LVwG N LVwG-AV-572/001-2024

LVwG-AV-572/001-2024Landesverwaltungsgericht07.11.2024

Regest

Finanzrecht; Stellplatz-Ausgleichsabgabe; Rückstandsausweis; Einwendungen; dingliche Wirkung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-572/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.572.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 18. April 2024 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 18. März 2024, Zahl: ***, mit welchem über eine Berufung vom 5. Oktober 2023 gegen einen Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 1. September 2023, Zahl: ***, entschieden wurde, betreffend einen Antrag vom 25. Juli 2023, mit dem Einwendungen gegen einen vom Magistrat ausgestellten Rückstandsausweis vom 23. Februar 2021, Zahl: ***, erhoben wurden, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wird, dass der Rückstandsausweis vom 23. Februar 2021, Zahl: ***, zu Recht ausgestellt wurde.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 9. Mai 2017, Zahl: ***, wurde Frau C als damaliger bücherlicher Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in ***, *** (KG ***; EZ ***, Grst.Nr. ***) eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe im Betrag von € 13.592,06 vorgeschrieben.

Die Zustellung der Bescheidausfertigung wurde verfügt an den im Verfahren ausgewiesenen Vertreter von Frau C, an Herrn D.

Diesem wurde die Bescheidausfertigung nachweislich durch Ersatzzustellung am 15. Mai 2017 zugestellt. Die Übernahme der Bescheidausfertigung erfolgte durch die an derselben Abgabestelle wohnhafte Ehefrau des Herrn D, durch Frau E. Ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben.

Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist nunmehriger grundbücherlicher Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes. Sein Eigentumsrecht wurde aufgrund eines Kaufvertrages vom 20. Oktober 2017 mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 22. März 2018, ***, ins Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben des Magistrats vom 8. August 2019 und vom 26. September 2019 wurde die offene Abgabe gegenüber dem Beschwerdeführer eingemahnt. Dabei wurde der Beschwerdeführer auf die dingliche Wirkung des Abgabenbescheides vom 9. Mai 2017 hingewiesen und zur Zahlung unter Androhung der Exekution aufgefordert.

Mit Erledigung des Magistrats vom 23. Februar 2021, Zahl: ***, wurde ein Rückstandsausweis ausgefertigt und die Vollstreckbarkeit der mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 9. Mai 2017, Zahl: ***, vorgeschriebenen Stellplatz-Ausgleichsabgabe im Betrag von € 13.592,06 bestätigt.

Mit Schriftsatz vom 1. September 2021 brachte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt beim Bezirksgericht *** einen Exekutionsantrag wegen einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe im Betrag von € 13.592,06 gegen Herrn A ein, dem als Titel ein vom Magistrat ausgefertigter Rückstandsausweis vom 23. Februar 2021 zu Grunde gelegt wurde.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** zu AZ. *** vom 20. September 2021 wurde die beantragte Exekution bewilligt.

Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2023 erhob Herr A durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 23. Februar 2021.

Die im Rückstandsausweis gegenüber dem Einschreiter ausgewiesene Forderung sei dem Grunde nach unberechtigt und gesetzwidrig. Der Rückstandsausweis sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und daher weder rechtskräftig noch vollstreckbar.

Als jene Stelle einzubringen, von der dieser Exekutionstitel ausgegangen sei („Titelbehörde") sei der Magistrat zuständig über Einwendungen gegen den Rückstandsausweis bzw. die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu entscheiden.

Der Bescheid, auf dessen Grundlage der Rückstandsausweis basiere, sei mit einer absoluten Nichtigkeit behaftet. Die Behörde verlange von einer Person, die keinesfalls als Bescheidadressat zu qualifizieren sei, eine Abgabe.

Bei der Einsicht in den Bauakt, welche der Einschreiter vor dem Ankauf der Immobilie vorgenommen habe, sei der Bescheid nicht vorhanden gewesen. Der Bescheid entspreche nicht den gesetzlichen Inhaltserfordernissen.

