LVwG N LVwG-AV-796/001-2024

LVwG-AV-796/001-2024Landesverwaltungsgericht09.11.2024

Regest

Umweltrecht; Verfahrensrecht; Ersatzvornahme; Vollstreckungsverfügung; Titelbescheid; Sachverhalt; Änderung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-796/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.796.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 04. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 04. Juni 2024, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet:

„Sie haben die Ihnen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 1. September 2015, Zahl ***, bestätigt unter Festsetzung neuer Fristen durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 3. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1092/001-2015, folgende auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt:

„Herr A wird verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** erfolgten konsenslosen Untergrundverfüllungen im Grundwassereinflussbereich mit einem Flächenausmaß von 2.000 m² und einer mittleren Anschüttungshöhe von ca. 1,15 m (Kubatur ca. 2.300 m³) bis zum Niveau der ehemals verlassenen Grubensohle aus dem anstehenden sandig-kiesigen Material bis zum 30. November 2022 zu entfernen.

Die genaue Lage der zu entfernenden Materialen ist den als Beilage A angeschlossenen Plänen zu entnehmen (entspricht auch dem laut Prüfbericht der *** vom 31.08.2012 untersuchten Bereich).

Diese Arbeiten sind von einem einschlägig tätigen Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft bzw. Bauingenieurwesen zu überwachen. Der Behörde ist ein Bericht des Zivilingenieurs über die Durchführung der Räumung unter Anschluss der Entsorgungsnachweise und eines Vermessungs- und Höhenplanes, aufgenommen nach Durchführung der Räumungsarbeiten, bis zum 30. Dezember 2022 vorzulegen.“

Es wird daher die mit Schreiben vom 7. November 2023, Zahl *** angedrohten Ersatzvornahme angeordnet.

Rechtsgrundlage

§ 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG“

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf ihre schriftliche Anfrage an die Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht beim Amt der NÖ Landesregierung. Von dieser wäre mitgeteilt worden, dass „das auf dem Grundstück befindliche Material noch nicht entsorgt wurde bzw. auch keine Entsorgungsnachweise und ein Bericht eines einschlägigen Zivilingenieurs eingelangt ist“.

Da der nunmehrige Rechtsmittelwerber dieser in der „Androhung der Ersatzvornahme“ aufgezeigten Verpflichtung bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen wäre, sehe § 4 VVG vor, dass die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten von der Behörde bewerkstelligt werden könne.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Der behördlich Verpflichtete erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung gegen diese behördliche Entscheidung fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben.

Begründet wurde der Antrag wie folgt:

„2.1) Voraussetzung für eine Vollstreckung nach den Bestimmungen des VVG ist, dass ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten rechtswirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (VwGH 21.11.2012, 2008/07/0235).

2. 2) Der angefochtene Bescheid leidet an einer Rechtswidrigkeit des Inhalts, zumal der Beschwerdeführer der Verpflichtung im Titelbescheid fristgerecht nachgekommen ist.

Die belangte Behörde hat übersehen, dass die Landeshauptfrau von Niederösterreich im Bescheid vom 26.01.2024 zu *** rechtskräftig festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe die konsenslosen Untergrundverfüllungen am Grundstück Nr *** KG *** selbst entfernt und erst danach mit Material verfüllt, sodass aufgrund der nach Entfernung erfolgten Verfüllung eine Rasterbeprobung durchzuführen sei (Beilage ./A, S 6 f).

2. 3) Der Beschwerdeführer ist sohin der Verpflichtung im Titelbescheid zur Entfernung der Untergrundverfüllung nachgekommen bzw ist die Vollstreckung der Entfernung gemäß Titelbescheid nicht mehr möglich, zumal die ursprünglich angeordnete Entfernung erfolgt ist und danach eine Verfüllung erfolgte, die einer Rasterbeprobung zu unterziehen ist.

2. 4) Die Vollstreckung ist vor diesem Hintergrund rechtswidrig, zumal der Beschwerdeführer seine Verpflichtung titelgemäß erfüllt hat.

Beweis:wie bisher

Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26.01.2024 zu ***, Beilage ./A

weitere Beweise vorbehalten“

3. Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 23. September 1975, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Sand- und Schottergewinnungsanlage am Standort KG ***, Grundstück Nr. *** [vormals: Nr. ***], erteilt. Bewilligt wurde eine zum Abbau vorgesehene Fläche von [über] 1 ha und eine Abbautiefe ca. 3 m.

Mit gewässerpolizeilichem Auftrag des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Februar 1991, Zl. ***, wurde Herr A verpflichtet, bis spätestens 30. August 1991 die konsenslos vorgenommenen Ablagerungen auf dem gegenständlichen Grundstück durch ordnungsgemäße Entsorgung zu beseitigen und den Grubenbereich bis 1 m über den Höchstgrundwasserspiegel (höchster Grundwasserspiegel) mit reinem Schottermaterial aufzufüllen.

