LVwG N LVwG-S-1665/002-2024

LVwG-S-1665/002-2024Landesverwaltungsgericht13.11.2024

Regest

Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Unzulässigkeit; Beschwerdegründe; Verbesserungsauftrag; rechtsmissbräuchliche Absicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1665/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1665.002.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 25. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Revision ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

zu 1.:§§ 9 Abs. 1 Z 3 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung

1. Zum Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis vom 25. Juni 2024, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Baden (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last:

„Zeit: 1. und 2.: 26.11.2022 bis 13.02.2024;

3. und 4.: 26.11.2022 bis 13.02.2024

Ort: 1.: ***, ***, Stadtgemeinde ***, Baubehörde

2. bis 4.: ***, ***

Tatbeschreibung:

1. Sie haben die Anzeige der Fertigstellung des Einfamilienhauses in ***, ***, an die Baubehörde, Bürgermeister der Stadtgemeinde ***, ***, gemäß § 30 NÖ Bauordnung unterlassen. Das Haus ist offensichtlich fertiggestellt, da Sie es von 13.12.2019 bis 13.02.2024 mit Hauptwohnsitz bewohnt haben. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden, *** vom 23.11.2022 zum gleichen Sachverhalt wurde Ihnen am 25.11.2022 zugestellt.

2. Sie haben das Wohnobjekt in ***, ***, vor Anzeige der Fertigstellung (§ 30 Abs. 1 NÖ Bauordnung) an die Baubehörde in ***, ***, Stadtgemeinde ***, Bauamt, benützt, da Sie es von 13.12.2019 bis 13.02.2024 mit Hauptwohnsitz bewohnt haben. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden, *** vom 23.11.2022 zum gleichen Sachverhalt wurde Ihnen am 25.11.2022 zugestellt.

3. Sie haben es zu verantworten, dass Sie ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14 Z.3 NÖ Bauordnung 2014) - die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte - in ***, ***, welches ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt wurde, benützt haben, da keine rechtskräftige Baubewilligung der Stadtgemeinde *** erteilt wurde und da beim Lokalaugenschein am 01.06.2021 u.a. eine Abweichung im Dachbereich (errichtete Gaupe) sowie eine Änderung der Fensterpositionen (bei Ansicht Ost und Ansicht Süd) festgestellt wurden. Bei einer Überprüfung durch die Baubehörde am 07.09.2022 wurde festgestellt, dass die Abänderungen nach wie vor gegeben waren. Konkret betrifft dies bei der Gaupe die Tragfähigkeit der Dachstuhlkonstruktion und bei den geänderten Fensterpositionen die Tragfähigkeit der Außenwandkonstruktion. Diese Abänderungen stellen ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 14 Z.3 NÖ Bauordnung 2014 dar. Die Benützung steht fest, da Sie das Gebäude bis 13.02.2024 mit Hauptwohnsitz bewohnt haben. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden, *** vom 23.11.2022 zum gleichen Sachverhalt wurde Ihnen am 25.11.2022 zugestellt.

4. Sie haben es zu verantworten, dass Sie ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14 Z.1 NÖ Bauordnung 2014) - Neu- und Zubauten von Gebäuden- in ***, ***, welches ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt wurde, benützt haben, da keine rechtskräftige Baubewilligung der Stadtgemeinde *** erteilt wurde und da beim Lokalaugenschein am 01.06.2021 u.a. eine Abweichung im Eingangsbereich (errichtete Vordachkonstruktion) festgestellt wurde. Bei einer Überprüfung durch die Baubehörde am 07.09.2022 wurde festgestellt, dass die Vordachkonstruktion nach wie vor gegeben war. Gemäß § 14 Ziffer 1 NÖ Bauordnung 2014 sind Zubauten bewilligungspflichtig. Konkret betrifft dies die konsenslos bestehende Vordachkonstruktion. Die Benützung steht fest, da Sie das Gebäude bis 13.02.2024 mit Hauptwohnsitz bewohnt haben. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden, *** vom 23.11.2022 zum gleichen Sachverhalt wurde Ihnen am 25.11.2022 zugestellt.“

