LVwG N LVwG-AV-1232/001-2024

LVwG-AV-1232/001-2024Landesverwaltungsgericht30.10.2024

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Baurestmasse; Entsorgung; Entledigung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1232/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1232.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 4. September 2024, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) und Vorschreibung von Verfahrenskosten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entfernung der Abfälle mit 28. Februar 2025 und die Frist zur Vorlage des Entsorgungsnachweises mit 10. März 2025 sowie die Frist zur Zahlung der Verfahrenskosten mit 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses neu festgelegt werden.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Das Grundstück Nr. ***, KG ***, in der Marktgemeinde *** ist ein Teil des landwirtschaftlichen Anwesens des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer), auf welcher ein Bauernhof und auch diverse Ställe standen, wobei diese sehr baufällig waren, sodass diese vom Beschwerdeführer im Jahr 2019 wegen Gefahr im Verzug abgebrochen wurden, wobei der Beschwerdeführer Teile dieser Baurestmassen sofort entsorgte und Teile davon auf diesem verfahrensgegenständlichen Grundstück lagerte.

Am 17. Juni 2024 führte die Technische Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten auf diesem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin eine Überprüfung durch. In ihrem Bericht vom 13. August 2024 hielt die Technische Gewässeraufsicht darüber fest, dass auf diesem Grundstück auf einer Fläche von ca. 200 m² Baurestmassen, hauptsächlich Tonziegel, durchmischt mit Erde und Natursteinen, mit einem geschätzten Gesamtvolumen von ca. 300 m³ lagern, wobei es sich dabei um die Reste eines abgebrochenen ehemaligen Wirtschaftsgebäudes handelt, wobei diese Lagerung schon seit Jahren erfolgt.

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer über diesen Bericht in Kenntnis und ihm als Verursacher die von ihr beabsichtigte Entfernung und Entsorgung dieser gelagerten Abfälle nach § 73 AWG 2002 mitgeteilt hatte, teilte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. August 2024 mit, dass er noch Reste des Abbruchmaterials, nämlich die Natursteine für einen Zaun und die Ziegel für einen Innenausbau, verwenden wird. Die übrigen Reste des Abbruchmaterials werden anschließend fachgerecht entsorgt, wobei diese Arbeiten händisch erfolgen.

In der Folge verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit ihrem Bescheid vom 4. September 2024, Zl. ***, gemäß § 73 AWG 2002, die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück auf einer Fläche von ca. 200 m² gelagerten Abfälle, bestehend aus Baurestmassen, Tonziegel, Natursteinen und Bodenaushubmaterial, mit einem Gesamtvolumen von ca. 300 m³ nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 umgehend, spätestens jedoch bis zum 30. November 2024, zu entfernen und nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen, wobei ihr dieser Entsorgungsnachweis bis längstens 5. Dezember 2024 vorzulegen ist.

Gleichzeitig verpflichtete sie den Beschwerdeführer gemäß §§ 76 ff AVG 1991 iVm § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Verfahrenskosten in Form von Kommissionsgebühren für die Erhebung der Technischen Gewässeraufsicht für ein Amtsorgan für die Dauer einer halben Stunde in der Höhe von € 13,80 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass sich aus der schlüssigen und nachvollziehbaren fachlichen Stellungnahme der Technischen Gewässeraufsicht ergibt, dass es sich bei der Einstufung der gegenständlichen Ablagerungen im objektiven Sinn um Abfall handelt. Die Behandlung dieser Abfälle ist im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 Z. 2, 3 und 9 AWG 2002 geboten, da durch diese Abfälle Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können und die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann sowie das Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle dürfen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Die Lagerung in der gegenständlichen Form ist nicht genehmigt. Überdies ist die Entfernung dieser Lagerung im öffentlichen Interesse gelegen, weshalb die ordnungsgemäße Entfernung vorgeschrieben werden musste. Die Frist zur Entfernung ist als angemessen anzusehen. Die Vorschreibung der Verfahrenskosten beruht auf den angeführten Gesetzesstellen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass durch den wegen Einsturzgefahr erforderlichen Abbruch seines alten Gebäudes Natursteine, Ziegel und Sandgemisch, aber kein Bodenaushubmaterial bzw. gefährliche Abfallstoffe auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gelagert sind, da diese vor - bzw. beim Abbruch getrennt und zum Bauhof gebracht wurden. Er beabsichtigt, in absehbarer Zeit den Bauschutt als Unterlage für einen Schuppen (Stadel) oder Haus zu verwenden. Die Natursteine und roten Ziegel sind für die Verwendung eines Zauns vorgesehen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. Oktober 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden, und an der der Beschwerdeführer teilnahm.

In dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er diverse Gebäude (Bauernhof und Ställe) wegen Gefahr im Verzug im Jahr 2019 abbrach und einen Großteil der Baurestmassen entsorgte. Ein Teil dieser Baurestmassen, nämlich die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen, lagerte er auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück und er hatte vor, diese im Jahr 2020 zu schreddern und den Rest, den er nicht benötigt, ordnungsgemäß zu entsorgen. Dieses Vorhaben haben jedoch Corona und der Tod seiner Schwester verhindert, sodass dieses nicht ausgeführt worden ist. Er beabsichtigt aber, auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen in näherer Zukunft ein Bauwerk zu errichten und dafür benötigt er einen gewissen Untergrund. Die Natursteine und die Ziegel will er für den Zaun verwenden und den Rest würde er entweder entsorgen oder für den Untergrund des Bauwerkes verwenden; dies alles soll in etwa in zwei Jahren stattfinden. Eine rechtskräftige Baubewilligung für sein Bauwerk erwirkte er bisher nicht.

Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, welches Teil seines landwirtschaftlichen Anwesens ist.

Da auf diesem landwirtschaftlichen Anwesen mehrere einsturzgefährdete Gebäude standen, brach der Beschwerdeführer diese im Jahr 2019 wegen Gefahr im Verzug ab.

Einen Großteil der beim Abbruch anfallenden Baurestmassen entsorgte der Beschwerdeführer ordnungsgemäß, während er den Rest dieser Baurestmassen, hauptsächlich Tonziegel, durchmischt mit Erde und Natursteinen, auf einer undichten Fläche (Naturboden) von ca. 200 m² mit einem geschätzten Gesamtvolumen von ca. 300 m³ bis dato auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück seit dem Jahr 2019 lagert.

Beim verfahrensgegenständlichen Abbruchmaterial handelt es sich um nicht gefährliche Abfälle in Form von Baurestmassen (Bauschutt), hauptsächlich Tonziegel, durchmischt mit Erde und Natursteinen.

Beim verfahrensgegenständlichen Lagerungsort handelt es sich um einen nicht verdichteten, durchlässigen Erdboden des verfahrensgegenständlichen Grundstückes.

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, in etwa zwei Jahren ein Bauwerk zu errichten, für welches er noch keine Baubewilligung erwirkt hat, wobei er von den verfahrensgegenständlichen Baurestmassen die Natursteine und die Ziegel für einen zu errichtenden Zaun verwenden und den Rest entweder entsorgen oder für den Untergrund des Bauwerkes verwenden will.

Mit ihrem Bescheid vom 4. September 2024, Zl. ***, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 73 AWG 2002, die verfahrensgegenständlichen nicht gefährlichen Abfälle nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 umgehend, spätestens jedoch bis zum 30. November 2024, zu entfernen und nachweislich von einem hierzu Befugten entsorgen zu lassen, wobei ihr dieser Entsorgungsnachweis bis längstens 5. Dezember 2024 vorzulegen ist.

Gleichzeitig verpflichtete sie den Beschwerdeführer mit diesem Bescheid vom 4. September 2024 gemäß §§ 76 ff AVG 1991 iVm § 1 der Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 Verfahrenskosten in Form von Kommissionsgebühren für die Erhebung der Technischen Gewässeraufsicht für ein Amtsorgan für die Dauer einer halben Stunde in der Höhe von € 13,80 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. Oktober 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnahm und seine im Sachverhalt dieses Erkenntnisses dargelegten Aussagen tätigte.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere der Bericht der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde vom 13. August 2024, das behördliche Parteiengehör vom 13. August 2024, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. August 2024, der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 4. September 2024 und die Beschwerde des Beschwerdeführers sowie durch die Durchführung der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2024 und die Ergebnisse dieser Verhandlung, insbesondere durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers.

