LVwG N LVwG-AV-2832/001-2023

LVwG-AV-2832/001-2023Landesverwaltungsgericht30.10.2024

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Angehöriger; Erstantrag; Angehörigeneigenschaft; familiäre Bindung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2832/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2832.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, StA Kosovo, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 10.11.2023, Zl. ***, mit dem der am 22.12.2022 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Abweisung des Antrages auf § 47 Abs. 1 und 3 Z. 3 NAG gestützt wird.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.08.2024, zur GZ. LVwG-AV2832/0042023 mit 207,40 Euro bestimmten Barauslagen für die der mündlichen Verhandlung am 16.07.2024 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin für Albanisch binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ein am *** geborener kosovarischer Staatsangehöriger (im Folgenden: der Beschwerdeführer), stellte mit am 22.12.2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: belangten Behörde) eingelangtem Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung –Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit in Österreich lebenden und über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Vater, Herrn C.

1.2. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen seitens des Beschwerdeführers eine Reihe an Unterlagen vorgelegt worden waren, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.12.2022 mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.2023 gestützt auf „§ 3, 4, 11 und 47 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG)“ ab.

Begründet wird die Abweisung auf das Wesentliche zusammengefasst damit, dass die durch den zusammenführenden Vater für den Beschwerdeführer abgegebene Haftungserklärung nicht als tragfähig angesehen werden könne und dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer nicht über die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erforderlichen finanziellen Mittel verfüge, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für eine Gebietskörperschaft führen könnte.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, mit der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, in eventu die Aufhebung des Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde beantragt wird.

Abgesehen davon, dass Verfahrens-, insbesondere Begründungsmängel gerügt werden, wird in der Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst insbesondere vorgebracht, entgegen der dem Bescheid zugrundeliegenden Annahme sei nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Das Einkommen sowie die an den Beschwerdeführer ergangenen Unterhaltszahlungen der Eltern des Beschwerdeführers seien durch die Vorlage zahlreicher Unterlagen nachgewiesen worden. Die durch die Behörde angestellten Berechnungen seien unrichtig bzw. beruhten diese auf unzutreffenden Annahmen, wenn etwa von Kreditrückzahlungsverpflichtungen in der Höhe von monatlich 300,-- Euro ausgegangen werde, obwohl sich die Kreditrückzahlungsverpflichtungen lediglich auf 150,-- Euro beliefen. Im Übrigen, so das Beschwerdevorbringen, rechtfertige ein bloß geringfügiges Unterschreiten des „Soll-Einkommens“ nicht die Abweisung des gegenständlichen Antrages. Da eine – so das Beschwerdevorbringen – „unbedenkliche Haftungserklärung“ des Vaters des Beschwerdeführers vorgelegt worden sei, womit schon von vorneherein eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft auszuschließen sei.

Weiters wird in der Beschwerde gerügt, die Behörde habe keine Interessenabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK vorgenommen und auch keinerlei diesbezügliche Feststellungen getroffen.

1.4. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich samt Bezug habendem Verwaltungsakt unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde auf entsprechende Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Echtheit des durch den Beschwerdeführer vorgelegten ÖSD-Sprachzertifikates bestätigt. Weiters wurde durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich bekannt gegeben, dass keine Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer vorliegen. Weiters wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ua schriftliche Stellungnahmen der Parteien zur Frage, ob eine persönliche Antragstellung durch den Beschwerdeführer erfolgt und die Inlandsantragstellung zulässig gewesen sei sowie die Frage, ob ein Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gestellt wurde und ob eine diesbezügliche Belehrung durch die Behörde erfolgt sei, eingeholt.

1.6. Um Feststellungen zum Existenzminimum im Herkunftsstaat bzw. zur Frage, ob der Beschwerdeführer auf Unterhaltszahlungen seines österreichischen Vaters angewiesen ist, treffend zu können, ersuchte das Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Österreichische Botschaft in Pristina und die Staatendokumentation um diesbezügliche Stellungnahmen, die nach deren Einlangen den Verfahrensparteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurden.

1.7. Weiters wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diverse Abfragen (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Strafregister, AJ-Web-Abfragen) durchgeführt und wurde eine Reihe seitens des Beschwerdeführers im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegte Unterlagen zum Akt genommen.

1.8. Am 16.07.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers teilnahm. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des und Einsichtnahme in den Akteninhalt sowie durch Befragung von Herrn C (Vater des Beschwerdeführers) und von Frau D (Stiefmutter des Beschwerdeführers, Ehefrau des Vaters des Beschwerdeführers).

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer, Herr A, ist ein am *** geborener und somit aktuell 33 Jahre alter, volljähriger kosovarischer Staatsangehöriger.

2.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen, mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitel „Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich lebenden und seit 2006 auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater, Herrn C.