Die belangte Behörde verhängte zu Spruchpunkt 1. wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 4 NÖ BO 2014 gemäß § 37 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), zu Spruchpunkt 2. wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 8 erster Fall NÖ BO 2014 gemäß § 37 Abs. 2 Z. 3 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), zu Spruchpunkt 3. wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) und zu Spruchpunkt 4. wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in Höhe von € 5.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) über den Beschwerdeführer. Darüber hinaus schrieb sie ihm einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von € 1.200 vor.

Mit Fax vom 31. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen die Beigebung eines Verteidigers zur Erhebung einer Beschwerde.

Mit Beschluss vom 6. August 2024, Zl. LVwG-S-1665/001-2024, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit Fax vom 7. November 2024 erhob der Beschwerdeführer wie folgt Beschwerde:

„1.) ***,

2. )***,

3. )***

In oben bezeichneten Verwaltungsangelegenheiten erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde mit der Begründung unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger Ermessensentscheidung.

Ich beantrage die Aufhebung der erstbehördlichen Entscheidung hinsichtlich und Einstellung des Verfahrens beziehungsweise Entscheidung im Sinne meiner Anträge.

Mit freundlichen Grüßen

[...]“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Mit Schreiben vom 11. November 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vom 7. November 2024 vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den Verwaltungsstrafakt und den Bezug habenden, zur Zl. LVwG-S-1665/001-2024 protokollierten Verwaltungsgerichtsakt betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenshilfe.

4. Feststellungen

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses lautet, soweit hier relevant, wie folgt:

„Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

[...]

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen

nach Zustellung dieses Bescheides

nach Verkündung dieses Bescheides [...]

schriftlich bei uns einzubringen.

[...]

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

[...]“

Am 3. Juli 2024 übernahm ein Mitbewohner des Antragstellers das gegenständliche Straferkenntnis.

Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers langte am 31. Juli 2024 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. August 2024 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 9. Oktober 2024 beim Postamt in ***, ***, hinterlegt und ab 10. Oktober 2024 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Das Zustellorgan hatte Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Die Beschwerde langte am 7. November 2024 bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer war von 1. Februar 2002 bis 30. Oktober 2012 in die Liste der niederösterreichischen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eingetragen.

Der Beschwerdeführer weist die folgenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend die NÖ BO 2014 bei der belangten Behörde auf:

1. )Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. November 2022, Zl. ***: Bestrafung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 4 NÖ BO 2014 (€ 2.000 Geldstrafe, 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

2. )Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. November 2022, Zl. ***: Bestrafung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 8 erster Fall NÖ BO 2014 (€ 2.000 Geldstrafe, 144 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

3. )Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. November 2022, Zl. ***: Bestrafung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 (€ 4.000 Geldstrafe, 132 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

4. )Straferkenntnis der belangten Behörde vom 23. November 2022, Zl. ***: Bestrafung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 (€ 4.000 Geldstrafe, 132 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

5. )Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. August 2021, Zl. ***: Bestrafung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 4 NÖ BO 2014 (€ 1.000 Geldstrafe, 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

6. )Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. August 2021, Zl. ***: Bestrafung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 8 erster Fall NÖ BO 2014 (€ 1.000 Geldstrafe, 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

7. )Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. August 2021, Zl. ***: Bestrafung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 (€ 2.000 Geldstrafe, 66 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

8. )Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18. August 2021, Zl. ***: Bestrafung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 (€ 2.000 Geldstrafe, 66 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

9. )Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. April 2021, Zl. ***: Bestrafung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 4 NÖ BO 2014 (€ 600 Geldstrafe, 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

10. )Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. April 2021, Zl. ***: Bestrafung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 8 erster Fall NÖ BO 2014 (€ 600 Geldstrafe, 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

11. )Strafverfügung der belangten Behörde vom 23. September 2019, Zl. ***: Bestrafung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 4 NÖ BO 2014 (€ 500 Geldstrafe, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

12. )Strafverfügung der belangten Behörde vom 23. September 2019, Zl. ***: Bestrafung wegen Übertretung des § 37 Abs. 1 Z. 8 erster Fall NÖ BO 2014 (€ 500 Geldstrafe, 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

5. Beweiswürdigung

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde, soweit relevant, wörtlich wiedergegeben.

