LVwG N LVwG-AV-1166/001-2024; LVwG-AV-1167/001-2024

LVwG-AV-1166/001-2024; LVwG-AV-1167/001-2024Landesverwaltungsgericht07.11.2024

Regest

Ordnungsrecht; Namensrecht; Verfahrensrecht; Anfechtungsgegenstand;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1166/001-2024; LVwG-AV-1167/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1166.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, *** (Deutschland), vertreten durch B, Rechtsanwältin in ***, ***, betreffend Änderung des Familiennamens des mj. C und der mj. E auf „F“, folgenden

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

Aus dem vorliegenden Akt des Standesamtes- und Staatsbürgerschaftsverbandes *** und aus dem Akt des erkennenden Gerichtes ergibt sich folgender Verfahrensgang und geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von nachstehendem Sachverhalt aus:

Aus der mit 03.10.2014 vor dem Bezirksgericht *** zur GZ. *** geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers A und G, nunmehr F, geschiedenen Ehe entstammen die Kinder C, geboren am ***, und E, geboren am ***. Im Rahmen des Scheidungsvergleiches wurde zwischen den Kindeseltern unter anderem weiterhin die gemeinsame Obsorge über die beiden minderjährigen Kinder vereinbart.

Mit jeweils an den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband *** gerichteter Eingabe vom 22.08.2024 beurkundeten C und E, dass sie beide ab sofort den Familiennamen „F“ führen, den mittlerweile auch die Kindesmutter wieder als ihren Familiennamen trägt. Dies ist dem Beschwerdeführer durch eine Abfrage des Zentralen Melderegisters am 28.08.2024 zur Kenntnis gelangt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den bezughabenden Schriftstücken im mit Schreiben des Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband *** vom 16.09.2024 vorgelegten Verwaltungsakt und sind diese Feststellungen unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens auch unstrittig.

In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes wie folgt erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, andernfalls – zufolge des § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist das Vorliegen einer Erledigung, der Bescheidqualität zukommt. Fehlt es daran, ist mit (mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes) mit Zurückweisung vorzugehen.

Gemäß § 155 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) erhält das Kind den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils (§ 93 Abs. 3) zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden (Abs. 1). Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden. Wird hiefür ein aus mehreren voneinander getrennten oder durch einen Bindestrich verbundenen Teilen bestehender Name herangezogen, so können der gesamte Name oder dessen Teile verwendet werden. Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden; dabei dürfen aber höchstens zwei Teile dieser Namen verwendet werden. Ein Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen (Abs. 2). Mangels einer solchen Bestimmung erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Gemäß § 157 ABGB ist die Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 nur einmalig zulässig (Abs. 1). Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes (Abs. 2). Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden (Abs. 3).

Gemäß § 1 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) ist eine Änderung des Namens (§ 38 Abs. 2 PStG 2013) auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinn des § 2 vorliegt, § 3 der Bewilligung nicht entgegensteht und die Namensänderung betrifft einen österreichischen Staatsbürger, einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder eine Person, die Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist oder deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Gemäß § 7 NÄG obliegt die Bewilligung der Änderung des Familiennamens und des Vornamens der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Antragsteller seinen letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Zunächst ist festzuhalten, dass eine ausdrücklich als „Bescheid“ bezeichnete schriftliche Erledigung des verfahrenseinleitenden bzw. zuletzt gestellten Antrages des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeantrag demnach einen „Bescheid des Standesamtes- und Staatsbürgerschaftsverbandes ***“ behauptet, entspricht dies nicht der Aktenlage. Tatsächlich ergibt sich nämlich aus dem festgestellten Sachverhalt vielmehr, dass die Namensänderung des Sohnes und der Tochter des Beschwerdeführers nicht nach Antragstellung desselben bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Namensänderungsgesetz und darauf ergangenem Bescheid der (dann örtlich und sachlich zuständigen) Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erfolgte, sondern durch bloße Beurkundung vor dem zuständigen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband *** am 22.08.2024.

Die Änderung des Familiennamens einer oder eines Minderjährigen muss je nach Grund entweder im Wege einer Namensbestimmung am örtlich zuständigen Standesamt oder als behördliche Namensänderung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen, wobei die Namensänderung von über 14jährigen Personen deren persönlicher Antragstellung bedarf. Die Änderung des Familiennamens einer oder eines Minderjährigen im Wege einer Namensbestimmung am Standesamt kann dabei eben beispielsweise den Grund haben, dass der oder die Minderjährige den Familiennamen einer Person erhalten will, von der sie ihren oder seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familiennamen geändert worden ist. Dahingegen kann die Änderung des Familiennamens einer oder eines Minderjährigen im Wege eines Namensänderungsverfahrens bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beispielsweise den Grund haben, dass die oder der Minderjährige den Familiennamen der Person erhalten will, dem die Obsorge für sie oder ihn zukommt oder in deren Pflege sie oder er sich befindet, und es ist bereits eine Namensbestimmung erfolgt, sofern das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.

