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LVwG-S-2078/001-2024•LVwG N LVwG-S-2078/001-2024
LVwG-S-2078/001-2024Landesverwaltungsgericht29.10.2024
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Hintereinanderfahren; Abstandsmessung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 02.09.2024, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.10.2024, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 18,-- Euro zu leisten.
3. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist nicht zulässig.
4. Eine ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 und 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 118,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde A (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die folgend beschriebene Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort:
Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung ***
Fahrzeug:
***, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
Keinen solchen Abstand vom nächsten vor Ihnen fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass Ihnen jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. (Abstand in m: 23,5 m bzw. zeitlicher Abstand in Sekunden: 0,76 sec., gefahrene Geschwindigkeit: 112 km/h)
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 18 Abs.1 StVO, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. Nr. 518/1994, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 90,00
41 Stunden
§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 90/2023
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 10,00
Gesamtbetrag:
€ 100,00“
1.2. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Niederösterreich vom 17.05.2024, Zl. ***, und das darin dokumentierte Messergebnis. Da der Sachverhalt durch ein im Dienst befindliches Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen und der im Spruch angegebene Abstand zum vor ihm fahrenden Fahrzeug mittels technischer Hilfsmittel festgestellt worden sei, könne die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aus Sicht der belangten Behörde auch entgegnen seinen Rechtfertigungsangaben als erwiesen angenommen werden. Bei der Bemessung der verhängten Strafe ging die belangte Behörde von einem Monatsnettoeinkommen von 1.500,-- Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Mildernde Umstände wurden nicht berücksichtigt, als erschwerend wurde eine einschlägige, nicht getilgte, Vormerkung gewertet.
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.
2.2. Darin bringt der Beschwerdeführer unter Verweis auf zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zum Reaktionsweg vor, dass sein Reaktionsweg von 33,6 Meter zum Zeitpunkt der Messung aufgebraucht gewesen sei, da die Abbremsung seines Fahrzeuges – als Reaktion auf das Abbremsen der beiden Fahrzeuge vor ihm – bereits eingeleitet gewesen sei. Das vorderste Fahrzeug (auf dem Lichtbild 10:33:39:24) habe grundlos (vermutlich aufgrund der Kameras auf der Brücke) stark abgebremst und habe dadurch die geringeren Abstände der Fahrzeuge in der Kolonne dahinter verursacht. Eine Vollbremsung seinerseits wäre für die Fahrzeuge hinter ihm gefährlich gewesen, der Sicherheitsabstand habe erst nach der Messstelle wieder gefahrlos hergestellt werden können. Da die Bremsung genau im Messbereich der Kameras erfolgt sei, halte er die Ergebnisse für nicht verwertbar.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 01.10.2024 legte die belangte Behörde diese Beschwerde mitsamt dem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 24.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich mit E-Mail vom 24.10.2024 kurzfristig von der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung; er brachte keine Vertagungsbitte ein. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter zur mündlichen Beschwerdeverhandlung.
3.3. In der öffentlich mündlichen Verhandlung wurden die Akten verlesen und wurde der die tatgegenständliche Messung vorgenommen habende Beamte der Landesverkehrsabteilung, B, als Zeuge einvernommen. Der Zeuge B erörterte die Vorgehensweise bei der Messung im Allgemeinen und im konkreten Fall und erklärte die durchgeführte Messung und das Messergebnis anhand von 23 Lichtbildern, welche er dem Gericht am 08.10.2024 übermittelte.
3.4. Der Zeuge B legte in der mündlichen Verhandlung einen Eichschein für das verwendete Messgerät, eine Urkunde vom 15.12.2023 über seine Ausbildung in der bildgebenden Abstands- und Geschwindigkeitsmessung mit dem hier verwendeten Verkehrs-Kontroll-System (VKS) der C GmbH und seine Berechtigung zur Durchführung von solchen Messungen und eine interne Gebrauchsanweisung für das VKS 4.1. (Stand: 10.10.2018) vor.
