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LVwG-S-2076/001-2024•LVwG N LVwG-S-2076/001-2024
LVwG-S-2076/001-2024Landesverwaltungsgericht31.10.2024
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Fahrzeug; Abstellen; Parken; Parkbucht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Beschwerde der A in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 27. August 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960 zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Strafverfügung vom 16. Juli 2024, Zl. ***, legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (in der Folge: belangte Behörde) A (in der Folge: Beschwerdeführerin) eine Übertretung des § 23 Abs. 1 StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 zur Last und verhängte gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) über die Beschwerdeführerin.
In ihrem Einspruch vom 5. August 2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass keine Absicht, sondern ein technisches Gebrechen vorgelegen habe, welches sie nicht sofort habe beheben können.
Mit Straferkenntnis vom 27. August 2024, Zl. ***, legte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die folgende Verwaltungsübertretung zur Last:
„Zeit: 15.07.2024, 13:50 Uhr - 14:09 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***, auf der *** in der Parkbucht nächst dem Nr. ***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben das angeführte Fahrzeug zum Parken nicht unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufgestellt, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert war. Das Fahrzeug war schräg in einer Parkbucht abgestellt und ragte auf die Fahrbahn in Richtung ***, sodass Fahrzeuglenker ablenken bzw. abbremsen mussten.“
Die belangte Behörde verhängte wegen Übertretung des § 23 Abs. 1 StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) über die Beschwerdeführerin und schrieb ihr einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 Euro vor.
Mit Schreiben vom 20. September 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid und brachte darin vor, das Fahrzeug nicht „schlecht geparkt“ zu haben. Stattdessen habe bei ihrem Automatikauto die Lichtmaschine ausgesetzt und sei das Fahrzeug dadurch unlenkbar geworden. Bei einem Automatikauto sei ein Abschleppen nicht möglich.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 30. September 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, teilte mit, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde, und verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in die Akten des Verfahrens.
Am 15. Juli 2024 stellte die Beschwerdeführerin das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** in der Zeit von 13:50 Uhr bis 14:09 Uhr im Gemeindegebiet *** schräg in der Parkbucht auf der *** nächst dem Haus mit der Nr. *** ab, sodass der größte Teil des Hecks auf die Fahrbahn in Richtung *** ragte.
[Abweichend vom Original:
…
Bilder nicht wiedergegeben]
Aufgrund der Aufstellung des Fahrzeugs mussten Lenker anderer Fahrzeuge, um am Fahrzeug der Beschwerdeführerin vorbeizufahren, auslenken und allenfalls den Fahrstreifen wechseln. Dies war einem durchschnittlich ausgebildeten und geschickten Fahrzeuglenker ohne schwierige und zeitaufwändige Fahrmanöver möglich.
Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19. Juli 2024 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 22. Juli 2024 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Zusteller hatte Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Der Einspruch der Beschwerdeführerin langte am 5. August 2024 bei der belangten Behörde ein.
Das Straferkenntnis wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 6. September 2024 beim Postpartner in *** hinterlegt und ab 9. September 2024 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung und den Beginn der Abholfrist wurde vom Zustellorgan in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Zusteller hatte Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
Die Beschwerde langte am 27. September 2024 bei der belangten Behörde ein.
Tatort, Fahrzeug, Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin und die Abstellposition des Fahrzeugs beruhen auf der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 15. Juli 2024 sowie auf den aussagekräftigen, im Straferkenntnis wiedergegebenen Fotos in der Lichtbildbeilage zur Anzeige und sind unstrittig.
Auf den Fotos ist ersichtlich, dass genügend Platz vorhanden ist, allenfalls unter Benutzung des für den Gegenverkehr vorgesehenen Fahrstreifens am gegenständlichen Fahrzeug vorbeizufahren, wobei einem durchschnittlich ausgebildeten und geschickten Fahrzeuglenker ein solches Fahrmanöver ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sein muss.
Die Feststellungen zur Zustellung der Strafverfügung und des Straferkenntnisses beruhen auf den ordnungsgemäß ausgefüllten Rückscheinen, denen als öffentliche Urkunden die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit zukommt (§ 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung – ZPO). Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Zustellung der genannten Schriftstücke begründen würden.
