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LVwG-AV-1141/001-2024; LVwG-AV-1141/002-2024•LVwG N LVwG-AV-1141/001-2024; LVwG-AV-1141/002-2024
LVwG-AV-1141/001-2024; LVwG-AV-1141/002-2024Landesverwaltungsgericht18.11.2024
Freie Berufe; Sanitäter; Berufs- und Tätigkeitsberechtigung; Entziehung; Vertrauenswürdigkeit; gerichtlich strafbare Handlung; Fehlverhalten; Gewicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23. August 2024, Zl. ***, betreffend Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung nach dem Sanitätergesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 08.11.2024 durch Verkündung zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. August 2024, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge. Beschwerdeführer) die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters gem. § 25 Abs. 1 und 2 iVm § 16 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Sanitätergesetz entzogen. Unter einem wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gegenständlich zu prüfen gewesen sei, ob die Vertrauenswürdigkeit iSd § 16 SanG (noch) gegeben sei.
Die Frage, ob die oben genannten strafbaren Handlungen vom Beschwerdeführer begangen worden seien, sei nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens, da diese Frage bereits rechtskräftig entscheiden wurde und die Behörde daher an diese Entscheidung gebunden sei.
Verfahrensgegenständlich sei daher nur noch, ob aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlungen und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten sei.
Durch die Eigenart der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen (Vergehen der falschen Beweisaussage, der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, der Fälschung besonders geschützter Urkunden) und nach seiner Persönlichkeit sei die Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen bei Ausübung seines Berufs bzw. der Tätigkeit als Sanitäter zu befürchten. Als Tatmotiv könne laut Urteil des LG *** angenommen werden, dass der Beschwerdeführer offenbar nach Aufmerksamkeit und Anerkennung strebe.
Dem zweiten Abschnitt des Sanitätergesetzes seien die Pflichten des Sanitäters zu entnehmen. In § 5 leg. cit. sei z.B. die Dokumentationspflicht genannt. Laut dieser Bestimmung habe der Beschwerdeführer die von ihm gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren. Auf Verlangen sei Einsicht zu gewähren. Nach § 5a leg. cit. sei der Beschwerdeführer unter bestimmten Voraussetzungen als Sanitäter auch zu Anzeigen an die Staatsanwaltschaft verpflichtet.
Aufgrund der Eigenart der vom Beschwerdeführe begangenen strafbaren Handlungen und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers könne keinesfalls angenommen, dass er im Hinblick auf die Verpflichtungen eines Sanitäters vertrauenswürdig im Sinne des § 16 SanG sei.
Der Umstand, dass sich die Begehung der strafbaren Handlungen auf den „privaten Bereich“ beschränkt habe, bleibe ohne Belang für die Feststellung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 16 SanG, da aufgrund der im Urteil des LG *** festgestellten Eigenart seiner Persönlichkeit und der gesetzten strafbaren Handlungen sowie der Verpflichtungen, denen ein Sanitäter nachzukommen habe, die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufes bzw. der Tätigkeit jedenfalls zu befürchten sei.
1.2. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter) Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die Verurteilung alleine gegenständlich nicht ausreiche, um dem Beschwerdeführer die Berufs/- Tätigkeitsberechtigung zu entziehen. Vielmehr müsse nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen bei Ausübung des Berufs zu befürchten sein. Dies treffe gegenständlich jedoch nicht zu, vielmehr habe sich die der gegenständlichen Verurteilung zu Grunde liegende Anzeige ausschließlich auf den privaten Bereich bezogen. Der Beschwerdeführer sei bereits seit dem Jahr 2017 als Sanitäter tätig. Bis zu seiner Verurteilung im Jahr 2024 habe es keinerlei Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Sowohl der Dienstgeber, als auch die Patienten seien mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers stets äußerst zufrieden gewesen. Wie eine einzelne strafrechtliche Verurteilung diesen langen Zeitraum der Vertrauenswürdigkeit zunichtemachen solle, lasse sich beim besten Willen nicht erschließen. Der Beschwerdeführer erhalte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ausreichend Anerkennung, sodass für einen Geltungsdrang gar kein Anlass bestehe. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Sanitätergesetz lägen somit nicht vor. Es werde daher beantragt eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhaltes anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (LVwG NÖ) wurde am 08.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, durch Einvernahme des Beschwerdeführers, sowie des Zeugen C. Vom Beschwerdeführer wurde im Zuge der Verhandlung eine Tätigkeitsbeschreibung von der Personalservicestelle der Stadt ***, D, datiert mit 23.10.2024 vorgelegt, sowie auch eine Strafregisterbescheinigung (datiert mit 21.08.2024) vorgezeigt und in weiterer Folge auch schriftlich an das erkennende Gericht übermittelt.