Der Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes sowie die Ergebnisse der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2024 erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und es konnten diese dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden.

Dass der Beschwerdeführer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist, welches Teil seines landwirtschaftlichen Anwesens ist, ergibt sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Grundbuchauszug vom 28. Oktober 2024 sowie aus dem diesbezüglich unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 mehrere auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen vorhandene einsturzgefährdete Gebäude wegen Gefahr im Verzug abbrach, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2024.

Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Großteil der bei diesem Abbruch anfallenden Baurestmassen ordnungsgemäß entsorgte und er den Rest dieser Baurestmassen, hauptsächlich Tonziegel, durchmischt mit Erde und Natursteinen, auf einer undichten Fläche (Naturboden) von ca. 200 m² mit einem geschätzten Gesamtvolumen von ca. 300 m³ bis dato auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück seit dem Jahr 2019 lagert, ergibt sich ebenso aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2024 sowie aus dem diesbezüglich unbedenklichen Bericht der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde vom 13. August 2024.

Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Abbruchmaterial um nicht gefährliche Abfälle in Form von Baurestmassen (Bauschutt), hauptsächlich Tonziegel, durchmischt mit Erde und Natursteinen, handelt, ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Bericht der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde vom 13. August 2024.

Dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Lagerungsort um einen nicht verdichteten, durchlässigen Erdboden des verfahrensgegenständlichen Grundstückes handelt, ergibt sich nicht nur aus dem diesbezüglich unbedenklichen Bericht der Technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde vom 13. August 2024, sondern auch aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2024.

Dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, in etwa zwei Jahren ein Bauwerk zu errichten, für welches er noch keine Baubewilligung erwirkt hat, wobei er von den verfahrensgegenständlichen Baurestmassen die Natursteine und die Ziegel für einen zu errichtenden Zaun verwenden und den Rest entweder entsorgen oder für den Untergrund des Bauwerkes verwenden will, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der gerichtlichen öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2024.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

Nach § 1 Abs. 3 AWG 2002 ist im öffentlichen Interesse die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall dann erforderlich, wenn allenfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirken können,

2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.

Gemäß § 15 Abs. 1 AWG 2002 sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle dürfen Abfälle außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen, wenn

1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder

2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist.

Nach Abs. 7 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist für Behandlungsaufträge - sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde.

Rechtliche Erwägungen

Die Anwendung des AWG 2002 setzt zunächst voraus, dass die verfahrensgegenständlichen Materialien den Abfallbegriff des AWG 2002 erfüllen.

Zum Abfallbegriff ist zunächst festzuhalten, dass Abfälle im Sinne des AWG 2002 alle beweglichen Sachen sind, die entweder die Voraussetzungen des subjektiven oder jene des objektiven Abfallbegriffes erfüllen, wobei die verfahrensgegenständlichen Materialien unbestritten als bewegliche Sachen anzusehen sind.

Für das Vorliegen der Abfalleigenschaft dieser Materialien reicht es aus, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl. u.a. VwGH vom 23. April 2009, Zl. 2006/07/0032, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0144, sowie VwGH vom 18. Dezember 2014, Zl. 2012/07/0212, sowie VwGH vom 31. März 2016, Zl. 2013/07/0214), sodass diese beiden Abfallbegriffe nicht kumulativ vorliegen müssen.

Der subjektive Abfallbegriff (§ 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002) ist dann erfüllt ist, wenn ein Besitzer sich einer Sache entledigen will oder entledigt hat (vgl. u.a. VwGH vom 16. März 2016, Zl. Ra 2016/05/0012), wobei unter dem Begriff „entledigen“ die Aufgabe der Gewahrsame mit dem Zweck, die Sache loszuwerden, zu verstehen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2005, Zl. 2003/07/0022 mwN, sowie VwGH vom 18. November 2010, Zl. 2008/07/0004). Von einer Entledigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 kann also dann gesprochen werden, wenn die Weggabe einer Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2005, Zl. 2005/07/0088 mwN). Ein starker Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Entledigungswillens liegt auch darin, wenn der Inhaber oder Vorbesitzer ausdrücklich seinen Verwendungsverzicht erklärt oder diesen sonst zum Ausdruck bringt (VwGH vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0032).

