigen Kündigungen von Gemeindemitarbeitern und der Ersatz mit „Freunden“ und die gleichzeitige Auslagerung von Gemeindearbeiten an Fremdfirmen ruft nach Transparenz.
2 junge Mitarbeiter wurden in den letzten Jahren für den Gemeindedienst ausgebildet, und beide stehen plötzlich nicht mehr zur Verfügung 2022 – das gibt zu Denken - doch wenn man genauer hinsieht entdeckt man so einiges…. z.B.: einer davon sollte der zukünftige Amtsleiter werden, Amtsleitergehalt erhalten usw. doch da die bisherige Amtsleiterin trotz Altersteilzeit und Dienstverhältnisende/Pensionsantritt Mitte 2023 – VERLÄNGERN WILL – ist die Kündigung seinerseits nur zu verständlich.
Altersteilzeit der Amtsleiterin verlief laut meinen Informationen bisher so:
(Offizielle Reduktion auf 20 WOSt. + ca. 20 Überstd.!!!! und 20 WStd.- Gehalt vom AMS (verständlicherweise das 1,5 fache Gehalt bei freier Arbeitszeiteinteilung…. und wenn es früher einen Protokollführer bei einer Gemeinderatssitzung gab, sitzt jetzt die Amtsleiterin ohne etwas zu tun – neben dem Protokollführer – Abendstunden und Überstunden vermutlich ---aber da bekommt man keine Antwort)
Nach meinem Verständnis und meinen Informationen ist es nicht gesetzmäßig, wenn sich ein Mitarbeiter für Altersteilzeit entscheidet, der Gemeinderat das genehmigt und dann Mobbing betrieben wird, um eine Kollegin mit der man Jahrzehnte vorher problemlos zusammengearbeitet hat in den Dauerkrankenstand zu befördern, und selbst laufend Überstunden (trotz Altersteilzeit und eigentlicher 20 WStd. – Verpflichtung) macht, und diese dann auch noch größten Teils ausbezahlt bzw. in Zeitausgleich bekommt!
Laut Frau G einem GR und Vorstand in der Marktgemeinde *** ist es gesetzlich nicht erlaubt, diese Form der Altersteilzeit mit Überstunden zu kombinieren. Laut einem Gespräch mit dem Bürgermeister ist diesem auch bewusst, dass es in diesem Fall auch zu Rückforderung der auszahlenden Altersteilzeitförderstelle kommen kann. Bitte daher um Ihre Meinung dazu – Sollte das nicht bei der Altersteilzeitförderstelle wo die 20 Std. ausbezahlt werden gemeldet werden? Hat der Bürgermeister in diesem Fall gegen das Gesetz verstoßen? (Vor allem über einen langen Zeitraum!) Wer haftet für den Schaden, wenn es zu Rückforderungen durch die Altersteilzeitförderstelle kommt.
Kann die Amtsleiterin trotz Altersteilzeit ihre Arbeit einfach so verlängern – ist dies gesetzlich möglich?
Meine weitere Bitte an Sie: Von mir und einem anderen GR – Kollegen wurde mehrmals die mangelnde Transparenz aufgezeigt, wenn es um die nach wie vor unvollständigen Gemeinderatsunterlagen geht, (Seit der ersten Aufsichtsbeschwerde - bei keiner Sitzung vollständig zur Einsicht vorhanden!) zum anderen mit dem zunehmend scharfen, respektlosen Ton gegenüber uns als GR. Das es keinerlei Nachweis über den Ausgang von Aufsichtsbeschwerden, bzw. über deren Inhalt gibt - ist nicht hilfreich, und stärkt den Bürgermeister und seine Intransparenz zunehmend.
Daher meine Frage an Sie – gibt es eine Möglichkeit als beteiligte Partei Einschau in die Akten der Aufsichtsbeschwerden zu nehmen?
Da der Bürgermeister alles abstreitet, steht man doppelt dumm da, und das sollte ja nicht der Sinn einer Beschwerde sein, zudem sollte eine Beschwerde Fehler aufzeigen, damit sie verbessert werden - doch mit so einem Rückhalt muss man sich in Zukunft in keiner Weise bemühen, die Akten vollständig und vor allem rechtzeitig den GR zur Verfügung stellen. Auch die nicht korrekte Wiedergabe der Gemeinderatssitzung im Protokoll ist zunehmend besorgniserregend!
Um den Gemeinderat nicht über nachweisbare Tatsachen informieren zu können, wurde mir das Wort entzogen, und das Stellen eines Antrages!
