LVwG N LVwG-W-5/001-2024

LVwG-W-5/001-2024Landesverwaltungsgericht14.11.2024

Regest

Wahlrecht; Gemeinde-Wählerevidenz; Berichtigungsantrag; Wählerverzeichnis; Streichung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-W-5/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.W.5.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, ***, , gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** vom 8. November 2024, ohne Zahl, mit welchem der mit einem Gesamtantrag, bezogen auf insgesamt fünf namentlich bezeichnete Personen lautende, bei der Wahlbehörde am 30. Oktober 2024 von „GR A“ eingebrachte und von ihm unterfertigte, auf einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „“ verfasste Berichtigungsantrag, verfahrensgegenständlich jener lautend auf Frau B, ***, sie aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** für die Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2025 zu streichen, von der Gemeindewahlbehörde auf Grundlage deren Beschlusses vom 8. November 2024 gemäß § 23 Abs. 2 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-10 idF LGBl. Nr. 39/2024, gegenüber „GR A *** ***“ abgewiesen wurde, wie folgt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Ausspruch zu lauten hat wie folgt:

„Der am 30. Oktober 2024 eingebrachte, von „GR A“ unterfertigte, auf einem Schriftsatz mit der Bezeichnung „***“ verfasste und insgesamt fünf namentlich bezeichnete Personen betreffende Berichtigungsantrag wird, soweit er sich auf die Streichung von Frau B, ***, bezieht und beantragt wurde, sie aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** für die Gemeinderatswahl am 26. Jänner 2025, zu streichen, auf Grundlage des Beschlusses der Gemeindewahlbehörde vom 08. November 2024, gemäß § 25 Abs. 1 NÖ iVm § 23 Abs. 2 Gemeinderatswahlordnung 1994, (NÖ GRWO 1994), LGBl.0350-0, idF LGBl. Nr.39/2024, als unzulässig zurückgewiesen.“

Rechtsgrundlagen:

§ 26 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-10 idF LGBl. Nr. 39/2024

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG),

BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 138/2017

Entscheidungsgründe

Verfahren und festgestellter Sachverhalt:

Durch Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. März 2024 wurden im Landesgesetzblatt Nr. 23/2024 für alle Gemeinden Niederösterreichs mit Ausnahme der Marktgemeinde ***, der Marktgemeinde *** und der Städte mit eigenem Statut, für Sonntag, den 26. Jänner 2025, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben.

Als Tag der Verlautbarung der Wahlausschreibung (Stichtag) gilt der 30. September 2024.

Mit einem (Gesamt-) Schriftsatz vom 30. Oktober 2024, von „GR A“ unterfertigt, ohne explizite Bezeichnung seiner Wohnadresse, mit der Bezeichnung „***“ in der Kopfzeile, stellte Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) insgesamt fünf namentlich bezeichnete Personen betreffende Berichtigungsanträge zum Wählerverzeichnis. In Bezug auf die in diesem Gesamtschriftsatz bezeichneten Personen wurde jeweils ein unterschiedlicher Wohnsitz angeführt. Eine Antragstellung in Bezug auf Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt wurde nicht vorgenommen, da bereits im Gesamtantrag auf Berichtigung vom Beschwerdeführer für die fünf Personen verschiedene (Haushalts-) Adressen angeführt wurden.

Unter anderem wurde in diesem Gesamtschriftsatz die Streichung von Frau B, ***, aus dem Wählerverzeichnis der Marktgemeinde *** zur Gemeinderatswahl 2025 beantragt und begründend ausgeführt, dass die Betroffene den „Lebensmittelpunkt NICHT in ***“ habe.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, u.a. bezogen auf die verfahrensgegenständlich Betroffene (Verständigung vom Berichtigungsantrag durch die Behörde am 31.10.2024), wurde von der Gemeindewahlbehörde, der Marktgemeinde *** u.a. dazu in der Sitzung vom 8. November 2024 die Beschlussfassung vorgenommen.

Die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Marktgemeinde *** gemäß § 25 Ab. 1 NÖ GRWO (Beschlussfassung betreffend Nichtstreichung) erfolgt im Zeitraum vom 08.11.2024 bis 20.11.2024.

Die Betroffene hat im Zuge der Gewährung des Parteiengehörs unter gleichzeitiger Vorlage des Auszuges aus dem ZMR darauf verwiesen, dass *** ihr Hauptwohnsitz ist.

Mit dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich angefochtenen Bescheid der Behörde vom 8. November 2024, ohne Zahl, wurde der Berichtigungsantrag auf Streichung, soweit er die verfahrensgegenständlich Betroffene, Frau B, betraf, mit einem gesonderten Bescheid abgewiesen.

Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Antrag nicht, wie gemäß § 23 Abs. 2 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 vorgesehen, gesondert für jeden einzelnen Berichtigungsfall eingebracht wurde.

Der Bescheid der Gemeindewahlbehörde bezeichnet als Bescheidadressaten „GR A *** ***“.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller und u.a. der verfahrensgegenständlich Betroffenen am 08.11.2024 zugestellt.

