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LVwG-AV-652/001-2024•LVwG N LVwG-AV-652/001-2024
LVwG-AV-652/001-2024Landesverwaltungsgericht15.11.2024
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Rodungsbewilligung; Verfahrensrecht; Parteistellung; Gemeinde; Anhörungsrecht;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Tanzl als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, vertreten durch die Bürgermeisterin A, in ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 30.04.2024 ***, betreffend Erteilung einer Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG) an die B GmbH, den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren und den Feststellungen:
Die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt (im Folgenden: belangten Behörde) hat mit Bescheid vom 30.04.2024, zu Zl. ***, der B GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) nachfolgende Rodungsbewilligung erteilt:
Dauernde Rodung:
Grundstücksnummer:
Katastralgemeinde:
Flächenausmaß:
653 m²
Summe
Befristete Rodung:
Grundstücksnummer:
Katastralgemeinde:
Flächenausmaß:
126 m²
Summe
Ersatzaufforstung:
Grundstücksnummer:
Katastralgemeinde:
Flächenausmaß:
76 m²
Summe
Die Rodungsflächen wurden unter Vorschreibung mehrere Auflagen verfügt.
Diesem Bescheid ging ein Parteiengehör vom 05.04.2024 voraus, welches die belangte Behörde an die mitbeteiligte Partei und daneben an die E-Mail-Adresse „***“ verschickte. Ob dieses E-Mail in den Verfügungsbereich der beschwerdeführenden Partei gelangte, kann nicht festgestellt werden.
Die beschwerdeführende Partei hat Eigentum an dem, von der Rodung betroffenen Grundstücken angrenzendem, Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses trägt die Widmung „Straßenverkehrsanlage“. Eigentum an weiteren angrenzenden Grundstücken besteht nicht.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde. Aus diesem ergibt sich auch, dass das Parteiengehör zum Rodungsverfahren per E-Mail an die beschwerdeführende Partei abgesendet wurde. Im Akt der belangten Behörde ist jedoch keine Sende- oder Eingangsbestätigung vermerkt. Eine Nachfrage bei der belangten Behörde ergab, dass eine solche auch nicht verlangt wurde. Aus dem Akteninhalt ist weiters ersichtlich, dass auch der gegenständliche Bescheid an dieselbe E-Mail-Adresse übermittelt wurde. Der Bescheid wurde laut Angaben der beschwerdeführenden Partei am Tag der Absendung zugestellt. Es kann daraus zunächst geschlossen werden, dass die von der belangten Behörde gewählte Übermittlungsart sich nicht als gänzlich untauglich darstellt. Gleichzeitig kann jedoch mangels Nachweises über den Erhalt des Parteiengehörs auch nicht festgestellt werden, dass das Parteiengehör in den Verfügungsbereich der beschwerdeführenden Partei gelangt ist. Es musste daher eine Negativfeststellung getroffen werden. Warum weitere Beweiserhebungen unterblieben, da diese im Ergebnis für die weitere rechtliche Würdigung irrelevant sind, wird unter Punkt 5. dargelegt werden.
Die Feststellungen zum GSt. Nr. *** konnten anhand eines Grundbuchsauszugs gewonnen werden. Durch Einsichtnahme in das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich (i-map) war es möglich, zu klären, ob die beschwerdeführende Partei Eigentümerin eines oder mehrerer der von der Rodung betroffenen angrenzenden Grundstücke ist.
3. Zum Vorbringen der Parteien:
Die beschwerdeführende Partei bringt in ihrer Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde ihr nicht ihr nach § 19 Abs. 5 ForstG zustehendes Anhörungsrecht hinsichtlich der Wahrung örtlicher öffentlicher Interessen eingeräumt hätte. Weiters führte sie aus, dass die Rodungsbewilligung zu Unrecht ergangen sei, da öffentliche Interessen nicht gebührend gegeneinander abgewogen worden seien.
Die mitbeteiligte Partei erwiderte darauf, dass eine Parteistellung der beschwerdeführenden Partei zu Erhebung einer Beschwerde nicht bestehe.
