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LVwG-S-1757/001-2024•LVwG N LVwG-S-1757/001-2024
LVwG-S-1757/001-2024Landesverwaltungsgericht25.10.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Radar- oder Laserblocker; unbefugte Anbringung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A, in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23. Oktober 2024, zur Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 201 Stunden) auf den Betrag von 500,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) herabgesetzt wird. Zudem hat die Strafnorm „§ 134 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG, BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 35/2023“ zu lauten.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 50,00 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 44a Z 3, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 28. Juni 2024, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführerin) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über sie die folgende Verwaltungsstrafe – unter Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens – verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 12.09.2023, 09:30 Uhr
Ort: Gemeindegebiet ***
Parkplatz vor dem Restaurant ***, ***, ***
Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben es als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der C GmbH mit Sitz in ***, *** in Ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu verantworten, dass am angeführten Kraftfahrzeug ein sogenannter "Radar- oder Laserblocker" der Marke *** angebracht war, obwohl Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden dürfen. Das gegenständliche Fahrzeug wurde von D zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort gelenkt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 103 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019 i.V.m.§ 98a Abs. 1 und 2 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
€ 2.000,00
201 Stunden
§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 200,00
Gesamtbetrag: € 2.200,00“
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der objektive Tatbestand infolge der unzweifelhaften Inhalte der Anzeige erfüllt und die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin dafür verantwortlich sei, dass die angekauften Fahrzeuge den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Dass der Laserblocker ohne ihr Wissen (oder weiterer Geschäftsführer) installiert worden sei, sei eine Schutzbehauptung. Ihr sei fahrlässiges Verhalten anzulasten. Im Rahmen der Strafbemessung seien keine Umstände mildernd oder erschwerend zu berücksichtigen gewesen und erweise sich die verhängte Strafe aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen als angemessen.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin durch die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 24. Juli 2024 Beschwerde.
In dieser wird – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass im angefochtenen Straferkenntnis keine Feststellungen betreffend die Eignung des verbauten Gerätes, eine Beeinflussung oder Störung von technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung zu verursachen, getroffen worden seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin nichts vom Verbau des Laserblockers gewusst. Bei dem in Rede stehenden Fahrzeug handle es sich um einen Dienstwagen, der dem Lenker zur alleinigen (auch privaten Nutzung) zur Verfügung gestellt worden sei; das Fahrzeug sei somit nicht dem allgemeinen Fuhrpark zuzuordnen. Der Lenker habe das Gerät eigenwillig ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin anbringen lassen. Es sei keinesfalls nachvollziehbar, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Rechtfertigung vom 19. Februar 2024 als reine Schutzbehauptungen dargestellt worden seien. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nichts von der Anbringung des Gerätes gewusst habe, dürften die Pflichten eines Zulassungsbesitzers nicht überspannt werden. Das Fahrzeug sei dem Lenker zur alleinigen Nutzung zugewiesen, das Gerät mit freiem Auge nicht erkennbar gewesen und habe die Beschwerdeführerin fristgerecht die § 57a KFG-Überprüfungen durchführen lassen, bei denen der Verbau des Gerätes nicht aufgefallen sei. Ungeachtet der Nichterfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes erweise sich die verhängte Strafe als nicht angemessen. Die Strafhöhe sei in gleicher Höhe wie beim Lenker festgesetzt worden, obwohl die Beschwerdeführerin jedenfalls ein geringeres Verschulden treffe. Zudem sei ihre verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit nicht berücksichtigt worden.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 23. Oktober 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung (beide per Bild- und Tonübertragung) teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zog zur Verhandlung E als Amtssachverständigen für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten (in der Folge: Amtssachverständiger) bei. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes und des Gerichtsaktes, durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des D (Lenker) und sowie des eingeschrittenen Polizeiorgans als Zeugen. Überdies erstattete der Amtssachverständige eine kraftfahrzeugtechnische Stellungnahme. Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung der Dienstvertag zwischen der C GmbH und D (Lenker), datierend mit 03. Februar 2022, elektronisch übermittelt.
4.1. D lenkte am 12. September 2023, 09:30 Uhr, im Gemeindegebiet ***, Parkplatz vor dem Restaurant ***, ***, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen . Im Fahrzeug war ein so genannter „Rader- oder Laserblocker“ der Marke *** („“) verbaut, der aus zwei (sichtbaren) Sensoren in der Front des Fahrzeugs, einem Bedienteil im Bereich der Mittelkonsole im Fahrzeugsinnenraum sowie einem (wahrscheinlich in der Blende verbauten) Steuergerät bestand. Der „Radar- oder Laserblocker“ war zum og. Zeitpunkt geeignet, technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung (etwa Messungen mit Laserpistolen) aktuell zu beeinflussen oder zu stören; das Gerät konnte ohne weiteres – durch Bedienen eines im Fahrzeug angebrachten Schalters – in Betrieb genommen werden.
