LVwG N LVwG-AV-576/001-2024

LVwG-AV-576/001-2024Landesverwaltungsgericht06.11.2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Nachschulung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-576/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.576.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.03.2024, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe, dass die im Spruch des Bescheides zitierte Rechtsgrundlage „§ 24 Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG)“ durch „§ 30b Abs 5 FSG“ ersetzt wird, als unbegründet abgewiesen. Die Anträge auf „Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens“ und „Löschung von Einträgen“ werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 08.03.2024, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §§ 24 Abs 3, 29 Abs 3 und 30b Abs 1 und 3 FSG die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, BE und F bis zur Befolgung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.02.2023, ***, angeordneten Nachschulung entzogen und angeordnet, dass der Führerschein unverzüglich bei der Behörde oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.

2. Zum Beschwerdevorbringen

Mit E-Mail vom 13.05.2024 übermittelte der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel an die Bezirkshauptmannschaft Mödling, in welchem er zusammengefasst ausführt, dass er vom Bescheid vom 06.02.2023 im fraglichen Zeitraum nie Kenntnis erlangt habe und ihm dieser auch nie rechtswirksam zugestellt worden sei. Dieser sei ihm infolge seiner persönlichen Urgenz bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling erst mit E-Mail vom 19.04.2024 übermittelt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass ihm dieser Bescheid angeblich per Hinterlegung vom 04.08.2023 erstmalig behebbar und somit angeblich rechtswirksam per 05.08.2023 zugestellt worden sei.

Aufgrund Reisetätigkeit im fraglichen Zeitraum sei er an der der im Bescheid angeführten Adresse jedoch ordnungsgemäß ortsabwesend gemeldet gewesen. Sohin wäre eine amtsseitig behauptete Zustellung durch Hinterlegung nicht möglich gewesen. Der ihm im Bescheid vom 08.03.2024 angelastete Tatbestand sei von ihm sohin mangels Kenntnis der mit Bescheid vom 06.02.2023 angeordneten Maßnahmen nicht begangen worden und seien sohin alle auf dieser irrtümlichen bzw. falschen Annahme verordneten Maßnahmen null und nichtig sowie aufzuheben. Mit der Kenntnis der seitens der Bezirkshauptmannschaft Mödling angeordneten Nachschulung habe er diese selbstverständlich unverzüglich absolviert.

Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des Bescheides vom 08.03.2024, die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens und beantrage er Kostenersatz im Umfang der Gebühr von 39,60 Euro zuzüglich der zu entrichtenden Beschwerdegebühr von 30 Euro. Ebenso stelle er den Antrag, alle diesbezüglichen Einträge im amtsseitigen System, sei es EDV-gestützt, oder in Papierform oder jeglicher sonstigen Form der Archivierung vollständig und dauerhaft zu löschen.

Der Beschwerde angeschlossen wurde die von der Post am 02.08.2023 übernommene Ortsabwesenheitsmeldung des Beschwerdeführers an der Anschrift ***, ***, im Zeitraum 03.08.2023 bis 04.10.2023.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 14.05.2024 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde.

Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der im Behördenakt dokumentierten Zustellung des Bescheides vom 06.02.2023 aufgefordert, zur behaupteten Ortsabwesenheit die Angaben dazu zeitlich (Beginn, Ende), örtlich (adressenmäßige Angabe des Aufenthaltsortes) und dem Zweck nach zu konkretisieren und durch die Vorlage hiefür geeigneter Bescheinigungsmittel (z. B. Meldebestätigungen, Reisepasseintragungen, Fahrtenbuch, Flugtickets, Fahrkarten, Hotelrechnungen, Kreditkartenabrechnungen, und ähnliches) glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer übermittelte dazu mit E-Mail vom 24.06.2024 eine Rechnung ohne nähere Angaben über einen Aufenthalt vom 30.09. bis 04.10.2023 und eine Werbebroschüre des B über ***-Touren.

Der Beschwerdeführer verwies auf die bereits erwähnte Ortsabwesenheitsmeldung und führte im Wesentlichen aus, dass der Zweck seiner Ortsabwesenheit von der Abgabestelle rein persönlicher Natur gewesen sei, in Zusammenhang mit seinem in diesen Zeitraum fallenden 60. Geburtstag gestanden sei und zur persönlichen Erholung nach vielen Jahrzehnten härtester beruflicher Belastung sowie daraus resultierender gesundheitlicher Schäden gedient habe. Die Folgen durchlittener CORONA-Erkrankungen, zu deren Ausheilung leider zu gegebener Zeit aufgrund div. Rahmenbedingungen eben leider keine Zeit gewesen sei, hätte ihn im fraglichen Zeitraum ebenso stark geschwächt und sei daher eine Zeit der Regeneration dringendst indiziert gewesen. Über die Örtlichkeiten habe er, da rein privat, keinerlei Aufzeichnungen geführt. In diesen Zeitraum seien jedenfalls Aufenthalte in der Steiermark, in Salzburg, Kärnten, Tirol, Südtirol, etc., gefallen, dort wo unser schönes Heimatland eben ganz besonders schön sei.

