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LVwG-AV-1194/009-2021•LVwG N LVwG-AV-1194/009-2021
LVwG-AV-1194/009-2021Landesverwaltungsgericht29.10.2024
Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Wasserbauvorhaben; Zwangsrechte;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14.06.2021, Zlen. ***, *** und ***, betreffend Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (Ausnahme zur Arbeitsstättenverordnung) und nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), soweit sich diese gegen die Spruchpunkte IV. und IX. des genannten Bescheides (wasserrechtliche Bewilligung) richtet (mitbeteiligte Partei: B GmbH, in ***, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***), nach Aufhebung des hg. Erkenntnisses vom 08.11.2021, LVwG-AV-1194/001-2021, durch Erkenntnis des VwGH vom 19.03.2024, ***, und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
2. Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 mit 31.10.2026 neu festgelegt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schriftsatz vom 2.3.2020 stellte die B GmbH (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) zunächst bei der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000). Die mitbeteiligte Partei hätte die Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies und die Errichtung von Bergbauanlagen in den Abbaugebieten „*** – ***“ in der KG ***, konkret auf den Grundstücken (Gst.) Nr. ***, ***, ***, *** und ***, geplant. Die Abbaufläche aller Gebiete hätte in Summe 9,07 ha betragen sollen. Dem Antrag wurden näher bezeichnete Unterlagen beigelegt.
Mit E-Mail vom 3.6.2020 zog die mitbeteiligte Partei ihren Feststellungsantrag zurück. Begründet wurde die Antragszurückziehung wie folgt:
„Nunmehr soll aufgrund des aus den Medien bekannten (aus unserer Sicht in keiner Weise begründeten) Widerstandes der Standortgemeinde sowie eines Nachbarn und den damit (vorhersehbarer Weise) einhergehenden Verzögerungen durch ein Rechtsmittelverfahren ein kleineres, unstrittig nicht UVP-pflichtiges Vorhaben bei der Materienbehörde eingereicht werden.“
1.2. Mit Schriftsatz vom 18.6.2020 stellte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (im Folgenden: Belangte Behörde) Anträge auf „mineralrohstoff-, naturschutz- und (nach entsprechender Ermächtigung durch die LH) wasserrechtliche Genehmigung bzw. Bewilligung für das antragsgegenständliche, als Abbaugebiet *** bezeichnete Vorhaben“ und legte näher bezeichnete Projektunterlagen bei.
Dazu wurde näher ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei die Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies bis HGW100 sowie die Errichtung von Bergbauanlagen im Abbaugebiet „***“ in der KG ***, konkret auf dem im grundbücherlichen Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Gst. Nr. ***, die Errichtung eines Brunnens für die Nutzwasserversorgung (Sanitäranlagen und Reifenwaschanlage) auf Gst. Nr. ***, KG ***, und die Errichtung einer Nutzwasserentnahmeanlage aus dem *** inkl. Leitungen auf Gst. Nr. ***, KG ***, für den Betrieb der Bergbauanlagen plane. Die Abbaufläche betrage 4,9013 ha. Soweit im gegenständlichen Verfahren von Relevanz, brachte die mitbeteiligte Partei im Antrag vor, dass das verfahrensgegenständliche und von der mitbeteiligten Partei bewusst verkleinerte Vorhaben nicht der UVP-Pflicht unterliege, nachdem die Bagatellschwelle von 25 % des hier maßgeblichen Schwellenwerts der Z 25 lit. a des Anhangs1 des UVP-G 2000 von 5 ha nicht erreicht oder überschritten werde. Es sei daher weder eine Einzelfall- noch eine Kumulationsprüfung durchzuführen.
Die für die Umsetzung des Vorhabens „***“ nach § 9 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu bewilligende notwendige Nutzwasserentnahme aus dem *** solle über eine Pumpanlage sowie über bestehende und neu zu errichtende Rohrleitungen bewerkstelligt werden, womit ein jährlicher Wasserbedarf von 90.000 m³/Jahr gedeckt werden solle. Durch diese Wasserbenutzung würden weder öffentliche Interessen noch bestehende Wasserrechte verletzt, weil sowohl die Zustimmungserklärung der Betriebsgesellschaft *** bezüglich der Nutzwasserentnahme als auch die Einverständniserklärung des Eigentümers der bestehenden Wasserleitung DN 200 auf dem Grundstück Nr. *** vorlägen.
Für das Vorhaben und die dafür erforderliche Sanitärwasserversorgung sei eine Nutzwasserentnahme aus einem neu zu errichtenden Brunnen geplant. Da sich innerhalb der Reichweite der Absenkung des Brunnens keine fremden Wasserrechte befänden und der Wasserentnahme aus dem Brunnen auch sonst keine öffentlichen Interessen entgegenstünden, werde eine Bewilligung nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 zu erteilen sein.
Ebenso bedürfe die Gewinnung von Sand und Kies einer wasserrechtlichen Bewilligung, sei es nach § 31c Abs. 1 WRG 1959 im Falle einer Trockenbaggerung oder nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 im Falle einer Nassbaggerung.
1.3. Der verfahrenseinleitende Antrag wurde von der belangten Behörde mit Edikt vom 21.10.2020 kundgemacht und darin darauf hingewiesen, dass Einwendungen und Stellungnahmen bis 1.2.2021 bei der belangten Behörde hätten eingebracht werden können.
1.4. Mit Schriftsatz vom 2.2.2021 stellte die mitbeteiligte Partei „ausdrücklich den auf § 63 lit. b WRG 1959 gestützten Antrag auf zwangsweise Einräumung einer Servitut“. Diese Dienstbarkeit sei erforderlich, weil die Stadtgemeinde *** (im Folgenden: Beschwerdeführerin) „in rechtswidriger Weise die Zustimmung zur bloßen Unterquerung ihrer Verkehrswege ausdrücklich verweigert.“
1.5. Die belangte Behörde führte am 22.4.2021 eine Verhandlung unter Beiziehung mehrerer Amtssachverständiger (ASV) durch.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde unter anderem aus wie folgt:
„[…]
IV. Wasserrechtliche Bewilligung nach WRG 1959
IV. 1. Durch die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erteilt der Fa. B GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für
1. die Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies bis HGW100 für das Abbaufeld „***“, Grundstück Nr. ***, KG *** (Nassbaggerung), und
2. die Errichtung eines Brunnens für die Nutzwasserversorgung (Sanitäranlagen und Reifenwaschanlage) auf Grundstück Nr. ***, KG ***,
IV. 2. Als von der Landeshauptfrau ermächtigte Behörde
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, als von der Landeshauptfrau von Niederösterreich ermächtigte Behörde, erteilt der Fa. B GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für
3. die Errichtung einer Nutzwasserentnahmeanlage aus dem *** inklusive Leitungen auf Grundstück Nr. ***, KG *** für den Betrieb der Bergbauanlagen einschließlich
4. die zwangsweise Einräumung eines Servituts gem. § 63 lit. b WRG 1959 für die Unterquerung der Verkehrswege, Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, alle im Grundeigentum der Stadtgemeinde ***, für die Rohrleitung und Transport des aus der Nutzwasserentnahmeanlage entnommenen Wassers.
Die Anlage muss nach Maßgabe der unten wiedergegebenen Projektbeschreibung mit den Projektunterlagen übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.
Das Wasserbenutzungsrecht wird gemäß § 21 WRG 1959 befristet bis 14.06.2031 erteilt.
Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Eigentum am GrstkNr. ***, KG ***,
verbunden.
IV. 3. Frist für Bauvollendung
Die Frist für die Bauvollendung wird mit 31.12.2023 bestimmt. Bis zu diesem Datum sind gemäß § 112 WRG 1959 die folgenden Baumaßnahmen fertigzustellen:
Errichtung der Absperrungen und Randwälle
Errichtung der Sanitäreinrichtungen
Errichtung der Wasserzählvorrichtungen
Errichtung sämtlicher Sonden
Aufstellen der Hinweis- und Verbotstafeln
IV. 4. Hinweise:
[…]
IX. zu IV.: Wasserrechtliche Bewilligung
IX. 1. Projektbeschreibung
Das Abbaufeld „***“ umfasst das Grundstück Nr. *** KG *** und befindet sich ca. 1960 m nördlich des Ortszentrums von *** und etwa 650 m westlich der Schottergruben der Fa. B GmbH. Das gegenständliche Abbaufeld weist ein Flächenausmaß von 49.013 m² auf und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Osten und Westen grenzen ackerbaulich genutzte Grundstücke an das gegenständliche Abbaufeld, im Norden und Süden wird es durch Feldwege begrenzt.
Die beantragte Fläche liegt gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm *** (LGBl. Nr. 64/2015, Anlage 10, Blatt 41 ***) in der Eignungszone Nr. *** für die Gewinnung von Sand und Kies und im äußerst westlichen Randbereich der Verordnung über ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm für das *** (LGBl. Nr. 72/2016), aber außerhalb von Grundwasserschutz- oder -schongebieten.
Im aktuellen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** weist die Fläche die Widmung „Gfrei“ (Grünland-Freihaltezone) auf. Im gegenständlichen Abbaufeld soll nicht nur der Kiesabbau, sondern auch der gewonnene Rohstoff aufbereitet und gelagert werden. Hierfür ist auch die Errichtung von Bergbauanlagen notwendig. Der Abbau erfolgt von Süden nach Norden in 3 etwa gleich großen Abbauabschnitten.
Vor Beginn des eigentlichen Rohstoffabbaues wird in den Abbauabschnitten 1 und 2 der Humus und Abraum abgeschoben und getrennt voneinander in Form eines Randwalles bis zur Rekultivierung der entstehenden Grube zwischengelagert. Die darüber hinaus gehenden Mengen werden im Norden des Abbaufeldes auch getrennt voneinander gelagert. Danach erfolgt der Abbau des Rohstoffes im Abbauabschnitt 1 bis 1 m über dem HGW100, das gewonnene Material wird zunächst im vom Humus und Abraum befreiten Abbauabschnitt 2 zwischengelagert. Sobald der Abbauabschnitt 1 bis zu geplanten Abbausohle ausgekiest wurde, werden die geplante Kiesaufbereitungsanlage sowie die übrigen Bergbauanlagen errichtet. Danach wird der im Abbauabschnitt 2 zwischengelagerte Rohstoff in der Aufbereitungsanlage aufbereitet und die hergestellten Körnungen bis zum endgültigen Abtransport mit straßenzugelassenen LKWs in Betonboxen zwischengelagert. Nach Inbetriebnahme der Aufbereitungsanlage wird zuerst das im Abbauabschnitt 2 zwischengelagerte Sand-Kies-Material aufbereitet, dann wird die Kiesgewinnung, zunächst im Abbauabschnitt 2 und danach in Abbauabschnitt 3 durchgeführt. Der Randwall wird entsprechend dem Abbaufortschritt erweitert. Der Abbau in den Abbauabschnitten 2 und 3 erfolgt entgegen dem Abbauabschnitt 1 (1m über HGW100) bis zum HGW100 (= 162,8 müA im NW-Eck und 161,80 müA im SE-Eck) und erfolgt danach die Aufhöhung bis mindestens 1 m über HGW100 mit grubeneigenen Abraum. Der Abbau erfolgt aufgrund der max. Abbautiefe von etwa 5,5 m (GOK bis Abbausohle) in der Regel mit einem Radlader in einer Etage mit einer max. Etagenhöhe von ca. 5,1 m (ohne Humus und Zwischenboden). Die Endböschungen werden im gewachsenen Material mit einem max. Neigungsverhältnis von 2:3 ausgeführt. Hierfür wird ein Raupenbagger eingesetzt. Der gewonnene Rohstoff wird in mehreren Aufbereitungsschritten trocken oder/und nass gesiebt, geringe Teilmengen (Überkorn) werden gebrochen und trocken oder/und nass gesiebt.
Die erzeugten Sand- und Kiesfraktionen werden im rd. 700 m (Luftlinie) entfernten Fertigbetonwerk der D GmbH östlich der *** als Zuschlagstoff für die Betonproduktion verwendet. Die Zufahrt erfolgt von der *** über den Gemeindeweg auf Grst. Nr. *** (nördlich des Betonwerk E) in westlicher Richtung auf einer Länge von rd. 400 Metern bis zur südöstlichen Tagbauzufahrt des Abbaufeldes „***“. Das mit Radlader gewonnene Material wird bei Entfernungen bis rd. 100 m zwischen Gewinnungsort und Aufbereitungsanlagen mit Radlader direkt zum Aufgabebunker verführt und aufgegeben, bei weiteren Entfernungen wird es auf einen LKW oder die Knicklenkmulde verladen und mit diesen zur Aufbereitungsanlage transportiert. Mit der vorgesehenen Jahresabbaumenge von 40.000 m3 (inkl. Abraum) ergibt sich bei rd. 260 Betriebstagen pro Jahr die durchschnittliche tägliche Abbaukubatur mit rd. 154 m3. Kurzzeitig kann die Abbaukubatur auf rd. 520 m3/d (an max. 20 d/a) ansteigen.
Die Rahmenbetriebszeit ist von Mo-Fr von 6:00 bis 19:00 vorgesehen. Zweimal im Monat wird an Samstagen von 6:00 bis 15:00 gearbeitet. Als Bergbauzubehör wird für den Abbau ein Radlader der Marke F, für die Endgestaltung der Böschungen ein Raupenbagger der Marke F eingesetzt. Für den innerbetrieblichen Transport werden der Radlader, eine Knickmulde oder LKW`s eingesetzt. Die Zufahrtsrampe wird befestigt (siehe Bergbauanlagen). Sonstige Rampen sind temporär, unbefestigt und werden mit einem max. Neigungsverhältnis von 1:5 (oder flacher) und mind. 7 m breit im gewachsenen Material ausgeführt und mit Randwällen als Absturzschutz versehen.
Die Grubenzufahrt wird mit einem sperrbaren und umfahrungssicheren Schranken versehen und außerhalb der Betriebszeiten (gegen unbefugte Zufahrt) verschlossen gehalten. Das Gesamtabbauvolumen ist mit rd. 224.000 m³ angegeben, davon ist rd. 166.700 m³ verwertbarer Rohstoff, rd. 24.400 m3 nicht verwertbarer Abraum sowie rd. 32.200 m³ humoser Oberboden. Zusätzlich fallen rd. 10.700 m3 abschlämmbare Anteile (Presskuchen der Kammerfilterpresse) an. Nach Fertigstellung der Aufhöhung von mindestens 1 m über HGW100 in den Abbauabschnitten 2 und 3 wird zunächst der Abbauabschnitt 3 humusiert. Die Humusierung der Abbauabschnitte 1 und 2 wird erst nach Abbau und Entfernung der Bergbauanlagen durchgeführt. Die Böschungen werden nicht humusiert. Die fertig rekultivierte Grube wird als Grünland-Ödlandfläche genutzt. Diese Nutzung steht der Widmung im örtlichen ROP der Stadtgemeinde *** nicht entgegen.
IX. 2. Auflagen im Wasserrechtsverfahren:
Sie sind verpflichtet, folgende Bedingungen und Auflagen einzuhalten bzw. zu erfüllen:
[Anm. hier nicht wiedergegeben]
IX. 3. Beantragte Zwangsrechtseinräumung nach dem WRG
Für die Nutzung der beantragten Nutzwasserentnahmeanlage aus dem *** inkl. Leitungen auf Grundstück Nr. ***, KG *** für den Betrieb der Bergbauanlagen wurde seitens der Konsenswerberin die zwangsweise Einräumung eines Servituts beantragt für die Unterquerung der Verkehrswege, Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, alle im Grundeigentum der Stadtgemeinde ***, für die Rohrleitung und Transport des aus der Nutzwasserentnahmeanlage entnommenen Wassers.