2.3. Der verfahrensgegenständliche Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ wurde durch einen am 22.12.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz des anwaltlichen Vertreters gestellt. Eine persönliche Antragstellung oder eine persönliche Vorsprache des volljährigen Beschwerdeführers bei der Behöre ist während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht erfolgt.

Ein Zusatzantrag gem. § 19 Abs. 8 NAG wurde vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht gestellt, wobei durch die belangte Behörde auch keine Belehrung des Beschwerdeführers über die Möglichkeit, einen solchen Antrag vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu stellen, erfolgt ist.

2.4. Der Vater des Beschwerdeführers, Herr C, wurde am *** in ***, geboren. Seit dem Jahr 1991 lebt der Vater des Beschwerdeführers in Österreich, wobei dieser auch seit seinem Zuzug nach Österreich sowohl für Besuche übers Wochenende als auch für Urlaube immer wieder in den Kosovo reiste. Am 14.03.2006 wurde dem Vater des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und ist dieser auch aktuell österreichischer Staatsbürger.

2.5. Der Beschwerdeführer wurde am *** als uneheliches Kind seines Vaters, Herrn C und der damaligen Freundin seines Vaters im Herkunftsstaat geboren.

Der Vater des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers nicht mit der Mutter des Beschwerdeführers verheiratet und lebte er auch nicht mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt.

Vielmehr lebte der Vater des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers mit seinen Eltern und anderen Verwandten in einem gemeinsamen Haushalt im Herkunftsstaat, bevor er im Jahr 1991 und somit einige Monate nach der am *** erfolgten Geburt des Beschwerdeführers nach Österreich zog und in der Folge nur mehr für Besuche an Wochenenden und für Urlaube in den Herkunftsstaat zurückkehrte.

Während der ersten rund eineinhalb Lebensjahre des Beschwerdeführers lebte der Beschwerdeführer bei seiner Mutter und deren Familie. Der Vater des Beschwerdeführers hatte in den ersten eineinhalb Lebensjahren des Beschwerdeführers keinen Kontakt zum Beschwerdeführer und lebten der Beschwerdeführer und sein Vater auch nicht mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt, bevor der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 1991 nach Österreich zog.

Im Jahr 1992 brachte die Mutter des Beschwerdeführers den damals rund eineinhalb Jahre alten Beschwerdeführer zu den im Herkunftsstaat lebenden Verwandten des – zu diesem Zeitpunkt bereits in Österreich lebenden – Vaters des Beschwerdeführers.

In der Folge wuchs der Beschwerdeführer ab dem Jahr 1992 bei seinen Verwandten väterlicherseits im Kosovo auf.

Der seit dem Jahr 1991 in Österreich lebende Vater des Beschwerdeführers fuhr auch ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer bei seinen Verwandten väterlicherseits lebte und bei diesen auswuchs, immer wieder an den Wochenendenden und zu Urlaubszwecken in den Kosovo und bestand und besteht in dieser Form jedenfalls seit dem Jahr 1992 Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater, der den Beschwerdeführer auch seit dem Jahr 1992 finanziell unterstützte. Ein über Besuche hinausgehendes dauerhaftes Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt hat zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater zu keinem Zeitpunkt bestanden.

2.6. Der zusammenführende Vater des Beschwerdeführers hat den Beschwerdeführer seit dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer im Jahr 1992 von seiner leiblichen Mutter zu seinen Verwandten väterlicherseits gebracht wurde und er dort aufgewachsen ist, immer wieder finanziell unterstützt.

In den letzten Jahren und aktuell unterstützt der Vater des Beschwerdeführers – abhängig davon, welche Ausgaben der Beschwerdeführer und seine Familie haben – den Beschwerdeführer in etwa alle zwei Monate mit unterschiedlich hohen Beträgen zwischen 200,-- und 600,-- Euro im Monat.

Der Beschwerdeführer, seine nicht erwerbstätige Ehefrau und deren zwei gemeinsamen minderjährige Kinder leben im Kosovo in einem ihm gehörenden Haus mit Garten, in dem der Beschwerdeführer und seine Familie auch Lebensmittel wie Gemüse anbauen. Für das Bewohnen des dem Beschwerdeführer gehörenden Hauses muss die Familie des Beschwerdeführers keine Miete bezahlen. In Zusammenhang mit dem Wohnen fallen für die Familie des Beschwerdeführers durchschnittlich rund 20,-- Euro monatlich an. Mit dem Einkommen, das der Beschwerdeführer im Kosovo durch seine eigene Erwerbstätigkeit erzielt, kann dieser die Kosten für Nahrungsmittel und Kleidung für seine Familie decken. Der aktuell 33 Jahre alte Beschwerdeführer ist im Kosovo berufstätig. Er erzielt ein Einkommen in der Höhe zwischen 350,-- Euro bis 400,-- Euro monatlich.

