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LVwG-S-2058/001-2024•LVwG N LVwG-S-2058/001-2024
LVwG-S-2058/001-2024Landesverwaltungsgericht25.10.2024
Tierrecht; Tiergesundheit; Verwaltungsstrafe; Tiertransport; grenztierärztliche Untersuchung; Veterinärbescheinigung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 3. September 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tierseuchengesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 7. Juli 2024 am Verladeort ***, B, zwei näher bezeichnete „Einhufer (Pferde) in einen anderen Mitgliedstaat der EU (Ungarn) verbracht, ohne diese vor der Verbringung in den anderen Mitgliedstaat der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen (VO 2020/688) durch Amtstierärzte auf [seine] Kosten untersuchen zu lassen.“
Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin in Abrede stellt, mit ihren im Spruch genannten Pferden nach Ungarn gereist zu sein.
2. Durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Vernehmung der Beschwerdeführerin und durch Befragung des Vertreters des Beschwerdeführers im verbundenen Verfahren (C).
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführer ist und war im Tatzeitpunkt Besitzerin der Pferde mit den ChipNr. *** und *** Diese Tiere waren im Tatzeitpunkt im B, ***, ***, eingestellt und sollten jedenfalls ursprünglich von dort zum D, ***, ***, Ungarn, verbracht werden. Eine vorhergehende Untersuchung i.S.d. § 11 Abs. 2 TSG fand nicht statt; ob die Tiere tatsächlich ohne die für eine solche Verbringung erforderlichen Veterinärbescheinigungen nach Ungarn verbracht wurden oder – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – in Österreich verblieben, konnte im gegenständlichen Verfahren angesichts der unter 4. darzulegenden Überlegungen – dahingestellt bleiben
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde und die Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 11 Abs. 2 TSG waren u.a. Einhufer vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen. Über diese Untersuchung war ein Zeugnis (Veterinärbescheinung i.S.d. Art. 143 Abs. 1 VO [EU] 2016/429 i.V.m. Art. 76 VO [EU] 2020/688) auszustellen. Diese Untersuchung hatte auch die Transportfähigkeit zu umfassen und ersetzte gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 TTG 2007. Verstöße gegen die Untersuchungspflicht bildeten nach § 63 Abs. 1 lit. c TSG eine Verwaltungsübertretung.
Diese Regelung wurde in das TGG nur zum Teil übernommen, indem die für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung gemäß Art. 149 VO (EU) 2016/429 erforderliche Untersuchung nach § 33 Abs. 2 TGG auch die Transportfähigkeit zu umfassen hat und gegebenenfalls eine Verladeuntersuchung nach § 15 Abs. 3 TTG 2007 ersetzt. Eine explizite Verpflichtung, Einhufer vor der Verbringung in andere Mitgliedstaaten der EU nach Maßgabe der Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes und der darauf erlassenen Verordnungen durch Amtstierärzte auf Kosten des Versenders zu untersuchen, wurde in das TGG nicht übernommen. Sie ergibt sich nur noch mittelbar aus Art. 143 Abs. 1 lit. a 1 VO (EU) 2016/429.
Nach dieser Bestimmung durfte und darf jeder Unternehmer Huftiere nur dann in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diesen Tieren eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Art. 149 Abs. 1 VO (EU) 2016/429 ausgestellte Veterinärbescheinigung „beigefügt“ ist. „Unternehmer“ sind dabei nach Art. 4 Z 24 dieser VO alle natürlichen oder juristischen Personen, die für Tiere verantwortlich sind, auch für einen begrenzten Zeitraum, jedoch ausgenommen Heimtierhalter (also Halter von Heimtieren i.S.d. Anh. I zur genannten VO) und Tierärzte. Verstöße gegen diese Verordnung bildeten nach § 64 TSG eine Verwaltungsübertretung und bilden eine solche nunmehr nach § 70 TGG.
Während Tatort der erstgenannten Übertretung – wie sich aus der Bezugnahme auf die Feststellung der Transportfähigkeit ergibt – der jeweilige Verladeorte war, wird die letztgenannte Übertretung an jedem Ort begangen, an dem die Staatsgrenze von einem Mitgliedstaat zum anderen Mitgliedstaat überschritten wird (vgl. VwGH 29.4.2002, 2000/03/0016; LVwG NÖ 3.1.2022, LVwG-S-66/001-2021).
Im konkreten Fall legt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin explizit zur Last, die Tiere nach Ungarn verbracht zu haben, obgleich diese keiner vorherigen Untersuchung zugefügt worden seien, und rekurriert damit im Ergebnis auf Art. 143 Abs. 1 lit. a 1 VO (EU) 2016/429. Sieht man davon ab, dass dort tatbildlich nicht die vorangegangene Unterlassung der Untersuchung, sondern jene des Mitführens der Veterinärbescheinigung ist, kann diese Übertretung nicht am Verladeort begangen worden sein, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war. Der Tatort muss vielmehr an der Staatsgrenze liegen (zur Vorgangsweise bei einem unbekannten Tatort vgl. LVwG NÖ 3.1.2022, LVwG-S-66/001-2021). Den Tatort zu korrigieren war dem Landesverwaltungsgericht ohne Überschreitung der „Sache“ nicht möglich, sodass auch der Frage, ob die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Übertretung an einem anderen Ort begangen hat, nicht nachgegangen werden musste.
Ein – davon verschiedener – Tatvorwurf, die Beschwerdeführerin hätte i.S.d. § 11 Abs. 2 TSG die Untersuchung unterlassen, obwohl die Verbringung der Tiere in einen anderen Mitgliedstaat beabsichtigt gewesen sei, lässt sich (unbeschadet der angenommenen Übertretungsnorm) weder dem Straferkenntnis noch der Verfolgungshandlung entnehmen, sodass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, diesbezüglich eine Korrektur des Spruchs vorzunehmen, ohne die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu überschreiten.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die rechtliche Beurteilung der oben wiedergegebenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht.
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