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LVwG-W-6/001-2024•LVwG N LVwG-W-6/001-2024
LVwG-W-6/001-2024Landesverwaltungsgericht12.11.2024
Wahlrecht; Gemeinde-Wählerevidenz; Berichtigungsantrag; Wählerverzeichnis; Streichung; ordentlicher Wohnsitz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom 06.11.2024, GZ. ***, mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Streichung von Herrn B aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl 2025 keine Folge gegeben wurde,
zu Recht:
Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs. 4 NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), LGBl. 0350-0 idF LGBl. Nr. 39/2024, als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Durch Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung wurden im Landesgesetzblatt Nr. 23/2025 für alle Gemeinden Niederösterreichs, mit Ausnahme der Marktgemeinde ***, der Marktgemeinde *** und der Städte mit eigenem Statut, für Sonntag, den 26.01.2025, Gemeinderatswahlen ausgeschrieben. Als Stichtag wurde der 30.09.2024 festgelegt.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2024 stellte Herr A (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) den Antrag auf Streichung von Herrn B aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl am 26.01.2025. Er begründete dies damit, dass B nach der letzten Gemeinderatswahl, um Vizebürgermeister werden zu können, das Haus Nr. *** in der *** erworben und dort seinen Hauptwohnsitz bekannt gegeben habe. Die Voraussetzungen eines Hauptwohnsitzes würden jedoch nicht vorliegen. B lebe, wohne und übernächtige vielmehr in der Gemeinde *** und würde sich in der *** nur das Parteibüro der C befinden. Er sei oft wochenlang nicht an diesem Standort aufhältig, was auch durch Befragungen der Nachbarn in beiden Gemeinden und durch Heranziehung des Wasser-, Strom und Heizmittelverbrauchs feststellbar wäre. Es seien deshalb die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeinderatswahl nicht erfüllt und werde beantragt, B vom Wählerverzeichnis zu streichen.
Nach Einholung einer Stellungnahme des B mit E-Mail vom 01.11.2024, in der von ihm das gesamte Vorbringen im Berichtigungsantrag bestritten wurde, wurde mit Bescheid der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vom 06.11.2024, Zl. ***, der Berichtigungsantrag abgewiesen.
Begründend führte dazu die Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** als hier belangte Behörde zusammengefasst aus, dass B seit dem 02.03.2020 einen Hauptwohnsitz an der Adresse in ***, ***, habe. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers sei durch den Bürgermeister als Meldebehörde I. Instanz geprüft worden und habe zu keiner Veränderung geführt, sodass er im Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** eingetragen sei. Darüber hinaus würden die Darstellungen des B in seiner Stellungnahme schlüssig sein, wonach sich an dieser Adresse nicht nur ein Büro der C befinde, sondern auch eine vollwertig ausgestattete Wohnung, die von ihm und Teilen seiner Familie genutzt werde. Weiters befinde sich dort auch sein Firmensitz, sein Büro und sein Lager. Er habe klar ausgesprochen, dass sein Lebensmittelpunkt in der Bezirkshauptstadt *** sei und seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 erfüllt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Begründung seines Berichtigungsantrages sei hingegen nicht ausreichend verifizierbar, sodass seinem Antrag nicht entsprochen werden habe können.
In der dagegen fristgerecht bei der Wahlbehörde eingelangten Beschwerde vom 07.11.2024 beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die notwendige Prüfung (Befragung der Nachbarn, Wasserverbrauch, Energieverbrauch etc.) durchzuführen und bei Bestätigung der Vorwürfe Herrn B aus dem Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zu streichen.
Begründend führte der Beschwerdeführer dazu zusammenfassend aus, dass B nach der letzten Gemeinderatswahl, um Vizebürgermeister werden zu können, das Haus Nr. *** in der *** erworben und dort seinen Hauptwohnsitz bekannt gegeben habe. Die Voraussetzungen eines Hauptwohnsitzes würden jedoch nicht vorliegen. B lebe, wohne und übernächtige vielmehr in der Gemeinde *** und würde sich in der *** nur das Parteibüro der C befinden. Er sei oft wochenlang nicht an diesem Standort aufhältig, was auch durch Befragungen der Nachbarn in beiden Gemeinden und durch Heranziehung des Wasser-, Strom und Heizmittelverbrauchs feststellbar wäre. Es seien deshalb die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht zur Gemeinderatswahl nicht erfüllt.
Aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt gehe nicht hervor, wie weit der Bürgermeister als Meldebehörde tatsächlich und wie genau er die Frage des Hauptwohnsitzes geprüft habe. Der Beschwerdeführer weise nochmals darauf hin, dass B zur Zeit der Gründung des Hauptwohnsitzes unbedingt diesen gebraucht habe, damit er auch rechtlich das Amt des Vizebürgermeisters übernehmen habe können. Zu dieser Zeit hätte die D und die E (F und C) eine Koalition beschlossen und sei die damalige und auch jetzige Prüfung durch die Koalition sehr stark von dieser politischen Koalition geprägt gewesen. Eine Streichung hätte eventuell zu einem Ende der Koalition geführt. In der Stadt wisse fast jeder Bürger und müsse es auch der Bürgermeister wissen, dass Herr B sich an diesem Wohnsitz oft wochenlang nicht befinde. Das habe auch sogar ein Fraktionskollege von Herrn B öffentlich bei einer Veranstaltung vor mehreren Zeugen gesagt. Es hätte auch in keiner Weise eine Überprüfung des Wasser-, Strom und Heizmittelverbrauchs stattgefunden und wäre gar nicht der Versuch unternommen worden, die Frage des Hauptwohnsitzes ehrlich zu durchleuchten. Tatsächlich komme es aber gegenständlich auf den Hauptwohnsitz an und reiche nicht mehr nur ein ordentlicher Wohnsitz, wobei dazu auch auf das „Urteil“ des LVwG vom 03.12.2014 verwiesen werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit E-Mail vom 11.11.2024 legte die Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bezug habenden Bescheid vom 06.11.2024, die gegenständliche Beschwerde vom 07.11.2024, den schriftlichen Berichtigungsantrag vom 31.10.2024, die Stellungnahme des B vom 01.11.2024, das Protokoll der Sitzung der belangten Behörde vom 05.11.2024, die Kundmachung der belangten Behörde vom 06.11.2024, die Verständigungsschreiben der belangten Behörde an B vom 30.10.2024 und vom 07.11.2024 und die Stellungnahme des B vom 11.11.2024 vor.
In eben dieser Stellungnahme vom 11.11.2024 führte B replizierend zum Beschwerdevorbringen zusammengefasst aus, dass sich an der verfahrensgegenständlichen Adresse nicht nur das Büro der C befinde, sondern auch eine vollwertig ausgestattete Wohnung, die von ihm und Teilen seiner Familie genutzt werde, die teilweise auch an dieser Adresse gemeldet seien. Auch sein Büro, der Firmensitz und das Lager seines Gewerbes würden dort sein. Aufgrund der Bedrohungslage ihm und seiner Familie gegenüber habe es für seine Wohnsitze eine Auskunftssperre gegeben und habe es aufgrund anonymer Eingaben innerhalb des letzten Jahres bereits durch den Bürgermeister und durch die Bezirkshauptmannschaft *** Überprüfungen seines Wohnsitzes gegeben, in denen festgehalten sei, dass sein Lebensmittelpunkt in der Bezirkshauptstadt *** sei. Der Beschwerdeführer schrecke überhaupt vor falschen Behauptungen nicht zurück, was auch die Projektabwicklung des Projektes *** gezeigt habe, im Rahmen dessen es zu einer Aufsichtsbeschwerde gekommen sei, in der keine Anschuldigung B gegenüber bestätigt worden wäre. In seinen letzten 5 Jahren als Vizebürgermeister sei *** immer sein Lebensmittelpunkt gewesen und habe er sogar den Bürgermeister krankheitsbedingt über ein dreiviertel Jahr vertreten müssen. Neben der Entwicklung der Stadt liege ihm auch gerade sein Haus sehr am Herzen, das er auch mit viel Kostenaufwand saniert habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diese vorgelegten Unterlagen.
Der Beschwerdeführer ist unter der Adresse in ***, ***, seit dem 02.03.20202 hauptwohnsitzgemeldet. Er war im Wählerverzeichnis bei der Gemeinderatswahl 2020 und ist im Wählerverzeichnis bei der Gemeinderatswahl 2025 der Stadtgemeinde *** eingetragen.