4.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 17.05.2024, 10:33 Uhr, den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** in Fahrtrichtung ***.
4.2. Nächst Strkm. *** fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h auf dem dritten Fahrstreifen und hielt zum unmittelbar vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand ein, der ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten ermöglicht hätte, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Der zeitliche Abstand betrug 0,76 Sekunden und der Abstand in Metern betrug 23,5 Meter.
4.3. Das gegenständliche Verkehrsgeschehen wurde mittels dem Verkehrs- und Geschwindigkeits-Überwachungssystem VKS 4.1., Nr. ***, erfasst, das am 17.05.2024 gültig geeicht war. Der Messung kann ein verwertbares Messergebnis entnommen werden. Der Zeuge B, der mit einem zweiten Beamten die Messung durchführte, ist auf dieses Verkehrs- und Kontrollsystem geschult und zur Durchführung von Messungen mit diesem Verkehrs- und Geschwindigkeits-Überwachungssystem berechtigt.
4.4. Der Beschwerdeführer machte im Verfahren keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen. Er verfügt – geschätzt – über ein Monatsnettoeinkommen von 1.500,-- Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten zu tragen.
4.5. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine einschlägige, nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung vor (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960).
5.1. Diese Feststellungen waren aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des Ergebnisses der öffentlich mündlichen Verhandlung und vor allem der glaubhaften, detaillierten und fachkundigen Aussage des Zeugen B in Zusammenschau mit den vorgelegten 23 Lichtbildern des Vorfalls zu treffen.
5.2. Dass der Beschwerdeführer das in den Feststellungen bezeichnete Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat, ist nicht strittig und deckt sich mit den im Akt erliegenden Lichtbildern der durchgeführten Messung.
5.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit 112 km/h gelenkt hat und der zeitliche Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug im Messbereich lediglich 0,76 Sekunden bzw. 13 Meter betrug, ergibt sich aus der Anzeige vom 17.05.2024, Zl. ***, und der im Akt erliegenden Dokumentation und dem Protokoll zur durchgeführten Messung. Diese Dokumentation beinhaltet eine Tabelle, welcher die Position der Messpunkte, die genaue Uhrzeit der Messungen sowie der Abstand und die Geschwindigkeit des Fahrzeuges exakt zu entnehmen ist. Ebenso enthält diese Dokumentation mehrere Lichtbilder, in der die gemessenen Daten (aus der Tabelle) eingezeichnet sind und auf denen der Lenker sowie das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges eindeutig erkennbar ist. Den Messvorgang und die korrekte Durchführung der Messung konnte der Zeuge B nachvollziehbar und fachkundig schildern und erklären. Das Zustandekommen der konkreten Messergebnisse stimmt zudem mit den entsprechenden Vorgaben in der Gebrauchsanweisung überein. Die gemessene Geschwindigkeit, die abgezogenen Toleranzen (bei der Geschwindigkeit und der Kfz-Länge) und Rundungen bei der Ermittlung des Messergebnisses wurden im Verfahren und in der Beschwerde nicht beanstandet.
5.4. Der Zeuge B legte in der mündlichen Verhandlung den Eichschein Nr. *** vor, der eine Eichung des Geräts von 16.01.2021 bis 31.12.2024 bescheinigt. Der Zeuge B legte auch eine vom Innenministerium am 15.12.2023 ausgestellte Urkunde betreffend seine Absolvierung der Ausbildung zur bildgebenden Abstands- und Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrs-Kontroll-System (VKS) vor, womit er auch zur Durchführung von derartigen Messungen berechtigt ist.
