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LVwG-S-1998/001-2023•LVwG N LVwG-S-1998/001-2023
LVwG-S-1998/001-2023Landesverwaltungsgericht25.10.2024
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; Auflage; Tatort; Gesamtstrafe; fortgesetztes Delikt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Tanzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 28.08.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1. mit der Maßgabe dahingehend stattgegeben als die Tatbeschreibung zu lauten hat wie folgt:
„Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlich beauftragtes Organ der C GmbH (vormals D GmbH) mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Berechtigte, die im Bescheid vom 06.02.2020, ***, rechtswirksam vorgeschriebene Auflage 16 des Spruchteiles C, die lautet: "Die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig.", wiederholt nicht eingehalten hat, da an folgenden Tagen zumindest ein Brecher aufgestellt war:
Anstelle der als Gesamtstrafe festgesetzten Geldstrafe in Höhe von 5.000,00 € (Ersatzfreiheitsstrafe 347 Stunden) haben für die festgestellten 9 Verwaltungsübertretungen folgende Strafen zu treten:
Datum
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist: Ersatzfreiheitsstrafe von
540 €
37 Stunden
540 €
37 Stunden
540 €
37 Stunden
540 €
37 Stunden
570 €
40 Stunden
570 €
40 Stunden
570 €
40 Stunden
540 €
37 Stunden
590 €
42 Stunden
2. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Spruchpunktes 2. aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 500,-- Euro neu festgesetzt.
4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 5.500,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 01.08.2022 - 30.08.2022
Ort: Marktgemeinde *** (BN), KG ***, Gst.Nr. ***, ***, ***, ***, *** und Teilfläche Gst. Nr. ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlich beauftragtes Organ der C GmbH (vormals D GmbH) mit Sitz in ***, *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Berechtigte, die im Bescheid vom vom 06.02.2020, *** rechtswirksam vorgeschriebene Auflage 16 des Spruchteiles C, die lautet: "Die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig. ", nicht eingehalten hat, da im Zuge von mehreren Überprüfung im Zeitraum 01.08.2022 bis 30.08.2022 festgestellt wurde, dass eine bzw. mehrere Brecheranlagen aufgestellt waren und diese auch betrieben wurden.
Aus dem beiliegenden Bericht für August 2022 der Landespolizeidirektion NÖ, PI ***, vom 01.09.2022, ist ersichtlich, dass am gegenständlichen Standort an folgenden Tagen offensichtlich eine Brecheranlage (oder mehrere) aufgestellt und teilweise in Betrieb waren:
2 Brecher in Betrieb, Siehe Lichtbilder
2 Brecher vor Ort.
Einer davon in Betrieb, siehe Lichtbilder
2 Brecher vor Ort.
Keiner davon in Betrieb.
2 Brecher vor Ort.
Keiner in Betrieb.
3 Brecher vor Ort
1 Anlage wie gehabt - Sandvik QJ341 (rot) in Betrieb
1 Anlage RCI 100-130 (grün-gelb) nicht in Betrieb
1 Anlage Arjes VZ 950 DK Titan (rot) nicht in Betrieb
3 Brecher in Betrieb
3 Brecher vor Ort.
Einer davon in Betrieb, siehe Lichtbilder
2 Brecher vor Ort.
Keiner davon in Betrieb
4 Brecher vor Ort.
Keiner davon in Betrieb.
2. Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.2 VStG verantwortlich beauftragtes Organ der C GmbH (vormals D GmbH) mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft die im Bescheid vom 06.02.2020, *** Spruchpunkt C naturschutzrechtlich bewilligte Abfallbehandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle (Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen (rd. 26.688 m²) mit Abwasserfassung) auf den auf Teilflächen der Gst. Nr. ***, ***, ***, ***, *** und *** der KG *** ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung erweitert hat, da im Zuge mehrere Überprüfungen festgestellt wurde, dass eine bzw. mehrere Brecheranlagen aufgestellt und betrieben wurden, ohne dafür die entsprechende Genehmigung erhalten zu haben.
Aus dem beiliegenden Bericht für August 2022 der Landespolizeidirektion NÖ, PI ***, vom 01.09.2022, ist ersichtlich, dass am gegenständlichen Standort an folgenden Tagen offensichtlich eine Brecheranlage (oder mehrere) aufgestellt und teilweise in Betrieb waren:
2 Brecher in Betrieb, Siehe Lichtbilder
2 Brecher vor Ort.
Einer davon in Betrieb, siehe Lichtbilder
2 Brecher vor Ort.
Keiner davon in Betrieb.
2 Brecher vor Ort.
Keiner in Betrieb.
