LVwG N LVwG-AV-2646/001-2023

LVwG-AV-2646/001-2023Landesverwaltungsgericht13.11.2024

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Antrag; Aufhebung; Prognose;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2646/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2646.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.10.2023, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Aufhebung des Waffenverbotes nach dem Waffengesetz (WaffG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.11.2024

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach At. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19.09.2001, GZ. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition jeglicher Art gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verhängt. Begründet wurde dieser Bescheid zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer am 21.06.2001 vom Gendarmerieposten *** wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 83 StGB angezeigt worden wäre, dass er im Zuge einer wörtlichen Auseinandersetzung seine Mutter über die Stufen im Wohnhaus gestoßen habe, wobei seine Mutter verletzt worden sei. Weiters leide der Beschwerdeführer an einer psychischen Grunderkrankung, auf Grund dessen ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition aus ärztlicher Sicht erforderlich sei.

Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 17.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer das wider ihm verhängte Waffenverbot aufzuheben. Dieser Antrag wurde damit zusammengefasst begründet, dass es sich seinerzeit um einen isolierten Vorfall gehandelt habe, der sich nie wieder in irgendeiner Form wiederholt habe. Seine psychische Grunderkrankung habe nach jahrzehntelanger medikamentöser Behandlung einem Heilungsprozess zugeführt werden können und liege ein Schutzerfordernis für die Allgemeinheit in Bezug auf ein Waffenverbot dem Beschwerdeführer gegenüber nicht mehr vor. Der Beschwerdeführer würde gerne dem Schießsport mit Langwaffen nachgehen wollen und stehe rudimentär sekundär allenfalls auch der Schutz seines relativ frei zugänglichen Eigenheimes im Raum. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Waffenverbotes würden im gegenständlichen Fall sicher vorliegen.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.10.2023, GZ. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammengefasst aus, dass aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befundbericht der C vom 13.06.2023 hervorgehe, dass der Wunsch nach dem Besitz eines angemessenen Instruments der Selbstverteidigung nachvollziehbar und nicht als psychotisch einzustufen sei, sowie, dass von einem Schreckschussrevolver in Händen des Beschwerdeführers aus ihrer Sicht auch keine prinzipiell erhöhte Gefahr ausgehe. Es sei zudem auch richtig, dass die Tat, auf Grund welcher über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt worden sei, bereits mehr als 20 Jahre zurückliege und der Beschwerdeführer seit dieser Zeit auch keine neuerlichen Straftaten mehr begangen habe.

Allerdings hätten die am 13.07.2023 und 20.07.2023 zwischen der Bezirkshauptmannschaft Tulln und dem Beschwerdeführer geführten Telefonate einige Verwunderung und Bestürzung ausgelöst, in denen der Beschwerdeführer unaufgefordert mitgeteilt habe, dass er einen Eindringling in seinem Haus auch erschießen würde und dass er in der Erwachsenenpsychiatrie *** von D bereits einmal mit einer Waffe bedroht worden sei. Auch auf Basis des Befundberichtes von C ergebe sich keine uneingeschränkte Verlässlichkeit des Beschwerdeführers, sondern werde der Waffengebrauch auf eine Schreckschusspistole eingeschränkt. Schreckschussmunition erzeuge einen sehr lauten Knall und schieße in Verbindung mit diesem Knall Gas aus dem Lauf, das den Angreifer ähnlich wie ein Pfefferspray stoppen solle. Die Behörde sei daher berechtigt gewesen, ihre Entscheidung auf Grund des ihr nach der Aktenlage zugänglichen Ermittlungsverfahrens zu fällen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 03.11.2023 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das hinsichtlich des Beschwerdeführers bestehende Waffenverbot aufzuheben.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass das mit der Behörde geführte Telefonat des Beschwerdeführers unrichtig wiedergegeben worden sei. So habe er niemals angegeben, dass er von Frau D mit einer Waffe bedroht worden sei. Soweit er angegeben habe, dass er seinerzeit von ihr bedroht worden wäre, sei dies allerdings seinem seinerzeitigen subjektiven Verständnis geschuldet gewesen. Offensichtlich sei dem das Gespräch führende Organwalter bei der späteren Abfassung des Aktenvermerkes diesbezüglich ein Irrtum unterlaufen und habe eine Bedrohung im rechtlichen Sinne seinerzeit nicht stattgefunden.

