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LVwG-S-1196/001-2024•LVwG N LVwG-S-1196/001-2024
LVwG-S-1196/001-2024Landesverwaltungsgericht18.11.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Personenbeförderung; Genehmigung; Verkehr über die Grenze;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, Polen, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 9. Februar 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Sachverhalt und Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 7. November 2023 um 14:00 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Landesstraße *** nächst Straßenkm. ***, Grenzkontrollstelle ***, Fahrtrichtung Tschechische Republik, mit dem PKW mit dem (polnischen) Kennzeichen *** folgende Tat begangen (Schreibfehler nicht korrigiert):
„Sie haben als Verantwortlicher des Unternehmens A in ***, ***, eine gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen ins Bundesgebiet durchgeführt wurde, ohne eine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zu besitzen, obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 sind. Der Transport wurde von Polen nach Innenstadt *** durchgeführt.“
Dadurch habe er § 15 Abs. 1 Z 6 iVm § 11 Abs. 1 Z 1 GelVerkG, BGBl. 112/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I 13/2021, verletzt. Dafür wurde über ihn auf Grundlage von § 15 Abs. 1 Z 6 iVm § 15 Abs. 2 GelVerkG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.453,– (Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden) verhängt. Außerdem wurde ihm gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von € 145,30 vorgeschrieben.
In der Begründung verwies die Behörde zunächst auf eine Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion *** vom 12. Jänner 2024 sowie eine Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2024. Sodann stellte die Behörde fest, im Zuge einer Verkehrskontrolle durch Organ der Autobahnpolizeiinspektion sei festgestellt worden, dass der Lenker des Tatfahrzeugs einen gewerbsmäßigen Personentransport durchgeführt habe. Der Lenker habe bei Befragung durch das Organ angegeben, dass die Fahrgäste mit ihm weder verwandt noch bekannt seien. Diese hätten für die Fahrt nach *** vorab 400 Zloty bezahlt. Diese Aussagen seien von den Fahrgästen bestätigt worden. Der Lenker habe bei der Kontrolle keine Gemeinschaftslizenz vorzeigen können.
Der Sachverhalt sei unstrittig, die schlüssigen und glaubwürdigen Wahrnehmungen des Organs würden ein überzeugendes Sachverhaltsbild ergeben.
Sodann zitierte die Behörde § 11 Abs. 1 Z 1 und § 15 Abs. 1 Z 6 GelVerkG.
Zum Verschulden verwies sie auf § 5 Abs. 1 VStG und traf schließlich noch Ausführungen zur Strafbemessung.
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (samt einer polnischen Übersetzung) erst am 6. Mai 2024 zugestellt.
2. Zwischenzeitlich brachte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2024 in einer Stellungnahme an die belangte Behörde zusammengefasst vor, er transportiere gelegentlich Personen in Personenkraftwägen, wobei die Gesamtzahl einschließlich des Fahrers neun Personen nicht überschreite. Er verfüge über eine Lizenz zur Durchführung von inländischen Straßen- und Personentransporten in Polen und ein Zertifikat über Fachkompetenz im internationalen Straßenpersonenverkehr. Der Stellungnahme war eine Kopie des Zulassungsscheins des Tatfahrzeugs sowie eine Bestätigung des Bürgermeisters von *** vom 28. Juli 2022 über die Lizenz zur Beförderung von bis zu neun Personen angeschlossen. Aus dem Zulassungsschein ergibt sich, dass das Tatfahrzeug der Fahrzeugklasse M1 angehört.
3. Nach Zustellung des Straferkenntnisses erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die vorliegende Beschwerde, mit der er das Straferkenntnis in vollem Umfang bekämpft.
Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsstrafakt am 4. Juni 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 6. Juni 2024 einlangte.
4. Am 23. August 2024 erstattete der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde ergänzendes Vorbringen zur Beschwerde, das am 29. August 2024 dem Landesverwaltungsgericht übermittelt wurde.
5. Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Für das Landesverwaltungsgericht ist kein Grund erkennbar, an der Echtheit und Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen zu zweifeln, zumal die Zugehörigkeit des Tatfahrzeugs zur Fahrzeugklasse M1 auch in einer vom Kontrollorgan der Autobahnpolizeiinspektion verfassten Ergänzung zur verfahrenseinleitenden Anzeige vom 18. Jänner 2024 festgehalten ist. Diese Tatsache wird somit der vorliegenden Entscheidung zu Grunde gelegt.
