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LVwG-AV-238/001-2024•LVwG N LVwG-AV-238/001-2024
LVwG-AV-238/001-2024Landesverwaltungsgericht14.11.2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Parteistellung; Rechtsvorgänger; Bescheidadressat;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt *** vom 04.01.2024, Zl. ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 19.05.2023, Zl. ***, wegen Verspätung und fehlender Berufungslegitimation in einer Angelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Berufung schon wegen fehlender Berufungslegitimation des Berufungswerbers (und nicht auch noch wegen verspäteter Einbringung der Berufung) als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.: § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG,
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt, gleichsam Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 25.04.2016 stellte B beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau unter anderem den Antrag um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für alle bewilligungspflichtigen verfahrensgegenständlichen Gebäude und Bauwerke auf dem von ihr von der Stadt gepachteten Grundstück Nr. ***, KG ***.
1.2. Mit Schreiben vom 12.12.2018 („Bestätigung“) teilte B dem Magistrat der Stadt Krems an der Donau mit, dass sie alle Bauwerke auf dem genannten Grundstück laut einer näher bezeichneten Verhandlungsschrift an A (in der Folge: der „Beschwerdeführer“) verkauft hat und dass dieser nunmehr als Konsenswerber in alle anhängigen Verfahren, insbesondere in das Verfahren zu Zl. ***, eintritt.
1.3. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 19.05.2023, Zl. ***, wurde dieses Ansuchen als unbegründet abgewiesen.
1.4. Dieser an B adressierte Bescheid wurde ihr am 25.05.2023 (Beginn der Abholfrist) postalisch übermittelt.
1.5. Am 09.06.2023 wurde auf dem im Akt erliegenden Bescheidoriginal handschriftlich ein Pächterwechsel und der Name des Beschwerdeführers vermerkt.
1.6. Mit E-Mail vom 11.06.2023 erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen und unter Anführung der Zl. *** eine Berufung, indem er „dem erhaltenen Bescheid widerspricht“ und führte dazu nähere, inhaltliche Gründe an.
1.7. Am 19.05.2023 erließ der Magistrat der Stadt Krems an der Donau zu Zl. ***, einen inhaltlich gleichlautenden, das Ansuchen um nachträgliche Bewilligung abweisenden Bescheid an den Beschwerdeführer.
1.8. Dieser nun an den Beschwerdeführer adressierte Bescheid wurde ihm am 19.06.2023 (Beginn der Abholfrist) postalisch übermittelt. Diesen Bescheid ließ der Beschwerdeführer in der Folge unbekämpft.
1.9. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems an der Donau (in der Folge: die „belangte Behörde“) vom 04.01.2024, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des gegenüber B erlassenen Bescheides vom 19.05.2023, Zl. ***, als verspätet eingebracht sowie mangels Berufungslegitimation des Berufungswerbers als unzulässig zurückgewiesen.
1.10. Mit gleichlautender E-Mail wie schon am 11.06.2023 erhob der Beschwerdeführer am 09.02.2024 dagegen die nunmehr vorliegende Beschwerde.
1.11. Diese Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.02.2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung darüber vor.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den vorgelegten Akt der belangten Behörde, welcher als vollständig und als gänzlich unstrittig angesehen werden kann.
3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 kommt unter anderem dem Bauwerber und dem Eigentümer des Bauwerks im Baubewilligungsverfahren die Parteistellung zu. Aus der an den Magistrat der Stadt Krems an der Donau übermittelten Bestätigung vom 12.12.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in die Parteistellung der Bewilligungswerberin eingetreten ist (vgl. VwGH 23.01.2007, 2003/06/0039; auch VwGH 15.12.2016, 2013/06/0104). Er ist somit – im Gegensatz zu seiner Rechtsvorgängerin – Partei des Bewilligungsverfahrens.
3.2. Im vorliegenden Fall hat der Magistrat der Stadt Krems an der Donau am 19.05.2023 zwei gleichlautende Bescheide erlassen, mit denen er jeweils den Antrag vom 25.04.2016 abgewiesen hat. Diesen Bescheid erließ er einmal zu Zl. *** gegenüber der Rechtsvorgängerin des Beschwerdeführers und einmal zu Zl. *** gegenüber dem Beschwerdeführer. Den Bescheid zu Zl. *** erließ der Magistrat der Stadt Krems an der Donau damit unter Außerachtlassung des ihm gegenüber erklärten Parteiwechsels gegenüber einer vom Bewilligungswerber verschiedenen Person.
Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge nur den gegenüber seiner Rechtsvorgängerin erlassenen, verfahrensgegenständlichen Bescheid bekämpft und hat den ihm gegenüber erlassenen Bescheid unbekämpft gelassen. Das ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, wonach die Berufung überhaupt noch vor der Zustellung des später erlassenen Bescheides erhoben wurde.
Der bekämpfte, gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassene Bescheid entfaltet damit auf ihn keine Rechtswirkungen bzw. bindet den Beschwerdeführer nicht (vgl. VwGH 13.09.1999, 97/09/0252; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0021, mwN). Es macht für ihn keinen Unterschied, ob dieser Bescheid aufrecht bleibt oder nicht. Er ist auch nicht der Adressat des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067, mwN).
Da aber grundsätzlich nur der Bescheidadressat eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen kann und der bekämpfte Bescheid nicht gegenüber dem Beschwerdeführer erlassen worden ist, ist die dagegen erhobene Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. dazu insbesondere VwGH 19.05.2015; 2013/05/0128; VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199; insoweit vergleichbar auch VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067; VwGH 23.01.2014, Ro 2014/07/0001, mwN; VwGH 24.08.2017; Ra 2017/01/0058; VwGH 31.03.2023, Ra 2022/06/0309, mwN).
3.3. Im vorliegenden Fall hat es für den Beschwerdeführer keine Auswirkung, ob der gegenüber seiner Rechtsvorgängerin erlassene Bescheid im Rechtsbestand bleibt oder nicht, womit es ihm nach dem Vorgesagten an der Berufungslegitimation fehlt. Aufgrund dieses Umstandes erweist sich seine Beschwerde als unzulässig, womit das Vorliegen des – wenngleich offenkundig gegebenen – weiteren Unzulässigkeitsgrundes der Verspätung nicht mehr geprüft werden musste (vgl. auch VwGH 12.03.2021, Ra 2021/02/0043, Rn. 11; VwGH 01.062017, Ra 2016/15/0051, Rn. 11). Insofern war die Beschwerde bereits deshalb zurückzuweisen und der Spruch des Bescheides der belangten Behörde dem Verfahrensergebnis entsprechend anzupassen.
4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine – von keiner Partei beantragte – mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, weil die Berufung und somit der das vorangegangene Berufungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der hier wesentlichen Rechtsfragen ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 6 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 im Einklang mit der in den obigen Klammern wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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