Im Protokoll fand sich eine nicht den Tatsachen entsprechende Wiedergabe dieses Vorfalls – auch beweisbar durch einer mir übermittelten sprachlichen Aufzeichnung der Gemeinderatssitzung – und diese wurde in einer Worddatei als Änderungsantrag zum Protokoll eingebracht, allerdings abgelehnt.
Haftet nicht der Bürgermeister, bzw. auch die Amtsleiterin für ein richtiges / den Tatsachen entsprechendes Protokoll?
Auch die Aussagen des Bürgermeisters in der Gemeinderatssitzung zum internen Bericht des Landes haben mich erschüttert! Ich bin seit 2000 im Gemeinderat aber so eine Respektlosigkeit habe ich noch nicht erlebt!
Über die weiteren meiner Meinung nach nicht gesetzmäßigen Vorgänge in der Gemeinde werde ich Sie samt Beweisen später noch informieren.
Ich erwäge auch einen Mißtrauensantrag einzubringen, da es neben Freunderlwirtschaft auch um Bauangelegenheiten geht.
Mit der Bitte um rasche Information ihrerseits.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen,
mit freundlichen Grüßen
C
GR der Marktgemeinde ***“
1.2. Aufgrund der fristgerecht eingebrachten Privatanklage des B (in der Folge: „Privatankläger“) gegen die Beschuldigte leitete die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: „belangte Behörde“) das verfahrensgegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem NÖ Polizeistrafgesetz ein. Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, sie hätte mit E-Mail vom 15.02.2023 eine Beschwerde an das Land Niederösterreich gerichtet. Mit der Beschwerde vom 15.02.2023 habe die Beschuldigte den Anzeiger eines unehrenhaften Verhaltens sowie eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt.
Die Aussagen der Beschuldigten seien unrichtig. Durch die Übermittlung der E-Mail an die Verwaltung des Landes Niederösterreich sei diese Beschuldigung für einen Dritten wahrnehmbar geworden. Die Meldung an das Land Niederösterreich sei geeignet, um den Privatanzeiger in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen und herabzusetzen, da dieser als Bürgermeister der Marktgemeinde *** gegenüber dem Land Niederösterreich im regelmäßigen Austausch stehe. Dem Privatanzeiger sei die Ehrenkränkung durch Übermittlung durch das Land Niederösterreich am 22.02.2023 zur Kenntnis gebracht worden.
Die gegenständliche Ehrenkränkung liege insbesondere in den Aussagen, der Anzeiger hätte den Gemeinderat mit unrichtigen Tatsachen manipuliert, eine Mitarbeiterin rechtwidrig gekündigt, sowie unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine Meldung an die AMA erstattet, sowie Mobbing gegenüber Mitarbeitern betrieben.
Seitens des Privatanklägers wurde beantragt, die belangte Behörde möge die Beschuldigte mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 220,00 gem. § 4 Abs 1 NÖ Polizeistrafgesetz bestrafen und dieser den Ersatz der Kosten des Verfahrens gem. § 5 NÖ Polizeistrafgesetz auftragen.
1.3. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 12.05.2023 wurde der Beschuldigten die Möglichkeit zur Rechtfertigung eingeräumt.
1.4. Die Beschuldigte übermittelte am 02.06.2023 mittels E-Mail eine Stellungnahme an die belangte Behörde und brachte darin zusammengefasst vor, dass die Anzeige des Privatanklägers unrichtig sei, da das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie als Privatperson geführt werde, das E-Mail sei jedoch von ihr nicht als Privatperson, sondern als Gemeinderätin verfasst worden. In ihrer Funktion als Gemeinderätin der Marktgemeinde *** führe sie Folgendes aus:
„Als über 23 Jahre aktiv tätiger Gemeinderat in der Marktgemeinde *** beziehe ich mich auf den §4 NÖ PSG (4).
In meiner Funktion als Gemeinderat ist es nicht nur mein Recht sondern auch meine Pflicht Wahrnehmungen über mögliche Verfehlungen aufzuzeigen bzw. überprüfen zu lassen. Daher wurde meinerseits mehrfach die entsprechende Aufsichtsbehörde informiert, bzw. ersucht Prüfungen der Sachverhalte vorzunehmen. Diese Prüfungen sind bislang noch nicht abgeschlossen.
Als Gemeinderat unterliege ich der Verschwiegenheit und soll nach Rücksprache als Beweis die Beischaffung des entsprechenden Beschwerdeaktes der Landesregierung anregen.