Die Feststellungen zur Zustellung des Straferkenntnisses und des Beschlusses vom 6. August 2024 gründen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 AVG i.V.m. § 292 ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung dieser Schriftstücke begründen würden.

Die Daten des Einlangens des Verfahrenshilfeantrags und der Beschwerde bei der belangten Behörde sind in den unbedenklichen Faxberichten vom 31. Juli 2024 und 7. November 2024 dokumentiert.

Die Feststellungen zur Eintragung des Beschwerdeführers in die Liste der niederösterreichischen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich beruhen auf dem Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 5. August 2024.

Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ergeben sich aus dem unbedenklichen Auszug aus den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 13. Februar 2024.

6. Erwägungen

§ 9 VwGVG legt den erforderlichen Inhalt einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht dar. Eine Beschwerde hat unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten (vgl. § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG).

Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. November 2024 nicht vorgebracht.

Von einem Beschwerdeführer kann nicht erwartet werden, dass er in seiner Beschwerde sämtliche rechtlichen Angriffspunkte aufzeigt. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen des Beschwerdeführers binden wollte (vgl. z.B. VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2017/17/0895). Das Vorbringen muss allerdings sehr wohl erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. z.B. VwGH vom 30. März 2017, Zl. Ra 2015/07/0121).

Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, woraus sich die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes ergeben soll. Inhaltsleere Floskeln („mit der Begründung unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger Ermessensentscheidung“) sind nicht ausreichend, um der Anforderung des § 9 Z 3 VwGVG zu entsprechen (vgl. Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG § 9 Rz. 7 Stand 31. März 2018, rdb.at, m.w.N.). Es handelt sich in Hinblick auf diese inhaltsleere Pseudo-Begründung vielmehr um eine „leere“ Beschwerde, die allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt näher ausgeführt werden sollte.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen – etwa wie im vorliegenden Fall an der Bezeichnung der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) – sind diese Mängel nach der – gemäß § 24 VStG i.V.m. § 38 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden – Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. z.B. VwGH vom 27. Februar 2020, Zl. Ra 2019/11/0102).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um etwa auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen. Die Zulassung von Verbesserungsverfahren bei derartigen, wissentlich als Fristerstreckungsansuchen oder bloße Rechtsmittelanmeldungen gestalteten Eingaben würde dazu führen, dass ungeachtet dessen, dass der Gesetzgeber solche Rechtsinstitute in den Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen hat (im Gegensatz z.B. zu § 245 Abs. 3 BAO), diese durch das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ohne weiteres substituiert werden könnten. Auch bewusst und rechtsmissbräuchlich eingebrachte „leere“ Beschwerden nach dem VwGVG sind ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages sofort zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH vom 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0088, und 27. November 2023, Zl. Ra 2023/07/0153).

Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Schon allein aufgrund der unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung im gegenständlichen Bescheid und der weit zurückreichenden Erfahrung des Beschwerdeführers mit Verwaltungsstrafverfahren (siehe dazu die Liste der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers in den Feststellungen) besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer wusste, dass das eingebrachte Rechtsmittel eines begründeten Beschwerdeantrags bedarf. Der Beschwerdeführer hat zudem 11 Jahre selbst den Beruf des Rechtsanwalts ausgeübt. Es ist daher auszuschließen, dass er die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden hat oder nicht wusste, dass Rechtsmittel im Allgemeinen einer Begründung bedürfen. Der Beschwerdeführer hat den Mangel daher erkennbar bewusst herbeigeführt, um auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen.

Die Beschwerde war daher ohne Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zurückzuweisen.

Die Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

7. Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006).

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