LVwG N LVwG-S-2150/001-2023

LVwG-S-2150/001-2023Landesverwaltungsgericht12.11.2024

Regest

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Schutzmaßnahmen; Arbeitsplatzevaluierung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2150/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2150.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.09.2023, Zl. *** , betreffend Bestrafung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 10.01. bis zumindest 27.07.2022

Ort: ***, ***, ***, ***, C-Zentrale

Tatbeschreibung:

Sie sind als verantwortlicher Beauftragter "Rayonsleiter" der Firma D GmbH mit Sitz der Firma in ***, ***, ***, ***, C-Zentrale, dafür verantwortlich, dass - wie anlässlich einer Überprüfung des AI *** am 27.07.2022 festgestellt - durch diese Firma als Arbeitgeber in der D-Filiale in ***, ***, folgende Abeitnehmerschutzvorschriften nicht eingehalten wurden:

Die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen

  • E, Personal-Nr. ***

  • F, Personal-Nr. ***

  • G, Personal-Nr. ***

  • H, Personal-Nr. ***

  • I, Personal-Nr. ***

  • J, Personal-Nr. ***

  • L, Personal-Nr. ***

  • K, Personal-Nr. ***

  • M, Personal-Nr. ***

  • N, Personal-Nr. ***

  • O, Sozial-Vers. Nr. ***

  • P, Sozial-Vers. Nr. ***

  • Q, Sozial-Vers. Nr. ***

  • R, Sozial-Vers. Nr. *** und

  • S, Personal-Nr. ***

durchzuführenden festgelegten Maßnahmen „klare Prozessvorgaben

dokumentieren/schulen, Marktprozesse nachhaltig umsetzen fixieren/schulen, optimale Organisation durch Einsatz Organisationstafel schulen/umsetzen“ gegen die bestehende Gefahr der arbeitsbedingten psychischen Belastung durch „Ganztagesdienste und Arbeitstempo“ wurden zumindest seit dem 15.10.2021 nicht auf Ihre Wirksamkeit überprüft, obwohl die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen ist, zudem die festgelegten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen sind, dabei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben ist.

Solche belastende Arbeitszeiteinteilungen haben im angezeigten Zeitraum z.B. wie folgt stattgefunden:

  • G, Personal-Nr. ***:

Am 25.7.2022 von 06:00 h - 10:00 h, von 10:00 h - 12:15 h und von 15:00 h - 19:30 h.

  • E, Personal-Nr. ***:

Am 25.7.2022 von 06:00 h - 09:00 h, von 11:45 h - 15:00 h und von 16:00 h - 19:30 h.

  • I, Personal-Nr. ***:

Am 25.7.2022 von 06:00 - 10:00 h, von 11:00 h - 14:00 h und von 15:45 - 19:30 h.

  • S, Personal-Nr. ***:

Am 26.7.2022 von 06:00 h - 10:00 h, von 11:00 h - 14:00 h und von 15:45 h - 19.30 h.

  • F, Personal-Nr. ***:

Am 26.7.2022 von 06:00 - 10:15 h, von 12:00 - 14:30 h und von 15:30 h - 19:30 h.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs. 4 ASchG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 3.000,00

150 Stunden

§ 130 Abs. 1 Z. 6 ASchG BGBl. Nr. 450/1994

zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro

€ 300,00

Gesamtbetrag:

€ 3.300,00“

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerde bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass § 4 ASchG keine Zeitintervalle bestimme, in welchen eine Überprüfung stattzufinden habe.

Es habe eine Evaluierung der psychischen Belastung stattgefunden und seien Verbesserungen der Umstände festgelegt und regelmäßig auf Wirksamkeit überprüft worden. Es hätten Evaluierungen der psychischen Belastungen am Arbeitsplatz im Dezember 2021, Jänner 2022, Dezember 2022, Jänner 2023, Februar 2024 stattgefunden, dabei seien auch Belastungen durch Ganztagesdienste abgefragt worden.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde erhoben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.10.2024 durch (Verzicht auf) Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie Befragung des Beschwerdeführers und Einvernahme des Zeugen X.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer war zumindest im Zeitraum Jänner 2022 bis Juli 2022 als Rayonsleiter verantwortlicher Beauftragter des Unternehmens D GmbH für dessen Filiale in ***, ***. Er war in dieser Funktion unter anderem für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche nicht in der Fleischabteilung arbeiteten, verantwortlich.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten aufgrund er Ausführungen des Beschwerdeführers sowie Einsichtnahme der im Akt der belangten Behörde aufliegenden Bestellungsurkunde getroffen werden.

