LVwG N LVwG-AV-1049/001-2024

LVwG-AV-1049/001-2024Landesverwaltungsgericht06.11.2024

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1049/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1049.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, zuletzt ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 31.7.2024, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit (Mandats-)Bescheid vom 17.5.2024, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von einem Monat bis einschließlich 12.6.2024 entzogen; weiters wurden eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung angeordnet. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 12.5.2024 ein Kfz übermüdet und in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand gelenkt habe. Er sei verkehrsunzuverlässig, weshalb die Lenkberechtigung für die gesetzliche Mindestentziehungsdauer von einem Monat zu entziehen und die gesetzlich vorgesehenen begleitenden Maßnahmen anzuordnen seien.

Der rechtzeitig dagegen vom Beschwerdeführer am 24.7.2024 erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.7.2024, ***, keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid in vollem Umfang bestätigt sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

In seiner rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde vom 31.7.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Cannabis ausschließlich aus medizinischen Gründen konsumiere und seine Fahrtüchtigkeit zur Tatzeit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Er habe seine Führerscheinprüfung erfolgreich unter dem Einfluss von THC bestanden und er sei trotz seines Konsums von Cannabis in der Lage, sicher und zuverlässig ein Fahrzeug zu führen; dies könne auch ein Zeuge bestätigen. Es liege keine tatsächliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vor. Die am 12.5.2024 polizeiärztlich attestierte Fahruntauglichkeit habe auf der Kombination von Stress und Angst beruht und sei seines Erachtens fragwürdig, da er THC ausschließlich abends konsumiere, um seine Symptome zu lindern und erholsamen Schlaf zu finden. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei er ausgeruht gewesen und habe alle Tests, bis auf das einbeinige Stehen aufgrund einer alten Kreuzbandverletzung, bestanden. Studien belegten, dass medizinisches Cannabis, insb. THC, die Schlafqualität signifikant verbessern könne. Es wirke beruhigend und schlaffördernd. Diese Effekte hätten ihm ermöglicht, seine Lebensqualität zu verbessern und tagsüber konzentriert und leistungsfähig zu sein. Er habe das Recht, für sich die geeignetste Therapieform zu wählen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt zur Entscheidung vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 12.5.2024 um 11:40 Uhr den Pkw Dacia mit dem Kennzeichen *** übermüdet und in einem durch Suchtgift beeinträchtigen Zustand in *** gelenkt hat.

Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung:

Tatzeit, Tatort und den Umstand des Lenkens bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig bestreitet er, THC konsumiert zu haben (nämlich zuletzt am Vorabend). Laut dem Befund der B GmbH vom 23.5.2024 waren in seinem (am 12.5.2024 um 12:14 Uhr abgenommenen) Blut folgende Substanzen in folgenden Konzentrationen nachweisbar: Tetrahydrocannabinol (THC): 3,4 ng/mL; 11-THC-COOH: 3,4 ng/mL; THC-COOH: 34,4 ng/mL. Im darauf fußenden Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen C wird dann schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Nachweis des in der Suchtgiftverordnung angeführten THC die Aufnahme von THC-haltigen Produkten wie Haschisch oder Marihuana beweist (wobei die Konzentration im mittleren Bereich, der von 2,1 bis 10,9 ng/mL reicht, bzw. im typisch wirkungsrelevanten Bereich lag) und dass aufgrund der festgestellten Konzentration an THC aus toxikologischer Sicht vom Vorliegen einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung auszugehen ist. Diesem Befund und Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und er vermochte er keine Unschlüssigkeiten, Widersprüchlichkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzuzeigen. Dazu kommt, dass die untersuchende Polizeiärztin nach der Durchführung diverser Tests in ihrem Gutachten vom 12.5.2024 etwa eine halbe Stunde nach der Anhaltung festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Lenkens nicht nur durch Suchtgift (nach dem positiven Ergebnis des Harntests auf THC) beeinträchtigt, sondern auch übermüdet war. Dass er sich dennoch subjektiv fahrtüchtig gefühlt hat, vermag die von der Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar getroffenen Feststellungen (insb. „wirkt müde“, aber auch betreffend „Schwere“ der Augen, Zittern des Körpers und der Augenlider, gerötete und wässrig glänzende Skleren, träge Lichtreaktion, verlangsamten Denkablauf, verminderte Konzentration, gestörte Aufmerksamkeit und stumpfe Stimmung), denen er nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, nicht zu entkräften. Bei dieser Sachlage war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. VwGH 13.2.2024, Ra 2022/02/0027). Wenn sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf einen potenziellen Zeugen dafür, dass keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit vorgelegen sei, beruft, sei ihm die höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegnet, wonach Aussagen von nicht medizinisch ausgebildeten Vorfallszeugen keine sicheren Schlussfolgerungen auf eine (Nicht-)Beeinträchtigung zulassen (vgl. VwGH 7.9.2007, 2006/02/0221 zur Einschätzung einer Alkoholbeeinträchtigung durch Laien).