Die belangte Behörde habe ihre Begründung auch darauf gestützt, dass die mit dem Beschwerdeführer geführten Telefonat Bestürzungen ausgelöst hätten, obwohl zuvor im Bescheid die Ausführungen des Amtsarztes angeführt seien, wonach das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers in manchen Situationen deutlich von der Realität abweiche und dessen umständliche Ausdrucksweise bei der Verständigung oft hinderlich sei. Dass der Beschwerdeführer im Falle eines Angriffes zuhause dem Angreifer notfalls auch erschießen werde, sei keine taugliche Begründung für die Ablehnung der Aufhebung des Waffenverbotes, weil der Beschwerdeführer in der ihm eigenen Ehrlichkeit und Direktheit nur damit deponiert habe, dass er in einer Notwehrsituation von einer Waffe Gebrauch machen würde, was sicher nicht gerne gehört werde, jedoch rechtlich zulässig sei.

Diese Aussage möge sozial nicht opportun gewesen sein, dürfe ihm keineswegs aber zum Nachteil gereichen. Umgekehrt betrachtet dürfte man vom Beschwerdeführer zur Aufhebung des Waffenverbotes als Beweis seiner Zuverlässigkeit auch nicht verlangen, dass er deponiere, dass er sich im Falle eines Angriffes zuhause vom Angreifer eher verletzen oder töten lassen würde, bevor er zur Waffe greifen würde.

Die Ausführungen im vorgelegten Befundbericht von C seien dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer bei ihr im Zuge der Untersuchung deponiert gehabt hätte, dass er derzeit nicht einmal eine Gaspistole haben dürfe. Dazu sei auszuführen, dass Schreckschusswaffen erst seit 14.12.2019 überhaupt als Waffe gelten würden.

Die belangte Behörde übersehe in ihren Ausführungen auch, dass die Verlässlichkeit ein Thema des § 25 Waffengesetz darstelle, welcher Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses betreffe. Davon sei gegenständlich gar nicht die Rede. Der Beschwerdeführer habe kein waffenrechtliches Dokument beantragt, sondern möchte lediglich, dass das wider ihm verhängte Waffenverbot aufgehoben werde.

Für das Waffenverbot nach § 12 WaffG sei relevant, ob durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet seien könnten. Soweit die Behörde in ihrer Begründung auf die Aussage des Beschwerdeführers zum Angreifer in der Wohnung verweise, sei schon ausgeführt worden, dass hier ein unzulässiger Schluss gezogen worden sei.

Zusammengefasst würden keine Sachverhaltselemente bestehen, welche die Aufrechterhaltung des Waffenverbotes rechtfertigen würden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 08.11.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. In weiterer Folge wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von der Bezirkshauptmannschaft Tulln ein Amtsvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 07.12.2023 ergänzend vorgelegt.

Nach erfolgtem internen Zuständigkeitswechsel des Richters beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eben dieses am 07.11.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, eine Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft Tulln sowie die von der Bezirkshauptmannschaft Tulln beantragten Zeugen E und F teilnahmen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ein ergänzender Befundbericht der C vom 02.10.2024 (Beilage ./1) vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Tulln sowie des Aktes GZ. LVwG-AV-2646/001-2023 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Vertreterin der belangen Behörde G und der Zeugen E und F. Mit Einverständnis der Parteien wurde nach Schluss der Verhandlung von einer Verkündung der Entscheidung Abstand genommen, sondern wurde der Beschluss gefasst, dass aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage die Entscheidung auf schriftlichem Wege ergeht.

4. Feststellungen:

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19.09.2001, GZ. ***, wurde über den Beschwerdeführer ein Verbot des Besitzens von Waffen und Munition jeglicher Art gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verhängt. Anlass war, dass der Beschwerdeführer am 21.06.2001 in seinem elterlichen Haus in der ***, ***, seine Mutter im Zuge eines Streites durch einen Stoß mit beiden Händen über die Stufen stieß, wodurch diese eine Gehirnerschütterung und eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitt. Auf Grund dessen wurde ein amtsmedizinisches Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Tulln von E vom 20.09.2001 eingeholt, der auf Grund der bewusst hergeführten Körperverletzung, die in ihrer Art und Weise auch den Tod des Opfers herbeiführen hätte können, ein lebenslanges Waffenverbot befürwortete. Zudem wurde in der Begründung dieses Bescheides festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Grunderkrankung in Form einer paranoiden Psychose besteht und auch aus diesem Grund ein Verbot des Besitzes von Waffen und Munition erforderlich ist.