Mit dem Bescheid vom 09.05.2017 sei der Eigentumsrechtsvorgängerin die Pflicht zur Bezahlung der PKW-Stellplatz-Ausgleichsabgabe in Höhe von EUR 13.592,06 vorgeschrieben worden. Den Ausführungen der Behörde zu einer dinglichen Bescheidwirkung wäre zu folgen, wenn die Behörde die damaligen Bescheide ordnungsgemäß ausgestellt hätte. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Der Bescheid enthalte keinen Adressaten. Wem die Verpflichtung zur Zahlung einer Stellplatz-Ausgleichsabgabe überbunden werde, sei dem Spruch nicht zu entnehmen. Die von der Behörde behauptete Verpflichtung der damaligen Eigentümerin zur Entrichtung der Stellplatzausgleichsabgabe könne dem Bescheid nicht einmal bei näherer Prüfung entnommen werden.

Die Ausführungen der Behörde, dass der Bescheid dingliche Wirkung entfalten würde, gingen damit vollständig ins Leere. Der Bescheid sei nichtig und zu keinem Zeitpunkt rechtswirksam gewesen. Auch die Zustellung des Bescheides an Frau C sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es sei zweifelhaft, ob Herr D Frau C vertreten habe. Es sei auch unklar, wie an seiner Stelle ein nicht vorhandener Mitbewohner diesen Bescheid entgegengenommen haben solle.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 1. September 2023, Zahl: ***, wurde über die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 23. Februar 2021 abgesprochen. Der Antrag auf Zustellung des Rückstandsausweises wurde zurückgewiesen, die Anträge auf Aufhebung des Rückstandsausweises, Einstellung der Exekution sowie Aufschiebung des Exekutionsverfahrens abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die im Rückstandsausweis angeführte Abgabe aufgrund eines rechtskräftigen und dinglich wirkenden Abgabenbescheides zu entrichten sei.

Dieser Abgabenbescheid vom 9. Mai 2017 sei gegenüber der Voreigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes wirksam erlassen worden durch nachweisliche Zustellung am 15. Mai 2017 an den ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten. Die damalige Eigentümerin sei als Bescheidadressatin im Adressfeld am Ende der Bescheidausfertigung genannt worden.

Mangels Einbringung einer Berufung sei dieser Abgabenbescheid in Rechtskraft erwachsen. Eine Zustellung des Rückstandsausweises an den Abgabepflichtigen sei nicht vorgesehen, diene doch dieser der Beurkundung der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld im Exekutionsverfahren.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ein. Die Stellplatz-Ausgleichsabgabe sei vom Bauherrn zu entrichten, eine Zahlungsverpflichtung der Voreigentümerin sei aus dem Bescheid nicht erkennbar, ein Bescheidadressat sei im Spruch nicht angeführt. Die eindeutige Überbindung einer Zahlungsverpflichtung an den Eigentümer der Liegenschaft als Voraussetzung für einen dinglichen Bescheid sei keinesfalls gegeben.

Auch werde eine ordnungsgemäße Zustellung dieses Bescheides bestritten.

Die Berufung wurde vom Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt mit Bescheid vom 18. März 2024, Zahl: ***, als unbegründet abgewiesen.

Der Abgabenbescheid vom 9. Mai 2017 sei dem ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten der bücherlichen Voreigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft wirksam zugestellt worden. Übernommen habe das Schriftstück die an der Zustelladresse des – mittlerweile verstorbenen – Vertreters wohnhafte und mit Hauptwohnsitz gemeldete – mittlerweile ebenso verstorbene Gattin des Vertreters.

An der Adressierung dieses Bescheides an die Voreigentümerin der Liegenschaft im Adressfeld bestehe kein Zweifel. Die durch diesen Bescheid begründete Zahlungspflicht treffe auch den Rechtsnachfolger im Eigentum.

Dagegen richtete sich die nunmehrige, durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn A vom 18. April 2024, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen des Antrages vom 25. Juli 2023 bzw. der Berufung vom 5. Oktober 2023 wiederholt wurde.