Die belangte Behörde nahm an der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht teil.
Am 12.11.2024 wurde die Verhandlungsschrift samt Niederschrift über die mündliche Verkündung als Beilage an die Verfahrensparteien übermittelt.
Am 13.11.2023 langte ein Schreiben der belangten Behörde ein, mit welchem eine Vollausfertigung der Entscheidung beantragt wurde.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:
3.1. Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 01. März 2024, GZ ***, wegen der Vergehen 1. der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB, 2. der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB sowie 3. der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB
rechtskräftig für schuldig befunden.
3.2. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen die obgenannte Entscheidung des LG *** wurde durch das Oberlandesgericht *** als Berufungsgericht (Urteil vom 16. Juli 2024, GZ ***) keine Folge gegeben.
3.3. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2007 als Sanitäter, seit dem Jahr 2020 bei der *** – D tätig. Er hat bis dato keine Berufspflichtverletzung begangen.
3.4. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vertrauenswürdig ist, bzw. konnte nicht festgestellt werden, dass nach der Persönlichkeit des Verurteilten oder der Eigenart der strafbaren Handlung die Begehung von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen bei der Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu befürchten ist.
4.1. Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, sowie auch auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Einvernahme des Zeugen C, welcher – wie auch der Beschwerdeführer – ebenfalls bei der Dienststelle ***, D tätig ist.
4.2. Die Feststellungen zur Entscheidung des Landesgerichtes *** vom 01. März 2024, GZ *** ergeben sich aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Urteil, ebenso die unter Punkt 3.2. getroffene Feststellung.
4.3. Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 als Sanitäter tätig und seit dem Jahr 2020 bei der ***-D seinen Dienst versieht, ergibt sich einerseits aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, andererseits auch aus der von ihm vorgelegten und von der Personalservicestelle der ***-D ausgestellten Tätigkeitsbeschreibung. Aus dieser Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerdeführer von 01.02.2020 bis laufend als Sanitäter tätig ist und dass zu seinen Hauptaufgaben die Durchführung von Tätigkeitgen im Sanitätsdienst gem. §§ 8,9 und 10 SanG 2002 gehört, weiters die Durchführung von Tätigkeiten als Notfallsanitäter, die Versorgung und Betreuung von Hilfesuchenden, Überprüfung und Protokollierung der technischen und medizinischen Ausrüstung des Einsatzfahrzeuges nach jedem Einsatz, sowie auch unterstützende Tätigkeiten für den Einsatzlenker.
Dass der Beschwerdeführer im Zuge der Ausübung seines Berufs bis dato keine Berufspflichtverletzung begangen hat, ergibt sich einerseits aus den glaubhaften Angaben des Zeugen, der mit dem Beschwerdeführer mehrere Jahre lang gemeinsam den Dienst versehen hat und auch aktuell noch fallweise versieht. Der Zeuge wies im Zuge seiner Einvernahme im Gegenteil mehrmals darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich immer korrekt sowohl gegenüber den Patienten als auch den Kollegen und auch den Vorgesetzten gegenüber verhalten habe, der Beschwerdeführer sei aus seiner Sicht ein guter Sanitäter. Insbesondere habe es auch hinsichtlich der Dokumentationspflichten des Beschwerdeführers keine Probleme gegeben, dieser habe immer ordnungsgemäß dokumentiert.
Andererseits ergab sich die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Sanitäter bis dato noch keine Berufspflichtverletzung begangen hat, auch aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und ergaben sich auch sonst aus dem Akt der belangten Behörde keine Hinweise für eine gegenteilige Sichtweise.