3 Brecher vor Ort
1 Anlage wie gehabt - Sandvik QJ341 (rot) in Betrieb
1 Anlage RCI 100-130 (grün-gelb) nicht in Betrieb
1 Anlage Arjes VZ 950 DK Titan (rot) nicht in Betrieb
3 Brecher in Betrieb
3 Brecher vor Ort.
Einer davon in Betrieb, siehe Lichtbilder
2 Brecher vor Ort.
Keiner davon in Betrieb
4 Brecher vor Ort.
Keiner davon in Betrieb.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 36 Abs.1 Z.31 iVm § 7 Abs.1 Z.6 NÖ Naturschutzgesetz i.V.m Auflage 16 des Spruchteiles C. des Bescheides vom 06.02.2020, ***
zu 2. § 36 Abs. 1 Z.8 i.V.m § 7 Abs. 1 Z.6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 i.V.m Spruchteil C., des Bescheides vom 06.02.2020, ***
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
zu 1.
€ 5.000,00
347 Stunden
§ 36 Abs.1 NÖ Naturschutzgesetz
zu 2.
€ 5.000,00
347 Stunden
§ 36 Abs.1 NÖ Naturschutzgesetz
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 1.0000,00
Gesamtbetrag:
€ 11.000,00“
Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Aufstellung der Brecheranlagen nicht bestritten habe. Mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt, erschwerend die „lange Tatzeit (die beharrliche Weigerung über einen längeren Zeitraum den Genehmigungsbescheid zu entsprechen)“.
Der Beschwerdeführer bringt auf das Wesentliche zusammengefasst folgendes vor:
1. Die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde liege nicht vor.
2. Das Unternehmen C GmbH (im Folgenden: Unternehmen) habe bereits im April 2022 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z. 9 AWG 2002 eingebracht, diese sei von der belangten Behörde über drei Monate nicht beanstandet worden. Ein zurückweisender Bescheid sei erst am 11.08.2023 (gemeint wohl: 11.08.2022) ergangen. Ein Antrag auf Kenntnisnahme sei am 13.12.2022 gestellt worden. Gegenständlich sei das AWG-Verfahren entscheidend, da die naturschutzrechtliche Bewilligung mit der Konzentration gemäß § 38 AWG 2002 miterledigt worden sei und Änderungen der Genehmigung im Anzeigen- oder Genehmigungsverfahren im AWG zu erfolgen hätten. Eine Anzeige gemäß § 37 AWG 2002 sei daher auch gegenständlich ausschlaggebend. Es liege daher keine Verwaltungsübertretung vor.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben in den gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 24 VStG iVm § 38 VwGVG verbundenen Verfahren LVwG-S-1997/001-2023 und LVwG-S-2522/001-2023 gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 27.08.2024 und 01.10.2024 durch (Verzicht auf) Verlesung der Akten der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes sowie Befragung des Beschwerdeführers.
4.1. Auf den GSt.Nr. ***, ***, ***, ***, *** und Teilfläche GSt.Nr. ***, alle KG , betreibt das Unternehmen ein Abfallzwischenlager mit Behandlungsanlage (Siebanlage und Nebenanlagen) samt Zwischenlagerflächen am Abbaufeld „“. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 06.02.2020 wurde diesem Unternehmen dafür die abfallrechtliche Genehmigung (Spruchpunkt A.) sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt C.) erteilt. Auflagenpunkt 16. dieser Bewilligung lautet:
„Die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig.“
4.2. Auf dieser Behandlungsanlage konnten grundsätzlich folgende fünf mobilen Brecheranlagen zum Einsatz gelangen:
Sandvik QJ341, ***
Sandvik QJ341, ***
Extec C-12, Maschinennummer ***
Arjes VZ 950DK Titan *** und
Maschinenfabrik Liezen Prallmühle (Seriennummer unbekannt).
4.3. An nachfolgenden Tagen waren im Zeitraum 1.8.2022 bis 31.08.2022 mobile Brecheranlagen auf den erwähnten Grundstücken aufgestellt:
Am 01.08.2022 2 Brecher.
Am 04.08.2022 2 Brecher.
Am 08.08.2022 2 Brecher.
Am 11.08.2022 2 Brecher.
Am 16.08.2022 3 Brecher.
Am 18.08.2022 3 Brecher.
Am 23.08.2022 3 Brecher.
Am 26.08.2022 2 Brecher.
Am 30.08.2022 4 Brecher.
Die Brecher wurden immer wieder aufgrund neuerlicher Willensentschlüsse der Verantwortlichen des Unternehmens für jeden Tag dort aufgestellt.
4.4. Eine vom 20.11.2018 datierte Bestellungsurkunde des Unternehmens bestimmte unter Punkt 2. folgendes:
„Da Herr A nur in seiner Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer kraft § 26 Abs. 3 AWG 2002 als verantwortlicher Beauftragter gilt, wird er überdies auch für alle übrigen umweltrechtlichen Vorschriften zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG bestellt. Die vorliegende Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG erstreckt sich sohin auf die Einhaltung aller Bestimmungen des Umweltrechts, insbesondere auf das AWG 2002, ausgenommen den sich bereits aus dem Bescheid der LH von NÖ vom 19.11.2018 ergebenden Wirkungsbereich. Nicht von der vorliegenden Bestellung erfasst ist jedoch das Baurecht (Bauordnung, Baulärmgesetz).“
Weiters wird in dieser Urkunde folgendes bestimmt:
„Die vorliegende Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG tritt per 1.12.2018 in Kraft und bleibt bis zu ihrem ausdrücklichen, schriftlichen Widerruf im oben beschriebenen Umfang bestehen.“
Ein schriftlicher Widerruf dieser Bestellung erfolgte nicht.
