LVwG N LVwG-AV-1193/013-2021

LVwG-AV-1193/013-2021Landesverwaltungsgericht29.10.2024

Regest

Umweltrecht; Bergbau; Gewinnungsbetriebsplan; Genehmigungsverfahren; Parteistellung; Einwendungen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1193/013-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1193.013.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin

A)über die Beschwerden (Nummerierung wie in der Vollmachtsbekanntgabe vom 18. Juli 2024) von

1. A, Grundstücksnachbar, ***, ***

2. B, Landwirtin, ***, ***

3. C, Landwirtin, ***, ***

4. D, Landwirt, ***, ***

5. E, Landwirt, ***, ***

6. F, ***, ***

7. G, ***, ***

8. H, ***, ***

9. I, ***, ***

10. J, ***, ***

11. K, ***, ***

12. L, ***, ***

13. M, ***, ***

14. N, ***, ***

15. O, ***, ***

16. P, ***, ***

17. Q, ***, ***

18. R, ***, ***

19. S, ***, ***

20. T, ***, ***

21. U, ***, ***

22. V, ***, ***

23. W, ***, ***

24. X, ***, ***

25. Y, ***, ***

26. Z, ***, ***

27. AA, ***, ***

28. BB, ***, ***

29. CC, ***, ***

30. DD, ***, ***

31. EE, ***, ***

32. FF, ***, ***

33. GG, ***, ***

34. HH, ***, ***

35. II, ***, ***

36. JJ, ***, ***

37. KK, ***, ***

38. LL, ***, ***

39. MM, ***, ***

40. NN, ***, ***

41. OO, ***, ***

42. PP, ***, ***

43. QQ, ***, ***

44. RR, ***, ***

45. SS, ***, ***

46. TT, ***, ***

47. UU, ***, ***

48. VV, ***, ***

49. WW, ***, ***

50. XX, ***, ***

51. YY, ***, ***

52. ZZ, ***, ***

53. AAA, ***, ***

54. BBB, ***, ***

55. CCC, ***, ***

56. DDD, ***, ***

57. EEE, ***, ***

58. FFF, ***, ***

59. GGG, ***, ***

60. HHH, ***, ***

61. III, ***, ***

62. JJJ, ***, ***

63. KKK, ***, ***

64. LLL, ***, ***

65. MMM, ***, ***

66. NNN, ***, ***

67. OOO, ***, ***

68. PPP, ***, ***

69. QQQ, ***, ***

70. RRR, ***, ***

71. SSS, ***, ***

72. TTT, ***, ***

73. UUU, ***, ***

74. VVV, ***, ***

alle vertreten durch WWW, Rechtsanwalt in ***, ***,

B) über die Beschwerden (Nummerierung wie im vorbereitenden Schriftsatz vom 16. Juli 2024) von

1. XXX, ***, ***

2. YYY, ***, ***

3. ZZZ, ***, ***

4. AAAA, ***, ***,

5. BBBB, ***, ***

6. CCCC, ***, ***

7. DDDD, ***, ***

8. EEEE, ***, ***

9. FFFF, ***, ***

10. GGGG, ***, ***

11. HHHH, ***, ***

12. IIII, ***, ***

13. JJJJ, ***, ***

14. KKKK, ***, ***

15. LLLL, ***, ***

16. MMMM, ***, ***

17. OOOO, ***, ***

18. PPPP, ***, ***

19. NNNN, ***, ***

20. QQQQ, ***, ***

21. RRRR, ***, ***

22. TTTT, ***, ***

23. UUUU, ***, ***

24. VVVV, ***, ***

25. SSSS, ***, ***

26. WWWW, ***, ***

27. XXXX, ***, ***

28. YYYY, ***, ***

29. ZZZZ, ***, ***

30 AAAAA, ***, ***

31. BBBBB, ***, ***

32. CCCCC, ***, ***

33. DDDDD, ***, ***,

34. EEEEE, ***, ***

35. FFFFF, ***, ***

36. GGGGG, ***, ***

37. HHHHH, ***, ***

38. IIIII, ***, ***

39. JJJJJ, ***, ***

40. KKKKK, ***, ***

41 LLLLL, ***, ***

42. NNNNN, ***, ***

43. MMMMM, ***, ***

44. OOOOO, ***, ***

45. PPPPP, ***, ***

46. QQQQQ, ***, ***

47. RRRRR, ***, ***

48. SSSSS, ***, ***

49. TTTTT, ***, ***

50. UUUUU, ****, ***

51. VVVVV, ***, ***

52. WWWWW, ***, ***

53. XXXXX, ***, ***

54. YYYYY, ***, ***

55. ZZZZZ, ***, ***

56. AAAAAA, ***, ***

57. BBBBBB, ***, ***

58. CCCCCC, ***, ***

59. DDDDDD, ***, ***

60. EEEEEE, ***, ***

61. FFFFFF, ***, ***

62. GGGGGG, ***, ***

63. HHHHHH, ***, ***

64. IIIIII, ***, ***

65. JJJJJJ, ***, ***

66. KKKKKK, ***, ***

67. LLLLLL, ***, ***

68. MMMMMM, ***, ***

69. NNNNNN, ***, ***

alle vertreten durch die OOOOOO Rechtsanwalts GmbH, ***, ***

und

C) über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch die PPPPPP Rechtsanwälte GmbH, ***, ***,

jeweils gegen die Spruchpunkte I. bis III., V. bis VIII., X. und XI. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Juni 2021, Zln. ***, *** und , betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und von Bergbauanlagen nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) für das Abbaufeld „“ (Grundstück Nr. ***, KG ***), (mitbeteiligte Partei: QQQQQQ GmbH, vertreten durch RRRRRR Rechtsanwälte GmbH, ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt VI. 2.3 („Auflagen Luftreinhaltetechnik) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Juni 2021, Zln. ***, *** und ***, wird dahingehend abgeändert, als folgende, zusätzliche Auflage vorgeschrieben wird:„3. Die im Kapitel 8.2. im Technischen Bericht vom 14. Dezember 2020 beschriebenen Befeuchtungsmaßnahmen sind jedenfalls bei Trockenheit, das ist kein Niederschlag innerhalb der letzten 24 Stunden, durchzuführen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Vorbemerkung:

Festgehalten wird, dass die erkennende Richterin auf Grund der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nur für die Entscheidung in der Sache über die Beschwerden zu den Spruchpunkten I. bis III., V. bis VIII., X. und XI. (MinroG, AVG) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Juni 2021, Zln. ***, *** und ***, zuständig ist und sich diese Entscheidung deshalb nur auf diese Spruchpunkte bezieht.

2. Zum bisherigen Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 02. März 2020 stellte die QQQQQQ GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) zunächst bei der NÖ Landesregierung als UVP-Behörde einen Feststellungsantrag gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000). Die mitbeteiligte Partei hätte die Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies und die Errichtung von Bergbauanlagen in den Abbaugebieten „*** – ***“ in der KG ***, konkret auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, geplant. Die Abbaufläche aller Gebiete hätte in Summe 9,07 ha betragen sollen. Dem Antrag wurden näher bezeichnete Unterlagen beigelegt.

Mit E-Mail vom 03. Juni 2020 zog die mitbeteiligte Partei ihren Feststellungsantrag zurück.

Begründet wurde die Antragszurückziehung wie folgt:

„Nunmehr soll aufgrund des aus den Medien bekannten (aus unserer Sicht in keiner Weise begründeten) Widerstandes der Standortgemeinde sowie eines Nachbarn und den damit (vorhersehbarer Weise) einhergehenden Verzögerungen durch ein Rechtsmittelverfahren ein kleineres, unstrittig nicht UVP-pflichtiges Vorhaben bei der Materienbehörde eingereicht werden.“

Mit Bescheid vom 14. Juni 2021, Zln. ***, *** und ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: die belangte Behörde) der QQQQQQ GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei) folgende Genehmigungen:

„I. Genehmigung einer obertägigen Gewinnung grundeigener

mineralischer Rohstoffe nach MinroG

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg genehmigt der Fa. QQQQQQ GmbH den Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, und zwar von Sand und Kies, im Standort Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, befristet bis 14.06.2031.

Der Abbau muss mit den Projektunterlagen und der Beschreibung unter Punkt VI übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

II. Bewilligung von Bergbauanlagen nach MinroG

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg bewilligt der Fa. QQQQQQ GmbH die Herstellung und den Betrieb von Bergbauanlagen im Standort Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***.

Die Anlagen müssen mit den Projektunterlagen und mit der Beschreibung unter Punkt VII übereinstimmen. Diese Unterlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

III.Ausnahmegenehmigung zur Arbeitsstättenverordnung

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erteilt der Fa. QQQQQQ GmbH bei der Bergbauanlage Sieb-, Klassier- und Brechanlage im Standort Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde *** die Ausnahmegenehmigung gemäß § 95 Abs. 3 ASchG von den Bestimmungen des § 4 (2) Z. 1 Arbeitsstätten-verordnung hinsichtlich der zu hohen Stufen von 20 cm.

[…]

V. Einwendungen gem. § 14 Abs. 3 AVG vom 11.05.2021 (WWW)

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg weist die „Einwendungen gem. § 14 Abs. 3 AVG“ vom 11.05.2021, Zahl ***, Rechtsanwalt WWW, zurück.

VI. zu I.: Genehmigung einer obertägigen Gewinnung grundeigener

mineralischer Rohstoffe

VI. 1. Projektbeschreibung:

Das Abbaufeld „***“ umfasst das Grundstück Nr. *** KG *** und befindet sich ca. 1960 m nördlich des Ortszentrums von *** und etwa 650 m westlich der Schottergruben der Fa. QQQQQQ GmbH. Das gegenständliche Abbaufeld weist ein Flächenausmaß von 49.013 m² auf und wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Im Osten und Westen grenzen ackerbaulich genutzte Grundstücke an das gegenständliche Abbaufeld, im Norden und Süden wird es durch Feldwege begrenzt.

Die beantragte Fläche liegt gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord (LGBl. Nr. 64/2015, Anlage 10, Blatt 41 ***) in der Eignungszone Nr. 2 für die Gewinnung von Sand und Kies und im äußerst westlichen Randbereich der Verordnung über ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm für das *** (LGBl. Nr. 72/2016), aber außerhalb von Grundwasserschutz- oder -schongebieten.

Im aktuellen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** weist die Fläche die Widmung „Gfrei“ (Grünland-Freihaltezone) auf. Im gegenständlichen Abbaufeld soll nicht nur der Kiesabbau, sondern auch der gewonnene Rohstoff aufbereitet und gelagert werden. Hierfür ist auch die Errichtung von Bergbauanlagen notwendig. Der Abbau erfolgt von Süden nach Norden in 3 etwa gleich großen Abbauabschnitten.

Vor Beginn des eigentlichen Rohstoffabbaues wird in den Abbauabschnitten 1 und 2 der Humus und Abraum abgeschoben und getrennt voneinander in Form eines Randwalles bis zur Rekultivierung der entstehenden Grube zwischengelagert. Die darüber hinaus gehenden Mengen werden im Norden des Abbaufeldes auch getrennt voneinander gelagert. Danach erfolgt der Abbau des Rohstoffes im Abbauabschnitt 1 bis 1 m über dem HGW100, das gewonnene Material wird zunächst im vom Humus und Abraum befreiten Abbauabschnitt 2 zwischengelagert. Sobald der Abbauabschnitt 1 bis zu geplanten Abbausohle ausgekiest wurde, werden die geplante Kiesaufbereitungsanlage sowie die übrigen Bergbauanlagen errichtet. Danach wird der im Abbauabschnitt 2 zwischengelagerte Rohstoff in der Aufbereitungsanlage aufbereitet und die hergestellten Körnungen bis zum endgültigen Abtransport mit straßenzugelassenen LKWs in Betonboxen zwischengelagert. Nach Inbetriebnahme der Aufbereitungsanlage wird zuerst das im Abbauabschnitt 2 zwischengelagerte Sand-Kies-Material aufbereitet, dann wird die Kiesgewinnung, zunächst im Abbauabschnitt 2 und danach in Abbauabschnitt 3 durchgeführt. Der Randwall wird entsprechend dem Abbaufortschritt erweitert. Der Abbau in den Abbauabschnitten 2 und 3 erfolgt entgegen dem Abbauabschnitt 1 (1m über HGW100) bis zum HGW100 (= 162,8 müA im NW-Eck und 161,80 müA im SE-Eck) und erfolgt danach die Aufhöhung bis mindestens 1 m über HGW100 mit grubeneigenen Abraum. Der Abbau erfolgt aufgrund der max. Abbautiefe von etwa 5,5 m (GOK bis Abbausohle) in der Regel mit einem Radlader in einer Etage mit einer max. Etagenhöhe von ca. 5,1 m (ohne Humus und Zwischenboden). Die Endböschungen werden im gewachsenen Material mit einem max. Neigungsverhältnis von 2:3 ausgeführt. Hierfür wird ein Raupenbagger eingesetzt. Der gewonnene Rohstoff wird in mehreren Aufbereitungsschritten trocken oder/und nass gesiebt, geringe Teilmengen (Überkorn) werden gebrochen und trocken oder/und nass gesiebt.

Die erzeugten Sand- und Kiesfraktionen werden im rd. 700 m (Luftlinie) entfernten Fertigbetonwerk der SSSSSS GmbH östlich der *** als Zuschlagstoff für die Betonproduktion verwendet. Die Zufahrt erfolgt von der *** über den Gemeindeweg auf Grst. Nr. *** (nördlich des Betonwerk TTTTTT) in westlicher Richtung auf einer Länge von rd. 400 Metern bis zur südöstlichen Tagbauzufahrt des Abbaufeldes „***“.

Das mit Radlader gewonnene Material wird bei Entfernungen bis rd. 100 m zwischen Gewinnungsort und Aufbereitungsanlagen mit Radlader direkt zum Aufgabebunker verführt und aufgegeben, bei weiteren Entfernungen wird es auf einen LKW oder die Knicklenkmulde verladen und mit diesen zur Aufbereitungsanlage transportiert. Mit der vorgesehenen Jahresabbaumenge von 40.000 m3 (inkl. Abraum) ergibt sich bei rd. 260 Betriebstagen pro Jahr die durchschnittliche tägliche Abbaukubatur mit rd. 154 m3. Kurzzeitig kann die Abbaukubatur auf rd. 520 m3/d (an max. 20 d/a) ansteigen.

Die Rahmenbetriebszeit ist von Mo-Fr von 6:00 bis 19:00 vorgesehen. Zweimal im Monat wird an Samstagen von 6:00 bis 15:00 gearbeitet.

Als Bergbauzubehör wird für den Abbau ein Radlader der Marke Liebherr, für die Endgestaltung der Böschungen ein Raupenbagger der Marke Liebherr eingesetzt. Für den innerbetrieblichen Transport werden der Radlader, eine Knickmulde oder LKW`s eingesetzt. Die Zufahrtsrampe wird befestigt (siehe Bergbauanlagen). Sonstige Rampen sind temporär, unbefestigt und werden mit einem max. Neigungsverhältnis von 1:5 (oder flacher) und mind. 7 m breit im gewachsenen Material ausgeführt und mit Randwällen als Absturzschutz versehen.

Die Grubenzufahrt wird mit einem sperrbaren und umfahrungssicheren Schranken versehen und außerhalb der Betriebszeiten (gegen unbefugte Zufahrt) verschlossen gehalten. Das Gesamtabbauvolumen ist mit rd. 224.000 m³ angegeben, davon ist rd. 166.700 m³ verwertbarer Rohstoff, rd. 24.400 m3 nicht verwertbarer Abraum sowie rd. 32.200 m³ humoser Oberboden. Zusätzlich fallen rd. 10.700 m3 abschlämmbare Anteile (Presskuchen der Kammerfilterpresse) an. Nach Fertigstellung der Aufhöhung von mindestens 1 m über HGW100 in den Abbauabschnitten 2 und 3 wird zunächst der Abbauabschnitt 3 humusiert. Die Humusierung der Abbauabschnitte 1 und 2 wird erst nach Abbau und Entfernung der Bergbauanlagen durchgeführt. Die Böschungen werden nicht humusiert. Die fertig rekultivierte Grube wird als Grünland-Ödlandfläche genutzt. Diese Nutzung steht der Widmung im örtlichen ROP der Stadtgemeinde *** nicht entgegen.

VI. 2. Auflagen im Verfahren nach MinroG (Gewinnung)

Sie sind verpflichtet, folgende Bedingungen und Auflagen einzuhalten bzw. zu erfüllen:

VI. 2.1. Auflagen Geologie:

1. Vor Beginn der Aufschluss- und Abbauarbeiten sind die Eckpunkte der Abbaugebiete unter der Aufsicht des verantwortlichen Markscheiders zu vermarken und in der Natur deutlich sichtbar mit mindestens 1 m über GOK hinausragenden und dauerhaften Stangen zu kennzeichnen.

2. Die Abbaugrube ist allseits mit Wällen mit einer Höhe von mindestens 1,5 Metern abzusichern. Anstelle eines Walles kann auch ein mindestens 1,8 m hoher Maschendrahtzaun aufgestellt werden.

3. Die Zu- und Abfahrt in das Abbauareal ist mit einem sperrbaren, umfahrungssicheren Schranken oder Tor abzusichern und bei Nichtbetrieb versperrt zu halten.

4. Im Bereich der Schranken ist eine Tafel mit dem Namen und Anschrift des Betreibers sowie dem Hinweis auf das Bergbaugebiet und dem damit verbundenen Betretverbot dauerhaft anzubringen.

5. An den Eckpunkten des Abbaugebietes (Randwalles) sowie in Sichtweite zueinander sind Tafeln die auf das Bergbaugebiet und das damit verbundene Betretverbot hinweisen, aufzustellen.

6. Folgende Mindestsicherheitsabstände sind horizontal gemessen von der Grubenoberkante einzuhalten:

  • zu Wegen: 5 m

  • zu sonstigen Fremdgrundstücken und landwirtschaftlichen Nutzungen: 3 m

7. Die Arbeitsetagen dürfen nicht höher als die Reichweite des eingesetzten Radladers bzw. Abbaugerätes zuzüglich 1 m (= 5,4 m) sein und eine Breite von 14 m nicht unterschreiten.

8. Die Grubenrandböschungen sind standfest im gewachsenen Material (durch Abgrabung und nicht durch nachträgliches Anschütten) mit einem maximalen Neigungsverhältnis von 2:3 zu belassen.

9. Innerhalb des Abbauareals ist zwischen dem Oberrand von Abbauböschungen (Steilböschungen 2:3) und landwirtschaftlichen Nutzungen, Manipulationsflächen, Fahrwegen ein Sicherheitsabstand von mindestens 10 m einzuhalten. Dieser Streifen ist von einer Befahrung auszunehmen und in geeigneter Weise durch einen mindestens 1 m hohen Wall zu kennzeichnen.

10. Der Tagbaugrundriss ist jährlich zu aktualisieren. Abweichungen vom Projekt bzw. Bescheid sind darin deutlich kenntlich zu machen. Dieser ist der zuständigen MinroG-Behörde unaufgefordert zu übermitteln.

11. Nach Abschluss der Rekultivierungsarbeiten sind sämtliche Bergbauanlagen und -einrichtungen aus dem Abbaufeld zu entfernen.

12. Der luftseitige Rand von Abfahrtsrampen ist mit einem Randwall mit einer Mindesthöhe von 0,75 m abzusichern. Die Böschungen der Abfahrtsrampen sind standfest mit einem maximalen Neigungsverhältnis von 2:3 nicht unterschreiten.

VI. 2.2. Auflagen Gewässerschutz und Grundwasserhydrologie:

1. Zur leichteren weiteren Kontrolle der Abbautiefe sind bei Erreichen der bewilligten Abbautiefe Fixpunkte herzustellen. Diese Fixpunkte (z.B. Eisenstangen) sind rasterförmig in Abständen von ca. 200 m zu setzen, lage- und höhenmäßig einzumessen und mit den Höhenkoten (Marke jeweils 1m ü HGW 100) dauerhaft zu beschriften. Ein Plan mit den Höhenkoten und Lagekoordinaten dieser Punkte an der Grubensohle ist dem Aufsichtsorgan in zweifacher Ausfertigung bei Abbauende im (Unter-)Abschnitt für die Behörde vorzulegen.

2. Bei Ansteigen des Grundwassers über ein Niveau von 1 m unter dem lokal gültigen HGW100-Spiegel ist der Abbau bei Arbeiten im Bereich zwischen HGW100 und 1,0 m über HGW100 sofort einzustellen und sind alle Geräte od. Maschinen (mit gewässergefährdenden Stoffen) aus dem Abbaubereich zu entfernen. Der jeweilige Grundwasserspiegel ist in den unten angeführten Sonden zumindest monatlich zu messen und fortlaufend aufzuzeichnen. Die Sonden sind in Lage und Höhe an das staatliche Messnetz durch ein befugtes Unternehmen anzuschließen. Diese Unterlage ist dem Aufsichtsorgan in zweifacher Ausfertigung vor Beginn der Abbauarbeiten für die Behörde vorzulegen. Zur Feststellung dieser Höhenkote sind folgende HGW100-Werte bei den betreffenden Sonden zu beachten:

– Sonde 1 (Nullsonde, KB3): 162,8 m ü.A.

– Sonde 2 (Abstromsonde): 161,9 m ü.A.

– Sonde 3 (Abstromsonde): 162,3 m ü.A.

3. Das Abbaugebiet ist gegenüber den Grundstücksgrenzen fremder Grundstücke bis zum Abschluss der Abbauarbeiten durch Erdwälle von mindestens 1,5 m Höhe oder einem standfesten und mindestens 1,8 m hohen Zaun dauerhaft abzusichern.

4. Der Fuß des Sicherungswalles muss zur Böschungsoberkante einen Mindestabstand von 0,5 m besitzen.

5. Die Grubenendböschungen sind immer in gewachsenem Material zu belassen. Die Neigung der Böschungen darf nicht steiler als 2:3 ausgebildet werden.

6. An allen Einfahrten sind Tore oder Schranken, welche versperrbar eingerichtet sein müssen, anzubringen. Die Einfahrt ist während der Zeit, in der das Areal unbewacht ist, versperrt zu halten.

7. Bei allen Zufahrten und den Eckpunkten des Abbaugebietes sind deutlich lesbare und dauerhafte Tafeln mit dem Namen des Betreibers und der Aufschrift "Jede Verunreinigung oder Ablagerung bei Strafe nach dem WRG und AWG verboten!" aufzustellen.

8. Der Oberboden (Humus, Abraum getrennt) ist sachgemäß abzuheben und an den Rändern des Abbaugebietes (z.B. als Sicherungswall) so zu deponieren, dass er für eine spätere Rekultivierung der Flächen in verwendungsfähigem Zustand verbleibt.

9. Während der gesamten Arbeiten ist darauf zu achten, dass wassergefährdende Stoffe nicht in den Untergrund gelangen. Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte dürfen im Abbaugebiet nur verwendet werden, wenn sie sich im Hinblick auf den erforderlichen Schutz des Bodens und des Grundwassers in einem einwandfreien Zustand befinden.

10. Sämtliche für die Arbeiten in Verwendung stehende Abbaumaschinen sind in der Einstellhalle bei Nichtgebrauch abzustellen.

11. Im Abbaugebiet sind mindestens 200 l Ölbindemittel während der gesamten Dauer der Arbeiten vorrätig zu halten.

12. Sanitäre Abwässer sind in einer dauerhaft flüssigkeitsdichten Sammelgrube aufzufangen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Eine Bestätigung über die dichte Ausführung der Zulaufleitung(en), der Leitungsdurchführung(en) sowie der Sammelgrube(n) ist vor Inbetriebnahme von einem Fachkundigen zu erstellen und vorzulegen. Über die ordnungsgemäße Entsorgung sind Aufzeichnungen zu führen und im Betrieb aufzubewahren.

13. Die Betankung von Fahrzeugen in Abbaubereichen ist unzulässig. Die Betankung aller Fahrzeuge und stationärer Anlagen hat unter entsprechenden Schutzmaßnahmen (z.B. Tropftasse) zu erfolgen.

14. Stromaggregate sind in einer öldichten Wanne (vergüteter Stahlbeton oder Stahlblech), deren Fassungsvermögen um mindestens 10 % größer sein muss als der Inhalt des Treibstoffbehälters, aufzustellen und zumindest mit einem Flugdach abzuschirmen.

15. Die Lagerung von im chemisch-technischen Sinn wassergefährdenden Stoffen im Abbaugebiet ist grundsätzlich verboten. (Ausnahme: genehmigte Lager)

16. Im Abbaugebiet oder an dessen Böschungen abgelagerte Abfälle sind ohne Rücksicht darauf, von wem sie stammen, unverzüglich zu entfernen und unaufgefordert ordnungsgemäß zu entsorgen.

17. Sollten die Arbeiten an Dritte übertragen werden, so ist diesen (bei juristischen Personen dem nach außen hin vertretungsbefugten Organ) der Genehmigungsbescheid nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dieser Nachweis ist der Behörde unaufgefordert vorzulegen.

18. Ein Exemplar des Genehmigungsbescheides mit dem zugehörigen Projekt ist der für den Betrieb intern verantwortlichen Person (Betriebsleiter etc.) nachweislich auszuhändigen. Name und Anschrift dieser Person sind der Behörde (auch im Falle eines Personenwechsels) unaufgefordert bekanntzugeben.

19. An der Wasserentnahmestelle *** ist eine geeignete Wasserzählvorrichtung anzubringen mit der ein genehmigter Konsens von 25 l/s bzw. 900 m³/d bzw. 90.000m³/a jederzeit überprüft werden kann. Die Wasserentnahme ist täglich in das Betriebsbuch einzutragen. Die Zählereinrichtung ist plombiert auszuführen. Die entsprechenden Daten sind bis 31.12. des jeweiligen Betriebsjahres an die wasserrechtliche Aufsicht zu übermitteln.

20. An der Wasserentnahmestelle Nutzwasserbrunnen ist eine geeignete Wasserzählvorrichtung anzubringen mit der ein genehmigter Konsens von 0,4 l/s bzw. 2,5 m³/d bzw. 400 m³/a jederzeit überprüft werden kann. Die Wasserentnahme ist täglich in das Betriebsbuch einzutragen. Die Zähleinrichtung ist plombiert auszuführen. Die entsprechenden Daten sind bis 31.12. des jeweiligen Betriebsjahres an die wasserrechtliche Aufsicht zu übermitteln.

21. Nach Abschluss der Abbauarbeiten sind sämtliche technischen Anlagen aus dem Grubenbereich zu entfernen und anschließend ist die Grubensohle und die für den Abbau in Verwendung gestandenen Betriebsflächen wie folgt zu rekultivieren: Auf der Grubensohle ist Humus mit einer Stärke von 0,30m aufzubringen. Die Nutzung der Grubensohle darf nur als Ödland erfolgen.

22. Der Abschluss der Arbeiten ist der Behörde unter Anschluss von Abschlussunterlagen (Ausführungslage- und Höhenplan, charakteristische Profile, Details, Untersuchungsergebnisse etc.) anzuzeigen. Mit dem Abbau darf erst begonnen werden, wenn die wesentlichen Einrichtungen, wie Absperrungen, Randwälle, Sanitäreinrichtungen, maschinelle Einrichtungen etc. bestehen.

VI. 2.3. Auflagen Luftreinhaltetechnik:

1. Die Oberfläche des zwischengelagerten Materials ist zur Vermeidung sichtbarer Staubemissionen erforderlichenfalls zu bewässern. Ebenso ist das zwischengelagerte Material vor bzw. bei der Manipulation zur Vermeidung sichtbarer Staubemissionen erforderlichenfalls zu bewässern.

2. Der tägliche Wassereinsatz für die Kieswäsche, für die Befeuchtungsmaßnahmen bei der Aufbereitungsanlage und für die Fahrwege sind zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind in der Betriebsanlage zur möglichen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

VI. 2.4. Auflagen Lärmtechnik:

1. Über Verlangen der Behörde ist ein messtechnischer Nachweis eines befugten Fachunternehmens vorzulegen, aus welchem hervorgeht, dass die gesamte Kiesaufbereitungsanlage (sämtliche Anlagenteile wie Brecher, Siebe, Antrieb, Fördereinrichtungen etc.) einen A-bewerteten Gesamtschallleistungspegel von 115 dB nicht überschreitet.

VI. 3. Befristung

Die Gewinnung war auf die im Projekt beantragte maximale Dauer von 10 Jahren zu befristen. Bei Einhaltung dieser Frist ergibt sich kein Widerspruch zu den Interessen des MinroG, wie die Sachverständigen auch fachlich festgestellt haben (siehe Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie, Punkt XIV).

VI. 4. Rechtsgrundlagen

für die Sachentscheidung

§§ 80, 81, 82, 83, 116 und 171 Abs.1 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG

§ 93 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG (auch im

Hinblick auf die Auflagen Geologie 4, 7, 8 9 und 12)

VII. zu II.: Bewilligung von Bergbauanlagen

VII. 1. Projektbeschreibung

VII. 1.1. Ad Bergbauanlagen:

Gleichzeitig mit dem Ansuchen um Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die Gewinnung von grundeigenen Rohstoffen im Abbaufeld „***“ hat die QQQQQQ GmbH bei der BH Korneuburg auch um Genehmigung von Bergbauanlagen angesucht. Neben der für die dem Abbau des Rohstoffes nachfolgende Aufbereitung des Rohstoffes sind Zwischenlagerflächen, Einrichtungen für die Abstellung der Abbaugeräte, für das Personal etc. notwendig. Diese werden im Abbauabschnitt 1 nach Auskiesung bis 1m über HGW100 errichtet.

VII. 1.1.1. Im Einzelnen werden folgende Bergbauanlagen errichtet:

  • stationäre Aufbereitungsanlage

  • Pumpanlage am *** und Leitungen

  • Sand- und Kiesboxen aus Betonfertigteilen

  • Einstellhalle für Abbaumaschinen und Geräte

  • Büro- und Aufenthalts-, Sanitär- und Umkleidecontainer

  • Brückenwaage

  • Zu- und Ausfahrtsrampe samt Reifenwaschanlage

  • Betonfertigteil-Trafostation

  • Nutzwasserbrunnen

VII. 1.1.2. Zur stationären Aufbereitungsanlage:

Die hergestellten Sand- und Kieskörnungen werden als Zuschlagstoffe in der Betonproduktion SSSSSS GmbH eingesetzt. Die Aufbereitungsanlage besteht aus folgenden Haupt-Baugruppen, wobei die gesamte Aufbereitungsanlage inkl. den Freidepots unter den Abwurfstellen der Förderbänder auf einer 30 cm starken wasserdichten bewehrten Betonplatte errichtet wird:

VII. 1.1.3. Aufgabeanlage:

Aufgabebunker mit Abzugsband und Vorabscheiderost für Material größer 120 mm sowie nachgeschaltetem Magnetabscheider. Die Auffahrt erfolgt über eine mit einem Neigungsverhältnis von 1:10 geschüttete und 6 m breite Rampe. Die Auffahrtsrampe zum Bunker wird aus Wandschotter errichtet und seitlich mit Betonfertigteilen abgestützt. An den Rändern mit einem Absturzschutz in Form eines Randwalles abgesichert wird.

VII. 1.1.4. Siebstufe:

2-Deck Siebmaschine, Trockensiebung bei Trennschnitt 32 mm.

VII. 1.1.5. Brechstufe:

Zur Zerkleinerung des Überkornmaterials inkl. Rückführung, Deponierung und Zuführung zur Splittversiebung.

VII. 1.1.6. Splittversiebung:

2-Deck Siebmaschine, Trockensiebung bei Trennschnitt 4 mm, 8 mm und Rückführung des Überkornmaterials in die Brechstufe Siebstufe und Waschanlage: 3-Deck Siebmaschine mit Bebrausung für Nasssiebung bei Trennschnitt 4 mm, 8 mm und 16 mm.

VII. 1.1.7. Sandrückgewinnungsanlage:

Kompaktanlage bestehend aus einer Entwässerungssiebmaschine für das von der Nasssiebung kommende Sand-Wassergemisch, Zykloneinheit zur Rückgewinnung des im Waschwasser enthaltenen Sandes, Förderbänder zum Austrag der entwässerten Körnungen 0/4 und 0/1.

VII. 1.1.8. Schlammentwässerungsanlage: Pumpensumpf

(Schlammwasserzwischenspeicher), Klärturm (Eindicker mit Flockungsmittelzugabe), Schlammhomogenisierungsbecken mit Rührwerk und Schlammpumpe, Kammerfilterpresse zur Prozesswasserrückgewinnung - mit Presskuchenabgabe in die, darunterliegende, betonierte Box für die Entnahme mit Radlader, Prozesswasserbecken (Pufferspeicher).

VII. 1.1.9. Förderbänder:

Div. Förderbänder zum Materialtransport zwischen den einzelnen Baugruppen bzw. für den Materialaustrag auf Freidepots.

VII. 1.1.10. Steuerung:

Zentrale Steuerungsanlage im Container zur Bedienung und Überwachung der gesamten Aufbereitungsanlage, Zwischenlagerflächen für den Rohschotter sowie für den aufbereiteten Schotter im Bereich der Abbauabschnitte 1 und 2.

Ergänzung laut Arbeitsinspektorat:

  • Bei dem Tor des Technikgebäudes handelt es sich um ein Doppelflügeltor mit einer Gesamtgröße von ca. 3,5x4,5 m

  • Die tagbauspezifischen Gefahrenbereiche sind in den Projektunterlagen mit mind. 2m am Böschungsfuß und 7-8m am Böschungskopf festgelegt.

VII. 1.1.11. Zur Pumpanlage beim ***:

Für die Nutzwasserversorgung der Nasssiebanlagen und für die Staubminimierung wird am Nordufer des rd. 500 m südlich gelegenen *** eine Pumpanlage gebaut und das Wasser mit bestehenden und neu zu errichtenden Leitungen zum Prozesswasserbecken (Pufferbecken) der Nassklassier- und Schlammentwässerungsanlage gepumpt. Am Nordufer des *** wird hierfür ein in den Kanalquerschnitt ragendes Stahlrohr einbetoniert, aus dem mit einer am Ufer abgesichert aufgestellten, überdachten Kreiselpumpe Wasser aus dem *** angesaugt und mit einer unterirdisch verlegten Rohrleitung bzw. PE-Schlauch DN 200 zum Prozesswasserbecken der Kieswaschanlagen gepumpt wird.

VII. 1.1.12. Zu den Sand- und Kiesboxen aus Betonfertigteilen:

Die Zwischenlagerung der erzeugten Sand- und Kiesfraktionen wird nicht nur in Halden unter den Abwurfbereichen der Förderbänder und auf der Freifläche in A2 erfolgen, sondern auch in dreiseitig geschlossenen Boxen, deren Mauern aus übereinandergestapelten „Beton-Legosteinen“, sog. Betonbloxx der UUUUUU GmbH errichtet werden. Vorerst ist die Errichtung von 4 Boxen im westlichen Teil der Südböschung des Abbaugebietes vorgesehen. Dafür wird der westliche Teil der Südböschung in 3 Abschnitten zu max. ¾ der Böschungsbreite abgegraben. Nach Auskiesung des ersten Abschnittes der Südböschung werden sofort die Streifen für die Fundamente der Stützmauer inkl. Aussteifungen sowie der Boxenwände gegraben und die Fundamente betoniert. Nach kurzer Trocknungszeit der Streifenfundamente werden die Betonbloxx entsprechend der Verlegeanleitung versetzt, verankert und wird so die erste Box für die Sand- und Kieszwischenlagerung hergestellt. Sofort danach wird der Abstand zwischen Südböschung und Stützmauer mit grubeneigenem Abraum verfüllt und damit die langfristige Standsicherheit der Böschung wiederhergestellt. Die nächsten drei Boxen werden eine nach der anderen wie oben beschrieben hergestellt und der Abstand zwischen Südböschung und Stützmauer mit grubeneigenem Abraum ebenfalls unverzüglich wieder verfüllt.

VII. 1.1.13. Zu Einstellhalle für Abbaumaschinen und Geräte:

Die Einstellhalle ist für die Abstellung von zwei Radladern oder einem Radlader und einem Raupenbagger und für die Unterbringung von Kompressor, Schweißgerät, Werkbank, Werkzeugschrank, diversem Bau- und Reparaturwerkzeug (Schaufeln, Krampen, Besen, Kleinwerkzeug, Fettpresse, Ersatzteile, etc.) und einigen Sammelbehältern (Fässer) vorgesehen, sodass einfache Wartungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt werden können. Die Einstellhalle ist als Stahlhalle mit Trapezblecheindeckung mit den Innenmaßen 9 m x 12 m und Innenhöhe im Mittel rd. 6 m vorgesehen. Nordseitig sind zwei Einfahrten mit je einem Roll- oder Sektionaltor (Breite je rd. 4,25 m, Höhe rd. 4,5 m) mit ausreichender Belichtung mittels durchsichtiger Lamellen oder Sichtfenster geplant. Die Stahlstützen werden in Köcherfundamenten eingesetzt und einbetoniert, der Hallenboden wird aus bewehrtem oder Stahlfaserbeton mit rd. 1 % Gefälle zu einem mittig gelegenen Auffangschacht (Ölfanggrube) dicht hergestellt, sodass abtropfende Flüssigkeiten zuverlässig aufgefangen werden. Die Dachkonstruktion wird aus Stahlquer- und Längsträgern mit Trapezblecheindeckung hergestellt. Die Wände werden ebenfalls in Trapezblech, verschraubt auf waagrecht angeordneten Stahlprofilen errichtet.

VII. 1.1.14. Zu Büro- und Aufenthalts-, Sanitär- und Umkleidecontainer:

Für die Arbeitnehmerlnnen wird eine Containeranlage mit den erforderlichen Büro-, Aufenthalts- und Sanitäreinrichtungen aufgestellt. Für die Arbeitnehmerlnnen wird im Abbauabschnitt 1 eine Containeranlage mit den erforderlichen Büro-, Aufenthalts- und Sanitäreinrichtungen aufgestellt. Die Container werden am Südrand des Abbaugebietes, östlich neben der Einstellhalle, westlich der Zufahrt errichtet und stehen den Mitarbeitern der QQQQQQ GmbH zur Verfügung. Es sind insgesamt 4 Stück 2,5 m x 6 m große, wärmeisolierte Stahlblechcontainer der Fa. VVVVVV, einer als Sanitärcontainer, zwei miteinander verbunden als Büro- und Aufenthaltscontainer und der oberste als Umkleidecontainer ausgerüstet, elektrisch beheizt und gekühlt. Die Ausstattung des Sanitärcontainers besteht aus 1 WC, 1 Pissoir, 1 Dusche und 2 Handwaschbecken. Die anfallenden Abwässer werden in einer im Nahbereich der Sanitäranlagen aus Betonfertigteilen errichteten dichten Senkgrube mit einem Fassungsvermögen von 7 m³ gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden.

VII. 1.1.15. Zu Brückenwaage:

Am Böschungsfuß am Südostrand des Abbaugebietes ist eine vollelektronische Straßenfahrzeugwaage 18 m x 3‚5 m, Überflurausführung der WWWWWW GmbH CO KG vorgesehen, welche vom Hersteller geliefert, errichtet und justiert wird.

VII. 1.1.16. Zu- und Ausfahrtsrampe samt Reifenwaschanlage:

Der (eigene) Verkehrsbereich „Zu- und Ausfahrtsrampe“ in die beantragte Kiesgrube wird auf einer Länge von 100 m ab südlicher Grundstücksgrenze staubfrei befestigt (asphaltiert) und regelmäßig nass gekehrt. Am unteren Ende dieses asphaltierten Fahrbereiches wird eine stationäre Reifenwaschanlage „*** der XXXXXX GmbH, *** auf der Grubensohle errichtet. Die Reifenwaschanlage besteht aus einer Wasserwanne aus Stahlblech mit Spritzbalken mit integrierten Wasserdüsen, die Fahrbahn für die LKW-Überfahrt über der Wanne aus massiven Gitterrosten, weiters sind Spritzwände mit massiven Stützen und Spritzrohren mit verstellbaren Gelenkdüsen für die seitliche LKW-Wäsche verbaut. Das Absetzbecken neben der Wasserwanne / LKW-Überfahrt wird in Ortbeton als Weiße Wanne (ÖBV-RL-2018 - Wasserundurchlässige Betonbauwerke - Weiße Wannen, Februar 2018) ausgeführt. Die Auslösung der Tauchpumpe und somit der LKW-Wäsche erfolgt mittels Lichtschranken. Das Waschwasser der Reifenanlage wird im Kreislauf geführt, es wird lediglich die durch Austrag entstandene Fehlmenge durch Frischwasser aus dem Nutzwasserbrunnen ergänzt. Pro LKW-Durchfahrt wird mit 30-40l Verlust gerechnet.