Tatsächlich leidet der Beschwerdeführer nach wie vor an einer schizoaffektiven Störung ICD-10 verbunden mit einer Alkohol- und einer Benzodiazepinabhängigkeit (derzeit in Remission). Der Beschwerdeführer hat Wahnvorstellungen und ist dazu geneigt, Traum und Realität verschwimmen zu lassen. Schon kritische Äußerungen ihm gegenüber können von ihm als Angriff oder als Drohung gegen sein Leben verstanden werden. Der Beschwerdeführer fühlt sich auch ständig in seinem Leben bedroht und besteht bei ihm die Angst, ständig und überall mit (Mord-)Drohungen und/körperlichen Angriffen konfrontiert zu sein. Gleichzeitig fühlt er sich in seinen Ängsten nicht von Behörden, Gerichten und der Polizei unterstützt, sodass er vermeint, zur Wahrung seiner körperlichen Integrität zumindest eine Schreckschusspistole ständig besitzen zu müssen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals tatsächlich in irgendeiner Form bedroht, geschweige denn mit seinem Leben, bedroht worden und/oder körperlichen Attacken ausgesetzt worden wäre.

Am 25.05.2022 erstattete der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion *** eine Anzeige dahingehend, dass er seinen damals 82-jährigen Vater nicht zuhause finden könne. Es konnte in weiterer Folge erhoben werden, dass sein Vater wie üblich am Wochenende zu dessen Lebensgefährtin nach *** gefahren ist und dass der desorientierte Beschwerdeführer übersah, dass auf Grund des folgenden Feiertages am 26.05.2022 bereits das „lange Wochenende“ begonnen hatte.

Am 23.08.2022 erstattete der Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion *** in *** eine Anzeige dahingehend, dass vor einer halben Stunde jemand ein paar Mal an seiner Wohnungstür geklingelt habe, obgleich er niemanden vor der Tür sehen oder hören habe können. Er fühle sich durch diesen Umstand bedroht und verunsichert, wobei er nicht konkret wüsste, wer ihn bedrohen sollte. Nachforschungen der Polizei ergaben sodann, dass die Nachbarin des Beschwerdeführers, Frau H, an dessen Wohnung geläutet hat, da deren Tochter zuvor ein Zugticket vor der Wohnungstür liegend gefunden hat, auf welchem eine Drohung mit den Worten „If I encounter you once again inside my apartment, I do not shoot, i slaughter you.“. Die Nachbarin wollte lediglich den Beschwerdeführer fragen, ob er dazu etwas wisse. Außerdem wurde von der Nachbarin der Polizei gegenüber deponiert, dass der Beschwerdeführer seit Jahren ein äußerst unangenehmer Nachbar sei, der mit einer Vielzahl von Bewohnern im Haus Probleme habe und sich auch mit ihnen streite. Er beschwere sich über alles Mögliche und würden sie sich vor ihm fürchten. Es bestehe deshalb der Verdacht, dass er selbst das Zugticket vor die Tür der Nachbarn gelegt habe. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei an, dass das Ticket tatsächlich von ihm stamme, er es aber kürzlich irgendwo im Haus verloren habe. Den Inhalt der Drohung kenne er aber nicht.