4.2. Die Beschwerdeführerin ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der C GmbH, die am 12. September 2023 Zulassungsbesitzerin des unter Punkt 4.1. angeführten Personenkraftwagens gewesen ist. Neben der Beschwerdeführerin waren am 12. September 2023 (und sind bis dato) drei weitere Personen, darunter auch der Lenker D, zu handelsrechtlichen Geschäftsführern der C GmbH bestellt. Bis zum Jahr 2022 war der Lenker D neben einer weiteren (nunmehr ausgeschiedenen) Person Gesellschafter und alleiniger handelsrechtlicher Gesellschafter der C GmbH. Im Jahr 2022 wurden sämtliche Anteile an der C GmbH von der F GmbH erworben. Die Beschwerdeführerin war zum damaligen Zeitpunkt (und ist bis dato) Angestellte (CFO) der F GmbH und wurde von dieser – zusammen mit einer weiteren bei der F GmbH beschäftigten Person – als handelsrechtliche Geschäftsführerin bei der C GmbH eingesetzt (seit 2023 ist überdies eine vierte bei der C GmbH angestellte Person zum handelsrechtlichen Geschäftsführer dieser Gesellschaft bestellt). Zwischen den Geschäftsführern besteht eine interne Aufgabenverteilung, wonach der Lenker D für die operativen Geschäfte zuständig ist; strategische Entscheidungen werden von allen vier Geschäftsführern gemeinsam getroffen; eine Vereinbarung betreffend die Aufteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit zwischen den handelsrechtlichen Geschäftsführern (Bestellung eines verantwortlichen Vertretungsorgans gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz VStG) besteht nicht.
4.3. Der unter Punkt 4.1. angeführte Personenkraftwagen wurde im Jahr 2017 im Namen und auf Rechnung der C GmbH durch den Lenker D (als damaliger alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer) erworben. Zu diesem Zeitpunkt war der unter Punkt 4.1. beschriebene „Radar- oder Laserblocker“ bereits im Fahrzeug verbaut; der Lenker erlangte in etwa nach einem Jahr nach dem Kauf Kenntnis von dem im Fahrzeug verbauten Gerät. Im Zuge des Erwerbs sämtlicher Anteile an der C GmbH durch die F GmbH im Jahr 2022 wurden sämtliche auf die C GmbH zugelassenen Fahrzeuge überprüft und wurde dabei Einsicht in die Bestätigungen über die durchgeführten § 57a KFG-Überprüfungen genommen. Im Zuge dieser Überprüfungen ist der verbaute „Radar- oder Laserblocker“ nicht aufgefallen bzw. nicht beanstandet worden. Die Beschwerdeführerin wusste nichts von dem im Fahrzeug verbauten Gerät. Der Personenkraftwagen wurde dem Lenker D infolge der Übernahme der C GmbH durch die F GmbH erneut als Dienstwagen zur alleinigen spesenfreien Benützung (auch zu privaten Zwecken) zur Verfügung gestellt. Im Geschäftsführervertrag vom 03. Februar 2022 wurde festgelegt, dass der Geschäftsführer für den vorschriftsgemäßen Zustand des Wagens und die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung haftet.
4.4. Betreffend die Beschwerdeführerin scheinen bei der belangten Behörde und der Bezirkshauptmannschaft Hallein (Wohnsitz-BH) keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen von 9.000,00 Euro, hat ein Einfamilienhaus, keine Schulden und eine Sorgepflicht.
5.1. Die unter Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen waren aufgrund der eindeutigen Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu treffen. Seitens des als Zeugen einvernommenen Lenkers wurde zugestanden, dass im Fahrzeug ein (funktionsfähiger) „Radar- oder Laserblocker“ verbaut gewesen ist. In diesem Sinne gab er an, dass er wahrgenommen habe, dass das Gerät nach dem Einschalten im Innenraum des Fahrzeugs piepste, sobald das Fahrzeug mit einer Laserpistole gemessen wurde. Auch schilderte das als Zeuge einvernommene Polizeiorgan lebensnah und glaubwürdig, dass es zu gegenständlicher Lenker- und Fahrzeugkontrolle infolge einer Fehlmessung der Geschwindigkeit mit einer Laserpistole, welche auf die Verwendung eines „Radar- oder Laserblockers“ hingedeutet habe, gekommen sei. Zudem gab das Polizeiorgan an, nach der Anhaltung sogleich die beiden Sensoren an der Fahrzeugfront und in weiterer Folge das Bedienteil im Bereich der Mittelkonsole im Fahrzeuginnenraum festgestellt zu haben; zudem habe der Lenker – so das Polizeiorgan – den Verbau des Gerätes schon während der Kontrolle nicht bestritten und selbst auf das Piepsen im Fahrzeug hingewiesen. Zudem gelangte auch der Amtssachverständige unter Zugrundelegung dieser Beweisergebnisse zu der Auffassung, dass das im Fahrzeug verbaute Gerät aus technischer Sicht geeignet war, technische Einrichtungen der Verkehrskontrolle zu beeinflussen oder zu stören.