VII. 1.1.17. Zu Betonfertigteil-Trafostation:

Die Stromversorgung der Bergbauanlagen erfolgt mit einer kurzen Zuleitung aus dem 20 kV-Netz der YYYYYY GmbH über eine Betonfertigteil-Trafostation auf dem Grundstück Nr. *** im Bereich der südlichen Grenze.

VII. 2. Auflagen im Verfahren nach MinroG (Bergbauanlage)

Folgende Auflagen sind vor Inbetriebnahme zu erfüllen bzw. während des Betriebes der Bergbauanlagen einzuhalten:

VII. 2.1. Auflagen Bautechnik:

1. Über die ordnungsgemäße Ausführung sämtlicher tragenden Bauteile entsprechend den statischen Berechnungen ist eine Ausführungsbestätigung der ausführenden Fachfirma auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

2. Der Fußboden der Einstellhalle und der Sammelschacht ist flüssigkeitsdicht und ölbeständig auszuführen. Eine diesbezügliche Ausführungsbestätigung ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen. In der Einstellhalle ist für die erste Löschhilfe ein geeigneter Handfeuerlöscher bereitzuhalten. Dieser ist wiederkehrend alle 2 Jahre überprüfen zu lassen.

3. Die Einstellhalle ist mit einer ständig wirksamen Lüftung raumdiagonal mit jeweils zumindest 200cm² Querschnitt auszustatten.

VII. 2.2. Auflagen Maschinenbautechnik:

1. Für die verketteten Bergbauanlagen im Sinne der Maschinensicherheits-verordnung 2010 ist eine CE-Konformitätserklärung mit Dokumentation in deutscher Sprache, ausgestellt von einem Befugten, im Betrieb zur stetigen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

Hinweis:

Aus maschinenbautechnischer Sicht wird auf die Prüfpflichten und regelmäßigen Wartungen der Bergbauanlagen und des Bergbauzubehörs gemäß Herstellerangaben und einschlägigen Gesetzen und Richtlinien hingewiesen.

VII. 2.3. Auflagen Elektrotechnik:

1. Die mängelfreie Ausführung der Niederspannungsanlagen und Sicherheitsbeleuchtung entsprechend der behördlichen Genehmigung sowie deren Prüfung und Inbetriebnahme gemäß den Bestimmungen der OVE E 8101 (Erstprüfung) ist durch eine Fachfirma zu bescheinigen.

2. Die Verlegung der Erdkabel entsprechend der behördlichen Genehmigung ist durch eine Fachfirma zu bescheinigen.

3. Die mängelfreie Ausführung des Blitzschutzsystems entsprechend der behördlichen Genehmigung sowie deren Prüfung und Inbetriebnahme gemäß den Bestimmungen der ÖVE/ÖNORM EN 62305-3 ist durch eine Fachfirma zu bescheinigen.

Hinweise:

Für eine Überprüfung der elektrischen Anlagen sind die Befunde sowie die Dokumentation zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

Die in den Auflagen angeführten Bescheinigungen sind nicht als umfassend dokumentierte Prüfbefunde vorzulegen. Der Konsensinhaber als Auftraggeber der relevanten Abnahmeprüfungen möge die ausführenden Fachfirmen anhalten, die Bescheinigungen zur Vorlage an die Behörde als laienlesbare Dokumente zu erstellen.

VII. 2.4. Auflagen ArbeitnehmerInnenschutz:

1. Das Wasser des Brunnens zur Versorgung der Sanitär- und Sozialcontainer (Waschwasser) ist regelmäßig nachweislich auf hygienische Eignung zu kontrollieren. Die Intervalle sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument in Abstimmung mit der arbeitsmedizinischen Betreuung festzulegen. Bei Nichteignung des Wassers ist eine alternative Wasserversorgung z.B. über Tanks zu gewährleisten. Auch dieses Wasser ist entsprechend dieser Auflage zu kontrollieren. Bei Bedarf ist das Wasser zu erneuern und die Behälter nachweislich gründlich zu reinigen.

2. Die Fahrerkabinen der selbstfahrenden, verwendeten Arbeitsmittel müssen über eine Klimaanlage und über eine Schutzbelüftung mit Feinstaubfilteranlage. Diese Anlage ist gemäß der Herstellerangaben zu warten.

3. Über die Wartung bzw. den Tausch der Filter sowie die in Verwendung stehenden Filterklassen der Schutzbelüftungen der Fahrerkabinen der selbstfahrenden Arbeitsmittel sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind im Bergbau zur jederzeitigen Einsichtnahme aufzubewahren.

4. Alle selbstfahrenden Arbeitsmittel sind mit einer funktionstüchtigen Handlampe oder gleichwertigem auszustatten.

5. Alle selbstfahrenden Arbeitsmittel sind mit einer Warnweste auszustatten. Alternativ können die ArbeitnehmerInnen mit Warnbekleidung ausgestattet werden.

6. Für die, für den Zustieg zu den Becken der Reifenwaschanlage nötigen, Leiter ist eine Einhängmöglichkeit vorzusehen. Es ist eine zur Einhängmöglichkeit passende Leiter im Tagbau vorrätig zu halten.

7. Die Türe der Einstellhalle ist an der Innenseite deutlich sichtbar, nachleuchtend und dauerhaft als Notausgang zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann am Türblatt oder in der unmittelbaren Nähe erfolgen.

VII. 2.5. Auflagen Luftreinhaltetechnik:

1. Der tägliche Wassereinsatz für die Kieswäsche, für die Befeuchtungsmaßnahmen bei der Aufbereitungsanlage und für die Fahrwege sind zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind in der Betriebsanlage zur möglichen Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.

VII. 3. Hinweise:

Bitte beachten Sie, dass diese Bewilligung nur für die Bergbauanlage gilt.

Sie haben die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung und Einhaltung der genannten Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Bergbauanlage der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg anzuzeigen.

Sie dürfen die Bergbauanlage nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides betreiben, wenn die Auflagen bei der Herstellung der Bergbauanlagen erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden.

Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, die bewilligte Bergbauanlage alle fünf Jahre regelmäßig wiederkehrend überprüfen zu lassen. Zur Durchführung dieser wiederkehrenden Überprüfungen müssen entweder Anstalten des Bundes, staatlich autorisierte Anstalten, Ziviltechniker, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, oder ein fachlich qualifizierter Bediensteter, herangezogen werden.

VII. 4. Befristung

Die Gewinnung wurde auf die beantragte maximale Dauer von 10 Jahren befristet.

Die Auflassung von Bergbauanlagen ist gemäß § 119 Abs. 14 MinroG der Behörde anzuzeigen, so die Auflassung nicht anlässlich der Einstellung der Gewinnung erfolgt.

Nach § 114 Abs. 1 Z.4 MinroG ist bei der Einstellung der Gewinnung ein Abschlussbetriebsplan aufzustellen, der insbesondere Angaben über die Auflassung von Bergbauanlagen und Betriebseinrichtungen sowie über deren anderweitige Verwendung enthalten muss.

Eine eigene Befristung für Bergbauanlagen ist somit nicht vorgesehen, weil auf das weitere Schicksal der Bergbauanlagen ohnedies im Abschlussbetriebsplan der Gewinnung einzugehen ist.

VII. 5. Rechtsgrundlagen

für die Sachentscheidung

§§ 119 Abs. 1, 3 und 10 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG

§ 93 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – AschG (diese Rechtsgrundlage bezieht sich hinsichtlich der Auflagen nur auf die Auflage 4 der Bautechnik)

VIII. zu III.: Ausnahmegenehmigung zur Arbeitsstättenverordnung

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg erteilt der Fa. QQQQQQ GmbH bei der Bergbauanlage Sieb-, Klassier- und Brechanlage im Standort Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde *** die Ausnahmegenehmigung gemäß § 95 Abs. 3 ASchG von den Bestimmungen des § 4 (2) Z. 1 Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der zu hohen Stufen von 20 cm.

VIII. 1. Rechtsgrundlagen:

§ 95 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Z. 1

Arbeitsstättenverordnung

[…]

X. Zu V.: Einwendungen gem. § 14 Abs. 3 AVG vom 11.05.2021

X. 1. I. 1. Rechtsgrundlage:

§ 14 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

XI. Kosten

[…]

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf den Antrag und die Tatsache, dass dieser mit Edikt vom 21. Dezember 2020 kundgemacht wurde. Am 22. April 2021 sei eine mündliche Verhandlung erfolgt und wurden von der MinroG-Behörde in weiterer Folge die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholten Stellungnahmen vollinhaltlich wiedergegeben (Stellungnahme der Abteilung Raumordnung und Verkehrsangelegenheiten vom 16. Dezember 2020, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Geologie vom 22. Jänner 2021, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerschutz, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Bautechnik, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Elektrotechnik, Stellungnahme des Arbeitsinspektorates, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, Stellungnahme der Amtssachverständigen für Meteorologie, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Umweltmedizin, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik, Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik).

Gegen diesen Bescheid erhoben A und andere in der Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2021 unter 2. bis 146. genannte Personen durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, WWW, Beschwerden und wurden an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Anträge gestellt:

„a)gem. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen

b)den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14.06.2021, ***, ***, ***dahingehend abzuändern, dass alle Anträge der QQQQQQ GmbH auf Genehmigungen bzw. Bewilligungen abgewiesen werden bzw. die Genehmigung nicht erteilt wird

c)in eventu den vorgenannten angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben

d)in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2021 übermittelte WWW ergänzend einen „NACHTRAG ZUR BESCHEIDBESCHWERDE vom 28.06.2021“.

Gegen diesen Bescheid erhoben weiters XXX sowie andere in der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2021 unter 2. bis 146. genannte Personen durch ihre (weitere) rechtsfreundliche Vertretung, der OOOOOO Rechtsanwalts GmbH, fristgerecht Beschwerden und wurde wie folgt beantragt:

„Das LVwG Niederösterreich möge:

a) gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen

sowie

b) den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Komeuburg vom 14.06.2021, ***, ***, ***, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben,

in eventu:

c) den angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom14.06.2021, ***, ***, ***, dahingehend abändern, dass die erteilten Genehmigungen bzw. Bewilligungen untersagt werden.“

Weiters erhob die Stadtgemeinde ***, vertreten durch die PPPPPP Rechtsanwälte GmbH, fristgerecht gegen die behördliche Entscheidung ein Rechtsmittel und wurde beantragt

„… das zuständige Verwaltungsgericht wolle nach Durchführung einer Verhandlung der Beschwerde stattgeben und

-den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufheben und die Angelegenheit der als UVP-Behörde zuständigen NÖ Landesregierung zu weisen; in eventu

  • den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die in Punkt 1.1 und 1.3 dieser Beschwerde genannten Anträge der mitbeteiligten Partei alle als unbegründet abgewiesen und alle Genehmigungen, Bewilligungen und Zwangsrechtseinräumungen versagt werden; in eventu

-den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.“

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2021 brachte die mitbeteiligte Partei, vertreten durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, der RRRRRR Rechtsanwälte GmbH, eine Beschwerdebeantwortung ein.

Diesem Schriftsatz wurde als Beilage 1 ein Prüfbericht der Materialprüfanstalt ZZZZZZ GmbH, staatlich akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle für das Bauwesen, vom 03. Mai 2021, Labor Nummer ***, betreffend „Lastplatten, ***“, angeschlossen.

Weiters gab die mitbeteiligte Partei durch ihre rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 27. Juli 2021 zur Beschwerdelegitimation des XXX et al eine Stellungnahme ab.

Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerden samt Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

Am 20. Oktober 2021 wurde vom Verwaltungsgericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren für 30. November 2021, 08:30 Uhr, beim Amt der NÖ Landesregierung, ***, ***, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Weiters wurden die Beschwerdebeantwortung und die Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 VwGVG übermittelt.

Mit Verfahrensanordnung vom 22. November 2021, Zl. LVwG-AV-1193/001-2021, wurde die Verhandlung wie folgt umberaumt:

„Aufgrund der derzeitigen Lage der COVID-Pandemie (aktuell: 7-Tage-Inzidenz bei 1.102,4 laut Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit; Stand 21. November 2021, 14:00 Uhr) wird diese öffentliche mündliche Verhandlung nicht im ***, sondern gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG)

unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung

durchgeführt.

Wenn Sie oder die von Ihnen vertretenen Personen mittels Videoverbindung an der Verhandlung teilnehmen möchten, teilen Sie dies dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unverzüglich, spätestens am Montag, 29. November 2021, 12.00 Uhr, durch ein E-Mail mit dem Betreff „Antrag Videoverbindung“ an *** mit und geben Sie Ihren Namen, die E-Mail-Adresse der vertretenen Personen, die an der Verhandlung teilnehmen möchten, die Aktenzahl sowie den Verhandlungstermin an.

An technischen Voraussetzungen benötigen Sie

-einen PC/Laptop mit stabiler Internetverbindung

-eine Webcam,

-ein Mikrofon und

-Lautsprecher sowie

-einen Mail-Account samt aktuellem Browser (Chrome, Firefox o.ä).

Es ist keine zusätzliche Softwareinstallation notwendig.

Hinweis

Wenn eine Partei trotz dieser Ladung an der unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführten Verhandlung nicht teilnimmt, dann hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung der Entscheidung.“

Am 22. November 2021 erstattete der Beschwerdeführervertreter der Stadtgemeinde *** eine ergänzende Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 23. November 2021 brachte der Beschwerdeführervertreter WWW ergänzend vor.

Mit Verfahrensanordnung vom 25. November 2021, Zl. LVwG-AV-1193/001-2021, wurde dem Antrag auf Abberaumung der für 30. November 2021, 08:30 Uhr, anberaumten Verhandlung nicht stattgegeben und der antragstellende Beschwerdeführervertreter darauf hingewiesen, dass es auch anderen Personen freisteht, mittels Videoverbindung an der Verhandlung teilzunehmen. Aufgefordert wurde, dass in diesem Fall diese Person dies dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unverzüglich, spätestens am Montag, 29. November 2021, 12:00 Uhr, unter näher dargelegten Bedingungen bekannt zu geben hat.

Mit Schriftsatz vom 25. November 2021 erstattete die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme vom 23. November 2021 ein Vorbringen.

Auf telefonische Rückfrage teilte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 25. November 2021 der erkennenden Richterin mit, dass das luftreinhaltetechnische Gutachten im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren der AAAAAAA GmbH betreffend die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Betonmischanlage auf Grundstück Nr. ***, KG ***, eingelangt ist und wurde dieses auf Wunsch des Verwaltungsgerichtes per Mail kommentarlos übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass das lärmtechnische Gutachten in den nächsten Tagen einlangen müsste und anschließend noch eine medizinische Beurteilung eingeholt werde. Erst dann werde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und wäre mit einer Erledigung heuer (Anmerkung: im Jahr 2021) nicht mehr zu rechnen. Dieser Aktenvermerk sowie das Gutachten des BBBBBBB vom 08. November 2021 im Verfahren Zl. *** wurde der beschwerdeführenden Standortgemeinde, zu Handen deren rechtlicher Vertretung, sowie dem Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei mit E-Mail vom 29. November 2021 in Hinblick auf die anberaumte Verhandlung übermittelt.

Weiters wurde der im Beschwerdeverfahren von der mitbeteiligten Partei vorgelegte Prüfbericht der Materialprüfanstalt ZZZZZZ GmbH, staatlich akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle für das Bauwesen, vom 03. Mai 2021, Labor Nummer ***, betreffend „Lastplatten, ***“, dem im behördlichen Verfahren beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen übermittelt und langte am 29. November 2021 diesbezüglich folgende Stellungnahme ein:

„… die Lastplattenversuche wurde im Abschnitt der *** durchgeführt, in denen eine Befestigung mit Schotterdecke (fachlich korrekt ungebundene Fahrbahndecke) vorhanden ist.

Die RVS 08.15.01 "Ungebundene Tragschichten" behandelt ungebundene obere Tragschichten. Diese werden üblicherweise mit gebunden Schichten (bituminöse Decken, Betondecken, Pflasterdecken..) überbaut. Der Anwendungsbereich ist definiert als:

1Anwendungsbereicht

Diese RVS ist auf ungebundene Untere Tragschichten und ungebundene Obere Tragschichten anzuwenden.

Sie enthält in Übereinstimmung mit der Europäischen Produktnorm ÖNORM EN 13242 und ihrem Umsetzungsdokument ÖNORM B 3132 die aufgrund der speziellen geografischen, topografischen, klimatischen und geologischen Verhältnisse, welche in Österreich herrschen, die an ungebundene Untere und ungebundene Obere Tragschichten im Straßenbau zu stellenden Anforderungen.

Ungebundene Obere Tragschichten der Bautype 3 der RVS 03.08.63 sind in der RVS 08.15.02 geregelt.

Gemäß dieser Richtlinie sind für ungebundene Tragschichten ohne gebundene Überbauung ("staubfreie Decken") keine Mindestanforderungen definiert bzw. sind diese im Bauvertrag festzulegen.

Die gemessen Werte EV1 entsprechen ungebundenen Tragschichten, wie sie Lastklassen verbaut werden, die auf höher belasteten Landesstraßen verbaut werden.

Bei ländlichen Straßen und Wegen wird gemäß RVS 03.03.81 "Ländliche Straßen und Güterwege" ein Wert von mehr als EV1 Wert von mehr als 60 MN/m2 für alle Lastklassen bei ungebundenen Tragschichten angegeben. Um welche Lastklasse es sich dann handelt, ist von der Dicke der Tragschichten abhängig. Das Verhältnis EV2/EV1 soll kleiner als 2,2 sein.

Die Abkürzung MN steht für Einheit Meganewton.“

Dieses E-Mail wurde ebenfalls im Hinblick auf die für 30. November 2021 anberaumte Verhandlung an die Beschwerdeführervertreter sowie an den Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei am 29. November 2021 übermittelt und wurde mitgeteilt, dass dieses E-Mail bei der morgigen Verhandlung verlesen werde.

Am 30. November 2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durch, welche in Anwendung des § 3 Abs. 2 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches Covid-19-Begleitgesetz (Covid-19-VwBG) unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung per Zoom-Meeting mit der *** abgehalten wurde.

WWW brachte ergänzend vor, dass nicht die Projektgenehmigung Gegenstand sei, sondern der Wille des Antragstellers, also der Zustand nach Verwirklichung des Projektes. Er verwies diesbezüglich auf folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes: 2009/05/0101, 2010/05/0014, 2011/05/0079 und 2013/05/0104. Weiters teilte er mit, dass er gestern die Beschwerdeerledigungen in den grundverkehrsbehördlichen Verfahren des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zln. LVwG-AV-937/001-2021 und LVwG-AV-938/001-2021, erhalten habe. Deshalb seien hinsichtlich der UVP-Prüfung mindestens 12 ha zugrunde zu legen.

Auf eine wörtliche Verlesung der Stellungnahme des CCCCCCC vom 29. November 2021 wurde seitens der Stadtgemeinde *** durch deren Beschwerdeführervertreter verzichtet und beantragt, sich zu dieser bis zum 31. Jänner 2022 äußern zu können. DDDDDDD verwies darauf, dass entsprechend der Judikatur des VwGH vom 10.10.2016, Ra 2016/04/0090, sowie 30.09.2020, Ra 2019/11/0063, in diesem Fall die Möglichkeit [der Rechtsmittelwerberin] zukomme, auch nach der Verhandlung in angemessener Frist eine Gegenstellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene vorzulegen.

WWW gab zur Datei „Entfernung A“, erstellt vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 29. November 2021, an, dass das Wohnhaus der Familie A rechts unten auf dem Bild ersichtlich sei. Er brachte in diesem Zusammenhang vor, dass nicht das Wohnhaus an sich für die 300 m Berechnung heranzuziehen ist, sondern die Grundstücksgrenze. Während der Verhandlung, um 10:07 Uhr, wurde der erkennenden Richterin von der OOOOOO Rechtsanwalts GmbH ein Auszug aus dem Niederösterreich ATLAS, nämlich die Datei mit der Bezeichnung „***“, übermittelt. DDDDDDD brachte für die Stadtgemeinde *** ergänzend vor, dass das gesamte Bauland-Industriegebiet, nämlich auch die Grundstücke Nr. *** (wo das Betonmischwerk errichtet werden soll) und Grundstück Nr. ***, für den 300 m-Bereich nach § 82 Abs. 1 MinroG zu berücksichtigen seien.

Von der Verhandlungsleiterin wurde in Bezug auf Punkt 6.2. der Stellungnahme der Beschwerdeführervertretung der Stadtgemeinde *** vom 22. November 2021 der im Beschwerdeverfahren bestellte luftreinhaltetechnische Amtssachverständige BBBBBBB wie folgt befragt:

Trägt die Vorschreibung der Auflage gemäß Artikel 4.2.5 der technischen Grundlage 2014 „Diffuse Staubemissionen“ aus luftreinhaltetechnischer Sicht zur Präzisierung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Staubminderung von Fahrwegen und Manipulationsflächen bei?

BBBBBBB gab dazu an, dass diese insofern zur Staubminderung beiträgt, als der Begriff Trockenheit näher formuliert wird. Ansonsten beschreibe die Auflage im Wesentlichen die Umsetzung des Projektes. Auf Fragen der Verhandlungsleiterin, ob die Einschränkung auf die Monate März bis Oktober auch zur Präzisierung beitrage, sagte der Sachverständige, dass das bei einer Auflage nicht aufgenommen werden solle, weil diese zeitliche Einschränkung insofern im konkreten Fall nicht zur Anwendung komme, als der Betrieb auch außerhalb der Monate März und Oktober stattfinden könne. Von der Verhandlungsleiterin wurde in weiterer Folge die Auflage, welche in der Technischen Grundlage „TG Diffuse Staubemissionen“, Stand 2014, bei Punkt 4.2.5. angeführt wird, weiter vorgelesen und gab der Amtssachverständige dazu an, dass man den Passus „automatisches System“ auch rausnehmen könne, weil im konkreten Fall kein automatisches System projektiert sei, sondern die in der Auflage formulierte manuelle Befeuchtung. Es sei aber besser, wenn man eine Befeuchtung alle drei Stunden mit einem Richtwert 3 l/m² vornähme, als die projektierte Befeuchtung jede Stunde mit 1 l/m², weil dadurch eine leichtere Handhabung gewährleistet sei.

Auf Fragen der Verhandlungsleiterin an den Amtssachverständigen, ob eine Befeuchtung alle drei Stunden mit 3 l/m² mehr aus luftreinhaltetechnischer Sicht bringe, als eine Befeuchtung alle Stunden mit einem Liter pro m², gab der Amtssachverständige an, dass dem nicht so sei. Aus luftreinhaltetechnischer Sicht gäbe es keinen Vorteil kürzere Intervalle mit weniger Liter zu setzen, lediglich in der Handhabung sei natürlich bei einem 3-Stunden-Intervall ein Vorteil zu sehen.

Das Vorbringen in Punkt 6.2. der Stellungnahme der Beschwerdeführervertretung der Stadtgemeinde *** vom 22. November 2021 wurde von DDDDDDD dahingehend konkretisiert, dass es zwar richtig ist, dass eine Reifenwaschanlage projektiert ist, doch diese den Zweck nicht ausreichend erfüllt. Der luftreinhalte-technische Amtssachverständige, BBBBBBB, verwies diesbezüglich auf die Beschreibung der Reifenwaschanlage im Projekt, auf die Seite 38 der technischen Grundlage, Punkt 4.2.6, und darauf, dass auch die 30 Sekunden Verweilzeit im Projekt aufgenommen ist.

Von der Verhandlungsleiterin wurde an die im Beschwerdeverfahren bestellte luftreinhaltetechnische Amtssachverständige, EEEEEEE, folgende Frage gestellt:

Wie hoch ist die Zusatzbelastung für den Jahresmittelwert bei PM10 und PM2,5 durch das verfahrensgegenständliche Projekt?

Die Amtssachverständige beantwortete diese Frage wie folgt:

Von der Firma FFFFFFF wurde eine Immissionsprognose erstellt, die eine maximale Zusatzbelastung für zwei Beurteilungspunkte errechnete. Für Feinstoff PM10 kommt beim Beurteilungspunkt 1 0,3 µg/m³ dazu, bei Beurteilungspunkt 2 0,2 µg/m³. Wenn man die erweiterte Beurteilungsgrundlage für UVP-Verfahren nimmt, gilt hier für den Langzeitgrenzwert 1 % als Zusatzbelastung. Der Grenzwert für den Jahresmittelwert beträgt für PM10 40 µg/m³. 1 % davon sind 0,4 µg/m³, und somit sind die berechneten Zusatzbelastungen darunter. So wird die Zusatzbelastung als irrelevant bezeichnet. Einen analogen Schluss kann man auch für PM2,5 ziehen. Hier wurde als Zusatzbelastung für Punkt 1 0,1 µg/m³ berechnet, für den zweiten Punkt war die Belastung von 0,5 µg/m³ angegeben. Der Grenzwert für den Jahresmittelwert bei PM2,5 ist 25 µg/m³, 1 % davon sind 0,25 µg/m³, daraus erkennt man wieder, dass die Zusatzbelastung als irrelevant zu bezeichnen ist.

Zum Vorwurf des GGGGGGG, dass konkrete Immissionsmessungen vor Ort durchzuführen seien, verwies EEEEEEE darauf, dass die Feinstoffbelastung vor Ort tatsächlich gemessen wurde, und zwar im Auftrag der Gemeinde im Jahr 2018 und diese Messdaten bei der Verhandlung [vor der belangten Behörde am 22. April 2021] vorgelegt wurden und in ihrer Stellungnahme in der Verhandlungsschrift auf Seite 50 dargestellt sind. Es sei seit den letzten 10 Jahren ein abnehmender Trend bei allen Schadstoffen festzustellen, insbesondere bei Stickstoffdioxid NO2 und Feinstaub PM10 und PM2,5. Sie zeigte auf, dass sie auch Leiterin des Luftgütemessnetzes in NÖ ist und das Jahr 2018 sicher ein höher belastetes Jahr gewesen ist, als das Jahr 2021. Das Heranziehen einer größeren Vorbelastung wäre für den Projektanten schlechter, weil dann die Grenzwerte schneller erreicht werden würden. Die Zusatzbelastung würde dazu führen, dass bei einer höheren Vorbelastung die Grenzwerte schneller erreicht werden. Zur Forderung des GGGGGGG, wonach die meteorologischen Verhältnisse vor Ort zu erheben und in Konnex zu den Immissionsdaten des Projektes zu setzen sind, äußerte sich die Amtssachverständige dahingehend, dass sie aufgrund der Messungen im Luftgütemessnetz sehr genau über die Immissions- und meteorologische Situation vor Ort Bescheid wisse und sie aus aktuellen Messungen meteorologischer Natur immissionsseitig keinen Mehrwert feststellen könne. GGGGGGG zweifelte die Repräsentativität der von EEEEEEE herangezogenen meteorologischen Daten und der Immissionsmessung [aus dem Jahr 2018] an und beantragte, bis 31. Jänner 2022 zu den in der Verhandlung getätigten Äußerungen der luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen eine fachliche Stellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene abgeben zu können. Diesem Antrag schloss sich DDDDDDD an.

Die Frage der Verhandlungsleiterin an den Vertreter der Stadtgemeinde ***, ob es richtig sei, dass mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. Juni 2020 im gegenständlichen Verfahren die Stadtgemeinde *** ersucht wurde, die Verkehrsgrundsätze bekannt zu geben, beantwortete DDDDDDD dahingehend, dass das der Fall gewesen sein mag, es aber nicht Aufgabe der Behörde sei, diesbezügliche Verkehrsgrundsätze von der Stadtgemeinde einzuholen. Auf Fragen der Verhandlungsleiterin, ob es ein entsprechendes Schriftstück der Stadtgemeinde *** gibt, wurde vom Beschwerdeführervertreter der Stadtgemeinde auf die Angaben in der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021 verwiesen, sowie auf jene in weiteren Schriftsätzen und führte er aus, dass es rechtlich nirgends festgeschrieben sei, inwieweit eine Kundmachung von Verkehrsgrundsätzen zu erfolgen habe.

Der Vertreter der belangten Behörde interpretierte die Verpflichtung der Berücksichtigung von Verkehrsgrundsätzen so, dass es sich hier nicht um eine allgemeine Vorschrift handeln müsse, sondern das konkrete Projekt entsprechend der Formulierung im MinroG zu beachten sei.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 erstattete die beschwerdeführende Standortgemeinde eine Stellungnahme.

Dieser Eingabe wurde als Beilage ./3 das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen, CCCCCCC, vom 13. Dezember 2021, Zl. ***, angeschlossen, welches als Bezugszahl LVwG-AV-992/001-2021 aufweist. (Weitere Beilagen wurden dem Schriftsatz nicht beigefügt).

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1193/001-2021, wurde über die angeführten Beschwerden jeweils gegen die Spruchpunkte I. bis III., V. bis VIII., X. und XI. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Juni 2021, Zln. ***, *** und , betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes und von Bergbauanlagen nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) für das Abbaufeld „“ (Grundstück Nr. ***, KG ***), (mitbeteiligte Partei: QQQQQQ GmbH, vertreten durch RRRRRR Rechtsanwälte GmbH, ***, ***), wie folgt entschieden:

„1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt VI. 2.3 („Auflagen Luftreinhaltetechnik) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 14. Juni 2021, Zln. ***, *** und ***, wird dahingehend abgeändert, als folgende, zusätzliche Auflage vorgeschrieben wird:

„3. Die im Kapitel 8.2. im Technischen Bericht vom 14. Dezember 2020 beschriebenen Befeuchtungsmaßnahmen sind jedenfalls bei Trockenheit, das ist kein Niederschlag innerhalb der letzten 24 Stunden, durchzuführen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.“

Mit Erkenntnis des VfGH vom 14. Dezember 2023, Zl. ***, ***, ***, wurde die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Anlässlich der Revision der Stadtgemeinde ***, vertreten durch die PPPPPP Rechtsanwälte GmbH, wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 17. Mai 2024, Zl. ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23. Dezember 2021, Zl. LVwG-AV-1193/001-2021, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründet wurde die Entscheidung wie folgt:

„Einwand der UVP-Pflicht und der sich daraus ergebenden Unzuständigkeit der belangten Behörde

14 Die Revision moniert zusammengefasst die Umgehung einer möglichen UVP-Pflicht insoweit, als das Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwerts nach Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 iSd § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000 vorsehe und daher eine Kumulation mit anderen Vorhaben im Einwirkungsbereich des Projekts ausscheide. Bereits der zuvor zurückgezogene Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei in Bezug auf eine Abbaufläche von 9,07 ha zeige, dass tatsächlich stets eine größere Abbaufläche geplant gewesen sei, wobei die mitbeteiligte Partei zunächst von sich aus ein UVP-Feststellungsverfahren im Wege der Einzelfallprüfung angestrebt habe. Gleiches gelte für die „Bergbauanlagen“, die ebenso für einen längeren Zeitraum konzipiert seien. Es liege eine Umgehung durch unsachliche Projektstückelung vor, weil das ursprüngliche von der mitbeteiligten Partei selbst über entsprechenden Antrag eingeleitete UVP-Feststellungsverfahren die UVP-Pflicht ergeben hatte. Bei einer Umgehungsabsicht gelte die „25-%-Schwelle“ nicht. Die Absicht einer viel größeren Materialgewinnung ergebe sich unter anderem aus der Absicht der mitbeteiligten Partei, drei näher genannte Grundstücke im Umgebungsbereich des beantragten Vorhabens zu erwerben. Daraus würde sich gemeinsam mit der beantragten Abbaufläche ein Flächenausmaß von mehr als 12 ha ergeben. Schließlich seien auch die Flächen für die Errichtung der Pumpstation und der Zuleitung der Projektfläche zuzuzählen. Angesichts der Umgehungsabsicht der mitbeteiligten Partei sei von einer UVP-Pflicht des Vorhabens auszugehen.

15 Maßgeblich für die Beurteilung der UVP-Pflicht des beantragten Gewinnungsbetriebsplans ist vorliegend der Tatbestand des Anhanges 1 Z 25 lit. a Spalte 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018. Demnach ist die Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau mit einer Fläche von mindestens 20 ha jedenfalls UVP-pflichtig. Nach Fußnote 5 zum Anhang 1 sind bei der Berechnung der Fläche dieser Entnahmen die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.

Flächen, die außerhalb dieser Abschnitte liegen, sind bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 21.12.2011, 2007/04/0112, mwN). Dies betrifft vorliegend die außerhalb der konkreten Aufschluss- und Abbauabschnitte gelegene(n) Pumpstation und Zuleitungen.

16 Die Fläche der Aufschluss- und Abbauabschnitte beträgt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes weniger als 25 % des gemäß Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 für die UVP-Pflicht maßgeblichen Schwellenwertes von 20 ha. Beim Bagatellschwellwert von 25 % des gemäß Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 maßgeblichen Schwellenwertes von 20 ha - somit 5 ha - handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung ist keine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 und gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000 keine Einzelfallprüfung durchzuführen. Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen (vgl. zu allem VwGH 28.4.2021, Ra 2019/04/0027 bis 0034, Rn. 22, mwN). Von einem Vorhaben iSd § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen.

17 Grundsätzlich ergibt sich aus § 2 Abs. 2 UVP-G 2000, was unter einem Vorhaben im Sinn des UVP-G 2000 zu verstehen ist. Die Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, ist nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall zu beurteilen, weswegen stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können (vgl. zu alldem VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191, 0192, Rn. 12 und 13, mwN). Allerdings vermittelt nicht schon eine kumulative Wirkung mehrerer Vorhaben im Sinne einer Überlagerung der Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter einen sachlichen Zusammenhang im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447 bis 0450, Rn. 37, mwN).

18 Die Beurteilung der Frage, ob ein Umgehungsprojekt vorliegt, durch das die UVP-Pflicht umgangen werden soll, obliegt der Beweiswürdigung durch die Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 29.9.2015, 2013/05/0077, mwN).

19 Soweit sich die Revision gegen die Verneinung einer Umgehungsabsicht richtet, wendet sie sich somit gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unterliegt grundsätzlich nur im beschränktem Maße, nämlich lediglich hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit, nicht aber hinsichtlich ihrer Richtigkeit, einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. für viele etwa VwGH 16.12.2022, Ro 2021/04/0017, Rn. 23, mwN).

20 Vorliegend hat sich jedoch das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Umgehungsabsicht nicht mit dem Einwand der Standortgemeinde im Beschwerdeverfahren, wonach die mitbeteiligte Partei ursprünglich einen UVP-Feststellungsantrag gestellt habe und sich der ursprüngliche Genehmigungsantrag auf eine Abbaufläche von 9,07 ha, also jedenfalls mehr als der Bagatellschwellwert von 5 ha, bezogen habe, auseinandergesetzt.

21 Dies ist vorliegend angesichts der knappen Unterschreitung des Bagatellschwellwerts durch die beantragte Abbaufläche von 4,9013 ha nicht zuletzt im Hinblick auf § 3a Abs. 1 Z 2 iVm Anhang 1 Z 25 lit. b Spalte 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 bedeutsam.

22 Gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 iVm Anhang 1 Z 25 lit. b Spalte 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 80/2018 sind Erweiterungen einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau nur dann UVP-pflichtig, wenn die gemäß Fußnote 5 zum Anhang 1 zu berechnende Fläche der in den letzten zehn Jahren bestehenden oder genehmigten Abbaue und der beantragten Erweiterung mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung (Erweiterung) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen ist.

Demnach könnte die mitbeteiligte Partei nach rechtskräftiger Genehmigung des beantragten Gewinnungsbetriebsplans diesen auf die ursprünglich geplante Abbaufläche erweitern, ohne dass diese Erweiterung gemäß § 3a Abs. 1 Z 2 iVm Anhang 1 Z 25 lit. b Spalte 1 UVP-G 2000 UVP-pflichtig wäre bzw. einer Einzelfallprüfung zu unterziehen wäre.

23 Indem das Verwaltungsgericht dies bei seiner Beurteilung der Umgehungsabsicht nicht näher beachtet hat, ist seine Beweiswürdigung zu der für die Klärung der UVP-Pflicht des beantragten Vorhabens und die Zuständigkeit der belangten Behörde wesentlichen Feststellung einer Umgehungsabsicht, wie in der Revision hinreichend dargelegt, unvollständig und damit unschlüssig geblieben.

Versagungsgrund des § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG

24 Die Revision bringt zur Lage des Vorhabens in einem Abbauverbotsbereich iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG zusammengefasst vor, das Regionale Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord sehe im Zusammenhang mit dem *** eine regionale Grünzone vor. Da die für die Projektumsetzung unabdingbare am Grundstück Nr. ***, KG ***, situierte Nutzwasserpumpe ebenso wie die Nutzwasserleitung vom *** zum Abbaugrundstück die regionale Grünlandzone um den *** betreffe, erfasse der Gewinnungsbetriebsplan ein Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG. § 80 Abs. 2 Z 2 MinroG umfasse „Grundstücke, auf die oder deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht“. Diese Bestimmung enthalte keine Einschränkung auf das „Abbaugrundstück“, einem dem MinroG fremden Begriff. Vielmehr sei der Begriff „Abbau“ auch in § 80 Abs. 2 Z 8 und Z 10 MinroG erwähnt. Hätte der Gesetzgeber den Versagungsgrund des § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG auf den reinen „Abbau“ einschränken wollen, hätte er dies in § 82 Abs. 1 MinroG mit einem entsprechenden Verweis auf etwa § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG klar zum Ausdruck bringen können. Da somit die Nutzwasserpumpe sowie Teile der Nutzwasserleitung in einer regionalen Grünzone und somit in einem Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG lägen, wäre der Genehmigungsbescheid zu beheben gewesen.

Überdies sei das Grundstück Nr. ***, KG ***, als „Grünland-Freihaltefläche“ gewidmet und somit gemäß § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 von jeglicher Bebauung freizuhalten. Die Freihaltefläche diene dem öffentlichen Interesse der Erhaltung des Erholungswertes des Landschaftsraums sowie der Erhaltung des die Naherholung der Gemeindebevölkerung sicherstellenden Freiraums zwischen den einzelnen Siedlungskernen der revisionswerbenden Standortgemeinde. Dabei sei nicht auf die abstrakte Definition des § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 abzustellen, sondern auf das zu Grunde liegende öffentliche Interesse, dem die Freihaltefläche diene. Die Definition des § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 schließe nicht aus, dass es sich bei der Freihaltefläche um ein Ruhegebiet handle, zumal die Legaldefinition landschaftsprägende Freiräume anführe. Insofern sei vorliegend die Freihaltefläche als Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG zu qualifizieren.

Dem stehe auch die mangelnde ausdrückliche Festlegung des Zwecks der Freihaltefläche durch einen Zusatz zur Signatur nicht entgegen. Diese Möglichkeit bestehe erst seit Inkrafttreten des § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 idF LGBl. 97/2020. Flächenwidmungspläne seien jedoch nach den maßgeblichen Normen im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen. Somit seien „§ 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 aF“ und die Intention der revisionswerbenden Partei bei Festlegung der Freihaltefläche relevant. Im Übrigen führe die Flächenwidmung als „Grünland-Freihaltefläche“ auch dazu, dass die Genehmigung für die als „Bergbauanlagen“ titulierten Bauwerke gemäß §§ 82 Abs. 1, 119 Abs. 3 MinroG nicht hätte erteilt werden dürfen, weil die insofern vorgesehene Bebauung dem Zweck der Freihaltefläche, nämlich störende landwirtschaftliche Betriebe zu verhindern, entgegenstehe.

25 § 82 Abs. 1 MinroG legt im Zusammenhang mit der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Z 1 bis 4 bestimmte, im Zeitpunkt des Ansuchens im Flächenwidmungsplan der Gemeinde, in deren Gebiet die bekannt gegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 MinroG liegen, ausgewiesene Widmung fest. „Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2“ sind nach dieser Bestimmung jene „Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht“. Da § 82 Abs. 1 MinroG nach dessen Wortlaut den „Abbauverbotsbereich“ festlegt, sind darunter jene Grundstücke zu verstehen, auf denen laut Gewinnungsbetriebsplan die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, eben der Abbau, erfolgen soll. Nicht erfasst werden jedoch jene Grundstücke, auf denen darüber hinaus Bergbauanlagen iSd § 118 MinroG hergestellt (errichtet) werden sollen. Die Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlagen unterliegt vielmehr gemäß § 119 MinroG neben dem Gewinnungsbetriebsplan einer gesonderten Bewilligung. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass § 82 Abs. 1 MinroG auf „die bekannt gegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2“ und nicht auf die „beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitte“ nach § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG verweist.

