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LVwG-AV-1335/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1335/001-2024
LVwG-AV-1335/001-2024Landesverwaltungsgericht18.11.2024
Ordnungsrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Wiederaufnahme; Mandatsbescheid;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.09.2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 04.06.2024, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Maßgeblich für diesen Mandatsbescheid war ein Vorfall am 25.01.2024 um 14.00 Uhr, anlässlich welchem der Beschwerdeführer eine andere Person durch mehrere Schläge mit einem unbekannten Gegenstand auf deren linke Hand verletzte, wodurch diese eine oberflächliche Schürfwunde erlitt. Die gegen diesen Mandatsbescheid erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2024 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der Mandatsbescheid erwuchs damit in Rechtskraft.
1.2. Mit Schriftsatz vom 23.08.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu *** und beantragte den Bescheid vom 04.06.2024 ersatzlos aufzuheben. Als Beweis legte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung des B vom 12.08.2024 vor. Der Beschwerdeführer stützte seinen Wiederaufnahmeantrag explizit auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG und brachte dazu vor, bei der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung handle es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, das die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige. Eine Vorlage im Verfahren sei nicht möglich gewesen, weil sich Herr B erst einen Tag vor Errichtung der eidesstattlichen Erklärung bei ihm gemeldet habe und der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass es sich bei Herrn B um die im Polizeibericht vom 28.03.2024 angeführte namentlich bekannte Person handele. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass kein Waffenverbot über ihn verhängt worden wäre, wenn diese Erklärung des Herrn B schon im Verfahren erster Instanz vorgelegen wäre.
1.3. Mit Bescheid vom 26.09.2024 wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers ab und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer spätestens am 11.06.2024 Kenntnis vom genauen Sachverhalt, insbesondere von der Identität der verletzten Person, erlangt habe. Der Wiederaufnahmeantrag, der binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes zu stellen ist, sei somit verspätet eingebracht worden. Da der Beschwerdeführer bereits im Juni 2024 Kenntnis vom Vorfall und dem Namen des Verletzten hatte bzw. zumindest hätte haben können, sei ihm die behauptete Unkenntnis überdies zumindest als leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Verschulden der Partei schließe jedoch die Wiederaufnahme aus. Darüber hinaus könne die Wiederaufnahme nicht auf die eidesstattliche Erklärung des B vom 12.08.2024 gestützt werden, weil nach Abschluss des Verfahrens entstandene Urkunden keine neu hervorgekommenen Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG seien.
1.4. Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und brachte darin zusammengefasst vor, dass es sich bei der vorgelegten eidesstattlichen Erklärung nicht nur um ein neues Beweismittel handle, sondern dadurch die neue Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Vorfall am 25.01.2024 gar nicht anwesend war, erst hervorgekommen sei. Da der Beschwerdeführer erst am 12.08.2024 die eidesstattliche Erklärung des Herrn B in Händen gehabt habe, sei von ihm auch die 14-tägige Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages eingehalten worden. Er beantragte daher dem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben. Gleichzeitig regte er für den Fall, dass seiner Beschwerde nicht Folge gegeben werde sollte, an, den Bescheid vom 04.06.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufzuheben, zumal dieser offensichtlich infolge einer Namensverwechslung zustande gekommen sei.
2.1. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition mit sofortiger Wirkung verboten. Maßgeblich für diesen Mandatsbescheid war ein Vorfall am 25.01.2024 um 14.00 Uhr, anlässlich welchem der Beschwerdeführer eine andere Person durch mehrere Schläge mit einem unbekannten Gegenstand auf deren linke Hand verletzte, wodurch diese eine oberflächliche Schürfwunde erlitt. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides wurde unter anderem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel der Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der belangten Behörde einzubringen ist. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer nach vorangegangenem Zustellversuch am 07.06.2024 bei der Post Geschäftsstelle ***, ***, zur Abholung hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 10.06.2024. Die Verständigung über die Hinterlegung der Sendung wurde am 07.06.2024 in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Die Strafverfügung wurde schließlich am 14.06.2024 von C, dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige, übernommen.
2.2. Am 11.06.2024 wurde dem Sohn des Beschwerdeführers, Herrn C, nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht des Beschwerdeführers, der Abschlussbericht der Polizeiinspektion *** vom 28.03.2024 übergeben. In diesem Abschlussbericht ist als Opfer/Geschädigter bzw. Anzeigenleger Herr B mit seiner Wohn- und Zustelladresse sowie seinem Geburtsdatum angeführt.
2.3. Mit E-Mail vom 25.06.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 04.06.2024 das Rechtmittel der Vorstellung und brachte darin zusammengefasst vor, dass er das ihm vorgeworfene Verhalten, wonach er am 25.01.2024 eine namentlich bekannte Person durch mehrere Schläge mit einem unbekannten Gegenstand auf deren linke Hand verletzt haben soll, nicht gesetzt habe, sondern sein Sohn C, dafür verantwortlich sei. Weiters führte er aus, dass die verletzte Person der Behörde gegenüber auch schon selbst mitgeteilt habe, dass ihm die Verletzungen nicht vom Beschwerdeführer, sondern von dessen Sohn C zugefügt worden seien. Aufgrund dieser Richtigstellung des Verletzten sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer auch schon eingestellt worden.