5.5. Der Beschwerdeführer bringt unter Bezug auf das Lichtbild der ersten Messung um 10:33:39 Uhr vor, dass das darauf ersichtliche vorderste Fahrzeug genau im Messbereich der Kameras abgebremst hätte, weshalb die beiden nachfolgenden Fahrzeuge abbremsen müssen hätten. Deshalb halte er das Messergebnis für nicht verwertbar. Der Zeuge B führte in der mündlichen Verhandlung anhand der in der Tabelle dokumentieren Messungsergebnisse dazu aus, dass zwei Messungen durchgeführt wurden, welche Abstände von 25,7 Metern (um 10:33:39 Uhr) und 24,5 Metern (um 10:33:41 Uhr) ergeben haben. Das günstigere Ergebnis von 25,7 Metern wurde dem Beschwerdeführer angelastet. Von einem (das Messergebnis verfälschenden) Abbremsen der vorausfahrenden Fahrzeuge vor der ersten Messung ist nach den schlüssigen Ausführungen des Zeugen B nicht auszugehen, weil in einem solchen Fall die beiden gemessenen Abstandswerte wesentlich weiter auseinanderliegen würden. Der Abstand verringerte sich bei der zweiten Messung jedoch noch. Dazu kommt, dass nach den Lichtbildern ein homogener Kolonnenverkehr herrschte. Es gab auch keinen automatischen Abbruch der Messung (im Sinne der Gebrauchsanweisung) oder einen Abbruch durch einen der VKS-Bediener, die auf Messfehler hindeuten würden. Auch ließ sich ein unvermitteltes Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges beim Durchklicken der 23 Lichtbilder (von 10:33:29 Uhr bis 10:33:42 Uhr) in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen. Zudem ordnete der Beschwerdeführer das abrupte Abbremsen einmal dem unmittelbar vor ihm fahrenden Fahrzeug und (nach Erhalt der Lichtbilder) einmal dem vor diesem Fahrzeug fahrenden Fahrzeug zu (vgl. seine Rechtfertigung vom 24.06.2024 und die Beschwerde vom 28.09.2024). Die Aussage des Beschwerdeführers alleine vermochte die Beweislage daher nicht zu entkräften und ließ keine Zweifel an der Verwertbarkeit des Messergebnisses aufkommen.
5.6. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde plausibel eingeschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht entgegengetreten. Da er sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht äußerte, schätzte das erkennende Gericht seine allseitigen Verhältnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung wie bisher ein.
5.7. Die einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung ergibt sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Verwaltungsstrafregisterauszug vom 15.07.2024.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. Nr. 518/1994 (§ 18) bzw. BGBl. I Nr. 154/2021 (§ 99), lauten auszugsweise wie folgt:
(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
[…]“
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
[…]
§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]“
7.1. Gemäß § 18 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.
Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht folglich jeder eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßt.
Wie das erkennende Gericht festgestellt hat, hielt der Beschwerdeführer hier lediglich einen Abstand von 0,76 Sekunden bzw. von 23,5 Metern ein, womit er den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.2006, 2003/03/0299) gebotenen Sicherheitsabstand von 33,6 Metern (112 km/h x 3/10) bzw. von einer Sekunde zum vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten hat. Dies blieb auch unbestritten. Zu bemerken ist vor diesem Hintergrund zudem, dass dem Beschwerdeführer der günstigste gemessene Abstand angelastet wurde. Der Beschwerdeführer hat somit gegen § 18 Abs. 1 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verstoßen.
7.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018; Ra 2016/05/0005). Um der Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG erfolgreich entgegenzutreten, hat der Beschuldigte daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050, mwN).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er den Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug aufgrund eines abrupten Abbremsens eines vorausfahrenden Fahrzeuges nicht mehr einhalten habe können, ließ sich aus den bereits hinreichend dargelegten Gründen nicht objektivieren.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss im Hinblick auf § 18 Abs. 1 StVO 1960 ein nachfolgender Lenker aber ohnehin damit rechnen, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit das Vorderfahrzeug auch rasch abgebremst werden muss (vgl. VwGH 28.09.1982, 82/11/0100, mwN). Ein Vorausfahrender darf sich dabei zwar auf die Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes durch den Nachfahrenden, dieser sich aber nicht auf das Unterlassen eines überraschenden Bremsmanövers durch den Vorausfahrenden verlassen. Der Nachfahrende hat demnach unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände, wie etwa Straßenverhältnisse und Sichtverhältnisse, Vorliegen von Ortsdurchfahrten sowie der Art des vorne fahrenden Fahrzeuges (z.B. Schulfahrzeug) dafür zu sorgen, dass er auch bei überraschendem Bremsmanövers des vor ihm Fahrenden sein Fahrzeug rechtzeitig zum Anhalten bringen kann (vgl. VwGH 26.04.1991, 91/18/0070).