Die rechtliche Würdigung dazu findet im Rahmen der Einwendungen unter Punkt XXXVII. 2 statt.
IX. 4. Rechtsgrundlagen
für die Sachentscheidung:
§§ 9, 10, 32, 60, 63, 98 Abs. 1, 99, 101, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959
[…]“
Begründend führte die belangte Behörde – soweit hier wesentlich – zusammengefasst nach Wiedergabe des Verfahrensgangs, der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans und der von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen (ASV) für Gewässerschutz, für Grundwasserhydrologie, für Fischerei und für Gewässerbiologie zunächst aus, dass das gegenständliche Vorhaben nicht der UVP-Pflicht unterliege. Die Fläche, auf der der Abbau stattfinden solle, belaufe sich auf 4,9013 ha, was durch den ASV für Geologie festgestellt worden sei. Das Abbaufeld unterschreite deshalb die Schwelle von 5 ha und somit von 25 % von 20 Ha laut Z 25 lit. a des Anhangs 1 des UVP-G 2000. Dieser Schwellenwert müsse jedoch erreicht werden, um eine UVP-Einzelfallprüfung überhaupt durchführen zu können. Gegenstand und Grenze des Verfahrens sei das eingereichte Projekt, sohin könne es dahingestellt bleiben, ob die mitbeteiligte Partei bereits umliegende Grundstücke erworben habe und hinkünftig eine Erweiterung plane. Ferner käme eine Kumulationsbetrachtung mit umliegenden Rohstoffgewinnungen oder einer Betonmischanlage nicht in Betracht, weil der genannte Schwellenwert nicht erreicht werde. Es werde darauf hingewiesen, dass sich das gegenständliche Vorhaben ca. 650 m westlich anderer Schottergruben der mitbeteiligten Partei befinde. Im Osten und Westen grenzten an das beantragte Abbaufeld ackerbaulich genutzte Grundstücke an, im Norden und Süden werde es durch Feldwege begrenzt. Diese Umstände würden eine Kumulationsprüfung mangels ausreichendem räumlichen Zusammenhang nicht angebracht erscheinen lassen.
Zu den im wasserrechtlichen Verfahren erhobenen Einwendungen sei auszuführen, dass das *** eine wasserwirtschaftliche Mehrzweckanlage sei, woraus sich ergebe, dass auch gewerbliche und industrielle Nutzungen darunter zu verstehen seien. Sohin würde auch eine Bergbauanlage unter den Begriff der „Mehrzweckanlage“ fallen. Ein Widerspruch der beantragten Wasserentnahme aus dem *** zum NÖ Marchfeldkanalgesetz liege nicht vor. Im Übrigen habe die Betriebsgesellschaft J für die Wasserentnahme mit Schreiben vom 21.4.2021 ihre Zustimmung erteilt. Beim NÖ Marchfeldkanalgesetz handle es sich außerdem bereits aus kompetenzrechtlichen Überlegungen nicht um eine lex specialis zum WRG 1959.
Die beantragte Wasserentnahme widerspreche ferner nicht dem Widmungszweck des wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms ***. Dies schon alleine deshalb, weil das Grundwasser des *** für das Vorhaben genau nicht verwendet werde.
Zum Vorbringen, die tatsächliche Entnahmemenge belaufe sich auf 234.000 m3 pro Jahr und nicht auf 90.000 m3, wie beantragt, sei auszuführen, dass Gegenstand und Grenze des Verfahrens das eingereichte Projekt sei. Dieses sehe im Zusammenhang mit der Wasserentnahme aus dem *** eine sekündliche, tägliche und jährliche Höchstentnahmemenge vor, im Ausmaß von 25 l/s bzw. 900 m3/d bzw. 90.000 m3/a. Diese Entnahmemenge hätten die ASV als im Einklang mit dem Stand der Technik beurteilt und werde überdies durch die wasserrechtliche Aufsicht überprüft und durch eine Auflage abgesichert. Auch belaufe sich die tägliche Entnahmemenge auf da. 0,29 %, konzentriert auf 10 Stunden auf 0,7 %, der jeweiligen Durchflussmenge des Gewässers, woraus auch zu schließen sei, dass keine Interessen der Fischerei beeinträchtigt würden.
Zur Frage der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Regionalen Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord sei auszuführen, dass die Installation einer Pumpenanlage und Rohrleitung am Ufer des *** der darin festgelegten Zielsetzung nicht widerspreche, sohin eine solche Anlage auch in einer als „regionalen Grünzone“ ausgewiesenen Fläche errichtet werden könne. Die gegenteilige Rechtsansicht hätte zur Folge, dass eine Wasserentnahme aus dem *** de facto verunmöglicht würde.
Zur beantragten Servitut für die Nutzwasserentnahme sei auszuführen, dass eine Unterquerung der Verkehrswege, Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, und alle im Grundeigentum der Stadtgemeinde ***, für die Rohrleitung und den Transport des aus der Nutzwasserentnahmeanlage entnommenen Wassers beabsichtigt sei. Eine gütliche Übereinkunft zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin läge nicht vor. Eine alternative Ausführung der Leitung, welche die Grundstücke der Beschwerdeführerin nicht berühre, sei in der Natur nicht möglich und komme deshalb nicht in Betracht. Bei der zu behandelnde Rohleitung handle es sich „eindeutig“ um ein „Wasserbauvorhaben“, zumal Wasser entnommen und durch Rohrleitungen transportiert werden solle.
Für das Projekt bestehe ein Bedarf im beantragten Umfang. Ohne dieses Wasser könne das Projekt nicht verwirklicht werden. Ein durchgeführter Pumpversuch hätte lediglich eine Ergiebigkeit von 3-5 l/s gezeitigt, weshalb eine Wasserversorgung durch eine Brunnenanlage auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei alleine ausscheiden würde.
Die Einräumung des beantragten Zwangsrechtes sei überdies verhältnismäßig, zumal eine bestehende Rohrleitung genutzt werden solle. Sohin müssten keine Änderungen am Bestand vorgenommen werden. Ein Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin sei nicht spürbar.
Dennoch sei der Bescheidspruch betreffend Dienstbarkeit nicht auf die „Nutzung“ eingeschränkt worden, sondern sehe im Bedarfsfall auch eine Errichtung vor. Dies sei deshalb vorzusehen gewesen, weil nicht auszuschließen sei, dass im Zeitraum bis zur Rechtskraft der wasserrechtlichen Bewilligung die Beschwerdeführerin von ihrem aus dem Eigentumsrecht herrührenden Recht auf Entfernung der zur Zeit konsenslosen Unterquerung Gebrauch machen könne. In diesen Fall wäre eine Neuerrichtung notwendig, welche vom Konsens gedeckt sein müsse.
Ein der Beschwerdeführerin erwachsender Nachteil durch die Einräumung der Dienstbarkeit sei nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin hätte sogar mitgeteilt, dass sie einer Nutzung für landwirtschaftliche Zwecke die Zustimmung erteilen würde.
Schließlich sei die Beschwerdeführerin für die eingeräumte Servitut nicht zu entschädigen gewesen. Der Bürgermeister der Beschwerdeführerin hätte in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ausgeführt, dass er für vergleichbare Transportleitungen, welche zu landwirtschaftlichen Zwecken genützt würden, keinen Pachtzins und keine Vergütung verlange. Im Sinne einer Gleichbehandlung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft Gemeinde sei deshalb auch in diesem Fall keine Entschädigung festzusetzen gewesen.
Zur durchzuführenden Interessensabwägung werde ausgeführt, dass der Grundwasserschutz im verfahrensgegenständlichen Bereich ein hohes Gut sei, die Rohstoffgewinnung sei auf Grund der Eignungszone und der hohen rohstoffgeologischen Eignung gewünscht, es bestünden kurze Transportwege, sowohl zum Betonwerk als auch zu regionalen Projekten, bei denen dieser Rohstoff benötigt würde und dass ein regionaler Bedarf an den Rohstoffen gegeben sei. Das beantragte Zwangsrecht könne deshalb eingeräumt werden.
Im Ergebnis sei schließlich auf Grund der vorliegenden Gutachten der ASV die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens gegeben gewesen.
1.7. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 12.7.2021 Beschwerde und brachte darin – soweit das gegenständliche wasserrechtliche Verfahren betroffen ist – zusammengefasst zunächst vor, dass das gegenständliche Vorhaben UVP-pflichtig sei, da in Wahrheit größere Abbauflächen geplant gewesen wären. Es läge eine Umgehung der UVP-Pflicht vor. Es wären auch faktisch schon umgesetzte Vorhaben der Konsenswerberin, welche in räumlichem Zusammenhang stünden, für eine Prüfung der UVP zu beachten. Auch gäbe es im Gemeindegebiet der Beschwerdeführerin die UVP-Genehmigung für eine Materialgewinnung im Ausmaß von 73 ha, welche einzubeziehen wäre. Zu berücksichtigen wäre weiters, dass die Eignungszone II, in welcher das Projektgrundstück liege, etwa 90 ha umfasse. Außerdem hätte die Konsenswerberin beabsichtigt, weitere Grundstücke zu erwerben. Es wäre von der Konsenswerberin auch beabsichtigt, eine Materialgewinnung auf mehr als 12 ha zu errichten. Das Grundstück hätte ein Flächenausmaß von 50.161 m², des Weiteren wären die Flächen für die Errichtung der Pumpstation und der Zuleitung zur Projektsfläche hinzuzuzählen. Ebenso wäre das eingereichte Vorhaben für eine Betonmischanlage auf Grundstück ***, KG ***, in die Kumulationsprüfung miteinzubeziehen, denn ein räumlicher Zusammenhang wäre gegeben, wenn es zu einer Überlagerung der Wirkungsebenen der Eingriffe kommen könne und wären auch früher beantragte Vorhaben Gegenstand der Kumulationsprüfung.
Zum Zwangsrecht wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unzuständig wäre, da sich der Antrag der Konsenswerberin vom 2.2.2021 auf die Zustimmung zur bloßen Unterquerung der Verkehrswege beziehe, womit die Zustimmung zur Durchleitung von Wasser durch die bestehenden Leitungen gemeint wäre. Eine Servitut für die Errichtung einer Rohrleitung wäre nicht beantragt.
Die Rohrleitung bestehe schon und wäre nicht von der Konsenswerberin verwirklicht worden, sodass ein Zwangsrecht daran scheitere, dass kein Wasserbauvorhaben vorliege. Dies wäre nur der Fall, wenn das Projekt vom Projektwerber verwirklicht worden wäre. Eine Notwendigkeit der beantragten Wasserentnahme aus dem Nutzwasserbrunnen wäre nicht belegt, die Zwangsservitut daher rechtswidrig. Es wären auch die Nachteile zu prüfen, und hätte die Beschwerdeführerin die mehrfache Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte durch das Vorhaben eingewendet. Die Nachteile der Beschwerdeführerin wären in den öffentlichen Interessen insbesondere nach dem MinroG aber auch nach § 105 WRG 1959 verwirklicht. Diese öffentlichen Interessen wären nicht berücksichtigt worden. Es wäre auch unverhältnismäßig, die Errichtung von Rohrleitungen, welche nicht Gegenstand des Zwangsrechtsantrages wären, in die Begründung aufzunehmen. Zu berücksichtigen gewesen wäre auch eine Grünland-Freihaltefläche, welche verordnet wäre und ebenso im öffentlichen Interesse der Erhaltung des Erholungswertes läge. Dagegen würde mit dem angefochtenen Bescheid verstoßen. Selbst wenn ein Nutzwasserbrunnen teurer wäre als die Zuleitung von Wasser aus dem ***, handle es sich dabei bloß um Reflex- und Nebenwirkungen sowie rein privatwirtschaftliche Nützlichkeit. Ein öffentliches Interesse an der geplanten Durchleitung von Wasser wäre nicht gegeben. Als öffentliches Interesse wäre auch zu berücksichtigen, dass in der Eignungszone II eine Fläche von 90 ha durch Genehmigung von Materialgewinnungen mit einer vielfachen Belastung zu befürchten wäre. Dies wenn dem vorliegenden Projekt stattgegeben werde. Das zeige sich auch dadurch, dass nicht nur die mitbeteiligte Partei weitere Grundstücke für die Materialgewinnung erwerben wolle, sondern auch andere Kiesgewinnungsunternehmen dies beabsichtigten. Die Durchführung einer Verhandlung werde beantragt.
1.8. Mit Erkenntnis vom 8.11.2021, Zl. LVwG-AV-1194/001-2021, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde, soweit sie die Spruchpunkte IV.1., IV.2. Pkt. 3. und IV.2.4. des angefochtenen Bescheides betraf, als unbegründet ab (Spruchpunkt 1. und 2.), setzte die Bauvollendungsfrist mit 30.5.2024 neu fest (Spruchpunkt 3.) und erklärte die ordentliche Revision als nicht zulässig (Spruchpunkt 4.).
1.9. Mit Beschluss vom 14.6.2022, Zl. ***, lehnte der VfGH die von der Beschwerdeführerin gegen das hg. Erkenntnis vom 8.11.2021 erhobene Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung ab.
1.10. Der gegen das hg. Erkenntnis vom 8.11.2021 erhobenen Revision der Beschwerdeführerin gab der VwGH mit Erkenntnis vom 19.3.2024, Zl. ***, Folge und behob das hg. Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze.
Begründend führte der VwGH im aufhebenden Erkenntnis zusammengefasst aus, dass es das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unterlassen hätte, trotz entsprechendem Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen. In dieser hätte sich das Verwaltungsgericht insbesondere mit dem Vorwurf der Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei hätte das Projekt unsachlich aufgesplittet, um damit eine allfällige UVP-Pflicht des Vorhabens zu umgehen, auseinanderzusetzen gehabt. Ferner setze die Einräumung eines Zwangsrechtes nach § 63 lit. b WRG 1959 ein Projekt voraus, dessen Umsetzung es dient. Ohne eine vorangegangene, die
davon betroffenen Grundstücke oder Grundstücksteile zweifelsfrei
bezeichnende wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes dürften dafür erforderliche Zwangsrechte nicht begründet werden. Dementsprechend seien – neben Spruchpunkt 1. – auch die Spruchpunkte 2. und 3. des hg. Erkenntnisses aufzuheben gewesen. Ebenso wäre die Frage, ob gegenständlich ein „Wasserbauvorhaben“ vorliege, zu erörtern gewesen.
1.11. In der Zwischenzeit fand im gegenständlichen fortgesetzten Verfahren ein Richterwechsel statt.
1.12. Die mitbeteiligte Partei brachte mit Schriftsätzen vom 2.8.2024 und 2.9.2024 sowie die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14.8.2024 ergänzende Stellungnahmen ein. Mit Schriftsätzen vom 15.10.2024 und 17.10.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin weitere Stellungnahmen.
1.13. Das erkennende Gericht führte am 3.9.2024, gemeinsam mit der im Verfahren z. Zl. LVwG-AV-1193-2021 zuständigen Richterin, eine gemeinsame mündliche Verhandlung durch.
2.1. Die mitbeteiligte Partei B GmbH, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, hat für das Abbaufeld „***“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe und um Bewilligung von Bergbauanlagen (stationäre Aufbereitungsanlagen, Sand- und Kiesboxen, Lagerfläche für hergestellte Fraktionen und Rohmaterial, Brückenwaage, Reifenwaschanlage, Einstellhalle, Büro- und Aufenthalts-, Sanitär- und Umkleidecontainer) unter Vorlage des Projektes „GEWINNUNG UND AUFBEREITUNG VON SAND UND KIES SOWIE ERRICHTUNG VON BERGBAUANLAGEN“, erstellt von der G GmbH, Juni 2020, idF 14.12.2020, Zl. ***, angesucht.