4.2. Das Arbeitsinspektorat forderte die D GmbH in einer Besprechung am 22.11.2021 dazu auf, die Ganztagesdienste in die Evaluierung der physischen und psychischen Belastungen des Unternehmens aufzunehmen.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus einem Protokoll über diese Besprechung (im Akt der belangten Behörde S. 37ff).

4.3. Einmal jährlich am Jahresende führte der Beschwerdeführer eine Evaluierung unter anderem betreffend mögliches Vorliegen von psychischen Belastungen am Arbeitsplatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Filiale durch. Der Beschwerdeführer führte eine solche beginndend am 23.12.2021 durch. Er verwendete dazu ein zentral vorgegebenes Formblatt, in welchem mögliche psychische Belastungen aufgelistet waren. Einer dieser vorgegebenen Punkte lautete: „Belastung durch Ganztagesdienste, Arbeitstempo“. Als Maßnahme sah das Formblatt folgendes vor:

„Prozessvorgaben: Klare Prozessvorgaben dokumentieren/fixieren/schulen „Marktprozesse“ nachhaltig umsetzen fixieren/schulen Optimale Organisation durch Einsatz Organisationstafel schulen/umsetzen“.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Dokumente (Beilage./4 zur VHS). Seinen überzeugenden Ausführungen folgend, waren die Feststellungen hinsichtlich der Durchführung der Evaluierung und Gestaltung des Dokuments zu treffen (siehe etwa S. 16 der VHS, wo er auf die Frage, wie es zu dem Dokument „Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz“ gekommen sei, ausführte wie folgt: „Es handelt sich hier um eine Grundstruktur, was uns von der Konzernleitung vorgegeben wurde.“). Er konnte auch stichhaltig darlegen, dass er diese Evaluierung durchführte, als er etwa darauf verwies, dass dies anhand seiner Handschrift nachvollzogen werden kann (s. S. 19 der VHS) und konnte vermeintliche Widersprüche in der Dokumentation aufklären (s. etwa S. 18 der VHS). Auch der Zeuge X, die zuständige Sicherheitsfachkraft, bestätigte, dass es sich um ein vorgegebenes Formblatt handelte. Der Zeuge erweckte auf das erkennende Gericht einen überaus gewissenhaften und kompetenten Eindruck; gab etwa von sich aus Informationen bekannt, etwa, wenn er anführte, dass die Evaluierung psychischen Belastungen mit Vertretern des ZAI koordiniert wurde (s. S. 23 der VHS), welche dieses Bild bekräftige.

4.4. Der Beschwerdeführer führte mit folgenden Personen anhand dieses Formblattes ein Gespräch:

L am 28.12.2021

T am 29.12.2021

F am 28.12.2021

P am 30.12.2021

G am 28.12.2021

H am 04.01.2022

O am 15.01.2022

U am 12.02.2022

V am 19.12.2022

W am 11.04.2022

[unleserlicher Name] am 11.04.2022

J am 11.04.2022

R am 23.04.2022

Sofern eine dieser Personen Belastungen durch Ganztagesdienste angegeben hätte, hätte dies der Beschwerdeführer im Formblatt in einer freien Zeile vermerkt und Umsetzungsmaßnahmen zur Minimierung dieser Belastungen eingeleitet. Keine der Personen gab an, dass eine solche psychische Belastung bestehe.