Wie ich es verstanden habe, sollte die BH Bruck/L. bzw. auch der BGM aber bereits über diese Akten in Kenntnis sein, und hat der Anzeiger hier vermutlich wichtige Details/bzw. Emails der Behörde nicht vollständig übermittelt.
Anzumerken ist allerdings, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren (***) nicht gegen Gemeinderätin C geführt wird!“
1.5. Mit Bescheid vom 14.07.2023, Zl. *** stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Des Weiteren wurde der Privatankläger unter Spruchpunkt II. verpflichtet, der Beschuldigten die zu ihrer Verteidigung notwendigen Kosten in Höhe von 10,-- Euro binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen.
Begründend führte die belangte Behörde in ihrer Entscheidung aus, dass das gegen die Beschuldigte eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen sei, da gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG Umstände vorlägen, die die Strafbarkeit gemäß § 4 Abs. 4 NÖ Polizeistrafgesetz ausschließen. Die Beschuldigte habe das E-Mail vom 15.02.2023 in Ihrer Funktion als Gemeinderätin an das Land Niederösterreich in Erfüllung einer Rechtspflicht gerichtet. Unter Bedachtnahme auf die Strafdrohung der Ehrenkränkung in § 4 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz in Höhe von bis zu € 220,-- bestimme die belangte Behörde, zumal im gegenständlichen Verfahren keine Anwaltspflicht bestehe und das Verfahren aufgrund seiner mangelnden Komplexität nicht die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erfordert habe, die zur Verteidigung notwendigen Kosten der Beschuldigten mit € 10,-- als Abgeltung für Anfahrtsweg und Zeitversäumnis.
Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde des Privatanklägers. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ihre Einstellung damit begründe, dass die Beschuldigte die Ehrenkränkungen in Ausübung ihrer Funktion als Gemeinderätin getätigt habe, sohin in Erfüllung einer Rechtspflicht oder Ausübung eines Rechts gem. § 4 Abs 4 NÖ Polizeistrafgesetz daher nicht bestraft worden sei. Der Verbotstatbestand der Ehrenkränkung gem. § 3 NÖ Polizeistrafgesetz pönalisiere Verhaltensweisen, die in persönliche Rechte eingreifen. Die Aussagen der Beschuldigten hätten die Qualität, dem Beschwerdeführer Amtsmissbrauch in Ausübung seines Amts als Bürgermeister zu unterstellen. Im Umkehrschluss würde das Amt als Gemeinderätin die Beschuldigte dazu ermächtigen, Ehrenkränkungen zu begehen. Dieser Schluss sei rechtlich unrichtig. Die Unterstellung eines Straftatbestandes gegenüber einer Aufsichtsbehörde könne keinesfalls straffrei gestellt werden, da die Bezichtigung einer Straftat nicht die Erfüllung einer Rechtspflicht der Funktion als Gemeinderätin entsprechen könne. Aufgabe eines Gemeinderates könne es niemals sein, den Bürgermeister der gleichen Gemeinde eines unehrenhaften und unsittlichen Verhaltens zu bezichtigen. Eine Freistellung von Strafen wegen dieser Vorgehen würde dazu führen, dass ein Bürgermeister gegenüber den Gemeinderäten der gleichen Behörde jeglicher Beleidigung und Beschuldigung ausgesetzt wäre, ohne dagegen vorgehen zu können.
Zweck des NÖ Polizeistrafgesetzes sei es insbesondere, die öffentliche Ordnung einzuhalten. In diesem Zusammenhang sei es umso wesentlicher, dass auch gegenüber Gemeindeorganen, wie hier den Bürgermeister, die entsprechende öffentliche Ordnung eingehalten und auch pönalisiert werde. Dieser Zweck müsse insbesondere auch gegenüber einem Mitglied des Gemeinderates gelten.
Die Begründung der belangten Behörde, die Beschuldigte hätte ihrer Rechtspflicht entsprochen, sei sohin eine Scheinbegründung und rechtlich unrichtig.