Finanzielle Unterstützung des zusammenführenden Vaters benötigen der Beschwerdeführer und dessen Familie dann, wenn dessen Familie wegen Busfahrten der beiden minderjährigen schulpflichtigen Kinder, der Reparatur eines Boilers bzw. eines Ofens oder der Anschaffung von Möbeln besondere Ausgaben hat.

2.7. Das monatliche Existenz-Minimum für eine aus vier Personen bestehende Familie im Kosovo betrug 2017 in etwa 229,40 Euro monatlich.

Der aus eigener Erwerbstätigkeit ein Einkommen zwischen 350,-- und 400,-- Euro erzielende und in seinem eigenen, über einen den Anbau von Gemüse erlaubenden Garten verfügenden Haus lebende Beschwerdeführer und dessen aktuell vierköpfige Familie sind zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse nicht auf die finanziellen Zuwendungen des Vaters des Beschwerdeführers angewiesen, sondern benötigen diese finanziellen Zuwendungen nur zur Bestreitung besonderer, über die Deckung der Grundbedürfnisse hinausgehender Ausgaben.

2.8. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und grundsätzlich gesund. Eine Pflegebedürftigkeit liegt nicht vor.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen wurden auf Grundlage des Akteninhaltes und insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, im Zuge derer der zusammenführende Vater und die Stiefmutter des Beschwerdeführers als Zeugen befragt wurden.

Zu den bei der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen ist allgemein festzuhalten, dass diese beide einen grundsätzlich glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterließen, wobei augenscheinlich war, dass die Stiefmutter des Beschwerdeführers zu diesem zwar auch in Kontakt steht und insbesondere nichts dagegen hat, dass ihr Ehemann den Beschwerdeführer finanziell unterstützt, dass es jedoch insbesondere der zusammenführende Vater des Beschwerdeführers ist, der ein sehr gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer als seinem Sohn hat und der auch im Vergleich zur Stiefmutter des Beschwerdeführers genauere Angaben zu dessen Lebenssituation machen konnte. Die durch die Zeugen, insbesondere die durch den Vater des Beschwerdeführers gemachten Aussagen können somit grundsätzlich als glaubwürdig den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt werden.

Im Einzelnen ist beweiswürdigend Folgendes auszuführen:

3.2. Die zu den persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich diese auch aus der vorgelegten Kopie des kosovarischen Reisepasses des Beschwerdeführers.

3.3. Hinsichtlich der zum Inhalt des verfahrensgegenständlichen Antrages getroffenen Feststellung ist auf die im Akt befindliche Kopie ebendieses Antrages zu verweisen.

3.4. Dass der verfahrensgegenständliche Antrag direkt bei der belangten Behörde im Inland (und nicht etwa einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland) gestellt wurde, ist unstrittig (vgl. Schreiben der belangten Behörde vom 23.05.2024 sowie die Ausführungen des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung). Während durch die Behörde nicht mehr nachvollzogen werden konnte, ob der Schriftsatz, mit dem der Antrag gestellt wurde, am 22.12.2022 durch den Beschwerdeführer persönlich abgegeben wurde (vgl. Schreiben der belangten Behörde vom 23.05.2024) schilderte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung in sich schlüssig, dass zunächst (per E-Mail) ein Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt worden, dieser aber in der Folge zurückgezogen worden und der verfahrensgegenständliche Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ gestellt worden sei, wobei durch den anwaltlichen Vertreter ausführte, dass er durch die Behörde die Information erhalten habe, dass eine persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers nicht möglich bzw. nicht erwünscht sei, weshalb der verfahrensgegenständliche Antrag durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers postalisch an die Behörde geschickt worden sei (vgl. Verhandlungsschrift S 2f). Auch gab der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers an, dass der Beschwerdeführer nach Einlangen des verfahrensgegenständlichen Antrages am 22.12.2022 bei der belangten Behörde jedenfalls mit ihm nie bei der belangten Behörde vorgesprochen habe und ergibt sich auch aus der Zeugenaussage der Stiefmutter des Beschwerdeführers (vgl. Verhandlungsschrift S. 9) und den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass des Beschwerdeführers, dass dieser nach dem 22.12.2022 nicht mehr in Österreich war und somit auch im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bei der belangten Behörde persönlich vorgesprochen haben kann. Dass vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Zusatzantrag gem. § 19 Abs. 8 NAG oder ein Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG gestellt worden wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und finden sich auch keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte im Akt. Dass durch die Behörde keine Belehrung über die Möglichkeit, Anträge gem. § 19 Abs. 8 NAG bzw. § 21 Abs. 3 NAG zu stellen, erfolgt ist, ist unstrittig.