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

“§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die (...)

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), (...)

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. (...)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, (...)

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, (…)

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit (...) die Lenkberechtigung zu entziehen. (...)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt. (...) Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. (…)“

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Die Feststellung, ob ein Lenker fahrtüchtig ist, erfolgt durch die klinische Untersuchung; durch eine solche kann eine Beeinträchtigung, die auf eine Suchtgifteinnahme schließen lässt, festgestellt werden. Ob die Beeinträchtigung des Lenkers tatsächlich auf Suchtgift zurückzuführen ist oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit vorliegt, ist anhand der Blutuntersuchung festzustellen (vgl. VwGH 19.6.2024, Ra 2024/02/0114). Im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach schon das Vorliegen der Kombination der Faktoren Übermüdung und Suchtgiftkonsum, sei dieser auch geringfügig, für die Annahme der Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO ausreicht (z.B. VwGH 15.3.2024, Ra 2024/02/0047; 13.2.2024, Ra 2022/02/0027), und auf Basis der obigen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer einen Pkw in einem durch Tetrahydrocannabinol (THC), also ein Suchtgift nach der Suchtgiftverordnung, beeinträchtigten und noch dazu übermüdeten Zustand gelenkt hat, ist der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 1, § 99 Abs. 1b StVO 1960 erfüllt.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, er konsumiere das THC ausschließlich aus medizinischen Gründen und dies stelle die für ihn geeignetste Therapieform dar, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entgegnen, wonach es für die Frage der Beeinträchtigung durch Suchtgift im Sinn des § 5 Abs. 1 StVO 1960 nicht von Relevanz ist, ob das Suchtgift zu medizinischen Zwecken oder gar auf ärztliche Verschreibung konsumiert wird. Ausschlaggebend für den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 StVO ist vielmehr, ob die Fahrtüchtigkeit des Lenkers im Zeitpunkt des Lenkens durch die Substanz beeinträchtigt war (vgl. VwGH 15.3.2024, Ra 2022/02/0116; 4.7.2022, Ra 2021/02/0247). Die grundsätzliche Fahreignung des Beschwerdeführers muss durch gelegentlichen Arznei- bzw. Suchtmittelkonsum ja nicht aufgehoben sein (vgl. § 14 Abs. 3 FSG-GV), aber die Fahrtüchtigkeit zur konkreten Tatzeit war nach auf den vorliegenden Gutachten basierenden Feststellungen jedenfalls ausgeschlossen.

Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, liegt jedenfalls Fahrlässigkeit vor. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Damit hat er eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG (da er ein Kraftfahrzeug gelenkt und eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO begangen hat) verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht.

In den Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen, und bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. zu alldem VwGH 27.5.2014, 2013/11/0112), das ist gegenständlich der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig festgesetzte Mindestzeitraum von einem Monat gemäß § 26 Abs. 1 FSG.

Die Anordnung der Nachschulung ergibt sich bei Verwirklichung einer Tatsache gemäß § 99 Abs. 1b StVO in der Probezeit zwingend ex lege (§ 24 Abs. 3 FSG). Der Gesetzgeber hat durch diese Regelung, dass im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung während der Probezeit zwingend eine Nachschulung anzuordnen ist, zum Ausdruck gebracht, dass ein Probeführerscheinbesitzer vor Absolvierung der Nachschulung nicht als verkehrszuverlässig zu betrachten ist. An dieser Stelle ist zu betonen, dass die Anordnung einer begleitenden Maßnahme im Sinn von § 24 Abs. 3 FSG eine Maßnahme zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit ist (vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184). Wurde eine Nachschulung gemäß § 24 Abs. 3 FSG angeordnet, bedarf es zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der Absolvierung einer Nachschulung (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2021/11/0001).

Auch die von der belangten Behörde getroffene Ermessensentscheidung, mit der die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung angeordnet wurde, ist nicht als rechtswidrig zu beanstanden, da nach dem Beschwerdevorbringen (wonach der Beschwerdeführer das Cannabis aus medizinischen Gründen „zur Linderung von Symptomen“ und „um erholsamen Schlaf zu finden“ konsumiert) Anhaltspunkte für eine nicht uneingeschränkte gesundheitliche Eignung bestehen (vgl. VwGH 10.2.2023, Ra 2022/11/0191), sodass diese amtsärztlich zu überprüfen ist (vgl. § 14 Abs. 4 FSG-GV, wonach Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden darf).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der begleitenden Maßnahmen enden kann und dass eine Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG nach einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten ex lege erlischt.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – die auch von keiner Partei beantragt worden ist – war abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall: VwGH 2.5.2018, Ra 2018/02/0134), und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen der Beweiswürdigung keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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