26 Das Bestehen des Versagungsgrunds des § 82 Abs. 1 MinroG ist daher vorliegend ausschließlich in Bezug auf das im Gewinnungsbetriebsplan verzeichnete Grundstück Nr. ***, KG ***, auf dem der Abbau erfolgen soll, zu prüfen. Jene Grundstücke, auf denen die Pumpanlage und die Leitungen zur Nutzwasserversorgung errichtet werden sollen, sind hingegen gemäß § 82 Abs. 1 MinroG nicht zu berücksichtigen. Dass sich diese Grundstücke in einer regionalen Grünzone iSd Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien Umland Nord befinden, kann bereits deshalb nicht den Versagungsgrund des § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG begründen.

27 Zum Einwand der revisionswerbenden Standortgemeinde, das Abbaugrundstück sei angesichts seiner Widmung als „Grünland-Freihaltefläche“ iSd § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 als Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG festgelegt und liege daher in einem Abbauverbotsbereich, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Ausweis der Materialien zum MinroG (RV 1428 BlgNR 20. GP, S 93) in Hinkunft die Flächenwidmung einer Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes verstärkt Berücksichtigung finden solle. Zum Schutze der in einer örtlichen Gemeinschaft sich aufhaltenden Personen solle dann ein Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes bescheidmäßig abzuweisen sein, wenn die begehrten Abbaugrundstücke in einem Abstand von weniger als 300 m zu bewohnten Objekten oder von besonders schützenswerten Einrichtungen (§ 82 Abs. 1 Z 1 bis 3) oder in Naturschutz- oder Nationalparkgebieten (§ 82 Abs. 1 Z 4) liegen würden. Die taxative Aufzählung der im Abs. 1 angeführten Gebiete diene der Rechtssicherheit. In den Materialien wird dazu festgehalten, dass es sich jeweils um gewidmete und im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete handeln muss. Ferner wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den angeführten Gebietsbezeichnungen im § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG um eine allgemeine Umschreibung jener Gebiete handelt, die in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder unterschiedlich bezeichnet werden können.

28 Ziel der Regelung des § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG ist daher der Schutz der allgemein als „Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete“ umschriebenen Gebiete. Umgesetzt wurde dieses Ziel legistisch dadurch, dass - wie auch in den Materialien betont wird - tatbestandlich auf jeweils gewidmete und (unabhängig von der unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete abgestellt wurde.

29 Im vorliegend maßgeblichen NÖ ROG 2014 findet sich der Begriff „Ruhegebiet“ nicht. Gemäß § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 in der gemäß § 82 Abs. 1 MinroG zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung LGBl. Nr. 65/2020, sind „Freihalteflächen“ Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume u. dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen. Demnach können „Freihalteflächen“ iSd § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 unterschiedlichen öffentlichen Interessen, wie etwa Hochwasserschutz und Umfahrungsstraßen dienen.

30 Insofern ergibt sich allein aus der Widmung des Abbaugrundstücks Nr. ***, KG ***, im Flächenwidmungsplan der revisionswerbenden Standortgemeinde als „Grünland-Freihaltefläche“ iSd § 20 Abs. 2 Z 18 NÖ ROG 2014 keine Festlegung oder Ausweisung eines Ruhegebietes iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG.

Eine ausdrückliche Festlegung des Zwecks der gewidmeten Freihaltefläche, woraus auf die Festlegung oder Ausweisung eines Ruhegebiets iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG zu schließen ist, wurde im Flächenwidmungsplan der revisionswerbenden Standortgemeinde nicht getroffen.

31 Dem Revisionsvorbringen, wonach die ausdrückliche Festlegung des Zwecks der Freihaltefläche gemäß § 20 Abs. 2 Z 18 zweiter Satz NÖ ROG 2014 durch einen Zusatz zur Signatur erst mit der 6. Novelle zum NÖ ROG, LGBl. Nr. 97/2020, ab 10. Dezember 2020 nicht jedoch bereits zum Zeitpunkt der Widmung des Abbaugrundstücks als „Grünland-Freihaltefläche“ möglich gewesen sei, ist entgegen zu halten, dass die Festlegung der Funktion der jeweiligen Freihaltefläche bereits vor dieser Novelle nach dem Motivenbericht zu dieser Novelle, RU1-RO-2/052-2020, vom 13. Oktober 2020 „geübte und sinnvolle Praxis“ war und deswegen lediglich eine entsprechende gesetzliche Anpassung erfolgte.

32 Mangels hinreichender Ausweisung des Abbaugrundstücks im Flächenwidmungsplan der revisionswerbenden Standortgemeinde im Sinne der in § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG verwendeten Gebietsbezeichnung „Ruhegebiet“ liegt vorliegend der beantragte Abbaubereich insofern nicht in einem Abbauverbotsbereich. Dass das Verwaltungsgericht den Versagungsgrund des § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG verneint hat, ist daher nicht zu beanstanden.

33 Dem weiteren Revisionsvorbringen, wonach die sich über etwa 90 ha erstreckende und auch das Abbaugrundstück erfassende Eignungszonenfestlegung für die Gewinnung von Sand und Kies in der Verordnung der NÖ Landesregierung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord gesetzwidrig sei, ist der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2023, ***, *** und ***, worin die Bedenken der jeweils beschwerdeführenden Standortgemeinde und Nachbarn unter anderem in Bezug auf die Festlegung der Eignungszone 2 gemäß obgenannter Verordnung vom Verfassungsgerichtshofes nicht geteilt wurden und die Behandlung deren Beschwerden abgelehnt wurde, entgegen zu halten.

Versagungsgrund des § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG

34 Des Weiteren wendete die revisionswerbende Standortgemeinde ein, zumindest zwei näher genannte Grundstücke der KG ***, jeweils gewidmet als „Bauland-Industriegebiet“ lägen weniger als 300 m vom Abbaugrundstück Nr. ***, KG ***, entfernt. Gemäß § 16 Abs. 3a iVm Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 2014 seien „qua Verweis auf das Bauland-Betriebsgebiet in Abs. 3a leg cit auch im Bauland-Industriegebiet Betriebswohnungen zulässig“.

Das Bauland-Industriegebiet könne daher nicht als Baulandwidmungsart gelten, in der eine Wohnnutzung von vornherein ausgeschlossen wäre.

Entsprechend näher genannter baurechtlicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könnten Betriebswohnungen auch in Form von Wohnbauten bzw. Wohngebäuden errichtet werden. § 16 Abs. 2 NÖ ROG 2014 stünde dem nicht entgegen. Dem Gewinnungsbetriebsplan wäre daher gemäß § 81 Abs. 1 Z 1 MinroG die Genehmigung zu versagen gewesen.

35 Im Gegensatz zu § 16 Abs. 2 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000-23, wonach unter anderem in Industriegebieten Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung zuzulassen waren, als diese mit Rücksicht auf die betrieblichen Erfordernisse vorhanden sein mussten, ist dies seit Inkrafttreten des NÖ ROG 2014 mit 1. Februar 2015 in Bezug auf die Widmungsart „Bauland-Industriegebiet“ iSd § 16 Abs. 1 Z 4 leg. cit. nicht mehr möglich (vgl. etwa Motivenbericht vom 4.11.2014, RU1-RO-2/040-2014, S. 8 und 9). Auch aus dem mit der Änderung des NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 35/2017, am 1. Mai 2017 in Kraft getretenen § 16 Abs. 3a, wonach in „Industriegebieten die Errichtung von Bauwerken auch solcher Betriebe - ausgenommen Handelseinrichtungen gemäß § 18 - zulässig“ ist, die im Betriebsgebiet errichtet werden dürfen, wenn dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden, ergibt sich dazu nichts Gegenteiliges. Gemäß § 16 Abs. 2 NÖ ROG 2014 sind auch im „Bauland-Betriebsgebiet“ iSd § 16 Abs. 1 Z 3 NÖ ROG 2014 seit 1. Februar 2015 keine neuen Wohngebäude bzw. keine sonstige neue Wohnnutzung zulässig, sondern gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz NÖ ROG 2014 lediglich Um- und Zubauten, jedoch keine Neubauten. Demnach dürfen auf Grundstücken mit der Widmung „Bauland-Industriegebiet“ gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 NÖ ROG 2014 keine Wohnbauten errichtet werden. Grundstücke mit dieser Widmungsart in einer Entfernung von weniger als 300 m vom Abbaugrundstück stehen daher nicht gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz MinroG der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans entgegen. Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG

36 Die revisionswerbende Standortgemeinde moniert in Bezug auf § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG, das Verwaltungsgericht habe „die geplanten Verkehrsströme“ auf näher bezeichneten Straßen nicht dem Projekt zugerechnet, obwohl diese Verkehrsströme „zu einer unzumutbaren Belästigung von Personen iSd § 116 Abs 1 Z 6 MinroG“ führen würden und deshalb die Genehmigung zu versagen sei.

37 Demgegenüber ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, auch auf den Anwendungsbereich des MinroG zu übertragen. Demnach kann das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden. Entscheidend ist, ob die befahrene Verkehrsfläche „einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist“. Letzterenfalls können verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden (vgl. VwGH 8.5.2013, 2011/04/0193, mwN).

38 Demnach waren die betriebsbedingten Verkehrsströme auf öffentlichen Straßen bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzung nach § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG nicht zu berücksichtigen.

Ergebnis

39 Aufgrund der unschlüssigen Beweiswürdigung zu der für die Klärung der UVP-Pflicht des beantragten Vorhabens und der Zuständigkeit der belangten Behörde wesentlichen Feststellung einer Umgehungsabsicht hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften belastet. Es war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.“

Mit Beschluss des VwGH vom 16. Juli 2024, Zln. ***, wurde die Revision der durch die OOOOOO Rechtsanwalts GmbH vertretenen Personen als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründet wurde die Entscheidung wie folgt:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer und aus welchem Titel auch immer – die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. etwa VwGH 12.2.2024, Ro 2023/06/0013, Rn. 2; 30.10.2015, Ra 2015/03/0054, Rn. 2, jeweils mwN).“

Mit Beschluss des VwGH vom 17. Mai 2024, Zln. *** bis ***, sowie ***, wurde die Revision, die von WWW eingebracht wurde, soweit sie von den zweit- bis sechstrevisionswerbenden Parteien sowie den acht- bis hundertdreiundvierzigstrevisionswerbenden Parteien erhoben wurde, zurückgewiesen.

Weiters wurde mit Beschluss des VwGH vom 29. Juli 2024, Zln. *** und ***, die Revision 1. des A (protokolliert zu hg. ***), und 7. des D (protokolliert zu hg. ***), beide vertreten durch WWW, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

3. Zum fortgesetzten Ermittlungsverfahren:

Am 16. Juli 2024 erstattete die OOOOOO Rechtsanwalts GmbH in Vertretung der in diesem Schriftsatz genannten Personen ein ergänzendes Vorbringen. Insbesondere wurde wörtlich vorgebracht:

„Der VwGH hat sich bezüglich anderer Tatbestände des UVP-G 2000, bereits mehrmals mit der „Aufstückelung von Vorhaben“ und der möglichen Umgehung des UVP-G 2000 befasst. Die Frage der Zulässigkeit einer Genehmigung in Teilabschnitten nach dem UVP-G 2000 kann nur bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung zulässig sein und nur dann, wenn diese nicht zum Zweck der Umgehung der UVP erfolge (VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/07/0034).

Die Beschwerdeführer haben stets vorgebracht, dass die Flächen der Pumpstation und der Zuleitungen, als auch allfälliger Ausgleichsflächen aus artenschutzrechtlichen Erfordernissen oder Flächen, die zur Herstellung der Stromversorgung benötigt werden bei der Berechnung des UVP-Schwellenwertes und somit der in Anspruch genommenen Fläche zu berücksichtigen sind. Das LVwG Niederösterreich führt diesbezüglich aus (vgl Seite 151 dritter Absatz des Erkenntnis des LVwG NÖ vom 23.12.2021, GZ: LVwG-AV-1193/001-2021), dass diese Ausgleichsflächen bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht maßgeblich sind, da nur die Fläche der Aufschluss- und Abbauabschnitte laut dem eingereichten Lageplan, welche nur 4,9013 ha beträgt, entscheidend sei. Das LVwG Niederösterreich beachtete hier jedoch die Rechtsprechung des VwGH nur punktuell und berücksichtigte hierbei vor allem die Entscheidung des VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/07/0034 nicht. Der VwGH führt in dieser soeben zitierten Entscheidung nämlich aus, dass Ausgleichsmaßnahmen Teil des zur Bewilligung eingereichten Projektes sind und somit in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen, weshalb sie daher auch Teil des Vorhabens sind.

Es ist richtig, wie im Erkenntnis des LVwG NÖ, GZ: LVwG-AV-1193/001-2021, vom 23.12.2021, ausgeführt, dass das Abbaugebiet *** nicht in einem Schutzgebiet liegt. Es entspricht aber nicht der intersubjektiven Begutachtung von Landschaftsbild und Erholung, den Regionalpark „***“ als „informelle Planung“ in seiner Bedeutung herunter zu qualifizieren, da dem Ausweisungsprozess des Regionalparks eine Bürgerbeteiligung vorausging und dessen Inhalt deshalb auf allgemein gültigen Zielen gründet.

Des Weiteren ist mit artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen von Feldvögeln wie Feldlerche, Wachtel und Rebhuhn sowie Säugetieren wie dem Feldhamster durch den geplanten Abbau zu rechnen. Es müssen somit aus artenschutzrechtlichen Erwägungen zwingend Ausgleichsmaßnahmen, sogenannte CEF Maßnahmen, außerhalb der Projektfläche gesetzt werden.

Die Bestände der meisten Tiere der Agrarlandschaft haben in der Vergangenheit stark abgenommen. Deshalb sind nach der Roten Liste (5. Fassung) und nach Liste für den Vogelschutz prioritärer Arten (1. Fassung) 2017 das Rebhuhn als gefährdet und die Feldlerche als mit Gefährdung droht eingestuft. Das Rebhuhn hat einen hohen und die Wachtel einen mittleren Bedarf für Vogelschutzmaßnahmen. Der Feldhamster ist nach der Roten Liste der Säugetiere Österreichs 2005 als gefährdet eingestuft. Die Gefährdungssituation und der Schutzbedarf dieser Tierarten erfordert bei der Beeinträchtigung von Lebensräumen dieser Arten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausgleichsmaßnahmen.

Landschaftsbild, Erholung und Artenschutz sind öffentliche Interessen auf der gesamten Landesfläche und nicht an das Vorhandensein von Schutzgebieten gebunden.

Es ist daher evident, dass aus artenschutzrechtlichen Erfordernissen Ausgleichsflächen außerhalb des zur Genehmigung eingereichten Projektgebietes erforderlich sind. Die Ausgleichsflächen sind ein Bestandteil des zu genehmigenden Projektes, wodurch die genehmigte Projektfläche jedenfalls von 4,9013 ha überschritten wird und größer als 5 ha sein wird. Die Auswirkungen des Projekts auf die Feldlerche gehen weit über die veranschlagten 4,9 ha hinaus.

Der zu erwartende Gehölzbewuchs auf den die Fläche *** umgebenden Schutzwällen führt dazu, dass die Feldlerche die umgebenden Felder bis zu einem Abstand von 100 m über die Projektfläche hinaus nicht mehr besiedelt und die Auswirkungen auf diesen Vogel weit über 4,9 ha hinausreichen.

Daraus folgt, dass auch auf diesen Projektbestandteil und die damit verbundenen Effekte bei der Prüfung der UVP-Pflicht Rücksicht zu nehmen ist.

Die angenommene Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen ist daher bei der fachlichen Bewertung der Projektauswirkungen im Rahmen der Einzelfallprüfung mit zu berücksichtigen. Eine allfällige Bewilligung des Projektes umfasst auch die Ausgleichsmaßnahmen; diese werden nicht gesondert vorgeschrieben oder aufgetragen (vgl VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/07/0034).

§ 3 Abs. 2 UVPG 2000 wurde deshalb geschaffen, um es den Behörden zu ermöglichen, einer Umgehung der UVP durch Aufsplitterung von Vorhaben auf mehrere Betreiber im Einzelfall entgegen zu treten, aber auch, um unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung einzelner Vorhaben die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben zu erfassen. Das Hauptziel dieser Bestimmung lag und liegt darin, mehrere projektierte, unter dem Schwellenwert liegende Vorhaben gemeinsam bewerten zu können und so eine Umgehung der UVP-Pflicht zu verhindern. Dies setzt aber notwendigerweise eine Beurteilung nicht nur bereits bestehender Anlagen, sondern auch solcher Anlagen voraus, die zwar noch nicht errichtet sind, aber bei denen zumindest ein Projekt vorliegt. In die Prüfung der Kumulation sind gleichzeitig geplante oder beantragte Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang zu berücksichtigen und in die Berechnung kumulativer Wirkungen einzubeziehen, da die kumulative Wirkung gleichartiger Vorhaben unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung oder Errichtung erfasst werden muss (vgl. VwGH vom 27.9.2005, 2004/06/0030; VwGH vom 15. Dezember 2009, 2009/05/0303). Auf beabsichtigte Vorhaben kommt es daher nur dann nicht an, wenn und solange noch gar kein konkretes Projekt vorliegt (vgl E 20. Dezember 2005, 2004/05/0317; E 1. Juli 2009, 2005/04/0269; E 10. Dezember 2009, 2006/04/0142).

2.2. Umgehungsabsicht

Das gegenständliche Verfahren dient offensichtlich einer Umgehung des UVP-G 2000. Es zeigt sich schon durch den zu Zl. *** zurückgezogenen Genehmigungsantrag, dass in der Realität weitaus größere Abbauflächen geplant sind. Aus diesem Grund war auch ein UVP-Feststellungsverfahren anhängig. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben kann im Übrigen aber auch in technischer und betrieblicher Hinsicht nicht wirtschaftlich für sich bestehen, weshalb daraus bereits die Umgehung des UVP-G 2000 offensichtlich ist.

Die UVP-Richtlinie gebietet die Berücksichtigung kumulativer Wirkungen von Projekten. Im Lichte dieser Rechtsprechung muss demnach erst recht die Aufsplitterung ein und desselben Projektes als Umgehung der Richtlinie 65/337/EWG qualifiziert werden. Eine Interpretation des Vorhabensbegriffes nach dem UVP-G gebietet daher auch aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht die Qualifikation der aneinander anschließenden Trassenabschnitte oder Teilstücke als einheitliches Vorhaben. Bei einer Umgehungsabsicht gilt die 25 % Schwelle nicht.

Auszuführen ist, dass dies 5 ha sind und in dem gegenständlichen Verfahren 4,9013 ha angibt (vgl Seite 151 des Erkenntnis des LVwG NÖ vom 23.12.2021, GZ: LVwG-AV-1193/001-2021). Dazu ist ausdrücklich anzumerken, dass die Liegenschaft jedenfalls mit dem Wissen, dass diese größer als 5 ha ist, gekauft wurde.

Die offensichtliche Umgehung der UVP-Pflicht ergibt sich daher aus nachstehenden Fakten:

• Zu Zl. *** zurückgezogener Genehmigungsantrag

• Von der mitbeteiligten Partei angegeben Abbaufeld von 49.013m2,

weshalb das verfahrensgegenständliche Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht nicht wirtschaftlich für sich bestehen kann

• Offensichtliche Teilstückelung des Vorhabens (dies steht im Widerspruch zur Judikatur des VwGH (VwGH vom 28.04.2021, Ra 2019/04/0027)

Wenn die mitbeteiligte Partei vermeint, dass es auf eventuell sonst noch beabsichtigte Vorhaben nicht ankomme, so verkennt es die Rechtslage. (vgl Seite 151f des Erkenntnis des LVwG NÖ vom 23.12.2021, GZ: LVwG-AV-1193/001-2021).

Darüber hinaus ist auszuführen, dass die Fläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, im Grundbuch mit 5,0161 ha bemessen ist. Dagegen gibt die mitbeteiligte Partei die Projektfläche mit bloß 4,9013 ha an. Es ist davon auszugehen, dass die Projektwerberin das gesamte Grundstück für das Projekt benutzen wird. Somit wird der Schwellenwert (25 %) gemäß § 3 Abs 2 UVP-G 2000 überschritten.

In dem Verfahren wurde ausgeführt, dass die Fläche des betreffenden Grundstücks aufgrund des Projektes vom Sachverständigen für Geologie mit 4,9013 ha festgestellt wurde. Aus diesem Grund liege keine UVP-Pflicht vor.

Diese Ausführung verstößt gegen eines der grundlegendsten Prinzipien des Grundbuches: dem Vertrauensgrundsatz (materielles Publizitätsprinzip). Dieser Grundsatz ist in §§ 63 ff GBG geregelt und legt fest, dass auf Eintragungen im Grundbuch vertraut werden kann. Somit ist von einer projektgegenständlichen Fläche von über 5 ha auszugehen. Es handelt sich also um ein UVP-pflichtiges Projekt.

Wie bereits oben ausgeführt sind die Ausgleichsflächen ein Bestandteil des zu genehmigenden Projektes, wodurch die genehmigte Projektfläche jedenfalls von 4,9013 ha überschritten wird und größer als 5 ha sein wird.

Überdies zeigt der Projektplan klar auf, dass auf der Nordseite ein Schutzwall außerhalb der Projektfläche errichtet wird. Dieser Wall sollte 1,5 m hoch sein. Unter Einrechnung entsprechender Böschungsneigungen 2:3 sollte dieser Wall mindestens ein Grundbreite von 5 m haben. Die Projektfläche ist an der nördlichen Schmalseite 114 m breit. Zur Standsicherheit des Walles und Verhinderung des Abrutschens in die Schottergrube wird angenommen, dass der Wall im Abstand von 2 m zur Böschungsoberkante der Schottergrube errichtet wird. 5m breiter Wall plus 2 m Abstand mal 114 m Länge ergibt einen Flächenverbrauch von 798 m².

Außerdem werden auf der östlichen Längsseite zwei weitere Schutzwälle auf dem 3 m breiten Sicherungsstreifen errichtet. Diese Konstruktionen der Schutzwälle erfordern sehr steile Böschungsneigungen von 45 Grad unmittelbar an der Böschungsoberkante der Schottergrube. Dadurch ist keine Standsicherheit gewährleistet und ein Abrutschen bzw. Erosion in die Schottergrube ist vorprogrammiert. Eine Pflege dieser Wälle ist ebenfalls nicht möglich. Die von dem LVwG Niederösterreich diesbezüglichen Ausführungen auf der Seite 151, dritter Absatz, sind daher nicht nachvollziehbar.

Bei Betrachtung des Projektstandortes in der Realität sieht man eindeutig, dass die Böschungen in einem extrem steilen Winkel abgetragen wurden, um möglichst viel Abbaufläche zu gewinnen. Die mitbeteiligte Partei hat diese in dem Wissen, dass eine UVP-Pflicht ab 5 ha besteht in dieser, in Bezug auf die Standsicherheit, unsicheren Form, abgetragen, um die UVP-Pflicht zu umgehen.

Weiteres weisen die Beschwerdeführer daraufhin, dass die mitbeteiligte Partei zusätzlich 16 Hektar Grundfläche zur Erweiterung der Schottergewinnung angekauft und somit wichtige Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung entzogen hat. Darüber hinaus wird am *** ein Pumpwerk und eine Wasserleitung vom Kanal bis zur bestehenden Wasserleitung neu errichtet. Die für diese Maßnahmen notwendige Bau- und Projektfläche wurde bisher nicht in die Gesamt-Projektfläche miteinberechnet.

Außerdem sind zur Stromversorgung des Pumpwerks am *** als auch diverser Anlagen im Bereich des Schotterabbaus die Verlegung von Kabeln notwendig. Von Hochspannungsmast 70 wird ein Erd-Stromkabel zur Pumpe am *** verlegt. Über eine zu errichtende Trafostation wird die Niederspannungsleitung zu einer Hauptverteileranlage hergestellt. (Elektroprojekt über die Errichtung einer Bergbauanlage der QQQQQQ G.m.b.H. ***, GGGGGGG). Für die Stromversorgung wird eine weitere Bau- und Projektfläche benötigt. Durch den Flächenverbrauch in der Bau- und Projektphase für den nordseitigen Schutzwall, für Pumpwerk und Wasserleitung und für Stromkabel wird voraussichtlich mehr als 1000 m² benötigt, sodass die Gesamt-Projektfläche wesentlich größer als 5 ha ist und somit UVP-Pflicht vorliegt.

2.3. Interessensabwägung gemäß § 83 MinroG

Das gegenständliche Projekt ist aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen im Sinne des § 83 Abs 2 MinroG nicht genehmigungsfähig.

Insbesondere fallen auch der Schutz der Umwelt, sowie der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau unter die öffentlichen Interessen des § 83 Abs 2 MinroG. Das Überwiegen dieser öffentlichen Interessen wurde im Laufe des Bewilligungs- bzw. Genehmigungsverfahrens ebenfalls eingewendet.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller öffentlicher Interessen in rechtskonformer Art und Weise stellt sich heraus, dass die öffentlichen Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegen. Die Standortgemeinde hat dies als beschwerdeführende Partei ebenfalls geltend gemacht.

Nach § 83 Abs. 2 MinroG ist der Naturschutz als öffentliches Interesse bereits im Genehmigungsverfahren nach dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG) zu berücksichtigen.

Der geplante Abbau *** grenzt an Erholungsinfrastrukturen des Landschaftsplanes Regionalpark „***“. Durch Staub und Lärm wird der Erholungsraum beeinträchtigt. Außerdem wird die Eigenart des Landschaftsbildes, die weite Übersichtlichkeit der ebenen Feldflur, durch Sichtbarrieren beeinträchtigt.

Wie bereits oben ausgeführt bildet das Projekt eine massive Beeinträchtigung von Feldvögeln wie Feldlerche, Wachtel und Rebhuhn sowie Säugetieren wie dem Feldhamster. Ausgleichsmaßnahmen, sogenannte CEF Maßnahmen, außerhalb der Projektfläche, sind daher jedenfalls geboten Landschaftsbild, Erholung und Artenschutz sind öffentliche Interessen auf der gesamten Landesfläche und nicht an das Vorhandensein von Schutzgebieten gebunden.

Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass aus artenschutzrechtlichen Erfordernissen Ausgleichsflächen außerhalb des zur Genehmigung eingereichten Projektgebietes erforderlich sind. Die Ausgleichsflächen sind ein Bestandteil des zu genehmigenden Projektes, wodurch die genehmigte Projektfläche jedenfalls von 4,9013 ha überschritten wird und größer als 5 ha sein wird. Die Auswirkungen des Projekts auf die Feldlerche gehen weit über die veranschlagten 4,9 ha hinaus.

Der zu erwartende Gehölzbewuchs auf den die Fläche *** umgebenden Schutzwällen führt dazu, dass die Feldlerche die umgebenden Felder bis zu einem Abstand von 100 m über die Projektfläche hinaus nicht mehr besiedelt und die Auswirkungen auf diesen Vogel weit über 4,9 ha hinausreichen.

Die Beschwerdeführer brachten vor, dass das gegenständliche Projekt aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen im Sinne des § 83 Abs 2 MinroG nicht genehmigungsfähig ist.

Im gegenständlichen Genehmigungsbescheid wird das öffentliche Interesse Naturschutz nicht behandelt und in ein noch durchzuführendes naturschutzbehördliches Verfahren ausgelagert.“

3. Zusammenfassung

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass jedenfalls eine UVP-Prüfung für das Projekt der mitbeteiligten Partei durchgeführt werden muss.

Zunächst ist diesbezüglich anzuführen, dass das von der mitbeteiligten Partei erworbene Grundstück laut Grundbuch 5 ha überschreitet. Dies war der mitbeteiligten Partei von Anfang an bewusst.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligte Partei erst nachdem für das zuerst eingereichte Projekt auf der gleichen Liegenschaft eine UVP-Prüfung angedacht war. Erst nachdem die mitbeteiligte Partei dieses Projekt zurückgezogen hatte und ein neues eingereicht hatte wurde die 5 ha Grenze unterschritten, obwohl das Grundstück, auf dem das Projekt betrieben werden soll, das gleiche geblieben ist.

Dies spricht eindeutig für eine Umgehungsabsicht der mitbeteiligten Partei.

Außerdem spricht für die Umgehungsabsicht, dass Teile des Projektes wie Böschungen und Ausfahrten so konzipiert sind, dass die Abbaufläche maximiert werden.

Ohne den zurückgezogenen Teil des Projektes kann dieses – wie bereits oben ausgeführt – nicht bestehen. Essentielle Teile der Abbaugrube sind nun nicht mehr vom gegenständlichen eingereichten Projekt umfasst. Es ist daher fragwürdig, wie die mitbeteiligte Partei ihr Projekt in dieser Form betreiben kann, ohne die Bestimmungen des UVP-G zu umgehen und mehr Fläche als 5 ha zu nutzen.

Weiters sind die im Einreichprojekt veranschlagten 4,0931 ha ohnehin als gering zu bewerten. Wie oben ausgeführt treten zu der eigentlichen Abbaugrube weitere Teile des Projektes wie beispielsweise das Pumpwerk, die dazugehörigen Wasserleitungen und Stromleitungen. Diese sind alle nicht vom Einreichprojekt umfasst, müssen jedoch zwingend dazugerechnet werden. Auch hier ist davon auszugehen, dass diese in Umgehungsabsicht nicht vom Einreichprojekt umfasst sind, damit die Grenze von 5 ha nicht überschritten wird.

Ebenfalls unberücksichtigt sind sämtliche notwendigen Ausgleichsflächen für die Fauna geblieben. Wie bereits erläutert, stellt das Projekt einen massiven Eingriff in die Tierwelt dar. Vögel und Säugetiere sind massiv von dem Projekt betroffen und müssen diesem weichen.

Bisher gibt es keine Angaben zu Größe der notwendigen Ausgleichsflächen. Diese werden das Delta zwischen der Fläche des eingereichten Projektes und der Grenze von 5 ha bei weitem überschreiten.

Da diese Ausgleichsflächen ebenfalls zur Gesamtgröße des Projektes gerechnet werden müssen, ist jedenfalls von einer beanspruchten Fläche von über 5 ha auszugehen.

Außerdem sind die Auswirkungen der Emissionen über die Grenzen der Liegenschaft hinaus auf Natur und Umwelt sowie auf Menschen bisher unberücksichtigt geblieben und müssen jedenfalls in der Beurteilung, ob das Projekt einer UVP-Pflicht unterliegt, berücksichtigt werden.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Projekt jedenfalls einer UVP zu unterziehen ist. Auch wenn das Einreichprojekt nur mit 4,0913 ha eingereicht wurde, ist dieses in der Realität weit größer als 5 ha. 4. Abschließende wesentliche Stellungnahme zur klaren Nicht-Abbauwürdigkeit des Projektes. Abschließend ist außerdem die Sinnhaftigkeit des Projektes deutlich in Frage zu stellen.

Auf einer Fläche von 5 ha, mit einer Gesamtkubatur von rund 244.000 m³, bestehen rund 25% des Materials aus nicht verwertbaren Überlagerungsmaterialen und Abraum. Von der gewinnbaren Wertkubatur von rund 165.000 m³ sind noch die abschlemmbaren Anteile abzuziehen, sodass am Ende nur rund 150.000 m³ verwertbares Material übrigbleiben. In Relation zum Kaufpreis des Grundstückes kommt man auf einen sehr hohen Preis von rund 6 EUR pro m³. Damit ist die Wirtschaftlichkeit anzuzweifeln.

Angesichts dieser Zahlen ist die Abbauwürdigkeit im Sinne des MinroG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben. Es können somit keine öffentlichen Interessen vorliegen, die die Durchführung des Projektes rechtfertigen.

Ganz im Gegenteil rechtfertigen die Interessen des Naturschutzes, des Umweltschutzes, des sparsamen Umganges mit Wasser, der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarer Belästigung, des durch den Bergbau erregten Verkehrs und auch der Erholungsbedarf der Bevölkerung die Versagung des Projektes.

Ein von den Beschwerdeführern beauftragter einschlägiger Experte im Bereich der Gewinnungsbetriebstätigkeit hat sich die „Baustelle“ von weitem angeschaut, ohne das Grundstück zu betreten und feststellen können, dass das Material von minderer Qualität ist und diesen als Sand bezeichnet. Er hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Schotter im Bereich von *** erfahrungsgemäß immer von schlechter und unbrauchbarer Qualität ist.“

Ebenso erstattete WWW mit Schriftsatz vom 01. August 2024 betreffend die von ihm nunmehr vertretenen BeschwerdeführerInnen ein weiteres Vorbringen:

„1. Erkenntnis VwGH ***:

Dieses Erkenntnis führt u.a. zum UVP-G 2000 aus, wenn eine Umgehung der UVP – Pflicht (etwa durch Aufsplittung) vorliegt, ist eine Kumulierung mit anderen Vorhaben - auch bei Unterschreitung der Mindestschwelle – durchzuführen.

Es hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen (VwGH 28.04.2021, ***).

„Die Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, ist nicht allgemein, sondern nur individuell von Fall zu Fall zu beurteilen, weswegen stets auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist. Der weite Vorhabensbegriff des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkleinerung eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit dem Ziel, mit dem Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende Vorhabensteile vorweg realisieren zu können, verhindert werden soll. In gleicher Weise sollen Vorhabensteile nicht durch Einschränkung des Antrags der UVP entzogen werden, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können (VwGH 8.9.2021, Ra 2018/04/0191, 0192).“

2. UVP Prüfung – zusätzliche Grundstückskäufe für Schottergrube

a) Das projektgegenständliche Grundstück Nr. ***, inneliegend in der EZ ***, KG ***, hat laut Grundbuch eine Fläche von 50.161 m², somit mehr als fünf Hektar.

b) Mit Kaufvertrag vom 17.08.2020 – somit zwei Monate nach Beantragung der gegenständlichen Genehmigung durch die Antragstellerin am 18.06.2020 – kaufte die Antragstellerin für die Schottergewinnung die weiteren landwirtschaftlichen Grundstücke Nr.*** und ***, inneliegend in der EZ ***, KG ***, mit einer Gesamtfläche von 51.505 m². Im grundverkehrsbehördlichen Verfahren wurde von der Antragstellerin die Bestätigung der Wirtschaftskammer NÖ vom 21.09.2020 vorgelegt, dass die Antragstellerin diese Grundstücke benötige für die gegenständliche Bergbauanlage. Weiters hat RA HHHHHHH mit Stellungnahme vom 20.11.2020 für die Antragstellerin erklärt, dass diese zusätzlich neu gekauften Grundstücke für die gegenständliche Bergbauanlage benötigt werden.

Dieser Kaufvertrag, die Bestätigung der Wirtschaftskammer NÖ und die Stellungnahme der Antragsstellerin vom 20.11.2020 wurde bereits mit Bescheidbeschwerde vom 28.06.2021 vorgelegt.

c) Mit Kaufvertrag ebenfalls vom 17.08.2020 – somit ebenfalls zwei Monate nach Beantragung der gegenständlichen Genehmigung durch die Antragstellerin am 18.06.2020 – kaufte die Antragstellerin für die Schottergewinnung das weitere landwirtschaftliche Grundstück Nr.***, inneliegend in der EZ ***, KG ***, mit einer Fläche von 20.963 m². Auch hier hat die Antragstellerin im grundverkehrsbehördlichen Verfahren die selbe Bestätigung der Wirtschaftskammer (siehe oben) vorgelegt sowie die selbe Stellungnahme (siehe oben) abgegeben, dass diese zusätzlich neu gekauften Grundstücke für die Errichtung der gegenständlichen Bergbauanlage benötigt werden. Es wird zitiert aus dieser Stellungnahme vom 20.11.2020 betreffend der zugekauften Grundstücke Nr ***, *** und ***, Punkt 3.3 (Seite 3) wie folgt:

„Die Ast geht im vorliegenden Fall mangels vorhandener Anlagen von der erstmaligen Errichtung von bergbaulichen Anlagen und nicht bloß von deren Vergrößerung aus.“

Auch diese vorgenannten Urkunden wurden bereits mit der Bescheidbeschwerde vom 28.06.2021 vorgelegt. Die vorgenannte Stellungnahme der Antragstellerin vom 20.11.2020 wird nochmals diesem Schrifsatz beigelegt.

d) Neu vorgebracht und vorgelegt wird folgendes:

Die Antragstellerin hat eine „geologisch – lagerstättenkundliche Bestätigung“ vom Sachverständigen IIIIIII, Institut für Geologische Wissenschaften Geologie – Petrologie – Geochemie, Universität *** erstellen lassen, und zwar mit Datum 18.11.2020, vorgelegt im grundverkehrsbehördlichen Verfahren.

Diese geologische Bestätigung umfasst die Grundstücke Nr. ***, ***, *** und *** als eine Einheit für die von der Antragstellerin geplante Bergbauanlage.Diese umfangreiche Bestätigung wird diesem Schriftsatz beigelegt ohne Beilagen.

e) Mit diesen Urkunden ist die Umgehungsabsicht der Antragstellerin hinsichtlich der UVP Pflicht nachgewiesen. Die vorgenannten vier Grundstücke umfassen eine Gesamtfläche von 122.629 m², somit mehr als 12 Hektar.

f) Weiters wird neu vorgebracht und vorgelegt folgendes:

Der Antragstellerin sind die vorgenannten mehr als 12 Hektar für die geplante Bergbauanlage noch immer nicht genug!!!

Mit weiteren Kaufvertrag vom 21.12.2022 hat die Antragstellerin wieder neue zusätzliche landwirtschaftliche Grundstücke, nämlich Nr.*** und ***, inneliegend in der EZ ***, KG ***, mit einer weiteren Fläche von 39.862 m² gekauft. Vorgelegt werden mit diesem Schriftsatz der vorgenannte Kaufvertrag und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung vom 26.05.2023. Diese sechs Grundstücke liegen de facto nebeneinander und wird diesbezüglich auf die von der Gemeinde *** der ao Revision vom 04.02.2022 vorgelegten Beilage ./1 (Auszug aus NÖ Atlas) verwiesen und nochmals diesem Schriftsatz beigelegt.

Zusammenfassend hat daher die Antragstellerin für den Betrieb der geplanten Bergbauanlage Grundstücke im Gesamtausmaß von 162.491 m², somit mehr als 16 Hektar gekauft. Es ist daher – ausgehend vom eingangs erwähnten Erkenntnis des VwGH – eine Prüfung nach UVP vorzunehmen.

Wenn die Antragstellerin im Grundverkehrsverfahren – urkundlich nachgewiesen – vorbringt, dass sie diese sechs Grundstücke für den Betrieb der gegenständlichen Schottergrube benötigt, so hat diese Absicht auch für das gegenständliche MinroG – Verfahren zu gelten!!! Da diese sechs Grundstücke defacto nebeneinander liegen, ist von einem einheitlichen Projekt auszugehen.

3. MinroG

Vorweg wird festgehalten, dass sich der VwGH mit den Punkten befasst hat, die von der Gemeinde *** in ihrer ao Revision (zuerst beim VwGH eingebracht) vorgebracht wurden. Nach Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des LVwG NÖ setzte sich der VwGH nicht mehr mit den zusätzlichen Revisionspunkten der durch den einschreitenden RA vertretenen Parteien auseinander.

a) „Geklärt“ wurden vom VwGH der Versagungsgrund des § 82 Abs.1 Z 4 MinroG. Zu der Problematik, ob die Freihalteflächen des NÖ ROG 2014 einem Ruhegebiet des MinroG entsprechen, führte der VwGH aus, dass eine ausdrückliche Festlegung des Zwecks der gewidmeten Freihaltefläche, woraus auf ein Ruhegebiet im Sinne des MinroG zu schließen ist, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht getroffen wurde.

b) Weiters wurde „geklärt“ § 82 Abs.1 Z 1 MinroG. Grundstücke mit der Widmung „Bauland – Industriegebiet“ in einer Entfernung von weniger als 300 m stehen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nicht entgegen.

c) Nicht eingegangen wurde vom VwGH auf die in der ao Revision der vom einschreitenden RA vertretenen Parteien auf die Notwendigkeit der durchzuführenden Interessensabwägung im Sinne des § 83 MinroG.