3.5. Die in Pkt. 2.4 den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Feststellungen wurden auf Grundlage des vorgelegten Bescheides, mit dem dem Vater des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde und aus dem auch Geburtsort und Geburtsdatum des Vaters des Beschwerdeführers hervorgehen, auf Grundlage der Eintragungen im Zentralen Melderegister sowie auf Basis der glaubwürdigen Zeugenaussagen des Vaters des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung, wo dieser ausführte, dass er seit dem Jahr 1991 in Österreich lebe und seither nur für Urlaube und Besuche an Wochenenden in den Herkunftsstaat fahre.

3.6. Den in Pkt. 2.5. getroffenen Feststellungen werden die in sich schlüssigen und unter Wahrheitspflicht gemachten, glaubwürdigen diesbezüglich Ausführungen des als Zeugen befragten Vaters bei der mündlichen Verhandlung als zutreffend zugrunde gelegt (vgl. Verhandlungsschrift S. 13f).

3.7. Dass der Beschwerdeführer durch seinen in Österreich lebenden Vater seit dem Jahr 1991 immer wieder finanziell unterstützt wurde und dass der Beschwerdeführer auch aktuell bzw. in den letzten Jahren wiederholt finanzielle Zuwendungen in der festgestellten Höhe durch seinen Vaters erhalten hat, ist unbestritten und kann dies auch auf Grundlage der glaubwürdigen Zeugenaussagen des Vaters und auch der Stiefmutter des Beschwerdeführers sowie auf Grundlage der vorgelegten Überweisungsbelege festgestellt werden.

Auch die zum durch den Beschwerdeführer aktuell erzielten Einkommen und zu dessen aktuellen Lebensumständen im Kosovo getroffenen Feststellungen beruhen auf den grundsätzlich glaubwürdigen diesbezüglichen Zeugenaussagen des Vaters und der Stiefmutter des Beschwerdeführers: So haben beide Zeugen übereinstimmend angegeben, dass der zusammenführende Vater den Beschwerdeführer seit dessen Geburt finanziell unterstützt hat und dass dieser in den letzten Jahren und aktuell abhängig davon, welche Ausgaben der Beschwerdeführer und seine Familie hatten, dem Beschwerdeführer unterschiedlich hohe Beträge zwischen 200,-- und 600,-- Euro im Monat zukommen lässt (vgl. Zeuge C, Verhandlungsschrift S. 15 und Zeugin D, Verhandlungsschrift S. 10f).

Auch dass der Beschwerdeführer aktuell im Kosovo berufstätig und ein eigenes Einkommen erzielt, haben beide Zeugen angegeben, wobei der Vater des Beschwerdeführers ausführte, dass der Beschwerdeführer ein Einkommen zwischen 350,-- Euro bis 400,-- Euro monatlich erziele (vgl. Verhandlungsschrift S. 8, 14).

Auch führten beide Zeugen aus, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und deren zwei minderjährige Kinder im Kosovo in einem dem Beschwerdeführer gehörenden Haus mit Garten, in dem der Beschwerdeführer und seine Familie auch Lebensmittel wie Gemüse anbauen leben, wobei der Vater des Beschwerdeführers auf ausdrückliche Nachfrage angab, dass das Haus, in dem der Beschwerdeführer und seine Familie wohnen, dem Beschwerdeführer gehöre und dass dieser für das Bewohnen dieses Hauses keine Miete, sondern lediglich laufende Kosten wie etwa jene für Strom in der Höhe von rund 20,-- Euro bezahlen müsse (vgl. Verhandlungsschrift insbes. S. 15f, 18).

Was die Feststellung dazu, wofür der Beschwerdeführer die finanziellen Zuwendungen seines Vaters benötigt, betrifft, ist zunächst zu betonen, dass der Vater des Beschwerdeführers ausdrücklich befragt dazu, wofür sein Sohn die finanziellen Zuwendungen brauche, angegeben hat, dass der Beschwerdeführer mit dem Einkommen, das er im Kosovo durch seine eigene Erwerbstätigkeit erzielt, die Kosten für Nahrungsmittel und Kleidung für seine Familie decken könne (vgl. Verhandlungsschrift S. 15) und dass fürs Wohnen nur relativ geringe in Zusammenhang mit dem Wohnen anfallende (laufende) Kosten, jedoch jedenfalls keine Miete, bezahlen müsse.

Festzuhalten ist, dass der Vater des Beschwerdeführers befragt zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers und dazu, wozu dieser die finanziellen Zuwendungen seines Vaters brauche, zunächst aus eigenem sehr überzeugend und glaubwürdig zusammengefasst schilderte, dass der Beschwerdeführer viel arbeite und dass er diesem nicht viel Geld schicken müsse, da der Beschwerdeführer ein fleißiger Arbeiter sei und eher geringe Ausgaben habe und die finanziellen Zuwendungen seines Vaters nur für außergewöhnliche Ausgaben benötige. Nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung und Rücksprache mit dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers betonte der Vater des Beschwerdeführers, dass sein Sohn und dessen Familie immer Geld brauche, insbesondere da die beiden mj. Kinder zur Schule gingen und mit dem Bus fahren müssten (vgl. Verhandlungsschrift S. 16f). Zwar werden auch diese nach Rücksprache mit dem anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers gemachten Angaben, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie mit den zwei schulpflichtigen Kindern immer mal Geld bräuchten, weil diese etwa auch mit dem Bus fahren müssten, nicht als unglaubwürdig angesehen.