Im Übrigen kann sich nach der Rechtsprechung des EuGH ein Besitzer auch einer Sache im abfallrechtlichen Sinn entledigen, die sich nach wie vor in seiner Gewahrsame befindet (vgl. EuGH 18.4.2022, C9/00, Palin Granit). Es war demnach nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen an einen Ort außerhalb seiner Gewahrsame transportiert bzw. transportieren lässt, um eine Entledigung im Rechtssinn herbeizuführen.

Für die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen trifft bereits der subjektive Abfallbegriff zu, da diese von abgebrochenen Bauwerken stammen, sodass mit der Durchführung der Abbrucharbeiten eine Entledigungsabsicht verbunden und der subjektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG 2002 erfüllt ist, zumal die beim Abbruch angefallenen Baurestmassen vom Beschwerdeführer teilweise schon entsorgt wurden und es sind auch weitere Teile dieser Baurestmassen zu entsorgen, zumal diese auch nicht mehr verwertbare Ziegel- und Gesteinsbrocken enthalten, wie auch auf dem von der Technischen Gewässeraufsicht angefertigten Lichtbild unschwer zu erkennen ist. Selbst der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich wiederholt bekannt gegeben, dass er beabsichtigt, einen weiteren Teil dieser Baurestmassen entsorgen zu lassen.

In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Gericht auch darauf, dass aus dem Lichtbild der Technischen Gewässeraufsicht auch zu erkennen ist, dass unzweifelhaft keine getrennte Behandlung bzw. Lagerung der unterschiedlichen (Bau-)Materialien stattgefunden hat und diese allesamt vermischt in einem Haufwerk gelagert werden. Ein Gemisch aus verschiedenen Stoffen, das untrennbar Abfall enthält, stellt selbst Abfall dar. Eine Mischung von Stoffen mit Abfall beendet die Möglichkeit der Feststellung, dass einzelne Komponenten Abfall sind. Ausschlaggebend ist somit, dass mehrere Inputkomponenten, von denen mindestens eine Komponente Abfall ist, untrennbar miteinander verbunden sind, was zur Abfalleigenschaft des Gesamtproduktes führt (vgl. u.a. VwGH vom 26. April 2013, Zl. 2010/07/0238).

Die Ablagerung verschiedener Fremdmaterialien ohne technische Barrieren und nachvollziehbaren Aufzeichnungen über Qualität und Lagerungslage ist als ein als Abfall zu qualifizierendes Gesamtgemenge zu werten. Auch hat diese Vorgangsweise die Konsequenz, dass die vorgenommenen Tätigkeiten als einheitlicher Vorgang anzusehen sind, der in seiner Gesamtheit zu betrachten ist und nicht in Einzelbestandteile aufgespaltet werden kann (vgl. vgl. u.a. VwGH vom 26. Februar 2015, Zl. 2012/07/0123). Eine solche Trennung hat verfahrensgegenständlich offensichtlich nicht stattgefunden. Folglich ist eine einheitliche Maßnahme für alle im Haufwerk befindlichen (Bau-)Materialien vorzuschreiben.

Da die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen aber auch nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden, sind diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0032 mwN, sowie VwGH vom 13. Juli 2017, Zl. Ra 2017/05/0080) auch objektiv als Abfall anzusehen, sodass diese auch Abfall im objektiven Sinn darstellen.

Zu Recht verweist die belangte Behörde darauf, dass die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen durch deren Lagerung auf nicht entsprechend dicht ausgestatteten Flächen im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 AWG 2002 liegt, da durch diese sowohl Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können (Z. 2) als auch die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt (Z. 3) und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann (Z. 4), wobei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen ist, dass die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 ausreicht, sodass es nicht darauf ankommt, dass eine konkrete Gefahrensituation oder konkrete Verunreinigungen bzw. Beeinträchtigungen der Umwelt nachweisbar sind (vgl. u.a. VwGH vom 15. September 2011, Zl. 2009/07/0154, sowie VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2008/07/0179, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0080 mwN, sowie VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024). Durch die Möglichkeit und Gefahr der Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 1 Abs. 3 Z. 2 bis 4 AWG 2002 besteht somit ein öffentliches Interesse für die Beseitigung und Entsorgung der verfahrensgegenständlichen Abfallablagerung.