2.4. Mit Schreiben vom 01.07.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass die Vorstellung verspätet eingebracht wurde. Mit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gegeben. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nach vorangegangenem Zustellversuch am 04.07.2024 bei der Post Geschäftsstelle ***, ***, zur Abholung hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 05.07.2024. Die Verständigung über die Hinterlegung der Sendung wurde am 04.07.2024 in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Die Sendung wurde schließlich am 08.07.2024 von C, dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige, übernommen. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
2.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2024 wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 25.06.2024 gegen den Mandatsbescheid vom 04.06.2024 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach vorangegangenem Zustellversuch am 05.08.2024 bei der Post Geschäftsstelle ***, ***, zur Abholung hinterlegt. Der erste Tag der Abholfrist war der 06.08.2024. Die Verständigung über die Hinterlegung der Sendung wurde am 05.08.2024 in die Abgabeeinrichtung des Beschwerdeführers eingelegt. Die Sendung wurde schließlich am 06.08.2024 von C, dem Überbringer der Hinterlegungsanzeige, übernommen.
2.6. Mit Schriftsatz vom 23.08.2024 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu *** und beantragte den Bescheid vom 04.06.2024 ersatzlos aufzuheben. Als Beweis legte der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Erklärung des B vom 12.08.2024 bei und führte dazu aus, bei der eidesstattlichen Erklärung handle es sich um ein neues Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, das die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertige. Eine Vorlage im Verfahren sei nicht möglich gewesen, weil sich Herr B erst einen Tag vor Errichtung der eidesstattlichen Erklärung beim Beschwerdeführer gemeldet habe und dieser bis dahin nicht gewusst habe, dass es sich bei Herrn B um die im Polizeibericht vom 28.03.2024 angeführte namentlich bekannte Person gehandelt habe. Dieser Schriftsatz wurde am 23.08.2024 bei der Post aufgegeben und langte am 27.08.2024 bei der belangten Behörde ein.
2.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2024 wurde der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers abgewiesen.
2.8. Der Beschwerdeführer war von 29.07.2022 – 03.09.2024 mit seinem Hauptwohnsitz in ***, ***, gemeldet. Danach hat er seine Abgabestelle dauerhaft geändert. Nach mehrmaliger Aufforderung zur Bekanntgabe einer aktuellen Zustelladresse machte der Beschwerdeführer gegenüber dem erkennenden Gericht mit E-Mail vom 12.11.2024 die D GmbH mit Sitz in ***, ***als Zustellungsbevollmächtigten namhaft und ersuchte, sämtliche Zustellungen an diese vorzunehmen.
3.1. Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus den jeweils Bezug habenden Schriftstücken.
3.2. Die getroffenen Feststellungen zum Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers, der Änderung seiner Abgabestellt sowie der Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigen gründen auf vom erkennenden Gericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, einem Telefonat mit dem Beschwerdeführer sowie einem E-Mail des Beschwerdeführers vom 12.11.2024.
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 57.
(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69.
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
5.1. Mit der in § 69 AVG vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Möglichkeit eröffnet, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen „aus der Welt zu schaffen“ (VwGH 21.12.1998, 95/18/1111) und das Verfahren wieder zu eröffnen. Mit der Wiederaufnahme des Verfahrens werden der Bescheid selbst und damit seine Rechtskraft beseitigt und das Verfahren neuerlich in Gang gebracht (VwGH 05.04.1991, 89/17/0226; 21.12.1998, 95/18/1111; 15.03.2006, 2002/18/0149), um in derselben Sache einen neuen Bescheid zu erlassen.
Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist zunächst ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der gegenständliche vom Wiederaufnahmeantrag betroffene Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.05.2024 mangels fristgerecht eingebrachter Vorstellung in Rechtskraft erwuchs. Das Mandatsverfahren ist damit abgeschlossen iSd § 69 Abs. 1 AVG, zumal ein Rechtsmittel gegen den Mandatsbescheid nicht mehr zulässig ist.
Die Wiederaufnahmegründe sind in § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG taxativ aufgezählt (VwSlg 2078 A/1951; VwGH 21.09.1995, 95/07/0117; 10.08.2000, 99/07/0219). Nur wenn eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 69 Abs 1 AVG erfüllt ist, darf die seinerzeitige (rechtskräftige) Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren neu aufgerollt werden (VwGH 24.11.1993, 93/02/0272; 22.03.2001, 2001/07/0029).
Bei Vorliegen eines Parteiantrages – wie im gegenständlichen Fall – hat die Behörde ihre Prüfung auf die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe zu beschränken. Der Antragsteller hat die Wiederaufnahmegründe konkret und schlüssig darzulegen, außer ein anderer entsprechender Wiederaufnahmegrund ist nach den im Antrag behaupteten Umständen erkennbar (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra 2015/13/0136).