Die beschwerdeführende Partei replizierte auf dieses Vorbringen, dass das Parteiengehör nicht an die beschwerdeführende Partei, sondern an die mitbeteiligte Partei gerichtet worden sei. Sie verwies neuerlich auf nicht (ausreichend) berücksichtige öffentliche Interessen und gab bekannt, dass sie hinsichtlich der Rodung einen Antrag auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 bei der hierfür zuständigen Behörde erhoben habe. Derzeit sei ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich anhängig. Dem gegenständlichen Verfahren stehe die Sperrwirkung des § 3 Abs. 6 UVP-G entgegen.
§ 19 Abs. 4 und 5 ForstG lautet:
(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.
(5) Im Rodungsverfahren sind
1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und
2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind, zu hören.
Gegenständlich war die Frage zu beurteilen, ob der beschwerdeführenden Partei, als Gemeinde zur Geltendmachung öffentlicher Interessen, Parteistellung im Rodungsverfahren gemäß § 19 ForstG zukommt.
Abs. 5 leg.cit. hält dazu eindeutig fest, dass der Standortgemeinde ein Anhörungsrecht zukommt. Die Regelung der Parteistellung enthält § 19 Abs. 4 ForstG. Sie stellt die lex specialis zu § 8 AVG dar.
Der Verwaltungsgerichthof hat am 06.05.1996 zu Zl. 93/10/0182 dazu folgendes festgehalten:
„Im Hinblick auf § 19 Abs 5 [nach derzeitiger Rechtslage: Abs.4] ForstG 1975, der die Parteistellung autoritativ bestimmt, erübrigt sich eine weitere Untersuchung, wem in der jeweils vorliegenden Angelegenheit ein Rechtsanspruch oder rechtliches Interesse iSd § 8 AVG zukommt; nur dann, wenn § 19 Abs 5 [nach derzeitiger Rechtslage: Abs.4] ForstG 1975 im Rodungsverfahren die Parteistellung einräumt, ist an Hand der sonstigen Vorschriften des Forstgesetzes zu untersuchen, wie weit diese reicht.“
Die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei ist daher ausschließlich anhand der in § 19 Abs. 4 abschließend aufgezählten Möglichkeiten zu prüfen.
§ 19 Abs. 4 ForstG räumt der Gemeinde nicht schon wegen der Lage der Rodungsfläche im Gemeindegebiet die Parteistellung ein (siehe dazu VwGH 23.01.1995, 94/10/0149).
Die Parteistellung aufgrund eines Sachverhaltes, der einen der im § 19 Abs. 4 Z. 2 und 3 normierten Tatbestände verwirklicht, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet.
Im Beweisverfahren konnte festgestellt werden, dass sie über keine angrenzenden Waldflächen verfügt (Z. 4).
Z. 5 kommt schon der Sache nach nicht in Betracht.
Der beschwerdeführenden Partei kommt daher keine Parteistellung im gegenständlichen Rodungsverfahren zu.
Da die Regelung des § 19 Abs. 4 über die Einräumung der Parteistellung eine abschließende ist, folgt aus dem bloßen Recht auf Anhörung nach § 19 Abs. 5 ForstG kein subjektives Recht auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes in der Sache selbst; der Anzuhörende wird nicht zur Partei des Verfahrens (erneut VwGH 06.05.1996, 93/10/0182). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 26.02.2015, 2013/07/0245).
Mit dem Vorbringen bezüglich einem möglichen Verfahren nach dem UVP-G ist für das gegenständliche Verfahren, welches ausschließlich die Frage der Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei zum Gegenstand hat, nichts zu gewinnen. Unabhängig vom möglichen Bestehen einer - wie von der beschwerdeführenden Partei behaupteten - Sperrwirkung stand gegenständlich nicht die Zulässigkeit der Erteilung der Rodungsbewilligung zur Beurteilung, sondern musste sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bei seiner Beurteilung auf die Frage der Parteistellung der beschwerdeführenden Partei begrenzen.
Das Verfahren hat gezeigt, dass eine zulässige Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei nicht eingebracht werden konnte und war es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher verwehrt, über ihr Vorbringen inhaltlich zu entscheiden.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes war durch eine Verhandlung nicht zu erwarten, sodass von dieser abgesehen wurde. Die beschwerdeführende Partei beantragte auch nicht deren Abhaltung.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich wurde die Entscheidung anhand der eindeutigen, nicht interpretationsbedürftiger und damit klaren Rechtslage getroffen.
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