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LVwG-AV-875/001-2024•LVwG N LVwG-AV-875/001-2024
LVwG-AV-875/001-2024Landesverwaltungsgericht04.11.2024
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenbesitzkarte; Entziehung; Verlässlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch RA B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13.06.2024, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.2024 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.06.2024, Zl. ***, die von dieser Behörde ausgestellte Waffenbesitzkarte mit der Nummer *** gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 25 Abs. 2 und 3 WaffG 1996.
Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** von 01.02.2018, *** gemäß § 133 Abs. 1 StGB, § 288 (1 und 4) erster Fall StGB, § 298 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt worden sei. Weiters sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 08.10.2018, ***, gemäß § 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB, § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt worden. Die Behörde komme daher zum Ergebnis, dass aufgrund der zweimaligen Verurteilung wegen Veruntreuung, der Verurteilung wegen falscher Beweisaussage und wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zusammenhang mit der festgestellten Übertretung des Waffengesetzes Umstände vorliegen, welche an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zweifeln lassen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 09.07.2024 fristgerecht Beschwerde und führte begründend aus, dass die Verurteilungen aus dem Jahr 2018 stammen würden. Seine Verlässlichkeit sei im Jahr 2020 (also fünf Jahre nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte) überprüft und nicht beanstandet worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Verurteilungen bereits bekannt gewesen. Seit dieser Überprüfung seien nun vier Jahre vergangen, seit den Verurteilungen bereits sechs Jahre, und es habe in dieser Zeit keine Beanstandungen gegeben. Selbst wenn im Zusammenhang mit den Verurteilungen ein Waffenverbot erlassen worden wäre, wäre der üblicherweise fünfjährige Beobachtungszeitraum bereits abgelaufen und müsste einem Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes Folge gegeben werden. Dies gelte umso mehr, als er in allen diesen Jahren Inhaber einer Waffenbesitzkarte und somit auch Besitzer von Waffen gewesen sei. Er habe bewiesen, dass er sorgsam mit Waffen und der damit verbundenen Verantwortung umgehen könne. Es sei niemals zu irgendwelchen Beanstandungen im Zusammenhang mit seinen Waffen gekommen. Die Verurteilungen wegen der §§ 133, 288, 289 StGB seien in keinem Zusammenhang mit Waffen, der Anwendung von Gewalt oder auch nur einer Androhung von Gewalt gestanden. Die Verurteilung nach dem Waffengesetz sei lediglich aufgrund einer fahrlässigen Deliktsbegehung erfolgt, da er einen Schlagstock, den er in einem seiner Lokale gefunden habe, achtlos in sein Auto gelegt und dort nicht weiter beachtet habe. Aufgrund der verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass er über lange Zeit bewiesen habe, ein zuverlässiger und sorgfältiger Waffenbesitzer zu sein, gebe es keinen Grund, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.10.2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.
Der Beschwerdeführer führte aus, die Matura absolviert zu haben, dann kurzfristig beim Bundesheer in der *** in *** gewesen zu sein und diese aus gesundheitlichen Gründen verlassen zu haben. Dann sei er bei der C 21 Jahre Fahrdienstleiter und anschließend selbstständig in der Gastronomie bzw. im Handel gewesen. Seit 2021 sei er bei der Firma D in *** angestellt. Von 2010 bis Ende Jänner 2018 sei er Postpartner in *** und kurz darauf auch in *** gewesen. Dabei sei es zu den Vorfällen gekommen, aufgrund welcher er die beiden Verurteilungen durch das Landesgericht *** erhalten habe. Die Stahlrute habe er in einem seiner Lokale gefunden, welche anschließend über Jahre in seinem Auto gelegen sei und woran er ganz ehrlich nicht gedacht habe. Er habe diese niemals eingesetzt bzw. verwendet. Im Jahr 2015 habe er sich eine Waffenbesitzkarte ausstellen lassen, da er regelmäßig in *** beim Polizeisportverein schießen sei. Bei der unangesagten Waffenüberprüfung im Jahre 2020 sei alles in Ordnung gewesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 01.02.2018, ***, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB, der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 StGB und der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 erster Satz StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt. Der bezogene Deliktzeitraum erstreckte sich vom Dezember 2015 bis 14.06.2016.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 08.10.2018, *** wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB und nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt. Der Deliktzeitraum erstreckte sich vom 01.09.2017 bis 31.01.2018.
§ 25 Abs. 3 WaffG 1996:
„Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.“
§ 8 Abs. 1, 3 und 4 WaffG 1996:
(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
[…]
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen § 278b bis § 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB),
BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder
5. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Waffengesetzes bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Mit der Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmalig gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, dass der Besitzer der Urkunde nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen gewährleistet (VwGH v. 25.08.2010, Zl. 2010/03/0060). Die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde gemäß § 25 Abs. 3 WaffG ist keine Ermessensentscheidung, da die Behörde bzw. auch das erkennende Gericht im Falle einer mangelnden Verlässlichkeit verpflichtet sind, die waffenrechtliche Urkunde zu entziehen (VwGH v. 27.01.2011, Zl. 2009/03/0099).
Die Verurteilung des Landesgerichtes *** vom 01.02.2018 wegen Vergehen gemäß § 133 Abs. 1, § 298, § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt auf drei Jahre und die weitere Verurteilung vom 08.10.2018 wegen Vergehen gemäß § 133 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bzw. § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten bedingt auf drei Jahren erfolgten wegen Wirtschaftsdelikten und Aussagen in diesem Zusammenhang bzw. wegen des unbefugten Besitzes einer verbotenen Waffe.
Diese Wirtschaftsdelikte bzw. Verurteilungen sind nicht ausdrücklich in den oben angeführten Absätzen des § 8 WaffG genannt und stellen daher keine Ausschlussgründe dar, bei welchen ex lege von einer mangelnden Verlässlichkeit ausgegangen werden darf. Sie stellen insbesondere auch keine Gewaltdelikte im Sinne des § 8 Abs. 3 WaffG dar. Es hätte daher in diesem Zusammenhang jedenfalls des Vorliegens eines waffenrechtlichen Bezugs bedurft (VwGH v. 24.03.2010, Zl. 2007/03/0061), um eine taugliche Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes sein zu können.
Hinsichtlich der Verurteilung nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG wegen des unbefugten Besitzes einer Stahlrute im Jahre 2018 stellt das erkennende Gericht fest, dass der Beschwerdeführer diese lediglich unbefugt besessen und nicht in irgendeiner Form gewalttätig eingesetzt hat.
Das erkennende Gericht hält fest, dass die Straftaten in den Zeiträumen Dezember 2015 bis 14.06.2016 bzw. September 2017 bis 31.01.2018 vom Beschwerdeführer begangen worden und zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt knapp sieben bis neun Jahre vergangen sind. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass diese Strafen aufgrund reumütiger Geständnisse, des bisherigen Lebenswandels, der Schadensgutmachung bzw. der Bereitschaft zur Schadensgutmachung bedingt nachgesehen worden sind.
Ergänzend ist festzuhalten, dass eine waffenrechtliche Überprüfung im Jahre 2020 positiv verlaufen ist und es keinen Anlass gegeben hat, ein Entziehungsverfahren einzuleiten.
Zusammenfassend stellt das erkennende Gericht fest, dass die durch die Behörde herangezogenen Verurteilungen keinen waffenrechtlichen Bezug im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darstellen, die verbotene Waffe lediglich unbefugt besessen worden ist und im Übrigen ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers von knapp sieben bis neun Jahren vorliegt, weshalb zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt von einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG auszugehen ist.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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