Beweiswürdigung: Die Auflistung der Personen konnte anhand der Beilage ./4 der VHS getroffen werden. Der Beschwerdeführer gab nachvollziehbar an, wie oft und regelmäßig er in seiner Funktion als Rayonleiter in der gegenständlichen Filiale aufhältig war und konnte damit überzeugend darlegen, dass er die Gespräche mit den Personen auch persönlich führte. Seine Ausführungen, wonach er eine bestehende psychische Belastung im Formblatt vermerkt hätte (s. S. 11ff der VHS), wurden insofern dadurch bekräftigt, dass auch der Zeuge X diesen Vorgang bestätigte (s. S. 22 der VHS). Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer etwas tatsachenwidrig protokolliert hätte, kamen im Beweisverfahren nicht zum Vorschein. So legte er glaubwürdig dar, dass die Dokumentation über die Evaluierung des Bestehens psychischer Belastungen und die Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz in einem Dokument erfolgte und die Arbeitnehmer und Arbeitnehmer mit ihrer Unterschrift bestätigten, das gesamte Dokument zur Kenntnis zu nehmen (s. S. 13 f sowie S. 18 der VHS). Dies wurde auch vom Zeugen X bestätigt. Er gab dazu an, dass ihm das Dokument, so wie es der Beschwerdeführer hinsichtlich Umfang und Aussehen angab, aus einer Tätigkeit bekannt sei (s. S. 21 f der VHS). Es konnten damit keine Zweifel an der Echtheit und Richtigkeit dieses Dokumentes aufkommen. Die Wortfolge auf S. 21 der Beilage./4, wonach die „Unterweisung gelesen und verstanden“ wurde, welche zunächst widersprüchlich zu einer durchgeführten Evaluierung und ergebnisoffenen Befragung scheint, ist damit erklärbar, dass gleichzeitig mit der Evaluierung und Erfragung von psychischen Belastungen im Rahmen der Verpflichtung des § 5 ASchG eine Unterweisung gemäß § 14 ASchG durchgeführt wurde. Es ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass die Personen im Rahmen eines Gesprächs, welches als Einheit sowohl die Ermittlung von allfälligen Gefahren als auch die gesetzlich erforderlichen Unterweisungen beinhaltet, lediglich einmal mit ihrer Unterschrift bestätigen, dass dieses Gespräch stattgefunden hat.

Die Einvernahme der Zeugin Y konnte schlussendlich unterbleiben, da bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumentationen unzweifelhaft der Nachweis für die Evaluierung der psychischen Gesundheit erbracht werden konnte. Aus der Anzeige ergibt sich, dass das vollständige Dokument dem Arbeitsinspektorat bis zur Verhandlung nicht vorlag.

4.5. Im Jänner 2023 folgten neuerliche Gespräche mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Filiale durch den mittlerweile zuständigen Rayonleiter.

Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus Beilage./5 zur VHS.

5. Rechtslage:

§ 4 ASchG lautet:

„Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Festlegung von Maßnahmen (Arbeitsplatzevaluierung)

(1) Arbeitgeber sind verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 anzuwenden. Insbesondere sind dabei zu berücksichtigen:

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,

2. die Gestaltung und der Einsatz von Arbeitsmitteln,

3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,

4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,

5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken,

6. die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und

7. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.

(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Arbeitnehmer sowie die Eignung der Arbeitnehmer im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 6 Abs. 1) zu berücksichtigen. Insbesondere ist zu ermitteln und zu beurteilen, Inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für Arbeitnehmer ergeben können, für die ein besonderer Personenschutz besteht.

(3) Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Abs. 1 und 2 sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

(4) Die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Die festgelegten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen, dabei ist eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben.

(5) Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung im Sinne des Abs. 4 hat insbesondere zu erfolgen:

1. nach Unfällen,

2. bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß sie arbeitsbedingt sind,

2a. nach Zwischenfällen mit erhöhter arbeitsbedingter psychischer Fehlbeanspruchung,

3. bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer schließen lassen,

4. bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren,

5. bei neuen Erkenntnissen im Sinne des § 3 Abs. 2 und

6. auf begründetes Verlangen des Arbeitsinspektorates.

(6) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Mit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren können auch die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner sowie sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen, insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, beauftragt werden.“

§ 130 Abs. 1 Z. 6 ASchG lautet:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

(…)6. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,

(…)“

6. Erwägungen:

Gegenständlich stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer vorzuwerfen ist, dass er die Maßnahmen gegen die Gefahr arbeitsbedingter psychischen Belastungen durch „Ganztagesdienst und Arbeitstempo“ nicht auf deren Wirksamkeit überprüft hätte. Eine solche Evaluierung soll dazu dienen, eine Gefahr für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen tunlichst zu verhindern (vgl. VwGH 24.04.2009, 2008/02/0118).

Dazu hat das Beweisverfahren klar ergeben, dass der Beschwerdeführer mit jenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche zum Zeitpunkt der jährlich stattfindenden Evaluierung in der Filiale anwesend waren, Gespräche geführt und sie insbesondere auch gefragt hat, ob Belastungen durch die Ganztagesdienste bestanden. Aus den vorliegenden Dokumenten ergibt sich, dass solche Belastungen nicht bekannt gegeben wurden.

Das Beweisverfahren hat weiters gezeigt, dass den Vorgaben des Arbeitsinspektorats auf Überprüfung der psychischen Belastung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen durch Ganztagesdienste insofern durch das Unternehmen entsprochen wurde, als es diese als abzufragenden Punkt im Evaluierungs-Formblatt anführte. Dass die Abfrage an der konkreten Filiale auch tatsächlich erfolgte, hat das Beweisverfahren ebenfalls hervorgebracht.