Grund für diesen gewässerpolizeilichen Auftrag war, dass der Wasserrechtsbehörde bekannt wurde, dass in der nicht mehr in Betrieb stehenden Schottergrube konsenslos bis in den Grundwasserschwankungsbereich nass gebaggert worden ist und in weiterer Folge konsenslose Verfüllungen vorgenommen wurden. Abgelagert wurden u. a. Baustellenabfälle, Hausmüllablagerungen und Sperrmüll.

Seit dem 26. Mai 1999 wurden auf dem gegenständlichen Grundstück konsenslose weitere Untergrundverfüllungen im Grundwassereinflussbereich auf einer Fläche von 2.000 m² im Ausmaß einer Kubatur von ca. 2.300 m³ bis zum Niveau der ehemals verlassenen Grubensohle vorgenommen, deren Materialqualität unbekannt ist.

Aufgrund eines Berichtes des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz über (die im Zuge eines Lokalaugenscheines auf dem gegenständlichem Grundstück) Feststellungen von Ablagerungen von Sperrmüll, Bauholz, Bauschutt mit Anteilen von Baustellenabfällen und Baustellenmüll wurde am 12. April 2012 eine Verhandlung samt Lokalaugenschein durchgeführt und im Zuge dessen Sofortmaßnahmen (Einstellung der weiteren Materialzufuhr und die Errichtung einer zumindest 2 m hohen Absperrung) angeordnet wurden.

Der Verhandlungsschrift wurde eine von der zentralen technischen Gewässeraufsicht vom 08. Jänner 1997 erstellte Lageplanskizze mit Höhenaufnahmen jenes Verfüllstandes angeschlossen, wie sie zum Stichtag 26. Mai 1999 (Durchführung einer Schürferkundung zur Prüfung der Qualität des Hinterfüllmaterials) vorgelegen hat.

Mit Bescheid vom 18. April 2012, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I verpflichtet, das seit dem Stichtag 26. Mai 1999 (Verfüllstand zum Stichtag laut Lageplanskizze der zentralen technischen Gewässeraufsicht) eingebrachte Ablagerungsmaterial zum Zwecke der Beweissicherung und zur Kontrolle der Umweltverträglichkeit untersuchen zu lassen.

Unter Spruchpunkt II wurden als Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen die Entfernung von Bauschutt, Bauholz und Sperrmüll im Ausmaß von ca. 50 m³ sowie die Entfernung der lagernden zwei LKW-Fuhren zu je ca. 5 m³ Bodenaushubmaterial vorgeschrieben.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

In der Folge hat der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bescheides vom 18. April 2012 einen Prüfbericht der *** vom 31. August 2012 vorgelegt. Darin ist angeführt, dass der Rechtsmittelwerber die Untersuchung von lediglich einer Fläche von ca. 750 m² beauftragt hat, sodass lediglich eine Fläche von 750 m² und nicht die vorgeschriebene Fläche im Ausmaß von 2.000 m² untersucht wurde.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01. September 2015, Zl. ***, wurde Herrn A unter Spruchpunkt I. verpflichtet, die konsenslose Untergrundverfüllung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, im Grundwassereinflussbereich mit einem Flächenausmaß von 2.000 m² und einer mittleren Anschüttungshöhe von ca. 1,15 m (Kubatur ca. 2.300 m³) bis zum Niveau der ehemals verlassenen Grubensohle aus dem anstehenden sandig-kiesigen Material bis zum 29. Jänner 2016 zu entfernen. Die genaue Lage der zu entfernenden Materialen war den als Beilage A angeschlossenen Plänen zu entnehmen. Aufgetragen wurde, dass diese Arbeiten von einem einschlägig tätigen Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft bzw. Bauingenieurwesen zu überwachen sind. Der Behörde war ein Bericht des Zivilingenieurs über die Durchführung der Räumung unter Anschluss der Entsorgungsnachweise und eines Vermessungs- und Höhenplanes, aufgenommen nach Durchführung der Räumungsarbeiten, bis zum 29. Februar 2016 vorzulegen.

Unter Spruchpunkt II. dieser behördlichen Entscheidung wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, aufgrund von konsenslosen Ablagerungen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, folgende Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen:

1. Die am nordwestlichen Ende der bis zum Geländeniveau hergestellten Oberfläche des Schüttkörpers auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, vorgefundenen ungeschützten Lagerungen von Abfällen in Form von angekohltem Stroh, durchsetzt mit Glasflaschen, Ziegelbruchstücken, Kunststoffgebinden und Kehricht (ca. 15 m³) sowie Lagerungen von Strauchschnitt (ca. 10 Schüttraummeter) sind bis spätestens 30. Oktober 2015 zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Behörde ist bis 30. November 2015 ein diesbezüglicher Nachweis vorzulegen.