Die Beschwerdeführer haben im Verfahren und in der Bescheidbeschwerde vom 28.06.2021 unter Pkt. 2.h) ausdrücklich vorgebracht, dass es in *** an der Grenze zu *** bereits eine große Schottergrube der Firma JJJJJJJ in der Größe von 46 Hektar (UVP geprüft) gibt. Neben eigenen Schottergruben der Antragstellerin in der *** in *** bezieht die Anragstellerin ihren Bedarf an Schotter, Sand und Kies aus der vorgenannten riesigen Schottergrube der Firma JJJJJJJ. Die Antragstellerin benötigt daher keine neue Schottergrube für den Betrieb ihres Betonwerkes. Unter dem Pkt. 4.i) der Bescheidbeschwerde haben die Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Durchführung einer Interessensabwägung hingewiesen.

Bei einer Interessensabwägung von Naherholungsraum, Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte in unmittelbarer Nähe von ***, der Tier-welt im und neben dem *** mit der beabsichtigten Gewinnmaximierung der Antragstellerin (Beschaffung von Schotter aus der eigenen Schottergrube) ist das Interesse der Antragstellerin nachrangig.“

Mit Schriftsatz vom 12. August 2024 erstattete die Stadtgemeinde *** durch ihre rechtfreundliche Vertretung folgendes Vorbringen:

„2.2. Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Sohin ist im fortgesetzten Verfahren vom VwG die Umgehungsabsicht zu prüfen, insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sich der ursprüngliche Genehmigungsantrag ja auf eine Abbaufläche von 9,07 ha, somit mehr als den Bagatellschwellwert von 5 ha, bezogen hat:

2. 3 Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang nochmals (wie in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 22.11.2021) vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei selbst angibt, dass - rein formal - ein kleineres Vorhaben zur mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung als zuvor eingereicht wurde, weil die Projektgegnerschaft versuchen würde, das Vorhaben zu verhindern, was belegt, dass tatsächlich ein Projektverfolgungswille (gerichtet auf zumindest ein Abbauvorhaben mit einer relevanten Fläche von mehr als 5 ha) besteht, mag auch formal ein früherer Genehmigungsantrag auf eine reine Abbaufläche von 9,07 ha zurückgezogen worden sein.

Dies bekräftigt die mitbeteiligte Partei auch im fortgesetzten Verfahren, indem sie in ihrer Stellungnahme vom 01.08.2024 behauptet, dass „sie ihren UVP-Feststellungsantrag mit E-Mail vom 3.6.2020 zurück(zog), da sie ob der seinerzeit in Gang gesetzten PR-Aktionen der Stadtgemeinde mit einem massiven Widerstand in allen Verfahren rechnen musste. Es war also eine bewusste Entscheidung der ASt, ein Vorhaben unterhalb der Bagatellgrenze zu projektieren und einzureichen“.

Somit hat offenkundig die mitbeteiligte Partei - wohl in Sorge, dass tatsächlich eine UVP-Pflicht gegeben ist - rein deshalb, ohne jedwede Projektpläne aufzugeben, das Projekt auf 4,9013 ha Abbaufläche verkleinert, um eine (zumindest langwierigere) Einzelfallprüfung und in weiterer Folge Umweltverträglichkeitsprüfung zu umgehen. Es wird daher zwingend - nicht „fakultativ“ - eine Einzelfallprüfung durchzuführen sein (VwGH 29.09.2015, 2013/05/0077; 28.04.2021, Ra 2019/04/0027; 17.05.2024, ***), um die Zuständigkeit der belangten Behörde für den Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Partei ordnungsgemäß zu prüfen.

Es verwundert, dass sich die mitbeteiligte Partei gegen eine solche Einzelfallprüfung derart wehrt, wenn sie zugleich der Auffassung ist (Punkt 2.7 ihrer Stellungnahme vom 01.08.2024), dass sie keine UVP-Pflicht zu besorgen habe.

Aus diesen widersprüchlichen Angaben der mitbeteiligten Partei ist beweiswürdigend der zwingende Schluss zu ziehen, dass die mitbeteiligte Partei in Umgehungsabsicht ihr Projekt von 9,07 ha auf 4,9013 ha (angebliche) Abbaufläche verkleinert und somit das wahre Vorhaben unsachlich gestückelt hat.

2. 4 Ausdrücklich wird ferner vorgebracht, dass zwischenzeitig (Kaufverträge aus den Jahren 2020 und 2022) die bereits in der Bescheidbeschwerde vom 12.07.2021 angeführten Grundstücke Nrn ***, *** und ***, alle KG ***, und zusätzlich die Grundstücke Nrn *** und ***, je KG ***, im grundbücherlichen Eigentum der mitbeteiligten Partei stehen (Grundbuchauszüge Beilagen ./4 bis 6). Diese befinden sich im unmittelbaren Nahebereich zum Projektgrundstück Nr *** bzw grenzen direkt an dieses an (Beilage .17). Das Projektgrundstück und die in einem kurzen Zeitraum von der mitbeteiligten Partei angekauften Grundstücke umfassen gemeinsam eine Fläche von gut 16 Hektar. Auch dies belegt die Umgehungsabsicht der mitbeteiligten Partei, zumal diese in den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahren für die entsprechenden Rechtsgeschäfte sich stets darauf bezog, dass die betreffenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke iSd § 6 Abs 1 Z 2 NÖ GVG 2007 zum Zweck der Vergrößerung einer bergbaulichen Anlage bestimmt seien (dass in einem diesbezüglichen Schriftsatz vom 20.11.2020 darüber hinaus mit der „Errichtung“ versus der „Vergrößerung“ iSd genannten Bestimmung argumentiert werde, ist ebenso ein Indiz für die Umgehungsabsicht der mitbeteiligten Partei).

Gleiches gilt in Hinblick darauf, dass die geologisch-lagerstättenkundliche Bestätigung vom 18.11.2020 nicht nur das Grundstück Nr ***, sondern auch die Grundstücke Nrn ***, *** und *** umfasst, was ebenso das in Wahrheit größere Vorhaben und die Umgehungsabsicht der mitbeteiligten Partei belegt.

2. 5 Weiters wird ausdrücklich vorgebracht, dass das Vorhaben der mitbeteiligten Partei nicht technisch und betrieblich für sich bestehen kann, zumal insbesondere die geologisch-lagerstättenkundliche Bestätigung vom 18.11.2020 nicht nur auf das Projektgrundstück Nr ***, sondern auch auf umgebende Grundstücke abstellt. Auch beschreibt dieses Dokument zwar das Kiesvorkommen im betreffenden Gebiet insgesamt, nimmt aber an keiner Stelle darauf Bezug, ob der Abbau für sich betrachtet technisch und betrieblich - somit auch ökonomisch und wirtschaftlich bzw bergwirtschaftlich - bestehen kann.

3. Z 1 iVm letzter Satz MinroG

Die Industriegebietswidmung der im 300 m-Bereich um das Projektgrundstück Nr *** gelegenen (nunmehrigen) Grundstücke Nrn ***, *** und ***, alle KG ***, besteht bereits seit dem Jahr 1973 (Beilage ,/8), mit ersichtlicher *** zumindest seit dem Jahr 1982 (Beilage ./9).

Geht es um die Auslegung einer Flächenwidmung, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes maßgeblich (vgl statt vieler VwGH 24.11.1987, 87/05/0123).

Im Jahr 1973 galt das NÖ ROG 1968. Gemäß dessen § 13 Abs 1 Z 4 iVm Abs 3 durften auch im Bauland-Industriegebiet unter bestimmten Voraussetzungen Wohngebäude errichtet werden. Da nach dem Gesagten diese Rechtslage aus dem Jahr 1968 heranzuziehen ist, liegt in Ansehung der Grundstücke Nrn ***, *** und ***, alle KG ***, der Versagungsgrund des § 82 Abs 1 Z 1 iVm Abs 1 letzter Satz MinroG vor, denn das Abbaugebiet liegt in einer Entfernung von weniger als 300 Meter zu Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen. Das Erkenntnis des VwGH vom 17.05.2014, ***, steht dem nicht entgegen, da § 63 Abs. 1 VwGG sich nur auf den Grund der Aufhebung bezieht. Der Beschwerdeführerin ist es nicht verwehrt, im fortgesetzten Verfahren neue Unterlagen vorzulegen und neues Vorbringen zu statten, wie rein vorsorglich festgehalten wird.

4. Zur Nichteinhaltung der Verkehrsgrundsätze durch das Vorhaben

Dem LVwG Niederösterreich ist das Erkenntnis desselben vom 08.07.2022, LVwG-AV-992/001-2021, bekannt. Dieses Erkenntnis wurde von beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bestätigt (VwGH 13.12.2022, Ra 2022/04/0144; VfGH 14.12.2023, E 2236/2022-10).

Versagungsgrund des diesbezüglich gegenständlichen Bauvorhabens auf Grundstück Nr. ***, KG , war, dass im Sinne des § 13 Abs. 1 NÖ BO 2014 die Verkehrsfläche „“ den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. Damit ist freilich auch belegt, dass im Sinne des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG der vorgesehene Aufschluss bzw. Abbau den Verkehrsgrundsätzen betreffend Routenwahl, Transportgewicht und Transportzeiten nicht entspricht. Es wird diesbezüglich auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen, insbesondere dass nach den Verkehrsgrundsätzen der Beschwerdeführerin Fahrbahnen mit nicht ausreichender Straßenbreite nicht mit dafür nicht vorgesehenen Fahrzeugen – insbesondere LKWs im Begegnungsverkehr – befahren werden sollen. Somit entspricht insbesondere die Routenwahl auf der *** im Projekt den Verkehrsgrundsätzen der Beschwerdeführerin nicht, weshalb ein Genehmigungshindernis sowie auch eine mangelhafte, weil nicht mit den gesetzlich vorgegebenen Einreichunterlagen iSd § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG versehene Einrichtung eines Gewinnungsbetriebsplans vorliegt.

Die gestellten Beschwerdeanträge werden vollinhaltlich aufrechterhalten.“

Es wurde im weiteren Verfahrensverlauf vom Verwaltungsgericht in den Akt der UVP-Behörde zur Zl. *** betreffend den Feststellungsantrag vom 02. März 2020 Einsicht genommen.

Am 03. September 2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem im Verfahren z. Zl. LVwG-AV-1194-2021 zuständigen Richter eine gemeinsame mündliche Verhandlung durch. In dieser wurden die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, Zln. ***, ***, *** und ***, sowie die Gerichtsakten, Zln. LVwGAV 1194-2021 und LVwG-AV-1193-2021, und ferner der UVP-Feststellungsantrag vom 02. März 2020 und die Antragszurückziehung vom 03. Juni 2020 verlesen und die anwesenden Parteienvertreter, sowie der handelsrechtliche Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei befragt.

Am 15. Oktober 2024 übermittelte die beschwerdeführende Standortgemeinde ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 07. Oktober 2024, Zl. ***, das einen Antrag der mitbeteiligten Partei in einem anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren für eine Brunnenanlage betrifft, die nach den Antragsangaben die im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Grundstücke, ua. das Projektgrundstück, bewässern soll. In diesem Zusammenhang wurde ein weiteres Vorbringen zur behaupteten Umgehungsabsicht erstattet.

Weiters wurde mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2024 durch diese beschwerdeführende Partei der Feststellungsantrag der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 25. September 2024, Zl. , an die UVP-Behörde betreffend den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, ob für das geplante Vorhaben auf den Abbaufeldern „ und ***“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 durchzuführen ist, übermittelt und ergänzend in diesem Zusammenhang vorgebracht.

4. Verfahrensrelevante Feststellungen:

Die QQQQQQ GmbH, vertreten durch die RRRRRR Rechtsanwälte GmbH, hat für das Abbaufeld „***“ auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Gemeinde ***, um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe (Sand und Kies, Abbaufläche 4,9013 ha, Dauer 10 Jahre, Abbauvolumen rd. 224.000m ³, Abtransport mit LKWs) sowie um Bewilligung von Bergbauanlagen (stationäre Aufbereitungsanlagen, Sand- und Kiesboxen, Lagerfläche für hergestellte Fraktionen und Rohmaterial, Brückenwaage, Reifenwaschanlage, Einstellhalle, Büro- und Aufenthalts-, Sanitär- und Umkleidecontainer) unter Vorlage des Projektes „GEWINNUNG UND AUFBEREITUNG VON SAND UND KIES SOWIE ERRICHTUNG VON BERGBAUANLAGEN“, erstellt von der KKKKKKK GmbH, Juni 2020, idF 14.12.2020, Zl. ***, angesucht.

Das Abbaufeld „***“ liegt außerhalb wasserrechtlicher Schutz- und Schongebiete, so auch außerhalb des Grundwasserschongebietes ***, aber innerhalb des wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammes *** (LGBl. Nr. 72/2016). Weiters liegt diese Fläche gemäß dem Regionalen Raumordnungsprogramm „Wien Umland Nord“, LGBl. Nr. 64/2015, Anlage 10, Blatt 41 ***, in der Eignungszone Nr. 2 für die Gewinnung von Sand und Kies. Das Abbaufeld befindet sich im äußerst westlichen Randbereich des Regionalprogrammes für das ***.

Das vom Antrag betroffene Grundstück steht im Eigentum der mitbeteiligten Partei und liegt außerhalb von nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 festgelegten Schutzgebieten. Das Grundstück wurde mit Kaufvertrag vom 18. Oktober 2018, ***, von der mitbeteiligten Partei erworben und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 29. November 2018, ***, grundverkehrsbehördlich genehmigt. Der Antrag der LLLLLLL vom 05. Dezember 2018 auf Zustellung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheides vom 29. November 2018, ***, wurde mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Hollabrunn vom 07. Jänner 2019, ***, mangels Parteistellung rechtskräftig zurückgewiesen.

Im aktuellen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** weist das Grundstück die Widmung „Gfrei (Gründland-Freizone)“ auf. Ein Zusatz zur Signatur wurde nicht gesetzt. Die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, weisen die Widmung „Bauland-Industriegebiet“ iSd § 16 Abs. 4 NÖ ROG 2014 auf. Die räumliche Entfernung zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, jeweils KG ***, beträgt mehr als 300 m.

Innerhalb des 300-m-Abbauverbotsbereiches iSd § 82 Abs. 1 MinroG bestehen keine Naturschutz- und Nationalparkgebiete und Naturparks. Auch der ***, im Nahebereich der Anlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindet sich südlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***.

Das Vorhaben liegt im geplanten Regionalpark ***. Hierbei handelt es sich um ein Projekt, dessen Ziel ein gemeinde- und bundesländerübergreifender Erholungsraum vom *** über *** bis zum ***, zwischen *** und dem zukünftigen ***, ist. Der im Zusammenhang mit dem Regionalpark erarbeitete Landschaftsplan beinhaltet Aussagen zu Themen wie Erholungsnutzung, Naturschutz und Landwirtschaft. Wichtige Zielsetzungen des Landschaftsplans sind u.a. die Attraktivierung und der Ausbau des Wegenetzes, die Pflanzung von Bäumen in Teilbereichen des Regionalparks, die Sicherung der Landwirtschaft im Projektgebiet und der Erhalt und die Förderung der Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren.

Es liegen Anhaltspunkte vor, dass der nicht bloß vorübergehende Aufenthaltsort von YYY, B, AAAA, D, XXX, E, BBBB, CCCC, DDDD, EEEE, FFFF, GGGG, F, G, H, I, J, K, L, O, P, Q, S, T, U, V, W, X, Y, Z, CC, DD, FF, SSSS, NNNN, QQQQ, RRRR, GG, HH, II, ZZZZ, AAAAA, BBBBB, CCCCC, TTTTT, UUUUU, VVVVV, JJ, KK, LL, MM, NN, OO, DDDDD, EEEEE, FFFFF, GGGGG, PP, HHHHH, IIIII, JJJJJ, QQ, RR, KKKKK, LLLLL, NNNNN, SS, TT, UU, VV, MMMMM, OOOOO, WW, XX, WWWWW, XXXXX, YY, ZZ, AAA, PPPPP, QQQQQ, RRRRR, BBB, CCC, SSSSS, YYYYY, DDD, EEE, ZZZZZ, AAAAAA, BBBBBB, FFF, GGG, HHH, CCCCCC, DDDDDD, III, JJJ, KKK, EEEEEE, LLL, MMM, NNN, FFFFFF, GGGGGG, OOO, PPP, HHHHHH, QQQ, RRR, IIIIII, JJJJJJ, SSS, TTT, KKKKKK, LLLLLL, UUU, MMMMMM, NNNNNN und VVV außerhalb des möglichen Immissionsbereiches des beantragten Vorhabens liegen.

Bei der Realisierung des beantragten Vorhabens ist keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten.

Zur Schlammeindickung ist die Verwendung des Flockungsmittels mit der Bezeichnung Tecnoidea Implianata SRL 970 vorgesehen, um bessere Absetzeigenschaften zu erreichen. Bei Verwendung dieses Flockungsmittels ist von keinen Umweltgefährdungen auszugehen, insbesondere hinsichtlich der Wasserorganismen weist das Flockungsmittel keine Toxizität auf. Es ist nicht von einer über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt bzw. von Gewässern (in diesem Fall von Grundwasser) auszugehen, insbesondere auch deshalb, weil der Waschschlamm mit den Flockungsmittelrückständen nicht im Aufhöhungsbereich, sondern im Rekultivierungsbereich verwendet wird und die Qualitätskriterien für A1 bzw. A2 gemäß BAWPL 2017 einhalten muss.

Die im Kapitel 8.2. im Technischen Bericht vom 14. Dezember 2020 beschriebenen Befeuchtungsmaßnahmen sind jedenfalls bei Trockenheit, das ist kein Niederschlag innerhalb der letzten 24 Stunden, durchzuführen. Es bringt aus luftreinhaltetechnischer Sicht keinen Vorteil, wenn die Befeuchtung der Fahrwege nicht stündlich mit einem Liter pro m², sondern dreistündlich mit 3 l/m² durchgeführt wird.

Das projektierte und vom Genehmigungsantrag umfasste Vorhaben, insbesondere die projektierte Reifenwaschanlage (Punkt 6.6., Seite 26, des Technischen Berichtes vom 14. Dezember 2020), entspricht dem besten Stand der Technik.

Das Konzept über den Abtransport des aufbereiteten, mineralischen Rohstoffes vom Grundstück Nr. ***, KG ***, zum (in Luftlinie rund 700 m entfernten) Fertigbetonwerk der SSSSSS GmbH, nämlich über den Weg auf Grundstück Nr. ***, KG ***, (bezeichnet als ***) in Richtung Osten zur ***, auf der *** in Richtung Süden, nach rund 350 m links abbiegend auf den Weg auf Grundstück Nr. ***, und nach weiteren 100 m zum Betonwerk des Schwesternbetriebes, ist aus verkehrstechnischer und -rechtlicher Sicht realisierbar. Es kann nicht festgestellt werden, dass der einstreifige Abschnitt des Grundstückes Nr. *** nicht geeignet wäre, den Schwerverkehr aufzunehmen. Die projektierte Routenwahl tangiert kein Siedlungsgebiet, ist bloß 850 m lang und erreicht die Hauptachse des Straßennetzes auf dem kürzesten Weg.

Die maximale Zusatzbelastung durch das gegenständliche Vorhaben beträgt bei Beurteilungspunkt 1 (gemäß Emissionsanalyse und Immissionsprognose der FFFFFFF GmbH Co. KG vom 28. August 2020, Zeichen ***) hinsichtlich Feinstoff PM10 0,3 µg/m³, beim Beurteilungspunkt 2 0,2 µg/m³. Der Grenzwert für den Jahresmittelwert ist für PM10 40 µg/m³. Einen analogen Schluss kann man auch für PM2,5 ziehen. Hier wurde als Zusatzbelastung für Punkt 1 0,1 µg/m³ berechnet, für den zweiten Punkt ist die Belastung mit 0,5 µg/m³ angegeben. Der Grenzwert für den Jahresmittelwert bei PM2,5 ist 25 µg/m³, 1 % davon sind 0,25 µg/m³.

Die vom Gewinnungsbetriebsplan erfasste Fläche liegt gemäß § 1 Abs. 1 lit. f der NÖ Sanierungsgebiets- und Maßnahmenverordnung Feinstaub (PM10) in einem Sanierungsgebiet, in dem die Grenzwerte gemäß den Anlagen 1a und 1b des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (IG-L) eingehalten werden. Von der Einhaltung der Grenzwerte ist auch mit der aus dem geplanten Projekt resultierenden Zusatzbelastung auszugehen.

Die Standortgemeinde konnte keine für ihr Gemeindegebiet allgemein geltenden Verkehrsgrundsätze bekanntgegeben. Die projektierte Routenwahl beim Abtransport des mineralischen Rohstoffes tangiert kein Siedlungsgebiet.

Bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg war ein gewerberechtliches Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb einer mobilen Betonmischanlage durch die AAAAAAA GmbH auf Grundstück Nr. ***, KG ***, anhängig.

Bei Verwirklichung dieses Vorhabens hätten daraus täglich 130 LKW-Fuhren und 15 PKW-Fuhren im Bereich der ***, welche über den Kreuzungsbereich Kreuzung / abgewickelt hätten werden soll, resultiert.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige kam in diesem Verfahren zu folgendem Schluss:

„Die *** dient der Erschließung der im Anschluss an die *** gewidmeten Baulandflächen. Ab westlich des gegenständlichen Bauvorhabens erschließt sie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Im Nahebereich des gegenständlichen Bauvorhabens ist ein Schotterabbau geplant. […] Wie in | 3 | ausgeführt und in | 2 | zitiert ist es erforderlich, dass entsprechend staubfrei befestigte Ausweichen im Verlauf der *** sowie im Kreuzungsbereich mit der *** vorhanden sind. Daraus folgt, dass die *** im derzeitigen Ausbauzustand nicht für die Erschließung des Bauvorhabens ausreichend ausgebaut ist. Auf Grundlage von | 2 | zeigt sich, dass diese Verbreiterungen vermutlich auf dem Grundstück der *** ausgeführt werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass das südlich der *** liegende Grundstück *** laut | 9 | im Eigentum der Stadtgemeinde *** ist. Die *** verläuft im gegenständlichen Bereich entlang Bauland und dient offensichtlich auch der Erschließung dieses Baulandes. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass bereits im Widmungsverfahren ausreichend Vorsorge getroffen worden ist, damit die gewidmeten Verkehrsflächen der geplanten Nutzung entsprechen. Das folgt aus der Tatsache, dass von der *** her bereits im Bestand Anbindungen an das Bauland vorhanden sind.

Aus dem Abstand der Anbindung des geplanten Bauvorhabens an die *** zur Kreuzung mit der *** folgt, dass keine Beeinträchtigungen des Verkehrs im Kreuzungsbereich mit der *** zu erwarten sind, die im direkten Zusammenhang mit der Einfahrt in das gegenständliche Grundstück oder der Ausfahrt aus dem gegenständlichen Grundstück in die *** stehen. Auf Grund der Torbreite und der innerbetrieblichen Fahrflächen ist nicht sichergestellt, dass die Einfahrt in das Grundstück mit großen Fahrzeuge gleichzeitig mit der Ausfahrt eines derartigen Fahrzeuges erfolgen kann. Berücksichtigt man das Verkehrsaufkommens auf der ***, so ist dadurch nicht mit wesentlichen Verkehrsbeeinträchtigungen zu rechnen. Das folgt auch aus dem großen Abstand der Anbindung des Bauvorhabens an die *** zur Kreuzung mit der ***. Auf Grund der Lage der Anbindung sowie der Anlageverhältnisse der *** kann der Verkehr auf der öffentlichen Straße bei der Anbindung an diese ausreichend beobachtet werden. Sichteinschränkungen können z.B. durch Bewuchs entlang des Fahrbahnrandes der *** auftreten. Sie stehen daher nicht im Zusammenhang mit den konkreten Anlageverhältnissen der Straße oder der Lage der Anbindung.“

Zwischenzeitlich wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08. Juli 2022, Zl. LVwG-AV-992/001-2021, rechtskräftig über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch PPPPPP Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20.04.2021, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung an die AAAAAAA GmbH für das Bauvorhaben „Errichtung und Betrieb einer mobilen Betonmischanlage inkl. Anlagenteile und Infrastruktur“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***, wie folgt zu Recht erkannt:

„Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:

‚Der Antrag der AAAAAAA GmbH vom 03.06.2020 auf Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für die Aufstellung einer mobilen Betonmischanlage inkl. der dazugehörigen Anlagenteile und Infrastruktur auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***, wird abgewiesen.‘“

In dieser Entscheidung wurde ua. von folgenden Feststellungen ausgegangen:

„3.7 Bei einer Betriebszeit von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr (13 Stunden), 130 LKW-Fuhren und 15 PKW Fuhren, ist damit zu rechnen, dass es im Kreuzungsbereich zu Fahrzeugbegegnungen kommt. Dies insbesondere während der Spitzenstunden im Morgenverkehr und Nachmittagsverkehr mit 25 LKW-Zufahrten und 25 LKW-Abfahrten sowie 14 PKW-Fahrten.

3. 8 Für den Fall von Begegnungsverkehr sind an der Kreuzung mit der *** keine ausreichenden Aufstellflächen für LKW vorhanden. Ein auf die Ausfahrt wartender LKW würde einen Vorrangverzicht eines Fahrzeuges auf der *** erzwingen, was zu unklaren Situationen führen würde. Die *** ist im derzeitigen Ausbauzustand nicht für die Erschließung des Bauvorhabens ausreichend ausgebaut.

3. 9 Auf der *** fahren (ohne Berücksichtigung des gegenständlichen Bauvorhabens) in der Spitzenstunde des Vormittags (6:45 bis 7:45) 817 PKW-Einheiten und in der Spitzenstunde des Nachmittags (16:00 bis 17:00) 762,5 PKW-Einheiten).

3. 10 Der gegenständliche Bauplatz ist nicht mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 Z 1 lit. c NÖ BO 2014 oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden.

3. 11 Die Fahrbahn der *** liegt auf dem als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück der Stadtgemeinde *** mit der Grundstücksnummer ***, KG ***. Die Fläche dieses Grundstückes wäre breit genug, um die Fahrbahn für den Begegnungsfall LKW/LKW zu verbreitern. Seitens der Stadtgemeinde *** ist keine Verbreiterung der Fahrbahn beabsichtigt.“

Das Grundstück Nr. ***, KG ***, wurde mit Kaufvertrag vom 14. April 2015 von der mitbeteiligten Partei erworben. Die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, stehen auf Grundlage des Einantwortungsbeschlusses vom 23. März 2021 im Eigentum von MMMMMMM, dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei.

Mit Kaufvertrag vom 17. August 2020, GZ ***, wurden von der mitbeteiligten Partei die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 51.505 m² angekauft. Weiters wurde mit Kaufvertrag vom 17. August 2020, GZ ***, das Grundstück Nr. ***, KG ***, mit einem Flächenausmaß von 20.963 m² erworben.

Mit Bescheid vom 06. Mai 2021, Zl. ***, erteilte die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn der mitbeteiligten Partei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung betreffend die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, unter der Auflage, dass innerhalb einer Frist von sieben Jahren diese Grundstücke einer Nutzung gemäß der erwirkten Genehmigung zuzuführen sind, wobei als Zweck der Vergrößerung bzw. Errichtung einer Anlage im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 NÖ Grundverkehrsgesetz (NÖ GVG) angenommen wurde.

Mit Bescheid vom 06. Mai 2021, Zl. ***, erteilte diese Grundverkehrsbehörde der mitbeteiligten Partei weiters die grundverkehrsbehördliche Genehmigung betreffend das Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung der gleichen Auflage.

Mit Bescheid vom 26. Mai 2023, Zl. ***, erteilte die Grundverkehrsbehörde Hollabrunn der mitbeteiligten Partei die grundverkehrsbehördliche Genehmigung betreffend die Grundstücke Nr. *** und ***, KG , auf Grund des Antrages vom 23. Dezember 2022 für den am 21. Dezember 2022 abgeschlossenen Kaufvertrag unter Vorschreibung der Auflage, dass „innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides eine Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz für die vertragsgegenständlichen Grundstücke zu erwirken und […] diese innerhalb der gesetzten Frist einer Nutzung gemäß der erwirkten Genehmigung zuzuführen“ sind, „widrigenfalls der Bescheid außer Kraft tritt.“ In der Bescheidbegründung wurde davon ausgegangen, dass „die Antragstellerin beabsichtige, nunmehr die vertragsgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und *** der KG *** zu erwerben, um östlich und südlich neben dem bereits rechtskräftig genehmigten Rohstoffabbau „“ Rohstoffe auf einer Fläche von rund 36.120 m² abzubauen.“

Gemäß der erteilen, grundverkehrsbehördlichen Bewilligungen werden die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, – wie auch die Grundstücke Nr. *** und *** –, alle KG ***, derzeit landwirtschaftlich genutzt; das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, KG ***, lediglich außerhalb des Abbauabschnittes 1.

Die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, stehen ebenso im Eigentum der mitbeteiligten Partei. Diese liegen jedoch gemäß Anlage 10 der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord, LGBl. Nr. 64/2015, außerhalb der Eignungszone Nr. 2 für die Gewinnung von Sand und Kies.

Mit Beschluss des VwGH vom 29. Februar 2024, ***, wurde dem Antrag der Stadtgemeinde , der gegen das hg. Erkenntnis vom 23. Dezember 2021, LVwG-AV-1193/001-2021, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Der Abbauabschnitt 1 des Abbaufeldes „“ wurde deshalb zwischenzeitlich errichtet.

Die mitbeteiligte Partei hat bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg um Erweiterung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Grundwasserentnahme aus einem Brunnen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, durch Hinzunahme von Grundstücken zur Bewässerung der mit Kartoffeln und Zwiebeln bewirtschafteten Felder auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, angesucht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 18. März 2022, Zl. ***, wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG ***, außerhalb des Ortsbereiches für die Gewinnung von Sand und Kies sowie die Errichtung der dazugehörigen Bergbauanlagen mit Pumpanlage erteilt. Die Projektfläche liegt auf einer Seehöhe von etwa 165 m.ü.A und umfasst ebenso eine Fläche von 4,9013 ha.

U.a. wurden folgende Auflagen rechtskräftig vorgeschrieben:

14. Die 1,25 ha große Kompensationsfläche auf den südlichen Bereichen der Grundstücke Gst.Nr ***, *** und *** KG ***, ist als potentieller Feldlerchenlebensraum entsprechend den im Projekt und den vorgesehenen Aufwertungsmaßnahmen zu erhalten und unter Berücksichtigung der nachstehenden Auflagen zu bewirtschaften.

15. Um eine potentielle 1., 2. und 3. Brut der Feldlerche zu ermöglichen, darf zwischen Mitte März und Mitte August auf der Kompensationsfläche keine Bearbeitung erfolgen.

16. Auf der Kompensationsfläche darf zum Schutz des Feldhamsters nur maximal 20 cm tief gegrubbert werden. Der gegrubberte Streifen ist in der Folge wiederum locker neu einzusäen. Ein ca. 4m breiter Luzernestreifen ist längerfristig zu erhalten, um dem Hamster ausreichend Deckung zu bieten. Ein Grubbern bis 20 cm Tiefe ist alle fünf Jahre möglich.

17. Auf der Kompensationsfläche ist Anfang Juni jährlich von einem fachlich anerkannten Ornithologen ein Monitoring durchzuführen, bei dem die Lebensraumeignung für die Feldlerche kontrolliert wird. Sollten Defizite hinsichtlich der Lebensraumeignung festgestellt werden, sind diese in einem Monitoring-Bericht darzustellen und entsprechende Pflegemaßnahmen sind dem Konsensinhaber zu kommunizieren. Die erforderlichen Maßnahmen sind in weiterer Folge umzusetzen. Die Feldlerchenfläche ist im Monitoringbericht planlich darzustellen. Name und Anschrift des Ornithologen sind vor Beginn des Monitorings der Naturschutzbehörde bekanntzugeben.

Festzustellen ist, dass die mitbeteiligte Partei grundsätzlich anstrebte, auch auf den anderen, in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken, die alle in der gemäß Anlage 10 – Blatt 41 *** der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord, LGBl. Nr. 64/2015, für die Gewinnung von Sand und Kies ausgewiesenen Eignungszone 2 liegen, ein abbauwürdiges Vorhaben zu realisieren und Rohstoffe dort abzubauen. Zu diesem Zweck hat die mitbeteiligte Partei diese Grundstücke erworben.

Das ursprünglich bei der UVP-Behörde eingereichte Projekt zur Gewinnung und Aufbereitung von Sand und Kies und die Errichtung von Bergbauanlagen in den Abbaugebieten „*** – ***“ in der KG ***, konkret auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** und ***, welches eine Abbaufläche von in Summe 9,07 ha hatte, wird in dieser Form nicht realisiert werden. Vielmehr wurde das nunmehr verfahrensgegenständliche Projekt mit der Intention redimensioniert, dass derzeit nur ein Vorhaben verwirklicht werden soll, für das weder eine Einzelfallprüfung durchzuführen noch eine UVP-Pflicht nach dem UVPG 2000 gegeben ist.

Ob eine Erweiterung der projektierten MinroG-Anlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG , künftig tatsächlich angestrebt wird, kann derzeit auf Grund des Widerstandes der Standortgemeinde und diverser NachbarInnen nicht beurteilt werden. Abgesehen vom hier beschwerdegegenständlichen wird von der mitbeteiligten Partei kein Projekt im Bereich der festgestellten Eignungszone geplant. Deshalb wurden auch keine (weiteren) Anträge auf Erteilung der mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung bzw. wasserrechtlichen Bewilligung in diesem Bereich gestellt. Es ist auch nicht klar, welche Grundstücksflächen bei einer Erweiterung beansprucht werden können, jedoch soll eine eventuelle Erweiterung des Abbaufeldes „“ so dimensioniert werden, dass eine UVPGenehmigungspflicht besteht. Deshalb hat die mitbeteiligte Partei derzeit die Intention, weitere Grundstücksflächen innerhalb der Eignungszone zu erwerben, wenn ihr Gelegenheit dazu geboten wird.

Die QQQQQQ GmbH reichte am 15. April 2024 bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg Anträge gemäß MinroG, WRG 1959 und NÖ NSchG 2000 zur Errichtung einer Nassbaggerung (Abbau bis HGW 100 mit anschließender Aufhöhung) auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG , Abbaufeld „ und “ ein. Dieses geplante Abbaufeld soll der Gewinnung von Sand und Kies mit einem Gesamtvolumen von rd. 81.000 m³ und einer Jahresabbaumenge von rd. 10.000 m³ dienen. Die geplante Abbaufläche beträgt rund 25.000 m². Da sich in unmittelbarer Nähe das Abbaufeld „“ der mitbeteiligten Partei mit einer Aufbereitungsanlage auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG , befindet, soll das auf den Abbaufeldern „ und ***“ gewonnene Material dort weiterverarbeitet werden, weshalb im Bereich der am 15. April 2024 beantragten Abbaufelder keine weiteren Bergbauanlagen geplant sind.

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg beantragte mit Schriftsatz vom 25. September 2024, Zl. , bei der NÖ Landesregierung als UVPBehörde die bescheidmäßige Feststellung, ob für das geplante Vorhaben auf den Abbaufeldern „ und ***“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

Die räumliche Entfernung zwischen den Grundstücken Nr. *** und ***, KG , beträgt 2.269,69 m. Im konkreten Fall ist durch die Errichtung der vom Vorhaben umfassten Bergbauanlagen (gesonderte Aufbereitungsanlagen, Einstellhallen, Büro- und Aufenthaltscontainer, gesonderte Brückenwaage) im Zuge der Realisierung des Abbaufeldes „“ ein sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Abbaugebieten nicht erkennbar. Ein solcher wird im eingereichten Projekt auch nicht dargelegt.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, ist für sich genommen technisch und betrieblich durchführbar, ohne, dass es weiterer Abbauflächen, etwa auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, bedürfte. Der Abbau entspricht den bergtechnischen und bergwirtschaftlichen Erfordernissen. Anhaltspunkte, dass das Projekt nicht mit einem wirtschaftlichen Nutzen realisiert werden könnte, liegen keine vor. Eine unsachliche Aufsplittung des Vorhabens durch die mitbeteiligte Partei mit dem Zweck, ein UVP-Feststellungsverfahren bzw. UVP-Genehmigungsverfahren zu umgehen, kann nicht festgestellt werden.

5. Beweiswürdigung

Die Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des Aktes der belangten Verwaltungsbehörde zu den Zln. ***, *** und ***, insbesondere auf den von der MinroG-Behörde eingeholten Amtssachverständigengutachten, dem Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie auf den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2021 (samt dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Ergänzungen der luftreinhaltetechnischen Gutachten), sowie der fortgesetzten Verhandlung am 03. September 2024.

Die Feststellungen zu den Grunderwerbsgeschäften der mitbeteiligten Partei samt grundverkehrsbehördlicher Entscheidungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in die bezughabenden, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Beschwerdeverfahren zu den Zln. LVwG-AV-178/001-2019, LVwG-AV-937/001-2021 und LVwG-AV-938/001-2021, dessen Inhalt von keiner der Parteien bestritten wird. Dass das grundverkehrsbehördliche Verfahren betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück rechtskräftig abgeschlossen ist, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schreiben des VwGH vom 21. Juli 2021, Zl. ***, in welchem klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass betreffend das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 31. August 2020, Zl. LVwGAV178/001-2019, kein Verfahren beim Höchstgericht anhängig ist. Dieses Schreiben wurde den BeschwerdeführerInnen zum Parteiengehör übermittelt und langte dazu keine Stellungnahme ein. Zudem wurde von der erkennenden Richterin telefonisch beim VfGH rückgefragt, sodass entsprechend festzustellen war.

Die raumordnungsrelevanten Feststellungen beruhen auf dem örtlichen Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Stadtgemeinde (siehe dazu auch E-Mail des Bauamtes vom 02. Juli 2020 samt Auszügen aus dem Flächenwidmungsplan samt Widmung im behördlichen Akt), sowie auf dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zum Projekt „***“ (unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde vorgelegten Aussagen der NNNNNNN GmbH vom 16. April 2021) und werden im Wesentlichen nicht bestritten. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage, welchen Inhalt der örtliche Flächenwidmungsplan im Zeitpunkt der Einreichung tatsächlich aufwies („Freihalteflächen“), sowie raumordnungsrechtliche Fragestellungen.

Der festgestellte Abstand zwischen Grundstück Nr. *** und Nr. ***, jeweils KG ***, ergibt sich eindeutig aus dem von GGGGGGG in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021 übermittelten Auszug aus dem NÖ Atlas, welchem als Bemessungsmittelpunkt die nordwestliche Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** zugrunde gelegt wurde. Auch ergibt sich aus dieser Planunterlage eindeutig, dass das Grundstück, auf welchem der *** verläuft, südlich von dieser Liegenschaft liegt, jedenfalls mehrere Hundert Meter vom Grundstück Nr. *** entfernt.

Die Feststellungen zum Einsatz des Flockungsmittels und deren boden- und gewässerschutzrelevanten Auswirkungen konnten aufgrund des im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachtens des Amtssachverständigen für Gewässerschutz und Deponietechnik (siehe Verhandlungsschrift vom 22. April 2021, Seite 18 ff) getroffen werden, welchen fachlichen Äußerungen die beschwerdeführende Standortgemeinde weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten ist.