Insofern trifft den Beschwerdeführer auch ein Verschulden an der Verwaltungsübertretung, wobei konkret von fahrlässigem Verhalten (§ 5 Abs. 1 VSG) auszugehen ist; entsprechende Entlastungsgründe wurde nicht dargetan. Für eine vorsätzliche Tatbegehung fanden sich keine Anhaltspunkte.
8.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
8.2. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe in Höhe von 90,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 41 Stunden) verhängt und hat den vorgegebenen Strafrahmen damit zu 12,4 % ausgeschöpft. Sie schätzte das monatliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers auf 1.500,-- Euro und ging davon aus, dass er kein Vermögen besitzt und keine Sorgepflichten zu tragen hat. Sie ist vom Vorliegen eines Erschwerungsgrundes ausgegangen und hat keine Milderungsgründe berücksichtigt.
8.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Folgendes erwogen: Der Schutzzweck des § 18 Abs. 1 StVO 1960 liegt in der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit und insbesondere in der Vermeidung von Auffahrunfällen. Wie allgemein bekannt ist, können insbesondere bei Unfällen mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h (hier 112 km/h nach Abzug der Toleranz) schwerste Personen- und Sachschäden entstehen (vgl. VwGH 31.03.2006, 2006/02/0040). Im vorliegenden Fall ist vor diesem Hintergrund von einem beträchtlichen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen, da der gebotene Mindestabstand von 33,6 Metern um ca. ein Drittel unterschritten wurde. Damit sind erhebliche Risiken für den Beschwerdeführer selbst sowie für die anderen Verkehrsteilnehmer verbunden. Unter Berücksichtigung des Verschuldens und der allseitigen Verhältnisse des Beschwerdeführers erweist sich die verhängte – und ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelte – Geldstrafe (wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe) als tat-, täter- und schuldangemessen. Sie erscheint, mit Blick auf die vorhandene Vormerkung, auch geboten, um den Beschwerdeführer von weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten und soll darüber hinaus auch gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zeigen, dass es sich hier nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von spezial- und generalpräventiven Überlegungen bei der Vornahme der Strafzumessung siehe schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093).
8.4. Da das geschützte Rechtsgut, nämlich die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr, nicht bloß als gering eingestuft werden kann, ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall verwehrt, das Verfahren in Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG einzustellen oder eine Ermahnung auszusprechen (vgl. VwGH 13.02.2023, Ra 2022/02/0117).
8.5. In Ermangelung einer Mindeststrafe in § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 kommt auch eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG nicht in Betracht.
8.6. Insofern war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
9.1. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; […]
9.2. Daraus folgt, dass für das im Beschwerdeverfahren bestätigte Straferkenntnis Kostenbeitrag von 18,-- Euro vorzuschreiben ist. Diese Kosten kommen zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahren in Höhe von 10,-- Euro hinzu.
10.1. Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro, verhängt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 – diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu 726,-- Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor – eine Geldstrafe von 90,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 41 Stunden) verhängt. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist daher für den Beschwerdeführer hier absolut unzulässig (vgl. VwGH 23.09.2021, Ra 2021/02/0194).
10.2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. […]
Die ordentliche Revision ist hier nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf eine einheitliche und eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt (vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006, zur Unzulässigkeit der Revision bei Vorliegen einer eindeutigen Rechtslage). Fragen der Beweiswürdigung, die im gegenständlichen Verfahren zu klären waren, sind ebenso wie die im Rahmen des eingeräumten Ermessens erfolgte Strafbemessung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. dazu VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893 bzw. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050).
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