Die Namensbestimmung am Standesamt findet ihre gesetzliche Grundlage in den Bestimmungen der §§ 155 ff ABGB, die Änderung des Familiennamens konkret in jenen des § 157 ABGB. Die Möglichkeit, von der Bestimmung eines Familiennamens Gebrauch zu machen, ist diesbezüglich zwar nur einmal möglich (vgl. Abs. 1 leg. cit.), sie steht aber zeitlich unbefristet offen. „Einmalig“ ist in Beziehung auf einen Tatbestand und nicht numerisch zu verstehen.

Tatbestände, die grundsätzlich zur Bestimmung des Namens berechtigen, sind z.B. Geburt des Kindes, Heirat oder die Namensänderung der Eltern. Nach erfolgter Bestimmung ist eine Änderung des Namens im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz möglich (vgl. § 2 NÄG). Das Namensänderungsgesetz gilt insgesamt für die über das ABGB hinausgehenden Namensänderungen.

Eine erneute Bestimmung des Familiennamens des Kindes – die eine Durchbrechung des Einmaligkeitsgrundsatzes der Namensbestimmung bedeutet und wie sie gegenständlich vorliegt – ist sodann möglich, wenn sich der Name der Eltern oder eines Elternteils ändert, wenn die Eltern einander heiraten oder wenn es zu einer Änderung in der Person eines Elternteils kommt. In all den aufgezählten Fällen ändert sich der Kindesname nur durch aktives Tun, nämlich durch Bestimmung, und nicht automatisch. Streng genommen verlangt das Gesetz nicht einmal eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils für eine erneute Bestimmung des Namens des Kindes. Auch wenn die Eltern einander heiraten und ihre bisherigen Namen behalten, kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Ebenso erlaubt der Gesetzeswortlaut eine neuerliche Bestimmung, wenn der nicht obsorgeberechtigte Elternteil, dessen Familienname nicht zum Familiennamen des Kindes wurde, seinen Namen ändert. Zu einer erneuten Bestimmung kann es auch kommen, wenn eine Änderung in der Person eines Elternteils eintritt. So kann der Name des Wahlkindes nach einer Annahme an Kindesstatt und wohl auch bei der Aufhebung einer solchen gemäß § 157 Abs. 2 ABGB neu bestimmt werden. Auch bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. § 157 ABGB ist etwa auch dann anzuwenden, wenn die Eltern miteinander eine eingetragene Partnerschaft begründen.

Für die namensrechtlichen Folgen einer erneuten Bestimmung des Namens des Kindes ist wiederum darauf abzustellen, ob die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen führen oder nicht. § 155 Abs. 1 ABGB bestimmt, dass das Kind den gemeinsamen Familiennamen der Eltern erhält. Führen die Eltern aufgrund einer Eheschließung fortan einen gemeinsamen Familiennamen, ändert sich der Kindesname aber nicht automatisch, zumal sich der erste Satz des § 155 Abs. 1 ABGB nur auf den Zeitpunkt der Geburt bezieht. Das Kind kann daher seinen Namen beibehalten oder die Eltern bestimmen den gemeinsamen Familiennamen bzw. den Doppelnamen gemäß § 93 Abs. 3 ABGB als Namen des Kindes.

Ändert sich nun im Konkreten der Familienname der Eltern oder eines Elternteils und führen die Eltern – weiterhin oder ab jetzt (z.B. im Zuge einer Auflösung der Ehe) – keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann der bisherige Name des Kindes wiederum beibehalten oder gemäß § 155 Abs. 2 ABGB neu bestimmt werden. Es greift nicht der Auffangtatbestand des § 155 Abs. 3 ABGB, denn das Kind hat ja bereits einen Namen. In diesen Fällen, in denen eben kein gemeinsamer Familienname der Eltern mehr besteht, bestimmt das entscheidungsfähige Kind seinen Namen selbst. Die Möglichkeit der erneuten Bestimmung (beim Standesamt), die in dieser geltenden Form mit dem Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetz 2013 erfolgte, ist nach Lehre und Rechtsprechung ein Zeichen für die flexible Ausgestaltung des Namensrechts im ABGB und sollte dazu beitragen, die Verwaltungsbehörden zu entlasten.

Von eben dieser zuletzt genannten Möglichkeit haben die beiden Kinder des Beschwerdeführers, die beide das 14. Lebensjahr vollendet haben und bei denen demnach die Entscheidungsfähigkeit im Sinne des § 156 Abs. 2 ABGB vermutet wird, nachdem ihre Mutter ihren Familiennamen nach erfolgter Scheidung vom Beschwerdeführer als Kindesvater geändert hat, Gebrauch gemacht und den nunmehrigen Familiennamen ihrer Mutter als den ihrigen gewählt. Dies erfolgte durch Beurkundung beim zuständigen Standesamt nach § 157 ABGB. Eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz und demnach ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde liegt nicht vor. Demzufolge liegt auch keine im Beschwerdeweg vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anzufechtende Entscheidung vor.

Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Die ordentliche Revision ist schließlich nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.

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