Zudem endete die Abfalleigenschaft bei den verfahrensgegenständlichen Baurestmassen nicht.

Die österreichische Umsetzung von Art. 6 Abfallrahmenrichtlinie sieht in § 5 Abs. 2 AWG 2002 vor, dass die zuständige Bundesministerin mit Verordnung festlegen kann, unter welchen Voraussetzungen, zu welchem Zeitpunkt und für welchen Verwendungszweck bei bestimmten Abfällen die Abfalleigenschaft endet. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn näher genannte Bedingungen (welche jenen des Art. 6 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie entsprechen) vorliegen, und hat nach § 5 Abs. 3 AWG 2002 entsprechend den Erfordernissen des Umweltschutzes unter anderem die Festlegung von Qualitätskriterien und die Begrenzung abfallspezifischer Schadstoffe vorzusehen (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 lit. c Abfallrahmenrichtlinie). Das Ende der Abfalleigenschaft tritt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 AWG 2002 entweder bei Erfüllung der Voraussetzung einer (unionsweiten) Verordnung nach Art. 6 Abs. 2 Abfallrahmenrichtlinie, einer (nationalen) Verordnung nach § 5 Abs. 2 AWG 2002 oder sonst erst mit der Verwendung unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten, allenfalls auch mit dem Abschluss einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 6 AWG 2002 ein. Eine Möglichkeit, unabhängig von der Erfüllung der in diesen generellen Regelungen aufgestellten Voraussetzungen die Abfalleigenschaft (vorzeitig) zu beenden oder das Abfallende implizit vorzeitig anzunehmen - etwa durch eine behördliche Entscheidung in einem Einzelfall - sieht das österreichische Recht damit nicht vor. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 20. Oktober 2022, Zl. Ra 2021/07/0068) bei Fehlen einer Abfallendeverordnung Einzelfallbeurteilungen, die von der Grundregel des § 5 Abs. 1 AWG 2002 abweichen, stets ausgeschlossen: So wurde bereits zur Stammfassung des AWG 2002 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien ausgesprochen, dass die Möglichkeit, mit Verordnung den Zeitpunkt des Endes der Abfalleigenschaft unter Berücksichtigung bestimmter Qualitätskriterien, abfallspezifischer Schadstoffgehalte, der Verwendungszwecke und der Absatzmöglichkeiten für bestimmte Abfallarten zu konkretisieren, noch nicht die Beurteilung ändert, ob bestimmte Sachen als Abfälle anzusehen sind, und (im dortigen Fall) schon mangels einer anwendbaren Abfallendeverordnung für nicht verunreinigten Boden (Bodenaushubmaterial) die bloße Übernahme zum Transport für den Eintritt des Abfallendes nicht ausreichend ist (vgl. u.a. VwGH vom 28. April 2005, Zl. 2003/07/0017). Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Abfallrahmenrichtlinie 75/442/EWG idF der Richtlinie 91/156/EWG bleibt es dem nationalen Gesetzgeber überlassen, unter Berücksichtigung der Effektivität des Unionsrechtes Bestimmungen über das Ende der Abfalleigenschaft zu erlassen (vgl. u.a. VwGH vom 26. Mai 2011, Zl. 2009/07/0208). In Fortführung dieser Rechtsprechung wurde auch nach der AWGNov 2010 (und damit der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG) etwa das Abfallende für einen (u.a. aus Klärschlamm bestehenden) „Pflanzengrund“ allein nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 (unmittelbare Verwendung) beurteilt, weil er die Voraussetzungen der nach § 5 Abs. 2 AWG 2002 erlassenen Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, nicht erfüllte (vgl. u.a. VwGH vom 20. März 2013, Zl. 2010/07/0175). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits ausdrücklich und unter Bezugnahme auf EuGH vom 7. März 2013, C-358/11, Lapin iuonnonsuojelupiiri, ausgeführt, dass sich anhand der Bedingungen des Art. 6 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie nicht unmittelbar ermitteln lasse, ob bestimmte Abfälle nicht mehr als solche anzusehen sind - also eine unmittelbare Anwendung dieser Kriterien abgelehnt. Weil bezüglich der dort strittigen Baurestmassen weder auf Gemeinschaftsebene Kriterien festgelegt, noch in Österreich gemäß § 5 Abs. 2 AWG 2002 eine einschlägige Abfallendeverordnung erlassen worden ist, kann das Abfallende nur nach § 5 Abs. 1 AWG 2002 (mit dem unmittelbaren Verwenden) eintreten (vgl. u.a. VwGH vom 24. September 2015, Zl. 2013/07/0098).