2. Parallel zur südlichen Grenze des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ist auf einer Länge von 70 m, beginnend von der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und *** in einem Abstand von 3 m zur Wegparzelle Nr. ***, zur Verhinderung der weiteren Zufuhr von Abfällen bis spätestens 30. Oktober 2015 eine geeignete 2 m hohe Absperrung (z.B. Bauzaun) zu errichten.

Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01. September 2015, Zl. ***, wurde von Herrn A Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03. Dezember 2021, Zl. LVwGAV-1092/001-2015, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Frist zur Entfernung der konsenslosen Untergrundverfüllungen am Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde mit 30. November 2022 neu festgelegt. Die Vorlage eines Berichtes über die Durchführung der Räumung unter Anschluss der Entsorgungsnachweise und eines Vermessungs- und Höhenplanes hatte bis zum 30. Dezember 2022 zu erfolgen.

Der im nördlichen Teil des gegenständlichen Grundstückes liegende Höchstgrundwasserstand (HGW) mit einer 100-jährlichen Eintrittswahrscheinlichkeit beträgt ca. 179,1 müA und der südliche Teil des Bereiches ist mit 179,0 müA festzustellen.

Die Anschüttungen wurden im Grundwasserbereich (zwischen dem möglichen niedrigsten und dem möglichen höchsten Grundwasserstand) bzw. im grundwassernahen Bereich vorgenommen. Verbunden mit der Anhebung des Niveaus des Höchstwassergrundwasserstandes zwischen 0,2 bis 0,3 m führte dies zu einer Vergrößerung jenen Anteils an Abfallmaterialien, die im möglichen direkten Strömungs- und Einflussbereich des Grundwassers liegen. Proben ergaben einen TOC Wert in der Höhe von 8.100 mg pro kg, sodass die Anschüttungen nicht die Qualität von A2G nach dem Bundesabfallwirtschaftsplan 2011, sondern lediglich die Qualität von A2 erfüllten.

Da die Untergrundverfüllung im Grundwassereinflussbereich getätigt wurden und bautechnische Einrichtungen, die einen Transport von belasteten Sickerwässern ins Grundwasser unterbinden, nicht vorhanden waren, wurde zum Schutz von Boden und Gewässer die Entfernung vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz gefordert.

Die festgestellte, verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer bei der Überprüfungsverhandlung am 02. November 2023 gegenüber der Abfallrechtsbehörde behauptet, dass die Untergrundverfüllungen ohne die im Bescheid vorgeschriebene Aufsicht durch einen beauftragten Ziviltechniker entfernt und die Grube mit neuem Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2G verfüllt worden wäre.

Material- und Untersuchungsbefunde wurden bis dato nicht vorgelegt. Ebenso wurden keine Entsorgungsnachweise bezüglich der Erfüllung des Bescheides vom 01. September 2015, Zl. ***, idF Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03. Dezember 2021, Zl. LVwGAV-1092/001-2015, vom Rechtsmittelwerber übermittelt, sodass die behauptete Erfüllung des rechtskräftigen Maßnahmenauftrages nicht nachgewiesen werden kann.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. Jänner 2024, Zl. ***, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer wie folgt verpflichtet:

„Herr A wird verpflichtet, das auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, neu in die Grube eingebrachte Material folgendermaßen von einer befugten Fachanstalt mit staatlich akkreditieren Prüflabor beproben zu lassen:

Rasterbeprobung:

Im Bereich der Abgrabung sind mittels Schürfe im Raster 10 x 10 m - 10 Schürfe erzustellen, ob unterhalb des Niveaus 179,00 müA (= HGW100) nur A2-G-Material bzw. kein A2-Material lagert. Die Schürfe sind nach Entfernung der oberen Schichte von ca. 50 cm bis auf eine Tiefe von 3,5 unter derzeitige GOK herzustellen (Endtiefe = 177,50 müA). Je Schürf ist eine Probe aus Material zwischen 177,50 und 179,00 müA und eine Probe aus Material zwischen 179,00 und 180,50 m.ü.A zu entnehmen.

Analysen

Gemäß BAWP 2023 sind jeweils zu

  • 2 Mischproben aus Material zwischen 178 und 179,00 müA aus den

10 Einzelproben

  • 2 Mischproben aus Material zwischen 179 und 179,50 müA aus den

10 Einzelproben

  • Einzelproben im Anlassfall (bei Grenzwert-Überschreitung der Mischprobe)

Vollanalysen – gemäß Qualitätsklasse A2-G – durchzuführen.

