LVwG N LVwG-AV-1297/001-2024

LVwG-AV-1297/001-2024Landesverwaltungsgericht08.11.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Berufungsvorentscheidung; Vorlageantrag; Zurückweisung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1297/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1297.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Wimmer als Einzelrichter über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.09.2024, Zl. ***, betreffend die Zurückweisung eines Vorlageantrages, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.09.2024, Zl. ***, behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde ***:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.05.2024, AZ ***, wurde A („Beschwerdeführerin“) aufgetragen, das bestehende Objekt „Garage mit Abstellraum und Carport“ in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, bis spätestens 21.05.2025 abzutragen.

Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt. Laut im Bauakt aufliegenden Rückschein war Beginn der Abholfrist der 24.05.2024.

Mit E-Mail vom 09.06.2024 (18:30 Uhr), eingelangt bei der Behörde am 10.06.2024, wurde gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin Berufung erhoben.

Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.06.2024, AZ ***, wurde diese Berufung als verspätet zurückgewiesen, da „die gesetzliche Frist für die Berufung am 07.06.2024 endete“. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „gegen diese Berufungsvorentscheidung … binnen 2 Wochen nach Zustellung … der Antrag gestellt werden (kann), die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag)“.

Die Berufungsvorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin wiederum durch Hinterlegung zugestellt. Laut im Akt aufliegenden Rückschein war Beginn der Abholfrist diesmal der 14.06.2024.

Mit E-Mail vom 25.07.2024 wurde ein als „Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung“ bezeichneter Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung eingebracht.

Mit dem nun bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.09.2024, Zl. ***, wurde die Berufung (Vorlageantrag) mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass gesetzliche Frist für die Berufung am 28.06.2024 geendet habe.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird von der Beschwerdeführerin, nun rechtsanwaltlich vertreten, vorgebracht, dass mit Bescheid vom 10.09.2024 die belangte Behörde den als Berufung bezeichneten Vorlageantrag der Beschwerdeführerin, welcher am 25.07.2024 per E-Mail eingebracht worden (und an diesem Tag auch bei der belangten Behörde eingelangt) sei, gemäß § 66 Abs 4 AVG wegen Verspätung zurückgewiesen habe. Tatsächlich habe der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr C, welcher die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde vertreten habe, den Vorlageantrag bereits am 29.06.2024 per E-Mail eingebracht.

Bei einem Besuch von Herrn C am 25.07.2024 beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** habe sich herausgestellt, dass der Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung nicht eingelangt sei.

Die umgehend von Herrn C angestellten Nachforschungen hätten ergeben, dass vermutlich die E-Mail-Adresse, die in der von der Beschwerdeführerin bekämpften Berufungsvorentscheidung vom 11.06.2024 angegeben gewesen und von Herrn C aus der eingescannten Berufungsvorentscheidung herauskopiert worden sei, falsch übernommen worden sein dürfte.

Der Bürgermeister habe Herrn C jedenfalls gebeten, den Vorlageantrag nochmals zu übersenden. Diesem Ersuchen sei Herr C mit E-Mail vom 25.07.2024 nachgekommen.

Gemäß § 64a Abs 2 AVG sei der Vorlageantrag von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde erster Instanz einzubringen. Der Vorlageantrag sei das ordentliche Rechtsmittel gegen die Berufungsvorentscheidung (VwGH 30. 6. 2011, 2009/07/0151).

Gemäß § 61 Abs 3 AVG gelte für den Fall, dass im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist für ein ordentliches Rechtsmittel angegeben wird, im Interesse der Partei gemäß § 61 Abs 3 die längere Frist.

Im vorliegenden Fall habe der Bürgermeister durch Auftrag an den Sohn der Beschwerdeführerin, den Vorlageantrag nochmals per E-Mail zu übermitteln, eine Verlängerung der Frist für den Vorlageantrag gewährt. Der vom Sohn der Beschwerdeführerin am 25.07.2024 in deren Namen eingebrachte Vorlageantrag sei daher rechtzeitig.

Darüber hinaus sei die Frage, ob eine Berufung (ein Vorlageantrag) rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, aufgrund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen habe (Gruber in Altenburger/Wessely, AVG: Kommentar § 63 Rz 13). Dabei sei der Partei gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen (VwGH 18.2.2015, 2012/10/0029.

Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führe zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen sei, dass die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Im vorliegenden Fall habe es die belangte Behörde unterlassen, der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zu geben, zur behaupteten Verspätung des Vorlageantrages Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör der Beschwerdeführerin sei daher verletzt worden.

Dieser Verfahrensmangel sei deshalb wesentlich, da bei Gewährung des Parteiengehörs die Beschwerdeführerin die gewählte Fristverlängerung des Vorlageantrages thematisieren hätte können, wodurch von der belangten Behörde weitere Nachforschungen anzustellen gewesen wären, ob anlässlich der Fristverlängerung eine Niederschrift hierüber oder aber ein Aktenvermerk nach § 16 AVG oder eine sonstige Dokumentation iSd § 18 AVG angefertigt worden wäre.

Beantragt wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und an den Bürgermeister der Marktgemeinde *** zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen.

3. Feststellungen

Mit Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.06.2024, AZ ***, wurde eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21.05.2024, AZ ***, als verspätet zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde insbesondere ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „gegen diese Berufungsvorentscheidung … binnen 2 Wochen nach Zustellung … der Antrag gestellt werden (kann), die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag)“.

Die Berufungsvorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 14.06.2024.

Mit E-Mail vom 25.07.2024 wurde von der Beschwerdeführerin ein als „Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung“ bezeichneter Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung eingebracht.

Mit dem nun bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.09.2024, Zl. ***, wurde die Berufung (Vorlageantrag) als verspätet zurückgewiesen.

4. Beweiswürdigung

Die Feststellungen konnten auf Grund des vorgelegten Bauaktes der Marktgemeinde *** getroffen werden.

5. Rechtslage:

Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen lauten:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …

§ 32 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);

2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

§ 61 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

(1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

§ 63 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

(1) Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(3) Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

(4) Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

(5) Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

§ 64 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 64a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

(1) Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

(2) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

(3) Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.

6. Erwägungen:

Vorweg ist festzuhalten, dass Sache dieses verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 10.09.2024 ist, mit welchem der als Berufung bezeichnete Vorlageantrag gegen die Berufungsvorscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.06.2024 als verspätet zurückgewiesen wurde.

Im Gegenstand hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** der bekämpften Entscheidung vorausgehend eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG erlassen. Der in diesem Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung konnte zutreffend entnommen werden, dass gemäß § 64a Abs. 2 AVG jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen kann, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs 2 AVG ist der Vorlageantrag binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen.

Da es sich bei den zwei Wochen um eine verfahrensrechtliche Frist handelt, sind für ihre Berechnung §§ 32f AVG maßgeblich (§ 32 Rz 12f), was bedeutet, dass der Postenlauf in die Frist nicht einberechnet wird (zu Berechnung siehe § 33 Rz 1ff). Sie beginnt für jede Partei gesondert mit dem Tag der Zustellung zu laufen. Als gesetzliche Frist ist sie nicht erstreckbar (§ 33 Rz 11). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 32 (Stand 1.7.2007, rdb.at))

Gemäß § 64a Abs 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrags bei der Behörde, die sie erlassen hat, ex lege außer Kraft (VwGH 26. 12. 2005, 2005/02/0262) und damit der von ihr stammende, angefochtene Bescheid wieder in Kraft.

Diese Wirkungen entfaltet aber nur ein rechtzeitig eingebrachter zulässiger Vorlageantrag.

§ 64a Abs 3 letzter Satz AVG ordnet ausdrücklich an, dass verspätete oder unzulässige Vorlageanträge „von ihr“, dh von der Behörde, welche die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, zurückzuweisen sind.

Sie und nicht die Berufungsbehörde entscheidet über die Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit des bei ihr eingelangten Vorlageantrags. Die Materialien rechtfertigen ihre Zuständigkeit damit, dass sie im Hinblick auf die „Nähe zum Beweis“ die notwendigen Erhebungen rascher und zweckmäßiger vornehmen kann als die Berufungsbehörde (AB 1998, 36). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 35 (Stand 1.7.2007, rdb.at))

Nachdem im gegenständlichen Fall die Zurückweisung des Vorlageantrages durch die Berufungsbehörde erfolgt ist und eben nicht durch jene Behörde, welche die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, nämlich dem Bürgermeister, liegt Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.

Aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid - ohne weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen – wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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