Am 25.08.2022 sprach der Beschwerdeführer zunächst beim Bezirksgericht *** vor, um dort bzw. von dort Polizeischutz zu begehren. Begründend führte er an, dass ihn sein Nachbar bedrohe und auch Anzeige gegen ihn erstattet habe. Es kann nicht festgestellt werden, dass sein Nachbar den Beschwerdeführer tatsächlich irgendwann bedroht oder attackiert hat. Der Beschwerdeführer zeigte im Rahmen dieser Vorsprache immer deutliche psychische Probleme und Tendenzen zur Fremdgefährdung. So erkundigt er sich auch, ob – wenn sein Nachbar ihn zu schlagen drohe – er ihn nicht mit einer Waffe oder einem Messer bedrohen dürfe und fragte konkret: „Also darf ich den Nachbarn nicht in den Bauch stechen? Muss ich mich da erschlagen lassen?“ Auf Grund der Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers wurde die Bezirkshauptmannschaft Tulln vom Bezirksgericht *** verständigt, jedoch kam die Bezirkshauptmannschaft Tulln ohne die Beteiligten persönlich zu befragen zum Schluss, dass ein tatsächlich bevorstehender Angriff durch den Nachbarn des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdeführer als nicht wahrscheinlich zu beurteilen ist.

Am 12.09.2022 nahm der Beschwerdeführer mit der Polizeiinspektion *** telefonisch Kontakt auf, um sich nach der Aufhebung seines Waffenverbotes zu erkundigen, da er die Anschaffung eines Revolvers plane. Seitens der Polizei wurde damals jedoch auf Grund der angeführten vorangegangenen Anzeigen der Verdacht geäußert, dass von einer anwachsenden abstrakten Gefährdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, dies insbesondere auch im Hinblick auf den Verdacht einer psychotischen Erkrankung. Es wurde eine amtsärztliche Begutachtung angeregt.

Am 22.09.2022 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer dahingehend Anzeige erstattet, dass er trotz eines gegen ihn erlassenen Waffenverbotes mit einem täuschend echt aussehenden Revolver und einem Klappmesser die Bezirkshauptmannschaft Tulln betreten hat. Tatsächlich erschien der Beschwerdeführer um 17:30 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit einem Messer und einer Schreckschusspistole, da er sich erkundigen wollte, ob und in wie weit das gegen ihn bestehenden Waffenverbot aufgehoben werden könne. Das Messer und die Schreckschusspistole hatte der Beschwerdeführer bei sich, da er fürchtete, auf dem Weg zur Bezirkshauptmannschaft in *** angegriffen oder bedroht wird. Nach Abnahme der Schreckschusspistole und des Messers wurde vereinbart, dass er um 18:00 Uhr neuerlich vorsprechen soll, um mit der zuständigen Sachbearbeiterin sprechen zu können. Um 18:00 Uhr erschien der Beschwerdeführer abermals unter Mitnahme der Schreckschusspistole und des Messers, die ihm beide wieder abgenommen wurden. Im Zuge des daraufhin geführten Gespräches teilte der Beschwerdeführer mit, dass demnächst Unruhen zu erwarten seien, Lebensmittel geplündert werden würden und da man doch schießen müsste. Er würde auch in seinem Garten bei Gartenarbeiten eine Waffe am Körper tragen wollen. Der Beschwerdeführer wurde davon informiert, dass er allenfalls einen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes stellen müsste. Auf das bestehende Waffenverbot wurde der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Eben diesen Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes stellte der Beschwerdeführer sodann am 17.05.2023, dies begründend damit, dass er Langwaffen für den Schießsportbenötigen würde und rudimentär sekundär allenfalls auch der Schutz seines relativ freizugänglichen Eigenheimes im Raum stehe. Die Ausübung des Schießsportes war und ist seitens des Beschwerdeführers tatsächlich jedoch nicht beabsichtigt.

Am 07.12.2023 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion *** Anzeige dahingehend erstattet, dass er um 17:44 Uhr im Lokal *** in der *** in *** mit einer Schreckschusspistole erschienen ist und nicht ausgeschlossen werden konnte, dass er auch weitere gefährliche Gegenstände mit sich führte. Gegenüber der Kellnerin hatte er geäußert, dass er diese auf Grund immer gefährlicheren Zeiten bei sich trage. Seitens der Polizei wurde im Hinblick auf das bestehende Waffenverbot die Schreckschusspistole sodann sichergestellt.