4.5. Mit Bescheid vom 22.03.2022, ***, wurde der Antrag des Unternehmens, vom 16.12.2021 auf Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 zur Abänderung der Bescheide vom 06.02.2020 und 23.03.2021 sowie zur Errichtung und Inbetriebnahme einer Brecheranlage für Abfälle am gegenständlichen Standort zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 05.08.2022, ***, wurde die Anzeige des Unternehmens vom 05.04.2022 über die Abänderung der Abfallbehandlungsanlage (Siebanlage und Zwischenlagerfläche) am gegenständlichen Standort durch die Errichtung und Inbetriebnahme einer Brecheranlage nicht zur Kenntnis genommen.
Des Weiteren wurde mit dem zitierten Bescheid der Antrag des Unternehmens vom 05.04.2022 auf Genehmigung eines zweijährigen Versuchsbetriebes für die Abänderung der Abfallbehandlungsanlage (Siebanlage und Zwischenlagerfläche) für gegenständlichen Standort durch die Errichtung und Inbetriebnahme einer Brecheranlage als unzulässig zurückgewiesen.
Das hierzu geführte Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.10.2023, LVwG-AV-974/001-2022, wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
4.6. Der Beschwerdeführer bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.500,00, hat keine Sorgepflichten und weder Vermögen noch Schulden.
Er weist folgende einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf, welche zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht getilgt ist:
Straferkenntnis der belangten Behörde zu Zl. ***, wegen Übertretung nach § 36 Abs. 1 Z. 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 iVm Auflage 2 im Spruchteil C. (naturschutzrechtliche Bewilligung) des Bescheides vom 06. Februar 2020, ***; rechtskräftig am 30.09.2021.
Es ist unstrittig, dass das Unternehmen ein Abbaufeld und die festgestellte Behandlungsanlage als Abfallzwischenlager auf den erwähnten Grundstücken hat. Auch die Vorschreibung der Auflage im Bescheid 2020 wird – auch hinsichtlich dessen Rechtskraft – nicht bestritten. Dies deckt sich auch mit den nicht in Zweifel zu ziehenden Aktenbestandteilen und den schriftlichen Ausführungen der zuständigen Behörde.
Bestritten wird auch nicht, die von der PI *** mit Erhebungsberichten vom 01.09.2022 festgestellten Brecher (siehe Akt der belangten Behörde, S. 25). Eine Einvernahme der diese Erhebungen durchführenden Polizeibeamten unterblieb damit. Dazu ist auch auszuführen, dass mehrere Erhebungstage mit Lichtbildern untermauert sind. Auf diesen ist jeweils ersichtlich, dass es sich nicht um stationäre Brecheranlagen, sondern mobile Brecher handelt. Dies wurde so auch vom Beschwerdeführer bestätigt, als er ausführte, dass beim gegenständlichen Abfallzwischenlager ausschließlich mobile Brecheranlagen aufhältig waren. Er brachte vor, dass die Polizisten keine Erhebungen dazu gemacht hätten, ob die Brecheranlagen an sämtlichen ihm vorgeworfenen Tagen auch im Abfallzwischenlager im Einsatz waren, da es durchaus seien hätte können, dass sie auch auf einer dort befindlichen Asphaltfläche lediglich zwischengeparkt worden seien. Dieses Vorbringen wird jedoch durch kein Beweisergebnis gestützt. Der Beschwerdeführer legte, trotz Aufforderung des erkennenden Gerichts, die Betriebstagebücher der am Standort vorgefundenen Brecher nicht vor, aus welchen sich unzweifelhaft ergeben hätte, ob an bestimmten Tagen welche Brecher aufgestellt waren, womit gleichzeitig der Gegenbeweis dafür vorgelegen wäre, dass andere Brecher dort nur zwischengeparkt waren. Er bestritt bei konkretem Nachfragen und Vorhalt von Lichtbildern schlussendlich auch nicht, dass die Brecher im Abfallzwischenlager aufgestellt waren (siehe dazu S. 4 der VHS vom 01.10.2024, wo er ausführt: „Auf diesen Lichtbildern sieht man natürlich, dass sie in der Materialgewinnungsanlage aufgestellt sind, das will ich hier auch gar nicht bestreiten. Mir geht es nur grundsätzlich um den Vorwurf, welcher im Straferkenntnis erhoben wurde.