Die Untersuchungsergebnisse sind der Abfallrechtsbehörde bis spätestens 30.04.2024 vorzulegen.“

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09. Juni 2024, LVwG-AV-281/001-2024, wurde die Beschwerde des A, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. Jänner 2024, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen. Die Frist für die Vorlage der Untersuchungsergebnisse wurde mit 31. August 2024 neu bestimmt. Diese Entscheidung ist ebenso in Rechtskraft erwachsen.

4. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Behörde, insbesondere den im Verwaltungsakt befindlichen, dem Beschwerdeführer bekannten verwaltungsbehördlichen Entscheidungen, sowie aus der Einsichtnahme in den verwaltungsgerichtlichen Akt zur Zl. LVwGAV281/0012024 und wird der festgestellte Sachverhalt vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten.

5. Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020 lauten:

„[…]

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

Die relevanten Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idF BGBl. I Nr. 118/2020 lauten:

„[…]

§ 4.

(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

[…]

§ 10.

(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

[…]“

6. Erwägungen:

Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid ist, die erforderliche Bestimmtheit des Leistungsbefehls vorausgesetzt, taugliche Grundlage eines Vollstreckungsverfahrens. Die Anordnung der Ersatzvornahme setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid voraus. Zur Vollstreckbarkeit gehört auch die ausreichende Bestimmtheit des Titelbescheides (vgl. VwGH 25.03.2004, 2003/07/0062).

Gemäß § 4 VVG kann dem zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen werden, sofern dieser gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit der Verpflichtung nachgekommen ist.

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs. 2 VVG (VwGH 01.02.2022, Ra 2019/05/0116).

Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde auf Gründe stützt, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne § 10 Abs. 2 VVG idF vor Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, darstellen, kann auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene Judikatur zurückgegriffen werden (zB VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001).

Einem Verpflichteten wird die ursprünglich auf Grund eines behördlichen Auftrags bestehende Möglichkeit, die aufgetragene Leistung auf mehrere Arten zu realisieren, durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen, weil ihm als verpflichteter Partei ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zusteht; vielmehr obliegt gemäß § 4 Abs 1 VVG die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten der Vollstreckungsbehörde, weshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären (VwGH 10.10.2014, Ra 2014/03/0034).

Eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann gegebenenfalls geeignet sein, die Vollstreckung unzulässig zu machen, wobei eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes nur dann vorliegt, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Titelbescheid erlassen werden könnte. Eine Ersatzvornahme ist aber jedenfalls so lange zulässig, als der Pflicht aus dem Titelbescheid nicht zur Gänze nachgekommen wurde (VwGH 22.12.2023, Ra 2023/05/0272).

So wird ein baupolizeilicher Auftrag gegenstandslos, wenn die erforderliche Baubewilligung für das ohne Baubewilligung errichtete, abzubrechende Gebäude nachträglich rechtskräftig erteilt wird. Um die Vollstreckung eines solchen Auftrages zu hindern, muss die nachträgliche Bewilligung jenes Bauwerk zum Gegenstand haben, dessen Vorschriftswidrigkeit im Titelverfahren festgestellt wurde (vgl. dazu VwGH 26.11.2014, 2013/05/0035). Die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung stellt somit einen geänderten Umstand dar, der den Vollzug eines Abtragungsbescheides obsolet machen würde (siehe dazu VwGH 26.09.2017, Fe 2016/05/0001).

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde von der Abfallrechtsbehörde der dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Titelbescheid insofern abgeändert, als nunmehr nicht mehr die gänzliche Entfernung der konsenslosen Untergrundverfüllung (wie im Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01. September 2014, Zl. ***, idF Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1092/001-2015 vorgeschrieben), sondern „nur mehr“ eine Rasterbeprobung des „neu in die Grube eingebrachten Materials durch eine befugte Fachanstalt mit staatlich akkreditieren Prüflabor“ rechtskräftig aufgetragen wurde (siehe Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 26. Jänner 2024, Zl. ***, idF Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 09. Juni 2024, Zl. LVwGAV281/001-2024).

Demnach liegt ein neuer Sachverhalt vor, der nicht mehr zur Erlassung eines gleichlautenden (vollständigen) Entfernungsauftrages führen würde, wie im Bescheid vom 01. September 2014, Zl. *** vorgeschrieben.

Aufgrund des neuen Sachverhaltes (rechtskräftige Änderung des abfallrechtlichen Maßnahmenauftrages) würde die gänzliche Entfernung der konsenslosen Untergrundverfüllung nicht mehr im vorgeschriebenen Umfang angeordnet werden, zumal derzeit eine Rasterbeprobung reicht, sodass eine Vollstreckung des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01. September 2014, Zl. ***, idF Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 03. Dezember 2021, Zl. LVwGAV-1092/001-2015, daher unzulässig ist.

Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu beheben.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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