Es entstand jedoch der Eindruck, dass die zuvor aus eigenem, mit augenscheinlichem Stolz und glaubwürdig geschilderte Situation, wonach der Beschwerdeführer ein fleißiger Arbeiter sei, der für das Leben seiner Familie grundsätzlich selbst aufkomme und insbesondere für Lebensmittel und Kleidung und auch für die mit dem Wohnen verbundenen Kosten keine finanzielle Unterstützung des Vaters benötigt, der aber wenn er besondere Ausgaben habe und dies wünsche, durch seinen in Österreich lebenden Vater finanziell unterstützt werde, nach der Rücksprache mit dem anwaltlichen Vertreter vor dem Hintergrund, dass die Angehörigeneigenschaft voraussetzt, dass der Antragsteller auf die Unterhaltsleistung durch den Zusammenführenden angewiesen ist (worauf auch durch die erkennende Richterin in der Verhandlung hingewiesen wurde) mit dem Hinweis darauf, dass die aus dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau und zwei schulpflichtige Kindern bestehende Familie des Beschwerdeführers immer mal wieder Geld brauche, zumindest zu relativeren versucht wurde.

Da aus Sicht der erkennenden Richterin die vor der Unterbrechung und Rücksprache mit dem anwaltlichen Vertreter durch den Zeugen gemachten Ausführungen konkreter und glaubwürdiger wirkten, als die eher allgemeine, in Beantwortung der Frage des anwaltlichen Beschwerdeführervertreters, ob der Zeuge glaube, dass der Beschwerdeführer das Geld seines Vaters brauche, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, gemachte Aussage, dass die Familie immer Geld brauche, weil die Kinder in die Schule gehen und ua auch einmal mit dem Bus fahren müssten, wofür das Einkommen des Beschwerdeführers nicht ausreise, werden hauptsächlich die zunächst (vor der kurzen Unterbrechung der Verhandlung und Rücksprache mit dem anwaltlichen Vertreter) gemachten Ausführungen des Zeugen und das dadurch von der Lebenssituation des Beschwerdeführers vermittelte Bild den zu treffenden Feststellungen zugrunde gelegt.

3.8. Was die in Pkt. 2.7. getroffene Feststellung zum aktuellen Existenzminimum im Kosovo betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass das diesbezügliche Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein eindeutiges Ergebnis gebracht hat:

Durch die österreichische Botschaft in Pristina wurde mitgeteilt, dass es keine offiziellen Daten bzgl. Existenzminimum gebe und konnten für die Jahre 2018 bis 2024 keine Daten bekannt gegeben werden. Abgesehen vom Hinweis darauf dass sich auch im Kosovo die Inflation stark ausgewirkt habe, wurde durch die Botschaft mitgeteilt, dass die Mindestpension rund 100,-- Euro betrage. Ausgehend von durch das kosovarische Statistikamt gemeinsam mit der Weltbank für die Studie „Consumption Poverty in the Republik of Kosovo“ erhoben Daten sei, so die Mitteilung der Österreichischen Botschaft in Pristina, für das Jahr 2017 jene Armutsgrenze, die als ausreichend angesehen werde, um die Grundbedürfnisse (Kauf von Lebensmitteln und Non-Food-Artikeln) zu befriedigen mit 1,85 Euro pro Erwachsenen pro Tag angegeben worden.

Diese durch das kosovarische Statistikamt gemeinsam mit der Weltbank für die Studie „Consumption Poverty in the Republik of Kosovo“ erhobenen Daten wurden auch in der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation vom 09.07.2024 Nr. *** (– in der im Übrigen ebenfalls kein offizielles Existenzminimum mitgeteilt werden konnte, sondern vor allem Medienberichte über Forderungen verschiedener Stellen nach einer Erhöhung des Mindestlohnes angeführt wurden, die jedoch als Forderungen und nicht als Existenzminimum angesehen werden können –) angeführt.