Am 13. Mai 2024 wurde die Beschwerde seitens des Magistrates der Wiener Neustadt unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Akt.

Am 28. Oktober 2024 wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Anwesend waren der Beschwerdeführer sowie sein ausgewiesener Rechtsvertreter einerseits sowie für die belangte Behörde zwei mit der Sache vertraute Gemeindebedienstete.

Im Wesentlichen ergibt sich der Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, aus dem Vorbringen der Beschwerde, soweit den Ausführungen der Verfahrensparteien bei der durchgeführten Verhandlung.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Bundesabgabenordnung (BAO):

§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …

§ 229. Als Grundlage für die Einbringung ist über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1 – Abweisung der Beschwerde:

Der Rückstandsausweis ist gemäß § 229 BAO Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde (vgl. z.B. VwGH 96/17/0454; 2002/17/0063; 2000/15/0141), er ist kein Bescheid (vgl. z.B. VfGH B 856/86; VwGH 99/17/0258; 2000/15/0141).

Rückstandsausweise bilden als Exekutionstitel die Grundlage der finanzbehördlichen und gerichtlichen Vollstreckung. Zudem sind sie öffentliche Urkunden über Bestand und Vollstreckbarkeit von Abgabenschulden, nicht aber rechtsmittelfähige Bescheide. Sie stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar. Wohl sind sie aber rechtserheblich und zufolge des § 4 AbgEO unabdingbare Voraussetzung im Vollstreckungsverfahren (Exekutionstitel). Der Rückstandsausweis muss die Person des Verpflichteten sowie die Art und den Umfang der geschuldeten Leistung eindeutig bezeichnen. Die Nennung der Person, die die Leistung zu erbringen hat, und die Art der Leistung müssen mit den Leistungsgeboten übereinstimmen (Stoll, BAO-Kommentar, 2378; VwGH 96/17/0454).

Die Rechtswidrigkeit von Rückstandsausweisen ist mit Einwendungen geltend zu machen (vgl. z.B. VwGH 85/17/0116; 2002/17/0063; 2000/15/0141).

Gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung – AbgEO), BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für die Einbringung der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus der AbgEO nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 AbgEO werden die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckungsverfahren eingebracht.

Im Falle eines abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahrens sind die Rechte, die dem Abgabenschuldner zur Geltendmachung behaupteter Unrichtigkeiten des Rückstandsausweises oder des Fehlens der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld zustehen, in den §§ 13 und 15 AbgEO umschrieben (vgl. VwGH 2002/17/0063).

§ 13 AbgEO regelt die Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung wegen Fehlens der Vollstreckbarkeit.

Gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO ist eine gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit vom Finanzamt (der Abgabenbehörde), das den Exekutionstitel ausgestellt hat, von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners aufzuheben.

Die dem § 15 Abs. 2 AbgEO entsprechende Bestimmung findet sich für das gerichtliche Vollstreckungsverfahren in § 7 Abs. 4 EO – Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021 (vgl. VwGH 2002/17/0063); gemäß § 7 Abs. 4 EO ist die gesetzwidrig oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der in § 1 Z 13 EO genannten Titel auf Antrag von jener Stelle aufzuheben, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (die Anordnung, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle einzubringen sei, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, wird dahingehend verstanden, dass diese Stelle auch zuständig sei, über diese Einwendung zu entscheiden).

Der in § 7 Abs. 4 EO bezogene § 1 Z 13 EO (der die Exekutionstitel im Sinne der EO aufzählt) lautet:

"13. die über direkte Steuern, Gebühren und Sozialversicherungsbeiträge sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise;".

Daraus folgt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2023, mit welcher Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 23. Februar 2021 erhoben wurden bzw. die Vollstreckbarkeit der in gerichtliche Exekution gezogenen Verbindlichkeiten bestritten wurde, als Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 Abs.4 EO zu qualifizieren ist.