Das Abbaufeld weist ein Flächenausmaß von 49.013 m² auf. Auf eine Dauer von 10 Jahren soll Sand und Kies mit einem Gesamtabbauvolumen von rd. 224.000 m³, darunter ca. 167.000 m³ verwertbarer Rohstoff, abgebaut werden. Die vorgesehene Jahresabbaumenge beträgt 40.000 m³ (inkl. Abraum). Das mit Radlader gewonnene Material wird bei Entfernungen bis rd. 100 m zwischen Gewinnungsort und Aufbereitungsanlagen mit Radlader direkt zum Aufgabebunker verführt und aufgegeben, bei weiteren Entfernungen wird es auf einen LKW oder die Knicklenkmulde verladen und mit diesen zur Aufbereitungsanlage transportiert. Der entnommene Sand und Kies wird im ca. 700 m vom Abbaufeld entfernten Fertigbetonwerk der D GmbH als Zuschlagstoff für die Betonproduktion verwendet.
Es ist vorgesehen, den bestehenden grundeigenen mineralischen Rohstoff (Sand und Kies) auf dem Abbauabschnitt A1 bis 1 m über HGW100 und bei den Abbauabschnitten A2 und A3 bis HGW100 abzubauen und mit grubeneigenem Material ebenfalls bis 1 m über HGW100 wieder aufzuhöhen. Der Abbau auf dem Abschnitt A1 findet in Form einer Trockenbaggerung, jener auf den Abschnitten A2 und A3 in Form einer Nassbaggerung statt.
Aus wasserfachlicher Sicht ist bei Durchführung der projektgemäß vorgesehenen Trocken- und Nassbaggerung eine Beeinträchtigung von fremden Rechten und auch im Hinblick auf öffentliche Gewässer oder fremde Privatgewässer nicht zu erwarten. Ebenso ist nicht mit einer negativen Änderung der Beschaffenheit des Wassers in gesundheitsschädlicher Weise oder mit negativen Auswirkungen auf die Höhe des Wasserstandes zu rechnen. Eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung von fremden Grundstücken wird bei projektgemäßer Ausführung nicht herbeigeführt. Das Vorhaben entspricht dem Stand der Technik.
2.2. Das Abbaufeld „***“ liegt außerhalb wasserrechtlicher Schutz- und Schongebiete, so auch außerhalb des Grundwasserschongebietes ***, aber innerhalb des wasserwirtschaftlichen Regionalprogramms *** (LGBl. Nr. 72/2016). Weiters liegt diese Fläche gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm „Wien Umland Nord“, LGBl. Nr. 64/2015, Anlage 10, Blatt 41 ***, in der Eignungszone Nr. *** für die Gewinnung von Sand und Kies. Das Abbaufeld befindet sich im äußerst westlichen Randbereich des Regionalprogramms für das ***.
2.3. Das vom Antrag betroffene Grundstück steht im Eigentum der mitbeteiligten Partei und liegt außerhalb von nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 festgelegten Schutzgebieten. Das Grundstück wurde mit Kaufvertrag vom 18.10.2018, ***, von der mitbeteiligten Partei erworben und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 29.11.2018, ***, grundverkehrsbehördlich genehmigt. Der Antrag der H vom 5.12.2018 auf Zustellung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheides vom 29.11.2018, ***, wurde mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 7.1.2019, ***, mangels Parteistellung rechtskräftig zurückgewiesen.
Im aktuellen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** weist das Grundstück die Widmung „Gfrei (Gründland-Freizone)“ auf. Ein Zusatz zur Signatur wurde nicht gesetzt. Die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, weisen die Widmung „Bauland-Industriegebiet“ iSd § 16 Abs. 4 NÖ ROG 2014 auf. Die räumliche Entfernung zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, beträgt mehr als 300 m.
Innerhalb des 300-m-Abbauverbotsbereiches iSd § 82 Abs. 1 MinroG bestehen keine Naturschutz- und Nationalparkgebiete und Naturparks. Auch der ***, im Nahebereich der Anlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich südlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***.
Das Vorhaben liegt im geplanten Regionalpark „***“. Hierbei handelt es sich um ein Projekt, dessen Ziel ein gemeinde- und bundesländerübergreifender Erholungsraum vom *** über *** bis zum ***, zwischen *** und dem zukünftigen ***, ist. Der im Zusammenhang mit dem Regionalpark erarbeitete Landschaftsplan beinhaltet Aussagen zu Themen wie Erholungsnutzung, Naturschutz und Landwirtschaft. Wichtige Zielsetzungen des Landschaftsplans sind u.a. die Attraktivierung und der Ausbau des Wegenetzes, die Pflanzung von Bäumen in Teilbereichen des Regionalparks, die Sicherung der Landwirtschaft im Projektgebiet und der Erhalt und die Förderung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren.
2.4. In Bezug auf den Betrieb der Nasssiebanlagen (Kieswaschanlage) und für die Staubreduzierung ist vorgesehen, am Nordufer des rund 500 m südlich gelegenen *** eine Pumpanlage inkl. Einlauföffnung mit Schutzgitter und Saugleitung auf Gst. Nr. ***, KG ***, zur Entnahme von Wasser aus dem Kanal zu errichten. Diese Anlagenteile münden auf dem genannten Grundstück in eine bestehende Druckleitung DN 200. Das Nutzwasser aus dem *** wird in einer vorhandenen Leitung über die Gst. Nr. ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, zum Prozesswasserbecken der Kieswaschanlage gepumpt, wobei die Leitung die Verkehrswege auf den Gst. Nr. ***, *** und *** unterquert. Eigentümerin des Gst. Nr. *** ist die mitbeteiligte Partei. Eigentümer des Gst. Nr. *** ist I. Eigentümerin des Gst. Nr. *** ist die Betriebsgesellschaft J. Grundeigentümerzustimmungserklärungen für die beiden letztgenannten Grundstücke liegen vor. Das so aus dem *** gepumpte Nutzwasser soll über ein Pufferbecken der Nassklassieranlage bzw. der Schlammentwässerungsanlage zugeführt werden. Folgender Konsens ist dafür beantragt:
max. Wasserbedarf pro Sekunde:25 l/s
max. täglicher Wasserbedarf:900 m³/d
max. jährlicher Wasserbedarf:90.000 m³/a
Die beantragte Entnahmemenge von 25 l/s aus dem *** beträgt 0,63 % des niedrigsten natürlichen Niederwassers. Die Auswirkungen der Entnahme auf die Wassertiefe und die Fließgeschwindigkeit im Kanal sind nicht messbar. Es werden dadurch keine anderen Nutzungsrechte und die Gewinnung von Pflanzen durch Bewässerung eingeschränkt.
2.5. Die Beschwerdeführerin Stadtgemeinde *** ist Eigentümerin der Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***. Über die genannten Grundstücke verläuft die oben angeführte, bereits bestehende Transportleitung für Nutzwasser. Die genaue Lage der Rohrleitung ist in den Plänen „Einlage 5.1“ vom 1.3.2021 („Lageplan Bergbauanlage“) und „Einlage 8“ vom Juni 2020 („Lageplan Wasserversorgung aus *** inkl. Einbauten“), welche einen Bestandteil des Einreichprojekts bilden, verzeichnet.
Die Beschwerdeführerin hat der Verwendung dieser Transportleitung für die von der mitbeteiligten Partei beantragte Durchleitung von Nutzwasser nicht zugestimmt. Einigungsgespräche zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin sind gescheitert.
Die Beschwerdeführerin lehnt das von der mitbeteiligten Partei beantragte Vorhaben in seiner Gesamtheit ab, weshalb von ihr auch keine Zustimmung zur Verwendung der genannten Rohrleitung zur Durchleitung des Nutzwassers erteilt wird. Einer Verwendung der Rohrleitung für landwirtschaftliche Zwecke steht die Beschwerdeführerin hingegen offen gegenüber, solche Zustimmungen sind in der Vergangenheit bereits erteilt worden. Bisherige Rohrgebrechen bei der Transportleitung sind nicht bekannt. Im Vergleich zu einer Durchleitung von Wasser zu Bewässerungszwecken im Rahmen der Landwirtschaft entstünde der Beschwerdeführerin kein Nachteil bei Durchleitung von Wasser für den von der mitbeteiligten Partei beantragten Zweck.
2.6. Die gegenständliche Transportleitung ist die kürzeste Verbindung zwischen der Entnahmestelle beim *** und dem Prozesswasserbecken. Eine Möglichkeit der Wasserzuleitung zum Gst. Nr. ***, KG ***, ohne die genannten Grundstücke der Beschwerdeführerin zu queren, besteht nicht. Für das Vorhaben der mitbeteiligten Partei ist eine Entnahmemenge von 25 l/s erforderlich. Durch Brunnen, welche sich auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, befinden würden, könnte lediglich eine Menge von 3 bis 5 l/s, sohin maximal 5 l/s, entnommen werden.
2.7. Auf dem verfahrensgegenständlichen Gst. Nr. ***, KG ***, in der südöstlichen Ecke des Abbaugebietes ist weiters die Errichtung eines Nutzwasserbrunnens, ausgeführt als Bohrbrunnen, für die Wasserversorgung der Sanitäranlagen und der Reifenwaschanlage geplant. Dafür wurde folgender Konsens beantragt:
max. Wasserbedarf pro Sekunde:0,4 l/s
max. täglicher Wasserbedarf:2,5 m³/d
max. jährlicher Wasserbedarf:400 m³/a
Nördlich und südlich angrenzend an das Gst. Nr. *** sind Feldwege, im Westen und Osten befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bei der beantragten Wasserentnahme von 0,4 l/s entsteht keine Beeinträchtigung außerhalb eines Umkreises von 18 m von der Entnahmestelle. Es kommt zu keinem Ausbilden eines bedeutenden Grundwasserabsenktrichters. Die Entnahme hat nur kleinsträumige Auswirkungen auf das Grundwasserregime. Im Wasserbuch eingetragene Wasserrechte für Bewässerungsbrunnen befinden sich in einer Entfernung von mehr als 500 m vom gegenständlichen Abbaugebiet. Bis in eine Entfernung von 2 km befinden sich keine Trinkwasserversorgungsanlagen. Drei weitere Feldberegnungsbrunnen befinden sich in einer Entfernung von 112,81 m (auf Gst. Nr. ***), von 242,60 m (auf Gst. Nr. ***) und von 256,14 m (auf Gst. Nr. ***), jeweils von der Grundstücksgrenze des Gst. Nr. *** entfernt.
Beim Konsens für den geplanten Brunnen handelt es sich um eine sehr untergeordnete Nutzung des Grundwassers. Es erfolgt durch die Errichtung des Brunnens keine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden- und Gewässer. Der Stand der Technik zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen wird eingehalten.
2.8. Zur Schlammeindickung ist die Verwendung des Flockungsmittels mit der Bezeichnung Tecnoidea Implianata SRL 970 vorgesehen, um bessere Absetzeigenschaften zu erreichen. Bei Verwendung dieses Flockungsmittels ist von keinen Umweltgefährdungen auszugehen, insbesondere hinsichtlich der Wasserorganismen weist das Flockungsmittel keine Toxizität auf. Es ist nicht von einer über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt bzw. von Gewässern (in diesem Fall von Grundwasser) auszugehen, insbesondere auch deshalb, weil der Waschschlamm mit den Flockungsmittelrückständen nicht im Aufhöhungsbereich, sondern im Rekultivierungsbereich verwendet wird und die Qualitätskriterien für A1 bzw. A2 gemäß Bundes-Abfallwirtschaftsplan (BAWPL) 2017 einhalten muss.
2.9. Das Gst. Nr. ***, KG ***, wurde mit Kaufvertrag vom 14.4.2015 von der mitbeteiligten Partei erworben. Die Gst. Nr. *** und ***, KG ***, stehen auf Grundlage des Einantwortungsbeschlusses vom 23.3.2021 im Eigentum von L, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei.
Mit Kaufvertrag vom 17.8.2020, GZ ***, wurden von der mitbeteiligten Partei die Gst. Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 51.505 m² angekauft. Weiters wurde mit Kaufvertrag vom 17.8.2020, GZ ***, das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 20.963 m² erworben.
Mit Bescheid vom 6.5.2021, Zl. ***, erteilte die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn der mitbeteiligten Partei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung betreffend die Gst. Nr. *** und ***, KG ***, unter der Auflage, dass innerhalb einer Frist von sieben Jahren diese Grundstücke einer Nutzung gemäß der erwirkten Genehmigung zuzuführen sind, wobei als Zweck der Vergrößerung bzw. Errichtung einer Anlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ Grundverkehrsgesetz (NÖ GVG) angenommen wurde.
Mit Bescheid vom 6.5.2021, Zl. ***, erteilte die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn der mitbeteiligten Partei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung betreffend das Gst. Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung der gleichen Auflage.
Mit Bescheid vom 26.5.2023, Zl. ***, erteilte die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn der mitbeteiligten Partei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung betreffend die Gst. Nr. *** und ***, KG , auf Grund des Antrages vom 23.12.2022 für den am 21.12.2022 abgeschlossenen Kaufvertrag und unter Vorschreibung der Auflage, dass „innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides eine Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz für die vertragsgegenständlichen Grundstücke zu erwirken und […] diese innerhalb der gesetzten Frist einer Nutzung gemäß der erwirkten Genehmigung zuzuführen“ sind, „widrigenfalls der Bescheid außer Kraft tritt.“ In der Bescheidbegründung wurde davon ausgegangen, dass „die Antragstellerin beabsichtige, nunmehr die vertragsgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und *** der KG *** zu erwerben, um östlich und südlich neben dem bereits rechtskräftig genehmigten Rohstoffabbau ‚‘ Rohstoffe auf einer Fläche von rund 36.120 m² abzubauen.“
Gemäß den erteilten grundverkehrsbehördlichen Bewilligungen werden die Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, - wie auch die Gst. Nr. *** und *** -, alle KG ***, derzeit landwirtschaftlich genutzt; das verfahrensgegenständliche Gst. Nr. ***, KG ***, lediglich außerhalb des Abbauabschnittes 1.
Die Gst. Nr. *** und ***, KG ***, stehen ebenso im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Diese liegen gemäß Anlage 10 der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord, LGBl. Nr. 64/2015, außerhalb der Eignungszone Nr. 2 für die Gewinnung von Sand und Kies.
Mit Beschluss des VwGH vom 29.2.2024, ***, wurde dem Antrag der Stadtgemeinde , der gegen das hg. Erkenntnis vom 23.12.2021, LVwGAV1193/0012021, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Der Abbauabschnitt 1 des Abbaufeldes „“ wurde deshalb zwischenzeitlich errichtet.
Die mitbeteiligte Partei hat bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg um Erweiterung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus einem Brunnen auf Gst. Nr. ***, KG ***, durch Hinzunahme von Grundstücken zur Bewässerung der mit Kartoffeln und Zwiebeln bewirtschafteten Felder auf den Gst. Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, angesucht.
Festzustellen ist, dass die mitbeteiligte Partei grundsätzlich anstrebte, auch auf den anderen, festgestellten Grundstücken, die alle in der gemäß Anlage 10 – Blatt 41 *** der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord, LGBl. Nr. 64/2015, für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesenen Eignungszone 2 liegen, ein abbauwürdiges Vorhaben zu realisieren und Rohstoffe dort abzubauen. Zu diesem Zweck hat die mitbeteiligte Partei diese Grundstücke erworben.