Die unter Punkt 3.4 getroffenen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer für das erkennende Gericht nach wie vor vertrauenswürdig ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Der Zeuge gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass er jahrelang mit dem Beschwerdeführer als Sanitäter gemeinsam im Rettungswagen tätig gewesen sei. Er selbst sei seit 2011 Sanitäter und verfüge daher über umfassende Berufserfahrung. Im Rahmen seiner Tätigkeit mit dem Beschwerdeführer sei er der Teamleiter des Beschwerdeführers gewesen, der Beschwerdeführer habe zu keiner Zeit eine Berufspflichtverletzung begangen. Der Beschwerdeführer habe sich immer den Vorgesetzten, Kollegen und auch Patienten gegenüber korrekt verhalten, der Beschwerdeführer sei ein guter Sanitäter. Daran habe sich auch nichts geändert. Auch in Hinblick auf die im Beruf des Sanitäters gegebenen Dokumentationspflichten habe der Beschwerdeführer sich immer korrekt verhalten. Festzuhalten ist, dass der Zeuge auf das erkennende Gericht einen glaubhaften Eindruck machte, und seine Schilderungen in Bezug auf den Beschwerdeführer insbesondere aufgrund von dessen langjähriger Berufserfahrung als Sanitäter bzw. Notfallsanitäter und dessen direkten Kontakt im Zuge der gemeinsamen Rettungsfahrten nachvollziehbar waren. Die Angaben des Zeugen wurden auch vom Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Sanitätergesetzes lauten:
Voraussetzungen
§ 16. (1) Zur Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters sind Personen berechtigt, die
1. handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung sind,
2. die für die Erfüllung der Pflichten des Sanitäters erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
3. über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen,
4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 17 bis 21) erbringen,
5. Fortbildungen gemäß § 50 absolvieren und
6. Rezertifizierungen gemäß § 51 erfolgreich absolvieren.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.
Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung
§ 25. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters ist durch die
1. nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen,
2. dann nach seinem Aufenthalt,
3. dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz und
4. schließlich nach seinem letzten Aufenthalt
in Österreich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu entziehen, wenn die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 16 bereits anfänglich nicht gegeben war oder weggefallen ist.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufs- bzw. Tätigkeitsberechtigung gemäß Abs. 1 ist der Betroffene zur Ausfolgung des Berufs- bzw. Tätigkeitsausweises an die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet.
(….)
Rezertifizierungen
§ 51. (1) Sanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
(2) Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 1 ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
6.1. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Entscheidung in der Sache gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (vgl. etwa VwGH 7.1.2015, Ro 2015/03/0046). Die von den Beschwerdeführern begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (h.g. protokolliert unter LVwG-AV-1141/001-2024) erweist sich somit vor dem Hintergrund der getroffenen Sachentscheidungen als gegenstandlos.
6.2. Zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers:
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, Vertrauenswürdigkeit bedeute, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass eine Person bei Ausübung des Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht. Es sind demnach insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit Person zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiert, der die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des Berufes auch in Zukunft befürchten lässt (vgl. in diesem Sinne etwa die Ausführungen des VwGH in der Entscheidung vom 17.08.2020, Ra 2020/11/0104, bzw. vom 15.12.2016, Ra 2016/11/0111, mwN zur Vertrauenswürdigkeit bei der Ausübung der ärztlichen Berufes nach dem ÄrzteG, welche auf den gegenständlichen Fall übertragen werden können).
Entscheidend ist, ob die Vertrauenswürdigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegeben ist. Maßgeblich für die Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht eines Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit, wobei ein bereits länger zurückliegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße (vgl. erneut VwGH 15.12.2016, Ra 2016/11/0111, mwN). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall haben regelmäßig - von einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden krassen Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. nochmals VwGH 16.11.2017, Ro 2016/11/0020, mwN).
6.3. Gemäß § 16 Abs. 2 Sanitätergesetz gilt als nicht vertrauenswürdig ist, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.
Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde sieht das erkennende Gericht die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers im Entscheidungszeitpunkt jedoch als (noch) gegeben an. Wie der oben zitierten Bestimmung zu entnehmen ist, bedarf es zur Beurteilung, dass ein Sanitäter nicht vertrauenswürdig ist, einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen. Diese liegt gegenständlich unstrittig vor. Hinzukommen muss jedoch auch, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit zu befürchten ist.
Diese Voraussetzungen sieht das erkennende Gericht beim Beschwerdeführer jedoch aktuell nicht als gegeben an.