Gemäß § 35 Abs.1 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen in § 1 Z 13 EO angeführten Exekutionstitel d.h. auf einen Rückstandsausweis stützt, sind bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Die Erhebung von Einwendungen gegen den Rückstandsausweis bei der Abgabenbehörde, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist, ist jedenfalls zulässig durch jene Person, die im Rückstandsausweis als Zahlungspflichtiger angeführt wurde. Da der nunmehrige Beschwerdeführer im Rückstandsausweis vom 23. Februar 2021 als Abgaben(zahlungs-)pflichtige angeführt wurde, ist er auch berechtigt, dagegen Einwendungen zu erheben.

Der verfahrensgegenständliche Antrag vom 25. Juli 2023 auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises ist der Sache nach auch die Bestreitung der Richtigkeit des Rückstandsausweises, dessen Teil die Vollstreckbarkeitsklausel ist. In diesem Sinne ist umgekehrt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Aufhebung des Rückstandsausweises jedenfalls als Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklausel, die Teil des Rückstandsausweises ist, zu verstehen. In der Bestreitung der Rechtmäßigkeit der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung liegt gleichzeitig die Bestreitung, dass die Ausstellung des Rückstandsausweises über die konkrete, in ihm genannte Summe nicht rechtmäßig ist, weil der Rückstandsausweis nur rechtmäßig ist, wenn er ausschließlich vollstreckbare Forderungen berücksichtigt.

Der Schriftsatz enthält somit letztlich ein Begehren auf Überprüfung der im Rückstandsausweis beurkundeten Zahlungspflicht. Es handelt sich dabei insgesamt um einen (negativen) Feststellungsantrag, dass die (vollstreckbare) Zahlungspflicht in dieser Höhe nicht zu Recht bestehe, somit die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht ausgestellt worden sei.

Die Abgabenbehörde hat daher auf Grund der erhobenen Einwendungen bescheidmäßig festzustellen, ob die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehen. Diese Entscheidung ist im Grunde ein Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO). Es wäre daher von der Abgabenbehörde zu entscheiden und zu begründen, ob die Anlastung der Abgabenfestsetzung, die Tilgungen und Gutschriften verrechnungsmäßig zutreffend dargestellt worden sind oder nicht.

Erweisen sich alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig, so hat die Abgabenbehörde den Feststellungsantrag abzuweisen bzw. die Vollstreckbarkeit des ausgewiesenen Rückstandes zu bestätigen. Widrigenfalls – wenn sich nicht alle im Rückstandsausweis ausgewiesenen Abgabenforderungen dem Grunde und der Höhe nach als richtig erweisen - wäre die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen bzw. der Rückstandsausweis aufzuheben.

Da es sich bei einem Rückstandsausweis selbst nicht um einen Bescheid handelt, kommt dessen Abänderung bzw. Berichtigung durch Bescheid jedenfalls nicht in Betracht. Erweist sich die Höhe des ausgewiesenen Rückstandes als unrichtig, so hat die Abgabenbehörde die Rechtswidrigkeit des Rückstandsausweises festzustellen und den Rückstandsausweis aufzuheben.

Es ist daher für den verfahrensgegenständlichen Rückstandsausweis vom 23. Februar 2021 zu prüfen, ob die im Rückstandsausweis ausgewiesene Abgabenforderung dem Grunde und der Höhe nach zu Recht besteht, ob es sich um eine offene, rechtmäßig bestehende (bescheidmäßig begründete) Zahlungspflicht des in Anspruch genommenen Schuldners handelt.

Der Beschwerdeführer hat das Eigentum am verfahrensgegenständlichen Grundstück durch Verbücherung eines Kaufvertrages vom 20. Oktober 2017 mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 22. März 2018, ***, erworben.

Offenkundig problematisch erscheint aufgrund des Beschwerdevorbringens die Einforderung eines Abgabenbetrages hinsichtlich der für dieses Grundstück vor dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges vorgeschriebenen Stellplatz-Ausgleichsabgabe.