Soweit die beschwerdeführende Standortgemeinde ihrer Beschwerdeschrift abermals das Gutachten der OOOOOOO GmbH vom 20. April 2021, GZ ***, beilegt, ist festzuhalten, dass dieses bereits im behördlichen Verfahren bei der Verhandlung am 22. April 2021 vom im behördlichen Verfahren beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen eingehend beurteilt wurde (siehe Stellungnahme in der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021 auf Seite 52 ff) und auch ein Augenschein des entsprechenden Straßenstückes auf Grundstück Nr. ***, KG , durch den Amtssachverständigen CCCCCCC durchgeführt wurde. Im konkreten Fall wurde das Gegengutachten von CCCCCCC ausführlich behandelt: Zur Aussage, dass „in dem (insbesondere gegenständlichen Abschnitt der „“ westlich der *** der Begegnungsfall LKW-LKW mangels ausreichender Breite nicht gewährleistet wäre“ (Seite 13, 1. Absatz der Beschwerdeschrift) ist auf die fachlich fundierten Aussagen des Amtssachverständigen in der Verhandlung zu verweisen (nachdem er in einer Verhandlungspause den strittigen Straßenabschnitt eigenhändig vermessen hat, siehe Seite 60 der Verhandlungsschrift, 4. Absatz ff) und er zum Schluss kam, dass der durch das gegenständliche Abbauvorhaben verursachte Verkehr abgewickelt werden kann. Er hat dargelegt, dass die RVS 03.03.81 (welche für den Begegnungsverkehr LKW/LKW bei verminderter Geschwindigkeit einen Breitenbedarf von 5,6 m angeführt) eine technische Planungsrichtlinie für landwirtschaftliche Wege darstellt. Ebenso stützte er seine Aussage darauf, dass der einstreifige Abschnitt einsehbar ist und Ausweichen durch die freie Sicht gegeben sind (siehe verkehrstechnische Stellungnahme auf Seite 55 der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021, vorletzter Absatz). Dass ein Befahren des Banketts auf der staubfrei befestigten Fahrbahn im Begegnungsfall möglich ist, hat der Amtssachverständige auf Seite 56, 1. Absatz, der zitierten Verhandlungsschrift begründet, welche Aussagen im behördlichen Verfahren unwidersprochen blieben. Der von der beschwerdeführenden Standortgemeinde beigezogene, das Gutachten der OOOOOOO GmbH vom 20. April 2021 erstellende und bei der Verhandlung am 22. April 2021 ebenso anwesende verkehrstechnische Sachverständige, PPPPPPP, führte zu den fachlichen Äußerungen des CCCCCCC lediglich aus, dass in der RVS 03.03.81 für den Begegnungsverkehr LKW/LKW bei verminderter Geschwindigkeit ein Breitenbedarf von 5,6 m angeführt sei, ohne den fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen in irgendwelcher Weise fachlich etwas zu entgegnen; ebenso nicht zur fachlichen Äußerungen des Amtssachverständigen, dass es sich bei der von ihm zitierten RVS lediglich um Hilfsmittel bei der Beurteilung der Planung bei Straßenprojekten handle, sodass entsprechend festzustellen war.

Ebenso begründete der verkehrstechnische Amtssachverständige in der Verhandlung am 22. April 2021, dass die Unfallursachen nicht dem Kreuzungsbereich zuzurechnen sind (siehe Seite 52 der zitierten Verhandlungsschrift, 1. Absatz, sowie Seite 52, 4. Absatz, und Seite 56, letzter Absatz, der verkehrstechnischen Stellungnahme), wogegen in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert wiederholt wurde, dass aufgrund des Unfallgeschehens „im anschließenden Streckenabschnitt der *** die Verkehrssicherheit“ nicht gegeben wäre. Letztlich hat CCCCCCC bei dem von ihm im Rahmen der Verhandlung durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt, dass der Kreuzungsbereich – unabhängig vom gegenständlichen Vorhaben – nicht den fahrgeometrischen Erfordernissen entspricht (siehe Seite 56 der Verhandlungsschrift, Punkt c), dennoch aber keine Unfallhäufungsstelle am Knoten / vorliegt.

Wenn nun die beschwerdeführende Standortgemeinde in ihrem Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 – gestützt auf das festgestellte Gutachten des CCCCCCC vom 13. Dezember 2021 – vorbringt, dass „durch das auf großen Teilen bewilligte Vorhaben auf Grundstück Nr *** eine ausreichende verkehrliche Anbindung für das vom Projekt der mitbeteiligten Partei induzierte LKW-Verkehrsaufkommen nicht gegeben ist“, übersieht sie den Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens und ist nicht erkennbar, auf welcher Rechtsgrundlage das festgestellte Baurechts- bzw. Gewerberechtsverfahren mit dem gegenständlichen kumuliert werden kann.

Nach Einsichtnahme in den hg. Akt LVwG-AV-992-2021 konnte der Spruch der Entscheidung, sowie die wesentlichen Feststellungen in diesem baurechtlichen Beschwerdeverfahren attestiert werden. Im gegenständlichen Beschwerdegegenstand ist von den projektierten durchschnittlich 12 LKW/d auszugehen. Wenn nun die *** für die Abwicklung des aus dem beantragten Betonmischwerk resultierenden Verkehrs von 130 LKW-Fuhren bzw. 15 Pkw-Fahrten, während Spitzenstunden im Morgenverkehr und Nachmittagsverkehr mit 25 LKW-Zufahrten, 25 LKW-Abfahrten und 14 Pkw-Fahrten, insbesondere im Begegnungsverkehr, schlichtweg zu schmal ist, so bezieht sich diese Aussage auf dieses Projekt, nicht auf das verfahrensgegenständliche. Auch wenn diese gewerbliche Betriebsanlage angesichts der festgestellten abweisenden baurechtlichen Entscheidung nicht realisiert werden kann, so sind im gegenständlichen MinroG-Verfahren lediglich die projektierten LKW-Fahrten des MinroG-Projektes zugrunde zu legen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Torbreite und der innerbetrieblichen Fahrflächen des projektierten Betonmischwerkes nicht sichergestellt war, dass die Einfahrt in das Grundstück mit großen Fahrzeugen gleichzeitig mit der Ausfahrt eines derartigen Fahrzeuges erfolgen könnte, jedoch aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens auf der *** Wartezeiten bei Begegnung großer Fahrzeuge am Übergang zum öffentlichen Grund möglich gewesen wären (siehe Punkt 3.4. der Entscheidung).

Letztlich wird durch das ergänzte Vorbringen lediglich die Rechtsfrage aufgeworfen, welcher LKW-Verkehr dem gegenständlichen Verfahren zuzurechnen ist und wie weit nach den Bestimmungen des MinroG die Breite der *** Entscheidungsrelevanz hat, sodass der Antrag auf Einholung eines ergänzenden verkehrstechnischen Gutachtens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abzuweisen war.

Der von der beschwerdeführenden Standortgemeinde beigezogene verkehrstechnische Sachverständigen hat zur Klärung des bestehenden Straßenaufbaus in diesem Grundstücksbereich Bohrkernentnahmen empfohlen (siehe Seite 58, 4. Absatz der Verhandlungsschrift), für welche Maßnahme seitens des Bürgermeisters der Beschwerdeführerin keine Zustimmung erteilt wurde (siehe vorletzter Absatz auf Seite 58). Die Behauptungen, wonach der Straßenaufbau in diesem Wegbereich nicht für den aus dem gegenständlichen Vorhaben resultierenden LKW-Verkehr geeignet wäre (nämlich projektiert mit 12 LKW/d bis max. 40 LKW/d, siehe Kapitel 5.3 des Technischen Berichtes), wurden weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Beweismitteln belegt. Nicht einmal der von der beschwerdeführenden Standortgemeinde beigezogene Sachverständige hat in seinem Gutachten eine derartige Aussage getroffen. Ohne die im Punkt 7.7. angeführte rechtliche Beurteilung der Maßgeblichkeit eines Verkehrskonzeptes iSd § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG vorzugreifen, ist festzuhalten, dass die mitbeteiligte Partei aus eigenem die Ergebnisse eines Lastplattenversuches im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat (siehe dazu Beilage zur Beschwerdebeantwortung, Prüfbericht der Materialprüfanstalt ZZZZZZ GmbH vom 03. Mai 2021, Labor Nummer ***, welche gemäß § 10 VwGVG der beschwerdeführenden Standortgemeinde übermittelt wurde).

Nur der Vollständigkeit halber wurde dieser Prüfbericht dem im behördlichen Verfahren beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen mit der Frage übermittelt, ob aus den vorgelegten Unterlagen die Eignung des Weges zum angestrebten LKW-Transport abgeleitet werden kann, weil von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2021, Punkt 5.2, vorgebracht wurde, dass die Lastplattenversuche insofern nicht nachvollziehbar seien, als nicht ausgesagt wurde, was die Lastplattenversuche belegen sollen (zum Grund der Durchführung der Lastplattenversuche wird insbesondere auf Seite 56, Punkt b, der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021 verwiesen). Nun hat der verkehrstechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 29. November 2021 die notwendigen Ev-Werte der RVS 03.03.81 „Ländliche Straßen und Güterwege“ dargelegt (Ev1-Wert 60 MN/m², Verhältnis Ev2/Ev1 2,2). Diese Stellungnahme wurde am selben Tag zur Vorbereitung auf die Verhandlung am 30. November 2021 per Mail übermittelt. Ein Vergleich der gemessenen Werte im Prüfbericht (Ev1 = 125 MN/m², Verhältnis Ev2/Ev1 = 2,0) bietet jedenfalls keine Grundlage, die bisher substanzlos vorgebrachten Behauptungen, das inkriminierte Straßenstück sei für das gegenständliche Vorhaben zum Abtransport der mineralischen Rohstoffe nicht geeignet, in irgendwelcher Weise stützen zu können. Im Übrigen wird die rechtliche Beurteilung zu diesem Themenkreis zeigen, dass die Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen keine Entscheidungsrelevanz hat, sodass der Antrag der beschwerdeführenden Standortgemeinde in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2021, sich zur verkehrstechnischen Stellungnahme vom 29. November 2021 bis 31. Jänner 2022 äußern zu können, abzuweisen war. Im Übrigen stimmte der Beschwerdeführervertreter zu, dass ihm die Ergebnisse des Lastplattenversuches am 03. November 2021 zugegangen sind. Dass sich die Gemeinde nicht äußern hätte können, weil „das Zahlenwerk nichts aussagt“ kann angesichts der Ergebnisse der behördlichen Verhandlung am 22. April 2021 vom erkennenden Gericht in keinster Weise nachvollzogen werden.

Die Feststellung, dass seitens der Standortgemeinde keine für das Gemeindegebiet allgemein geltenden Verkehrsgrundsätze bisher bekanntgegeben wurden, ergibt sich daraus, dass solche in schriftlicher, allgemein gültiger Form weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt wurden. Insbesondere konnte weder der Beschwerdeführervertreter in der gerichtlichen Verhandlung die Frage der Verhandlungsleiterin, wie die Allgemeinheit bis jetzt von den geltenden Verkehrsgrundsätzen in Kenntnis gesetzt wurde, beantworten (siehe Seite 16 der Verhandlungsschrift vom 30. November 2021, letzter Absatz), noch konnte der Bürgermeister dazu Stellung nehmen (Der Bürgermeister wörtlich: „Dazu kann ich nichts ausführen“). Die Frage der erkennenden Richterin, wie er dann in der Verhandlung vom 22. April 2021 Verkehrsgrundsätze nennen konnte, konnte der Bürgermeister überhaupt nicht beantworten, sodass entsprechend festzustellen war. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 12. August 2024, Punkt 4., wonach „nach den Verkehrsgrundsätzen der Beschwerdeführerin Fahrbahnen mit nicht ausreichender Straßenbreite nicht mit dafür nicht vorgesehenen Fahrzeugen – insbesondere LKWs im Begegnungsverkehr – befahren werden sollen“, ändert nichts daran. Völlig unberücksichtigt lässt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die getroffenen Feststellungen im baurechtlichen Verfahren, welche ihr als Rechtsmittelwerberin in diesem Verfahren sehr wohl bekannt waren; insbesondere bleibt die bei Realisierung der Betonmischanlage projektierte Verkehrserzeugung – in Spitzenzeiten von gleichzeitig 25 LKW-Zufahrten, 25 LKWAbfahrten und 14 PKW-Fahrten im Gegensatz zu den im Beschwerdeverfahren wesentlichen durchschnittlichen 12 LKW/d – unerwähnt, welche zur abweisenden baurechtlichen Entscheidung geführt hat.

Die Feststellung, dass die projektierte Routenwahl kein Siedlungsgebiet tangiert, ergibt sich aus dem NÖ Atlas, im Internet publiziert unter , und wurde Gegenteiliges von keiner der Parteien behauptet; ebenso konnte mit diesem Tool die Entfernung zwischen den Abbaugebieten „“ und „*** und ***“ eruiert werden.

Hinsichtlich der von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten Gefährdungen bzw. Belästigungen von Menschen ist Folgendes festzuhalten:

Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).

Den im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten, insbesondere jener der Amtssachverständigen für Meteorologie, Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Humanmedizin, sind die BeschwerdeführerInnen im gesamten Beschwerdeverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, Zl. 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an den fachlichen Äußerungen der jeweiligen Amtssachverständigen zu zweifeln. Im Übrigen wurde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gegenteiliges lediglich behauptet, ohne dies mit fachlichen Äußerungen zu untermauern.

Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich liegen somit schlüssige, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Gutachten, insbesondere für die Fachbereiche Luftreinhaltetechnik, Meteorologie, Lärmtechnik und Humanmedizin, vor, deren Mangelhaftigkeit von den beschwerdeführenden Parteien in keinster Weise fundiert geltend gemacht wurde.

Der mögliche Immissionsbereich des beantragten Vorhabens ergibt sich aus der Beilage 4 der von der FFFFFFF GmbH Co. KG am 28. August 2020, Zeichen , erstellten Emissionsanalyse und Immissionsprognose, in welcher die Zusatzbelastung für Feinstaub PM10 im Jahresmittel und hier die Ausbreitung des möglichen Immissionsbereiches im Bereich 0,1 dargestellt ist. In Verbindung mit dem im Auftrag der belangten Behörde angefertigten Plan mit der Bezeichnung „Übersichtsplan über das Abbaufeld ‚‘‘, erstellt am 20. Jänner 2021, im Konnex mit dem dazu angelegten Anrainerverzeichnis ergibt sich eindeutig, dass die Ortsgebiete von ***, *** und *** außerhalb dieses Bereiches liegen. Innerhalb des Ortsgebietes *** erstreckt sich der Immissionsbereich jedenfalls nicht weiter südlicher als bis zum Kreuzungsbereich /; westlich erfasst er noch die Beschwerdeführer AA und BB (Bezeichnung 24 im Plan). Auch wenn die Straßennamen im Plan zum Teil nur mit einer Lesehilfe erkannt werden können, so konnte doch mit den in den Beschwerdeschriften angeführten Wohnadressen der Anrainer eine Zuordnung getroffen werden. Faktum ist auch, dass die Ausbreitung der Zusatzbelastung bei Stickstoffdioxid (siehe Beilage 3 der erwähnten Emissionsanalyse und Immissionsprognose) nicht weiterreicht als jene für den Parameter PM10, sodass entsprechend festgestellt werden konnte.

Der im behördlichen Verfahren beigezogene luftreinhaltetechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten (siehe Seite 43 der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021, 2. Absatz) fachlich fundiert dargelegt, dass in den Immissionsberechnungen eine gemeinsame Betrachtung für die Bereiche Abbau und Bergbauanlage vorgenommen wurde; ebenso wurde die Methodik der Immissionsmodellierung dabei nachvollziehbar beschrieben. Insbesondere wurde attestiert, dass das eingesetzte Ausbreitungsmodell AUSTAL2000, ergo die Berechnung des Immissionsbereiches, dem Stand der Technik entspricht.

Die Notwendigkeit der Präzisierung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen zur Staubminderung von Fahrwegen und Manipulationsflächen, im Technischen Bericht vom 14. Dezember 2020 definiert im Kapitel 8., Seite 35ff, ergibt sich daraus, dass der in der Verhandlung vom 30. November 2021 abgegebenen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik zu entnehmen ist, dass es aus luftreinhaltetechnischer Sicht zur Staubminderung beiträgt, wenn der Begriff „Trockenheit“ näher formuliert wird (siehe Seite 8, letzter Absatz der Verhandlungsschrift vom 30. November 2021). Der vom Sachverständigen weiter durchgeführte Vergleich der projektierten Maßnahmen mit der im Artikel 4.2.5. der Technischen Grundlage „TG Diffuse Staubemissionen“, Stand 2014, empfohlenen Auflage zeigte, dass eine darüber hinausgehende Auflagenvorschreibung aus luftreinhaltetechnischer Sicht keinen Vorteil bringt. Insbesondere würde eine Änderung der projektierten Befeuchtung von stündlich mit 1 l/m² auf dreistündlich mit 3 l/m² lediglich eine leichtere Handhabung darstellen, aber aus luftreinhaltetechnischer Sicht keinen Vorteil bringen. Auch stellte der Sachverständige die Aufnahme eines automatischen Systems - wie im Auflagenvorschlag im Punkt 4.2.5. formuliert - in Frage, zumal ein solches im Projekt nicht vorgesehen ist.

Die in der Stellungnahme vom 22. November 2021, Punkt 6.2., aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Projektes wegen des Fehlens einer Reifenwaschanlage wurde von DDDDDDD in der Verhandlung vom 30. November 2021 insofern korrigiert, als nun moniert wird, dass die projektierte Reifenwaschanlage den Zweck nicht ausreichend erfülle. Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige stellte einen Vergleich der technischen Beschreibung einer Reifenwaschanlage im Punkt 4.2.6 der Technischen Grundlage „TG Diffuse Staubemissionen“, Stand 2014, und der auf Seite 26 des technischen Berichtes projektierten Reifenwaschanlage an und führte aus, dass ihm keine technischen Grundlagen bekannt sind, wie die Effektivität einer Reifenwaschanlage berechnet werden könnte. Auch seitens der beschwerdeführenden Standortgemeinde konnte keine entsprechende technische Beurteilungsgrundlage bekanntgegeben werden. Ebenso wurde vom im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen attestiert, dass die projektierte Länge der Abrollstrecke der Technischen Grundlage entspricht.

Zum Antrag der beschwerdeführenden Standortgemeinde, zu den in der Verhandlung vom 30. November 2021 abgegebenen fachlichen Ergänzungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen bis 31. Jänner 2022 eine Stellungnahme erstatten zu können, ist zu erwidern, dass sich Sachfragen, zu deren Beurteilung Fachkunde erforderlich ist, naturgemäß nur von fachkundig versierten Personen sinnvoll diskutieren und beantworten lassen. Bringt die Beschwerdeführerin - erstmals in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2021 – ein Vorbringen vor, das luftreinhaltetechnische Belange betrifft, dann musste sie vernünftigerweise davon ausgehen, dass das Verwaltungsgericht bei der Auseinandersetzung mit den Behauptungen sinnvoll einen fachkundigen Amtssachverständigen beizuziehen hat. Die mündliche Verhandlung ohne fachkundigen Beistand zu besuchen, war eine Entscheidung der Beschwerdeführerin, deren Folgen sie selbst tragen muss (so auch VwGH 20.09.2001, 97/07/0019). Ebenso konnte die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, die projektierte Reifenwaschanlage sei ineffizient, mit keinerlei Beweismitteln untermauern, obwohl dieser Vorwurf von ihr aufgestellt wurde, die projektierte Reifenwaschanlage der vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen zitierten Technischen Grundlage entspricht und dieses Regelwerk in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin auch angeführt ist (siehe Punkt 6.2. der Stellungnahme vom 22. November 2021). Darüber hinaus bekamen die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren des Verwaltungsgerichtes und in der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten, weshalb dem Antrag, zu den Ergänzungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen, welche im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich sind, neuerlich eine (Gegen-)Stellungnahme abgeben zu können, keine Folge zu geben war.

Während des ersten Verfahrensganges war bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ein gewerberechtliches Genehmigungsverfahren betreffend die Errichtung und den Betrieb der Betonmischanlage durch die AAAAAAA GmbH auf Grundstück Nr. ***, KG ***, anhängig. Abgesehen davon, dass für dieses Projekt wie festgestellt keine baurechtliche Bewilligung erwirkt werden konnte, wurden die aus diesem seinerzeit geplanten Vorhaben resultierenden Emissionen und Immissionen von der mitbeteiligten Partei in dem von ihr beauftragten (Ergänzungs-)Gutachten der FFFFFFF GmbH Co KG vom 02. März 2021, ***, im gegenständlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt und führte der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 23. März 2021, ***, dazu aus, dass bei direkter Addition der berechneten maximalen Zusatzbelastungswerte von der Betonmischanlage mit der ausgewiesenen Gesamtbelastung zur projektierten Kiesgewinnung und Aufbereitungsanlage keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für PM10 (JMW), PM2,5 (JMW), Staubniederschlag (JMW), NO2 (HMW, TMW, JMW), NOx (JMW) und CO (8MW) gemäß IG-L ableitbar ist. Wie die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes in diesem Zusammenhang zeigen wird, wäre die projektierte Betonmischanlage im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zu berücksichtigen, sodass die im gewerberechtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren keine Relevanz hat, weshalb der in der Verhandlung am 30. November 2021 gestellte Antrag, sich zu diesem Gutachten äußern zu können, abgewiesen wurde.

Im Rahmen des Parteiengehörs und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts steht es aber auch der Partei zunächst offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der VwGH betont in seiner Rsp, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten. Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich. Die Behörde hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-) Gutachten einzuholen. Darüber hinaus ist es der Partei aber angesichts des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Beweismittel im Prinzip auch unbenommen, die Lösung von Fachfragen in einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten und mängelfreien Gutachten zu bekämpfen. Allerdings kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen eines (noch dazu am Ausgang des Verfahrens nicht interessierten) Sachverständigen der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person (insbesondere eines Beteiligten) gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen. Nach stRsp des VwGH ist es daher nicht möglich, einem tauglichen Sachverständigengutachten erfolgreich durch bloße Anträge auf weitere Ermittlungen oder durch laienhafte Ausführungen zu begegnen, also zB durch die bloße Behauptung, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft in Widerspruch. Vielmehr kann sein Beweiswert grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen der Partei auf gleichem fachlichem Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden. Anderes gilt nur, soweit es sich nicht um die Lösung von Fachfragen handelt, für die ein bestimmter Sachverstand erforderlich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 Rz 64 f mwN).

In diesem Zusammenhang ist daraufhin hinzuweisen, dass von der belangten Behörde die von ihr eingeholten Gutachten (zum Großteil) im angefochtenen Bescheid wortwörtlich wiedergegeben wurden. Mit diesen Gutachten haben sich die beschwerdeführenden Parteien offensichtlich nicht auseinandergesetzt, und erscheint für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht nachvollziehbar, weshalb diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen nicht zu folgen wäre.

Auch wurden zu den ergänzenden, in der Verhandlung am 30. November 2021 fachlichen Äußerungen der Amtssachverständigen lediglich unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt. Beispielsweise wurde von GGGGGGG vorgebracht, dass „seine Experten sagen würden, dass die Messstelle in *** nicht repräsentativ“ wäre. In weiterer Folge wurde von diesem Beschwerdeführervertreter das Wort an Herrn LLLL übergeben, der die mangelnde Repräsentativität mit Aussagen zur ungleichen Verkehrssituation der beiden Ortschaften begründete. Von der meteorologischen Amtssachverständigen wurde in weiterer Folge auf ihr Gutachten in der behördlichen Verhandlung (Seite 47 der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021) verwiesen und fachlich ausgeführt, dass sich die Windverteilung im *** bzw. in *** von Ort zu Ort nicht wesentlich unterscheidet (siehe Seite 13 der Verhandlungsschrift vom 30. November 2021).

In diesem Zusammenhang wurde von GGGGGGG im Punkt 4.1. der Beschwerdeschrift insofern kein taugliches Vorbringen erstattet, als seine Einwendung (wohl gegen das Gutachten von EEEEEEE vom 18.01.2021, ***, Seite 7, hinsichtlich Verwendung der Daten für die Vorbelastung) unsubstantiiert eine fehlende Übertragungsprüfung moniert und die Repräsentativität der Daten und die Eignung der Messstelle *** in Frage stellt. Gänzlich unterlässt dieser Beschwerdeführervertreter eine Auseinandersetzung der in der behördlichen Verhandlung abgegebenen fachlichen Aussagen dieser Amtssachverständigen (zB Seite 45 unten und Seite 48 Mitte der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021) und ignoriert vollkommen, dass die Messstelle *** (gemäß Punkt E.2 der Immissionsberechnung der FFFFFFF GmbH Co. KG) für die Windgeschwindigkeit und Windrichtung herangezogen wurde. Insbesondere wenn die Nichteignung dieser Messstelle mit „keine staubenden Anlagen in der näheren Umgebung“ argumentiert wird (Seite 17 der Beschwerdeschrift des GGGGGGG, letzter Absatz), zeigt sich, dass man sich mit den abgegebenen Gutachten in keinster Weise auseinandergesetzt hat und mit unsubstantiierten Äußerungen die Fachkunde der beigezogenen Amtssachverständigen erschüttern will. Ebenso wird die mangelnde Anwendung nicht näher konkretisierter „Richtlinien zur Bestimmung der repräsentativen Daten“ moniert, ohne sich zu bemühen, diesbezüglich eine/diese behauptete technische Grundlage zu nennen.

Wenn unter diesem Beschwerdepunkt vorgeworfen wird, dass die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse (sowohl meteorologisch wie auch immissionsseitig) zu beschreiben bzw. messtechnisch zu erheben wären, ist auf das Gutachten des QQQQQQQ, datiert vom 27. März 2021, zu verweisen, welches von der Stadtgemeinde *** im behördlichen Verfahren am 21. April 2021 vorgelegt und von der Amtssachverständigen für Meteorologie in der Verhandlung behandelt wurde (Seite 45 und 50 der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021), und die Ergebnisse der im Auftrag der Stadtgemeinde *** vom Amt der NÖ Landesregierung im Gemeindegebiet durchgeführten Luftgütemessung von 2017/2018 beinhaltet. Wie in der Verhandlung am 30. November 2021 von EEEEEEE auch dargelegt, fungiert sie auch als Leiterin des Luftgütemessnetzes in Niederösterreich und konnte sie in den letzten 10 Jahren bei allen Schadstoffen einen abnehmenden Trend feststellen (siehe Seite 14 der Verhandlungsschrift vom 30. November 2021); ebenso hat sie erklärt, weshalb das Heranziehen einer mehr belasteten Messstelle (im Konkreten Fall *** bei PM10) als Vorbelastung für den Projektanten schlechter ist („weil dann die Grenzwerte schneller erreicht werden würden“). Zum Antrag des GGGGGGG, sich zu den Äußerungen der EEEEEEE bis 31. Jänner 2022 äußern zu können, ist festzuhalten, dass auch dieser Antrag dieser beschwerdeführenden Partei abgewiesen wird, weil die Amtssachverständige fachlich fundiert darlegen konnte, dass die Vorbelastung im Jahr 2018 jedenfalls höher war als nun im Jahr 2021. Zudem hatte sie in der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an die Sachverständige und die mitbeteiligte Partei zu richten. Darüber hätte eine Befundaufnahme im Jahr 2021 (bzw. 2022) aus luftreinhaltetechnischer Sicht keinen Mehrwert im gegenständlichen Verfahren und hat zudem GGGGGGG die Entscheidungserheblichkeit selbst in der Verhandlung in Frage gestellt hat (Arg: „Es kann ja sein, dass die Zahlen in die eine oder andere Richtung stimmen.“, Seite 15 der Verhandlungsschrift vom 30. November 2021). Gleiches ist zu Punkt 4.k der Beschwerdeschrift des WWW auszuführen, der ebenfalls Immissionsmessungen in *** als notwendig erachtet, obwohl solche durchgeführt und bei der behördlichen Verhandlung auch behandelt wurden.

Wenn GGGGGGG im Punkt 4.2. der Beschwerdeschrift die fehlende Angabe der jeweiligen Durchsätze an den Befeuchtungsstellen kritisiert, ist auf die Stellungnahme des BBBBBBB auf Seite 43 der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021, Punkt 1), zu verweisen und darauf, dass der beigezogene Amtssachverständige auf Basis der Projektdaten, insbesondere Seite 29 des Technischen Berichtes, die Einhaltung des Projektzieles, nämlich die Vermeidung sichtbarer Staubemissionen, aus technischer Sicht als möglich erachtete und – zur Erreichung eines konsensgemäßen Betriebes – ansonsten nötige Anpassungen der Wasser-Durchsatzleistung vorzunehmen wären. Es wurde jedenfalls nicht die „Verantwortlichkeit des Antragstellers“ lediglich geprüft, sondern ob die projektierten Maßnahmen zur Erreichung des Zieles ausreichend erscheinen. Beispielshaft für eine fehlende Auseinandersetzung mit den nicht als unschlüssig bzw. unvollständig zu wertenden Gutachten bzw. den Projektunterlagen sind auch die Behauptung, dass Befeuchtungsintervalle anzugeben wären (Seite 20, vorletzter Absatz; siehe dazu Punkt 7.1.2., 2. Absatz, des technischen Berichtes, samt Stellungnahme des BBBBBBB in der Verhandlung vom 22. April 2021, Seite 44 der Verhandlungsschrift, Punkt 4); Ausführungen zur Emissionsstufe EURO EU V (Seite 43 dieser Verhandlungsschrift, Punkt 2; Stellungnahme BBBBBBB vom 16. Februar 2021, Zl. ***) werden mit Informationen aus dem Internet, ohne Quellenangabe, zu entkräften versucht; die Effektivität der Kapselung von Brech- und Trockensiebanlagen in Frage gestellt, ohne sich mit den diesbezüglichen Stellungnahmen des BBBBBBB bzw. seinen Ergänzungen in der Verhandlung, siehe Punkt 3), Seite 44 der Verhandlungsschrift, auseinanderzusetzen bzw. ohne technische Regelwerke nennen zu können, wie eine solche Berechnung anzustellen wäre; die Länge der Abrollstrecke wird moniert (siehe dazu zusätzliche Stellungnahme des BBBBBBB in der Verhandlung vom 30. November 2021, wie oben dargestellt) bzw. Default-Werte kritisiert, welche in der Technischen Grundlage „TG Diffuse Staubemissionen“, herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Stand 2014, so angeführt sind.

Wenn die beschwerdeführende Standortgemeinde in ihrer Beschwerdeschrift vollkommen unsubstantiiert von massiven Immissionsbelastungen durch das gegenständliche Vorhaben, insbesondere „auch auf öffentlichen Straßen“ ausgeht, ist auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen: Die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt ist dort zu ziehen, wo die Betriebsanlage - entsprechend dem Projekt - in ihrem räumlichen Umfang endet und dementsprechend das Umfeld der Betriebsanlage beginnt. Eine Straße mit öffentlichem Verkehr gehört in diesem Sinne nicht zur Betriebsanlage (vgl. VwGH 21.12.2004, 2002/04/0169).

Die Feststellungen zu den Grenzwerten gemäß Anlagen 1a und 1b des IG-L beruhen auf dem luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 18. Jänner 2021, sowie jenem in der behördlichen Verhandlung vom 22. April 2021 (Seite 41 der Verhandlungsschrift) samt Ergänzungen in der Verhandlung vom 30. November 2021 (wobei in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung von EEEEEEE lediglich die Berechnung von 1 % der Zusatzbelastung vorgenommen wurde), und wurde von keiner der Parteien fundiert etwas entgegengehalten.

Die angeführten Kaufverträge sind unstrittig, die mitbeteiligte Partei hat selbst vorgebracht, die Grundstücke gekauft zu haben. Die grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Bescheiden und durch Einsichtnahme in die hg. Beschlüsse vom 24. November 2021, Zln. LVwGAV937/001-2021 und LVwG-AV-938/001-2021, und vom 15. März 2024, Zln. LVwG-AV-2598/001-2023 und LVwG-AV-2598/003-2023. Die mitbeteiligte Partei hat den Erwerb der Grundstücke und auch die Existenz der durchgeführten grundverkehrsbehördlichen Verfahren nicht bestritten, sondern selbst vorgebracht, die Grundstücke mit der Absicht erworben zu haben, dort ein abbauwürdiges Vorhaben realisieren zu wollen. Zu diesem Zweck gab die mitbeteiligte Partei auch die „geologisch-lagerstättenkundliche Bestätigung“ vom 18. November 2020 in Auftrag, welche sich auf die „Abbauhoffnungsgebiete Grundstücke Nrn. , *** und *** auf der Grundlage des Abbaufeldes „“, Grundstück Nr. ***“ bezieht.

In diesem Zusammenhang hat der VwGH zu einem Eisenbahnprojekt ausgesprochen, dass bei der Beurteilung, ob ein eingereichter Teilabschnitt eines größeren Eisenbahnprojektes für sich als Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu beurteilen ist, die Sachlichkeit der Abgrenzung und der Umstand maßgeblich ist, ob der Grund für die Stückelung der Strecke lediglich die Vermeidung eines UVPVerfahrens ist. Bei den Sachlichkeitsüberlegungen ist zu bedenken, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein „verkehrswirksam“ ist (vgl. VwGH 08.10.2020, Ra 2018/07/0447; 11.06.2024, Ra 2024/04/0328, mwN). Dazu ist nun auszuführen, dass das Vorhaben auf Grundstück Nr. ***, KG ***, für sich genommen wirtschaftlich und technisch realisierbar ist und somit „verkehrswirksam“ im Sinne der Rechtsprechung ist. Das ergibt sich zum einen aus der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung vom 15. Juni 2020, welche sich explizit nur auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bezieht. In dieser Beschreibung wird bestätigt, dass ein „abbauwürdiges Vorkommen von Sand und Kies“ vorliegt, zu der auch der ASV für Geologie in seiner Stellungnahme festgehalten hat, dass dieser Bericht die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse ausreichend dargestellt hat. Außerdem hat der ASV für Geologie dem Vorhaben einen den bergtechnischen und bergwirtschaftlichen Erfordernissen entsprechenden Abbau attestiert. Zum zweiten sollen die Bergbauanlagen (gesonderte Aufbereitungsanlagen, Einstellhallen, Büro- und Aufenthaltscontainer, gesonderte Brückenwaage; s. technischer Bericht S. 21ff) ebenso auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, realisiert werden, sodass sich die Notwendigkeit der Verwendung anderer Grundstücke für die Aufbereitung des abgebauten Rohstoffes nicht ergibt.

Ebenso liegt aus gleichen Gründen in Bezug auf das Vorhaben „*** und “ kein einheitliches Vorhaben mit dem Abbaufeld „“ vor. Abgesehen von der festgestellten räumlichen Entfernung (ausgemessen anhand des Kartenprogramms imap des Landes NÖ), bestehen keine organisatorischen Zusammenhänge zwischen den Abbaufeldern, sollen doch im Zuge der Realisierung des Abbaufeldes „“ gesonderte Bergbauanlagen errichtet und für die Abbaufelder „ und “ die auf dem Abbaufeld „“ bestehenden Anlagen verwendet werden. Zudem wird von keiner der Parteien Gegenteiliges behauptet. Im Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2024 wird lediglich moniert, dass eine Kumulation dieser Abbaufelder im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 im gegenständlichen Verfahren stattfinden müsste.

Die „geologisch-lagerstättenkundliche Bestätigung“ vom 18. November 2020 ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht des erkennenden Gerichts so zu verstehen, dass allenfalls ein Abbau auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, nur im Zusammenhang mit einem Abbau auf Grundstück Nr. ***, KG , erfolgen könnte, nicht jedoch umgekehrt, zumal der Bericht vom 18. November 2020 explizit auf das Abbaufeld „“ Bezug nimmt. Der Umkehrschluss, eine Projektrealisierung auf Grundstück Nr. ***, KG ***, wäre demnach ebenso ausschließlich bei gleichzeitigem Abbau auf den Grundstück Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, möglich, lässt sich daraus hingegen nicht ableiten. Zudem wurde in der Bestätigung vom 15. Juni 2020 wie dargelegt eine Abbauwürdigkeit, wohl iSd § 25 Abs. 4 MinroG, gesondert für das Grundstück Nr. *** attestiert und kann deshalb nicht festgestellt werden, dass das beantragte Projekt nicht mit wirtschaftlichem Nutzen realisiert werden könnte.

Ferner ist zwar in den grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen jeweils die Bedingung aufgenommen, für die erworbenen Grundstücke binnen einer Frist von fünf bzw. sieben Jahren eine Genehmigung nach dem MinroG zu erwirken und die Grundstücke einer Nutzung gemäß der erwirkten Genehmigung zuzuführen, „widrigenfalls der Bescheid außer Kraft tritt.“ Allerdings liegen bis dato seitens der mitbeteiligten Partei oder anderer Konsenswerber keine weiteren Anträge (samt Projektunterlagen) auf Erteilung einer mineralrohstoffrechtlichen Genehmigung für den Abbau von Rohstoffen auf den genannten übrigen und von der mitbeteiligten Partei erworbenen Grundstücken vor, woraus etwa geschlossen werden könnte, dass – trotz mehrerer einzelner Genehmigungsanträge – in Wahrheit ein funktional zusammenhängendes Vorhaben (mit einem einheitlichen Betriebszweck) vorläge. Der handelsrechtliche Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei hat in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung glaubhaft vermittelt, dass zum jetzigen Stand völlig offen sei, unter welchen Bedingungen und Auflagen sowie in welcher konkreten Größenordnung ein Rohstoffabbau auf den erworbenen Grundstücken stattfinden sollte. Zudem ist bei Beurteilung der Umgehungsabsicht beweiswürdigend zu berücksichtigen, dass die mitbeteiligte Partei trotz bestehender auflösender Bedingung im grundverkehrsbehördlichen Verfahren offensichtlich keine weiteren Schritte unternimmt.

Daran ändert nun auch der Umstand nichts, dass die mitbeteiligte Partei ursprünglich ein Vorhaben in der Größenordnung von 9,07 ha Abbaufläche bei der UVP-Behörde eingereicht hatte, zumal der Umfang eines Vorhabens prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert wird (vgl. VwGH 11.06.2024, Ra 2024/04/0328, mwN). Sofern eine Umgehungsabsicht und unsachliche Aufsplittung eines Vorhabens nicht anzunehmen ist, muss einem Konsenswerber auch die Redimensionierung eines ursprünglich größer geplanten Projekts zugestanden werden. Außerdem ist im gegenständlichen Verfahren jedenfalls nicht zu beurteilen, ob die grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen rechtmäßig erteilt wurden.

Die Feststellung zu den Gründen der Vorhabensredimensionierung gründen in der Aussage des handelsrechtlichen Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03. September 2024 im Zusammenhang mit den rechtlichen Überlegungen deren Rechtsvertretung. Glaubwürdig wurde dargelegt, weshalb das Projekt kleiner gestaltet wurde, nämlich um weder eine Einzelfallprüfung durchführen zu müssen, noch einer UVP-Pflicht zu unterliegen (S. 8ff der Verhandlungsschrift vom 03. September 2024). Nachvollziehbar wurde auch die derzeitige Firmenphilosophie dargelegt, wonach derzeit kein „größeres“ Vorhaben im Bereich der verfahrensrelevanten Eignungszone realisiert werden soll, weshalb geplant ist „möglichst viele Grundstücke zu erwerben, um anschließend ein ‚großes‘ Vorhaben zu führen“ (S. 11 der Verhandlungsschrift vom 03. September 2024). In diesem Konnex ist der mitbeteiligten Partei bewusst, dass „eine allfällige Erweiterung, so sie überhaupt ob des Widerstandes beantragt wird, einer UVP zu unterziehen sein wird“ (S. 9 dieser Verhandlungsschrift). Nachvollziehbar wurde dargelegt, dass derzeit nur ein Abbau auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück angestrebt wird. Dies erscheint unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abbaufläche betreffend „***“ nahezu vollständig ausgekiest ist (S. 12 der Verhandlungsschrift vom 03. September 2024) und angesichts der unklaren zukünftigen Ausrichtung des Unternehmens (S. 10 dieser Verhandlungsschrift) im Konnex mit der offensichtlichen Ablehnung eines MinroG-Vorhabens in der Eignungszone durch die gegenständlichen BeschwerdeführerInnen im gegenständlichen Verfahren nachvollziehbar. Außerdem wurde bezüglich des der UVP-Behörde vorgelegten Projektes in den einzelnen maßgeblichen Materiengesetzen keine Genehmigungsanträge eingereicht, sodass aus der Zurückziehung des Feststellungsantrages auf einen mangelnden Verwirklichungswillen des ursprünglich eingereichten Projektes zu schließen ist (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2018/04/0012).

Die Ausführungen im Schriftsatz der OOOOOO Rechtsanwalts GmbH vom 16. Juli 2024, Seite 18, unten, wonach „essentielle Teile der Abbaugrube nun nicht mehr vom gegenständlich eingereichten Projekt umfasst“ wären, können nicht nachvollzogen werden, konnte doch auf Grundlage der dem Verfahren zugrundeliegenden Projektsunterlagen festgestellt werden, dass die für die Gewinnung und Aufbereitung notwendigen Bergbauanlagen am verfahrensgegenständlichen Grundstück beantragt und errichtet werden sollen. Worauf sich in diesem Zusammenhang die behauptete Umgehungsabsicht stützen könnte, kann angesichts dieser lapidaren Ausführungen nicht nachvollzogen werden. Gleiches gilt für die monierte fehlende Standsicherheit der Schutzwälle (Seite 15 dieses Schriftsatzes), welche Behauptungen fachlich nicht belegt sind und zudem die Schutzwälle für die Beurteilung, ob absichtlich eine Projektsplittung erfolgt, um den UVP-relevanten Schwellenwert nicht zu erreichen, nicht entscheidend sind (siehe dazu rechtliche Ausführungen im Punkt 7.5 unten).