Seit 2020 ist B Vizebürgermeister der Stadtgemeinde *** und hat er im Zuge der Gemeinderatswahl 2020 das Haus in der *** angekauft und seither auch umfassend saniert. In eben diesem Haus befinden sich das Büro der C, eine vollwertig ausgestattete Wohnung sowie das Büro und der Sitz samt ein Lager des von ihm geführten Unternehmens. Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Wohnung von B und seiner Familie nicht regelmäßig genutzt wird, er sich demnach nicht regelmäßig dort aufhält und auch nächtigt und grundsätzlich diese Adresse nicht der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in privater und beruflicher Hinsicht ist.
Sämtliche diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, in Form der von der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde *** vorgelegten Urkunden.
Unbestritten ist zunächst, dass B im Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde *** zur Gemeinderatswahl 2020 eingetragen war und zur nunmehrigen Gemeinderatswahl 2025 eingetragen ist sowie dass er seit dem 02.03.2020 unter der verfahrensgegenständlichen Adresse in der ***, ***, hauptwohnsitzgemeldet ist. Unstrittig ist auch, dass er seit 2020 Vizebürgermeister der Stadtgemeinde *** ist, er im Zuge der Gemeinderatswahl 2020 das Haus in der *** angekauft und dieses seither auch umfassend saniert hat und sich in eben diesem Haus das Büro der C, eine vollwertig ausgestattete Wohnung sowie das Büro und der Sitz sowie ein Lager des von ihm geführten Unternehmens befinden.
Was den gewöhnlichen Aufenthalt des B an dieser Adresse betrifft, ist das Vorbringen des B in seinen Stellungnahmen insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde von ihm – dies auch vom Beschwerdeführer unwidersprochen – vorgebracht, dass er das Haus kostenintensiv saniert und neben einer Wohnung auch seinen Firmensitz und das Büro der ortsansässigen C, deren Mitglied er ist, untergebracht hat. Diese kostenintensive Investition wäre wohl nicht geschehen, wenn diese Unterbringungen als solche auch nicht entsprechend von ihm genutzt werden würden. Zudem sieht das erkennende Gericht entgegen des Beschwerdevorbringens für ihn auch keinesfalls im Rahmen der Beweiswürdigung nachteilig, dass diese Investitionen beginnend mit dem Ankauf bis zur Sanierung des Hauses mit der Tätigkeit als Vizebürgermeister zusammenfielen, zumal gerade diese Tätigkeit in einer Stadtgemeinde erfahrungsgemäß auch mit der Notwendigkeit oftmaliger, wenn nicht quasi ständiger Anwesenheit vor Ort verbunden ist.
Dem gegenüber steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, das von vermuteten Annahmen gekennzeichnet ist. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Aussagen von Nachbarn und den Wasser-, Strom und Heizmittelverbrauch des bezughabenden Hauses, womit er sich in Wahrheit auf bloße Erkundungsbeweise beruft, zumal davon auszugehen ist, dass ihm zumindest letzteres nicht persönlich bekannt ist und auch nicht persönlich bekannt sein kann. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer bekannt sein, wann und auf welche Weise Überprüfungen des tatsächlichen Wohnsitzes des B durch den Bürgermeister und allenfalls auch durch die Bezirkshauptmannschaft *** – letzteres wäre sehr wohl etwa in einem Verwaltungsstrafverfahren möglich – stattgefunden haben. Vor allem ist es nicht zulässig, unsubstantiiert den Behörden zu unterstellen, die angeführten Überprüfungen nicht ordnungsgemäß und sogar nur politisch motiviert und missbräuchlich durchgeführt zu haben. Zudem sind auch überhaupt die politisch bezogenen Aussagen beider Parteien im gegenständlichen Verfahren ohne jegliche Relevanz. Vielmehr geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich auch durch bereits durchgeführte Überprüfungen von den angesprochenen Behörden bestätigt hat, dass B den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen sowohl in persönlicher als auch in beruflicher Hinsicht an dieser verfahrensgegenständlichen Adresse hat.
Im Übrigen wird bezugnehmend auf die vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde gestellten Beweisanträge unabhängig von den bereits dargestellten Überlegungen auf die rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 26 Abs. 4 NÖ GRWO 1994 verwiesen.
Zusammengefasst waren demnach in Bezugnahme auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des B zumindest die bezughabenden Negativfeststellungen zu treffen.
Die maßgebenden Bestimmungen der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994
(NÖ GRWO 1994) idgF lauten:
§ 17 Abs.1 und 2:
„(1) Wahlberechtigt ist jeder österreichische Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der spätestens am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.