Auch in seiner Entscheidung VwSlg. 18.327 A/2012 führt der Verwaltungsgerichtshof betreffend Baurestmassen aus, dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht reicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs. 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw. die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit „verwendet“ werden. Die Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen bestimmter Qualitäten führt somit nicht das Abfallende dieser Baurestmassen herbei. Dies bewirkt erst deren unmittelbarer Einsatz als Baustoff. Lediglich der Einbau bzw. die Verbauung bewirkt eine Verwendung „unmittelbar als Substitution“. Dieses Auslegungsergebnis erweist sich auch aus folgender Überlegung als sachgerecht, so der Verwaltungsgerichtshof: Baurestmassen können nämlich nach ihrer Aufbereitung nicht generell für den Wiedereinbau, also nicht für jeden Zweck, dem das ursprüngliche Material gedient hatte, eingesetzt werden. Die Einsatzmöglichkeit hängt nämlich - siehe auch den gemäß § 8 Abs. 1 AWG 2002 erstellten Bundes-Abfallwirtschaftsplan - von der konkreten herkunfts- und kontaminationsbedingten Qualität (A+, A oder B) des jeweiligen Materials ab.

Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die verfahrensgegenständlichen Baurestmassen weiterhin auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück lagern, sodass diese somit auch noch nicht verwendet werden, weshalb diese auch noch Abfall im Sinne des AWG 2002 darstellen, sodass seitens des erkennenden Gerichtes auch nicht näher darauf einzugehen war, ob die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Verwendung dieser Baurestmassen überhaupt eine zulässige und rechtmäßige Verwendung darstellt.

In Bezug auf die Sammlung oder Behandlung von Abfall ordnet § 15 Abs. 3 AWG 2002 auch an, dass dieser außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden darf. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Im gegenständlichen Fall behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal, über eine genehmigte Anlage nach dem AWG 2002 zu verfügen, und es kann schon alleine aufgrund des nicht ausreichend dichten Untergrundes, auf dem sich das Haufwerk befindet, nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Lagerplatz um einen für die Behandlung von Abfällen vorgesehenen, geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 Z. 2 AWG 2002 handelt, zumal durch die verfahrensgegenständlichen Abfallablagerungen die zuvor dargelegten Schutzinteressen des § 1 Abs. 3 Z. 2 bis 4 AWG 2002 beeinträchtigt werden können, sodass das verfahrensgegenständliche Lagern als rechtswidrig zu beurteilen ist, sodass folglich von einer dem § 15 Abs. 3 AWG 2002 widersprechenden und damit unzulässigen Lagerung der genannten Abfälle auszugehen ist.

Die erforderlichen Maßnahmen nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 sind dem Verpflichteten aufzutragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0007, sowie VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0109 mwN, sowie VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0225, sowie VwGH vom 7. Oktober 2021, Zl. Ra 2020/05/0128) ist für die Eigenschaft des Verpflichteten im Sinne des § 73 Abs. 1 AWG 2002 wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat, sodass für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 damit Voraussetzung ist, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird; für die Stellung als Verpflichteter nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 ist es jedoch nicht erforderlich, dass derjenige hinsichtlich der betroffenen Abfälle einen Besitzwillen im Sinne des § 309 ABGB hat (vgl. u.a. VwGH vom 28. November 2013, Zl. 2010/07/0109).

Zum Besitz der verfahrensgegenständlichen Abfälle ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2016/05/0100, sowie VwGH vom 28. Mai 2019, Zl. Ro 2018/05/0019) hinzuweisen, wonach Abfallbesitzer gemäß § 2 Abs. 6 Z. 1 lit. b AWG 2002 jede Person ist, welche die Abfälle innehat, wobei der Begriff Abfallbesitzer weit auszulegen ist (vgl. u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2010/07/0178 mwH auf die Rechtsprechung des EuGH). Auf einen Besitzwillen (des Inhabers) kommt es somit nicht an, es reicht bereits die Innehabung der Abfälle aus (vgl. etwa u.a. VwGH vom 22. März 2012, Zl. 2008/07/0204 mwN). Gemäß § 309 erster Satz ABGB heißt, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, ihr Inhaber. Innehabung ist nicht bloß räumlich-körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Vorausgesetzt ist somit nur, dass sich eine Sache in der Herrschaft einer Person befindet, wobei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf erforderlich sind (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 24. April 2018, Zl. Ra 2016/05/0100).