Ferner ergibt sich aus dem Antrag vom 15. April 2024 betreffend den Gewinnungsbetriebsplan zum Abbaufeld „*** und “, dass die mitbeteiligte Partei derzeit keine Erweiterung im Bereich des beantragten Abbaufeldes „“ – innerhalb der Eignungszone – plant. Vielmehr kommt in der Antragstellung der über 2 km entfernten Abbaustätte die Absicht der mitbeteiligten Partei zum Ausdruck, das Abbaufeld „***“ zu erweitern. Eine Projektsplittung im Bereich der Eignungszone ist somit nicht erkennbar.

Die Feststellungen zur Erweiterung des wasserrechtlichen Konsenses zur Bewässerung der landwirtschaftlich genutzten Fläche ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 07. Oktober 2024, Zl. ***, unter Berücksichtigung der Eignungszone.

Eine Umgehungsabsicht (nämlich die Umgehung des Erfordernisses einer Einzelfallprüfung und in weiterer Folge eines allfälligen UVP-Genehmigungsverfahrens) für eine Erweiterung durch Einschränkung des Antrages um Vorhabensteile, um sie später ohne Anwendung des UVP-Regimes umsetzen zu können, kann in keiner Weise festgestellt werden; insbesondere auch deshalb, als im fortgesetzten Verfahren zu attestieren war, dass das nun beantragte Vorhaben per se wirtschaftlich und organisatorisch im Sinne von „verkehrswirksam“ realisierbar ist und im Falle einer Erweiterung ein „großes“ UVP-pflichtiges Vorhaben angestrebt wird, sofern ein solches räumlich bzw. wirtschaftlich umsetzbar erscheint. Das dem widersprechende Vorbringen der durch die OOOOOO Rechtsanwalts GmbH vertretenen BeschwerdeführerInnen wurde mit keinerlei Beweismittel untermauert und widerspricht der „geologisch-lagerstättenkundlichen Bestätigung“ vom 15. Juni 2020. Dass Beurteilungsgegenstand dieser fachlichen Stellungnahme lediglich das Grundstück Nr. ***, KG ***, war, zeigt die Intension der mitbeteiligten Partei am Beginn der Planungen, das Vorhaben auf diese Liegenschaft vorerst zu beschränken. Ebenso kann aus der im Punkt 4 des Schriftsatzes vom 16. Juli 2024 angestellte Berechnung, nach der der m³-Preis des abzubauenden Materials EUR 6,-- betragen würde, zum Beleg einer Unwirtschaftlichkeit des Vorhabens nicht nachvollzogen werden, zumal kein Vergleich mit der derzeitigen Marktlage angestellt wurde. Ebenso ist nicht dargelegt, weshalb ein wirtschaftlich rentabler Abbaubetrieb nicht möglich sein soll. Auf gleicher fragwürdiger Ebene ist das Vorbringen anzusiedeln, wonach ein „einschlägiger“ Experte sich die „Baustelle von weitem angeschaut habe“ und „Material von minderer Qualität“ feststellbar gewesen wäre, welche Behauptung offensichtlich weder mit der zitierten geologisch-lagerstättenkundlichen Bestätigung noch mit dem im Behördenverfahren abgegebenen Gutachten des ASV für Geologie in Einklang zu bringen ist; ebenso ist das lapidare Vorbringen, wonach „Schotter im Bereich von *** erfahrungsgemäß immer von schlechter und unbrauchbarer Qualität“ sei, zu werten. Ferner ist im § 25 Abs. 4 MinroG definiert, was unter „abbauwürdig“ zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang reicht ein wirtschaftlicher Nutzen und kann mangels jeglicher diesbezüglichen Anhaltspunkte nicht erkannt werden, dass ein solcher im konkreten Fall nicht vorliegen würde.

Ebenso übersieht die beschwerdeführende Standortgemeinde im Zusammenhang mit der behaupteten mangelnden technischen und betrieblichen Umsetzbarkeit des gegenständlichen Projektes (Punkt 2.5 des Schriftsatzes vom 12. August 2024) die „geologisch-lagerstättenkundliche Bestätigung“ vom 15. Juni 2020, welche die Abbauwürdigkeit des Vorhabens gesondert für das Grundstück Nr. ***, KG ***, zum Inhalt hat.

Nicht nachvollzogen werden kann nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens ebenso, warum die beschwerdeführende Standortgemeinde in ihrem Schriftsatz vom 12. August 2024, Punkt 2.3, nach wie vor davon ausgeht, dass „ohne jedwede Projektspläne aufzugeben das Projekt auf 4,9013 ha Abbaufläche verkleinert“ worden wäre. In diesem Zusammenhang konnte aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des handelsrechtlichen Geschäftsführers der mitbeteiligten Partei festgestellt werden, dass ein Projektverfolgungswille hinsichtlich des eingereichten UVP-Feststellungsprojektes nicht (mehr) gegeben ist und wann jedenfalls ein größeres, jedenfalls UVP-pflichtiges Vorhaben realisiert werden soll. Wenn bei einer Erweiterung von „***“ jedenfalls ein größeres, – nämlich UVP-pflichtiges – Vorhaben verwirklicht werden soll, kann eine Umgehungsabsicht im Zusammenhang mit der Realisierung eines kleineren Vorhabens nicht erkannt werden. Vielmehr hat die mitbeteiligte Partei widerspruchsfrei im gesamten Verfahren dargelegt, vorerst lediglich ein „UVP-freies“ Vorhaben verwirklichen zu wollen. Gerade im Zusammenhang mit den zwischenzeitlich erworbenen Grundstücken Nr. *** und *** wäre es nicht nachvollziehbar, ein Projekt über lediglich 9,07 ha weiterhin realisieren zu wollen.

Bezugnehmend auf das Vorbringen im Punkt 3.4 in der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 01. August 2024 zu den vorgetragenen Beweggründen aus naturschutzfachlicher Sicht wurde vom Verwaltungsgericht in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-418/001-2022 Einsicht genommen, insbesondere in den festgestellten Bewilligungsbescheid vom 18. März 2022, Zl. ***, der sämtlichen Beschwerdeführervertreter im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren, sowie der mitbeteiligten Partei als Antragstellerin zugestellt wurde, sodass dessen Inhalt als bekannt vorausgesetzt werden darf. Gemäß diesem Bewilligungsbescheid wurde für die Verwirklichung der aus naturschutzfachlicher Sicht notwendigen Kompensationsfläche auf den südlichen Bereichen der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG ***, als potenzieller Feldlerchenlebensraum in Auflage 14. wie festgestellt vorgeschrieben, sodass eine Realisierung des ursprünglich bei der UVP-Behörde eingereichten Projektes auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, KG ***, nunmehr nicht mehr möglich ist bzw. die rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen entgegenstehen. Wesentlich für die Beurteilung einer etwaigen Umgehungsabsicht ist die nunmehrige Sach- und Rechtslage, wobei das bei der belangten Behörde eingereichte Projekt hierbei zugrunde zu legen ist.

Die mitbeteiligte Partei hat im gesamten Verfahren die Intension der Redimensionierung darlegt, nämlich, dass vorerst kein Projekt realisiert werden soll, für welches eine Einzelfallprüfungs- bzw. UVP-Genehmigungspflicht besteht. Schlüssig wurde auch in der Verhandlung dargelegt (siehe Seite 8 der Verhandlungsschrift vom 03. September 2024), dass aufgrund der Sperrwirkung betreffend das von der Einzelfallprüfung umfasste Vorhaben während der Anhängigkeit des Feststellungsverfahrens aufgrund des Widerstandes ein kleineres Projekt eingereicht wurde. Vielleicht mag die Dauer eines Beschwerdeverfahrens – wie von den beschwerdeführenden Parteien aufgezeigt – überschaubar sein. Nicht berücksichtigt wurde in diesem Zusammenhang jene Zeit, welche die wohl folgenden höchstgerichtlichen Verfahren in Anspruch nehmen, wie sich im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch zeigt. Für das erkennende Gericht erscheint nachvollziehbar, dass von der mitbeteiligten Partei die lange Verfahrensdauer bei einem Genehmigungsverfahren eher in Kauf genommen wird, als eine solche bei einem Einzelfallprüfungsverfahren, welches ja mit einer Feststellung und keiner Genehmigung endet. Dass die Antragstellerin (noch) kein UVP-pflichtiges Vorhaben eingereicht hat, erscheint in diesem Zusammenhang logisch, wenn weiterhin glaubwürdig versucht wird, möglichst eine große Abbaufläche – auch durch weitere Grundstückskäufe – zu realisieren, damit die damit verbundenen Verfahrenskosten rentabel sind, weshalb verständlich ist – wie von der mitbeteiligten Partei auch behauptet, dass deshalb noch keine Planungen beauftragt wurden.

Der mitbeteiligten Partei ist es schließlich unbenommen, Grundstücke zu kaufen mit der Absicht, darauf zu einem späteren Zeitpunkt ein Abbauvorhaben zu realisieren oder diese als Wertanlage für ein Bergbauprojekt zu erwerben, ohne selbst einen diesbezüglich Projektverwirklichungswillen unbedingt weiter zu verfolgen. Dies hat die mitbeteiligte Partei in Bezug auf die obgenannten Grundstücke auch nicht bestritten. Ebenso liegt es im Rahmen der Privatautonomie der Parteien des Grundstücksgeschäfts, dieses als Kauf auszugestalten, oder – für den Fall eines zu realisierenden Rohstoffabbauprojektes – sich ein Vorkaufsrecht einräumen zu lassen. Diese Differenzierung allein (bzw. die Entscheidung, dem Grundstückskauf den Vorzug vor der Einräumung eines Vorkaufsrechts zu geben) ist für sich genommen nicht ausreichend, um von einer Umgehungsabsicht in Bezug auf eine UVP-Pflicht zu sprechen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im Anwendungsbereich des MinroG gemäß § 147 leg. cit. lediglich eine Grundüberlassung notwendig ist und der Bergbauberechtigte die Zustimmung des Grundeigentümers einzuholen hat. Eine Umgehungsabsicht lediglich aus dem Ankauf diverser Grundstücke innerhalb einer Eignungszone abzuleiten, erscheint aus diesem Blickwinkel nicht haltbar. Ebenso hat der handelsrechtliche Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei glaubhaft dargelegt, dass er seit 25 Jahren bemüht ist, Grundstückskäufe in der Eignungszone realisieren zu können, was offensichtlich mangels Verkaufsabsichten zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich war.

Auch kann keine Umgehungsabsicht der mitbeteiligten Partei – entsprechend der Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 – anerkannt werden, wenn angestrebt wird, dass ein erweiterter wasserrechtlicher Konsens zur Bewässerung von mit bewässerungsbedürftigen Feldfrüchten bewirtschafteten Feldern – die zum Teil außerhalb der Eignungszone liegen – von der mitbeteiligten Partei begehrt wird, wurde doch rechtskräftig im Grundverkehrsverfahren vorgeschrieben, dass die einzelnen, in der Eignungszone liegenden Grundstücke weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen sind.

6. Rechtslage:

§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) regelt:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28 Abs. 2 VwGVG lautet:

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 2 Abs. 1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) lautet wie folgt:

Dieses Bundesgesetz gilt

1.

für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe,

2.

für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,

§ 80 MinroG regelt:

(1) Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).

(2) Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:

1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,

2. ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

3. ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,

4. Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,

5. ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung.

6. Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,

7. wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,

8. ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,

9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002),

10. ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie

11. dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub.

Die Parteistellung ist in § 81 MinroG wie folgt geregelt:

Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

3. Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden.

Hinsichtlich der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes sieht § 82 Abs. 1 MinroG vor:

Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,

2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

In § 83 MinroG sind folgende zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen vorgeschrieben:

(1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

2. die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,

3. die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

(3) Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken.

Die Genehmigungsvoraussetzungen von Gewinnungsbetriebsplänen sind in § 116 MinroG wie folgt normiert:

(1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) Soweit es sich nicht um den Aufschluss, den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt, gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes: Die für den zu genehmigenden Gewinnungsbetriebsplan in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern die vom Gewinnungsbetriebsplan oder einer emissionserhöhenden Änderung eines Gewinnungsbetriebsplanes erfasste Fläche in einem Gebiet liegt, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

  • des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

  • des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L,

  • des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L,

  • eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,

  • des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

  • des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

  • des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L,

  • des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder

  • eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

1. der Genehmigungswerber,

2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluß und/oder der Abbau erfolgt,

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluß/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

(4) Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.

(5) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.

(6) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(7) Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluß und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.

(8) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.

(9) Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.

(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.

(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.

(12) Für den Fall der Aufhebung eines Genehmigungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof gilt § 119 Abs. 12 sinngemäß.

Gemäß § 117a MinroG ist ein Abfallbewirtschaftungsplan wie folgt aufzustellen:

(1) Der Bergbauberechtigte hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der nachhaltigen Entwicklung einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung bergbaulicher Abfälle aufzustellen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist der Behörde rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen. Der Abfallbewirtschaftungsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und anzupassen, soweit sich der Betrieb der Abfallentsorgungsanlage oder der bergbauliche Abfall wesentlich verändert haben. Alle Anpassungen nach dem dritten Satz sind der Behörde anzuzeigen. Sofern die für den Abfallbewirtschaftungsplan geforderten Angaben Bestandteil eines Gewinnungsbetriebsplanes, eines Ansuchens um Erteilung einer Bewilligung für eine Bergbauanlage, anderer behördlicher Verfahren oder anderer auf Grund von Rechtsvorschriften erstellter Unterlagen sind, kann auf diese im Abfallbewirtschaftungsplan verwiesen werden.

(2) Der Abfallbewirtschaftungsplan hat folgende Ziele:

1. Vermeidung oder Verringerung der Entstehung von Abfällen und ihrer Schädlichkeit, insbesondere durch

a) Berücksichtigung der Abfallbewirtschaftung bereits in der Planungsphase und bei der Wahl des Verfahrens zur Gewinnung und Aufbereitung der mineralischen Rohstoffe,

b) gezielte Sammlung, Zwischenlagerung und Wiederverwendung bzw. Kreislaufführung von Oberboden, Bergen, Deckgebirge und taubem Gestein zB im Zuge der Rekultivierung, des Versatzes und der Oberflächengestaltung,

c) Berücksichtigung der Veränderungen, die bergbauliche Abfälle infolge der größeren Oberfläche und der Übertage-Exposition durchlaufen können,

d) Verwendung der bergbaulichen Abfälle zum Verfüllen von Abbauhohlräumen nach Gewinnung des mineralischen Rohstoffes, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist,

e) Wiederaufbringen des Oberbodens nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung oder – wenn dies nicht möglich ist – Verwendung des Oberbodens an einem anderen Ort und

f) Einsatz weniger schädlicher Stoffe bei der Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, sowie

2. Sicherstellung einer kurz- und langfristig sicheren Beseitigung der bergbaulichen Abfälle, insbesondere indem bereits in der Planungsphase die Bewirtschaftung während der Betriebsphase und nach der Stilllegung berücksichtigt wird und ein Konzept gewählt wird, das

a) so wenig wie möglich eine Überwachung, Kontrolle und Verwaltung der stillgelegten Abfallentsorgungseinrichtung erfordert,

b) langfristig negative Auswirkungen, die zum Beispiel auf das Austreten von Luft- und Wasserschadstoffen aus der Abfallentsorgungseinrichtung zurückgeführt werden können, verhindert oder zumindest so weit wie möglich verringert und

c) die langfristige geotechnische Stabilität von Dämmen oder Halden, die über das vorher bestehende Oberflächenniveau hinausragen, sicherstellt.

Für Bergbauanlagen sieht das MinroG folgende Regelungen vor:

§ 118. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.

Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs )Bewilligung hat zu enthalten:

1. eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,

2. die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,

3. ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,

4. Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,

5. handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie

6. gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können).

Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,

2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist,

5. entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder – soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist – gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, und

6. Die für die zu bewilligende Aufbereitungsanlage mit Emissionsquellen in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes- Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

  • des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L, - eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes, - des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder - eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L

vorliegt oder durch die Bewilligung zu erwarten ist, ist die Bewilligung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

Die Auflagen haben auch Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle (Abs. 1 Z 6) zu vermeiden und Auswirkungen von schweren Unfällen zu begrenzen oder zu beseitigen. Bei der Bewilligung ist auf öffentliche Interessen (Abs. 7) Bedacht zu nehmen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen, ist die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verlangen. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen sind die in Betracht kommenden Bestimmungen einer auf Grund des § 10 IG-L erlassenen Verordnung anzuwenden.

(4) Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.

(5) Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.

(6) Parteien im Bewilligungsverfahren sind:

1. der Bewilligungswerber,

2. die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,

3. Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

4. Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten.

(7) Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.

(8) Die Behörde hat im Herstellungs-(Errichtungs )Bescheid anzuordnen, daß die Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Herstellungs-(Errichtungs )Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen des Betriebes der bewilligten Bergbauanlage betreffenden Auflagen des Bescheides die in Abs. 3 angeführten Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 Z 2 bis 4 auch festzusetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 174 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen von Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein. Für das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten die Absätze 2, 6 und 7.

Überörtliche Raumordnungsvorschriften der Länder sind gemäß § 212 MinroG wie folgt zu beachten:

Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen darf nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird.

§ 94 Abs. 1 Z 7 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) sieht vor:

In folgenden Verfahren sind die mit dem Genehmigungsgegenstand zusammenhängenden Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen:

[…]

Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Mineralrohstoffgesetz,

[…]

§ 2 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) lautet:

„(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.“

§ 3 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000 schreibt vor:

(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.“

Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 lautet:

Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) oder Torfgewinnung mit einer Fläche 5) von mindestens 20 ha;

Fußnote 5 zum Anhang 1 UVP-G 2000 definiert:

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung über ein sektorales Raumordnungsprogramm für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, LGBl. 8000/83-0, lauten:

§ 2

Abbauregelungen

(1) Der Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist wie folgt geregelt:

1. Im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien-Umland, LGBl. 8000/77–1, ist außerhalb der in der Anlage 2 zum Regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland festgelegten Eignungszonen sowie in den Eignungszonen Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 und außerhalb der in der Anlage 3 zum Regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland festgelegten erweiterungsfähigen Standorte ein Abbau unzulässig.

[…]

5. Außerhalb des Geltungsbereiches der Regionalen Raumordnungsprogramme Wien-Umland, NÖ Zentralraum, Wr. Neustadt-Neunkirchen und Untere Enns ist der Abbau in den in der Anlage 1 genannten Gemeinden bzw. Gemeindeteilen unzulässig.

(2) Bergbauberechtigungen, Aufschluß- und Abbaupläne sowie Abbaugenehmigungen im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. 259 i.d.F. BGBl. 219/1996, werden durch Abs. 1 nicht berührt.

§ 3

Ausnahmen und Änderungen

(1) Von der überörtlichen Raumordnungsvorschrift nach § 2 Abs. 1 sind ausgenommen:

1. Jene Bereiche, die im Örtlichen Raumordnungsprogramm der jeweiligen Gemeinde als Grünland-Materialgewinnungsstätte gewidmet sind, wobei eine derartige Widmung zulässig ist, wenn sie unter Berücksichtigung bestehender Eignungszonen oder erweiterungsfähiger Standorte die Zielsetzungen nach § 1 erfüllt.

2. Die Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfes erfolgt, – unbeschadet der Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 Z 13 der NÖ Bauordnung 1996.

(2) Zusätzliche Eignungszonen und erweiterungsfähige Standorte dürfen durch die Änderung der im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 zitierten Raumordnungsprogramme sowie durch Erlassung von regionalen Raumordnungsprogrammen für den Bereich nach § 2 Abs. 1 Z 5 festgelegt werden.

Die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord, LGBl. 64/2015, sieht vor:

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für folgende Stadtgemeinden, Marktgemeinden und Gemeinden: Bad Pirawarth, Bisamberg, Bockfließ, Enzersfeld im Weinviertel, Gaweinstal, Gerasdorf bei Wien, Großebersdorf, Großengersdorf, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hochleithen, Korneuburg, Kreuttal, Kreuzstetten, Ladendorf, Langenzersdorf, Leobendorf, Mistelbach, Pillichsdorf, Spillern, Stetten, Stockerau, Ulrichskirchen-Schleinbach, Wilfersdorf und Wolkersdorf im Weinviertel.

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1. Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung eignen.

2. Regionale Grünzonen: Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten mit jeweils 50 m beiderseits der Gewässerachse als festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 11 keine größere Breite ergibt.

[…]

§ 6

Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung

Folgende Maßnahme wird verbindlich festgelegt:

In Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 11 und 13 dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

[…]

Der verfahrensrelevante Landschaftsbereich zeigt gemäß Anlage 10 dieser Verordnung folgendes, schwarz straffiertes Gitternetz, welches nach deren Legende „Eignungszone für die Gewinnung von Sand und Kies lt. Anlage 13“ bedeutet:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

In Anlage 13 dieser Verordnung, „EIGNUNGSZONEN FÜR DIE GEWINNUNG VON SAND UND KIES IM REGIONALEN RAUMORDNUNGSPROGRAMM WIEN UMLAND NORD“, ist unter Nr. 2 *** (Anlage 10) mit der Anmerkung „schwankende Qualität, örtlich verlehmt, teils als Schüttmaterial, teils nach Aufbereitung geeignet für die Betonherstellung“ gelistet.

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014

(NÖ ROG 2014) lauten:

(1) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

[…]

4. Industriegebiete, die für betriebliche Bauwerke bestimmt sind, die wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungsform oder ihrer räumlichen Ausdehnung nicht in den anderen Baulandwidmungsarten zulässig sind. Betriebe, die einen Immissionsschutz gegenüber ihrer Umgebung beanspruchen oder voraussichtlich mehr als 100 Fahrten von mehrspurigen Kraftfahrzeugen pro ha Baulandfläche und Tag – abgestellt auf den jährlich durchschnittlichen täglichen Verkehr an Werktagen – erzeugen, sind unzulässig.

[…]

(2) In Bauland-Sondergebieten sind Wohngebäude sowie eine sonstige Wohnnutzung nur insoweit zuzulassen, als diese mit Rücksicht auf den verordneten Nutzungszusatz vorhanden sein müssen. In Bauland-Betriebsgebieten und Bauland-Verkehrsbeschränkten Betriebsgebieten dürfen an bestehenden Wohngebäuden bzw. für Wohnzwecke bewilligten Teilen des Betriebsgebäudes Umbauten sowie Zubauten bis 20 % der Grundrissfläche der bisherigen Wohnnutzung, insgesamt höchstens jedoch 60 m², vorgenommen werden. Bei der Berechnung ist vom bewilligten Baubestand am 1. Februar 2015 auszugehen.

(3) Sofern die besondere Zweckbindung von Kerngebieten, Kerngebieten für nachhaltige Bebauung, Betriebsgebieten, Verkehrsbeschränkten Betriebsgebieten und Sondergebieten dies nicht ausschließt, können erforderlichenfalls in allen Baulandwidmungsarten auch Bauwerke und Einrichtungen zur Versorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfes, der öffentlichen Sicherheit sowie für die religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse zugelassen werden.

(3a) In Industriegebieten und Verkehrsbeschränkten Industriegebieten ist die Errichtung von Bauwerken auch solcher Betriebe – ausgenommen Handelseinrichtungen gemäß § 18 – zulässig, die im Betriebsgebiet und Verkehrsbeschränktem Betriebsgebiet errichtet werden dürfen, wenn dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet oder Verkehrsbeschränktes Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden.

§ 20

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

[…]

18. Freihalteflächen:

Flächen, die aufgrund öffentlicher Interessen (Hochwasserschutz, Umfahrungsstraßen, besonders landschaftsbildprägende Freiräume u. dgl.) von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollen. Der Zweck der Freihaltefläche darf durch einen Zusatz zur Signatur ausdrücklich festgelegt werden.

7. Erwägungen:

7.1. Zur behaupteten Mangelhaftigkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werden allfällige Mängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch ein mängelfreies verwaltungsgerichtliches Verfahren saniert (vgl. VwGH 28.02.2020, Ra 2020/03/0012, mwN).

Soweit die durch WWW vertretenen BeschwerdeführerInnen daher vorbrachten, dass ihre Parteirechte im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeschränkt gewesen seien, da die mündliche Verhandlung trotz der damaligen Lage der COVID19-Pandemie durchgeführt worden sei, während der Verhandlung die uneingeschränkte Ausübung ihrer Parteienrechte durch das ständige Tragen einer FFP2-Maske nicht möglich gewesen sei, ihnen das die mündliche Verhandlung betreffende COVID-19-Präventionskonzept der NÖ Sanitätsdirektion nicht zur Kenntnis gebracht worden sei und ihnen die Digitale Bodenkarte vorenthalten worden sei, werden die damit geltend gemachten allfälligen Mängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch das gegenständliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich saniert.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides findet sich in den Beschwerdeschriften kein Vorbringen und kann an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde betreffend die Zurückweisung der Einwendungen gemäß § 14 Abs. 3 AVG vom 11. Mai 2021 keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.

7.2. Zum Prüfungsumfang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

Grundsätzlich ist der Prüfungsumfang des erkennenden Gerichtes durch § 27 VwGVG beschränkt, und zwar dahingehend, als vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der angefochtene Bescheid aufgrund des Beschwerdevorbringens zu prüfen ist. Wegen der aus § 28 Abs. 2 VwGVG abgeleiteten Pflicht zur meritorischen Entscheidung ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen haben, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/006).

Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Genehmigungsverfahren durch einen Antrag der mitbeteiligten Partei vom 18. Juni 2020 auf Erteilung der Genehmigung betreffend den verfahrensgegenständlichen Gewinnungsbetriebsplan und die Bergbauanlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg eingeleitet worden ist. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten, wie dem gegenständlichen, bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. u.a. VwGH 15.09.1992, 91/04/0315, sowie VwGH 10.12.1996, 96/04/0140). Der Antrag vereinigt in sich zwei Funktionen: Zum einen veranlasst er die Behörde zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens und zum anderen schafft er gleichzeitig die materiell-rechtliche Grundlage für die Erlassung der begehrten Entscheidung, wobei der Inhalt und der Umfang des Antrages den Gegenstand des Verfahrens bestimmt.

Eine Behörde, die bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt über den gestellten Antrag hinausgeht und über etwas entscheidet, was nicht beantragt worden ist, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730/1964 sowie VfSlg. 5685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH 10.12.1991, 91/04/0135, sowie VwGH 14.12.1992, 92/10/0153).

Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem die Behörde (und nunmehr auch das Verwaltungsgericht) aufgrund des von der Antragstellerin (bzw. mitbeteiligte Partei) erarbeiteten Projektes die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Gewinnungsbetriebsplanes und der Bergbauanlagen zu beurteilen hat und kann ein Nachbar in einem solchen Bewilligungsverfahren nur auf die Einhaltung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte drängen, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Nachbarrechte nicht verletzendes Vorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte bzw. müsste (vgl. [zum Baurecht] u.a. VwGH vom 20.02.2007, 2005/05/0365, sowie VwGH 23.08.2012, 2012/05/0025).

Bezüglich der beantragten Betriebsweise ist von den Angaben in den Einreichunterlagen auszugehen; dies deshalb, weil das bergrechtliche Bewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und der in den Einreichunterlagen und in der Technischen Beschreibung zum Ausdruck gebrachte Betriebswille des Konsenswerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 24.03.1998, 94/05/0373 mwN). Wenn der Beschwerdeführervertreter WWW eine andere Rechtsauffassung auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zitierten, höchstgerichtlichen Judikate (nämlich VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101, VwGH 27.09.2013, 2010/05/0014, VwGH 08.04.2014, 2011/05/0079, VwGH 20.01.2015, 2013/05/0104) stützt, so ist festzuhalten, dass in dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung klar zum Ausdruck kommt, dass der Wille des Antragstellers anhand des eingereichten Projektes zu beurteilen ist und demnach die Zulässigkeit des Vorhabens aufgrund der Einreichunterlagen zu beurteilen ist. Es kommt nur darauf an, welcher Zustand nach der Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll. Es kann nur das beantragte Vorhaben bewilligt oder nicht bewilligt werden. Aus der Antragsbedürftigkeit der Bewilligung folgt, dass die Behörde (sowie das Verwaltungsgericht) über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den Plänen, der Beschreibung etc. ergibt, abzusprechen hat (vgl. VwGH 30.07.2019, Ra 2018/05/0190, mwN). Der Nachbar kann sich nur gegen die im konkreten Bewilligungsverfahren gegenständlichen Maßnahmen wenden, nicht aber gegen Beeinträchtigungen durch eine Betriebsweise, die vom nun gegenständlichen Vorhaben nicht umfasst ist (vgl. VwGH 03.05.2011, 2009/05/0154). Auf Umstände, die in dem konkreten Projekt zugrundeliegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Untersagung des beantragten Vorhabens nicht gestützt werden (vgl. VwGH 08.04.2014, 2012/05/0138 bis 0140). Im mineralrohstoffrechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt. Sollte die mitbeteiligte Partei tatsächlich – wie von den BeschwerdeführerInnen vermutet – von der beantragten Betriebsweise im tatsächlichen Betrieb abweichen, wäre diese Vorgangsweise von der Genehmigung nicht gedeckt und damit rechtswidrig. Für die Genehmigungsfähigkeit der Anlage ist diese Frage aber nach dem bisher Gesagten nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 06.03.2013, 2012/04/0017).

Auf die technisch möglichen Kapazitäten der eingesetzten Gerätschaften ist nicht abzustellen. Auch ist nur der aus der Umsetzung des gegenständlichen Projektes verursachte LKW-Verkehr zu beachten und nicht jener – wie im Schriftsatz der beschwerdeführenden Standortgemeinde vom 21. Dezember 2021 behauptet –, der einem anderen Vorhaben zuzurechnen ist.

Maßgeblich für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine Prognoseentscheidung der Behörde, dass dieser die einzelnen Genehmigungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 MinroG erfüllt.

7. 3 Zum Mitspracherecht des Nachbarn im mineralrohstoffrechtlichen Verfahren:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt aus § 116 Abs. 3 MinroG ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (bzw. einer wesentlichen Änderung dieses Betriebsplanes), dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn – trotz Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen – eine Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit, seines – dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen – Eigentums oder seiner sonstigen dinglichen Rechte sowie wenn eine unzumutbare Belästigung seiner Person zu erwarten ist. Hingegen besteht kein subjektives Recht des Nachbarn, dass die beantragte Genehmigung nicht erteilt wird, wenn andere – im öffentlichen Interesse normierte – Genehmigungsvoraussetzungen (nach seiner Auffassung) nicht erfüllt sind. Sein Mitspracherecht im Genehmigungsverfahren ist vielmehr auf die Geltendmachung der ihm nach dem MinroG gewährleisteten Nachbarrechte beschränkt (vgl. VwGH 17.09.2010, 2009/04/0080, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits klargestellt hat, wird mit dem Vorbringen, es sei nicht vorgesorgt worden, dass nach bestem Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte aufgezeigt (vgl. VwGH 30.06.2004, 2002/04/0027; zur entsprechenden Regelung in der GewO 1994 siehe VwGH 27.06.2004, 2002/04/0195).

Der Nachbar ist im Genehmigungsverfahren nach § 116 MinroG demnach keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen Rechtsvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Bewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Entgegen der offensichtlichen Ansicht der BeschwerdeführerInnen besitzen sie im gegenständlichen Bewilligungsverfahren demnach kein umfassendes Mitspracherecht, sondern können nur im Umfang ihrer geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.

Zum Antrag der mitbeteiligten Partei in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2021, wonach die Beschwerden näher in der Beilage ./1 dieses Schriftsatzes aufgelisteter Personen als unzulässig zurückzuweisen wären, ist festzuhalten:

Die Parteistellung der Nachbarn orientiert sich am § 74 Abs. 2 GewO 1994 (Mihatsch, MinroG4, § 116 Anm 13). Entscheidend für die Nachbarstellung ist bereits die bloße Möglichkeit einer Gefährdung oder Belästigung (VwGH 22.03.2000, 99/04/0178). Das für die Beurteilung der Nachbarstellung maßgebliche räumliche Naheverhältnis wird durch den - in der Regel auf Grund einer Beweisaufnahme durch Sachverständige festzustellenden - möglichen Immissionsbereich bestimmt. Nachbarstellung kommt einer Person dann nicht zu, wenn für sie eine von der Betriebsanlage ausgehende Gefährdung oder Belästigung von Vornherein auszuschließen ist (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/07/0045).

Die belangte Behörde hat im behördlichen Verfahren zwar den in der Beweiswürdigung festgehaltenen Plan über die Wohnlage der Nachbarn angestellt, aber im Spruch die Einwendungen der „Nachbarn“ nicht dezidiert behandelt, insbesondere nicht zurückgewiesen. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG gelten mit der Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt. Sie hat sich aber in der Begründung ausreichend mit den Einwendungen auseinandergesetzt, insbesondere dargelegt, warum sie die Einwendungen als unbegründet ansieht.

§ 59 Abs. 1 AVG gebietet nicht, dass im Spruch genau aufgelistet wird, welche Einwendungen zurück- bzw. abgewiesen werden, da Einwendungen mit der Erledigung der Hauptfrage als miterledigt gelten. Die Behörde muss sich im Zuge der Begründung mit den Einwendungen auseinandersetzen und hat darzulegen, warum sie die Einwendungen als unbegründet ansieht (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0101).

Fraglich ist, ob (unzulässige) Einwendungen der außerhalb des Immissionsbereiches wohnhaften Personen im Spruch ausdrücklich zurückzuweisen sind; ob bei Unterlassung eines diesbezüglichen Ausspruches diese Anträge gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG als mit der Sachentscheidung meritorisch miterledigt wurden (so Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 [Stand 1.7.2005]).

Das VwGVG trifft keine Aussage dazu, wer beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich weitestgehend bereits unmittelbar aus Art. 132 B-VG. Die wesentlichste Unterscheidung ist die zwischen einer Beschwerdelegitimation wegen Verletzung subjektiver Rechte, die nur Parteien zusteht, die selbst Träger subjektiver Rechte sind und Beschwerden, die der Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit dienen (Larcher in Raschauer/Wessely, VwGVG [Stand 31.3.2018, rdb.at], § 7 Anm. 1).

Festzuhalten ist, dass die Rechtsprechung zur (im Verwaltungsverfahren) übergangenen Partei seit dem Inkrafttreten des VwGVG 2014 der übergangenen Partei im Hinblick auf § 7 Abs. 3 VwGVG 2014 auch die sofortige Berufungs- und Beschwerdemöglichkeit einräumt und damit die Möglichkeit der Klärung der strittigen Parteistellung, ohne den "Umweg" über Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. Zustellung des Bescheids gehen zu müssen, eröffnet (VwGH 29.07.2021, Ra 2020/06/0146). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch bereits dargelegt, dass die Beschwerdelegitimation nach § 7 Abs. 3 VwGVG an das Verwaltungsgericht selbst dann besteht, wenn die Parteistellung im Verwaltungsverfahren strittig war bzw. die betreffende Person dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogen worden ist (vgl. VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036). Dieser Grundsatz hat auch zu gelten, wenn die Parteistellung im Mehrparteienverfahren erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – wie im gegenständlichen Fall – strittig wird.

Steht auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens fest, dass der regelmäßige Aufenthalt von bestimmten Personen außerhalb des möglichen Immissionsbereiches einer Betriebsanlage liegt, so fehlt diesen Personen die Nachbareigenschaft (VwGH 21.06.1993, 92/04/0255). In einem Verfahren zur Genehmigung einer Mischgutanlage mit Recyclingeinrichtung für Asphalt hatte der VwGH trotz der räumlichen Entfernung der Wohnliegenschaften der Nachbarn (zum Teil mehr als 500 m) schon im Hinblick auf die üblicherweise von einer Betriebsanlage wie der vorliegenden ausgehenden Emissionen, zu deren Beherrschung im angefochtenen Bescheid auch zahlreiche Auflagen vorgeschrieben werden mussten, gegen die Annahme, es könnten gefährdende oder belästigende Einwirkungen von der den Gegenstand des Genehmigungsansuchens bildenden Betriebsanlage bis zu den Wohnliegenschaften der Nachbarn reichen, keine Bedenken (VwGH 22.03.2000, 99/04/0178).

Da das Siedlungsgebiet von *** – wenn auch lediglich in kleinen Teilbereichen – im Immissionsbereich des gegenständlichen Vorhabens liegt, hat die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2021 nicht die Zurückweisung der Beschwerden wegen Unzulässigkeit aller Personen gefordert, welche eine Nachbarstellung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Anspruch genommen haben.

Die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese noch nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. VwGH 12.03.2014, 2013/17/0708, mwN).

Von besonderer Bedeutung ist, wer Parteistellung im Beschwerdeverfahren hat, weil etwa eine Beschwerde von einer Nichtpartei den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern kann. Wurde die Beschwerde nur von einer Nichtpartei erhoben, darf das Verwaltungsgericht die Beschwerde nur zurückweisen, nicht jedoch etwa den Genehmigungsbescheid aufheben (VwGH 26.06.2018, Ra 2018/05/0021). Die von der mitbeteiligten Partei zitierte Judikatur verbietet es demnach dem Verwaltungsgericht lediglich, anstatt einer Zurückweisung der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verfügen.

Letztlich ergibt sich, dass allen in der Beilage ./1 in der Stellungnahme vom 27. Juli 2021 gelisteten Personen grundsätzlich eine Beschwerdelegitimation zukommt. Auch wenn deren Beschwerden bei enger Fassung des Immissionsbereiches zurückgewiesen werden müssten, könnte durch eine abweisende (nicht zurückweisende) Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die mitbeteiligte Partei nicht in ihren Rechten verletzt sein, zumal sich deren subjektiv-öffentliches Recht auf die Erteilung der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes bzw. der Bewilligung von Bergbauanlagen beschränkt.

Faktum ist, dass weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Aussagen von einem Amtssachverständigen (insbesondere betreffend die Fachgebiete Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Umwelthygiene) getroffen werden konnten, dass „bei einem Abstand von mindestens 1,7 km von keiner möglichen Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung von Nachbarn auszugehen“ [ist] (siehe Punkt 2.5 der Stellungnahme vom 27. Juli 2021).

7. 4 Grundverkehrsbehördliche Zustimmung:

Zum Antrag der durch WWW vertretenen Personen in der Beschwerdeschrift, Punkt 4b, auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG wegen Anhängigkeit eines Verfahrens beim VwGH ist einerseits drauf zu verweisen, dass ein solches Verfahren bei den Höchstgerichten nicht (mehr) anhängig ist, auch wenn dieser Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 16. November 2021, Punkt 9, trotz Übermittlung des Schreibens des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 2021, Zl. ***, im Rahmen des Parteiengehörs im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Gegenteiligem ausgeht.

Andererseits bestimmt das MinroG nicht, dass der Gewinnungsberechtigte zwingend der Grundeigentümer sein muss. Nach den Genehmigungsregelungen der §§ 83 Abs. 3 und 116 Abs. 1 Z 2 MinroG kann auch einem "Dritten" die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes erteilt werden, wenn ihm das Recht zur Gewinnung und Aneignung der grundeigenen mineralischen Rohstoffe vom Grundeigentümer überlassen worden ist. Allerdings führen die Erläuterungen zu § 83 MinroG (RV 1428 und zu 1428 BlgNR 20. GP, 94) aus, dass Gewinnungsbetriebspläne nur im Rahmen der Rechtsverhältnisse zwischen dem Genehmigungswerber und dem Grundeigentümer genehmigt werden können und dass diese Rechtsverhältnisse durch die Genehmigung nicht berührt werden. Der öffentlich-rechtliche Gewinnungsbetriebsplan setzt somit ein zivilrechtlich vorhandenes Recht zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe voraus und darf über dieses Recht nicht hinausgehen. Bei einem "Auseinanderfallen" von Grundeigentum und Inhaberschaft einer Gewinnungsberechtigung für grundeigene mineralische Rohstoffe bedarf es nach dem Regime des MinroG einer Überlassung bzw. Übertragung des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung durch den Grundeigentümer (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2019/04/0017).

Es ist seitens des Antragstellers die im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Zustimmung des Grundeigentümers nachzuweisen. Die Zustimmung kann auch im Rechtsmittelverfahren widerrufen werden, da ein solcher Widerruf bis zur rechtskräftigen Erteilung der Bewilligung möglich ist, wobei es verwaltungsrechtlich irrelevant ist, ob der Grundeigentümer zur Verweigerung oder zum Widerruf seiner Zustimmungserklärung (zivilrechtlich) berechtigt ist (vgl. zB VwGH 02.10.2020, Ra 2020/06/0148, mwN).