Des Weiteren werde ausdrücklich bestritten, dass es der Aufgaben eines Gemeinderates entspreche, im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister diesen eines unsittlichen Verhaltens und verächtlichen Eingeschalten und Gesinnungen bezichtigen. Die Beschuldigte hat vielmehr nur in ihrem eigenen Interesse gehandelt. Es steht jedem Gemeindemitglied, nicht nur einem Gemeinderat, offen, eine Aufsichtsbeschwerde an die Gemeindeaufsicht des Landes Niederösterreich zu richten. Der Verweis, dies als Gemeinderat zu tun, führe nicht automatisch dazu, dass die Aufsichtsbeschwerde in Funktion als Gemeinderätin abgegeben wurde. Andernfalls könnte jede Ehrenkränkung damit straffrei werden, wenn man angeben würde, dass man als Gemeinderat in Ausübung einer Amtspflicht handeln würde.
1.7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde des Privatanklägers mit Schreiben 21.08.2023 samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.
Die Beschuldigte richtete mit E-Mail vom 15.02.2023 als Gemeinderätin der Marktgemeinde *** ein Schreiben an das Land Niederösterreich, Abteilung Gemeinden.
Das Schreiben wurde von der Beschuldigten in ihrer Funktion als Gemeinderätin der Marktgemeinde *** an das Land Niederösterreich, Abteilung Gemeinden, als Aufsichtsbehörde gerichtet.
Die Beschuldigte listet in ihrem Scheiben die - ihrer Meinung nach - in der Gemeinde bestehenden (rechtlichen) Missstände auf und ersucht die Aufsichtsbehörde um Überprüfung derselben.
Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde, darin einliegend insbesondere das Schreiben der Beschuldigten (in ihrer Funktion als Gemeinderätin) an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, die Stellungnahme der Beschuldigten, sowie auch die Beschwerde des Privatanklägers.
Dass das Schreiben der Beschuldigten vom 15.02.2023 an das Amt der NÖ Landesregierung von dieser in ihrer Funktion als Gemeinderätin der Marktgemeinde *** gerichtet wurde ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben selbst, zumal die Beschuldigte einerseits ausschließlich gemeindeinterne Themen anspricht (so insbesondere die Frage der Rechtmäßigkeit der Kündigung von Pachtverträgen in der Gemeinde, der Kündigung von bzw. der Inanspruchnahme der Altersteilzeit durch Gemeindemitarbeiter, sowie auch die Intransparenz von Gemeindeunterlagen). Andererseits wurde das Schreiben von der Beschuldigten mit „GR der Marktgemeinde ***“ beendet, woraus sich gegenständlich für das erkennende Gericht eindeutig ergibt, dass dieses Schreiben von der Beschuldigten nicht als Privatperson verfasst wurde.
Dass die Beschuldigte in ihrem Scheiben die ihrer Meinung nach in der Gemeinde bestehenden Missstände auflistet und die Aufsichtsbehörde um Überprüfung derselben ersucht, ergibt sich ebenfalls aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Schreiben der Beschuldigten.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Polizeistrafgesetzes, LGBl. 4000-0, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3
Ehrenkränkung
Eine Ehrenkränkung begeht, wer
a)einen anderen in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, oder herabzusetzen;
b)einem anderen in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise eine gerichtlich strafbare Handlung vorwirft, für welche die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist;
c)einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, soferne dies nicht öffentlich oder vor mehreren Leuten erfolgt oder auf andere Weise gerichtlich strafbar ist.
§ 4
Ahndung der Ehrenkränkung
(1) Ehrenkränkungen sind als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220,– oder mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.
(2) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes.
(3) Wer sich im Falle des § 3 lit.a auf die Richtigkeit seiner Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft, ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird oder wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen.
(4) Wer eine im § 3 lit.a oder b genannte Handlung in Erfüllung einer Rechtspflicht oder in Ausübung eines Rechtes setzt, ist nicht zu bestrafen.
(5) Wer durch besondere Umstände genötigt ist, eine im § 3 lit.a oder b angeführte Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen, wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen, es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist und der Täter sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt hätte bewußt sein können.
(6) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen (§ 3 lit.c), ist nicht zu bestrafen, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist.
§ 5
Kostenersatz bei Ehrenkränkungen
(1) Wird jemand der Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung für schuldig erkannt, hat er dem Privatankläger auf dessen Antrag die zur Verfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen.
(2) Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, daß die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„2. Abschnitt
Verfahren in Verwaltungsstrafsachen
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]
Privatanklagesachen
§ 56. (1) Die Verwaltungsübertretung der Ehrenkränkung ist nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn der Verletzte binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem er von der Verwaltungsübertretung und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat, bei der zuständigen Behörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger).