“). Wenn er weiters ausführte, dass das Unternehmen einen weiteren Standort in *** habe und dort ein Zwischenparken durch die Behörden noch nie ein Problem dargestellt (s. VHS vom 27.08.2024, S. 6) habe, konterkariert er damit die Glaubwürdigkeit seines zuvor gemachten Vorbringens. Nachdem bereits Überprüfungen des gegenständlichen Abfallzwischenlagers durch Polizeiorgane im März 2022 durchgeführt wurden und am 30.05.2022 vor Ort durch Organe der anzeigelegenden Behörde eine Nichteinhaltung der Bescheidauflage, durch Aufstellung einer Brecheranlage dokumentiert wurden, an welchen auch der Beschwerdeführer selbst teilnahm, scheint ein Zwischenparken von mobilen Brecheranlagen auf gerade jenem Standort, an welchem die Aufstellung mobiler Brecheranlagen verboten ist, äußerst unglaubwürdig. Hält man sich nun vor Augen, dass laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers ein Zwischenparken auch in *** möglich gewesen wäre, wobei festgehalten werden muss, dass zwischen den Unternehmensstandorten in *** und *** eine Wegentfernung von etwa 8,5 km liegt (Quelle: *** und der dort zur Verfügung gestellten genauen Standortkoordinaten und Zuhilfenahme des Routenplaners Google Maps), und das Unternehmen bereits spätestens im Mai 2022 mit dem Vorwurf eines unzulässigen Aufstellens von Brecheranlagen konfrontiert wurde, ist es wenig plausibel, dass das Unternehmen dennoch eine mobile Brecheranlage gerade dort zwischenparkte. Im Verfahren LVwG-S-2522/001-2023 wurden weiters Überprüfungen des gegenständlichen Abfallzwischenlagers durch Polizeiorgane im April 2022 dokumentiert und festgestellt, dass in dem dort zugrungeliegenden Verfahren der belangten Behörde, Zl. *** eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.08.2022 unter Vorwurf der Aufstellung von Brecheranlagen dem Geschäftsführer des Unternehmens nachweislich bereits am 16.08.2022 zugestellt wurde. Dieses Vorbringen kann daher lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Er führte sodann aus, dass Brecher auch für das in unmittelbarer Nähe befindlichen Bergbaubetrieb des Unternehmens auf der gegenständlichen Asphaltfläche zwischengeparkt worden sein können, da im Bergbaubetrieb keine Asphaltfläche vorhanden sei. Auch dieses Vorbringen ist in Anbetracht der gerade geschilderten Ausführungen als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Beweis für dieses Vorbringen anbieten, obwohl, wie zuvor ausgeführt, es ein leichtes gewesen wäre die Betriebstagbücher der am gegenständlichen Standort und auch im Bergbaubetrieb eingesetzten mobilen Brecheranlagen vorzulegen.
Weiters wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, ob die Brecheranlagen einsatzbereit gewesen seien, da nur bei einsatzbereiten Brechern von einem „Aufstellen“ gesprochen werden könne. Damit zieht er aber keine konkreten Ermittlungsergebnisse der Polizei in Frage, sondern kritisiert die daraus geschlossene rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Feststellungen zum konkreten Betrieb der Brecheranlagen unterblieben auch vom erkennenden Gericht, da dies auch aus dessen Sicht nicht entscheidungswesentlich ist (siehe dazu unter Punkt 7.).
Die am Standort eingesetzten Brecheranlagen sind zum Teil auf den Lichtbildern der Erhebungsberichte (auch in den Verfahren LVwG-S-1997/001-2023 und LVwG-S-2522/001-2023) ersichtlich und wurden bei näherem Nachfragen auch vom Beschwerdeführer bestätigt.
Die Feststellungen, wonach jedes Mal ein neuerlicher Willensentschluss für die Aufstellung der Brecher vorlag, fußt auf folgenden Überlegungen:
Der Beschwerdeführer gab an, dass abhängig von der Auftragslage es eben unterschiedlich sei, wo der Brecher und wann in Einsatz sei. Es könne auch sein, dass er dann einige Tage oder einige Wochen oder einige Monate durchgängig in einer Abfallbehandlungsanlage im Einsatz ist (s. S. 9 der VHS vom 27.08.2024). Dadurch erhellt allerdings für das erkennende Gericht, dass je nach Auftragslage der Einsatz der mobilen Brecher bestimmt wurde und daher jeden Tag über das Aufstellen in der Behandlungsanlage entschieden wurde. Wenn nämlich die wirtschaftliche Auftragslage entscheidend für die Aufstellung der Brecheranlagen ist, ist schlüssig, dass eine jederzeitige Umdisponierung deren Standorte erfolgen soll, je nachdem, wo sie gewinnbringender zum Einsatz gebracht werden kann. Die Erhebungen der Polizei, welche zu Tage brachte, dass immer wieder eine unterschiedliche Anzahl an mobilen Brecheranlagen vor Ort war, unterstreicht dieses Beweisergebnis.