Legt man diesen in der Studie „Consumption Poverty in the Republik of Kosovo“ für das Jahr 2017 als Armutsgrenze angeführten Wert von 1,85 Euro pro Erwachsenem am Tag zugrunde, so ist für eine vierköpfige Familie (dh wenn man neben dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau auch deren zwei mj. Kinder hinsichtlich der Berechnung des Existenzminimums als Erwachsene behandelt) davon auszugehen, dass das monatliche Existenz-Minimum für die Familie des Beschwerdeführers 229,40 Euro beträgt. (1,85 Euro x 31 Tage x4 Personen), wobei zu betonen ist, dass im (auch in der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.07.2024 Nr. ***) genannten Kosovo-Bericht 2023 der Europäischen Kommission eine Armutsgrenze von 45,-- Euro pro Monat und somit ein noch niederer Wert als der sich aus den durch das kosovarische Statistikamt gemeinsam mit der Weltbank für die Studie „Consumption Poverty in the Republik of Kosovo“ erhoben Daten ergebende Wert, angeführt wird.

Zwar ist aufgrund der Inflation davon auszugehen, dass dieser für das Jahr 2017 feststellbare Wert von 229,40 Euro als Existenzminimum für vier Personen aktuell höher anzusetzen ist, mangels aktuellerer verfügbarerer Daten ist aber dieses für 2017 feststellbare Existenzminimum als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer und dessen Familie auf die finanzielle Unterstützung des Vaters des Beschwerdeführers zur Deckung der Grundbedürfnisse angewiesen ist, auszugehen.

Die ebenfalls in Pkt. 2.7. getroffene Feststellung, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie die finanziellen Zuwendungen des zusammenführenden Vaters des Beschwerdeführers nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse, sondern nur für darüber hinausgehende besondere Ausgaben benötigt, ergibt sich zum einen daraus, dass der Beschwerdeführer aus eigener Erwerbstätigkeit mit rund 350,-- bis 400,-- Euro über ein Einkommen verfügt, das deutlich über dem für das Jahr 2017 feststellbaren und als Ausgangspunkt heranzuziehende Existenzminimum für vier Personen idHv rund 229,40 Euro liegt. Zwar ist aufgrund der Inflation davon auszugehen, dass der Wert für das Existenzminimum im Kosovo aktuell höher als der für das Jahr 2017 feststellbare Wert von 229,40 Euro ist. Jedoch ist zum einen auch zu berücksichtigen, dass bei dem zugrunde gelegten Wert von 229,40 Euro vier Mal der Betrag für ein Erwachsenenäquivalent zugrunde gelegt wurde, obwohl zwei der vier die Familie des Beschwerdeführers bildenden Familie mj. Kinder sind. Zum anderen ist aber insbesondere zu berücksichtigen, dass die Armutsgrenze bzw. das Existenzminimum den Betrag, der zur Deckung der Grundbedürfnisse, zu denen unter anderem insbesondere auch das Wohnen zählt, erforderlich ist, darstellt. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben aber abgesehen von den laufenden Kosten wie etwa für Strom keine Kosten, die fürs Wohnen anfallen, insbesondere keine Mietkosten, zu tragen. Vor diesem Hintergrund ist schon aufgrund des Vergleichs der Höhe des feststellbaren Existenzminimums und dem erzielten Einkommen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie jedenfalls zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse nicht auf die finanziellen Zuwendungen des Vaters des Beschwerdeführers angewiesen sind.

Im Übrigen ergibt sich auch das der Zeugensage des Vaters des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer und seine Familie die finanziellen Zuwendungen des Vaters zwar für besondere Ausgaben benötigen, nicht jedoch für die Kosten von Lebensmitteln, Kleidung und Wohnen. Soweit darauf verwiesen wurde, dass durch den Vater des Beschwerdeführers auch die Prämien für eine in Österreich leistungsfähige private Krankenversicherung bezahlt werden, so ist dem zu entgegnen, dass das Bestehen einer in Österreich leistungsfähigen, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Krankenversicherung zwar eine (allgemeine) Erteilungsvoraussetzung darstellt, dass das das Bestehen eines solchen Versicherungsschutzes in Österreich aber nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse des im Kosovo lebenden und seit Ende des Jahres 2022 nicht mehr in Österreich aufhältig gewesenen Beschwerdeführers zählt.

3.9. Hinweise auf eine Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit sind weder hervorgekommen, noch wurde eine Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers behauptet. Vielmehr wurde durch die Stiefmutter des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, dass der Beschwerdeführer gesund sei (vgl. Verhandlungsschrift, S. 9) und ergibt sich auch aus der den Fleiß und die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers betonenden Zeugenaussage des Vaters des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und nicht etwa pflegebedürftig ist.

4. Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 100/005 idgF (NAG), lauten auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. […]

[…]

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

[…]

16. Berufsvertretungsbehörde: eine mit konsularischen Aufgaben und der berufsmäßigen Vertretung Österreichs im Ausland betraute Behörde;

[…]

6. Hauptstück

Verfahren

Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 19. (1) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.

[…]

(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(9) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 8 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Verfahren bei Erstanträgen

§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und

nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;

5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

6. Fremde, die eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 43c) oder einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, und deren Familienangehörige sowie Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung „Student“, eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwilliger“ oder eine „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 56 Abs. 1 beantragen, jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7a. Drittstaatsangehörige, die eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 7b oder als deren Familienangehörige eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 beantragen, jeweils während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2018 – PersGV 2018, BGBl. II Nr. 63/2019, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) oder einen gültigen Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 61) verfügen.