Da diese Ausführungen auf den Beschwerdeführer zutreffen, hat dieser die verfahrensgegenständlichen Abfälle jedenfalls inne und er ist daher auch ihr Besitzer.

Bei der Stellung als Verpflichteter kommt es, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, also darauf an, wer die Abfalllagerungen veranlasst und in wessen Verantwortung sie vorgenommen wurden. Nur wenn der gemäß § 73 AWG 2002 Verpflichtete nicht feststellbar ist, zur Erfüllung des Auftrages rechtlich nicht imstande ist oder aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden kann, ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft zu erteilen, auf der sich die Abfälle befinden (vgl. u.a. VwGH vom 21. November 2012, Zl. 2009/07/0118).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie bereits festgestellt - die abfallrechtswidrige Lagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle auf seinem Grundstück durchgeführt und veranlasst, sodass ihm die Lagerung dieser Abfälle auch zuzurechnen ist, sodass er somit Verpflichteter im Sinne des § 73 AWG 2002 ist (vgl. u.a. VwGH vom 20. Februar 2014, Zl. 2011/07/0225).

Die belangte Behörde muss dem Verpflichteten die „erforderlichen Maßnahmen“ nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 auftragen. Welche Maßnahme „erforderlich“ ist, muss der übertretenen abfallrechtlichen Norm entnommen werden. So hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. u.a. VwGH vom 9. November 2006, Zl. 2003/07/0083 mwN) zur Vorgängerbestimmung des § 73 Abs. 1 AWG 2002, nämlich zu § 32 Abs. 1 AWG 1990, ausgesprochen, dass mit den „entsprechenden“ Maßnahmen jene Verhaltensweisen umschrieben werden, die die Erfüllung der missachteten abfallrechtlichen Verpflichtung nach sich ziehen, wobei diese Maßnahmen nach der jeweiligen missachteten Verpflichtung oder im Hinblick auf § 1 Abs. 3 leg. cit. nach Gesichtspunkten der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu bestimmen sind.

Dem Willen des Gesetzesgebers ist zu entnehmen, dass bei Vorschreibung der erforderlichen Maßnahmen auf den Stand der Technik abzustellen ist (vgl. RV 984 zum AWG 2002, BlgNr XXI. GP).

Zudem ist festzuhalten, dass § 73 Abs. 1 AWG 2002 keine Ermessensbestimmung darstellt und die Abfallrechtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben hat. Mit der Verankerung des Wortes „erforderlich“ hat der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der zu erteilende Maßnahmenauftrag auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist, also ob dieser im Hinblick auf dessen verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Welche Maßnahmen nunmehr im konkreten Fall erforderlich sind, ist an Hand der in § 15 AWG 2002 normierten Behandlungspflichten zu beurteilen. Um den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen und die Gefahren für die Umwelt zu beseitigen, ist es erforderlich, die verfahrensgegenständliche rechtswidrige Lagerung der verfahrensgegenständlichen Baurestmassen zu beenden und diese Baurestmassen zum Schutz von Boden und Gewässer zur Gänze zu beseitigen. Der angefochtene Behandlungsauftrag umfasst das (gesamte) Haufwerk, das mit ca. 300 m³ geschätzt wurde, sodass der Maßnahmenauftrag nach Ansicht des erkennenden Gerichtes im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG 1991 auch ausreichend konkretisiert wurde.

Wer Abfälle nicht gemäß § 15 Abs. 5a AWG 2002 übergibt, kann gemäß § 15 Abs. 5b leg. cit. bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 AWG 2002 mit Behandlungs-auftrag in Anspruch genommen werden.

Eine Bewilligung für die Lagerung der Abfälle lag im Lagerungszeitraum nicht vor.