In der vom Bescheidadressaten GR A fristgerecht eingebrachten, in Ich-Form gehaltenen und persönlich unterfertigten Beschwerde vom 10. November 2024 (bei der Behörde eingebracht am selben Tag) führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass „ihm bewusst sei, dass bei der Einbringung des Berichtigungsantrages der Fehler unterlaufen sei, nicht jede Reklamation gesondert einzeln eingebracht zu haben“. Es solle jedoch überprüft werden, „ob die reklamierte Person tatsächlich ihren Lebensmittelpunkt in *** ausübe“.

Beweiswürdigung:

Mit Schriftsatz vom 11. November 2024 wurden von der Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich u.a. der Bezug habende Bescheid, die gegenständliche Beschwerde, der schriftliche Berichtigungsantrag vom 30. Oktober 2024 (Gesamtschriftsatz), das Protokoll betreffend die Sitzung der Behörde vom 8. November 2024 und die Verständigung der Betroffenen über den Berichtigungsantrag samt der dazu erstatteten Stellungnahme vorgelegt.

Der maßgebliche, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legende Sachverhalt ergab sich aus den bezeichneten Unterlagen sowie aus dem Vorbringen in der Beschwerde.

Eine weitere Beweisführung war nicht erforderlich.

Rechtlich wurde erwogen:

§ 17 Abs. 1 bis 3 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-10 idF LGBl. Nr. 39/2024:

Aktives Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.

(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme.

§ 18 Abs. 1 bis 6 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-10 idF LGBl. Nr. 39/2024:

Wählerverzeichnis

(1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.

(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) angelegt werden.

(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.

(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.

(5) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat. Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.

(6) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hatten.

§ 23 Abs. 1 bis 3 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-10 idF LGBl. Nr. 39/2024:

Berichtigungsanträge

(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.

(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.

(3) Wenn ein Berichtigungsantrag von mehreren Personen unterschrieben worden ist, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, die Person als zustellungsbevollmächtigt, die an erster Stelle unterschrieben hat.

§ 24 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-10 idF LGBl. Nr. 39/2024:

Verständigung vom Berichtigungsantrag

Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können.

§ 25 Abs. 1 bis 3 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994),

LGBl. 0350-10 idF LGBl. Nr. 39/2024:

Entscheidung der Gemeindewahlbehörde

(1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018, wird angewendet.

(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde nach ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß ihr Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

§ 26 Abs. 1 bis 5 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-10 idF LGBl. Nr. 39/2024:

Beschwerde

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.

(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.

(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.

(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Vorweg wird festgestellt, dass Sache dieser Beschwerdeentscheidung der gegenüber dem Beschwerdeführer persönlich ergangene Bescheid der Wahlrechtsbehörde ist. Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Verwaltungsgericht hatte sich daher an dieser Tatsache zu orientieren.

Da der Berichtigungsantrag, wenn auch auf Papier mit der oben bezeichneten Kopfzeile und in Wir-Form eingebracht, als Unterfertiger den Beschwerdeführer (samt dessen eigenhändiger Unterschrift) ausweist, ein Hinweis auf ein Einschreiten als Bevollmächtigter nicht zu entnehmen war, ist die Gemeindewahlbehörde nach der Beurteilung der erkennenden Richterin nicht zu Unrecht von einem vom Beschwerdeführer im eigenen Namen eingebrachten Berichtigungsantrag ausgegangen.

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen und damit die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangen.

Der verfahrensgegenständliche Berichtigungsantrag vom 30. Oktober 2024 wurde in einem Schriftsatz gemeinsam mit vier weiteren Anträgen eingebracht.

Dieser Schriftsatz enthielt somit Berichtigungsanträge zum Wählerverzeichnis für insgesamt fünf Personen mit jeweils unterschiedlichem Wohnsitz.

Dass es sich bei diesen fünf bezeichneten Personen um Familienmitglieder eines gemeinsamen Haushaltes handle, wurde weder behauptet noch ergab sich ein derartiger Sachverhalt, dies bereits auf Grund der Unterschiedlichkeit der im Berichtigungsantrag bezeichneten Adressen.

Da gemäß § 23 Abs. 2 NÖ GRWO 1994 schriftliche Berichtigungsanträge für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden müssen, erfüllte die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30.10.2024 nicht die gesetzlich zwingend vorgesehenen Formalerfordernisse.

Im Übrigen war festzustellen, dass der Berichtigungsantrag die Wohnadresse des Beschwerdeführers nicht klar ausgewiesen hat, was im Hinblick auf die Vorgaben des § 23 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 ebenfalls als Formalmangel anzusehen war.

Der Antrag auf Berichtigung erwies sich im Hinblick auf das oben Dargelegte sowie unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 23 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ GRWO 1994 somit bereits in dieser Hinsicht aus formalrechtlichen Gründen als nicht zulässig, weshalb spruchgemäß (mit der Maßgabe der Spruchkorrektur aus Anlass des Vorliegens der Formalmängel der Eingabe) zu entscheiden war.

Gemäß § 26 Abs. 4 NÖ GRWO 1994 war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausschließlich auf Grundlage der vorgelegten Aktenunterlagen zu entscheiden.

Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag war schon im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Voraussetzung für die inhaltliche Prüfung des Berichtigungsantrages ohne Einlassung in die Sache zu treffen und standen dem auch nicht die Vorgaben von Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC entgegen.

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