II.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. 88/2023, lauten:
„[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…]
Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
Kosten
§ 52. […]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]“
2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. 52, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelVerkG), BGBl. 112 idF BGBl. I 18/2022, lauten:
„ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen […]
[…]
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen über die Konzession
[…]
Verkehr über die Grenze
§ 11. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland, ist außer den nach §§ 2 und 7 berechtigten Personen auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beförderung von Personen befugt sind und Inhaber einer
1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder
2. Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich […]
[…]
sind […]
[…]
ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
[…]
3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;
[…]
6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;
[…]
(2) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs. 2 handelt, hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und 7 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
[…]“
4. Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ABl. L 300, S. 88, gilt diese Verordnung (Nr. 1073/09) für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen im Gebiet der Gemeinschaft, der von in einem Mitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassenen Unternehmen gewerblich oder im Werkverkehr mit Fahrzeugen durchgeführt wird, die in diesem Mitgliedstaat zugelassen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen — einschließlich des Fahrers — zu befördern, sowie für Leerfahrten im Zusammenhang mit diesem Verkehr.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Verordnung wird der grenzüberschreitende Personenverkehr mit Kraftomnibussen nach Maßgabe des Besitzes einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt, die von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellt wird.
Gemäß Art. 30 dieser Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 aufgehoben.
5. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151, S. 1, umfasst die Fahrzeugklasse M vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge. Teil dieser Fahrzeugklasse ist die Klasse M1, zu der Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und ohne Stehplätze zählen (Pkt. i der lit. a).
III. Rechtliche Beurteilung
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer angelastet, er habe mit dem Tatfahrzeug einen gewerbsmäßigen Personentransport durchgeführt ohne eine Gemeinschaftslizenz zu besitzen (so zusammengefasst der Tatvorwurf im Spruch) bzw. vorzuzeigen (so die Feststellungen in der Begründung).
Im Hinblick darauf, dass nach dem Spruch des Straferkenntnisses das Erfordernis einer solchen Lizenz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 besteht, ist zunächst festzuhalten, dass diese Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/09 ersetzt und dementsprechend durch deren Art. 30 aufgehoben wurde. Die (auch in der Begründung des Straferkenntnisses zitierten) Bestimmungen der §§ 11 Abs. 1 Z 1 und 15 Abs. 1 Z 6 GelVerkG idF BGBl I 13/2021 knüpfen auch – bereits seit der Novelle BGBl. I 32/2013 – an der (nunmehr geltenden) Verordnung (EG) Nr. 1073/09 an.
2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Tatfahrzeug der Fahrzeugklasse M1 angehört. Es ist somit gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a Pkt. i) der Verordnung (EU) 2018/858 zum Transport von maximal acht Personen (zuzüglich des Fahrers) bestimmt. Daraus folgt, dass dieses Fahrzeug nicht in den durch Art. 1 Abs. 1 umschriebenen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 fällt.
Damit bestand für einen gewerbsmäßigen Personentransport mit dem Fahrzeug aber auch, wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird, kein Erfordernis einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/09. Schon aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer die ihm angelastete Tat nicht begangen haben.
3. In Betracht käme bei einem gewerbsmäßigen Personentransport mit einem Fahrzeug der Klasse M1 das Erfordernis einer Genehmigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach § 11 Abs. 1 Z 2 und eine aus dem Fehlen einer solchen resultierende Strafbarkeit gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 GelVerkG. Ein dementsprechender Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer jedoch mit dem angefochtenen Straferkenntnis (und auch sonst im Verwaltungsstrafverfahren) nicht angelastet, sodass er den durch § 27 VwGVG bestimmten verwaltungsgerichtlichen Prüfungsumfang sowie die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens iSd § 50 Abs. 1 VwGVG überschreiten und somit einen Austausch der Tat darstellen würde, der dem Landesverwaltungsgericht nicht zukommt (vgl. etwa VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0103, mwN).
4. Somit ist der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
5. Dem Beschwerdeführer sind daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
6. Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung kann gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
IV.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der §§ 11 Abs. 1 Z 1 und 15 Abs. 1 Z 6 GelVerkG, des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/09, des Art. 4 Abs. 1 lit. a Pkt. i) der Verordnung (EU) 2018/858, des § 45 Abs. 1 Z 2 VStG sowie der §§ 27 und 50 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarem Gesetzeswortlaut VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011, mwN) im Zusammenhalt mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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