Im Zuge von drei Telefonaten des Beschwerdeführers mit der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 13.07.2023, 20.07.2023 und 28.07.2023 äußerte der Beschwerdeführer schließlich, dass die Kriminalität und die Bedrohung durch Ausländer gestiegen sei und man sich entsprechend schützen müsse sowie dass er im Falle eines Angriffes zuhause den Angreifer auch notfalls erschießen werde, dass er schon dreimal gefährlich bedroht worden sei, zweimal von Moslems und einmal von einem Nichtmoslem, die Polizei aber dagegen nichts unternommen habe, dass generell die Polizei bei Morddrohungen und Nötigung nicht komme, dass er sich in den nächsten Tagen freiwillig in die EP *** einliefern lassen werde, da bei ihm Realität und Traum wieder einmal verschwimmen würden, er allerdings dort schon von der psychiatrischen Ärztin D mit einer Waffe bedroht worden sei und ihr Chef dies gedeckt habe, dass D auch eine feindliche Aussage gegen den Islam getätigt habe und eben von dieser Ärztin eine Morddrohung erhalten habe sowie er im Krankenhaus auch geschlechtlich genötigt worden wäre und dass er dann, wenn er am 03.08.2023 wieder im Krankenhaus *** sein werde, schießen werde, wenn „das wieder passiert“.

5. Beweiswürdigung:

Im Grundsätzlichen ist zunächst festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt einerseits aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere aus den angesprochenen Berichten der diversen Polizeiinspektionen, und andererseits aus den Aussagen der Zeugen und insbesondere des Beschwerdeführers selbst ergibt. Das erkennende Gericht konnte sich einen umfassenden persönlichen Eindruck insbesondere vom Beschwerdeführer machen und bestätigte sich der sich bereits aus der Aktenlage ergebende Eindruck, dass der Beschwerdeführer offensichtlich an Wahnvorstellungen leidet und dazu tendiert, Traum und Realität verschwimmen zu lassen, was von ihm selbst auch mehrfach bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer betonte auch im Rahmen der Verhandlung immer wieder, dass er sich ständig und überall bedroht fühlt und sich gleichzeitig weder von Gerichten noch von Behörden noch von der Polizei unterstützt fühlt, sodass er zumindest eine Schreckschusspistole dafür benötige, um sich ausreichend verteidigen zu können.

Im Konkreten ist unstrittig, dass gegenüber dem Beschwerdeführer ein aufrechtes Waffenverbot seit 2001 besteht. Dieses und die Begründung hiefür ergeben sich aus dem angeführten Bescheid selbst.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Anzeigen des Beschwerdeführers bzw. gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben sich aus den jeweils Bezug habenden Berichten der jeweils betreffenden Polizeiinspektion. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Berichten von den Polizeibeamten unzutreffende oder falsche Angaben getätigt worden seien und wurden größtenteils eben diese Feststellungen auch vom Beschwerdeführer selbst als solche bestätigt.

Sämtliche Feststellungen betreffend das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers entstammen wiederum dem vorliegenden Akteninhalt einerseits in Verbindung mit den persönlichen Eindrücken vom Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten Verhandlung. Die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die gesamte Verhandlung an sich waren dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer immer wieder von Drohungen oder Attacken ihm gegenüber berichtete, so beispielsweise schon in der Schulzeit oder von seiner behandelnden psychiatrischen Ärztin im Krankenhaus ***, gleichzeitig jedoch sämtliche diese angeblichen Drohungen und körperlichen Angriffe zu keinem Zeitpunkt strafrechtlich verfolgt, geschweige denn geahndet wurden.

Gerade die Anschuldigungen des Beschwerdeführers der Ärztin D gegenüber, die er nicht nur gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Tulln im Rahmen der angeführten Telefonate im Juli 2023, sondern auch im Rahmen der Verhandlung äußerte, sind in höchstem Maße unglaubwürdig und geradezu grotesk. Sollten diese nur ansatzweise stimmen, hätte dies nicht nur zwangsläufig strafrechtliche, sondern auch gravierende dienstrechtliche Konsequenzen für die Ärztin längst gehabt. Zudem ließ sich der Beschwerdeführer auch nicht davon abhalten, diese Anschuldigungen im Rahmen der Verhandlung noch weiter dahingehend zu fassen, dass überhaupt Ärzte in Krankenhäusern Krankenschwestern und Pfleger geschlechtlich nötigen würden, was auch von Ärzten ihm gegenüber bestätigt worden wäre.