Im gegenständlichen Fall stützt der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag explizit auf § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Der Beschwerdeführer hat hingegen zu keinem Zeitpunkt einen der Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 AVG geltend gemacht und ist aus dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers ein solcher auch nicht zu erschließen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt die Wiederaufnahme eines Mandatsverfahrens auf Antrag der Partei nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nicht in Betracht, zumal Mandatsbescheide gemäß § 57 Abs. 1 AVG ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren erlassen werden und die Partei daher Tatsachen oder Beweismittel in Mandatsverfahren von vornherein nicht geltend machen kann. Die Wiederaufnahme wegen Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Antrag der Partei setzt nämlich die Beteiligung der Partei am Ermittlungsverfahren und ihr fehlendes Verschulden daran, dass die „nova reperta“ nicht bekannt waren, voraus. Da diese Bedingung im Mandatsverfahren nicht zum Tragen kommen kann und die Partei auch durch das Vorbringen neu hervorgekommener Beweismittel nicht zu belegen vermag, dass ein anders lautender Bescheid zu erwarten gewesen wäre, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei gem. § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht dafür geschaffen, die Rechtskraft eines Mandatsbescheides zu beseitigen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 46).
Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG war aus diesem Grund unzulässig.
5.2. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag zu spät eingebracht:
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde einzubringen.
Gegenständlich führt der Beschwerdeführer als Wiederaufnahmegrund aus, dass er bei dem gegenständlichen Vorfall am 25.01.2024 nicht beteiligt war und Herrn B die Verletzungen nicht zugefügt hat, sondern dafür vielmehr sein Sohn verantwortlich sei. Von diesem Umstand hatte der Beschwerdeführer jedoch bereits mit Zustellung des Mandatsbescheides am 10.06.2024 Kenntnis. Der am 23.08.2024 gestellte Wiederaufnahmeantrag wurde sohin verspätet eingebracht. Im gegenständlichen Fall hat es der Beschwerdeführer verabsäumt, fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zu erheben, in welcher er den Umstand, dass er an dem Vorfall am 25.01.2024, der die Grundlage für den erlassenen Mandatsbescheid bildete, nicht beteiligt war, darlegen hätte können. Warum der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist ungenützt verstreichen ließ, geht aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Wiederaufnahmeantrag und der Beschwerde, nicht hervor. Da der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt hat, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre, die Vorstellungsfrist einzuhalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG jedenfalls nicht dazu, die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27.07.2001, 2000/07/0240; 28.04.2005, 2004/11/0112; 24.09.2014, 2012/03/0165).
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er hätte erst später Kenntnis von der Identität des Verletzten erlangt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Beschwerdeführers ist, den Verletzten auszuforschen und eine eidessstattliche Erklärung von diesem einzufordern. Derartige Ermittlungsschritte hätte vielmehr die belangte Behörde tätigen müssen, wenn der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben hätte. Die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beginnt mit Kenntnis des Wiederaufnahmegrunds und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt – jedenfalls spätestens mit Übergabe des Abschlussberichtes der Polizeiinspektion *** vom 28.03.2024 an den bevollmächtigten Sohn des Beschwerdeführers am 11.06.2024 Kenntnis von der Identität des Geschädigten erlangte, zumal Herr B im Abschlussbericht explizit als Opfer/Geschädigter bzw. Anzeigenleger mit seiner Wohn- und Zustelladresse sowie seinem Geburtsdatum angeführt ist. Auch aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer seinen Wiederaufnahmeantrag vom 23.08.2024 verspätet eingebracht.
Da der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG – wie oben unter Punkt 5.1. näher ausgeführt – im Mandatsverfahren unzulässig ist und der Wiederaufnahmeantrag – wie soeben dargelegt – überdies verspätet eingebracht wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, wobei der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen war, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückgewiesen wird.
5.3. Zur Anregung des Beschwerdeführers, den Mandatsbescheid vom 04.06.2024 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen aufzuheben, ist auszuführen, dass nach der ausdrücklichen Anordnung in § 68 Abs 7 AVG, sowie schon aufgrund des Wortes „kann“ bzw. „können“ in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG (vgl. VwGH 28.02.1985, 82/06/0027; ferner VwGH 03.02.2000, 99/07/0192), auf die Ausübung der der Behörde gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsbefugnis niemandem ein subjektives Recht bzw. ein verfolgbarer Rechtsanspruch zusteht (vgl. VwGH 22.02.2012, 2012/08/0012; 18.09.2013, 2011/03/0231; 18.06.2014, 2013/09/0162; 25.03.2015, Ra 2015/13/0007).
Es liegt sohin im alleinigen Ermessen der belangten Behörde, ob sie von den ihr in § 68 Abs 2 bis 4 AVG eingeräumten Befugnissen Gebrauch macht oder nicht. Eine allfällige Durchbrechung der Rechtskraft des Bescheides hat durch die Verwaltungsbehörde und nicht durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen.
5.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei (Wiedereinsetzungsantrag) zurückzuweisen ist. Darüber hinaus konnte die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner der Parteien beantragt.
5.5. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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