Auch die Echtheit der Urkunde vom 20.11.2018 wird nicht in Zweifel gezogen und gibt es dafür auch für das erkennende Gericht keinen Anlass.
Die Feststellungen über die geführten Verfahren des Unternehmens konnten aufgrund der Stellungnahme der hierfür zuständigen Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung getroffen werden. Es gibt keinen Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben. Die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus einem Auszug der Vormerkungsevidenz der belangten Behörde.
§ 7 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 lautet:
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,
der Erlag einer Sicherheitsleistung,
die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie
Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
§ 36 Abs. 1 Z. 8 und Z. 31 NÖ NSchG 2000 lautet:
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer (…)
8. ohne Bewilligung der Behörde Anlagen für die Behandlung von Abfällen oder Lagerplätze aller Art, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder für die Dauer von mehr als einer Woche errichtet oder erweitert (§ 7 Abs. 1 Z 6); (…)
31. als Berechtigter rechtswirksam vorgeschriebene Vorkehrungen nicht oder nicht fristgerecht durchführt;
7.1. Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit:
Der Beschwerdeführervertreter machte geltend, dass der Unternehmenssitz des Unternehmens im Bezirk *** verortet sei und sich danach die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde als Strafbehörde zu richten habe. Die Zuständigkeit der belangten Behörde begrenze sich örtlich auf das Gebiet des Verwaltungsbezirkes Baden und sei sie somit örtlich zur Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses unzuständig.
Dem ist insofern zuzustimmen, als bei Delikten gegen § 9 VStG verantwortlichen Personen im Zweifel für die örtliche Zuständigkeit der Unternehmens-Sitz ausschlaggebend ist (siehe dazu etwa VwGH 15.09.2011, 2009/07/0180). Gleichzeitig ist jedoch auf das konkret vorgeworfene Tatbild Bedacht zu nehmen. So ist bei Errichtung oder beim Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung Tatort der Sitz dieser Betriebsanlage und nicht der Unternehmensstandort (siehe dazu etwa VwGH 30.03.1993,92/04/0241). Diese Konstellation ist mit der - nach dem Tatvorwurf - konsenswidrigen Betriebstätigkeit wie im vorliegenden Fall vergleichbar. Aus diesem Grund ist von einem Tatort am Standort des in Rede stehenden Abfallzwischenlagers auszugehen, sodass die Bezirkshauptmannschaft Baden zu Recht ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen hat (siehe in einem vergleichbaren Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 LVwG NÖ 16.11.2022, LVwG-S-2503/001-2022).
7.2. Zur objektiven Tatseite des Spruchpunkt 1. (Nichteinhaltung einer Auflage)
7.2.1. Zulässigkeit der Bestrafung wegen Nichteinhaltung der Auflage:
Dem Beschwerdeführer wird zu Last gelegt, er habe entgegen des § 36 Abs. 1 Z. 31 als § 9 VStG- Verantwortlicher zu verantworten, dass das Unternehmen sich nicht an die Auflage Nr. 16 des Bescheides vom 06.02.2020 gehalten habe, wonach die Aufstellung einer Brecheranlage nicht zulässig ist.
Der Beschwerdeführervertreter brachte dazu vor, dass gegenständlich lediglich mobile Brecheranlagen zum Einsatz kamen und diese über eine aufrechte Bewilligung verfügten, sodass deren Einsatz im gemäß § 2 Abs. 7 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) vorgegebenen Ausmaß von nicht mehr als sechs Monaten am gegenständlichen Standort zulässig gewesen sei.
Dabei verkennt er, dass die soeben zitierte Auflage genau dieser gesetzlichen Bestimmung entgegensteht und als Spezialnorm zu dieser zu sehen ist. Unabhängig von einer gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 daher bestehenden generell abstrakten Ermächtigung zum Einsatz mobiler Brecheranlagen liegt gegenständlich für das konkrete Abfallzwischenlager ein Verbot zur Aufstellung von Brecheranlagen vor. Die Auflage differenziert nicht zwischen mobilen und stationären Brecheranlagen, nachdem jedoch davon auszugehen ist, dass stationäre Brecheranlagen jedenfalls eine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG benötigen und damit auch eine bewilligungspflichte Änderung nach § 7 NÖ NSchG 2000 anzunehmen ist, kann eine sinnerhaltende Interpretation dieser Auflage nur dazu führen, dass von der Auflage jedenfalls auch mobile Brecheranlagen umfasst sind.