Konkret ist strittig, ob die im Rückstandsausweis vom 23. Februar 2021 ausgewiesene Abgabenforderungen der Stadt Wiener Neustadt gegenüber der Voreigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes überhaupt wirksam bescheidmäßig geltend gemacht worden ist.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 9. Mai 2017, Zahl: ***, wurde Frau C als damaliger bücherlicher Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe im Betrag von € 13.592,06 vorgeschrieben.

Vorgebrachte Zweifel an der Bescheidqualität dieser Erledigung sind unbegründet.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO hat der Spruch die Person zu nennen, an die er ergeht, somit den Bescheidadressaten. Der Adressat ist namentlich zu nennen, das Adressfeld gehört nach der Judikatur (VwGH 2010/15/0017) zum Bescheidspruch.

Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muss (VwGH 93/09/0261). Dabei ist allerdings auf das Gesamtbild der Merkmale der Erledigung abzustellen (VwGH 90/17/0036, 92/17/0066). Dabei kann sich der Adressat auch aus dem Adressfeld im Zusammenhang mit der Begründung ergeben (VwGH 89/17/0037, 0038).

Bereits im Spruch des Bescheides vom 9. Mai 2017 wird ausgesprochen, dass für das verfahrensgegenständliche Grundstück, „Eigentum C“ die Stellplatz-Ausgleichsabgabe zu entrichten sei. Aus dem am Ende der Erledigung folgenden Adressfeld ergibt sich dann unzweifelhaft durch die Formulierung „Ergeht an: C“, dass das Zahlungsgebot an die dort genannte Adressatin gerichtet ist.

Die Zustellung der Bescheidausfertigung wurde verfügt an den im Verfahren ausgewiesenen Vertreter von Frau C, an Herrn D.

Diesem wurde die Bescheidausfertigung nachweislich durch Ersatzzustellung am 15. Mai 2017 zugestellt. Die Übernahme der Bescheidausfertigung erfolgte durch die an derselben Abgabestelle wohnhafte Ehefrau des Herrn D, durch Frau E. Der festgestellte Ablauf des Zustellvorganges stimmt mit der Dokumentation des im Akt vorhandenen Rückscheines überein. Anhaltspunkte für allfällige Zustellmängel sind nicht hervorgekommen.

Der Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 9. Mai 2017, Zahl: ***, wurde gegenüber der Frau C wirksam erlassen und begründete ihre Verpflichtung zur Zahlung der Stellplatz-Ausgleichsabgabe, welche ihr gemäß § 41 NÖ Bauordnung 2014 als Eigentümerin des Bauwerkes bzw. des Grundstückes vorgeschrieben wurde.

Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz – ausgenommen jenen nach § 37 (Anm.: Straferkenntnisse der Bezirksverwaltungsbehörden) – insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger sowie vom Eigentümer des Grundstücks oder Bauwerks, auf das sich die jeweiligen Entscheidungen beziehen, und dessen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.

Einem Bescheid, mit dem eine Abgabe nach der NÖ Bauordnung 2014, wie im gegenständlichen Fall eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe gemäß § 41 NÖ Bauordnung 2014, vorgeschrieben wird, kommt daher kraft Gesetz die „dingliche Wirkung“ zu (vgl. § 9 NÖ Bauordnung 2014), er wirkt auch gegen alle späteren Eigentümer des Grundstücks oder Bauwerks, auf das sich die jeweilige Entscheidung bezieht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 85/17/0126, 92/17/0123, 93/17/0007, 2001/17/0104, 2005/17/0077) kann die dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden, als dass der dem Rechtsvorgänger im Bauwerks- bzw. Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Bei der "dinglichen Wirkung" eines Bescheides handelt es sich hier um eine durch das Gesetz angeordnete, über die Bescheidadressaten hinausgehende Rechtswirkung eines Bescheides und nicht um einen Haftungstatbestand, somit um eine zulässige (VfGH B 13/71, VfSlg 6490/1971) Erweiterung der Wirkungen eines Bescheides gegenüber Dritten.