Der Beschwerdeführer ist bereits seit dem Jahr 2007 als Sanitäter tätig, seit dem Jahr 2020 bei der *** – D und hat sich bisher – wie sich aus den Feststellungen ergibt – keinerlei Berufspflichtverletzung zu Schulden kommen lassen. Er übte seine Tätigkeit bei der *** stets korrekt und zur vollsten Zufriedenheit seiner Vorgesetzten, Patienten und Kollegen aus. Bei der gegenständlichen strafgerichtlichen Verurteilung (wegen drei Vergehen nach dem StGB) handelt es sich um die erste und bis dato einzige Verurteilung des Beschwerdeführers, jene Anzeige, welche schließlich zur strafgerichtlichen Verurteilung führte, betraf ausschließlich das Privatleben des Beschwerdeführers und hatte keinerlei Bezug zu dessen beruflicher Tätigkeit.
Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Anzeigen bei der Polizei getätigt habe, so ist diese pauschale und unsubstantiierte Darlegung nicht geeignet an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Insbesondere wies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hin, dass hiebei alle Anzeigen seit dem Jahr 2012 gerechnet worden seien, in welchen er aufscheint, d.h. nicht als „Anzeiger“, sondern auch als Zeuge, oder in jenen Fällen, in welchen er Beschuldigter war.
Richtig ist, wie die belangte Behörde in ihrer Entscheidung darstellt, dass im Rahmen der Tätigkeit als Sanitäter auch Dokumentationspflichten bestehen (bzw. unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Anzeige an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft geboten ist) und daher grundsätzlich ein Bezug zwischen der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers und der Tätigkeit als Sanitäter hergestellt werden könnte. Auch diesbezüglich war jedoch der Argumentation des Beschwerdeführers zu folgen, dass die seiner Verurteilung zugrundeliegende Anzeige ausschließlich den privaten Bereich betraf. Weder ergab sich im Zuge des gerichtlichen Ermittlungsverfahrens, oder aber aus der Aktenlage, dass bisher m Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers auch nur eine einzige (falsche) Anzeige getätigt worden wäre, noch ergaben im Zuge der Verhandlung Hinweise darauf, dass Derartiges zu befürchten ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Aussage glaubhaft darstellte, dass Anzeigen gem. § 5a Sanitätergesetz einerseits überaus selten vorkommen (im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit sei dies erst zwei Mal vorgekommen). In so einem Fall werde – so der Beschwerdeführer – zudem die sogenannte „SEG1“ dazu geholt, das sei der Hauptinspektionsoffizier, welcher über das weitere Vorgehen in einem derartigen Fall entscheide, insbesondere in weiterer Folge, Anzeige bei der Polizei erstattet werde, oder ob der Sanitäter eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit benötige und dann eine Anzeige machen könne.
Darüber hinaus erläuterte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung, er fahre immer zu zweit mit einem Kollegen im Rettungswagen, es gebe daher faktisch kaum eine Möglichkeit „etwas zu erfinden“. Immer, wenn es in irgendeiner Art und Weise vor Ort zu einem Vorkommnis, das berichtet, oder dokumentiert werden müsse, komme, dann sei er daher gemeinsam mit einem Kollegen vor Ort. Darüber hinaus werde auch der Funk und auch jedes Telefonat aufgezeichnet, es sei somit alles im Nachhinein nachvollziehbar.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers als Sanitäter bei der *** – D untadelig. Auch das im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers von der belangten Behörde ins Treffen geführte „Streben nach Anerkennung“ kann gegenständlich an dieser Beurteilung nichts ändern, zumal sich diese Feststellung der belangten Behörde – soweit ersichtlich – einerseits nicht auf ein psychologisches Gutachten gründet (auch in der Entscheidung des LG *** spricht die Richterin davon, dass dieses Motiv „nur angenommen werden könne“) und der Beschwerdeführer andererseits, wie sich im Zuge der mündlichen Verhandlung ergab - von Vorgesetzten, Kollegen und Patienten gleichermaßen große Anerkennung genoss.
Hinzu kommt gegenständlich, dass gem. § 52 Sanitätergesetz alle zwei Jahre eine Rezertifizierung nach Maßgabe des §16 leg. cit. vorgesehen ist.
Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten eines Sanitäters ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters. Sollten sich daher Bedenken hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergeben, würde schon aufgrund von § 16 Abs. 1 Z 2 Sanitätergesetz keine Rezertifizierung erfolgen.
Im Ergebnis ist daher aus den vorgenannten Gründen gegenständlich nicht davon auszugehen, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlungen bei der Ausübung des Berufs bzw. der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Sanitäter zu befürchten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).
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