Wenn ergänzend vorgebracht wird, dass die Aufstellung bedinge, dass auch tatsächlich Abfall gebrochen würde, so ist dem zu erwidern, dass die Bescheidauflage im Unterschied etwa zu § 53 Abs. 1 AWG 2002 gerade nicht vom Betrieb, sondern von der Aufstellung spricht. Der Betrieb ist daher nach dem NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit der konkreten Bescheidauflage nicht Tatbestandvoraussetzung. So stellt § 36 Abs. 1 Z. 31 NÖ NSchG 2000 lediglich darauf ab, ob eine Auflage (im NÖ NSchG 2000 als Vorkehrung bezeichnet) nicht eingehalten wurde. Nachdem die gegenständliche Auflage die Aufstellung als strafbarkeitsrelevant normiert, ist eine Beschäftigung mit der Frage, an welchen Tagen genau auch der Betrieb von den eingesetzten mobilen Brecheranlagen erfolgte, nicht entscheidungswesentlich. Vielmehr ist das Tatbild bereits dann verwirklicht, wenn im Abfallzwischenlager ein Brecher aufgestellt wurde. Ebensowenig entscheidungsrelevant ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die belangte Behörde verabsäumt hätte, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Brecheranlagen einsatzbereit seien, da nur solche von der Bescheidauflage umfasst sein könnten. Die Erfassung sämtlicher Brecheranlagen, unabhängig dieser Eigenschaft, würde den Geltungsbereich des Bewilligungsbescheides überschreiten und könne daher auch nicht wirksam bestraft werden. Auch hierzu ist auf die Textierung der Auflage zu verweisen. Diese verbietet eben gerade nicht den Betrieb, sondern bereits die Aufstellung. Es ist auch nicht denkunmöglich, davon auszugehen, dass auch das Aufstellen einer Brecheranlage etwa zu Lärmentwicklungen oder Erschütterung führt und damit in den Regelungsbereich einer naturschutzrechtlichen Bewilligung fällt. Dies unabhängig vom Willensentschluss des Unternehmens, diese Brecheranlage in weiterer Folge im Abfallzwischenlager auch für Arbeiten tatsächlich heranzuziehen. Eine vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte „Einsatzbereitschaft“ der Brecheranlage ist für die Tatbestandsverwirklichung daher ebenfalls nicht entscheidend.
Dass die gegenständliche Auflage rechtswidrig sei, wird vom Beschwerdeführervertreter nicht substantiiert behauptet. § 53 Abs. 2 AWG 2002 bestimmt, dass, wenn die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden können, die Aufstellung und der Betrieb einer mobilen Brecheranlage an einem gewissen Standort untersagt werden kann. Nachdem eine solche Untersagung aufgrund der Bestimmungen des AWG 2002 explizit eingeräumt wurde, ist nicht ersichtlich, warum eine solche Einschränkung nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig sein sollte.
Es ist in einem ersten Schritt daher festzuhalten, dass eine grundsätzliche Bestrafung bei Zuwiderhandeln gegen die konkrete Bescheidauflage zulässig ist.
7.2.2. Vorliegen eines fortgesetzten Delikts:
Weiters ist zu klären, ob ein fortgesetztes Delikt vorliegt. Darunter werden eine Reihe gesetzwidriger Einzelhandlungen verstanden, die vermöge ihrer Gleichartigkeit, ihrer Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände, der zeitlichen Kontinuität sowie eines Gesamtkonzeptes des Täters eine Deliktseinheit bilden. Im Einzelfall stellt gerade der einheitliche Willensentschluss des Täters das entscheidende Abgrenzungskriterium dar (siehe näher dazu Raschauer in Raschauer/Wessely (Hrsg)², § 22 VStG, RZ 29 f). Das Beweisverfahren hat nunmehr gezeigt, dass die mobilen Brecher immer wieder im Abfallzwischenlager aufgestellt wurden. Das spricht daher jedenfalls gegen einen einheitlichen Willensentschluss und damit gegen das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie sämtliche Tattage im Bescheidspruch anführte, wohingegen die Zulässigkeit der Verhängung einer Gesamtstrafe für die festgestellten Übertretungen zu hinterfragen ist. Dazu wird bei Beurteilung der Strafhöhe eingegangen werden.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Tatbestand in objektiver Hinsicht an jedem einzelnen Tag neu erfüllt wurde.
7.3. Zur subjektiven Tatseite:
Bei vorliegendem Delikt handelt es sich um ein „Ungehorsamsdelikt“, bei dem gemäß § 5 Abs. 1 VStG, von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005).
Der Beschwerdeführer führt zum mangelnden Vorliegen seines Verschuldens im konkreten Fall aus, dass das Unternehmen für den gegenständlichen Standort bereits im April 2022 eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 Z. 9 AWG 2002 eingebracht habe. Diese sei von der belangten Behörde über drei Monate nicht beanstandet worden. Ein Zurückweisungsbescheid sei erst am 11.08.2023 ergangen. Das AWG-Verfahren sei gegenständlich entscheidend, da eine naturschutzrechtliche Bewilligung mit der Konzentration gemäß § 38 AWG 2022 miterledigt worden sei. Die Anzeige gemäß § 37 sei daher auch gegenständlich ausschlaggebend. Eine Bestrafung hätte daher nicht erfolgen dürfen.