Das ursprünglich bei der UVP-Behörde eingereichte Projekt zur Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies und die Errichtung von Bergbauanlagen in den Abbaugebieten „*** – ***“ in der KG ***, konkret auf den Gst. Nr. ***, ***, ***, *** und ***, welches eine Abbaufläche von in Summe 9,07 ha hatte, wird in dieser Form nicht realisiert werden. Vielmehr wurde das nunmehr verfahrensgegenständliche Projekt redimensioniert, weil derzeit nur ein Vorhaben verwirklicht werden soll, für das weder eine Einzelfallprüfung durchzuführen noch eine UVP-Pflicht nach dem UVP-G 2000 gegeben ist.
Ob eine Erweiterung der projektierten MinroG-Anlage auf dem Gst. Nr. ***, KG , künftig tatsächlich angestrebt wird, kann derzeit auf Grund des Widerstandes der Standortgemeinde und diverser Nachbarn nicht beurteilt werden. Abgesehen vom hier beschwerdegegenständlichen wird von der mitbeteiligten Partei kein Projekt im Bereich der festgestellten Eignungszone geplant. Deshalb wurden auch keine (weiteren) Anträge auf Erteilung der mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung bzw. wasserrechtlichen Bewilligung in diesem Bereich gestellt. Es ist auch nicht klar, welche Grundstücksflächen bei einer Erweiterung beansprucht werden können, jedoch soll eine eventuelle Erweiterung des Abbaufeldes „“ so dimensioniert werden, dass eine UVP-Genehmigungspflicht besteht. Deshalb hat die mitbeteiligte Partei derzeit die Intention, weitere Grundstücksflächen innerhalb der Eignungszone zu erwerben, wenn ihr Gelegenheit dazu geboten wird.
Die Fa. B GmbH reichte am 15.4.2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg Anträge gemäß MinroG, WRG 1959 und NÖ NSchG 2000 zur Errichtung einer Nassbaggerung (Abbau bis HGW 100 mit anschließender Aufhöhung) auf den Gst. Nr. *** und ***, KG , Abbaufeld „ und “ ein. Dieses geplante Abbaufeld soll der Gewinnung von Sand und Kies mit einem Gesamtvolumen von rd. 81.000 m³ und einer Jahresabbaumenge von rd. 10.000 m³ dienen. Die geplante Abbaufläche beträgt rund 25.000 m². Da sich in unmittelbarer Nähe das Abbaufeld „“ der Fa. B GmbH mit einer Aufbereitungsanlage auf den Gst. Nr. *** und ***, KG , befindet, soll das auf den Abbaufeldern „ und ***“ gewonnene Material dort weiterverarbeitet werden, weshalb im Bereich der am 15.4.2024 beantragten Abbaufelder keine weiteren Bergbauanlagen geplant sind.
Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg beantragte mit Schriftsatz vom 25.9.2024, Zl. , bei der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde die bescheidmäßige Feststellung, ob für das geplante Vorhaben auf den Abbaufeldern „ und ***“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Die räumliche Entfernung zwischen den Gst. Nr. *** und *** beträgt 2.269,69 m. Im konkreten Fall ist durch die Errichtung der vom Vorhaben umfassten Bergbauanlagen (gesonderte Aufbereitungsanlagen, Einstellhallen, Büro- und Aufenthaltscontainer, gesonderte Brückenwaage) im Zuge der Realisierung des Abbaufeldes „***“ ein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Abbaugebieten nicht erkennbar. Ein solcher wird im eingereichten Projekt auch nicht dargelegt.
Das verfahrensgegenständliche Vorhaben auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, ist für sich genommen technisch und betrieblich durchführbar, ohne, dass es weiterer Abbauflächen, etwa auf den Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, bedürfte. Der Abbau entspricht den bergtechnischen und bergwirtschaftlichen Erfordernissen. Eine unsachliche Aufsplittung des Vorhabens durch die mitbeteiligte Partei mit dem Zweck, ein UVP-Feststellungsverfahren bzw. UVP-Genehmigungsverfahren zu umgehen, kann nicht festgestellt werden.
2.10. Folgende Mengen der nichtmetallischen Minerale Sand und Kies wurden nach Österreich importiert: 2,90 Mio. t (2020), 3,28 Mio. t (2021), 3,11 Mio. t (2022).
Folgende Mengen an Sand und Kies wurden in Österreich entnommen (Inlandsentnahme): 38,60 Mio. t (2020), 41,05 Mio. t (2021), 38,53 Mio. t (2022).
Der Inlandsmaterialverbrauch (DMC – Direct Material Comsumption) von Sand und Kies in Österreich beträgt: 38,63 Mio. t (2020), 41,09 Mio. t (2021), 38,65 Mio. t (2022). In *** findet eine Entnahme von nichtmetallischen Mineralen nicht statt. Der produktionsbasierte Materialverbrauch (DMC) der nichtmetallischen Mineralstoffe Sand und Kies sowie Beton betrug in *** im Jahr 2019 ca. 2,70 Mio. t.
3.1. Das erkennende Gericht führte am 3.9.2024 mit der im Verfahren z. Zl. LVwGAV11932021 zuständigen Richterin eine gemeinsame mündliche Verhandlung durch. Darin wurden die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, Zlen. ***, ***, *** und ***, sowie die Gerichtsakten, Zlen. LVwGAV11942021 und LVwGAV1193-2021, und ferner der UVP-Feststellungsantrag vom 2.3.2020 und die Antragszurückziehung vom 3.6.2020 verlesen und die anwesenden Parteienvertreter befragt. Die von den Verfahrensparteien im Vorfeld eingelangten Stellungnahmen wurden bereits vor der mündlichen Verhandlung wechselseitig übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung überreicht. Nach der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 15.10.2024 und 17.10.2024 weitere Stellungnahmen vor.
3.2. Die Feststellung zu Pkt. 2.1. gründen in den Projektunterlagen, insbesondere dem technischen Bericht sowie dem Tagbaugrundriss („Einlage 3“, Juni 2020) sowie den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen (ASV) für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie für Geologie.
Dem Vorbringen in der Beschwerde, die Nassbaggerung führe zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Umwelt, von Gewässern und der Wasserwirtschaft, sind, soweit das wasserrechtliche Verfahren betroffen ist, die Ausführungen in den Gutachten der ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz, für Gewässerbiologie sowie für Grundwasserhydrologie entgegenzuhalten. Insbesondere der ASV für Grundwasserhydrologie führt in seiner Stellungnahme aus, dass es bei Umsetzung des Projektes im Hinblick auf öffentliche Gewässer oder fremde Privatgewässer zu keiner negativen Änderung der Beschaffenheit des Wassers (in gesundheitsschädlicher Weise) oder auf die Höhe des Wasserstandes kommt. Eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung von fremden Grundstücken wird dadurch ebenso nicht herbeigeführt. Zusätzlich führt der ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz aus, dass in Bezug auf die Abbau- bzw. Aufhöhungsmaßnahmen festgestellt werde, „dass ein Flurabstand von 1,0m zum HGW100 im Endausbau als ausreichender Schutz für das Grundwasser angesehen“ werde. Schließlich ist auf das Gutachten des ASV für Gewässerbiologie zu verweisen, worin dieser ausführt, dass die beantragte Entnahmemenge von 25 l/s mit 0,63 % um den Faktor 15 unter 10 % des niedrigsten natürlichen Niederwassers (NQt) des *** liegt. Weiters ist die beantragte Entnahme so gering, dass dies im Gerinne, sowohl was die Wassertiefe, als auch was die Fließgeschwindigkeit betrifft, messtechnische nicht nachweisbar ist. Durch diese näher begründeten sachverständigen Ausführungen ist dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin demnach widerlegt.
3.3. Die Feststellung zu Pkt. 2.2. waren durch eine Einsichtnahme in das Kartenprogramm des Landes Niederösterreich (imap), anhand des LGBl. Nr. 72/2016 und LGBl. Nr. 64/2015 sowie des Gutachtens des ASV für Grundwasserhydrologie, welches sich in dieser Frage mit den Aussagen in der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans (WWPO) vom 11.1.2021 deckt, zu treffen.
3.4. Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. gründen im offenen Grundbuch, dem Flächenwidmungsplan der Beschwerdeführerin sowie in den genannten Bescheiden, welche in den Gerichtsakten, die in der mündlichen Verhandlung verlesen wurden, aufliegen.
Der festgestellte Abstand zwischen Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, ergeben sich von dem in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2021 im Parallelverfahren LVwGAV1193/001-2021 (dessen Gerichtsakt in der Verhandlung vom 3.9.2024 verlesen wurde) vorgelegten Auszuges aus dem NÖ Atlas, welchem als Bemessungsmittelpunkt die nordwestliche Grundstücksgrenze des Gst. Nr. *** zugrunde gelegt wurde. Auch ergibt sich aus dieser Planunterlage, dass das Grundstück, auf welchem der *** verläuft, südlich von dieser Liegenschaft liegt, jedenfalls mehrere Hundert Meter vom Gst. Nr. *** entfernt.
3.6. Die Feststellungen zu Pkt. 2.4. gründen in den Projektunterlagen, insbesondere dem technischen Bericht, dem Gutachten des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie für Grundwasserhydrologie und dem offenen Grundbuch. Ferner liegen die angeführten Zustimmungserklärungen im Akt auf.
3.7. Die Lage und der Verlauf der Wasserleitung (s. Feststellungen Pkt. 2.5.), die die Grundstücke der Beschwerdeführerin quert, ist – nach einer von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Vermessung – den Plänen „Einlage 5.1“ vom 1.3.2021 („Lageplan Bergbauanlage“) und „Einlage 8“ vom Juni 2020 („Lageplan Wasserversorgung aus *** inkl. Einbauten“) zu entnehmen. Die Lage und der Verlauf der Wasserleitung sind unstrittig.
Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung am 3.9.2024 bekräftigt, dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei weiterhin nicht zuzustimmen. Über Befragen durch das Gericht konnten keine Angaben über Rohrleitungsgebrechen oder technische Probleme gemacht werden, sodass nicht davon auszugehen war. Bei einem Rohrgebrechen hätte es sich unter den Umständen dieses Verfahrens (insbesondere im Hinblick auf die von der mitbeteiligten Partei beantragte Zwangsrechtseinräumung) um ein wesentliches Ereignis gehandelt, sodass davon auszugehen gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin von sich aus darauf hingewiesen hätte, wäre es denn zu einem solchen Ereignis gekommen. Insofern war nicht davon auszugehen, dass bei der Rohrleitung bis dato technische Probleme bestehen. Da es bei der Durchleitung von Wasser, das dem *** entnommen wird, aus technischer Sicht keinen Unterschied macht, zu welchen Zwecken dies erfolgt, war auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei der Durchleitung zum beantragten Zweck ein Nachteil gegenüber einer Durchleitung zu landwirtschaftlichen Bewässerungszwecken entstünde. Schließlich hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ausgesagt, einer Durchleitung zu landwirtschaftlichen Bewässerungszwecken für gewöhnlich zuzustimmen. In der Aussage des Vertreters der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 3.9.2024, wonach ein jeder Antrag durch die zuständigen Gremien geprüft werden müsse, kann nun kein Abweichen von der grundsätzlichen Linie der Beschwerdeführerin erkannt werden.
3.8. Die Feststellungen zu Pkt. 2.6. waren nach Einsichtnahme in die Projektunterlagen bzw. in das Kartenprogramm imap zu treffen. Die durch den Brunnen auf dem Gst. Nr. *** maximal förderbare Menge war anhand der von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Pumpversuche festzustellen (Beilage ./C), welche im Übrigen nicht bestritten wurden.
3.9. Die Feststellungen zu Pkt. 2.7. und 2.8. waren auf Grund der Angaben im technischen Bericht, und den Ausführungen in den Gutachten des ASV für Deponie und Gewässerschutz, für Grundwasserhydrologie und für Geologie zu treffen.
3.10. Zu den in den angeführten Sachverständigengutachten getroffenen Aussagen ist festzuhalten, dass sich diese für das erkennende Gericht als schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei erwiesen. Die genannten ASV nahmen an der Verhandlung vor der belangten Behörde Teil und gingen auf die an sie gestellten Fragen im Detail ein. Den Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin – soweit das hier gegenständliche wasserrechtliche Verfahren betroffen ist – im Übrigen substantiell nicht entgegengetreten, sodass im Ergebnis keine Veranlassung für das Gericht bestand, von den darin getätigten Aussagen abzugehen bzw. diese ergänzen zu lassen.
3.11. Die in Pkt. 2.9. angeführten Kaufverträge sind unstrittig, die mitbeteiligte Partei hat selbst vorgebracht, die Grundstücke gekauft zu haben. Die grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Bescheiden und durch Einsichtnahme in die hg. Beschlüsse vom 24.11.2021, Zlen. LVwG-AV-937/001-2021 und LVwG-AV-938/001-2021, und vom 15.3.2024, Zlen. LVwG-AV-2598/001-2023 und LVwG-AV-2598/003-2023. Die mitbeteiligte Partei hat den Erwerb der Grundstücke und auch die Existenz der durchgeführten grundverkehrsbehördlichen Verfahren nicht bestritten, sondern selbst vorgebracht, die Grundstücke mit der Absicht erworben zu haben, dort ein abbauwürdiges Vorhaben realisieren zu wollen. Zu diesem Zweck gab die mitbeteiligte Partei denn auch die „geologisch-lagerstättenkundliche Bestätigung“ vom 18.11.2020 in Auftrag, welche sich auf die „Abbauhoffnungsgebiete Grst. Nrn. , *** und *** auf der Grundlage des Abbaufeldes „“, Grst. Nr. ***“ bezieht.
In diesem Zusammenhang hat der VwGH zu einem Eisenbahnprojekt ausgesprochen, dass bei der Beurteilung, ob ein eingereichter Teilabschnitt eines größeren Eisenbahnprojektes für sich als Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich ist, ob der Grund für die Stückelung der Strecke lediglich die Vermeidung eines UVP-Verfahrens ist. Bei den Sachlichkeitsüberlegungen ist zu bedenken, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein verkehrswirksam ist (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447; 11.6.2024, Ra 2024/04/0328, mwN). Dazu ist nun auszuführen, dass das Vorhaben auf Gst. Nr. ***, KG ***, für sich genommen wirtschaftlich und technisch realisierbar ist und somit „verkehrswirksam“ im Sinne der Rechtsprechung ist. Das ergibt sich zum einen aus der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung vom 15.6.2020, welche sich explizit nur auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben auf Gst. Nr. ***, KG ***, bezieht. In dieser Beschreibung wird bestätigt, dass ein „abbauwürdiges Vorkommen von Sand und Kies“ (vgl. S. 13) vorliegt, zu der auch der ASV für Geologie in seiner Stellungnahme festgehalten hat, dass dieser Bericht die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse ausreichend dargestellt hat. Außerdem hat der ASV für Geologie dem Vorhaben einen den bergtechnischen und bergwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Abbau attestiert. Zum zweiten sollen die Bergbauanlagen (gesonderte Aufbereitungsanlagen, Einstellhallen, Büro- und Aufenthaltscontainer, gesonderte Brückenwaage; s. technischer Bericht S. 21ff) ebenso auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, realisiert werden, sodass sich die Notwendigkeit der Verwendung anderer Grundstücke für die Aufbereitung des abgebauten Rohstoffes nicht ergibt.