Nach dem klaren Wortlaut des § 81 Z 2 MinroG umfasst auch die Parteistellung der Standortgemeinde bzw. der unmittelbar angrenzenden Gemeinden lediglich die in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 MinroG genannten Interessen, nicht jedoch auch das durch § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG geschützte Interesse des Grundeigentümers auf Genehmigung eines von einem "Dritten" beantragten Gewinnungsbetriebsplans nur vorbehaltlich und im Rahmen seiner wirksamen Zustimmung. Den Gemeinden steht daher die Geltendmachung des gemäß § 116 Abs. 1 Z 2 MinroG geschützten Interesses des Grundeigentümers im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG nicht zu (VwGH 21.06.2021, Ra 2019/04/0017). Wie oben dargestellt, ist die Parteistellung der beschwerdeführenden Nachbarn ebenso eingeschränkt, wie wohl zu berücksichtigen ist, dass die antragstellende, mitbeteiligte Partei zivilrechtliche Eigentümerin des vom Vorhaben betroffenen Grundstückes ist.

7.5. Zum Einwand einer allfälligen UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens:

Im Rahmen ihrer Parteistellung kommt den Nachbarn im MinroG-Verfahren ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu und sie können mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen, mit der sich die Behörde nachvollziehbar zu beschäftigen hat (vgl. VwGH 09.09.2015, Ro 2015/04/0009, und VwGH 30.07.2015, 2015/04/0003, mwN).

Die beschwerdeführende Standortgemeinde bringt wie auch im Revisionsverfahren vor, es liege eine Umgehung durch unsachliche Projektstückelung vor, weil das ursprüngliche von der mitbeteiligten Partei selbst über entsprechenden Antrag eingeleitete UVP-Feststellungsverfahren die UVP-Pflicht ergeben hätte. Bei einer Umgehungsabsicht gelte die „25-%-Schwelle“ nicht. Die Absicht einer viel größeren Materialgewinnung ergebe sich unter anderem aus der Absicht der mitbeteiligten Partei, drei näher genannte Grundstücke im Umgebungsbereich des beantragten Vorhabens zu erwerben. Daraus würde sich gemeinsam mit der beantragten Abbaufläche ein Flächenausmaß von mehr als 12 ha ergeben. Eine Umgehungsabsicht wird auch von den anderen BeschwerdeführerInnen behauptet.

Dazu ist auszuführen, dass der Umfang eines Vorhabens prinzipiell durch den Antragsteller im Genehmigungsantrag definiert wird. In einem Projektgenehmigungsverfahren ist Gegenstand des Verfahrens die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projekts. Allerdings steht das Vorliegen mehrerer selbständiger Anträge der Annahme eines einheitlichen Vorhabens im Sinn des § 2 Abs. 2 UVPG 2000 nicht hindernd entgegen (vgl. VwGH 11.6.2024, Ra 2024/04/0328, mwN).

Bei der Berechnung der für die Subsumtion unter den Schwellenwert maßgeblichen Flächen ist seit der UVP-G-Novelle BGBl. I Nr. 89/2000 nicht mehr auf die „offene Fläche“ (vormals Anhang 1 Z 17 lit. b UVP-G 2000 idF vor der Novelle 89/2000) abzustellen. Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein - Nass- oder Trockenbaggerung, Festgestein im Kulissenabbau mit Sturzschacht, Schlauchbandförderung oder einer in ihren Umweltauswirkungen gleichartigen Fördertechnik) im Sinne der Z 25 und Z 26 des Anhangs 1 UVP-G 2000, sind nach der FN 5 zum Anhang 1 UVP-G 2000 vielmehr die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. § 113 Abs. 2 Z 1 MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen. Flächen, die außerhalb dieser Abschnitte liegen, sind bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht zu berücksichtigen (VwGH 17.5.2024, ***).

Sowohl die Flächen der Pumpstation als auch allfällige Ausgleichsflächen aus artenschutzrechtlichen Erfordernissen oder Flächen, die zur Herstellung der Wasser- und Stromversorgung benötigt werden, sind demnach nicht bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen, da diese Flächen außerhalb der bekanntgegebenen Aufschluss- und Abbauabschnitte liegen (siehe VwGH 17.05.2024, ***, Rz 15).

Zum Vorbringen von GGGGGGG in seinem Schriftsatz vom 16. Juli 2024, Punkt 2.1., wonach zusammengefasst Ausgleichsmaßnahmen bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen wären, die im konkreten Fall zum Schutz der Feldvögel wie Feldlerche, Wachtel und Rebhuhn bzw. des Feldhamsters vorgeschrieben werden müssten, ist festzuhalten, dass Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens die Bewilligung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach dem MinroG ist und artenschutzrechtliche Aspekte hier - anders als im NÖ NSchG 2000 - nicht Beurteilungsgegenstand sind. Im zu beurteilenden Projekt sind keine Ausgleichmaßnahmen enthalten, sodass diese auch nicht Projektsbestandteil sein können (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034). Die behauptete Annahme, dass eine allfällige Bewilligung des Projektes auch die Ausgleichsmaßnahmen umfasst und diese nicht gesondert vorgeschrieben oder aufgetragen werden, ist nur zutreffend, wenn diese Teil des zur Bewilligung eingereichten Projektes sind. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist auch nicht die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der FFHRichtinie. Die Nichtberücksichtigung der Einrechenbarkeit von Ausgleichs-maßnahmen nach dieser Richtlinie hat mit der Frage, ob im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, nichts zu tun. Abgesehen davon, handelt es sich bei auf Grundlage des NÖ NSchG 2000 notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, die in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben sind, schon im vorherein nicht um Bestandteile des Projekts (siehe VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034). Zudem ist auf die im naturschutzrechtlichen Verfahren relevanten Schutzgüter bei der Genehmigung nach § 116 MinroG nicht Bedacht zu nehmen (VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086) und wurde die Ausgleichsfläche im naturschutzrechtlichen Verfahren als Auflage vorgeschrieben. Zur Abbaufläche gehört diese Fläche jedenfalls nicht, da diese eben dazu dient, einen Ausgleich zwischen dem genehmigten Projekt und den Artenschutz zu gewährleisten, weshalb die festgestellten Grundstücke Nr. ***, ***, ***, KG ***, im südlichen Bereich ob der rechtskräftigen Genehmigung auch künftig für eine Mineralgewinnung ausscheiden.

Ebenso ist zur Berechnung des Schwellenwertes (d.s. ggst. 25 % von 20 ha) nicht die Gesamtfläche des Projektgrundstückes maßgeblich, sondern allein die Fläche der Aufschluss- und Abbauabschnitte laut dem eingereichten Lageplan, welche nur einen Teil des Grundstückes einnimmt und 49.013 m² beträgt. Gemäß Fußnote 5 zum Anhang 1 UVP-G 2000 sind bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau zur Berechnung der Fläche wie dargelegt die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte zu berücksichtigen.

Die Festlegung von Aufschluss- und Abbauabschnitten soll es der Behörde ermöglichen, die Frage der Umweltauswirkungen für das gg Vorhaben leichter zu beurteilen. Dies wird etwas bei der Beurteilung der Frage der UVP-Pflicht eines bergbaulichen Abbauvorhabens (die UVP-Pflicht bestimmt sich allein nach der Fläche des beabsichtigten Abbaus – siehe auch VwGH 01.07.2009, 2005/04/0269), aber auch für die Bemessung der Sicherheitsleistung von Bedeutung sein (vgl. § 116 Abs. 11). Anzumerken ist ferner, dass Bergbaustraßen Bergbauanlagen (siehe § 118 darstellen), deren Flächen nicht zu den Aufschluss- und Abbauabschnitten zählen und daher für eine UVP-Pflicht nicht maßgeblich sind (siehe VwGH 12.09.2007, 2005/04/0115) (Mihatsch, MinroG4, § 113 Rz 8).

Im Lageplan sind die beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitte und die zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten darzustellen (§ 80 Abs. 2 Z 8 MinroG). Demnach ist zwischen Aufschluss- und Abbauabschnitten und anderen Vorkehrungen, wie zB der Errichtung von Wällen zur Zwischenlagerung der Oberfläche zu unterscheiden. Daraus ergibt sich entgegen dem Vorbringen der BeschwerdeführerInnen im Schriftsatz vom 16. Juli 2024, Seite 15, auch, dass ein Schutzwall bei der Berechnung des Schwellenwertes nicht miteinzurechnen ist.

Eine Pflicht zur Durchführung einer Einzelfallprüfung nach dem UVP-G 2000 ist trotz Unterschreitens des Bagatellschwellenwertes nur dann anzunehmen, wenn das gegenständliche Vorhaben unsachlich aufgesplittet würde, um die Durchführung einer Einzelfallprüfung zu umgehen: Beim Bagatellschwellenwert von 25 % des gemäß Anhang 1 Z 25 lit. a UVP-G 2000 maßgeblichen Schwellenwertes von 20 ha – somit 5 ha – handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung ist keine Kumulierung mit anderen Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 erster Satz UVP-G 2000 und gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000 keine Einzelfallprüfung durchzuführen. Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVPPflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Von einem Vorhaben im Sinne des § 3 Abs. 2 dritter Satz UVP-G 2000, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen (VwGH 17.05.2024, ***). Eine solche Umgehungsabsicht war jedoch, wie oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt (VwGH 19.03.2024, Ra 2022/07/0075), fallbezogen nicht gegeben. Eine Umgehungsabsicht kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil sich in räumlicher Nähe bereits ein Vorhaben des gleichen Typs befindet (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00 § 3 UVP-G Rz 23ff).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Ausnützen des Gestaltungsspielraumes, den der Gesetzgeber einräumt, noch keine unzulässige Umgehung des Gesetzes bedeutet. Es liegt keine Umgehung vor, wenn das Abbaugebiet so dimensioniert wird, dass der Schwellenwert gerade nicht erreicht wird – vorausgesetzt, die Dimensionierung ist technisch korrekt und es wird sichergestellt, dass eine Leistungsüberschreitung ausgeschlossen ist. In der Literatur wird zudem (unter Verweis insbesondere auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 31.07.2009, 5A/2009/12-6) auf das Vorliegen eines ausreichenden Kontrollsystems abgestellt, das durch plausible und nachvollziehbare technische Maßnahmen im Betrieb sicherstelle, dass die beantragte Kapazität eingehalten werde und dies auch seitens der Verwaltungsbehörden überprüft werden könne (VwGH 08.08.2019, Ra 2018/04/0190, mHa Bergthaler/Berl, in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, Kommentar zum UVP-G³, Anh 1 Z 21 Rn. 2; Schmelz/Schwarzer, Kommentar zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (2011), Anh 1 Z 21 Rn. 5).

Gemäß § 135 Abs. 1 MinroG hat der Bergbauberechtigte für jeden Bergbaubetrieb einen verantwortlichen Markscheider zu bestellen. Dieser hat vor allem die Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerkes und die Vermessung beim Bergbau zu beaufsichtigen, Aufgaben der bergbaulichen Raumordnung (Bergbaugebiete) und der bergbaulichen Sicherungspflicht wahrzunehmen und bergschadenkundliche Aufgaben, besonders zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit, zu erfüllen. Durch die überprüfende Tätigkeit des Markscheiders liegt ein ausreichendes Kontrollsystem im konkreten Fall vor, um die Einhaltung der bewilligten Abbaugrenzen sicherzustellen.

Ferner ist zwar festzuhalten, dass das geplante Vorhaben knapp an den Bagatellschwellenwert von 25 % herankommt. Aus diesem Umstand alleine kann jedoch nicht auf eine Umgehung im Sinne eines „Herantastens“ an den Bagatellschwellenwert von 25 % geschlossen werden. Es ist Standpunkt des Gesetzgebers, dass Umgehungen der Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine unsachliche Aufsplitterung von Vorhaben unter die für die UVP-Pflicht maßgebliche Vorhabensgröße verhindert werden müssen. Normativer Inhalt der Regelung betreffend eine Mindestschwelle von 25 % des Schwellenwertes ist es daher nicht, eine Aufsplittung von Vorhaben auf zahlreiche Einzelanträge mit dem Ziel, das Gesamtvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu entziehen, zuzulassen. Vielmehr geht es darum, Kleinvorhaben von der UVP-Pflicht zu entbinden. Von einem Kleinvorhaben kann dann keine Rede sein, wenn ein die 25 %-Schwelle überschreitendes Vorhaben lediglich dem behördlichen Konsens in mehreren Teilanträgen zugeführt wird; diesfalls liegt kein Kleinvorhaben vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2006/04/144).

Auf beabsichtigte Vorhaben kommt es nur dann nicht an, wenn und solange noch gar kein konkretes Projekt vorliegt (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034, Rz 30). Wie festgestellt, liegt in Bezug auf die in der Umgebung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes von der mitbeteiligten Partei erworbenen Grundstücke kein konkret ausgestaltetes sonstiges Projekt (mehr) vor, anhand dessen ein räumlicher und sachlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben beurteilt werden könnte und welches Anlass für die Annahme einer Umgehungsabsicht und damit das Vorliegen eines einheitlichen Vorhabens mit dem eingereichten Projekt geben könnte. Wie festgestellt konnte kein Vorsatz der mitbeteiligten Partei festgestellt werden, wonach diese das gegenständliche Vorhaben in Splittung eines konkreten größeren Projektes eingereicht hat, um ein künftiges Projekt außerhalb des UVPRegimes umsetzen zu können.

Wenn die beschwerdeführende Standortgemeinde vorbringt, dass eine in ihrem Gemeindegebiet im Jahr 2014 erteilte UVP-Genehmigung für eine Materialgewinnung im Ausmaß von ca. 73 ha einzubeziehen sei, ist festzuhalten, dass das beantragte Vorhaben zumindest 25 % des Schwellenwertes erreichen muss, um den Kumulationstatbestand im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auslösen zu können. Gleiches gilt betreffend der nunmehr von dieser Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Abbaufelder „*** und ***“.

Zudem kann an der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, dass kein räumlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vorhaben und der ca. 650 m westlich gelegenen Schottergrube der mitbeteiligten Partei besteht, keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Für einen sachlichen Zusammenhang sprechen insbesondere ein einheitlicher Betriebszweck und ein Gesamtkonzept. Dabei ist die deklarierte Absicht des Projektwerbers (der Projektwerber) maßgeblich. Indizien für die Absicht eines einheitlichen Betriebszwecks sind z.B. gemeinsam genutzte Anlagenteile, gemeinsame Dispositionsbefugnisse, gemeinsame Verkehrskonzepte, gemeinsame Planung, eine gemeinsame Vermarktung, der einheitliche optische Eindruck usw. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung; die Indizienlage muss entsprechend verdichtet sein, um ein einheitliches Vorhaben annehmen zu können; das bloße Vorliegen sinnvoller Abstimmungen zwischen verschiedenen Vorhaben (und Projektwerbern) führt noch nicht zur Annahme eines einheitlichen Vorhabens (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON 1.00, § 2 UVP-G Rz. 31). Im konkreten Fall ist durch die Errichtung der vom Vorhaben umfassten Bergbauanlagen (gesonderte Aufbereitungsanlagen, Einstellhallen, Büro- und Aufenthaltscontainer, gesonderte Brückenwaage) ein sachlicher Zusammenhang zwischen den von der mitbeteiligten Partei betriebenen Abbaugebieten und dem verfahrensgegenständlichen Projekt „***“ nicht erkennbar. Ein solcher wird im eingereichten Projekt auch nicht dargelegt, sodass jedenfalls kein einheitliches Vorhaben gegeben ist (was auch von keiner der Parteien je behauptet wurde).

Gleiches gilt betreffend die Abbaufelder „*** und “, die, wie festgestellt, 2.269,69 m von der beschwerdegegenständlichen Betriebsstätte entfernt sind, bei diesem Vorhaben die Bergbauanlagen des bereits bestehenden Abbaufeldes „“ genützt werden sollen und welche Gegenstand des Feststellungsantrages der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 25. September 2024, Zl. , sind. Nachdem das Abbaufeld „ und “ mit dem beschwerdegegenständlichen Abbaufeld „“ kein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 bildet, ist in Bezug auf das gegenständliche Abbauvorhaben auch keine Sperrwirkung im Sinne des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 durch das Feststellungsverfahren betreffend „*** und ***“ eingetreten.

Der Ansicht, dass die Fläche der gesamten Eignungszone 2 heranzuziehen wäre, kann mangels Bestehens eines Vorhabens im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 in Bezug auf diese Gesamtfläche nicht gefolgt werden.

Bei der Frage, ob der von § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 geforderte sachliche (funktionelle) Zusammenhang vorliegt, gilt es ferner darauf Bedacht zu nehmen, ob das Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen kann bzw. ob das Vorhaben für sich allein „verkehrswirksam“ ist. Die Beurteilung, ob ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 vorliegt, hat in Form einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei eine entsprechende Verdichtung der Indizienlage vorliegen muss, um von einem – für die Annahme eines einheitlichen Vorhabens notwendigen – funktionellen (sachlichen) Zusammenhang ausgehen zu können (VwGH 11.6.2024, Ra 2024/04/0328). Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den betroffenen Vorhaben wird etwa dann angenommen, wenn ein einheitlicher Betriebszweck vorliegt oder die Verwirklichung des einen Vorhabensteils die Verwirklichung des anderen erfordert (vgl. dazu VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447). Zwar können auch Projekte verschiedener Projektwerber ein einheitliches Vorhaben bilden, wenn durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken ein gemeinsamer Betriebszweck verfolgt wird. Ein solches Wirken ist im Gegenstand jedoch nicht festzustellen und wurde ein solches auch nicht behauptet. Hingegen bildet ein für sich nicht UVP-pflichtiges Vorhaben dann keine Einheit mit einem anderen Projekt, wenn es (auch) einen mit jenem nicht zusammenhängenden Zweck verfolgt und keinen engeren Zusammenhang mit jenem aufweist, als er bei bloßen, nicht UVP-pflichtigen Vorarbeiten zu sehen ist (vgl. erneut VwGH 8.10.2020, Ra 2018/07/0447).

Wie sich insbesondere aus der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung vom 15. Juni 2020 ergibt, welche sich (ausschließlich) auf das Abbaufeld „***“ in der Größenordnung von 49.013 m² auf Grundstück Nr. ***, KG ***, bezieht, liegt ein „abbauwürdiges Vorkommen von Sand und Kies“ vor, zu der der ASV für Geologie in seiner Stellungnahme festgehalten hat, dass dieser Bericht die geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnisse ausreichend dargestellt hat. Wie festgestellt, kann das gegenständliche Vorhaben in technischer und betrieblicher Hinsicht für sich bestehen. Insbesondere konnten im fortgesetzten Ermittlungsverfahren keine stichhaltigen Anhaltspunkte festgestellt werden, wonach bei Realisierung des beantragten Vorhabens kein wirtschaftlicher Nutzen iSd § 25 Abs. 4 MinroG gegeben wäre.

Im Schriftsatz der beschwerdeführenden Standortgemeinde vom 17. Oktober 2024 wird eine Unionsrechtswidrigkeit des „Bagatellkriteriums“ des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 und ein Anwendungsvorrang der UVP-Richtlinie behauptet.

Nach Anhang II Z 2 lit. a der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) zählen „Steinbrüche, Tagebau und Torfgewinnung (nicht durch Anhang I erfasste Projekte)“ zu den in Art. 4 Abs. 2 genannten Projekten. Anhang I Z 19 erfasst „Steinbrüche und Tagebau auf einer Abbaufläche von mehr als 25 Hektar oder Torfgewinnung auf einer Fläche von mehr als 150 Hektar“. Diesbezüglich wurden in der Richtlinie 2014/52/EU keine Änderungen normiert.

Die Anwendung sowohl des Schwellenwertverfahrens als auch des Verfahrens der Einzelfallprüfung ist in Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie ausdrücklich zugelassen. Dass aber über den Standard des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie hinaus Projekte des Anhanges II und Änderungen dieser Projekte unterschiedslos der UVP unterliegen müssten, ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten (vgl. VwGH 29.03.2006, 2004/04/0129). Bei den in Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG aufgezählten Projekten bleibt die Entscheidung, ob eine UVP durchzuführen ist, iSd Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten überlassen. Eine unmittelbare Wirkung der UVP-RL kommt unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Umsetzungsverpflichtung im Fall eines in Anhang II aufgezählten Projektes nicht in Betracht, weil die Richtlinie die Mitgliedstaaten betreffend die in Anhang II aufgezählten Projekte nicht zur obligatorischen Anordnung einer UVP verpflichtet, sondern diesen insoweit einen Entscheidungsspielraum in der Richtung einräumt, Projekte von der Pflicht zur UVP auszunehmen (VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165). Der Wortlaut des Art. 4 Abs. 1 und 2 wurde weder in der Richtlinie 2011/92/EU noch in der Richtlinie 2014/52/EU geändert.

Dafür, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinien 2011/92/EU und 2014/52/EU diesen Spielraum hinsichtlich des in Z 25 lit. 1 Anhang 1 UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwertes überschritten hat, gibt es keinen Anhaltspunkt (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

Der Umstand, dass bei Umgehungsprojekten die 25% Grenze nicht gilt, führt auch dazu, dass die in § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 normierte 25 % Grenze keinen unionsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0077). Mangels Vorliegen einer Umgehungsabsicht im konkreten Fall ist auch bei gemeinschaftsrechtlicher Betrachtung durch Unterschreiten der Bagatellschwelle weder eine Einzelfallprüfungs- noch Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 für das gegenständliche Projekt gegeben.

Eine aus der behaupteten UVP-Pflicht bzw. Einzelfallprüfungspflicht des Vorhabens ergebende Unzuständigkeit der belangten Behörde kann auch nach Durchführung des (fortgesetzten) Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

7.6. Einwendung betreffend Raumordnung:

§ 82 Abs. 1 MinroG legt für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes als Versagungsgrund eine in Z 1 bis 4 bestimmte, im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ausgewiesene Widmung fest. Dieser Abbauverbotsbereich umfasst auch Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von Gebieten nach Z 1 bis 3, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen. Abweichend zu Abs. 1 ist nach § 82 Abs. 2 MinroG eine Genehmigung für einen Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Regelung über die Versagung der Genehmigung aufgrund einer bestimmten Flächenwidmung bestimmter Gebiete unabhängig von einer Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 MinroG knüpft an ein spezifisches, gegenüber dem örtlichen Raumordnungsprogramm oder -konzept konkretes und präziseres Planungsinstrument der Raumordnung an. Demgegenüber definiert § 83 Abs. 2 MinroG die "Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als ein – von mehreren bestimmten Kriterien – im Rahmen der nach Abs. 1 Z 1 vorzunehmenden Interessenabwägung beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit – anders als § 82 Abs. 1 MinroG – nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab. Ein Widerspruch zur "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" stellt daher im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 MinroG keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern ist als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen (VwGH 21.06.2021, Ra 2019/04/0017). §§ 82 und 83 MinroG lassen klar erkennen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und Gemeinden die gebotene Beachtung finden sollen (VwGH 11.09.2013, 2011/04/0140).

Für die Berechnung des 300-m-Abbauverbotsbereiches iSd § 82 Abs. 1 MinroG ist die Lage der begehrten Abbaugrundstücke maßgeblich, also jener Grundstücke, auf welche sich der Gewinnungsbetriebsplan gemäß § 80 Abs. 2 Z 2 MinroG bezieht (vgl. Mihatsch, MinroG4, § 82 Anm. 2). Entgegen der Ansicht der BeschwerdeführerInnen ist für die Beurteilung der Abstände iSd § 82 MinroG nur jene Fläche entscheidend, auf denen der Abbau stattfindet und nicht auch die Straße, über die die Zu- und Abfahrt erfolgt. In der Regierungsvorlage zu BGBl. I Nr 38/1999 (RV 1428 BlgNR XX. GP, S. 93) zu § 82 MinroG wird unter anderem Folgendes ausgeführt: „… Zum Schutze der in einer örtlichen Gemeinschaft sich aufhaltenden Personen soll dann ein Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes bescheidmäßig abzuweisen sein, wenn die begehrten Abbaugrundstücke in einem Abstand von weniger als 300 m zu bewohnten Objekten oder von besonders schützenswerten Einrichtungen (§ 82 Abs. 1 Z 1 bis 3) oder in Naturschutz- oder Nationalparkgebieten (§ 82 Abs. 1 Z 4) liegen würden. … Nach Abs. 2 soll es jedoch in der Ingerenz der Gemeinden liegen, auch innerhalb des Schutzabstandes von 300 m einen Abbau zu gestatten. Dies soll im Flächenwidmungsplan der Gemeinde seinen Niederschlag finden. Damit soll den regionalen Gegebenheiten der Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe besser Rechnung getragen werden. In der Vergangenheit hat es sich nämlich gezeigt, dass insbesondere Mineralrohstoffvorhaben auf Schotter und Kies im Einvernehmen mit der Gemeinde unter Umständen auch im Einvernehmen mit Grundeigentümern innerhalb wesentlich geringerer als der im Abs. 1 angeführten Entfernungen vorgenommen werden können. Durch die vorgesehenen Regelungen soll die Erweiterungsfähigkeit bestehender Abbaue gewährleistet werden. Ein Abstand von 100 m zu den im Abs 1 Z 1 bis 3 genannten Objekten oder Gebieten soll dabei nicht unterschritten werden dürfen.“ Aus den Materialen ergibt sich also, dass für die Beurteilung der Abstand zu den begehrten Abbaugrundstücken relevant ist und nicht etwa der Abstand zu Zufahrtsstraßen oder ähnlichem (so auch LVwG Vlbg 08.03.2018, LVwG-327-8/2017-R1).

Dem Vorbringen der beschwerdeführenden Standortgemeinde, wonach die Lage der Pumpanlage in die Berechnung miteinzubeziehen wäre (Stellungnahme vom 22. November 2021, Punkt 4), ist demnach ebenso kein Erfolg beschieden (siehe auch VwGH 17.05.2024, ***, Rz 26).

Dadurch, dass den Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kein subjektives Recht auf die Einhaltung der Abstandsregelungen des § 82 MinroG zukommt, werden diese allerdings nicht in ihren Rechten verkürzt, können sie doch wegen eines zu geringen Abstandes allenfalls drohende Gesundheitsgefährdungen im Rahmen ihrer Einwendungen gemäß § 116 Abs. 3 MinroG geltend machen (VwGH 21.01.2014, 2010/04/0052).

Der vom Beschwerdeführervertreter GGGGGGG während der mündlichen Verhandlung übermittelte Plan betreffend die 300-m-Abbauverbotszone zeigt folgendes Bild der Örtlichkeiten (der Pfeil zeigt auf das vom Vorhaben umfasste Grundstück):

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Aus dem von GGGGGGG in der Verhandlung vorgelegten Auszug aus dem NÖ ATLAS ist klar ersichtlich, dass auch bei Bemessung des 300-m-Abbauverbotsbereiches iSd § 82 Abs. 1 MinroG von der Grundstücksgrenze (und nicht vom bewohnten Objekt) des Grundstückes Nr. ***, KG ***, der Abstand zum Abbaugrundstück Nr. ***, KG ***, 300 m ist. Aus diesem Grund braucht auf das von den beschwerdeführenden Nachbarn vorgetragene Beschwerdevorbringen nicht näher eingegangen werden, wiewohl es jenem der beschwerdeführenden Standortgemeinde sehr ähnelt.

Die einer Genehmigung entgegenstehenden Versagungsgründe des § 82 MinroG stellen ausdrücklich auf (bestimmte) gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete ab. Diese legistische Anknüpfung des MinroG an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt es mit sich, dass andere Flächen außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst sind (VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086). Dass diese Anknüpfung an das - in allen Raumordnungsgesetzen der Länder vorgesehene - Instrument des Flächenwidmungsplanes unsachlich wäre oder insofern kompetenzrechtliche Bedenken bestünden, wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und in der hg. Judikatur bereits mehrfach verneint (VwGH 29.03.2021, Ro 2020/03/0023).

Zur Behauptung der beschwerdeführenden Standortgemeinde, wonach die Bewilligung zufolge § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG zu versagen wäre, weil (unter Verweis auf § 16 Abs. 3a iVm Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 2014, Punkt 3.3 der Beschwerdeschrift) das Bauland-Industriegebiet nicht als Baulandwidmung gelten könne, in der eine Wohnnutzung von vornhinein ausgeschlossen wäre, ist Folgendes festzuhalten:

Wie festgestellt liegt das Grundstück Nr. ***, KG ***, außerhalb des 300m-Abbauverbotsbereiches. Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, das ebenfalls die Widmung „Bauland-Industriegebiet“ aufweist, befindet sich ein Betonmischwerk. Zudem hat der VwGH im ersten Verfahrensgang dargelegt, dass Grundstücke mit der Widmungsart „Bauland-Industriegebiet“ auch in einer Entfernung von weniger als 300 m vom Abbaugrundstück nicht gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz MinroG der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans entgegenstehen (siehe VwGH 17.05.2024, ***, Rz 34 – 35).

Wenn nun in diesem Zusammenhang von der beschwerdeführenden Standortgemeinde in ihrem Schriftsatz vom 12. August 2024, Punkt 3, versucht wird, die Rechtsprechung des Höchstgerichtes im ersten Verfahrensgang dadurch zu relativieren, als sie nun offensichtlich davon ausgeht, dass in diesem Beschwerdepunkt die Rechtslage von 1968 heranzuziehen wäre und demnach das Abbaugebiet in einer Entfernung von weniger als 300 m zu Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen, liegt und darin das Genehmigungshindernis des § 82 Abs. 1 Z 1 iVm letzter Satz MinroG erblickt wird, ist festzuhalten, dass die legistische Anknüpfung im § 82 MinroG an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien mit sich bringt, dass einzelne Personen in bestehenden Wohngebäuden außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst werden. Dennoch ist diese Regelung nicht als unsachlich zu erkennen: So hat der VfGH zu den in § 82 MinroG 1999 festgelegten Grenzen für die Abbauverbotsbereiche im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 7 B-VG auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen könne. Dass dabei allenfalls Härtefälle entstünden, mache das Gesetz nicht gleichheitswidrig; ebenso wenig könnten daher Einzelfälle einer Begünstigung die am Durchschnitt orientierte Regelung unsachlich machen (vgl. das Erkenntnis vom 10.03.2001, B 1651/99, VfSlg. 16.125 und die dort zitierte Rechtsprechung des VfGH). In jüngerer Zeit hat der VfGH festgehalten, dass ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. zu allem das Erkenntnis vom 16.03.2012, G 97/11, mit Verweis auf weitere Rechtsprechung des VfGH). Gerade diese Möglichkeit einer einfachen und leicht handhabbaren Regelung hat der Gesetzgeber mit der Anknüpfung an landesrechtliche Widmungskategorien im Falle des § 82 MinroG vorgenommen (VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086).

Nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 1 Z 1 MinroG ist demnach nur Bauland relevant, in dem Wohnbauten – nach wie vor – errichtet werden dürfen und ist die historische Rechtslage, wie von der Beschwerdeführerin begehrt, in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus hat der VwGH im ersten Verfahrensgang ausführlich dargelegt, weshalb auch Grundstück mit der Widmung „Bauland-Industriegebiet“ gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 NÖ ROG 2014 in einer Entfernung von weniger als 300 m vom Abbaugrundstück nicht gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz MinroG der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplans entgegenstehen (VwGH 17.05.2024, ***).

Zum Vorbringen, es liege aufgrund der Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit „Grünland-Freihaltefläche“ ein Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG vor (Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Punkt 3.2), hat das Höchstgericht bereits im ersten Verfahrensgang dargelegt, dass mangels hinreichender Ausweisung des Abbaugrundstücks im Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Standortgemeinde der beantragte Abbaubereich nicht in einem Abbauverbotsbereich liegt (VwGH 17.05.2024, ***, Rz 27 - 32).

Wenn die beschwerdeführende Standortgemeinde als entgegenstehendes öffentliches Interesse auf ihr örtliches Entwicklungskonzept, im Konkreten auf den geplanten Regionalpark , verweist, so sieht § 83 Abs. 2 MinroG öffentliche Interessen auch in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung begründet. Inwieweit solche öffentlichen Interessen einem Vorhaben entgegenstehen können, wird aber in § 82 MinroG abschließend geregelt. Ein örtliches Entwicklungskonzept kann im Anwendungsbereich dieser Norm insofern keine Berücksichtigung finden (vgl. VwGH 02.02.2012, 2009/04/0235). Das Projektsgebiet „“ ist demnach nicht als Ruhegebiet iSd § 82 Abs. 1 Z 4 MinroG zu werten, fehlt doch unbestritten eine im Zeitpunkt des Ansuchens bestehende Ausweisung bzw. Festlegung im Flächenwidmungsplan der beschwerdeführenden Standortgemeinde, wie von § 82 Abs. 1 MinroG gefordert.

Soweit von WWW im fortgesetzten Beschwerdeverfahren im Schriftsatz vom 01. August 2024, Punkt 4., – abgesehen davon, dass diesbezüglich kein subjektives Recht der Nachbarn in diesem Zusammenhang besteht –, nun die Auffassung vertreten wird, wonach „mangels Zusatzwidmung „Materialgewinnungsstätte“ im Flächenwidmungsplan iSd § 20 Abs. 2 Z 5 NÖ ROG die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen wäre, die Genehmigung der obertägigen Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe und die Bewilligung der Bergbauanlage zu erteilen bzw. ein Verstoß gegen den Flächenwidmungsplan der Gemeinde vorliege, ist festzuhalten, dass – unter Berücksichtigung des Flächenwidmungsplanes der Standortgemeinde bei bestimmten Widmungen ein Abbauverbotsbereich besteht (§ 82 Abs. 1 MinroG). In Abs. 2 wird vorgeschrieben, bei welchen Widmungen der Gewinnungsbetriebsplan trotz Unterschreitens der 300 m-Zone dennoch zu genehmigen ist. Grund hierfür ist, dass die Flächenwidmung einer Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes verstärkt Berücksichtigung finden soll. Maßgeblich sind jeweils die Festlegungen oder Ausweisungen im Flächenwidmungsplan, die erforderlichenfalls durch Anhörung der Standortgemeinde zu erheben sein werden. Die Berücksichtigung raumordnungsrechtlicher Festlegungen der Länder bei seinen Regelungen über den Abbau mineralischer Rohstoffe entspricht dem vom VfGH im Zusammenhang mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entwickelten Berücksichtigungsprinzip (Mihatsch, MinroG4, § 82 Rz 1). Dem gegenüber ist im § 212 MinroG vorgeschrieben, in welcher Form überörtliche Raumordnungsvorschriften der Länder im Genehmigungsverfahren zu beachten sind. Dass nur der Flächenwidmungsplan im Bewilligungsverfahren relevant wäre, trifft deshalb nicht zu. Vielmehr ist die festgestellte Eignungszone, welche aufgrund der überörtlichen Raumordnungsvorschriften des Landes NÖ wie aufgezeigt, erlassen wurde, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu beachten.

Zudem ist die sich über etwa 90 ha erstreckende und auch das Abbaugrundstück erfassende Eignungszonenfestlegung für die Gewinnung von Sand und Kies in der Verordnung der NÖ Landesregierung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nord nicht gesetzwidrig (VfGH 14.12.2023, ***, *** und ***), weshalb ein Versagungsgrund des § 82 MinroG zu verneinen ist.

7.7. Keine Sicherstellung des Abtransportes grundeigener mineralischer Rohstoffe:

Die Standortgemeinde kann geltend machen, dass gemäß § 83 Abs. 1 Z 2 MinroG die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG vorgelegten Verkehrskonzeptes (Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den im § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen) nicht sichergestellt ist und hat die beschwerdeführende Standortgemeinde umfassende Ausführungen zu diesem Versagungsgrund unter Punkt 3.5 ihrer Beschwerdeschrift getätigt. Dies steht den Nachbarn im Rahmen ihrer Parteistellung nicht zu, sodass auf das Beschwerdevorbringen zu Punkt 4.e des WWW [siehe auch Punkt 5 der Stellungnahme vom 01. August 2024] nicht näher eingegangen werden muss (so VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099).

Nach § 83 Abs. 1 Z 2 MinroG stellt ein Genehmigungshindernis dar, wenn die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen nicht sichergestellt ist.

Geht man vom Wortlaut des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG aus, so spricht dieser von einem "Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe, von den in Z 8 angeführten Abbauen". Dabei differenziert diese Bestimmung nicht, ob es sich um den Abtransport von nur abgebauten und nicht aufbereiteten oder auch von abgebauten und bereits im Abbaugebiet aufbereiteten Rohstoffen handelt. Dass auch letztere vom Verkehrskonzept erfasst werden, ergibt sich aus der Wortfolge "von den in Z 8 angeführten Abbauen" in § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG. § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG spricht vom "Lageplan mit dem beabsichtigten Aufschluss- und Abbauabschnitten", der dem Gewinnungsbetriebsplan (in dreifacher Ausfertigung) anzuschließen ist und meint die örtliche Begrenzung des Abbaues oder (mit anderen Worten) das Abbaugebiet. Somit wird deutlich, dass § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG, wenn auf dieses Abbaugebiet (nach Z 8 leg. cit.) verwiesen wird, nicht den Abtransport von der Gewinnung zur Aufbereitung, sondern (generell) den Abtransport des abgebauten Materials (sei es nun aufbereitet oder nicht) vom Abbaugebiet weg erfasst. Diese Auslegung deckt sich mit dem Willen des Gesetzgebers (vgl. ErläutRV 1428 BlgNR XX. GP, 92f)), wonach dieses Verkehrskonzept „im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes" eingeführt wurde (vgl. VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099).

Einer solchen Auslegung steht letztlich auch nicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung von Vorgängen, die einer Anlage nach MinroG zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zu einer derartigen Anlage haben, entgegen. Diese Rechtsprechung hat nämlich den Immissionsschutz von Nachbarn und die Frage, inwieweit derartige Einwände der Nachbarn im Genehmigungsverfahren nach MinroG berücksichtigt werden können, zum Gegenstand. Die Sicherstellung der Einhaltung des Verkehrskonzeptes nach § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG und damit verbunden die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzung des § 83 Abs. 1 Z 2 MinroG zählen jedoch nicht zu den Fragen, welche von den Nachbarn im Rahmen der ihnen zukommenden Parteistellung geltend gemacht werden können (ebenso VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099).

Eine Interpretation des § 80 Abs. 2 Z 10 MinroG, wonach die Verkehrsanbindung beim Genehmigungskriterium nach § 116 Abs. 1 Z 5 MinroG zu berücksichtigen wäre, diesbezügliche Immissionsbelastungen von der Standortgemeinde geltend gemacht werden könnten und daher das „Werkstorprinzip“ nicht gelte (siehe Stellungnahme der beschwerdeführenden Standortgemeinde vom 22. November 2021), erscheint aus diesem Grund keine Deckung im Gesetz zu finden, zumal der Immissionsschutz und das Verkehrskonzept „im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes" unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen.

Soweit die BeschwerdeführerInnen auf die zwischenzeitlich aufgehobene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 06. November 2020, ***, (Fahrverbot auf der *** [Grundstück Nr. ***] von der südwestlichen Grundstücksecke des Grundstücks Nr. *** bis zur Kreuzung ***, sowie auf dem Feldweg mit der Grundstücksbezeichnung Nr. ***, südöstlich der Kreuzung /, am östlichen Grundstücksende des Grundstücks Nr. *** und Kreuzung mit Feldweg Nr. /, ausgenommen Wirtschaftsfuhren) verweisen, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0122), sodass ohne Interpretation der unterschiedlichen Äußerungen zum behördlichen Verfahren bzw. im Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass das im Technischen Bericht auf Seite 13 dargelegte Verkehrskonzept de iure realisierbar ist.

Deshalb erübrigt sich auch das Vorbringen, wonach keine Wirtschaftsfuhren beim Abtransport der mineralischen Rohstoffe vorgenommen werden würden (und somit das Fahrverbot gelte), obwohl angemerkt wird, dass aus den zitierten, doch etwas älteren zivilrechtlichen Entscheidungen (OGH 21.06.1979, 7 Ob 650/79, bzw. OGH 17.05.1961, 6 Ob 203/61) zur Auslegung eines im Straßenrecht definierten Begriffes wohl nichts gewonnen werden kann. Vielmehr wäre zur Interpretation des Begriffes § 30 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), idF BGBl. Nr. 174/1983, heranzuziehen, in welcher Norm Regelungen für Wirtschaftsfuhren verbindlich festgelegt wurden. In diesem Konnex wäre darüber hinaus § 2 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) wesentlich, nach welcher Bestimmung unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes der Abbau der eigenen Bodensubstanz zählt.