(2) Ob die Voraussetzungen nach Abs. 1 zutreffen, ist – abgesehen vom Wahlalter – nach dem Stichtag zu beurteilen.“
§ 18
„(1) Die Wahlberechtigten einer Gemeinde bilden den Wahlkörper. Diese Personen müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.
(2) Wählerverzeichnisse müssen von den Gemeinden unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Gemeinde-Wählerevidenz (§ 4 des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung) angelegt werden.
(3) Die Wählerverzeichnisse müssen nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet oder nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet angelegt werden.
(4) Jeder Wähler übt sein Wahlrecht in dem Wahlsprengel aus, in dem er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat.
(5) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis des Ortes (der Gemeinde, des Wahlsprengels) einzutragen, wo er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hat. Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in den Wählerverzeichnissen eingetragen sein. Ist ein Wahlberechtigter im Wählerverzeichnis mehrerer Orte (Gemeinden, Wahlsprengel) eingetragen, so ist er unverzüglich aus dem Wählerverzeichnis, in das er zu Unrecht eingetragen wurde, zu streichen. Hiervon sind der Wahlberechtigte und die Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis er zu verbleiben hat, unverzüglich zu verständigen.
(6) Wahlberechtigte, die zum ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst oder zum Zivildienst einberufen werden, sind, außer im Falle einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG, während der Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes in das Wählerverzeichnis der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG hatten.“
§ 23 Abs .1 und 2:
„(1) Innerhalb von zehn Tagen ab Beginn der Auflagefrist kann jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag einbringen (Antragsteller). Am letzten Tag der Berichtigungsfrist müssen Berichtigungsanträge spätestens bis 16.00 Uhr im Gemeindeamt vorgebracht werden oder einlangen. Es kann die Aufnahme oder Streichung einer Person verlangt werden.
(2) Schriftliche Berichtigungsanträge müssen für jeden Berichtigungsfall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam ein Berichtigungsantrag eingebracht werden. Wenn der Berichtigungsantrag die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihm die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß dies begründet werden.“
§ 24
„Die Gemeinde muß Personen, gegen deren Aufnahme im Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, davon mit Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß sich die Personen binnen zwei Tagen schriftlich oder mündlich zum Berichtigungsantrag äußern können.“
§ 25 Abs.1 und 2:
„(1) Über den Berichtigungsantrag muß binnen einer Woche nach seinem Einlangen, jedoch nach Ablauf der dem Betroffenen zur Äußerung eingeräumten Frist, durch die Gemeindewahlbehörde entschieden werden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2018, wird angewendet.
(2) Die Gemeinde muß die Entscheidung sowohl dem Antragsteller als auch dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitteilen. Außerdem muß die Entscheidung durch Anschlag an der Amtstafel kundgemacht werden, wobei Name, Geburtsjahr und Anschrift des Betroffenen bekanntgegeben werden müssen.“
§ 26
„(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde können sowohl der Antragsteller als auch der Betroffene binnen drei Tagen nach Zustellung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Auf dieselbe Weise kann auch jeder Staatsbürger und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union binnen drei Tagen nach Beginn der Kundmachung schriftlich Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. In beiden Fällen muß die Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht werden.
(2) Die Gemeinde muß den Beschwerdegegner von der Beschwerde unverzüglich nach Einlangen verständigen. Die Verständigung muß die Mitteilung enthalten, daß der Beschwerdegegner in den Beschwerdeakt Einsicht nehmen kann und sich zu dieser binnen zwei Tagen schriftlich äußern kann.
(3) Beschwerden müssen für jeden Fall gesondert überreicht werden. Nur für Familienangehörige in einem gemeinsamen Haushalt kann gemeinsam Beschwerde erhoben werden. Wenn die Beschwerde die Aufnahme einer Person verlangt, müssen ihr die zur Begründung notwendigen Belege, dazu gehört jedenfalls ein ausgefülltes Wähleranlageblatt, angeschlossen werden. Wenn die Streichung einer Person verlangt wird, muß diese begründet werden. Beschwerden und allfällig erstattete Äußerungen müssen sofort an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.
(4) Das Landesverwaltungsgericht muß über die Beschwerde bis spätestens 50 Tage nach dem Stichtag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst entscheiden.