Ebenso liegt aus gleichen Gründen in Bezug auf das Vorhaben „*** und “ kein einheitliches Vorhaben mit dem Abbaufeld „“ vor. Abgesehen von der festgestellten räumlichen Entfernung (ausgemessen anhand des Kartenprogramms imap des Landes NÖ), bestehen keine organisatorischen Zusammenhänge zwischen den Abbaufeldern, wurden doch im Zuge der Realisierung des Abbaufeldes „“ gesonderte Bergbauanlagen realisiert und sollen für die Abbaufelder „ und “ die auf dem Abbaufeld „“ errichteten Anlagen verwendet werden. Zudem wird von keiner der Parteien Gegenteiligen behauptet. Im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 17.10.2024 wird lediglich behauptet, dass eine Kumulation dieser Abbaufelder im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 im gegenständlichen Verfahren stattfinden müsste.
Die „geologisch-lagerstättenkundliche Bestätigung“ vom 18.11.2020 ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht des erkennenden Gerichts so zu verstehen, dass allenfalls ein Abbau auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, nur im Zusammenhang mit einem Abbau auf Gst. Nr. ***, KG , erfolgen könnte, nicht jedoch umgekehrt, zumal der Bericht vom 18.11.2020 explizit auf das Abbaufeld „“ Bezug nimmt. Der Umkehrschluss, eine Projektrealisierung auf Gst. Nr. ***, KG ***, wäre demnach ebenso ausschließlich bei gelichzeitigem Abbau auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, möglich, lässt sich daraus hingegen nicht ableiten. Zudem wurde in der Bestätigung vom 15.6.2020 eine Abbauwürdigkeit, wohl im Sinne des § 25 Abs. 4 MinroG, für das Gst. Nr. *** attestiert. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass dem beantragten Projekt ein wirtschaftlicher Nutzen fehlen würde. Dass Beurteilungsgegenstand dieser fachlichen Stellungnahme lediglich das Grundstück Nr. ***, KG ***, war, zeigt ferner die Intention der mitbeteiligten Partei, dass von Beginn an geplant war, das gegenständliche Vorhaben am Beginn der Planungen auf diese Liegenschaft vorerst zu beschränken.
Nicht nachvollzogen werden kann nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens ebenso, warum die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 12.8.2024, S. 4, nach wie vor davon ausgeht, dass „ohne jedwede Projektspläne aufzugeben das Projekt auf 4,9013 ha Abbaufläche verkleinert“ worden wäre. In diesem Zusammenhang konnte aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei festgestellt werden, dass ein Projektverfolgungswille hinsichtlich des eingereichten UVP-Feststellungsprojektes nicht (mehr) gegeben ist und wann jedenfalls ein größeres, jedenfalls UVP-pflichtiges Vorhaben realisiert werden soll. Wenn bei einer Erweiterung von „***“ jedenfalls ein größeres, – nämlich UVP-pflichtiges – Vorhaben verwirklicht werden soll, kann eine Umgehungsabsicht im Zusammenhang mit der Realisierung eines kleineren Vorhabens nicht erkannt werden. Vielmehr hat die mitbeteiligte Partei widerspruchsfrei im gesamten Verfahren dargelegt, vorerst lediglich ein „UVP-freies“ Vorhaben verwirklichen zu wollen. Dass ein Projektverfolgungswille – offensichtlich in Bezug auf den UVP-Feststellungsantrag mit einer Abbaufläche von 9,07 ha – nach wie vor bestehen würde, wie im oben genannten Schriftsatz der Beschwerdeführer vorgebracht, konnte nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Aussage des handelsrechtlichen Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei nicht mehr festgestellt werden. Gerade im Zusammenhang mit den zwischenzeitlich erworbenen Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, wäre es nicht nachvollziehbar, ein Projekt über lediglich 9,07 ha weiterhin realisieren zu wollen. Gegen eine Vorhabensaufsplittung und die Absicht, weiterhin das ursprüngliche, den UVP-Feststellungsantrag vom 2.3.2020 bildende Vorhaben verwirklichen zu wollen, spricht auch der Bescheid der Naturschutzbehörde vom 18.3.2022, ***, dessen Inhalt allen Verfahrensparteien, jedenfalls auf Grund des hg. Beschwerdeverfahrens z. Zl. LVwG-AV-418/001-2022, als bekannt vorausgesetzt werden kann. Die in diesem Bescheid rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen im Umfang von 1,25 ha auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, würden einer Realisierung des ursprünglich bei der UVP-Behörde eingereichten Projektes entgegenstehen.
Ferner ist zwar in den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen jeweils die Bedingung aufgenommen, für die erworbenen Grundstücke binnen einer Frist von fünf bzw. sieben Jahren eine Genehmigung nach dem MinroG zu erwirken und die Grundstücke einer Nutzung gemäß der erwirkten Genehmigung zuzuführen, „widrigenfalls der Bescheid außer Kraft tritt.“ Allerdings liegen bis dato seitens der mitbeteiligten Partei oder anderen Konsenswerbern keine weiteren Anträge (samt Projektunterlagen) auf Erteilung einer mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung für den Abbau von Rohstoffen auf den genannten übrigen und von der mitbeteiligten Partei erworbenen Grundstücken vor, woraus etwa geschlossen werden könnte, dass – trotz mehrerer einzelner Genehmigungsanträge – in Wahrheit ein funktional zusammenhängendes Vorhaben (mit einem einheitlichen Betriebszweck) vorläge. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei hat in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung glaubhaft vermittelt, dass zum jetzigen Stand völlig offen sei, unter welchen Bedingungen und Auflagen sowie in welcher konkreten Größenordnung ein Rohstoffabbau auf den erworbenen Grundstücken stattfinden sollte. Zudem ist bei Beurteilung der Umgehungsabsicht beweiswürdigend zu berücksichtigen, dass die mitbeteiligte Partei trotz bestehender auflösender Bedingung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren offensichtlich keine weiteren Schritte unternimmt.
Daran ändert nun auch der Umstand nichts, dass die mitbeteiligte Partei ursprünglich ein Vorhaben in der Größenordnung von 9,07 ha Abbaufläche bei der UVP-Behörde eingereicht hatte, zumal der Umfang eines Vorhabens prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert wird (vgl. VwGH 11.6.2024, Ra 2024/04/0328, mwN). Sofern eine Umgehungsabsicht und unsachliche Aufsplittung eines Vorhabens nicht anzunehmen ist, muss einem Konsenswerber auch die Redimensionierung eines ursprünglich größer geplanten Projekts zugestanden werden. Außerdem ist im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht zu beurteilen, ob die grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen rechtmäßig erteilt wurden.
Die Feststellung zu den Gründen der Vorhabensredimensionierung gründen in der Aussage des handelsrechtlichen Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung am 3.9.2024 in Zusammenhang mit den rechtlichen Überlegungen deren Rechtsvertretung. Glaubwürdig wurde dargelegt, weshalb das Projekt kleiner gestaltet wurde, um weder eine Einzelfallprüfung durchführen zu müssen, noch einer UVP-Pflicht zu unterliegen (S. 8ff gemeinsame VH-Schrift). Nachvollziehbar wurde auch die derzeitige Firmenphilosophie dargelegt, wonach derzeit kein „größeres“ Vorhaben im Bereich der verfahrensrelevanten Eignungszone realisiert werden soll, weil geplant ist „möglichst viele Grundstücke zu erwerben, um anschließend ein ‚großes‘ Vorhaben zu führen“ (S. 11 gemeinsame VH-Schrift). In diesem Konnex ist der mitbeteiligten Partei bewusst, dass „eine allfällige Erweiterung, so sie überhaupt ob des Widerstandes beantragt wird, einer UVP zu unterziehen sein wird“ (S. 9 gemeinsame VH-Schrift). Nachvollziehbar wurde dargelegt, dass derzeit nur ein Abbau auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück (Nr. 3518) angestrebt wird. Dies erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abbaufläche betreffend „***“ nahezu vollständig ausgekiest ist (S. 12 gemeinsame VH-Schrift) und angesichts der unklaren zukünftigen Ausrichtung des Unternehmens (S. 10 gemeinsame VH-Schrift) im Konnex mit der offensichtlichen Ablehnung eines MinroG-Vorhabens in der Eignungszone durch die Beschwerdeführer im Parallelverfahren LVwGAV11932021 nachvollziehbar. In dieses Bild fügt sich auch die geäußerte Intention der mitbeteiligten Partei, die allenfalls lange Dauer eines UVP-Genehmigungsverfahrens in Kauf zu nehmen, hierfür aber zunächst genügend Grundstücke erwerben zu wollen, um sodann direkt ein UVP-Genehmigungsverfahren durchführen zu lassen und kein Einzelfallprüfungsverfahren, welches in einer Feststellung und nicht in einer Genehmigung münden würde. Außerdem wurden bezüglich des der UVP-Behörde vorgelegten Projektes in den einzelnen maßgeblichen Materiengesetzen keine Genehmigungsanträge eingereicht, sodass aus der Zurückziehung des Feststellungsantrages auf einen mangelnden Verwirklichungswillen des ursprünglich eingereichten Projektes zu schließen ist (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012).
Ferner ergibt sich aus dem Antrag vom 15.4.2024 betreffend den Gewinnungsbetriebsplan zum Abbaufeld „*** und “, dass die mitbeteiligte Partei derzeit keine Erweiterung im Bereich des beantragten Abbaufeldes „“ – innerhalb der Eignungszone 2 – plant. Vielmehr kommt in der Antragstellung der über 2 km entfernten Abbaustätte die Absicht der mitbeteiligten Partei zum Ausdruck, das Abbaufeld „***“ zu erweitern. Eine Projektsplittung im Bereich der Eignungszone ist somit nicht erkennbar.
Die Feststellungen zur Erweiterung des wasserrechtlichen Konsenses zur Bewässerung der landwirtschaftlich genutzten Fläche ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 7.10.2024, Zl. ***, unter Berücksichtigung der Eignungszone.
Eine Umgehungsabsicht (nämlich die Umgehung des Erfordernisses einer Einzelfallprüfung und in weiterer Folge eines allfälligen UVP-Genehmigungsverfahrens) für eine Erweiterung durch Einschränkung des Antrages um Vorhabensteile, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können, kann nicht festgestellt werden; insbesondere auch deshalb, als im fortgesetzten Verfahren zu attestieren war, dass das nun beantragte Vorhaben per se wirtschaftlich und organisatorisch im Sinne von „verkehrswirksam“ realisierbar ist und im Falle einer Erweiterung ein „großes“ UVP-pflichtiges Vorhaben angestrebt wird, sofern ein solches räumlich bzw. wirtschaftlich umsetzbar erscheint.
Der mitbeteiligten Partei ist es schließlich unbenommen, Grundstücke aufzukaufen mit der Absicht, darauf zu einem späteren Zeitpunkt ein Abbauvorhaben zu realisieren. Dies hat die mitbeteiligte Partei in Bezug auf die obgenannten Grundstücke auch nicht bestritten. Ebenso liegt es im Rahmen der Privatautonomie der Parteien des Grundstücksgeschäfts, dieses als Kauf auszugestalten, oder – für den Fall eines zu realisierenden Rohstoffabbauprojektes – sich ein Vorkaufsrecht einräumen zu lassen. Diese Differenzierung alleine (bzw. die Entscheidung, dem Grundstückskauf den Vorzug vor der Einräumung eines Vorkaufsrechts zu geben) ist für sich genommen nicht ausreichend, von einer Umgehungsabsicht in Bezug auf eine UVP-Pflicht zu sprechen. Auch kann – im Hinblick auf die Stellungnahme vom 15.10.2024 – keine Umgehungsabsicht der mitbeteiligten Partei anerkannt werden, wenn angestrebt wird, dass ein erweiterter wasserrechtlicher Konsens zur Bewässerung von mit bewässerungsbedürftigen Feldfrüchten bewirtschafteten Feldern – die zum Teil außerhalb der Eignungszone liegen – von der mitbeteiligten Partei begehrt wird, wurde doch rechtskräftig im Grundverkehrsverfahren vorgeschrieben, dass die einzelnen, in der Eignungszone liegenden Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen sind.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im Anwendungsbereich des MinroG gemäß § 147 leg. cit. lediglich eine Grundüberlassung notwendig und der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen hat. Eine Umgehungsabsicht lediglich aus dem Ankauf diverser Grundstücke innerhalb einer Eignungszone abzuleiten, erscheint aus diesem Blickwinkel nicht haltbar. Ebenso hat der handelsrechtliche Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei glaubhaft dargelegt, dass er seit 25 Jahren bemüht ist, Grundstückskäufe in der Eignungszone realisieren zu können, was offensichtlich mangels Verkaufsabsicht zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war.
3.12. Die Feststellungen zu Pkt. 2.10. ergeben sich aus öffentlich einsehbaren Daten der Statistik Austria („Umweltgesamtrechnung Modul Materialflussrechnung“, Zeitreihe 2000 bis 2022, Projektbericht, *** 2024), auf diesen Bericht nimmt auch der von der mitbeteiligten Partei im Verfahren vorgelegte „Masterplan Rohstoffe 2030“ des Bundesministeriums für Finanzen Bezug. Ferner aus dem öffentlich einsehbaren (und von der Homepage der *** abrufbaren) Bericht der Universität für Bodenkultur *** („CO2- und Material-Fußabdruck für ***“, Projekt MOCAM – Monitoring der CO2 Emissionen und des Materialfußabdrucks für ***“, Endbericht, Dezember 2022).
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) lauten auszugsweise:
§ 2. (1) […]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[…]
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
[…]
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.
[…]
Z 25
[…]
[…]“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG) lauten auszugsweise:
§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.
[…]“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959 lauten auszugsweise:
§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(3) […]
§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
[…]
§ 11. (1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
[…]
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
[…]
§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.
[…]
§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
[…]
§ 31c. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9, 32, 34 und 38 bedarf die Gewinnung von Sand und Kies der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn sie mit besonderen Vorrichtungen erfolgt.
(2) Bei Vorhaben nach Abs. 1, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig sind oder die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen, entfällt die Bewilligungspflicht, wenn das Vorhaben außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete geplant ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 hat die jeweils zuständige Behörde insbesondere die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung (§ 30) notwendigen und nach dem Stand der Technik möglichen Vorkehrungen zu treffen, die nach Beendigung der Entnahme zu treffenden Maßnahmen aufzutragen sowie darauf zu achten, daß Gemeinden in der Versorgung ihrer Bewohner mit Trinkwasser nicht beeinträchtigt werden. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
[…]
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
[…]
§ 60. (1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
[…]
§ 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
[…]
§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:
[…]
§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.
[…]“
4.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der NÖ Landesregierung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord, LGBl. Nr. 64/2015, lauten auszugsweise:
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden: […] ***, […]
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
[…]
[…]
Folgende Maßnahmen werden verbindlich festgelegt:
(1) In den in den Anlagen 3 bis 11 dargestellten Erhaltenswerten Landschaftsteilen sind nur folgende Widmungsarten erlaubt: Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Grünland-Freihaltefläche, Grünland-Ödland/Ökofläche, Grünland-Grüngürtel und Grünland-Wasserfläche. Andere Widmungsarten dürfen dann festgelegt werden, wenn die mit der Widmung verfolgte Zielsetzung in keinem anderen Gebiet der Ortsbereiche oder außerhalb eines Erhaltenswerten Landschaftsteils erreicht werden kann.