Der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer ist daher nicht begründet. Er hat für die gegenständlich relevante Filiale insofern die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft, als er die dort angetroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach psychischen Belastungen gefragt und dabei explizit auch die Ganztagesdienste hinterfragt hat. Aufgrund der Rückmeldung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wonach keine psychischen Belastungen bestanden, konnte er davon ausgehen, dass die bereits getroffenen Maßnahmen wirksam waren. Der von der belangten Behörde erhobene Tatvorwurf ist damit nicht erfüllt. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Evaluierung der Maßnahmen nicht (ausschließlich) im vorgeworfenen Tatzeitraum erfolgte. Aus dem Beweisverfahren geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Aufforderung durch das Arbeitsinspektorat im November 2021 beginnend mit Dezember 2021 diese Ganztagesdienste evaluierte und damit den Anforderungen des § 4 Abs. 5 Z. 6 ASchG entsprach.

Irrelevant ist bei der gegenständlichen Beurteilung, ob tatsächlich in der Filiale Ganztagesdienste geleistet wurden. Allein die Tatsache, dass solche absolviert wurden, steht nämlich in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob durch diese eine psychische Belastung eintrat. Eine psychische Belastung wurde von den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nicht aufgezeigt und durfte der Beschwerdeführer daher darauf vertrauen, dass eine solche tatsächlich nicht bestand. Er konnte daher auch davon ausgehen, dass die Wirksamkeit der bereits gesetzten Maßnahmen in ausreichendem Ausmaß vorhanden war. Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorats ergibt sich keine konkret festgestellte Belastung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, sondern wurde wohl aufgrund des Bestehens der Ganztagesdienste auf eine nicht vorgenommene Evaluierung geschlossen. Dieser Vorwurf konnte im Beweisverfahren nicht erhärtet werden.

Unbeachtlich ist daher die im Tatvorwurf der belangten Behörde enthaltene Aufzählung jener Personen, welche Ganztagesdienste tatsächlich absolvierten, schließlich wurde dem Beschwerdeführer nicht eine Übertretung des Arbeitszeitgesetzes angelastet.

Weiters unbeachtlich ist die im Tatvorwurf enthaltene Aufzählung jener Personen, hinsichtlich derer eine solche Überprüfung vermeintlich nicht stattgefunden habe. § 4 Abs. 4 ASchG stellt nämlich nicht darauf ab, dass die Maßnahmen gegenüber einzelner Person auf ihre Wirksamkeit überprüft wird, sondern normiert eine abstrakte Verpflichtung. Wie genau diese Überprüfung stattzufinden hat, ergibt sich nicht aus dem Gesetzestext und ist anhand des konkreten Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist der belangten Behörde zunächst zuzustimmen, dass die Wirksamkeit einer Maßnahme betreffend die psychische Gesundheit nur anhand des davon persönlich tangierten Personenkreises beurteilbar ist. Die genaue namentliche Aufzählung der zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat anwesenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist jedoch nicht tatbestandsrelevant. Letztlich ist nämlich nicht entscheidungswesentlich, ob bzw. welche Person eine solche psychische Belastung empfindet, liefert diese nur ein Indiz dafür, dass die Wirksamkeit der Maßnahmen nicht, oder nicht ausreichend evaluiert wurde. Selbst wenn nämlich bei einer dieser Personen eine psychische Belastung bestanden hätte, hätte dies nichts über die Durchführung einer Evaluierung hinsichtlich der Wirksamkeit einer Maßnahme ausgesagt. Selbst eine auf ihre Wirksamkeit überprüfte Maßnahme kann bei einer einzelnen Person eine psychische Belastung (weiterhin) darstellen, ohne dadurch in ihrer Gesamtheit als unzureichend evaluiert oder unwirksam qualifiziert zu werden (vgl. dazu erneut VwGH 24.04.2009, 2008/02/0118, wonach es auf den kausalen Zusammenhang zwischen nicht festgelegten Schutzmaßnahmen und Eintritt eines Arbeitsunfalls nicht ankommt).

Sofern das Beweisverfahren daher teilweise einen anderen Personenkreis betreffend die Evaluierung ergeben hat, als in der Strafanzeige vorgeworfen, ändert dies nichts an der rechtlichen Qualifikation, wonach der Beschwerdeführer die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft hat.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006; vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung im Revisionswege etwa VwGH am 9.5.2016, zu Zl. Ra 2016/01/0068).

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