Dem ist zunächst beizupflichten, dass die Konzentrationsbestimmung des § 38 AWG 2002 auch für das Anzeigeverfahren gilt. Eine solche Anzeige vermag jedoch keine naturschutzrechtliche Bewilligung zu ersetzen, bestimmt doch § 37 Abs. 3 Z. 5 AWG 2002, dass zumindest ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, wenn eine Änderung nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften genehmigungspflichtig ist. Dass gegenständlich aufgrund der vorliegenden naturschutzrechtlichen Bewilligung, die die Aufstellung eines Brechers verbietet, die Beantragung zur Abänderung dieser Bewilligung hätte erfolgen müssen, um die Aufstellung eines Brechers rechtskonform zu ermöglichen, ist offenkundig. Es lagen daher die Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren gemäß § 37 Abs. 4 Z. 9 AWG 2002 nie vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte darauf vertraut, dass die Aufstellung der Brecher zumindest bis zur Untersagung durch die Behörde durch das Einbringen einer Anzeige zulässig geworden wäre, kann - vor allem vor dem Hintergrund, dass das Unternehmen bei Anzeigelegung rechtfreundlich vertreten war und der Beschwerdeführer fachkundig war - lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Ab Zustellung des Zurückweisungsbescheides Mitte August 2022 kann dieser Schuldausschließungsgrund denklogisch ohnehin nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Bestimmungen des VStG sind gemäß § 38 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die übertretene Rechtsnorm betrifft die Einhaltung eines naturschutzrechtlichen Bescheides und soll insbesondere die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft oder der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum verhindern. Gerade indem entgegen eine explizite – nicht auslegungsbedürftigen - Auflage Brecher aufgestellt wurden, war eine solche Beeinträchtigung möglich. Dadurch wurde massiv gegen den Schutzzweck der übertretenen Bestimmung verstoßen.
Mildernd wurden von der belangten Behörde keine Umstände gewertet, erschwerend die „lange Tatzeit (die beharrliche Weigerung über einen längeren
Zeitraum den Genehmigungsbescheid zu entsprechen)“. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Wertung nicht an und wertet als Erschwerungsgründe die Bestrafung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat sowie bei sämtlichen Tattagen die Aufstellung mehrerer Brecheranlagen. Der von der belangten Behörde angeführte Erschwerungsgrund der langen Tatzeit ist aufgrund folgender Überlegungen nicht anwendbar:
Legt man zugrunde, dass die Aufstellung von Brechern für jeden Tattag eine eigene strafbare Handlung darstellt (siehe Feststellungen und Beweiswürdigung), ergibt sich für den Zeitraum August 2022, dass § 36 Abs. 1 Z. 31 NÖ NSchG 2000 nicht einmal (wie von der belangten Behörde angenommen), sondern 9-mal übertreten wurde. Damit liegt aber kein wie von der belangten Behörde offenkundig angenommenes Dauerdelikt vor, sondern einzelne Begehungsdelikte vor. Der Erschwerungsgrund der langen Tatzeit ist daher nicht anzuwenden.
Gleichzeitig verstößt die Verhängung einer Gesamtstrafe in der Höhe von € 5000,00 gegen das Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 2 VStG.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein derartiger Fehler im Beschwerdeverfahren sanierbar, indem die Gesamtstrafe auf die einzelnen Delikte entsprechend zu verteilen ist, wobei das Gericht auf Grund des Verbotes der reformatio in peius (§ 42 VwGVG) in Summe keine höhere Strafe als die von der belangten Behörde festgesetzte Gesamtstrafe verhängen darf (vgl. u.a. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/11/0066). Es soll erkennbar sein, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der selbständigen Tathandlungen ist, um eine nachprüfende Kontrolle dahingehend zu ermöglichen, ob die Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen hinsichtlich jeder einzelnen Übertretung im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. u.a. VwGH 29. 08.1990, 89/02/0208).
Die belangte Behörde hat nun für die 9 Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers einen Betrag von € 5.000,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 347 Stunden festgesetzt, wobei das erkennende Gericht aufgrund der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Summe nicht über diese Summe hinausgehen darf.
Nach der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt weder eine „Doppelbestrafung“ noch ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, wenn eine Berufungsbehörde bzw. das erkennende Gericht in Abänderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtigerweise für 9 Verwaltungsübertretungen 9 Strafen statt einer Gesamtstrafe verhängt, sofern die Summe der 9 Strafen die Höhe der Gesamtstrafe nicht übersteigt (vgl. u.a. auch VwGH 25.01.2005, 2004/02/0293). Dies gilt auch für die Festsetzung der Ersatzfreiheitstrafe.
Bei Festsetzung der Strafhöhen wurde berücksichtigt, an welchen Tagen wie viele Brecher im Einsatz waren und entsprechend angepasste Geldstrafen verhängt. Dazu wurden adäquate Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt.