[…]
Folgende Maßnahme wird verbindlich festgelegt:
[…]“
Der verfahrensrelevante Landschaftsbereich zeigt gemäß Anlage 10 dieser Verordnung folgendes, schwarz straffiertes Gitternetz, welches nach deren Legende „Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies lt. Anlage 13“ bedeutet:
[Abweichend vom Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
In Anlage 13 dieser Verordnung, „EIGNUNGSZONEN FÜR DIE GEWINNUNG VON SAND UND KIES IM REGIONALEN RAUMORDNUNGSPROGRAMM WIEN UMLAND NORD“, ist unter Nr. *** (Anlage 10) mit der Anmerkung „schwankende Qualität, örtlich verlehmt, teils als Schüttmaterial, teils nach Aufbereitung geeignet für die Betonherstellung“ gelistet.
5.1. Eingangs ist auszuführen, dass auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich das gegenständliche Beschwerdeverfahren nur die Spruchpunkte IV. und IX. des angefochtenen Bescheides, mit dem die belangte Behörde (betreffend Spruchpunkt IV.2. als von der Landeshauptfrau von NÖ ermächtigte Behörde) der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung nach dem WRG 1959 erteilte, umfasst. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III., V. bis VIII. und X. richtet, wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftszahl LVwG-AV-1193-2021 geführt.
Auf Grund des Erkenntnisses des VwGH vom 19.3.2024, Zl. ***, mit dem das hg. Erkenntnis vom 8.11.2021 behoben wurde, hat das erkennende Gericht nun das Beschwerdeverfahren mit der belangten Behörde, der mitbeteiligten Partei sowie der Beschwerdeführerin fortzusetzen.
5.2. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen. Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen, der sich im Einzelfall jeweils aus dem Zusammenwirken von verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Normen ergibt, ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden (vgl. VwGH 6.10.2023, Ra 2022/11/0129, mwN).
5.3. Zum Einwand einer allfälligen UVP-Pflicht des Vorhabens:
5.3.1. Im Rahmen ihres Mitspracherechts als Partei im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren kann diese die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen (VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137). Das Vorliegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (und die daraus abgeleitete Unzuständigkeit der einschreitenden Genehmigungsbehörde) muss dabei nicht bloß behauptet, sondern denkmöglich begründet dargelegt werden (vgl. VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege eine Umgehung durch unsachliche Projektstückelung vor, weil das ursprüngliche von der mitbeteiligten Partei selbst über entsprechenden Antrag eingeleitete UVP-Feststellungsverfahren die UVP-Pflicht ergeben hätte. Bei einer Umgehungsabsicht gelte die „25 %-Schwelle“ nicht. Die Absicht einer viel größeren Materialgewinnung ergebe sich unter anderem daraus, dass die mitbeteiligte Partei in der näheren Umgebung mehrere Grundstücke erworben habe, auf denen sie ebenso einen Abbau plane. Es sei deshalb von einem einheitlichen Vorhaben auszugehen, welches den maßgeblichen Schwellenwert von 5 ha überschreite.
5.3.2. Zu diesem – denkmöglich begründeten – Vorbringen ist auszuführen, dass der Umfang eines Vorhabens prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert wird. In einem Projektgenehmigungsverfahren ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts. Allerdings steht das Vorliegen mehrerer selbständiger Anträge der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinn des § 2 Abs. 2 UVPG 2000 nicht hindernd entgegen (vgl. VwGH 11.6.2024, Ra 2024/04/0328, mwN).
Bei der Berechnung der für die Subsumtion unter den Schwellenwert maßgeblichen Flächen ist seit der UVP-G-Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 nicht mehr auf die „offene Fläche“ (vormals Anhang 1 Z 17 lit. b UVP-G 2000 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 89/2000) abzustellen. Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) im Sinne der Z 25 und Z 26 des Anhangs 1 UVP-G 2000, sind nach der FN 5 zum Anhang 1 UVP-G 2000 vielmehr die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Flächen, die außerhalb dieser Abschnitte liegen, sind bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen (VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014).
Sowohl die Flächen der Pumpstation und der Zuleitungen als auch allfällige (im naturschutzbehördlichen Verfahren im Wegen von Auflagen vorgeschriebene) Ausgleichsflächen aus artenschutzrechtlichen Erfordernissen oder Flächen, die zur Herstellung der Stromversorgung benötigt werden, sind demnach nicht bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen, da diese Flächen außerhalb der bekanntgegebenen Aufschluss- und Abbauabschnitte liegen. Ebenso ist zur Berechnung des Schwellenwertes (d.s. ggst. 25 % von 20 ha) nicht die Gesamtfläche des Projektgrundstückes maßgeblich, sondern allein die Fläche der Aufschluss- und Abbauabschnitte laut dem eingereichten Lageplan, welche nur einen Teil des Grundstückes einnimmt und 49.013 m² beträgt. Dass der Schutzwall im nördlichen Bereich des Projektgrundstückes außerhalb der bekanntgegebenen Fläche liegen würde, ergibt sich aus dem eingereichten Lageplan nicht.
5.3.3. Eine Pflicht zur Durchführung einer Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 ist trotz Unterschreitens des Bagatellschwellenwertes nur dann anzunehmen, wenn das gegenständliche Vorhaben unsachlich aufgesplittet würde, um die Durchführung einer Einzelfallprüfung zu umgehen: Beim Bagatellschwellenwert von 25 % des gemäß Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 maßgeblichen Schwellenwertes von 20 ha – somit 5 ha – handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung ist keine Kumulierung mit anderen Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 und gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000 keine Einzelfallprüfung durchzuführen. Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Von einem Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen (VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014). Eine solche Umgehungsabsicht war jedoch, wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt (VwGH 19.3.2024, ***), fallbezogen nicht gegeben. Eine Umgehungsabsicht kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich in räumlicher Nähe bereits ein Vorhaben des gleichen Typs befindet (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON1.00 § 3 UVPG Rz 23ff).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Ausnützen des Gestaltungsspielraumes, den der Gesetzgeber einräumt, noch keine unzulässige Umgehung des Gesetzes bedeutet. Es liegt keine Umgehung vor, wenn das Abbaugebiet so dimensioniert wird, dass der Schwellenwert gerade nicht erreicht wird – vorausgesetzt, die Dimensionierung ist technisch korrekt und es wird sichergestellt, dass eine Leistungsüberschreitung ausgeschlossen ist. In der Literatur wird zudem (unter Verweis insbesondere auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 31.7.2009, 5A/2009/12-6) auf das Vorliegen eines ausreichenden Kontrollsystems abgestellt, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstelle, dass die beantragte Kapazität eingehalten werde und dies auch seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden könne (VwGH 8.8.2019, Ra 2018/04/0190, mHa Bergthaler/Berl, in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G³, Anh 1 Z 21 Rn. 2; Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (2011), Anh 1 Z 21 Rn. 5).
Gemäß § 135 Abs. 1 MinroG hat der Bergbauberechtigte für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessung beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete) und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen. Durch die überprüfende Tätigkeit des Markscheiders liegt ein ausreichendes Kontrollsystem im konkreten Fall vor, um die Einhaltung der bewilligten Abbaugrenzen sicherzustellen.
5.3.4. Ferner ist zwar festzuhalten, dass das geplante Vorhaben knapp an den Bagatellschwellenwert von 25 % herankommt. Aus diesem Umstand alleine kann jedoch nicht auf eine Umgehung im Sinne eines „Herantastens“ an den Bagatellschwellenwert von 25 % geschlossen werden. Es ist Standpunkt des Gesetzgebers, dass Umgehungen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine unsachliche Aufsplittung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße verhindert werden müssen. Normativer Inhalt der Regelung betreffend eine Mindestschwelle von 25 % des Schwellenwertes ist es daher nicht, eine Aufsplittung von Vorhaben auf zahlreiche Einzelanträge mit dem Ziel, das Gesamtvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entziehen, zuzulassen. Vielmehr geht es darum, Kleinvorhaben von der UVP-Pflicht zu entbinden. Von einem Kleinvorhaben kann dann keine Rede sein, wenn ein die 25 %-Schwelle überschreitendes Vorhabens lediglich dem behördlichen Konsens in mehreren Teilanträgen zugeführt wird; diesfalls liegt kein Kleinvorhaben vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2006/04/144).
Auf beabsichtigte Vorhaben kommt es nur dann nicht an, wenn und solange noch gar kein konkretes Projekt vorliegt (VwGH 30.6.2016, Ra 2016/07/0034). Wie festgestellt, liegt in Bezug auf die in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes von der mitbeteiligten Partei erworbenen Grundstücke kein konkret ausgestaltetes sonstiges Projekt (mehr) vor, anhand dessen ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem Vorhaben beurteilt werden könnte und welches Anlass für die Annahme einer Umgehungsabsicht und damit das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens mit dem eingereichten Projekt geben könnte.
Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass eine in ihrem Gemeindegebiet im Jahr 2014 erteilte UVP-Genehmigung für eine Materialgewinnung im Ausmaß von ca. 73 ha einzubeziehen sei, ist festzuhalten, dass das beantragte Vorhaben zumindest 25 % des Schwellenwertes erreichen muss, um den Kumulationstatbestand im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auslösen zu können. Gleiches gilt betreffend der nunmehr von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Abbaufelder „*** und ***“.
Zudem kann an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, dass kein räumlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben und der ca. 650 m westlich gelegenen Schottergrube der mitbeteiligten Partei besteht, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Für einen sachlichen Zusammenhang sprechen insbesondere ein einheitlicher Betriebszweck und ein Gesamtkonzept. Dabei ist die deklarierte Absicht des Projektwerbers (der Projektwerber) maßgeblich. Indizien für die Absicht eines einheitlichen Betriebszwecks sind z.B. gemeinsam genutzte Anlagenteile, gemeinsame Dispositionsbefugnisse, gemeinsame Verkehrskonzepte, gemeinsame Planung, eine gemeinsame Vermarktung, der einheitliche optische Eindruck usw. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung; die Indizienlage muss entsprechend verdichtet sein, um ein einheitliches Vorhaben annehmen zu können; das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben (und Projektwerbern) führt noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 2 UVP-G Rz. 31). Im konkreten Fall ist durch die Errichtung der vom Vorhaben umfassten Bergbauanlagen (gesonderte Aufbereitungsanlagen, Einstellhallen, Büro- und Aufenthaltscontainer, gesonderte Brückenwaage) ein sachlicher Zusammenhang zwischen den von der mitbeteiligten Partei betriebenen Abbaugebieten und dem verfahrensgegenständlichen Projekt „***“ nicht erkennbar. Ein solcher wird im eingereichten Projekt auch nicht dargelegt, sodass jedenfalls kein einheitliches Vorhaben gegeben ist (was auch von keiner der Parteien je behauptet wurde).
Gleiches gilt betreffend die Abbaufelder „*** und “, die, wie festgestellt, 2.269,69 m von der beschwerdegegenständlichen Betriebsstätte entfernt sind und welche Gegenstand des Feststellungsantrages der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 25.9.2024, Zl. , sind. Nachdem das Abbaufeld „ und “ mit dem beschwerdegegenständlichen Abbaufeld „“ kein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 bildet, ist in Bezug auf das gegenständliche Abbauvorhaben auch keine Sperrwirkung im Sinne des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 durch das Feststellungsverfahren betreffend „ und ***“ eingetreten.
Der Ansicht, dass die Fläche der gesamten Eignungszone 2 heranzuziehen wäre, kann mangels Bestehens eines Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 in Bezug auf diese Gesamtfläche nicht gefolgt werden.
5.3.5. Bei der Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, gilt es ferner darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein „verkehrswirksam“ ist. Die Beurteilung, ob ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliegt, hat in Form einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei eine entsprechende Verdichtung der Indizienlage vorliegen muss, um von einem – für die Annahme eines einheitlichen Vorhabens notwendigen – funktionellen (sachlichen) Zusammenhang ausgehen zu können (VwGH 11.6.2024, Ra 2024/04/0328). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. dazu VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447). Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (vgl. erneut VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447).
Wie sich insbesondere aus der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung vom 15.6.2020 ergibt, welche sich (ausschließlich) auf das Abbaufeld „***“ in der Größenordnung von 49.013 m² auf Gst. Nr. ***, KG ***, bezieht, liegt ein „abbauwürdiges Vorkommen von Sand und Kies“ (vgl. S. 13) vor, zu der der ASV für Geologie in seiner Stellungnahme festgehalten hat, dass dieser Bericht die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse ausreichend dargestellt hat. Wie festgestellt, kann das gegenständliche Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen.
5.3.6. Im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 17.10.2024 wird schließlich eine Unionsrechtswidrigkeit des „Bagatellkriteriums“ des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 und ein Anwendungsvorrang der UVP-Richtlinie behauptet.
Nach Anhang II Z 2 lit. a der Richtlinie (RL) 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) zählen „Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)“, zu den in Art. 4 Abs. 2 genannten Projekten. Anhang I Z 19 wiederum erfasst „Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar“. Diesbezüglich wurden in der RL 2014/52/EU keine Änderungen normiert.
Die Anwendung sowohl des Schwellenwertverfahrens als auch des Verfahrens der Einzelfallprüfung in Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie ausdrücklich zugelassen. Dass aber über den Standard des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie hinaus Projekte des Anhangs II und Änderungen dieser Projekte unterschiedslos der UVP unterliegen müssten, ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten (VwGH 29.3.2006, 2004/04/0129, ergangen zur Vorgängerrichtlinie 85/337/EWG). Bei den in Anhang II der RL 85/337/EWG aufgezählten Projekten bleibt die Entscheidung, ob eine UVP durchzuführen ist, im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie den Mitgliedsstaaten überlassen. Eine unmittelbare Wirkung der UVP-Richtlinie kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung im Fall eines in Anhang II aufgezählten Projektes nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedsstaaten betreffend die in Anhang II aufgezählten Projekten nicht zur obligatorischen Anordnung einer UVP verpflichtet, sondern diesen insoweit einen Entscheidungsspielraum in der Richtung einräumt, Projekte von der Pflicht zur UVP auszunehmen (VwGH 24.9.2014, 2012/03/0165, ergangen zur RL 85/337/EWG idF. RL 2009/31/EG). Der Wortlaut von Art. 1 und 2 RL 85/337/EWG idF. RL 2009/31/EG hat sich nun gegenüber der RL 2011/92/EU idF. RL 2014/52/EU nicht geändert.
Dafür, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der RL 2011/92/EU und 2014/52/EU diesen Spielraum hinsichtlich des in Z 25 lit. a Anhang 1 UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwertes überschritten hat, gibt es keinen Anhaltspunkt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Der Umstand, dass bei Umgehungsprojekten die 25% Grenze nicht gilt, führt auch dazu, dass die in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 normierte 25 % Grenze keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet (VwGH 29.9.2015, 2013/05/0077). Mangels Vorliegen einer Umgehungsabsicht im konkreten Fall ist auch bei unionsrechtlicher Betrachtung durch Unterschreiten der Bagatellschwelle weder eine Einzelfallprüfung- noch Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 für das gegenständliche Projekt gegeben.
5.3.7. Eine aus der behaupteten UVP-Pflicht bzw. Einzelfallprüfungspflicht des Vorhabens ergebende Unzuständigkeit der belangten Behörde kann auch nach Durchführung des (fortgesetzten) Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
5.4. Zur wasserrechtlichen Bewilligung:
5.4.1. Die Parteistellung der Beschwerdeführerin gründet fallbezogen in einer möglichen Beeinträchtigung bzw. Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959). Eine darüberhinausgehende Parteistellung etwa als Legalpartei (etwa im Sinne einer „Standortgemeinde“ gemäß § 81 Z 2 MinroG) kommt der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Verfahren nicht zu, zumal auch eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung der Gemeinde *** nicht behauptet wurde oder sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin sonst auf § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 gründen ließe.