Fraglich ist, welchen Inhalt ein Verkehrskonzept iSd § 80 Abs. 1 Z 10 MinroG aufweisen muss und in welcher Art und Weise die Sicherstellung der Einhaltung dieses Konzeptes zu erfolgen hat, wobei sich das auszuarbeitende Projekt an den – soweit bekanntgegebenen – Verkehrsgrundsätzen der Gemeinde im Hinblick auf Routenwahl, Transportgewicht und Transportzeiten zu orientieren hat. Durch die Wahl des Gesetzeswortlautes – arg. „u. dgl.“ – ist determiniert, dass die Verkehrsgrundsätze der Gemeinde auch andere Themenbereiche betreffen können.

Faktum ist jedenfalls, dass sich das Verkehrskonzept sehr wohl auf den Abtransport der mineralischen Rohstoffe zu beziehen hat, also auf Tätigkeiten, welche außerhalb des Bergbauraumes liegen, wiewohl sich die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes nur auf die Abbaugrundstücke bezieht (anders Mihatsch, MinroG4, § 80 Anm 7), was sich insbesondere daraus ergibt, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099) eine gänzliche Sinnentleerung der Verpflichtung der Vorlage eines Verkehrskonzept unter Berücksichtigung des in den Erläuterungen angeführten „wirksamen“ Umweltschutzes sich ergeben würde, wenn die Erstellung des Verkehrskonzeptes auf das Abbaugebiet selbst beschränkt werden würde und dies dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden könnte.

Berücksichtigt man, dass dieses Konzept „im Interesse eines wirksamen Umweltschutzes“ mit dessen Versuch eingeführt wurde, den Straßenverkehr selbst als eines der Kriterien für die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zu determinieren; weiters, dass Ausgangspunkt die Auffassung der Vertreter der Gemeinden und Städte gewesen ist, dass weniger der Abbau der mineralischen Rohstoffe selbst als vielmehr deren Abtransport mittels Schwerverkehr eine Belästigung sei (so Donninger, Das Verkehrskonzept nach dem MinroG, ecolex 2000, 391) so mögen diese Ausgangsparameter eine Interpretationsgrundlage für die Auslegung des notwendigen Inhaltes eines Verkehrskonzeptes liefern.

Wie festgestellt wurden von der Standortgemeinde keine allgemein gültigen Verkehrsgrundsätze bekanntgegeben. Gibt die Gemeinde keine Verkehrsgrundsätze bekannt, hat der Genehmigungswerber das Verkehrskonzept unabhängig von allfälligen Vorgaben der Gemeinde zu erstellen. Aus den gesetzlichen Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Verkehrskonzept durch die Gemeinde zu genehmigen ist (so auch Mihatsch, MinroG4, § 80 Anm 7). Nachdem es sich bei § 83 Abs. 1 Z 2 MinroG um einen Versagungsgrund handelt, kann die Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG zwar geltend machen, dass die Einhaltung des Konzeptes über den Abtransport nicht sichergestellt ist. Dabei hat sie sich aber an den von ihr bekannt gegebenen Verkehrsgrundsätzen zu orientieren. Grundlage dafür können aber nur allgemein gültige Verkehrsgrundsätze sein, welche auf das konkrete Projekt umzulegen sind und so das vom Gesetzgeber umfasste Mitspracherecht bei Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten konkretisieren. Dass der Standortgemeinde ein umfassenderes Anhörungsrecht im Anwendungsbereich dieser Norm zugestanden wurde und ihr im MinroG implementiertes Parteienrecht so gestaltet werden könnte, dass mit den von ihr bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen de facto jede Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes verhindert werden könnte, kann dem Gesetz in Anbetracht der in den anderen bergrechtlichen Normen zugestandenen Rechten der Gemeinde jedenfalls nicht entnommen werden.

Glaublich ist jedenfalls, dass die Stadtgemeinde *** in den verkehrsplanerischen Leitlinien die Verkehrsberuhigung in Wohngebieten und die Bündelung des notwendigen Verkehrs auf den Hauptachsen des Straßennetzes postuliert hat (so Gutachten OOOOOOO GmbH vom 20. April 2021, Punkt 3.6). Wie festgestellt, entspricht die projektierte Transportroute jedenfalls diesem Grundsatz. Dass aus dem Grundsatz – wie behauptet – abgeleitet werden könnte, dass auf den niederrangigen Straßen, wie Güterwegen und Feldwegen im Grünland keine gewerblichen LKW-Fahrten stattfinden sollen, kann aus dem Grund nicht erkannt werden. Auch wenn dies der Intention der betroffenen Stadtgemeinde entsprechen würde, so ist festzuhalten, dass – wie oben ausgeführt – sich aus den gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, dass der Abbau der eigenen Bodensubstanz (die mitbeteiligte Partei ist wie festgestellt Grundstückseigentümerin) als land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe zu qualifizieren ist. Auch ist festzuhalten, dass eine genehmigungsfähige Mineralgewinnungsstätte gemäß § 20 Abs. 2 Z 5 NÖ ROG keine andere Widmung als Grünland aufweisen kann und der genehmigte, abgebaute, mineralische Rohstoff auch – rechtlich zulässig – abzutransportieren ist.

Zur Behauptung, der Weg auf dem Grundstück Nr. *** in jenem Bereich, in welchem eine ungebundene Tragschicht derzeit besteht, sei für den Abtransport nicht geeignet, ist auf die Bestimmungen des NÖ Straßengesetzes 1999 zu verweisen. Demnach hat gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 die Kosten des Baues (einschließlich des Grunderwerbs), der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße, soferne

  • in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,

  • keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird und

  • kein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet ist, der Straßenerhalter zu tragen.

§ 16 bzw. § 17 leg. cit. sieht die Möglichkeit der Überwälzung dieser Kosten unter bestimmten Voraussetzungen vor; auf die dort normierten Verfahrensbestimmungen wird hingewiesen.

Gleiches gilt betreffend das mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 vorgetragene Argument, dass die *** – insbesondere bei Realisierung des festgestellten Betonmischwerkes – sei für das gegenständliche Vorhaben nicht ausgebaut, wobei festzuhalten ist, dass der im behördlichen Verfahren beigezogene Amtssachverständige gerade nicht zu diesem Schluss kam.

Wie dargelegt war das mit dem Betonmischwerk verbundene Verkehrsaufkommen mit jenem des gegenständlichen Vorhabens in keiner Weise vergleichbar. Zudem ist dieses Vorhaben mangels baurechtlicher Genehmigung nicht mehr realisierbar.

Außerdem kann nicht unterstellt werden, dass die Gemeinde als Straßenerhalterin in Zukunft die Erhaltung der Straße gesetzwidrig unterlassen wird, trotz der bestehenden Widmung „Bauland-Industriegebiet“ im Bereich der ***. Auf Grund dessen sowie dem vorliegenden positiven verkehrstechnischen Gutachten kann festgehalten werden, dass die Benützbarkeit und Verkehrssicherheit des verfahrensinkriminierten Wegstückes auch bei Konsumierung der Genehmigung durch die mitbeteiligte Partei nach wie vor gewährleistet sein wird, wie wohl festzuhalten ist, dass die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2021 ihr Angebot, den entsprechenden Straßenzug staubfrei zu gestalten, an die Standortgemeinde wiederholt hat (Seite 11, 2. Absatz der Verhandlungsschrift).

Allein aus dem Umstand, dass gemäß § 32 Abs. 3 StVO 1960 die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden müssen, vom Unternehmer zu tragen sind, ist nicht darauf zu schließen, dass dieser Bereich als zur Betriebsanlage gehörig anzusehen ist (vgl. VwGH 28.04.2021, Ra 2019/04/0027). Gleiches gilt für den Kreuzungsbereich /.

Wie festgestellt tangiert die projektierte Routenwahl kein Siedlungsgebiet, ist bloß 850 m lang und erreicht die Hauptachse des Straßennetzes auf dem kürzesten Weg. Auch konnten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden werden, weshalb die Einhaltung des projektierten Konzeptes über den Abtransport der grundeigenen mineralischen Rohstoffe nicht sichergestellt wird, sodass die Genehmigungsvoraussetzung des § 83 Abs. 1 Z 2 MinroG im konkreten Fall gegeben ist.

7.8. Fehlen der Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 4 und Z 8 MinroG:

Die beschwerdeführende Standortgemeinde sieht sich in ihrem subjektiven Recht auf Schutz der in §§ 83 Abs. 1 Z 1 und 116 Abs. 1 Z 4 MinroG genannten Interessen verletzt, als – ohne nähere Begründung – von keinem sparsamen und schonenden Umgang mit der Oberfläche ausgegangen wird, sowie davon, dass die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen nicht als ausreichend angesehen werden. Ebenso moniert sie – ohne Auseinandersetzungen mit den projektierten Maßnahmen –, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus nicht als ausreichend anzusehen wären und ihr subjektives Recht auf Schutz der in §§ 83 Abs. 1 Z 1 und 116 Abs. 1 Z 8 MinroG genannten Interessen verletzt wäre.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der im behördlichen Verfahren beigezogene geologische Amtssachverständige in der Verhandlung am 22. April 2021 die Vollständigkeit der Projektsunterlagen attestiert hat (somit auch die nach § 80 Abs. 2 Z 8 MinroG notwendigen Angaben zu Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche sowie zur Sicherung der Oberflächennachnutzung; siehe Seite 13 der Verhandlungsschrift, letzter Absatz), insbesondere einen sparsamen und schonenden Umgang mit der Oberfläche fachlich begründet hat (Seite 14 der Verhandlungsschrift, ad 2. Frage) und die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend beurteilt hat (Seite 14 der Verhandlungsschrift, ad 4. Frage). Diesem Gutachten ist die beschwerdeführende Standortgemeinde in keinster Weise entgegengetreten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist davon auszugehen, dass § 116 Abs. 1 Z 4 und Z 8 MinroG Versagungsgründe darstellen. In § 83 Abs. 2 MinroG ist der Schutz der Oberfläche (folglich) auch nicht bei der Interessenabwägung gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG vordergründig zu beachten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass bergbauliche Tätigkeiten das Aufsuchen von Lagerstätten der mineralischen Rohstoffe in der Erdkruste, das Gewinnen dieser Lagerstätten (wozu auch das Aufschließen für den Abbau gehört) und das Aufbereiten des gewonnenen Lagerstätteninhaltes zu einem für den Absatz geeigneten Mineralprodukt beinhalten (ErläutRV 1428 BlgNR 20. GP ist zu § 5 MinroG) und demnach ein Eingriff in die Oberfläche bei einer Mineralgewinnungsstätte evident ist. Anhaltspunkte, dass das projektierte Vorhaben die monierte Genehmigungsvoraussetzung nicht einhalten würde, sind weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen, sodass mit dem angeführten, unsubstantiierten Vorbringen der Beschwerde kein Erfolg beschieden ist.

7. 9 Fehlen der Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 5 MinroG:

Soweit zu diesem Versagungsgrund vorgebracht wird, dass „sich das Projekt offenbar nicht einmal die geplanten Verkehrsströme auf öffentlichen Wegen als Emissionen und Immissionen zurechne“ und nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben, ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen.

Der VwGH hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt. Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Letzteren Falls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Für nicht der Betriebsanlage zuzurechnende öffentliche Straßen sind die entsprechenden straßenrechtlichen Bestimmungen maßgeblich (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2018/04/0121). Nichts Anderes gilt in Bewilligungsverfahren gemäß §§ 116 und 119 MinroG. Demnach können verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden (vgl. VwGH 08.05.2013, 2011/04/0193).

Wie festgestellt wurden im Projekt die diffusen Staubemissionen entsprechend dem besten Stand der Technik, nämlich der Technischen Grundlage „TG Diffuse Staubemissionen“, herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, Stand 2014, berücksichtigt.

Entsprechend der in der Verhandlung am 30. November 2021 abgegebenen Stellungnahme des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen, trägt zur Staubminderung bei, wenn der Begriff „Trockenheit“ gemäß Punkt 4.2.5 der angeführten Technischen Grundlage näher formuliert ist, weshalb die im Projekt im Punkt 8.2 angeführten Staubminderungsmaßnahmen durch die im Spruch formulierte Auflage zu ergänzen sind. Wie festgestellt trägt aber eine weiterreichende Auflagenvorschreibung nicht zur Staubminderung bei.

Dass das dem Gewinnungsbetriebsplan zugrundeliegende Projekt nicht dem besten Stand der Technik entsprechen würde und deshalb vermeidbare Emissionen nicht unterbleiben würden, wurde von der beschwerdeführenden Standortgemeinde im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Insbesondere konnten keine technischen Grundlagen oder Norm genannt werden, welchen das beantragte Vorhaben nicht entsprechen würde. Infolge der schlüssigen, nachvollziehbaren und in sich konsistenten Ausführungen der luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen, unter Berücksichtigung des Fachbereiches Meteorologie – sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren –, bestand für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kein Grund für die Annahme, dass das beschwerdegegenständliche Projekt nicht dem Stand der Technik entsprechen würde. Lediglich zur Präzisierung des Umfanges der staubmindernden Maßnahmen wurde die im Spruch angeführte luftreinhaltetechnische Auflage vorgeschrieben.

7.10. Zur behaupteten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und unzumutbarer Belästigung von Personen des § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG:

Fraglich ist, ob durch das beantragte Vorhaben eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung von Personen iSd § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG erwartet werden könnte.

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn vorliegt, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die jedoch anhand von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen ist. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides „maßgebenden Sachverhaltes“ (vgl. VwGH 16.12.1998, Zl. 98/04/0109).

Die „Gefährdung des Lebens und der Gesundheit des Menschen“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist eine Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Es ist ausreichend, wenn Gefährdungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die konkrete Erweiterung des Abbaugebietes auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirkt. Ein gewisses Maß an Belästigungen oder Beeinträchtigungen muss hingenommen werden, da der Gesetzgeber nur eine solche Beschränkung auf ein zumutbares Maß fordert (vgl. Bumberger/ Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002², § 43 K 4 f). Demnach ist dieser Beurteilungsmaßstab dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.

Dem im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Umwelthygiene ist eindeutig zu entnehmen, dass eine unzumutbare Belästigung der BeschwerdeführerInnen oder aber eine Beeinträchtigung des Lebens oder der Gesundheit bei konsensgemäßer Ausführung des projektierten Vorhabens ausgeschlossen sind.

Dabei sind sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren keine objektivierbaren Gründe hervorgekommen, welche die Bedenken der Beschwerdeführer in jenem Ausmaß bestätigt hätten, dass eine Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu versagen gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die behaupteten Schadstoffemissionen den angefochtenen Bescheid auf die von ihr eingeholten Gutachten der luftreinhaltetechnischen und lärmtechnischen Amtssachverständigen gestützt, welche im Wesentlichen zum Ergebnis gelangen, dass die durch das vorliegende Vorhaben hervorgerufenen Schadstoffemissionen die im IG-L vorgesehenen Immissionsgrenzwerte nicht überschreiten bzw. lärmtechnisch relevant wären.

Wenn die Beschwerdeführer eine Unschlüssigkeit dieser Gutachten darzustellen versuchen, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17. September 2010, Zl. 2009/04/0080, zur Bestimmung des § 116 Abs. 2 Z 2 MinroG festgehalten, dass nach dem dieser Bestimmung zugrundeliegenden „Schwellenwertkonzept" ein im Sinn von § 116 Abs. 2 Z 2 lit. a relevanter Beitrag zur Immissionsbelastung dann nicht vorliegt, wenn lediglich eine Zusatzbelastung von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert vorliegt (sog. Relevanzgrenze). Selbst wenn im Beschwerdefall ein gemäß § 116 Abs. 2 Z 2 MinroG relevantes Gebiet mit bereits vorliegender Grenzwertüberschreitung vorläge, ist nach dem Gutachten des luftreinhalte-technischen Sachverständigen davon auszugehen, dass es durch die vorliegende Anlage zu keiner Zusatzbelastung über der Relevanzgrenze von 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert kommt.

In Sinne dieser Rechtsprechung errechnete die Amtssachverständige EEEEEEE die Relevanzgrenze in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht; ausgehend von der maximalen Zusatzbelastung für Feinstoff PM10 – wie festgestellt beim Beurteilungspunkt 1 mit 0,3 µg/m³, bei Beurteilungspunkt 2 0,2 µg/m³. Da der Grenzwert bei PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L beim JMW 40 µg/m³ beträgt, bemisst sich die Relevanzgrenze von 1 % mit 0,4 µg/m³, sodass diese Zusatzbelastung als irrelevant zu bezeichnen ist. Einen analogen Schluss kann man auch für PM2,5 ziehen: Hier wurde als Zusatzbelastung für Punkt 1 0,1 µg/m³ berechnet, für den zweiten Punkt beträgt die Belastung 0,5 µg/m³. Der Grenzwert für den Jahresmittelwert bei PM2,5 ist gemäß Anlage 1b zum IG-L 25 µg/m³, 1 % davon sind 0,25 µg/m³, weshalb auch hier die Zusatzbelastung irrelevant gemäß der angeführten Judikatur ist und demnach iSd § 116 Abs. 2 Z 1 MinroG die Emissionen durch die im Gewinnungsbetriebsplan vorgesehenen Arbeiten keinen relevanten Beitrag iSd §§ 116 Abs. 2 Z 1 und 119 Abs. 3 Z 2 MinroG zur Immissionsbelastung leisten.

Der Vollständigkeit halber ist auf § 116 Abs. 6 MinroG zu verweisen, wonach die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht als Gefährdung von Sachen zu verstehen ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Nachbar nur den Schutz seines Eigentums vor Vernichtung der Substanz geltend machen kann, nicht aber eine (bloße) Minderung des Verkehrswertes. Einer solchen Vernichtung der Substanz ist der Verlust der Verwertbarkeit gleichzuhalten, der bereits dann anzunehmen ist, wenn die nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Sachnutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 18.05.2005, 2004/04/0099). Ein darauf gerichtetes Vorbringen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedenfalls nicht erstattet, sondern lediglich angeführt, dass einige der BeschwerdeführerInnen Landwirte seien.

Soweit die beschwerdeführende Standortgemeinde im Revisionsverfahren durch die geplanten Verkehrsströme eine unzumutbare Belästigung von Personen iSd § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG erblickt, ist darauf zu verweisen, dass betriebsbedingte Verkehrsströme auf öffentlichen Straßen bei der Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG nicht zu berücksichtigen sind (VwGH 17.05.2024, ***, Rz 37).

7.11. Fehlen der Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG:

Dass „... keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern ... zu erwarten ist", ist sowohl eine Genehmigungsvoraussetzung für Gewinnungsbetriebspläne (§ 116 Abs. 1 Z 7 MinroG) als auch eine Bewilligungsvoraussetzung im Bergbauanlagenverfahren (§ 119 Abs. 3 Z. 4 MinroG). § 119 Abs. 5 letzter Satz MinroG normiert, dass sich das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergibt, was als dynamischer Verweis auf wasserrechtliche Bewilligungsvoraussetzungen, die im Betriebsplan- und Anlagenverfahren nach dem MinroG anzuwenden sind, zu verstehen ist. Hinzuweisen ist auch darauf, dass nach den Materialien zu BGBl. Nr. 355/1990, womit der § 203 Abs. 2 BergG 1975 – als Vorgängerbestimmung des § 179 Abs. 2 MinroG - um den Tatbestand der über das zumutbare Maß hinausgehenden Umwelt- bzw. Gewässerbeeinträchtigung erweitert wurde, diese Bestimmung auch nachträgliche Anordnungen in Bezug auf konsensgemäß betriebene Bergbauanlagen ohne Bindung an den Auflagenbegriff ermöglichte (vgl. VwGH 26.09.2012, 2008/04/0158, mit Verweis auf ErläutRV 1290 BlgNR XVII. GP, 21).

Der zu diesem Versagungsgrund angeführten Rechtsprechung ist – entgegen dem Beschwerdevorbringen zu diesem Genehmigungshindernis – zu entnehmen, dass bei Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht per se von einer unzumutbaren Beeinträchtigung – sei es mit oder ohne Auflagen – auszugehen ist. Aus diesem Grund kann der Umstand, dass das Vorhaben auch eine Nassbaggerung umfasst, für welche im angefochtenen Bescheid zu Spruchpunkt IV. eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde (welche wie zu Punkt 1. angeführt nicht Teil des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist), nicht davon ausgegangen werden, dass das zumutbare Maß an Beeinträchtigung überschritten wurde und die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und der Bergbauanlagen nicht erteilt werden könnte.

Weshalb die Zustimmung einer Wasserentnahme durch Dritte aus dem *** als über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und des Gewässers einzustufen ist, kann der Beschwerdeschrift (Punkt 3.6.3) im Konkreten nicht entnommen werden. Vielmehr haben die im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen (Deponietechnik und Gewässerschutz, Geohydrologie und Gewässerbiologie) – durch die sehr geringfügige Entnahme – negative Auswirkungen auf die (Grund-) Wasserverhältnisse (Seite 21, unten, und Seite 27 der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021, unten) sowie auf die Lebensgemeinschaft im *** bzw. im unterliegenden *** nicht feststellen können. Eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der biologischen Qualitätselemente konnte ebenso ausgeschlossen werden (Seite 66 der Verhandlungsschrift vom 22. April 2021, unten). Im Übrigen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sehr ausführlich die Rechtslage dargestellt (Seite 145 des angefochtenen Bescheides) und rechtsrichtig dargelegt, dass der *** ein Mehrzweckprojekt darstellt und – auch – für einen gewerblichen bzw. industriellen Bedarf konzipiert wurde.

Soweit die beschwerdeführende Standortgemeinde zum behaupteten Vorliegen des Genehmigungshindernisses des § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG ausführt, es seien „die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Artenschutz und die Jagd, die Fläche und der Boden, Wässer, Luft und Klima, Landschaft, Landschaftsbild und Ortsbild, Landschaftsökologie, Landwirtschaft sowie Sach- und. Kulturgüter gefährdet sowie unzumutbar beeinträchtigt, weshalb die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf Schutz der in §§ 83 Abs 1 Z 1 und 116 Abs 1 Z 7 MinroG genannten Interessen verletzt ist“, ist darauf hinzuweisen, dass der Versagungsgrund des § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG nur bei erwarteten über das zumutbare Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen der Umwelt und von Gewässern heranzuziehen ist.

Dem gegenüber wurden in § 83 Abs. 2 MinroG die öffentlichen Interessen „Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung“, „Raumordnung und örtlichen Raumplanung“, „Wasserwirtschaft“, „Schutz der Umwelt“, „Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr“ sowie „Landesverteidigung“ formuliert, welche bei der nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG anzustellenden Interessenabwägung zu berücksichtigen sind.

Den ErläutRV 1428 BlgNR 20. GP ist zu § 116 MinroG Folgendes zu entnehmen:

„Voraussetzung für die Genehmigung soll weiters sein, daß im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik – dieser entspricht dem Begriff der besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie 96/61 EG und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine

Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen, keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sind.

Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit beeinträchtigen, bedürfen einer gesonderten wasserrechtlichen Bewilligung. Weiters sollen beim Abbau keine Abfälle entstehen dürfen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Sollte eine Vermeidung oder Nichtverwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten sein, wäre eine ordnungsgemäße Entsorgung der entstehenden Abfälle zu gewährleisten.“

Der Begriff „Umweltschutzvorschrift" ist grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vielmehr umfasst der Begriff der „Umweltschutzvorschrift" jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (so VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 zu §§ 19 Abs. 4 und 24f Abs. 8 UVP-G 2000). Bei der Auslegung des Begriffes „Beeinträchtigung der Umwelt“ in § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG ist zu beachten, dass im MinroG – anders als im UVP-G 2000 – keine echte Verfahrenskonzentration implementiert ist und dass es sich hier – anders als bei § 83 Abs. 2 MinroG – um einen Versagungsgrund handelt.

Die naturschutzrechtliche Interessenabwägung bleibt auch bei Vorliegen von Bewilligungen nach anderen Materiengesetzen der Naturschutzbehörde vorbehalten, und das Ergebnis der naturschutzbehördlichen Interessenabwägung wird durch die Erteilung der Genehmigung nach anderen Materiengesetzen nicht vorweggenommen (VwGH 29.06.2006, 2004/10/0106). Auf die im naturschutzrechtlichen Verfahren relevanten Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert ist bei der Genehmigung nach § 116 MinroG nicht Bedacht zu nehmen ist (VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086). Gleiches gilt wohl ebenso für den Artenschutz.

Daraus ergibt sich, dass der Versagungsgrund des § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG eng auszulegen ist und die von der Beschwerdeführerin vollkommen unsubstantiiert geltend gemachten Gründe, welche ein Vorliegen des Genehmigungshindernisses nach § 116 Abs. 1 Z 7 MinroG stützen sollen, im Anwendungsbereich dieser Norm nicht zu berücksichtigen sind.

7.12. Fehlen der Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 9 MinroG:

Die beschwerdeführende Standortgemeinde fühlt sich in ihrem subjektiven Recht auf Schutz der in §§ 83 Abs. 1 Z 1 und 116 Abs. 1 Z 9 MinroG genannten Interessen verletzt, insbesondere durch den Umstand, dass das chemische Flockungsverfahren bei der Kieswäsche nicht ausreichend sicherstelle, dass keine Schadstoffe in Gewässer gelangen.

Wie vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz in der behördlichen Verhandlung attestiert, sind beim festgestellten Einsatz des Flockungsmittels bei der Schlammentwässerungsanlage keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden und Gewässer zu erwarten. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, der Sachverständige habe im behördlichen Verfahren lediglich eine „lapidare Aussage ohne eigenen Gutachtenswert getätigt“, so handelt es sich hier um ein unsubstantiiertes Bestreiten ohne selbst Wesentliches entgegenzusetzen, im Besonderen hat keine Auseinandersetzung mit den fachlichen Aussagen zur Verwertbarkeit des Waschschlamms (Seite 21 der Verhandlungsschrift, Punkt 1. Und 2.) stattgefunden. Festzuhalten ist, dass das Genehmigungshindernis jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn gewährleistet ist, dass die nicht vermeidbaren bzw. verwertbaren Abfälle ordnungsgemäß, also nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) beseitigt werden (§ 116 Abs. 1 Z 9 letzter Satz MinroG, so auch Mihatsch, MinroG4, § 116 Anm. 7). Jedenfalls liegen keinerlei Anhaltspunkte vor – und wurde dies von der beschwerdeführenden Standortgemeinde auch nicht behauptet –, dass die mitbeteiligte Partei die abfallrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene des § 15 AWG 2002, bei projektsgemäßen Betrieb nicht einhalten würde.

7. 13 Interessenabwägung gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG:

Soweit in den Beschwerdeschriften des GGGGGGG (Punkt 4.3. der Beschwerdeschrift, Seite 25) und des WWW (Punkt 4.g, 4.h. und 4.i der Beschwerdeschrift, Seite 20, und Punkt c) des Schriftsatzes vom 01. August 2024) die von der belangten Behörde im Punkt XXXIX. des angefochtenen Bescheides, S 166, vorgenommene Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG moniert werden, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich die Standortgemeinde im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 81 Z 2 MinroG die in den §§ 82 und 83 genannten Interessen und somit auch eine allenfalls nicht gesetzmäßige Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG geltend machen kann. Den übrigen Nachbarn steht dies im Rahmen ihrer Parteistellung nach § 116 Abs. 3 Z 3 MinroG jedoch nicht zu (VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0137).

Gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG ist die Behörde verpflichtet, die öffentlichen Interessen an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe mit gegenläufigen öffentlichen Interessen abzuwägen. Dabei hat die Behörde auf jene öffentlichen Interessen Bedacht zu nehmen, welche im § 83 Abs. 2 MinroG genannt sind.

Den ErläutRV 1428 BlgNR 20. GP ist zu § 83 MinroG Folgendes zu entnehmen:

„Im § 83 werden die über § 116 hinausgehenden Genehmigungsvoraussetzungen für Gewinnungsbetriebspläne im Sinne des V. Hauptstücks geregelt. In Hinkunft hat die Behörde auch das öffentliche Interesse an der Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen gegenüber anderen öffentlichen Interessen, die auf eine Nichtgenehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen hinauslaufen, abzuwägen. Derartige öffentliche Interessen liegen etwa in der Mineralrohstoffwirtschaft, im Bedarf von mineralischen Rohstoffen, im Entfall eines “Rohstofftourismus”, im Umweltschutz, in der Raumordnung und Raumplanung u. dgl. begründet. Zu beachten wird sein, daß bei der Abwägung der öffentlichen Interessen auch die Art des mineralischen Rohstoffes zu berücksichtigen sein wird (etwa ob sich der Gewinnungsbetriebsplan auf Kalkstein oder Tone oder auf die häufiger anzutreffenden quarzhältigen oder andere überwiegend aus Kalziumkarbonat bestehenden Rohstoffe oder auf Fest- oder Lockergesteine bezieht). Auch das wirtschaftliche Interesse des Bergbauberechtigten (Erhaltung von Arbeitsplätzen, Ausnutzung von Investitionen u. dgl. mehr) wird zu berücksichtigen sein. Die Auswirkungen des durch den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau erregten Verkehrs sollen besondere Berücksichtigung finden. Dies wird dadurch erreicht werden, als das nach den bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen der Gemeinde ausgearbeitete Verkehrskonzept bindend einzuhalten sein wird. Die Nichteinhaltung der vorgenannten Verpflichtungen kann im Wiederholungsfall zum Widerruf des Gewinnungsbetriebsplanes führen (siehe § 193 Abs. 9).

Diese Regelung bedeutet nicht, daß das Verkehrskonzept durch die Gemeinde zu genehmigen sein wird. Die Zustimmungserklärung allfälliger – älterer – Gewinnungs- oder Speicherberechtigter ist der geltenden Rechtslage nachgebildet.

Durch die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes werden die Rechtsverhältnisse zwischen dem Genehmigungswerber und den Grundeigentümern nicht berührt. Gewinnungsbetriebspläne können nur im Rahmen dieser Rechtsverhältnisse genehmigt werden. Darauf stellt der Abs. 4 ab.“

Unter anderem definiert § 83 Abs. 2 MinroG die „Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse und stellt somit – anders als § 82 Abs. 1 MinroG – nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung (den Flächenwidmungsplan) ab und unterscheidet sich von § 82 Abs. 1 MinroG auch dadurch, dass ein Widerspruch zur „Raumordnung und örtlichen Raumplanung" keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen ist (VwGH 04.07.2016, Ra 2014/04/0015).

Ein Widerspruch zwischen Raumordnung und örtlicher Raumplanung kann vom erkennenden Gericht wie unter Punkt 7.6 dargelegt nicht festgestellt werden. Soweit die beschwerdeführende Standortgemeinde durch das gegenständliche Verfahren ihr örtliches Entwicklungskonzept, insbesondere das Projekt „Regionalpark ***“, gefährdet sieht, ist der belangten Behörde beizupflichten, dass es sich hierbei lediglich um informelle Planungen handelt (entsprechend der Feststellungen bzw. Beweiswürdigung und der Stellungnahme des Landes Niederösterreich vom 16. Dezember 2020).

Zudem findet das öffentliche Interesse am gegenständlichen Vorhaben durch die Ausweisung des vom Antrag umfassten Abbaugebietes als Eignungszone in Anlage 10 des Regionalen Raumordnungsprogramms Wien Umland Nord, LGBl. 64/2015, seinen Ausdruck, auf welche Rechtslage das Land Niederösterreich als Verfahrenspartei, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Raumordnung und Verkehrsangelegenheiten, in ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2020, ***, auch hingewiesen hat.

Wie oben dargestellt nimmt eine Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen nach § 116 MinroG auf die im naturschutzrechtlichen Verfahren relevanten Schutzgüter nicht Bedacht und eine naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorweg (vgl. VwGH 24.05.2012, 2010/07/0172, betreffend das OÖ Naturschutzgesetz sowie VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086 und VwGH 14.7.2011, 2010/10/0183 betreffend die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert).

Im Lichte dieser Rechtsprechung liegt die von der beschwerdeführenden Standortgemeinde in Bezug auf naturschutzrechtliche Interessen geltend gemachte Unvollständigkeit der durch die belangte Behörde nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG vorgenommenen Interessenabwägung nicht vor. Dem Vorbringen, dass der Naturschutz als öffentliches Interesse bereits im Genehmigungsverfahren nach dem MinroG zu berücksichtigen sei und gegenständlich der Erholungswert und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden würden und mit artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen zu rechnen sei, ist die oben zitierte einheitliche Rechtsprechung des VwGH entgegenzuhalten.

Da die belangte Behörde daher im vorliegenden Fall zu Recht auf die Schutzgüter des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) nicht Bedacht genommen hat, ist die nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG vorgenommene Interessenabwägung nicht als unvollständig zu betrachten und nicht zu beanstanden. Die Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Interessen fand im nunmehr festgestellten, rechtkräftig entschiedenen naturschutzbehördlichen Verfahren statt.

Der durch das vorliegende Vorhaben erregte Verkehr erreicht ein Ausmaß, das kein überwiegendes öffentliches Interesse auf Versagung des Antrages begründen kann, zumal das zusätzliche LKW-Gesamtverkehrsaufkommen durchschnittlich 12 LKW/d projektsgemäß betragen wird. Wie festgestellt bleiben sämtliche durch die Vorhabensrealisierung erwartbaren Immissionen im Rahmen des Zumutbaren.

Zudem konnte die mitbeteiligte Partei im im behördlichen Verfahren abgegebenen Schriftsatz vom 24. Februar 2021 einen erhöhten regionalen Bedarf an Sand und Kies glaubhaft darlegen (siehe Auflistung der zahlreichen Bauprojekte unter dem dortigen Punkt 1.3.4), der von der beschwerdeführenden Standortgemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht bestritten wurde. Die Richtigkeit dieses Bedarfs in der Region wurde von ihr vielmehr zustanden (siehe Stellungnahme vom 22. November 2021, Punkt 8). Es wurde lediglich behauptet, dass durch das Vorhaben der regionale Bedarf gefördert werden würde, was grundsätzlich nicht nachvollzogen werden kann. Faktum ist, dass das Vorhaben auf eine verbrauchernahe, regionale Versorgung abzielt.

Unbestritten von allen BeschwerdeführerInnen blieben im fortgesetzten Verfahren die von der mitbeteiligten Partei zitierten Auszüge aus dem „Masterplan Rohstoffe 2030“ sowie der Monitoring Bericht 2024 des Bundesministeriums für Finanzen vom 06. Juni 2024 (siehe E-Mail vom 02. September 2024), welche einen Rohstoffbedarf attestieren.

Ebenso konnte der im Verfahren von der belangten Behörde beigezogene geologische Amtssachverständige im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte (bei dem abzubauenden Rohstoff handelt es sich um Kiese und Sande, die hier in einer durchschnittlichen Mächtigkeit von etwa 14 m vorliegen) einen den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechenden Abbau attestieren, sodass das öffentliche Interesse an der Mineralrohstoffsicherung und der Mineralrohstoffversorgung iSd § 83 Abs. 2 MinroG vorliegt. Vielmehr widerspräche es dem eindeutigen Gesetzeswortlaut dieser Norm – wie von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2021, Punkt 7, vorgebracht –, wenn die Lagerstätteneignung im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigen wäre.

Der Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihn dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr, ist ebenso ein öffentliches Interesse iSd § 83 Abs. 2 MinroG, das bei der Interessenabwägung zur Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG zu berücksichtigen ist. Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren lärmtechnischen und medizinischen Sachverständigengutachten, denen die maximalen Einsatzzeiten und Fahrbewegungen zugrunde liegen, ergibt sich weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung durch Lärm. Ebenso ist aufgrund der luftreinhaltetechnischen Gutachten im Zusammenhalt mit dem Gutachten des Humanmediziners davon auszugehen, dass nicht bloß die Vorgaben des Bundesgesetzes zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe (IG-L) eingehalten werden, sondern auch die ermittelte Zusatzbelastung zu keiner unzumutbaren Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung führt. Durch das Projekt ist somit insgesamt eine Gefährdung der Gesundheit oder unzumutbare Belästigung der Nachbarn ausgeschlossen.

Durch den kurzen Transportweg des gewonnenen Materials zum Betonmischwerk (dem Schwesternunternehmen der mitbeteiligten Partei), welches die Weiterverarbeitung übernimmt und in Luftlinie lediglich 700 m beträgt, ist ebenso von „möglichst kurzen Transportwegen“, auf welche bei der Interessenabwägung gemäß § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG Bedacht zu nehmen ist, auszugehen. Aufgrund geringer Fahrtdauern durch kurze Transportwege ist eine Minimierung von Umweltauswirkungen durch Emissionen von Luftschadstoffen und Lärm verbunden. Weiters kann ein „Rohstofftourismus“ (vgl. dazu Mihatsch, MinroG4, § 83 Anm.) durch die regionale Versorgung nicht erkannt werden.

Die Rohstoffgewinnung nach dem MinroG derogiert zwar zumindest vorübergehend für die Dauer des bewilligten Gewinnungsbetriebsplanes (10 Jahre gemäß Punkt 1.5 des eingereichten Projektes) das örtliche Entwicklungskonzept insofern, als das nicht im Flächenwidmungsplan dargestellte Projekt „Regionalpark ***“, welches die Schaffung eines Erholungsgebietes vom *** über *** bis zum *** zum Ziel hat und den *** mit dem zukünftigen *** verbinden soll, jedoch lediglich partiell und bloß vorübergehend. Zu berücksichtigen ist, dass – wie festgestellt – derzeit lediglich informelle Planungen zu diesem Projekt existieren. Die für die Genehmigung des gegenständlichen Gewinnungsbetriebsplanes sprechenden öffentlichen Interessen – wie insbesondere Standortgebundenheit des mineralischen Rohstoffes, Mineralrohstoffsicherung und -versorgung (nahegelegene Betonmischanlagen, zukünftige Bauvorhaben in den Gemeinden), kurze Transportwege, Umsetzung raumordnungsrechtlicher Vorgaben – überwiegen jedoch, sodass den Beschwerden der Erfolg zu versagen war.

7. 14 Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen WRG-Entscheidungen:

Zum Begehren des WWW auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens angesichts der wasserrechtlichen Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. Oktober 2021 und 08. November 2021, zur Zl LVwG-AV-1194/001-2021, ist festzuhalten, dass eine „Vorfragenkonstellation“ iSd § 38 AVG im Verhältnis zwischen Verfahren, in denen lediglich über denselben Sachverhalt unter verschiedenen Gesichtspunkten (auf Grund verschiedener Normen) abzusprechen ist, nicht bestand. Die Anwendbarkeit des § 38 AVG ist daher dann zu verneinen, wenn – entsprechend dem Kumulationsprinzip – für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen verschiedener Behörden (oder derselben Behörde in verschiedenen Verfahren) erforderlich sind. Diesfalls haben mehrere Behörden (bzw hat eine Behörde in mehreren Verfahren) unabhängig voneinander über unterschiedliche Hauptfragen zu entscheiden. Die genannte Einschränkung findet ihre Rechtfertigung nämlich darin, dass der besondere prozessökonomische Sinn des § 38 (letzter Satz) AVG nur dann erreicht werden kann, wenn die andere Entscheidung, deren Ergehen abgewartet wird, in der Folge die Behörde bindet. Eine solche Bindungswirkung kann aber nur die Entscheidung über die Hauptfrage entfalten, nicht aber die bloße vorfrageweise Beurteilung durch eine andere Behörde. Auch stehen Organe, die über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung einer Unterinstanz (iwS) zu befinden haben, insbesondere auch der Verwaltungsgerichtshof, zu den Unterinstanzen nicht in einem Verhältnis, wie es § 38 (insbesondere letzter Satz) AVG vor Augen hat. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht zur Sachentscheidung berufen ist, handelt es sich dabei nämlich stets um Entscheidungen in einem einheitlichen Verfahren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 [Stand 1.4.2021, rdb.at] Anm. 6 ff, 42 f).

Außerdem wurde diese Entscheidung mit Erkenntnis des VwGH vom 19. März 2024, Zl. ***, aufgehoben.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der im Erwägungsteil zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob für das beantragte Vorhaben eine Bewilligung erteilt werden durfte, wobei die zu lösende Frage durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt ist.

Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage z.B. VwGH 28.05.2014, Zl. Ro 2014/07/0053). Letztlich war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Zl. Ro 2015/03/0035). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht diese Gesamtabwägung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2019/04/0017).

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