Vor diesem Hintergrund kann eine Geldstrafe in Höhe von 540 € bis 590 € pro Übertretung keinesfalls als überhöht angesehen werden und bewegt sich dabei im absoluten Unterfeld. Eine Herabsetzung der Strafen kam damit keinesfalls in Betracht. Dies auch nicht vor dem Hintergrund, dass in den Parallelverfahren LVwG-S-1997/001-2023 und LVwG-S-2522/001-2023 pro Übertretung geringere Strafbeträge zur Anwendung gelangten. Diese Abweichung ergibt sich einzig durch die Vorgabe, durch Verhängung der Einzelstrafen nicht die Höhe der Gesamtstrafe zu übersteigen. Das erkennende Gericht ist jedoch aufgrund des Vorliegens der Erschwerungsgründe und in Anbetracht eines möglichen Strafrahmens von € 14.500 von der Angemessenheit dieser Strafhöhe pro Übertretung überzeugt und kann diese nicht als überhöht erachten.
Dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Vielmehr ist die Höhe der Strafe in spezialpräventiver Sicht erforderlich, um zu erreichen, dass der Beschwerdeführer die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Auflagen künftig sicherstellt. Auch in generalpräventiver Hinsicht ist sie notwendig, um der Allgemeinheit vor Augen zu führen, dass die Nichteinhaltung von Auflage nach dem NÖ NSchG 2000 hohe Geldstrafen nach sich ziehen kann.
Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung des Verfahrens oder iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG Ermahnung) setzt voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung oder eine Ermahnung vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein (zB VwGH vom 25. April 2019, Ra 2018/09/0209).
Diese Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der Geldstrafen bis zu 14.500 Euro vorsieht, weshalb schon deshalb die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht als gering angesehen werden kann (vgl. VwGH vom 20. November 2015, Ra 2015/02/0167, betreffend einen bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen). Eine Ermahnung schied damit gleichfalls jedenfalls aus.
Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) im gegenständlichen Fall bereits abgelaufen ist, ist die Korrekturmöglichkeit des Spruches des Straferkenntnis durch das Landesverwaltungsgericht auf relativ geringfügige Berichtigungen eingeschränkt, die rein auf eine Spezifizierung der Tatumstände hinwirken (vgl. dazu VwGH am 31.03.2000, zu Zl. 99/02/0101).
Eine solche Spezifizierung wurde konkret vorgenommen. Durch die Neufassung des Spruches wurden nämlich nur jene Teile aus dem Spruch entfernt, welche nicht als Tatbestandsbestandteile anzusehen sind. Es betrifft dies die Anführung des Erhebungsberichts der Polizei, die Anzahl der Brecheranlagen sowie ob diese in Betrieb waren oder nicht. Um eine Übersichtlichkeit des Spruchs zu gewährleisten, wurde er zur Gänze neu formuliert.
7.6. Prüfung des Vorliegens der Doppelbestrafung (Spruchpunkt 2.):
Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPMRK liegt dann vor, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (vgl. dazu VwGH 18.01.2022, Ra 2020/02/0061 mwN.).
Im gegenständlichen Verfahren warf die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum einen vor, als verantwortlich Beauftragter dafür verantwortlich zu sein, dass das Unternehmen entgegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung das Abfallzwischenlager erweitert habe und weiters, dass er gegen eine Auflage der bestehenden naturschutzrechtlichen Bewilligung verstoßen habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wertet dieses Vorgehen als unzulässige Doppelbestrafung, da die Nichteinhaltung des Auflagenpunktes „Die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig“ im konkreten Fall als Spezialnorm zur Bewilligungspflicht der konkreten Anlage anzusehen ist. Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist gemäß § 7 Abs. 1 Z. 6 NÖ NSchG 2000 bei Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen erforderlich. Die Aufstellung einer Brecheranlage kann potentiell als eine solche Erweiterung einer Anlage betrachtet werden. Bei diesem Abfallzwischenlager konkretisierte die Behörde die Bewilligungspflicht hinsichtlich von Brecheranlage dahingehend, dass sie in einer Auflage deren Aufstellung untersagte, damit im Falle einer geplanten Aufstellung eine Änderung dieses Bescheides und damit eine neue Bewilligungspflicht bedingte. Die hier zu beurteilende Aufstellung der Brecheranlage ist damit gleichzeitig als Missachtung der Auflage als auch Änderung des Abfallzwischenlagers anzusehen, wobei der Unrechtsgehalt der Änderung des Abfallzwischenlagers vollständig durch die Missachtung der Auflage mitumfasst ist (siehe dazu etwa VwGH 7.10.2013, 2012/17/0507). Es liegt damit Scheinkonkurrenz der beiden Delikte zueinander vor und war nur die Bestrafung der spezielleren Norm zulässig.
Der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides war damit zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keineRechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil für die zu lösenden Fragen eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie die ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorsieht (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit der Beweiswürdigung im Revisionswege etwa VwGH am 9.5.2016, zu Zl. Ra 2016/01/0068).
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