5.4.2. Personen, die eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 durch das von ihnen bekämpfte Vorhaben geltend machen, kommt Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, vermag jedoch die Parteieigenschaft einer Person nicht zu berühren (vgl. VwGH 20.9.2012, 2012/07/0004 mHa VwGH 2.10.1997, 97/07/0072).
Eine Verletzung bestehender Rechte kann nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen ist, während die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht ausreichen kann (vgl. VwGH 16.10.2003, 99/07/0034; stRsp.).
Fragen des Raumordnungs- oder Baurechts sind von den Wasserrechtsbehörden nicht zu beurteilen. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lässt sich ein Projekt nicht nach raumordnungs- oder baurechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob seine Verwirklichung öffentliche Interessen oder vom WRG 1959 geschützte fremde Rechte verletzt. Die Wahrung öffentlicher Interessen obliegt allein der Behörde. Die Nachbarn sind in ihrem Widerstand gegen ein nach dem WRG 1959 zu beurteilendes Vorhaben auf die Geltendmachung einer Verletzung ihrer wasserrechtlichen Rechte durch dieses Vorhaben beschränkt (vgl. VwGH 23.5.2019, Ro 2018/07/0044).
5.4.3.1. Betreffend allfällige Fischereirechte am *** ist auf die Stellungnahme des ASV für Fischerei zu verweisen, wonach sich die tägliche Entnahme bei derzeitiger Dotation des *** auf lediglich 0,29 % beliefe. Der ASV schloss damit eine Beeinträchtigung der Interessen der Fischerei aus. Auch der gewässerbiologische ASV erachtete, wie festgestellt, die Entnahmemenge aus dem *** (i.e. 25 l/s) als so gering, dass eine Beeinflussung der Wassertiefe und der Fließgeschwindigkeit messtechnisch nicht nachweisbar wäre, weshalb eine Verschlechterung des ökologischen Zustandes nicht zu erwarten wäre. Auch dieser ASV schlussfolgerte, dass die Entnahmemenge keinen messbaren Effekt auf die Lebensgemeinschaft im *** und im unterliegenden *** hätte. Was nicht zu „merken“ ist, bewirkt nun nach der Rechtsprechung keine zu einer Rechtsverletzung führende Beeinträchtigung von Rechten Dritter (VwGH 29.1.2015, Ro 2014/07/0018).
5.4.3.2. Die Beeinträchtigung eines allfällig vorhandenen Wasserentnahmerechts der Beschwerdeführerin aus dem *** ist aufgrund der Ausführungen des ASV für Grundwasserhydrologie, wie festgestellt, ausgeschlossen, zumal der *** nicht von Grundwasser, sondern von der *** gespeist wird. In die gleiche Richtung geht auch das Gutachten des ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz, in dem – unter Bezugnahme auf eine plausible Dimensionierung der Wassernutzung im technischen Bericht – fachlich ausgeführt wurde, dass durch die Wasserentnahme aus dem *** keine anderen Nutzungsrechte, insbesondere Bewässerungen, eingeschränkt würden. Auch dem gewässerbiologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass eine Beeinträchtigung derartiger Wasserrechte ausgeschlossen ist.
5.4.3.3. Zu möglichen Auswirkungen des beantragten Nutzwasserbrunnens auf dem Grundstück des Abbaufeldes (Gst. Nr. ***, KG ***) ist ebenso nicht von einer Beeinflussung von nicht näher angegebenen Wasserrechten der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies ergibt sich aus den fachlichen Ausführungen des ASV für Grundwasserhydrologie, wonach die Grundwasserentnahme aus dem Brunnen nur kleinsträumige Auswirkungen auf das Grundwasserregime hat und auf Grund der Entfernung eine Beeinträchtigung fremder Wasserrechte bei Umsetzung des geplanten Vorhabens auszuschließen ist. Der Grundwasserabsenktrichter dieses Brunnens macht, wie festgestellt, lediglich 18 m aus, zudem ist die Entnahmemenge quantitativ gering. Eine negative Beeinträchtigung der Grundwasserqualität ist, wie auch der ASV für Grundwasserhydrologie in seinem Gutachten darlegt (s.o.) nicht gegeben.
Gleiches gilt nun betreffend die Frage der möglichen Beeinträchtigung des Grundwasserstromes durch die gegenständliche Nassbaggerung. Wie festgestellt, kommt es bei Umsetzung des Projektes zu keiner Beeinträchtigung fremder Rechte, fremde Grundstücke würden durch das Projekt weder hinsichtlich Ufer noch hinsichtlich Überschwemmung oder Versumpfung gefährdet.
5.4.3.4. Daraus ergibt sich als Zwischenergebnis, dass eine Beeinträchtigung von Wasserrechten der Beschwerdeführerin – soweit nicht ihr Grundeigentum an den Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, betroffen ist – ausgeschlossen ist.
5.4.4. Um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 entschädigungsfähige Beeinträchtigung geltend machen zu können, muss es sich um einen projektgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums handeln (vgl. VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161). Schon die Durchleitung von Wasser – auch durch bereits bestehende Rohre – stellt einen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums dar, weil dafür das Grundstück selbst genutzt, also in Anspruch genommen wird (vgl. VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0455). Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt, durch die Rohrleitung, welche über die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, verläuft, das vom *** entnommene Nutzwasser zur Bergbauanlage zu leiten und somit die genannten Grundstücke projektgemäß in Anspruch zu nehmen. Damit ist ein bestehendes Recht der Beschwerdeführerin vom Vorhaben betroffen.
Berührt eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige Anlage die von § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten fremden Rechte, wie etwa das Grundeigentum, dann hat die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung – sofern nicht eine Zwangsrechtsbegründung in Betracht kommt – eine Einigung des Bewilligungswerbers mit dem Inhaber der durch das Vorhaben berührten fremden Rechte zur Voraussetzung (vgl. VwGH 25.2.2016, 2013/07/0044, mwN).
Die Beschwerdeführerin stimmt einer Verwendung ihrer Grundstücke für die projektbedingte Inanspruchnahme durch die mitbeteiligte Partei nun nicht zu.
In diesem Zusammenhang bringt die mitbeteiligte Partei vor, die Beschwerdeführerin hätte erklärt, einer Wasserdurchleitung zu landwirtschaftlichen Zwecken zuzustimmen, weshalb sie einem Kontrahierungszwang für die von der mitbeteiligten Partei beantragte Wasserdurchleitung unterliege. Dazu ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach eine allfällige Pflicht einer Gemeinde zur Zustimmung eines solchen Vorhabens die Zustimmung selbst nicht ersetzen könne. Vielmehr wäre eine solche vor den Zivilgerichten durchzusetzen (vgl. zur Servitutseinräumung durch eine Gemeinde etwa OGH 26.11.2019, 4 Ob 207/19y, mwN). Erst eine vorliegende – allenfalls erzwungene – Zustimmung könnte dann einer wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde gelegt werden (vgl. erneut VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0455).
Zu prüfen ist deshalb, ob die fehlende Zustimmung der Beschwerdeführerin durch Einräumung eines Zwangsrechtes, wie von der mitbeteiligten Partei beantragt, überwunden werden kann, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut gewidmet sind, Gegenstand einer Enteignung sein können (vgl. VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0455; 28.6.2017, Ra 2015/07/0130).
5.4.5.1. Bei der Einräumung des beantragten Zwangsrechts auf Grundlage des § 63 lit. b WRG 1959 ist zunächst das Vorliegens eines „Wasserbauvorhabens“ zu prüfen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass es sich bei der gegenständlichen Rohrleitung, für die ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, um ein „Wasserbauvorhaben“ im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 handelt, dessen Vorliegen jedoch für die Einräumung eines Zwangsrechtes erforderlich sei.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass zu einem Wasserbauvorhaben alles zählt, was zur Verwendung des Wassers für den beabsichtigten Zweck erforderlich ist, somit auch die mit der beabsichtigten Wasserverwendung in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Anlagen (eigentliche Wasserbenutzungsanlagen und Zubehörsanlagen). Eine nutzbringende Verwendung des Wassers im Sinne des § 63 WRG 1959 kann auch eine Nutzung des Wassers zu wirtschaftlichen (gewerblichen) Zwecken sein (vgl. Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 63 Rz 3, mHa VwGH 10.12.1998, 98/07/0034).
Der Begriff „Wasserbauvorhaben“ in § 63 lit. b WRG ist außerdem nicht im technischen baurechtlichen, sondern im weiten wasserrechtlichen Sinn zu verstehen; er umfasst u.a. Anlagen im Sinne der § 9 (z.B. Wasserleitungen), § 10 und § 32 WRG 1959. Auch zugunsten von bereits bestehenden Anlagen können (nachträglich) Zwangsrechte eingeräumt werden (vgl. VwGH 12.11.1985, 85/07/0084, zur nachträglichen Zwangsrechtseinräumung bei einer konsenslos verlegten Wasserleitung) (Raschauer, Wasserrecht [1993], § 63 Rz 5; s. weiters VwGH 28.9.2006, 2003/07/0045). Angemerkt sei an dieser Stelle, dass es sich fallbezogen um ein „bewilligungsakzessorisches“ Zwangsrecht handelt (Bumberger/Hinterwirth, WRG³ (2020), § 60 K9f), welches gemeinsam mit der beantragten Bewilligung eingeräumt werden soll, sodass sich die Frage der nachträglichen Einräumung eines Zwangsrechts bei einer bereits bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung hier nicht stellt.
Die hier in Rede stehende Rohrleitung dient dazu, dass aus dem *** gepumpte Wasser zum Ort seiner Verwendung auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, zu leiten, wo es dem Zweck der Wasserbenutzung nach als Prozesswasser zur Kieswaschung eingesetzt werden soll. Da ohne diese Rohrleitung eine Wasserbenutzung nicht möglich ist, ist von einem untrennbaren Zusammenhang dieser Rohrleitungsanlage mit der Wasserförderungsanlage (Pumpe) auszugehen, sodass die Rohrleitung grundsätzlich unter den Begriff des „Wasserbauvorhabens“ fällt. Ferner hat der VwGH ausgesprochen, dass ein „Wasserbauvorhaben“ iSd § 63 lit. b WRG 1959 auch dann vorliegt, wenn ein Projekt vom Projektswerber – zunächst noch ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung – verwirklicht wurde und erst nachträglich um dessen wasserrechtliche Bewilligung angesucht wird. Es würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der Anwendung der Enteignungsbestimmungen des WRG 1959 führen, wenn bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Enteignung diese nur deshalb nicht möglich sein sollte, weil das Projekt vor Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung realisiert wurde. Dem Gesetz ist kein Verbot einer Interessenabwägung nach § 63 lit. b WRG 1959 nach Realisierung eines wasserrechtlichen Projektes zu entnehmen. Es ist für den VwGH auch nicht zu erkennen, weshalb nach Realisierung eines Projektes eine objektiv nachvollziehbare und nachprüfbare Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes nicht möglich sein sollte (VwGH 28.9.2006, 2003/07/0045).
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist es nun nicht zwingend erforderlich, dass die mitbeteiligte Partei als Konsenswerberin die hier in Rede stehende Rohrleitung auch selbst errichten muss. So ist bereits nach dem Wortlaut des § 63 lit. b WRG 1959 die Einräumung eines Zwangsrechts – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – für „Errichtung, Erhaltung oder Betrieb“ eines Wasserbauvorhabens möglich, sodass nicht jedenfalls ein beantragtes Zwangsrecht die Errichtung des Vorhabens, dessen Umsetzung es dient, umfassen muss. Ferner macht es vom Gesichtspunkt der Eingriffsintensität in die Rechte der Beschwerdeführerin als im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 betroffene Grundstückseigentümerin keinen Unterschied, ob die Rohrleitung nun die mitbeteiligte Partei oder jemand anderer errichtet hat, zumal eine Geringfügigkeitsschwelle nicht besteht und bereits die Durchleitung von Wasser durch ein bestehendes Rohr einen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums darstellt (vgl. VwGH 25.6.2020, Ra 2018/07/0455). Wenn es also nach der Rechtsprechung zulässig ist, dass ein Zwangsrecht auch für bereits bestehende Anlagen eingeräumt werden kann, so sprechen gleichheitsrechtliche Überlegungen dafür, dies nicht davon abhängig zu machen, wer die Anlage errichtet hat, solange es sich abstrakt um ein Wasserbauvorhaben im Sinne der Rechtsprechung (s.o.) handelt. Andernfalls müsste die mitbeteiligte Partei als Projektbestandteil beispielsweise beantragen, die bestehende Rohrleitung zu entfernen, um sie durch eine neue, an derselben Stelle zu verlegende Leitung ersetzen, um ein Wasserbauvorhaben darzustellen, das die Einräumung eines Zwangsrechtes ermöglicht. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Differenzierung erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht.
5.4.5.2. Zur Frage des Bedarfs:
Nach § 63 lit. b WRG 1959 ist zu Gunsten der aufgezählten Schutzgüter die „Erforderlichkeit“, also der Bedarf nach der Anlage, zu hinterfragen und bejahendenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. VwGH 19.4.1994, 91/07/0135). Es muss daher – bevor in die Interessenabwägung einzugehen ist – das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in die Rechte Dritter begründet werden. Unter Bedarf ist begrifflich ein Mangel zu verstehen, der vernünftigerweise nicht anzunehmen ist, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. VwGH 21.2.2002, 2001/07/0168; 25.7.2002, 2001/07/0069).
Aus der Projektbeschreibung ergibt sich, dass die mitbeteiligte Partei zur Durchführung des Vorhabens eine Kieswaschungsanlage zu betreiben beabsichtigt. Unter Pkt. 7.1.3 des technischen Berichts ist als Nutzwasserbedarf für Kieswäsche und Staubminimierung ein Wasserbedarf von 19,4 l/s bzw. 98 m³/d bzw. 71.400 m³/a angeführt. Als Konsenswassermenge beantragt ist eine Wassermenge in der Größenordnung von 25 l/s bzw. 900 m³/d bzw. 90.000 m³/a. Die Differenz wird damit gerechtfertigt, dass Reserven für Produktionsspitzen zur Verfügung stehen sollen sowie zur Aufrechterhaltung der Produktion im Falle von Ausfällen von Prozesswasser rückgewinnenden Anlagenteilen oder Pumpen die beantragte Konsenswassermenge notwendig ist. Diese Werte wurden aus Sachverständigensicht in den betreffenden Gutachten nicht als überschießend oder nicht erforderlich angesehen, sodass zunächst davon auszugehen ist, dass die mitbeteiligte Partei tatsächlich einen Bedarf an den beantragen Konsenswassermengen hat, zumal die Beschwerdeführerin einen tatsächlich fehlenden Bedarf dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei auch mit geringeren Wassermengen das Auslangen würde finden können, nicht dargetan hat.