Die Feststellungen zur Einbringung der Rechtsmittel gründen auf den unbedenklichen E-Mails der Beschwerdeführerin vom 5. August 2024 und 27. September 2024.
Gemäß § 23 Abs. 1 erster Satz StVO 1960 hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.
§ 23 Abs. 1 StVO 1960 setzt voraus, dass das Halten und Parken an sich gestattet ist, weil weder die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 noch die im § 24 StVO 1960 normierten Halte- und Parkverbote entgegenstehen (vgl. z.B. VwGH vom 18. Dezember 1981, Zl. 81/02/0158, 30. Jänner 2004, Zl. 2003/02/0234, und 26. Jänner 2007, Zl. 2006/02/0046). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weil das Fahrzeug der Beschwerdeführerin größtenteils in einer Parkbucht geparkt war.
Bei der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 StVO 1960 handelt es sich um ein Erfolgsdelikt und nicht um ein Ungehorsamsdelikt i.S.d. § 5 Abs. 1 VStG (vgl. VwGH vom 13. Februar 1987, Zl. 86/18/0251).
Der Verwaltungsgerichtshof legt das Maß der Hinderung, das den Tatbestand des § 23 Abs. 1 StVO 1960 herstellt, nicht so einschränkend aus wie der Oberste Gerichtshof, wonach dieser Vorschrift nur zuwiderhandelt, wer den Lenker eines anderen Fahrzeuges an dem Vorbeifahren oder Wegfahren hindert, dies also fahrtechnisch oder rechtlich unmöglich macht, nicht aber, wer bloß einem anderen Lenker das Vorbeifahren erschwert (vgl. VwGH vom 12. November 1987, Zl. 87/02/0136).
Bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Abstellen eines Fahrzeuges der Tatbestand des § 23 Abs. 1 StVO 1960 erfüllt ist, ist folglich darauf abzustellen, ob ein durchschnittlich ausgebildeter und geschickter Fahrzeuglenker ohne komplizierte Lenkmanöver unter größerem Zeitaufwand – worunter freilich ein kurzes zwei- bis dreimaliges Reversieren nicht zu verstehen sein wird – seine Fahrt fortsetzen kann (vgl. z.B. VwGH vom 13. Februar 1987, Zl. 86/18/0251). Der Tatbestand des § 23 Abs. 1 StVO 1960 wird daher dann verwirklicht, wenn das Vorbeifahren (oder Wegfahren) für den Lenker eines anderen Fahrzeugs entweder überhaupt nicht oder nur unter schwierigen und zeitaufwändigen Fahrmanövern möglich ist. Ganz kurzfristige und durch einfache Fahrmanöver zu behebende Behinderungen eines anderen Lenkers stellen den Tatbestand nach § 23 Abs. 1 StVO 1960 nicht dar (vgl. z.B. VwGH vom 12. November 1987, Zl. 87/02/0136).
Es liegt keine Verletzung des § 23 Abs. 1 StVO 1960 vor, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges wegen der Fahrbahneinengung durch das abgestellte Fahrzeug, um an diesem vorbeizufahren, den Fahrstreifen wechseln muss, selbst wenn der Lenker des anderen Fahrzeuges infolge Gegenverkehr vor dem Fahrsteifenwechsel anhalten muss (vgl. z.B. VwGH vom 13. Februar 1987, Zl. 86/18/0251).
Im vorliegenden Fall war es einem durchschnittlich ausgebildeten und geschickten Fahrzeuglenker ohne komplizierte Lenkmanöver unter größerem Zeitaufwand möglich, an dem von der Beschwerdeführerin abgestellten Fahrzeug – allenfalls unter Benützung des für den Gegenverkehr vorgesehenen Fahrstreifens – vorbeizufahren. Da die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher nicht begangen hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Der Beschwerdeführerin waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, weil der Beschwerde Folge gegeben wurden.
8. Zur nicht erfolgten Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Die Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Aufgrund der aussagekräftigen Fotos war eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich.
Es ist gewährleistet, dass jedermann in das Erkenntnis Einsicht nehmen kann.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Fall lediglich eine Geldstrafe bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis keine 400 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, unterliegt ebenso wie die Beweiswürdigung der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. VwGH vom 16. November 2020, Zl. Ra 2018/06/0056). Das ist gegenständlich nicht der Fall.
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