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LVwG-S-1553/002-2024•LVwG N LVwG-S-1553/002-2024
LVwG-S-1553/002-2024Landesverwaltungsgericht18.11.2024
Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Ersatzfreiheitsstrafe; Strafvollzug; Aufschub;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 29.01.2024, *** ua, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufschub des Vollzuges von Ersatzfreiheitsstrafen zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.01.2024, *** ua, wurde der Antrag des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 23.01.2024 betreffend Aufschub des Vollzugs von unter den Aktenkennzeichen *** und *** rechtskräftig verhängten Ersatzfreiheitsstrafen gemäß § 54a Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) abgewiesen.
Mit rechtskräftigen Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 18.08.2021, ***, und vom 23.11.2022, ***, waren über den Beschwerdeführer wegen Übertretungen der NÖ Bauordnung 2014 Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 18.000 Euro rechtskräftig verhängt worden. An Ersatzfreiheitsstrafen wurden in diesen Straferkenntnissen in Summe 828 Stunden festgesetzt.
Nachdem mehreren Mahnungen der belangten Behörde seitens des Beschwerdeführers nicht entsprochen wurde, wurde er mit Schreiben vom 24.10.2023 aufgefordert, die im Straferkenntnis vom 18.08.2021 verhängten Ersatzfreiheitsstrafen binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens beim Polizeianhaltezentrum ***, ***, anzutreten. Da der Beschwerdeführer diese Aufforderung nicht befolgt hatte, wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.12.2023 seine zwangsweise Vorführung zum Strafantritt angeordnet.
In seinem Antrag vom 23.01.2024 hatte der Beschwerdeführer um Aufschub des Antritts der Ersatzfreiheitsstrafe um vier Monate, somit bis 23.05.2024, ersucht, zumal ein sofortiger Antritt sämtliche Arbeiten, die er zur Erzielung eines Einkommens erbracht habe, zunichtemachen würde. Zur Vermeidung dessen müsse er einen Ersatz für sich einschulen.
In der Begründung ihres Bescheides vom 29.01.2024 hatte die belangte Behörde unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 54a VStG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafen nicht konkret dargelegt habe, warum der jetzige Zeitpunkt der Ersatzfreiheitsstrafe unbillig in seine Lebensführung eingreifen würde. Berücksichtige man die Tatsache, dass die Aufforderungen zum Antritt bereits Anfang November 2023 zugestellt worden seien und er seither gewusst habe, dass eine Ersatzfreiheitsstrafe zum Vollzug anstehe, hätten er bereits die angegebene Einschulung durchführen können oder freiwillig wählen können, wann er beispielsweise die kürzere Strafe antrete. Angesichts des Umstandes, dass er keine weiteren Gründe oder gar konkrete Beweisangebote dargelegt habe, wäre sein Antrag spruchgemäß abzuweisen gewesen.
Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Telefax vom 10.07.2024 hat der Beschwerdeführer zunächst die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid beantragt.
Dieser Antrag wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 29.07.2024, LVwG-S-1553/001-2024, abgewiesen. Aufgrund wiederholter Ortsabwesenheitsmeldungen des Beschwerdeführers bei der Post konnte diese Entscheidung erst am 21.10.2024 zugestellt werden.
Mit Telefax vom 07.11.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde nachfolgendes Rechtsmittel:
„1.)***,
In oben bezeichneten Verwaltungsangelegenheiten erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde mit der Begründung unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger Ermessensentscheidung.
Ich beantrage die Aufhebung der erstbehördlichen Entscheidung hinsichtlich und Einstellung des Verfahrens beziehungsweise Entscheidung im Sinne meiner Anträge.
Mit freundlichen Grüßen
A“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.11.2024 wurden die Verfahrensakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die unbedenklichen Verfahrensakten der belangten Behörde.
Der Beschwerdeführer, ein ehemals in *** etablierter Rechtsanwalt, verfügt laut dem am 29.01.2023 vor dem Bezirksgericht *** abgegebenen Vermögensverzeichnis zur Geschäftszahl *** weder über ein eigenes Einkommen noch über Vermögen. Vom Beschwerdeführer wurde angegeben, dass er bei seiner Gattin wohne und von seiner Familie unterstützt werde.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bloß vorübergehender Natur sind und demnach durch die Bewilligung von Zahlungsaufschub oder von Ratenzahlungen die finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers vermindert oder vermieden werden. Die im Antrag begehrte Frist ist im Übrigen bereits verstrichen und wurden seitens der belangten Behörde bis 23.05.2024 keine Maßnahmen zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen gesetzt.
Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Punkt 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwiesen.
Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und die Feststellungen gründet sich auf den vorliegenden unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)‘ lauten auszugsweise:
„Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges
§ 54a. (1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn
1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder
2. dringende Angelegenheiten, die Angehörige (§ 36a AVG) betreffen, zu ordnen sind.
(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.
(3) Der Strafvollzug ist auf Antrag oder von Amts wegen für die Dauer von mindestens sechs Monaten aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn der Bestrafte während der letzten sechs Monate schon ununterbrochen sechs Wochen wegen einer von einer Verwaltungsbehörde verhängten Strafe in Haft war und dem Strafvollzug nicht ausdrücklich zustimmt.
(4) Liegen die Voraussetzungen des § 53b Abs. 2 zweiter Satz vor, darf der Aufschub oder die Unterbrechung des Strafvollzuges nicht bewilligt werden oder ist dessen bzw. deren Bewilligung von Amts wegen zu widerrufen.“
Gemäß § 54a Abs 1 VStG kann auf Antrag des Bestraften aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere, wenn durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde oder dringende Angelegenheiten, die Angehörige betreffen, zu ordnen sind.
Die wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, sind in dieser Bestimmung beispielhaft angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Ziffern 1 und 2 Umstände an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Aufgrund eines Antrages gemäß § 54a Abs 1 VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird (vgl. VwGH 2010/09/0094). Auf den Strafaufschub aus wichtigem Grund besteht allerdings kein Rechtsanspruch. Die Behörde hat vielmehr diesbezüglich Ermessen, wobei sie die vom Bestraften geltend gemachten wichtigen Gründe gegen den Strafzweck abzuwägen hat und der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden darf (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3, Rn 5 zu § 54a).
Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass durch den vorgesehenen Strafvollzug auf unbillige Weise in die persönliche Lebensführung des Beschwerdeführers eingegriffen würde. Zum Antragsvorbringen ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach diesem mittlerweile die erforderliche Aktualität fehlt. Das Vorbringen wurde in der Beschwerde auch nicht mehr wiederholt.
Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung der geltend gemachten Gründe mit dem Strafzweck auch, dass die hier maßgeblichen Verwaltungsstrafen bereits vor zwei Jahren rechtskräftig verhängt wurden und dass der Beschwerdeführer zuletzt im November 2023 zum Antritt der Freiheitsstrafe aufgefordert wurde. Es bestand daher einerseits Zeit für den Beschwerdeführer um Vorsorge für den Strafantritt zu treffen und es gilt andererseits den Zweck der Freiheitsstrafe (insb. Spezialprävention) nicht zu vereiteln (vgl. auch Siess, Vollstreckung, 1993, S 116, wonach ein allzu langer Zeitraum, durch den der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe völlig verloren ginge, zu vermeiden ist).
Die Voraussetzungen für einen Strafaufschub sind somit nicht gegeben.
Festzuhalten ist dazu, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers besteht (vgl. etwa VwGH Ra 2020/08/0010). Die Gründe für einen Aufschub müssen konkret dargelegt und entsprechend untermauert werden (vgl. etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, Rn 5 zu § 54a [Stand 01.07.2023, rdb.at]; vgl. weiters Wessely in Raschauer/Wessely, VStG3, Rn 3 zu § 54a).
Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 54a Abs 1 VStG betreffend den beantragten Strafaufschub ist. Das VStG sieht beim Vollzug von Freiheitsstrafen (§§ 53 ff VStG) keine neuerliche Möglichkeit der Abänderung von rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafen vor (vgl. VwGH 2009/02/0236). Mit Blick auf § 54 VStG ist noch auszuführen, dass eine Unzulässigkeit des Strafvollzuges im Sinne dieser Bestimmung nicht zu erkennen ist (vgl. etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, Rn 6 zu § 54 [Stand 01.07.2023, rdb.at]) und dass dies – weil nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde – auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist (vgl. VwGH Ra 2018/11/0208).
Festzuhalten ist auch, dass eine innerhalb offener Verjährungsfrist eingeleitete Vollstreckung der Rechtsprechung zufolge weitergeführt werden kann (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely, VStG2, Rn 5 zu § 54b).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
8. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Bescheid nicht beantragt und es standen dem rechtskundigen Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeiten zur Erstattung von Vorbringen und zur Darlegung seines Standpunktes zur Verfügung. Von einer Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG abgesehen werden (vgl. ua. Ra 2022/12/0178).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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