Betreffend Meldebestätigungen sei festzuhalten, dass für ihn keinerlei Veranlassung bestanden hätte, einen Wohnsitz zu begründen und sich hiezu wo auch immer anzumelden. Im fraglichen Zeitraum habe er wahrscheinlich keinen Reisepass mit sich geführt, wahrscheinlich eher einen Scheckkarten-Personalausweis. Im Übrigen seien Reisepasseintragungen aufgrund der innereuropäischen Reisefreiheit nicht erforderlich. Es bestehe keine Verpflichtung, wie auch keine Veranlassung, ein Fahrtenbuch zu führen, zumal er niemanden gegenüber verpflichtet sei, Fahrten zu belegen. Flugreisen habe er im fraglichen Zeitraum keine unternommen. Er habe keine Verkehrsträger benutzt, für welche Fahrkarten zu lösen gewesen wären. Im Übrigen hätte er diese umgehend nach Verwendung ordnungsgemäß entsorgt. Wenn man z.B. die italienische Autostrada benützt, erhalte man beim Durchfahrt-Kassa-Automat nicht einmal einen Beleg. Zu Kreditkartenabrechnungen sei zu sagen, dass er ein absoluter Gegner von Kreditkarten sei, er zahle ausschließlich bar. Er habe absolut keinerlei Interesse daran, dass ein – meist multinational tätiger – Großkonzern Kenntnis über sein rein persönliches Konsumationsverhalten incl. Bewegungsprofil erlange. Es bestehe für ihn im privaten Rahmen keine Veranlassung, Belege für allfällige Nächtigungen aufzubewahren. Weiters habe er sich im fraglichen Zeitraum auch mehrfach im Rahmen seines weit verbreiteten Freundeskreises (teils familiärer Rahmen) aufgehalten. Im Rahmen der Im Zuge der Verfassung dieses Schreibens habe er doch eine Hotel-Rechnung (B) über den krönenden Abschluss einer dringendst nötigen Erholungsphase gefunden, samt div. in Zusammenhang stehender Informationen, welche er gerne anbei übermittle.

4. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist im Besitz der Lenkberechtigungen für die Klassen AM, B, BE und F.

Aufgrund zweier Vormerkdelikte wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 06.02.2023, ***, gemäß § 30b Abs 1 und 3 FSG angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb von vier Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides einer Nachschulung gemäß der Nachschulungsverordnung (§ 4a FSG-NV) zu unterziehen habe.

Nach mehreren Zustellversuchen wurde dieser Bescheid nach einem weiteren Zustellversuch am 04.08.2023 an der Abgabestelle des Beschwerdeführers in ***, ***, am 05.08.2023 in der Postgeschäftsstelle *** hinterlegt.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er am 04.08. und 05.08.2023 von seiner Abgabestelle ortsabwesend war.

Infolge der am 05.08.2023 bewirkten Zustellung erwuchs der Bescheid vom 06.02.2023 mit Ablauf des 02.09.2023 in Rechtskraft. Innerhalb der angeordneten Frist wurde der Nachweis der Nachschulung vom Beschwerdeführer nicht erbracht.

Die Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems wurde vom Beschwerdeführer bei der C KG in der Zeit vom 15.04.2024 bis 07.05.2024 positiv absolviert und wurde die diesbezügliche Bestätigung am 07.05.2024 an die belangte Behörde übermittelt.

5. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akt der belangten Behörde zu *** in der Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs 2 ZPO iVm § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Jedoch reicht etwa die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angaben über Zeiträume und Grund der Abwesenheit nicht aus (vgl. VwGH 2012/06/0094).

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu Ra 2020/15/0032) kann aus dem Umstand, dass beim Zustelldienst (Post) ein Urlaubspostfach eingerichtet wurde, ohne nähere Darlegung zur behaupteten Ortsabwesenheit und ohne Anbot von Bescheinigungsmitteln hiefür, nicht abgeleitet werden, dass die Unkenntnis einer Zustellung auf lediglich leichtem Verschulden beruht.

Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (vgl. VwGH 99/06/0049, mwN). Die Partei ist insofern verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde (oder des Verwaltungsgerichts) zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgeblichen Sachverhalts nachzukommen, liegt es doch in der Natur der Sache, dass ihr allein konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit, ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln, kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun. Die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Ortsabwesenheit ist in einem solchen Fall entbehrlich (vgl. VwGH 2000/02/0164, mwN, und zuletzt Ra 2023/03/0007).

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer mit der Vorlage der Ortsabwesenheitsmeldung bei der Post allein seine Ortsabwesenheit von seiner Abgabestelle nicht glaubhaft machen, blieben seine Ausführungen zu seinen Reisen durch Österreich und Südtirol völlig unsubstanziiert. Mit der Rechnung über eine Beherbergung von 30.09. bis 04.10.2023 lässt sich ebenfalls keine Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum 04.08./05.08.2023 ableiten. Weitere Beweisanbote konnte der Beschwerdeführer nicht machen, sodass das erkennende Gericht auch nicht verpflichtet war, diesbezüglich ein Beweisverfahren durchzuführen.