(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

[…]

Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ und ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 Z 3 NAG zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem in Österreich lebenden und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater.

5.2. Da es sich um einen Erst-Antrag handelt, hätte dieser gem. § 19 Abs.1 NAG bzw. § 21 Abs. 1 NAG persönlich und im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde gestellt werden müssen. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der gegenständliche Antrag entgegen der Vorgaben § 19 Abs.1 NAG bzw. § 21 Abs. 1 NAG weder persönlich noch im Ausland gestellt und wurde vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auch weder ein Zusatzantrag gem. § 21 Abs. 3 NAG noch ein Antrag gem. § 19 Abs. 8 NAG gestellt. Da die Stellung von Zusatzanträgen gem. § 21 Abs. 3 NAG und § 19 Abs. 8 NAG nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmungen nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig ist, können solche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden, womit eine Erteilung des beantragten Erst-Aufenthaltstitels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren schon mangels Vorliegens der in § 19 Abs. 1 NAG und § 21 Abs. 1 NAG normierten Voraussetzungen ausscheidet, ohne dass eine Art. 8 EMRK -Abwägung vorzunehmen wäre.

Lägen sämtliche sonstigen Erteilungsvoraussetzungen vor, wäre daher vorliegend – da wie festgestellt durch die Behörde auch keine Belehrung des Beschwerdeführers gem. § 19 Abs. 8 NAG und § 21 Abs. 3 NAG erfolgt ist – entsprechend dem Eventualbegehren in der Beschwerde mit einer Behebung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides vorzugehen.

Ein solches Vorgehen scheidet jedoch aus, wenn der Antrag schon aus anderen Gründen (als der Nicht-Erfüllung der in § 19 Abs. 1 NAG und § 20 Abs. 1 NAG normierten) Erteilungsvoraussetzungen abzuweisen ist.

Dies ist vorliegend der Fall:

5.3. Da der Beschwerdeführer der volljährige Sohn seines österreichischen Vaters ist, setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Angehöriger“ zunächst voraus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen „sonstigen Angehörigen“ iSd § 47 Abs. 3 Z 3 NAG handelt, sohin dass eine der drei in den lit. a) bis c) normierten Tatbestände erfüllt sind. Gem. § 47 Abs. 3 Z 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel „Angehöriger“ sonstige Angehörige eines Zusammenführenden nur dann erteilt werden, wenn der sonstige Angehörige entweder bereits im Herkunftsstaat vom Zusammenführenden Unterhalt bezogen hat (§ 47 Abs. 3 Z 3 lit a NAG), oder er bereits im Herkunftsstaat mit dem Zusammenführenden in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (§ 47 Abs. 3 Z 3 lit b NAG) oder wenn bei beim antragstellenden sonstigen Angehörigen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

5.4. Da der volljährige und arbeitsfähige Beschwerdeführer wie festgestellt nicht pflegebedürftig ist, liegt jedenfalls die lit. c des § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG nicht vor.

5.5. Da der Vater des Beschwerdeführers in den ersten eineinhalb Lebensjahren den damals bei seiner leiblichen Mutter und deren Familie, die keinen Kontakt des Vaters des Beschwerdeführers wünschte, lebte und der Vater des Beschwerdeführers zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer von seiner leiblichen Mutter zu den Verwandten seines Vaters gebracht wurde, bereits in Österreich lebte und nur noch für Urlaube oder Besuche an Wochenenden in den Herkunftsstaat zurückkehrte, kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vater iSd lit b des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hätte.

5.6. § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG zielt in erster Linie auf jene Angehörigen ab, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auf Unterhaltsmittel des Zusammenführenden angewiesen sind (VwGH, 17.11.2015, Ro 2015/22/0005). Voraussetzung für das Vorliegen der Voraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG, ist, dass der Nachziehende vom Zusammenführenden bis zuletzt Unterhaltszahlungen erhalten hat – wobei auch Sachmittel als Unterhaltsleistungen in Betracht kommen und es nicht entscheidungserheblich ist, ob der Unterhalt rechtsverbindlich ist – und der Fremde auf diese Unterhaltsmittel auch angewiesen war (VwGH, 21.09.2017, Ra 2017/22/0009).

Vorliegend erfolgten und erfolgen zwar finanzielle Zuwendungen durch den zusammenführenden Vater an den Beschwerdeführer. Jedoch ist vorliegend aus den oben dargelegten Gründen aber wie festgestellt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine und die Grundbedürfnisse seiner Familie auch ohne die zur Deckung besonderer Ausgaben genutzten finanziellen Zuwendungen des zusammenführenden Vaters durch das deutlich über dem feststellbaren Existenzminimum liegende Einkommen des Beschwerdeführers, der mit seiner Familie in einem in seinem Eigentum stehenden Haus lebt und abgesehen von rund 20,-- Euro monatlich keine in Zusammenhang mit dem Wohnen anfallende Kosten, insbesondere keine Miete zu tragen hat, decken kann.