An der verwaltungsbehördlichen Entscheidung, die ordnungsgemäße und nachweisliche Entfernung der gesamten Abfalllagerung zu fordern, kann im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, da nur so die Erfüllung der bislang missachteten, zitierten abfallrechtlichen Verpflichtung des § 15 Abs. 3 AWG 2002 garantiert ist.

Aufgrund des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes während des Beschwerdeverfahrens waren die von der belangten Behörde festgelegten Erfüllungsfristen im Sinne des § 59 Abs. 2 AVG 1991 neu festzusetzen, wobei sich das erkennende Gericht an die von der belangten Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid herangezogenen Zeiträume orientiert hat, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht behauptet hat, dass diese herangezogenen Zeiträume für die auferlegten Erfüllungen nicht ausreichend sind.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Betreffend die Vorschreibung der verwaltungsbehördlichen Kosten ist folgendes festzuhalten:

Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren gemäß § 75 Abs. 1 AVG 1991 von Amts wegen zu tragen.

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991 die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Gemäß § 1 der Landeskommissionsgebührenverordnung 1976 sind von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien Kommissionsgebühren zu entrichten und werden diese mit € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan festgesetzt.

Gemäß § 55 Abs. 1 AVG 1991 kann die Behörde Beweisaufnahmen auch durch ersuchte oder beauftragte Verwaltungsbehörden oder einzelne dazu bestimmte amtliche Organe vornehmen lassen oder durch sonstige Erhebungen ersetzen oder ergänzen. Insbesondere können Amtssachverständige außer dem Fall einer mündlichen Verhandlung mit der selbständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden.

Nach diesen Bestimmungen ist die belangte Behörde verpflichtet, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 76 AVG 1991 die Beteiligten zum Ersatz der Kommissionsgebühren heranzuziehen (vgl. mit näheren Hinweisen auf die Rechtsprechung Hengstschläger/Leeb, Online-Kommentar zum AVG 1991, § 77, Rz 3).

Nachdem der Beschwerdeführer entgegen den rechtlichen Vorschriften des AWG 2002 auf seinem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht gefährlichen Abfall lagert, war die belangte Behörde zur Ermittlung und Feststellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes unter Beiziehung ihrer Technischen Gewässeraufsicht im Sinne des § 55 Abs. 1 AVG 1991 durch eine von ihr veranlasste behördliche Überprüfung an Ort und Stelle am 17. Juni 2024 durch ein Amtsorgan für die Dauer einer halben Stunde verpflichtet, sodass die Notwendigkeit der Durchführung dieses Lokalaugenscheines mit diesem Amtsorgan seitens des erkennenden Gerichtes per se nicht aberkannt werden kann.

In den Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2 zweiter Satz AVG 1991 fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren vorgenommen werden. Die Auferlegung der diesbezüglichen Kommissionsgebühren kann gemäß §§ 77 Abs. 1 iVm 76 Abs. 1 AVG 1991 erfolgen. Das hiefür erforderliche Verschulden kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. April 2016, Zl. Ra 2015/04/0050, sowie VwGH vom 28. März 2018, Zl. Ra 2017/07/0123) insbesondere dann erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand herstellt oder verwaltungspolizeiliche Anordnungen nicht befolgt.

Da im gegenständlichen Fall aufgrund der festgestellten konsenslosen Lagerung des Beschwerdeführers ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beschwerdeführers und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung des Lokalaugenscheines am 17. Juni 2024 bestand und dieser Lokalaugenschein, welcher die Kosten für ein Amtsorgan für eine halbe Stunde (1 x € 13,80) verursacht hat, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich war, liegt das im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 AVG 1991 erforderliche Verschulden vor, wobei dieses Verschulden des Beschwerdeführers insbesondere darin erblickt wird, dass er die konsenslose Lagerung durchgeführt hat, sodass die belangte Behörde die gegenständlichen Verfahrenskosten im angefochtenen Bescheid rechtmäßig vorgeschrieben hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war, wobei die von der belangten Behörde festgesetzte Frist im Ausmaß von vier Wochen wegen ihres Ablaufes mit vier Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses neu festzusetzen war.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht den verfahrensgegenständlichen Behandlungsauftrag erteilte und ihm die verfahrensgegenständlichen Kommissionsgebühren vorschrieb, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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