LVwG N LVwG-S-999/001-2024

LVwG-S-999/001-2024Landesverwaltungsgericht06.11.2024

Regest

Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Hunde; Bissvorfall; Verletzung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-999/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.999.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 10. April 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Punkt aufgehoben und die Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in diesem Punkt verfügt.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 10. April 2024, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 Tierschutzgesetz gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 10,-- gemäß § 64 Abs. 2 VStG zur Vorschreibung gebracht.

Dem Beschuldigten wurde Folgendes angelastet:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 11.05.2023

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

1. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

2. Ihr Hund, ein Schäferhund, Chipnummer ***, befand sich alleine im Garten der Wohnung von Frau C, als Frau D mit ihrem Chihuahua vorbeiging. Durch die Maschendrahtlöcher des Zaunes hindurch konnte Ihr Hund die Chihuahua-Hündin von Frau D erfassen und beißen. Durch die Bisse erlitt die Chihuahua-Hündin hochgradige Verletzungen am Schädel, die zu mehrfachen Behandlungen in der Tierklinik *** führten.

Die Hündin E wurde durch die Bisse schwerwiegend verletzt. Durch diese Bissverletzungen sind der Hündin Schmerzen erwachsen, obwohl es verboten ist, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“

Dagegen wurde fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben und die Anträge auf Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Zurückverweisung des Verfahrens an die erstinstanzliche Behörde, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe gestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht der Halter des verletzten Hundes sei und diesem keine Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zugefügt habe. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass zum Bedauern des Beschwerdeführers die Chihuahua-Hündin E verletzt worden sei, jedoch durch einen tragischen Unfall, der nicht auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Eine Garantenstellung des Beschwerdeführers sei nicht gegeben, weil der Vorfall für diesen nicht vorhersehbar gewesen sei. Die verletzte Hündin habe direkt am Zaun ohne Leine in einer beschilderten Hundeverbotszone freilaufend bellend auf den Hund des Beschwerdeführers reagiert. Der Gartenzaun sei nicht mangelhaft gewesen, sondern ein handelsüblicher Maschendrahtzaun. Der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Lebensgefährtin in der Nähe der Terrasse befunden und mit dem Hund Ball gespielt.

Die Distanz zwischen Hausecke und Zaun habe 10 Meter betragen, es wäre genug Zeit für Frau D gewesen, ihre Hündin hochzuheben oder von dort zu entfernen. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, da er den Hund in einem eingezäunten Garten ordnungsgemäß verwahrt habe und sich selbst in unmittelbarer Nähe befunden habe.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 8. Mai 2024 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 29. August 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, der Zeugin D und des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen F sowie Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und den Gerichtsakt.

Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen:

Der Beschwerdeführer war Halter der Schäferhündin G, Chipnummer ***. Am 11. Mai 2023 wurde die Hündin im Garten der Erdgeschoßwohnung ***, ***, gehalten, welche die Wohnadresse der damaligen Freundin des Beschwerdeführers war. Der Beschwerdeführer war mit seinem Hund regelmäßig dort zu Besuch. Der Garten führte rund um das Gebäude herum und war auf allen Seiten mit Maschendrahtzaun eingefriedet. Im Anschluss an den Garten befand sich eine Wiese (Genossenschaftsgrund), auf welchem die Genossenschaft ein Schild aufgestellt hatte, welches einen durchgestrichenen Hund zeigte.

Die Chihuahuahündin E der Frau D, einer Nachbarin, ging auf dieser Genossenschaftswiese unangeleint am Maschendrahtzaun entlang, als die Hündin des Beschwerdeführers gegen den Zaun sprang, mit der Schnauze durch den Maschendrahtzaun fuhr und in den Kopf des Chihuahuas biss. Die Chihuahuahündin wurde dadurch verletzt und mussten die Wunden am Kopf und im Gesicht chirurgisch versorgt werden. Dadurch sind der Hündin Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden.

Der Beschwerdeführer war während des Vorfallsgeschehens nicht in Sichtnähe seines Hundes, sondern auf der Rückseite des Gebäudes.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt, der Aussage der Zeugin D und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten.

Dass der Hündin E Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt wurden, ergibt sich aus der gutachtlichen Äußerung des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer unter Punkt 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 iVm. § 10 Abs. 1 Z. 1 NÖ Hundehaltegesetz zur Last gelegt und ausgeführt, dass er diesen nicht in einer Weise verwahrt habe, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können, indem der Hund durch die Maschendrahtlöcher des Zaunes, welcher angesichts der Größe und Wucht des Hundes mangelhaft gewesen sei, die Chihuahuahündin der Frau D erfassen und beißen konnte.

Dieser Übertretungspunkt wurde in weiterer Folge gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG mit der Begründung eingestellt, da die Übertretung nach dem NÖ Hundehaltegesetz hinter das korrespondierende Erfolgsdelikt (Übertretung nach dem Tierschutzgesetz) zurückgetreten sei.

Der gegenständliche Tatvorwurf (Punkt 2. des angefochtenen Straferkentnisses) erweist sich als unzureichend im Sinne des § 44a VStG, indem daraus nicht hervorgeht, welche Handlung (Tun oder Unterlassen) dem Beschwerdeführer konkret vorgehalten wird, doch wäre angesichts der Verfolgungshandlung innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung (Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Oktober 2023) in Zusammenschau der beiden Tatvorwürfe das erkennende Gericht berechtigt (und verpflichtet), den Tatvorwurf entsprechend dahingehend zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer seinen Hund nicht sachgerecht verwahrt habe, sodass sein Hund die Chihuahuahündin E biss und dieser dadurch ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt bzw. diese in schwere Angst versetzt hat.

Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Als Tathandlung kommt dabei grundsätzlich jedes objektiv sorgfaltswidrige Verhalten in Betracht, also jedes Verhalten, das von der Rechtsordnung missbilligt wird und für das Leben bzw. Wohlergehen von Tieren (sozial-inadäquat) gefährlich ist. Die objektive Sorgfaltswidrigkeit kann sich zunächst aus einem Verstoß gegen einschlägige Rechtsnormen (sog. Schutzgesetze) ergeben, zu denen u.a. auch jene des NÖ HundehalteG über die Verwahrung bzw. das Führen von Hunden zählen. Aus § 1 Abs. 1 NÖ HundehalteG ergibt sich die Pflicht, Hunde in jedem Fall und an jedem Ort so zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Sieht das Gesetz insoweit keine besonderen Verpflichtungen vor, so bestimmt sich das Maß der anzuwendenden Sorgfalt und damit die Art und Weise der zu setzenden Maßnahmen danach, welche Sorgfalt im gegebenen Fall ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Verwaltungsübertretung zu erkennen und hintanzuhalten (vgl. Wessely in N. Raschauer/Wessely, VStG [2016] § 5 VStG Rz 7 m.w.N.). Angesichts der Tatsache, dass der Hund zum Tatzeitpunkt zwar nicht in Sichtverbindung, jedoch in Anwesenheit des Halters in einem mit Maschendraht eingefriedeten Garten gehalten wurde und dieser – angesichts der auf der Wiese aufgestellten „Hundeverbotstafel“ (deren Qualität und Rechtsverbindlichkeit hier nicht weiter zu prüfen ist) darauf vertraut hat, dass sich dort keine anderen Hunde aufhalten, liegt aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Verstoß gegen ein Schutzgesetz und somit kein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten vor.

Es war daher der Beschwerde Erfolg beschieden, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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