LVwG N LVwG-AV-1360/001-2024

LVwG-AV-1360/001-2024Landesverwaltungsgericht05.11.2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Verfahrensrecht; örtliche Zuständigkeit; Zurückweisung; Unzuständigkeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1360/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1360.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Allraun über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA: Serbien, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25.09.2024, Zl. ***, den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Begründung:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich in Zusammenschau mit der Beschwerde nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.07.2022 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Dagegen wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien erhoben.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom 14.10.2024 wurde der gegenständliche Antrag vom 05.07.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf weitergeleitet, da der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verlegt habe.

Weiters wurde mit Schreiben des Landeshauptmannes von Wien vom 28.10.2024 die gegenständliche Beschwerde an die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf weitergeleitet.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 31.10.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt dem Bezug habenden Akt zur Entscheidung vorgelegt.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt.

Rechtsgrundlage:

§ 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

(1) Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Wohnsitz oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden. Ist der Fremde im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist jene Behörde zuständig, in deren Sprengel der Fremde zuletzt seinen Wohnsitz hatte oder in Ermangelung eines solchen, in deren Sprengel der Fremde zuletzt aufhältig war.

(2) Im Falle einer Beschwerde richtet sich die örtliche Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes des Landes nach dem Sprengel, in dem die nach Abs. 1 zuständige Behörde ihren Sitz hat.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 4 Abs. 2 NAG 2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 enthält nunmehr eine ausdrückliche Regelung betreffend die örtliche Zuständigkeit eines VwG; diese richtet sich im Fall einer Beschwerde nach dem Sprengel, in dem die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hatte, ihren Sitz hat (vgl. RV 582 BglNR 25. GP, 27, "entscheidende Behörde") (VwGH 18.01.2017, Ro 2016/22/0015).

Es kommt also mit der Entscheidung der Behörde (mit dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids) zur "Fixierung" der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Da die gegenständlich bescheiderlassende Behörde der Landeshauptmann von Wien ist, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid nicht zuständig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.