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LVwG-M-52/001-2024•LVwG N LVwG-M-52/001-2024
LVwG-M-52/001-2024Landesverwaltungsgericht04.11.2024
Maßnahmenbeschwerde; Verfahrensrecht; Unzuständigkeit; Weiterleitung; Verspätung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die von A in ***, ***, ***, *** (Bahrain) auch namens der B, des C, der D, des E, der F, des G, der H und des I, alle in *** bzw. *** (Bahrain), erhobene Beschwerde wegen einer Einreiseverweigerung am 22. Juli 2024 am Flughafen *** durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich (belangte Behörde) den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 (jeweils erster Halbsatz) iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG eine Revision nicht zulässig.
Begründung:
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
1.1. Am 22. Juli 2024 um 07:20 Uhr wurde den Beschwerdeführern am Flughafen *** (Grenzübergangsstelle ***) die Einreise durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich gemäß § 41 Abs. 2 FPG (iVm Art 14 SGK) verweigert, weil sie zwar über Schengen-Visa verfügten, diese jedoch noch nicht gültig waren.
1.2. Mit E-Mail an die österreichische Botschaft in Kuwait vom 24. August 2024 erhob der Erstbeschwerdeführer A auch namens der übrigen Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde. Diese wurde von der Botschaft zunächst (über das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten) an das Bundesministerium für Inneres und in weiterer Folge am 28. August 2024 an die Landespolizeidirektion Niederösterreich weitergeleitet.
1.3. Mit E-Mail vom 20. September 2024 wurde die Beschwerde samt den bei der belangten Behörde aufliegenden Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt und langte bei diesem am selben Tag ein.
1.4. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 hielt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Erstbeschwerdeführer vor, dass die Beschwerde offenbar verspätet erhoben worden sei.
1.5. In seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2024 wiederholte der Erstbeschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen, zur vorgehaltenen Verspätung der Beschwerde äußerte er sich jedoch nicht.
1.6. Dieser Sacherhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem Gerichtsakt.
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 89/2024, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 122/2024 lauten:
„[…]
Besorgung der Sicherheitsverwaltung
§ 2. (1) Die Sicherheitsverwaltung obliegt den Sicherheitsbehörden.
(2) Die Sicherheitsverwaltung besteht aus […] der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm […].
[…]
Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 88. (1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).
[…]“
2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 202/2022 lauten:
„[…]
Hinderung an der Einreise und Zurückweisung
§ 41. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn
1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;
[…]“
2.4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 88/2023 lauten:
„[…]
§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
[…]
§ 32. […]
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
[…]“
2.5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 147/2024 lauten:
„[…]
Örtliche Zuständigkeit
§ 3. […]
(2) Im Übrigen richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Rechtssachen, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören,
[…]
2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde, wenn diese jedoch im Ausland ausgeübt wurde, danach, wo das ausübende Organ die Bundesgrenze überschritten hat;
[…]
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. […]
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
[…]
3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung […]
[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Schriftsätze
§ 20. Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. […] die Beschwerde zurückzuweisen ist […]
[…]“
3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenüber den Beschwerdeführern unbestritten auf Grundlage des § 41 Abs. 1 und 2 Z 1 FPG ausgesprochene Verweigerung der Einreise (Zurückweisung) eine „Organbefugnis“ darstellt (dh den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingeräumt ist). Daher handelt es sich um eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher (im Hinblick auf § 2 Abs. 2 SPG konkret sicherheitsbehördlicher) Befehls- und Zwangsgewalt iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. des § 88 Abs. 1 SPG, die mit einer Maßnahmenbeschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht bekämpfbar ist (Feik, Fremdenrecht, in Bachmann ua. [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht14, 2022, 184, 186; zu Organbefugnissen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vgl. etwa VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173, mwN). Da die Einreiseverweigerung am Flughafen *** und somit in Niederösterreich erfolgte, ist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 VwGVG das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich örtlich zuständig.
Bei diesem ist gemäß § 20 VwGVG die Maßnahmenbeschwerde auch einzubringen.
3.2. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch bei der Österreichischen Botschaft in Kuwait eingebracht.
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt dessen nach § 6 Abs. 1 AVG gebotene Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (VwGH 21.03.2016, Ra 2015/08/0180, mwN).
Wie sich aus § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG ergibt, ist auch eine Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG iVm § 88 Abs. 1 SPG ein fristgebundenes Anbringen.
3.3. Die Beschwerdeführer haben unstrittig mit der Einreiseverweigerung Kenntnis von der damit erfolgten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt. Die Frist zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerde begann sohin nach § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG am Montag, dem 22. Juli 2024. Nach dem (gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwendenden) § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Beschwerdefrist endete im vorliegenden Fall somit am Montag, dem 2. September 2024.
3.4. Die Beschwerde wurde zunächst mit E-Mail vom 24. August 2024 bei der unzuständigen österreichischen Botschaft in Kuwait eingebracht. Danach wurde sie (über mehrere Stellen) an die ebenfalls unzuständige Landespolizeidirektion Niederösterreich weitergeleitet, welche sie schließlich am 20. September 2024 dem zuständigen Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelt hat.
Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen, sodass die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen ist.
3.5. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 AVG sowie der §§ 7 Abs. 4 Z 3 und20 VwGVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) in Verbindung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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