Ab dem Eigentumsübergang haben die an den Rechtsvorgänger im Bauwerks- bzw. Grundstückseigentum ergangenen Abgabenbescheide nach der NÖ Bauordnung 2014 (z.B. betreffend eine Stellplatz-Ausgleichsabgabe) unmittelbar Rechtswirkung für den Erwerber des Bauwerks bzw. Grundstückes. Diesem gegenüber ist insoweit weder eine Sachhaftung noch eine persönliche Haftung geltend zu machen. Die nach der NÖ Bauordnung 2014 an den vorangegangenen Eigentümer erlassenen Bescheide wirken auch gegen alle späteren Eigentümer. Nach dem klaren Wortlaut des § 9 NÖ Bauordnung 2014, der auf ALLE Bescheide nach diesem Gesetz - ausgenommen (nur) jene nach § 37 - abstellt, ist eine Differenzierung zwischen "rein baurechtlichen" und "abgabenrechtlichen" Bescheiden nicht zulässig. Gerade weil das Gesetz ausdrücklich eine Ausnahme von der generellen Anordnung normiert, kann umsoweniger eine weitere, nicht ausdrücklich festgelegte Ausnahme angenommen werden. Die "dingliche Wirkung" erfasst sowohl "einmalige" Abgaben als auch "laufende" Abgaben, weil das Gesetz insofern nicht Unterschiedliches normiert.

Gegenüber dem Eigentümer eines Bauwerkes bzw. Grundstückes wirksam erlassene Bescheide nach der NÖ Bauordnung 2014 entfalten ihre Rechtswirkungen (einschließlich der damit bescheidmäßig begründeten Zahlungspflicht) somit auch gegenüber jedem späteren Eigentümer des Bauwerkes bzw. Grundstückes.

Es handelt sich bei der dinglichen Bescheidwirkung somit um eine gesetzlich angeordnete Erstreckung von Bescheidwirkungen auf den (die) folgenden Eigentümer eines bescheidgegenständlichen Bauwerkes oder Grundstückes. Die bescheidmäßige „Personalisierung“ der Abgabenforderung gegenüber dem früheren Eigentümer ist für den Eintritt einer Zahlungspflicht des späteren Eigentümers (hinsichtlich der vor dem Eigentumsübergang entstandenen Abgabenschuldverhältnisse) notwendige Voraussetzung.

Wie oben dargestellt, wurde der Abgabenbescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 9. Mai 2017, Zahl: ***, an die damalige Bauwerks- und Grundstückseigentümerin adressiert und ihr gegenüber wirksam erlassen. Es handelt sich bei diesem Abgabenbescheid um einen Festsetzungsbescheid, einen Leistungsbescheid, aus welchem sich eine konkrete Zahlungsverpflichtung ergibt.

Die durch diesen Bescheid begründete Zahlungspflicht trifft auch jeden späteren Eigentümer der Liegenschaft (als Gesamtschuldner). Es handelt sich bei der dinglichen Bescheidwirkung nicht um eine Form der Rechtsnachfolge, vielmehr tritt der spätere Eigentümer als Gesamtschuldner neben den bzw. die bisherigen Zahlungspflichtigen.

Die Abgabenschuld wurde bescheidmäßig gegenüber der Voreigentümerin personalisiert, auf Grund des Abgabenbescheides ist deren Zahlungspflicht noch immer aufrecht und vor allem – in Folge der erfolgten Unterbrechungshandlungen – nicht verjährt. Auch gegenüber dem Beschwerdeführer wirkt der Abgabenbescheid samt der darin begründeten Zahlungspflicht aufgrund der dinglichen Bescheidwirkung.

Dementsprechend stehen der Einforderung des Abgabenbetrages hinsichtlich der vor dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs vorgeschriebenen Stellplatz-Ausgleichsabgabe gegenüber dem Beschwerdeführer als nunmehrigem Bauwerks- und Grundstückseigentümer keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Es erweist sich, dass die gegen den Rückstandsausweis eingebrachten Einwendungen nicht berechtigt sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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