(2) Der Privatankläger ist Partei im Sinne des AVG. Er kann jederzeit von der Verfolgung zurücktreten. Leistet er einer Ladung ungerechtfertigt keine Folge oder kommt er einem sonstigen das Verfahren betreffenden Auftrag der Behörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so wird angenommen, daß er von der Verfolgung zurückgetreten ist. In diesen Fällen ist das Verfahren einzustellen.
(3) Der Privatankläger hat das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)
Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche
§ 57. (1) Soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, ist der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG.
(2) Dem Anspruchsberechtigten steht gegen die im Straferkenntnis enthaltene Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche kein Rechtsmittel zu. Es steht ihm aber frei, diese Ansprüche, soweit sie ihm nicht im Verwaltungsstrafverfahren zuerkannt worden sind, im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(3) Der Beschuldigte kann die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nur mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten.
[…]
Kosten des Strafverfahrens
[…]
§ 66. (1) Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.
(2) Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.“
5.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegenüber der Beschuldigten gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt. Gemäß § 56 Abs. 3 VStG hat der Privatankläger das Recht, gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben, weshalb sich die Beschwerde als zulässig erweist.
5.2. Ehrenkränkungen im Sinne des § 56 VStG sind jene Delikte gegen die Ehre, die nicht gerichtlich strafbar sind, also im Wesentlichen die Fälle der nicht öffentlichen Kränkung der Ehre (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 56 Rz 2 mwN). Zumal Maßnahmen zur Verfolgung von Ehrenkränkungen in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, finden sich die für Niederösterreich jeweils relevanten Bestimmungen in den §§ 3 bis 5 NÖ Polizeistrafgesetz (vgl. § 4 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz).
5.3. Der Beschuldigten wurde gegenständlich eine Ehrenkränkung im Sinne des § 3 lit. a NÖ Polizeistrafgesetzes angelastet. Demnach begeht eine Ehrenkränkung, wer einen anderen in einer für einen Dritten nicht wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen, oder herabzusetzen.
5.4. Die Behörde hat gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
Gemäß § 4 Abs. 4 NÖ Polizeistrafgesetz ist, wer eine in § 3 lit. a oder b genannten Handlung in Erfüllung einer Rechtspflicht oder in Ausübung eines Rechts setzt, nicht zu bestrafen.
5.5. Gemäß den getroffenen Feststellungen steht jedenfalls fest, dass die Beschuldigte sich in ihrer Funktion als Gemeinderätin an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Gemeinden, wandte, um die ihrer Meinung nach bestehenden Missstände innerhalb der Gemeinde aufzuzeigen.
Gem. § 85 NÖ Gemeindeordnung 1973 übt das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
Die von der Beschuldigten im Rahmen ihres Schreibens beschriebenen, ihrer Meinung nach gesetzwidrigen, Vorgänge innerhalb der Gemeinde, intendierten eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde. Die vom Privatankläger hinsichtlich einer Ehrenkränkung ins Treffen geführten Ausführungen, wonach „der Anzeiger den Gemeinderat mit unrichtigen Tatsachen manipuliert hätte, eine Mitarbeiterin rechtwidrig gekündigt worden sei, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine Meldung an die AMA erstattet, sowie Mobbing gegenüber Mitarbeiter betrieben worden sei“, hatten gegenständlich den Zweck die Aufsichtsbehörde über die – nach Auffassung der Beschuldigten – in ihrer Funktion als Gemeinderätin bestehende rechtswidrige Zustände zu informieren und einer Überprüfung zuzuführen.
Das erkennende Gericht teilt daher gegenständlich die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass die Beschuldigte das Schreiben vom 15.02.2023 in ihrer Funktion als Gemeinderätin in Erfüllung einer Rechtspflicht gehandelt hat und daher eine Bestrafung gemäß § 4 Abs. 4 NÖ Polizeistrafgesetz ausscheidet.
5.6. Wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, so hat der Privatankläger dem Beschuldigten gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Polizeistrafgesetz auf dessen Antrag die zu seiner Verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen, es sei denn, dass die Einstellung aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit des Täters erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte eingestellt, wobei die Einstellung nicht aus dem Grunde der Zurechnungsunfähigkeit der Beschuldigten erfolgt ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher – in Übereinstimmung mit der Entscheidung der belangten Behörde - zum Ergebnis, dass insbesondere aufgrund der mangelnden Komplexität der Sachlage, sowie auch aufgrund des Umstandes, dass gegenständlich keine rechtsfreundliche Vertretung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war, die unter Spruchpunkt 2. auferlegten Kosten gerechtfertigt sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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