Im Ergebnis waren die aufgenommenen Beweise geeignet, eine ausreichende Grundlage für die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zu bilden.

6. Rechtslage

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise:

„Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. […]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

[…]“

„Besondere Maßnahmen

§ 30b. (1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

[…]

(3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an

[…]

(5) Wurde die Anordnung der Teilnahme an besonderen Maßnahmen gemäß Abs. 1 innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]“

7. Erwägungen

Wenn die Anordnung der Teilnahme an einer besonderen Maßnahme im Sinne des Vormerksystems (§ 30b Abs 1 FSG) innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist nicht befolgt oder bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen wird, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung (§ 30b Abs 5 FSG) zu entziehen.

Im gegenständlichen Fall wurde aufgrund zweier Vormerkdelikte (Missachtung der 0,5-Promille-Alkoholgrenze des § 14 Abs 8 FSG und Nichtanhalten trotz Aufleuchtens von Rotlicht bei einer durch Lichtzeichen geregelten Kreuzung gemäß § 99 Abs 1 Z 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012) mit einem rechtskräftig gewordenen Bescheid vom 06.02.2023 eine Nachschulung gemäß § 4a FSG-NV angeordnet. Insofern traf den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung innerhalb der vorgeschriebenen, von ihm nicht beachteten Frist.

Wird dieser rechtskräftigen Anordnung nicht entsprochen, ist gemäß § 30b Abs 5 FSG die Formalentziehung auszusprechen. Zumal gegenständlich keine belegleitende Maßnahme oder die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 24 Abs 3 FSG anzuordnen war, war die im Spruch zitierte Rechtsgrundlage zu korrigieren.

Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 30b Abs 5 FSG ist lediglich zu prüfen, ob ein Anordnungsbescheid gemäß § 30b Abs 1 FSG in Rechtskraft erwachsen ist und ob nach Ablauf der in diesem Bescheid festgesetzten Frist bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides die besondere Maßnahme befolgt wurde oder nicht (vgl. VwGH Ra 2018/11/0067 zur ähnlichen Rechtslage gemäß § 24 Abs 4 FSG).

Die verspätete Beibringung der Bestätigung über die Absolvierung der Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems hat nicht die Folge, dass das erkennende Gericht auf nach Erlassung des Entziehungsbescheides nach § 30b Abs 5 FSG erfolgte Änderungen der Sachlage Bedacht zu nehmen hat. Es hat nur zu prüfen, ob die belangte Behörde die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhalts zu Recht als gegeben angesehen hat.

Die im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.2024 sofort wirksam gewordene „Formalentziehung“ der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers endete somit nach § 30b Abs 5 FSG mit der Befolgung der Anordnung. In einem Fall wie dem vorliegenden hat das erkennende Gericht aufgrund der ihm obliegenden Kontrollbefugnis – auch wenn der Entziehungsbescheid somit seine Rechtswirkungen bereits wieder verloren hat – die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde ausgesprochenen Formalentziehung zu prüfen und je nach dem Ergebnis dieser Prüfung den Bescheid zu bestätigen oder abzuändern (VwGH 2000/11/0217).

Nachdem der Beschwerdeführer der ihm mit rechtskräftigem Bescheid der belangen Behörde auferlegten Maßnahme, sich einer Nachschulung gemäß der Nachschulungsverordnung binnen vier Monaten zu unterziehen nachweislich nicht entsprochen hat, ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Es war daher der Beschwerde keine Folge zu geben und die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu bestätigen.

Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die „Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens“ und die „Löschung von Einträgen“ begehrt, ist festzuhalten, dass der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens durch den Inhalt des angefochtenen Bescheides bestimmt wird, welcher lediglich die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der mit Bescheid aufgetragenen Maßnahme anordnet. Zudem ist ein Entziehungsverfahren nach dem Führerscheingesetz kein Verwaltungsstrafverfahren und stellt die Entziehung keine Strafe dar. Würde das Verwaltungsgericht über diese Anträge in der Sache entscheiden, würde es eine ihm gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen waren.

Soweit der Beschwerdeführer auf die vollständige Zurücküberweisung der Pauschalgebühr für die Beschwerde dringt, ist darauf hinzuweisen, dass diese für Beschwerden an die Verwaltungsgerichte gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs 5 Z 1 lit b des Gebührengesetzes 1957 iVm § 2 Abs 1 der VwG-Eingabengebührverordnung (VwG-EGebV) an das Finanzamt Österreich zu entrichten ist. Die Vollziehung des Gebührengesetzes obliegt der Finanzverwaltung des Bundes. Gleiches gilt für die gemäß § 14 TP 16 Abs 2 Z 2 zu entrichtende Gebühr bei der Wiederausfolgung des Führerscheins nach Ablauf der Entziehungsdauer.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die Durchführung einer Verhandlung war vom Beschwerdeführer nicht beantragt worden. Von einer Verhandlung war aber auch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abzusehen, da der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegenstehen (VwGH 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht unstrittig fest.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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