Vor diesem Hintergrund kann aber nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer iSd § 47 Abs. 3 Z 3 lit a NAG von seinem zusammenführenden Vater bereits im Herkunftsstaat Unterhalt (auf den er zur Deckung der Grundbedürfnisse seiner Familie angewiesen ist) bezogen hat bzw. bezieht.

5.7. Da keiner der Tatbestände der lit a) bis c) des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG erfüllt ist, ist insgesamt die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG nicht erfüllt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung (hier: § 47 Abs. 3 Z 3 NAG) weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065 mit Verweis auf VwGH 13.11.2012, 2012/22/0168). Somit scheidet vorliegend die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer schon mangels Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzung des: § 47 Abs. 3 Z 3 NAG aus, ohne dass es auf die Frage, ob die durch den Vater des Beschwerdeführers abgegebene Haftungserklärung tragfähig ist oder darauf, ob die Erteilungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 NAG erfüllt sind oder ankäme.

5.8. Im Hinblick darauf, dass der Vater des Beschwerdeführers österreichischer Staatsbürger ist, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers der Aufenthalt nicht verwehrt werden darf, wenn die österreichische Ankerperson(en) im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre(n), sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen (vgl. EuGH 15.11.2011, Rs C-256/11, Dereci ua), ist festzuhalten, dass vorliegend keine Umstände hervorgekommen sind, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass das Fortkommen des die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden, in Österreich lebenden Vaters des Beschwerdeführers im Fall der NichtErteilung des begehrten Aufenthaltsrechts an den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise maßgeblich beeinträchtigt werden könnte. So lebt der Vater des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1991 und somit seit mehr als 30 Jahren in Österreich, wo er mit seiner Ehefrau und einer gemeinsamen Tochter, der Halbschwester des Beschwerdeführers in einem gemeinsamen Haushalt lebt und somit familiär und sozial integriert ist. Auch steht der Vater des Beschwerdeführers ebenso wie dessen Ehefrau in einem unbefristeten unselbständigen Dienstverhältnis und verdient sich dieser seinen Lebensunterhalt selbst, ohne dass er auf den Beschwerdeführer als dessen erwachsenen Sohn angewiesen wäre.

Allein aus der Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer kann nicht abgeleitet werden, dass der österreichische Vater des Beschwerdeführers gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen und wurden keine Umstände vorgebracht, aufgrund derer bei Nicht-Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer von einem de facto-Zwang für den Vater des Beschwerdeführers, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, auszugehen wäre.

Der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich, der vorliegend wie in vergleichbaren Fällen wohl immer anzunehmen sein wird, begründet jedenfalls gerade auch im Hinblick darauf, dass es dem Beschwerdeführer so wie bereits in der Vergangenheit auch weiterhin möglich ist, die familiären Bindungen durch regelmäßige Besuche des Vaters im Herkunftsstaat aufrecht zu erhalten, keine Ausnahmesituation im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, wonach einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers der Aufenthalt nicht verwehrt werden darf, wenn die österreichische Ankerperson im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.

5.9. Da somit die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 NAG nicht erfüllt ist und auch die aus dem Unionsrecht abzuleitenden Rechte des österreichischen Vaters des Beschwerdeführers der Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht entgegenstehen, ist die Beschwerde im Ergebnis spruchgemäß abzuweisen.

6. Zur Vorschreibung der Barauslagen (Dolmetsch-Kosten):

6.1. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für behördliche Barauslagen grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, wobei als Barauslagen auch die Gebühren gelten, die den Dolmetschern zustehen (s. auch § 53b AVG).

6.2. Der mündlichen Verhandlung am 16.07.2024 wurde eine nichtamtliche allgemein gerichtlich beeidete Dolmetscherin für Albanisch beigezogen und war die Beiziehung auch im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Befragung des Vaters des Beschwerdeführers notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007).

Amtliche Dolmetscher standen nicht zur Verfügung und wurden Einwendungen gegen die durch Dolmetscherin verzeichneten Gebühren nicht erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.08.2024, zur GZ. LVwG-AV- 2832/004-2024 wurden die Barauslagen der Dolmetscherin mit 207,40 Euro bestimmt. Die der Dolmetscherin zustehenden Gebühren wurden in Folge zur Auszahlung gebracht.

Dem Beschwerdeführer ist daher der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 08.04.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).“

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, da gegenständlich vor allem Fragen im Rahmen der Beweiswürdigung zu beantworten waren, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (zB VwGH vom 26. Mai 2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011).

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