Betrachtet man diese Äußerungen im Zusammenhang mit den sonstigen sich eben aus den Polizeiberichten bestätigten Verhalten des Beschwerdeführers, zeugt dies davon, dass der Beschwerdeführer nicht nur von Wahnvorstellungen geradezu getrieben ist, sondern es auch jegliches Rechtsbewusstsein vermissen lässt, stellen doch auch diese Äußerungen per se ein zumindest strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers dar. Vor allem aber ergibt sich für das erkennende Gericht der persönliche Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht imstande ist, kritische Äußerungen bzw. andere Meinungen von Morddrohungen oder gar körperlichen Angriffen zu unterscheiden. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer von sich mehrmals behauptet, geheilt zu sein, dies im Übrigen auch seit dem Jahr 2016 (!), obgleich dies im Widerspruch zu dem von ihm vorgelegten Befundbericht und eben auch den persönlichen Wahrnehmungen des Gerichtes steht. Jegliche Abhängigkeit von Medikamenten und insbesondere Alkohol zu verneinen ist ebenso jeglichem Fehlen von Realitätssinn zu begründen.

Diese Feststellungen den Beschwerdeführer betreffend stehen nicht zuletzt auch nicht im Widerspruch zu der von ihm vorgelegten Beilage ./1. Im Gegenteil entstammen die festgestellten nach wie vor bestehenden Erkrankungen diesem aktuellen Befundbericht und kann von einer Heilung des Beschwerdeführers keine Rede sein. Neben der psychischen Grunderkrankung ist insbesondere auch auf die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung strikt geleugnete Alkoholabhängigkeit zu verweisen. Selbst unter Zugrundelegung seiner eigenen Angaben von 3 bis 4 Viertel Wein täglich ist ohne Zweifel von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen.

6. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 12 Waffengesetz 1996 (WaffG):

„(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Nach § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Die Bestimmung des § 12 Abs. 7 WaffG verpflichtet die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei ist vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen.

Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl. VwGH 2.7.1998, 98/20/0078). Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH 8.6.2005, 2005/03/0012). Die Waffenbehörde hat eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus den bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremden Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (VwGH 05.05.2014, Ro 2014/03/0033 mit Vorjudikatur). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (zu alldem VwGH 19.12.2005, 2005/03/0061).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können auch Geistesstörungen eine Gefährdung nach § 12 Abs. 1 WaffG darstellen und die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 26.05.2005, 2005/03/0011; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; VwGH 17.10.2002, 2000/ 20/0242). Vor allem auch psychische Beeinträchtigungen in einer Ausprägung, die die Ausprägung einer Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG befürchten lassen (vgl. VwGH 01.03.2017, Ra 2017/03/0002) rechtfertigen nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Waffenverbot. Dies alles gewinnt unter Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.03.2017 umso mehr an Bedeutung, wenn diese psychischen Beeinträchtigungen durch einen Sachverständigen festgestellt wurden (vgl. auch VwGH 26.04.2005, 2005/03/0011).

Unbestritten ist, dass gegenüber dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.09.2001 ein Waffenverbot verhängt wurde, welches damals darauf gestützt wurde, dass der Beschwerdeführer auf Basis eines medizinischen Gutachtens an einer paranoiden Psychose und somit an einer psychischen Grunderkrankung leidet und zudem er am 21.06.2001 seine Mutter vorsätzlich am Körper verletzt hat, da er sie über Stufen des Wohnhauses gestoßen hat. Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahren ist nicht, die Richtigkeit der Verhängung dieses (rechtskräftigen) Waffenverbotes zu überprüfen, zumal damit die Sinnhaftigkeit der Rechtskraft ad absurdum geführt werden würde. Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist vielmehr im Sinne der obig dargestellten Judikatur, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes eben maßgebenden Gründe, des Verhaltens und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer nicht nur nach wie vor an einer psychischen Erkrankung in Form einer schizoaffektiven Störung sowie zusätzlich an Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit leidet, sondern auch nach wie vor in psychischer Hinsicht ein höchst auffälliges Verhalten zeigt. Der Beschwerdeführer ist – wie festgestellt – davon gekennzeichnet, dass er sich ständig verfolgt und bedroht fühlt, und macht er auch keinen Hehl davor zu behaupten, dass er ständig eine Waffe zu seiner Verteidigung brauche und dass er auch nicht davor zurückschrecke, von der Waffe dann Gebrauch zu machen, wenn er sich – von seiner Warte aus – in seinem Leben bedroht fühle. Eben gerade unter dem Aspekt dieser Erkrankung sind auch die festgestellten Vorfälle, die den angesprochenen Berichten diverser Polizeiinspektionen zu Grunde liegen, und vor allem auch die Äußerungen des Beschwerdeführers vor der Bezirkshauptmannschaft Tulln im Juli 2023 zu erklären.