(5) Die Entscheidung über die Beschwerde muß sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Betroffenen und der Gemeinde zugestellt werden. Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, muß die Gemeinde die Richtigstellung durchführen. Dabei müssen die Entscheidungsdaten angeführt werden. Bei Aufnahme einer Person muß der Name am Schluß des Wählerverzeichnisses mit der dort fortlaufenden Zahl angeführt werden. An der Stelle des Wählerverzeichnisses, wo die Person ursprünglich einzutragen gewesen wäre, muß auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hingewiesen werden.“
Gemäß Art. I Abs. 3 Z 4 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze in Wahlangelegenheiten nicht anzuwenden (vgl. VfSlg. 20104/2016).
Voranzustellen ist zunächst, dass sowohl für die Gemeindewahlbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht äußerst kurze Entscheidungsfristen normiert sind (vgl. § 25 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 bzw. § 26 Abs. 4 NÖ GRWO 1994) und das Landesverwaltungsgericht nicht zuletzt auch deshalb ex lege ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, also insbesondere auch ohne Möglichkeit der Einvernahme von Zeugen, in der Sache selbst zu entscheiden hat (vgl. § 26 Abs. 4 NÖ GRWO 1994).
Es besteht außerdem eine Vielzahl an Regelungen, die den Parteien des Verfahrens Mitwirkungspflichten auferlegen (ausgefülltes Wähleranlageblatt und Vorlage sonstiger Belege bei Anträgen auf Aufnahme einer Person in das Wählerverzeichnis; Begründungspflicht, wenn eine Streichung verlangt wird; Verständigungspflicht der betroffenen Person vom Berichtigungsantrag samt Möglichkeit zur Äußerung; Begründungspflicht bei der Beschwerde; Äußerungsmöglichkeit des Beschwerdegegners zur Beschwerde (vgl. §§ 23 bis 26 NÖ GRWO 1994).
Aus diesen Bestimmungen ist abzuleiten, dass in Verfahren wie dem gegenständlichen ein umfangreiches Ermittlungsverfahren nicht in Betracht kommt (vgl. auch z.B. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Es kommt vorderhand auf die Schlüssigkeit bzw. Plausibilität der schriftlichen Behauptungen bzw. Begründungen seitens der Parteien des Verfahrens an. Die Begründung des Berichtigungsantrags, der Beschwerde sowie allenfalls eingelangter Äußerungen sollen Gemeindewahlbehörde und Landesverwaltungsgericht in die Lage versetzen, vorrangig aufgrund der Aktenlage entscheiden zu können (LVwG NÖ 03.08.2020, LVwG-W-28/006-2019).
Diese Auslegung zu den Anforderungen an das Ermittlungsverfahren nach der NÖ GRWO 1994 wird durch die Überlegung gestützt, dass das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019, LGBl. Nr. 27/2019, ein Verfahren zur Streichung aus der bzw. Aufnahme in die Gemeinde-Wählerevidenz vorsieht, welches nicht als „Eilverfahren“ konzipiert ist (vgl. §§ 7 bis 9 NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019). In Verfahren nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019 sind Beschwerden gegen Entscheidungen der Gemeindewahlbehörden erst nach allfälliger Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht zu erledigen (vgl. § 9 Abs. 3 NÖ Landesbürgerevidenzgesetz 2019 gegenüber § 26 Abs. 4 NÖ GRWO 1994). Die Wählerverzeichnisse nach der NÖ GRWO 1994 müssen in der Folge von den Gemeinden „unter Bedachtnahme auf § 17 Abs. 1 aufgrund der Landes- und Gemeinde-Wählerevidenz“ angelegt werden (vgl. § 18 Abs. 2 NÖ GRWO 1994).
Ausgehend von dieser Gesetzeslage und der dazu ergangenen Rechtsprechung ergibt sich daher, dass gegenständlich im Sinne auch des Willens des Landesgesetzgebers von einer Verhandlung Abstand zu nehmen war, demnach die vom Beschwerdeführer beantragte „Befragung von Nachbarn“ schon von Gesetzes wegen nicht in Frage kam und vielmehr auch schon alleine aufgrund der vorgegebenen gesetzlichen Entscheidungsfrist auch nicht in Betracht kam. Vielmehr waren die Feststellungen unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung auf Basis der Schlüssigkeit bzw. Plausibilität der schriftlichen Behauptungen bzw. Begründungen seitens der Parteien des Verfahrens zu treffen.