Fraglich ist allerdings, ob die mitbeteiligte Partei diesen Bedarf nicht auf anderem Wege als durch Entnahme aus dem *** und der damit verbundenen Einräumung eines Zwangsrechts decken kann. Dazu hat die mitbeteiligte Partei auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, wie festgestellt, Pumpversuche durchgeführt, welche eine Ergiebigkeit in der Größenordnung von 3-5 l/s zeitigten. Einem Bedarf von ca. 25 l/s Prozesswasser stehen nun die max. 5 l/s, die ein Brunnen auf Eigengrund schütten würde, gegenüber. Selbst bei Annahme eines Wasserbedarfs von 19,4 l/s würde eine Brunnenanlage auf Eigengrund nicht ausreichend Wasser zur Verfügung stellen können. Weitere Möglichkeiten, eine Wasserversorgung über Eigengrund im erforderlichen Umfang sicherzustellen, bestehen nicht. Sohin liegt ein Mangelzustand vor, der anders als durch die beantragte Wasserentnahme aus dem *** inkl. Verwendung der in Rede stehenden Rohrleitung nicht gedeckt werden kann.
Wie auch bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, besteht keine andere Möglichkeit, das aus dem *** entnommene Wasser zum Gst. Nr. ***, KG ***, zu leiten. Die Grundstücke der Beschwerdeführerin sind zwingend zu queren, sodass auch eine alternative Rohrleitungsführung, welche die bestehenden Rechte der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigen würde, nicht in Betracht kommt.
5.4.5.3. Zum Umfang des beantragten Zwangsrechts:
In tatsächlicher Hinsicht:
Umfang und Ausmaß einer eingeräumten Dienstbarkeit muss im Spruch des die Zwangsrechtseinräumung verfügenden Bescheides so bestimmt festgelegt werden, dass die Lage der eingeräumten Dienstbarkeit auf den von ihr betroffenen Flächen nicht zweifelhaft ist (VwGH 19.11.2009, 2007/07/0059; 26.4.2013, 2012/07/0006)
Die Lage und der Verlauf der Wasserleitung, die die Grundstücke der Beschwerdeführerin quert, ist – nach einer von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Vermessung – den Plänen „Einlage 5.1“ vom 1.3.2021 („Lageplan Bergbauanlage“) und „Einlage 8“ vom Juni 2020 („Lageplan Wasserversorgung aus *** inkl. Einbauten“) zu entnehmen. Daraus folgt, dass für das beantragte Zwangsrecht nicht mehr Grundstücksflächen in Anspruch genommen werden sollen, als für die Inanspruchnahme durch die bestehende Wasserleitung gebraucht wird. Die für das Zwangsrecht in Anspruch zu nehmende Fläche ist demnach verhältnismäßig.
In rechtlicher Hinsicht:
Die belangte Behörde sprach aus, dass „auch die Errichtung der Leitung vom Konsens umfasst sein muss“, weshalb das beantragte Zwangsrecht auch für die Errichtung gelte. Dazu ist auszuführen, dass die mitbeteiligte Partei die Einräumung des Zwangsrechtes mit Schriftsatz vom 3.2.2021 beantragt hat und diesem nun nicht explizit entnommen werden kann, ob sich die Einräumung des beantragten Zwangsrechtes auch auf die „Errichtung“, oder lediglich auf „Erhaltung“ und „Betrieb“ bezieht. Nach der Rechtsprechung ist im Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bei entgegenstehenden fremden Rechten bereits der Antrag auf Einräumung von Zwangsrechten enthalten (vgl. VwGH 20.9.2012, 2009/07/0084, mwN). Das würde nur dann nicht gelten, wenn der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Zwangsrechtseinräumung ablehnt (VwGH 28.6.2017, Ra 2015/07/0130), was gegenständlich – schon alleine auf Grund des Antrages vom 3.2.2021 – nicht der Fall ist. Dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides über die Einräumung des Zwangsrechtes ist jedoch ebenso nicht zu entnehmen, dass das Zwangsrecht auch die „Errichtung“ umfassen soll, ergibt sich dies denn erst in Zusammenschau mit der Bescheidbegründung. Dem ist nun entgegenzuhalten, dass lediglich das eingereichte Projekt einer Beurteilung zu unterziehen ist. Diesem ist nicht zu entnehmen, dass auch die Errichtung einer Rohrleitung Gegenstand der Bewilligung sein soll, weshalb – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nun nicht davon auszugehen war, dass das beantragte Zwangsrecht auch die „Errichtung“ umfasst.
5.4.5.4. Zur Interessensabwägung:
Liegt ein Bedarf („erforderlich“) im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht gem. den §§ 60 ff WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des § 63 lit. b leg. cit. begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (und daher öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0053; 29.9.2016, 2013/07/0231).
Unter dem „allgemeinen Interesse“ im Sinne des § 63 lit. b WRG wird ein im Gegensatz zum Einzelinteresse allgemein bestehendes Interesse verstanden, das bei gleichem Sinngehalt als öffentliches Interesse gekennzeichnet ist (VwGH 24.5.2018, Ra 2017/07/0018 mHa VwGH 23.2.2012, 2010/07/0084).
Daraus folgt für das erkennende Gericht zunächst, dass unter dem hier angesprochenen „allgemeinen Interesse“ als Wertungsmaßstab nicht bloß das in § 105 WRG 1959 normierte „Öffentliche Interesse“ gemeint sein kann, ist dieses denn bereits bei der Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Vorhabens (von der Wasserrechtsbehörde) zu prüfen. Andernfalls müsste im Falle, dass ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, das Vorliegen des „allgemeinen Interesses“ nicht mehr separat geprüft werden, sofern ein Vorhaben bewilligungsfähig ist. Das wird aber durch die Judikatur gerade nicht ausgedrückt.
Im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplans für grundeigene mineralische Rohstoffe – wie es denn auch im Parallelverfahren z. Zl. LVwGAV11932021 zu beachten ist – definiert § 83 Abs. 2 MinroG die „Raumordnung und örtliche Raumplanung“ insgesamt als ein – von mehreren bestimmten Kriterien – im Rahmen der nach Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorzunehmenden Interessenabwägung beachtenswertes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2019/04/0017).
Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz (NÖ ROG) hat die Landesregierung, wenn es zur planvollen Entwicklung des Landesgebietes erforderlich ist, Raumordnungsprogramme für das Land, für Regionen oder für einzelne Sachbereiche aufzustellen und zu verordnen. In einer solchen Verordnung sind u.a. die angestrebten Ziele festzulegen und jene Maßnahmen zu bezeichnen, die zur Erreichung der Ziele gewählt werden. Auf dieser Grundlage erließ die NÖ Landesregierung die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord, LGBl. Nr. 64/2015. Das Gst. Nr. ***, KG , auf dem das gegenständliche Vorhaben verwirklicht werden soll, liegt nun in der Eignungszone 2, Anlage 10 – Blatt 41 „“, dieses – vom VfGH nicht beanstandeten (vgl. Beschluss vom 14.12.2023, E 295/2022 ua.) – regionalen Raumordnungsprogramms. Gemäß § 2 Z 1 Regionales Raumordnungsprogramm gelten als Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen. Durch die Festlegung der Eignungszone misst nun der Verordnungsgeber der Gewinnung von Sand und Kies auf den von der Eignungszone umfassten Fläche eine besondere Bedeutung zu. Gerade durch die Festlegung, dass eine Gewinnung von Sand und Kies auf diesen Flächen erfolgen soll, bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass eine solche Gewinnung gerade dort realisiert werden sollte, hätte er denn andernfalls nicht als Maßnahme für die Rohstoffgewinnung angeordnet, dass in einer Eignungszone nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern (vgl. § 6 Regionales Raumordnungsprogramm). Zusätzlich ist als Zielsetzung der Verordnung bei der Festlegung der (Eignungs-)Zonen der Materialabbau auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche abzustimmen (§ 3 Z 1). Der Verordnungsgeber sieht demnach, was die Eignungszone 2 der Anlage 10 – Blatt 41 *** betrifft, zumindest einen mittelfristigen Bedarf an der Gewinnung von Sand und Kies auf den von dieser Eignungszone umfassten Flächen, hätte er diese denn andernfalls nicht festlegen dürfen.
Dadurch, dass in der genannten Verordnung nun nicht bloß Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies festgelegt werden, sondern etwa auch „Regionale Grünzonen“ (§ 2 Z 2) oder „Erhaltenswerte Landschaftsteile“ (§ 2 Z 3) verordnet werden und ferner unter Zielsetzungen etwa die „Sicherung und Vernetzung wertvoller Biotope“ (§ 3 Z 3) oder die „Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft“ (§ 3 Z 4) angesprochen werden, kommt es schon in der Verordnung zu einer abwägenden Entscheidung seitens des Verordnungsgebers, anhand bestimmter räumlicher Gegebenheiten Prioritäten bei der Entwicklung des Gebietes zu setzen.
Die Lage des gegenständlichen Vorhabens in der genannten Eignungszone zur Gewinnung von Sand und Kies trägt dementsprechend dazu bei, dass das Vorhaben im öffentlichen Interesse liegt.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es sich beim örtlichen Entwicklungskonzept der Beschwerdeführerin „Regionalpark „***“ nicht um ein „Ruhegebiet“ im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG handelt (VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014), sohin sich daraus kein gegenläufiges öffentliches Interesse zur oben genannten Festlegung der Eignungszone ergibt.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der (öffentlich einsehbaren) Materialflussrechnung der Statistik Austria ergibt, dass der österreichweite Bedarf an Sand und Kies als nichtmetallischer Mineralstoff die in Österreich produzierte Menge übersteigt (s. Feststellungen). Hinzu kommt die geographische Lage des Vorhabens in der Nähe der ***, in der der Bedarf an solchen Rohstoffen die Lagerstättenkapazität und Abbautätigkeit substanziell übersteigt (s. dazu die Feststellungen betreffend den öffentlich einsehbaren Bericht der *** vom Dezember 2022, „CO2- und Material-Fußabdruck für ***“, Pkt. 3.1.; zum produktionsbasierten Materialverbrauch: s. Pkt. 3.2.4., Abbildung 12). In diesem Zusammenhang kann, worauf die mitbeteiligte Partei zu Recht hinweist, der (öffentlich einsehbare) „Masterplan Rohstoffe 2030“ des Bundesministeriums für Finanzen – der überdies auf die Materialflussrechnung der Statistik Austria Bezug nimmt – nicht außer Acht gelassen werden, wonach „Rohstoffe bestehender Lagerstätten […] unter Berücksichtigung marktkonformer, wirtschaftlicher und ökologischer Überlegungen möglichst vollständig zu gewinnen [sind]“. Ferner ist dem „Masterplan Rohstoffe 2030“ zu entnehmen, dass die „Wichtigkeit von nationalen Rohstoffquellen […] auch unter Berücksichtigung eines gesamtheitlichen Klimaaspekts eine wichtige Rolle [spielt]. Mit einer gestärkten heimischen Produktion werden Wertschöpfung und Arbeitsplätze gesichert, wenn möglich Importe und somit Abhängigkeiten vermieden und durch die hohen österreichischen Umweltstandards eine Verlagerung von Umweltbelastungen in andere Produzentenländer mit oft niedrigeren Standards verhindert.“ Sohin trägt das Vorhaben dazu bei, im Sinne des „Masterplan Rohstoffe 2030“ die Inlandsproduktion zu stärken und Importe zu reduzieren. Zusätzlich hat der ASV für Geologie in seiner Stellungnahme in Bezug auf die Lagerstätteneignung dem Vorhaben einen den bergtechnischen und bergwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Abbau attestiert. Für das Vorhaben liegt demnach das öffentliches Interesse an der Mineralrohstoffsicherung und der Mineralrohstoffversorgung (im Sinne des § 83 Abs. 2 MinroG) vor.
Durch eine Produktionsstätte in der Nähe der *** (und eine Verarbeitung des gewonnenen Sands und Kieses im ca. 700 m entfernten Fertigbetonwerk) werden angesichts des Bedarfs in *** im Vergleich zu fehlenden Lagerstätten in der *** weiters Transportkilometer – und damit eine Umweltbelastung durch LKW-Fahrten – reduziert.
Durch die Festlegungen im Regionalen Raumordnungsprogramm sowie die Ausführungen im „Masterplan Rohstoffe 2030“ ist der vorliegende Fall auch nicht mit jenem vergleichbar, der der Entscheidung des VwGH vom 25.6.2020, Ra 2018/07/0455, zugrunde lag. Insofern ist nicht von bloßen Reflex- und Nebenwirkungen eines beabsichtigten Wirtschaftsbetriebes auszugehen. Das Vorliegen von privaten Interessen des Konsenswerbers an der Realisierung des beantragten Vorhabens steht dem Vorliegen von öffentlichen Interessen daran nicht entgegen (wiewohl auf letztere auch nicht verzichtet werden kann, vgl. VwGH 23.7.2018, Ra 2018/07/0366).
Dem Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens sind schließlich die Nachteile, die der Beschwerdeführerin bei dessen Realisierung entstehen, gegenüberzustellen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass das Nutzwasser durch ein bestehendes Rohr geleitet werden soll. Wiewohl es bei der Einräumung eines Zwangsrechtes, wie oben ausgeführt, keine Geringfügigkeitsgrenze gibt, wenn fremde Rechte berührt werden, so ist doch festzuhalten, dass projektgemäß Baumaßnahmen, sohin ein Aufgraben der in Rede stehenden Straßen samt Straßensperren, nicht durchzuführen sind. Insofern beschränkt sich der tatsächliche Eingriff in der Durchleitung von Wasser durch die genannte Rohrleitung. Die Beschwerdeführerin hat ferner erklärt, einer Durchleitung von Wasser zu landwirtschaftlichen Zwecken grundsätzlich die Zustimmung zu erteilen, was sie in der Vergangenheit auch bereits getan hat. Insofern ist ihre Argumentation in der mündlichen Verhandlung, sie hätte mit einer erlaubten Durchleitung mit höheren Instandhaltungskosten der Leitung zu rechnen, nicht ganz nachvollziehbar, entstehen ihr diese Instandhaltungskosten denn auch bei der Durchleitung zu Bewässerungszwecken der Landwirtschaft. Außerdem konnte die Beschwerdeführerin nicht bestätigen oder belegen, dass in der Vergangenheit bereits Probleme bei der Leitung, etwa ein Rohrgebrechen, aufgetreten wären. Die Nachteile, mit denen die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der in Rede stehenden Straßenabschnitte bei Einräumung der beantragten Servitut konfrontiert wird, können demnach als gering angesehen werden.
Der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführerin aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen fallbezogen keine Entschädigung zuzusprechen ist, war nicht entgegenzutreten, zumal eine solche von der Beschwerdeführerin weder beantragt noch (zumindest) beziffert wurde.
5.4.6. Als Ergebnis der durchzuführenden Interessenabwägung ist festzuhalten, dass 1. für das Vorhaben ein Bedarf besteht, der 2. auch nicht auf andere Weise befriedigt werden kann; 3. werden die Straßenabschnitte lediglich im unbedingt dafür erforderlichen Ausmaß in Anspruch genommen; 4. liegt das Vorhaben im öffentlichen Interesse; 5. sind die zu erwartenden Nachteile für die Beschwerdeführerin gering, sodass 6. das beantragte Zwangsrecht auch verhältnismäßig ist und demnach die Voraussetzungen für die Einräumung der beantragten Servitut gegeben sind.
5.5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie war deshalb abzuweisen.
Aus Anlass der Beschwerde war die Bauvollendungsfrist gemäß § 112 WRG 1959 neu festzusetzen. Die mit 31.10.2026 gewählte Frist erweist sich als angemessen.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung dient der Umsetzung der aufhebenden Entscheidung des VwGH vom 19.3.2024, Zl. ***. Ferner wird ihr die aus Sicht des erkennenden Gerichts einheitliche Rechtsprechung und insbesondere die Entscheidung vom 17.5.2024, ***, zugrunde gelegt. Es war demnach nur die außerordentliche Revision zuzulassen.
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