Wie auch bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte sich das erkennende Gericht im Rahmen der Verhandlung einen umfassenden persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen. Der sich aus der Aktenlage gewonnene Eindruck vom Beschwerdeführer hat sich im Sinne des festgestellten Sachverhaltes bestätigt. Die gegenständliche Problematik liegt darin, dass der Beschwerdeführer abgesehen von den Wahnvorstellungen darunter zu leiden hat, Traum und Realität verschwimmen zu lassen, was er selbst auch erkennt, und dass es ihm nicht möglich ist, eine vielleicht nur geäußerte Kritik oder eine andere Meinung von einer ernsthaften Drohung gegen Leib und Leben zu unterscheiden. Diese ständige Angst und das ständig ihm präsente, aber objektiv nicht zu sehende Bedrohungsbild ist noch dazu gekoppelt damit, dass der Beschwerdeführer auch ein gewisses Aggressionspotential in sich trägt; zum Teil ausfällige Beschimpfungen von anderen Personen und auch eines Zeugen in der Verhandlung mit eindeutiger Wortwahl zeugen davon. Dies alles ist zudem auch noch gepaart mit den festgestellten Abhängigkeiten des Beschwerdeführers, bezüglich derer es an jeglichem Bewusstsein des Beschwerdeführers mangelt, wenn er davon spricht, dass ein täglicher Konsum von 3 bis 4 Viertel Wein einem Genusstrinker entspreche.

Nicht zuletzt ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auch – möglicherweise getrieben durch seine Ängste – das bestehende Waffenverbot bereits zumindest zweimalig nicht zu akzeptieren bereit war. Es mag ihm noch zuzugestehen sein, dass ihm zum Zeitpunkt des Vorfalles auf der Bezirkshauptmannschaft Tulln im September 2022 nicht bewusst war, dass mittlerweile auch Schreckschusswaffen als Waffen gelten. Auch nach entsprechender Aufklärung durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln machte der Beschwerdeführer aber keinen Halt davor, im Dezember 2023 wieder sich in den Besitz einer Schreckschusspistole zu versetzen und damit ein Lokal in *** zu betreten. Auch dieses sehr wohl bewusste Ignorieren eines aufrechten Waffenverbotes bestätigt die in mehrfacher Hinsicht problematische Persönlichkeit des Beschwerdeführers.

Zusammengefasst ist keinesfalls darauf zu vertrauen, dass konkret im Sinne des Beschwerdevorbringens der Beschwerdeführer nur in tatsächlichen Notwehrsituationen von seiner Waffe Gebrauch machen würde. Die Erkrankung und die Persönlichkeit des Beschwerdeführers mit ihren Auswirkungen vor allem im Hinblick auf eine erhöhte Impulsivität sind mit dem Besitz von Waffen nicht vereinbar und ist es entgegen der offenkundigen Meinung seiner behandelnden Ärztin laut Beilage ./1 für das erkennende Gericht unter keiner Umständen vertretbar, durch eine Aufhebung des Waffenverbotes den Beschwerdeführer in den Besitz von Waffen, dies auch bezogen auf Schreckschusswaffen, die gemäß § 3b WaffG ebenso als Waffen gelten und zum ausschließlichen Abfeuern von Knallpatronen, aber auch Gasen oder Flüssigkeiten dienen, zu versetzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass möglicherweise oder offenkundig sogar mit großer Wahrscheinlichkeit die Erkrankung und Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu einer Fremdgefährdung und jedenfalls der Annahme der Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen führen, sodass eine für den Beschwerdeführer negative Prognoseentscheidung unabhängig des schon über 20 Jahre zurückliegenden Anlassfalles des Waffenverbotes zu treffen ist.

Im Ergebnis erwies sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß abzuweisen.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die umfangreich zitierte Rechtsprechung verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z. B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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