Der Hauptwohnsitz einer Person ist entsprechend des Art. 6 Abs. 3 B-VG, worauf die Bestimmung des § 17 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 verweist, an jenem Ort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Ob vom Vorliegen eines Hauptwohnsitzes ausgegangen werden kann, ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung des wirtschaftlichen, beruflichen, gesellschaftlichen und sonstigen Verhaltens des Betroffenen zu beurteilen (VfSlg. 5796/1968). Wenngleich in diesem Zusammenhang etwa auch der polizeilichen Meldung Indizwirkung zukommen kann, vermag weder alleine ihr Unterbleiben die Annahme eines Hauptwohnsitzes auszuschließen noch – umgekehrt – alleine ihr Vorliegen das Bestehen eines Hauptwohnsitzes zu tragen (vgl. VfSlg. 11.220/1987). Ausschlaggebend sind vielmehr primär die tatsächlichen Lebens- und Wohnverhältnisse des Betroffenen (vgl. abermals VfSlg. 11.220/1987), wobei alleine der Umstand, sich (auch häufig) in einer Gemeinde aufzuhalten, die Annahme eines Hauptwohnsitzes nicht zu tragen vermag (VfSlg. 7776/1976).
Es kommt eben auf die tatsächlichen Verhältnisse an, aus denen sich die zu fordernde Intensität der Beziehung des Betroffenen zur Gemeinde, welche die im Wahlrecht zum Ausdruck kommende Befugnis zur Mitbestimmung rechtfertigt, ergeben muss. Ein entsprechender Bezug zur Gemeinde entsteht – neben dem regelmäßigen Aufenthalt – durch das Eigentum, der Mitgliedschaft zu einem Verein und der Teilnahme an diversen gesellschaftlichen Veranstaltungen. Eine familiär- und berufsbedingte geringere Anwesenheit des Betroffenen hindert nicht die Qualifikation des Ortes als weiteren Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse, da es auf die qualitativen Elemente dieser Beziehung und nicht etwa alleine auf die vergleichsweise Dauer der Anwesenheit in der in Rede stehenden Gemeinde ankommt (vgl. VfSlg.16.225/2001). Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03.12.2005, VfSlg. 17.725/2005, ausgesprochen, dass gerade auch die persönlichen und sozialen Kontakte innerhalb der Familie erfahrungsgemäß den Schwerpunkt der gesellschaftlichen Betätigung bedeuten, weshalb das unmittelbare Zusammenleben der Familie das wesentliche Kriterium dafür ist, ob und wo der Mittelpunkt des gesellschaftlichen Lebens besteht.
Hinsichtlich des Vorliegens eines Wohnsitzes auf der einen und für die Annahme eines Hauptwohnsitzes erforderlichen Umstände auf der anderen Seite trifft dabei den Betroffenen eine Mitwirkungspflicht (VfSlg. 8845/1980; vgl. in ähnlichem Zusammenhang § 17 Abs. 3 MeldeG und hiezu VfSlg. 16.285/2001), sodass es primär an ihm liegt, entsprechende Behauptungen aufzustellen und – soweit möglich – zu bescheinigen. Fehlt es schon an der Behauptung, einen Wohnsitz im oben umschriebenen Sinn begründet zu haben, und finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, ist die Behörde nicht verhalten, von sich aus in diese Richtung gehende Untersuchungen anzustellen. Geht sie ohne entsprechende Behauptung des Betroffenen aber vom Vorliegen eines solchen Wohnsitzes aus, hat sie die dafür maßgeblichen Gründe entsprechend darzulegen.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass B nun nicht nur regelmäßig unter der angeführten Adresse in *** aufhältig ist und dort wohnt und nächtigt bzw. Gegenteiliges nicht feststellbar ist, sondern er auch ebendort seinen beruflichen Mittelpunkt hat und außerdem auch eine wichtige politische Funktion als Vizebürgermeister ausübt. Zudem ist auch im Sinne seines Vorbringens davon auszugehen, dass auch seine Familie bzw. ein Teil davon ebenso in dieser Wohnung regelmäßig aufhältig ist.
Der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des B und demnach auch sein Hauptwohnsitz befinden sich daher in der ***, ***, sodass ihm gemäß § 17 Abs. 1 NÖ GRWO 1994 – die übrigen Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung liegen unstrittig ebenso vor – das aktive Wahlrecht in der Stadtgemeinde *** zukommt. Der angefochtene Bescheid ist daher nicht zu beanstanden und konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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