5.2. Der unter Punkt 4.2. festgestellte Sachverhalt gründet auf den Inhalten des im Verwaltungsstrafakt enthaltenen Firmenbuchauszugs im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin gab ausdrücklich an, dass in der C GmbH eine interne Aufgabenverteilung bestehe, eine Aufteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Unternehmen aber nicht besteht.
5.3. Der unter Punkt 4.3. festgestellte Sachverhalt gründet auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Einklang mit den Ausführungen des als Zeugen einvernommenen Lenkers D in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den Inhalten des seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Geschäftsführervertrags, abgeschlossen zwischen der C GmbH und D am 03. Februar 2022.
5.4. Das unter Punkt 4.4. festgestellte Fehlen von verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin gründet auf den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes. Den festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen liegen die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung zugrunde.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 90/2023, (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum angelasteten Tatzeitpunkt) lauten auszugsweise wie folgt:
„Radar- oder Laserblocker
§ 98a. (1) Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, dürfen weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.
(2) Verstöße gegen Abs. 1 sind sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.
[…]“
„§ 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
(1) Der Zulassungsbesitzer
1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;
[…]“
§ 134. Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
[…]“
7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist hinsichtlich des Schuldspruchs nicht begründet.
7.2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichem Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der Zulassungsbesitzerin (juristische Person) eines näher bezeichneten Kraftfahrzeugs zur Last gelegt, dass an diesem Fahrzeug am 12. September 2023 ein so genannter „Radar- oder Laserblocker“ der Marke *** angebracht war.
7.3. § 103 Abs. 1 Z 1 KFG verpflichtet den Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.
Gemäß § 98a Abs. 1 KFG dürfen Geräte oder Gegenstände, mit denen technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört werden können, weder an Kraftfahrzeugen angebracht noch in solchen mitgeführt werden.
7.4. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen steht fest, dass an dem Personenkraftwagen am 12. September 2023 ein Gerät, mit dem technische Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung tatsächlich beeinflusst oder gestört werden konnten, (konkret: das Gerät ***, das mit einem Schalter aktiviert werden konnte) verbaut und damit entgegen § 98 Abs. 1 KFG am Kraftfahrzeug „angebracht“ war.
7.5. Nach § 98a Abs. 2 KFG sind Verstöße gegen § 98a Abs. 1 leg.cit. sowohl dem Lenker als auch dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs anzulasten, „es sei denn der Lenker hat diese Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug mitgeführt oder in diesem angebracht.“
Wenngleich es zutrifft, dass die Beschwerdeführerin von der Anbringung des „Radar- oder Laserblockers“ an dem in Rede stehende Fahrzeug nichts wusste, kann sie sich nicht erfolgreich auf die § 98a Abs. 2 KFG vorgesehene Privilegierung für Zulassungsbesitzer berufen. Dies aus folgenden Gründen:
Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 98a Abs. 2 KFG kommt der darin normierte Ausschluss einer Tatanlastung gegenüber dem Zulassungsbesitzer im Falle der Anbringung von Geräten iSd § 98a Abs. 1 KFG nur dann zum Tragen, wenn „der Lenker“ solche Geräte ohne Wissen des Zulassungsbesitzers im Fahrzeug angebracht hat. Dies ist vorliegend – entsprechend den oben getroffenen Feststellungen – nicht der Fall, hat doch der Lenker das Gerät weder angebracht noch anbringen lassen (sondern wurde das Fahrzeug im Jahr 2017 bereits mit dem verbauten Gerät erworben).
Zudem sollen mit § 98a Abs. 2 KFG offenkundig Fälle privilegiert werden, in denen ein Zulassungsbesitzer einem Lenker ein den Anforderungen des § 98a Abs. 1 KFG entsprechendes Fahrzeug übergibt und dieser in weiterer Folge eigenmächtig, nämlich ohne Wissen des Zulassungsbesitzers einen „Radar- oder Laserblocker“ am Fahrzeug anbringt. Auch dies trifft vorliegend nicht zu, wurde doch dem Lenker das Fahrzeug mit dem darin verbauten Gerät iSd § 98a Abs. 1 KFG bereits nach dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Zulassungsbesitzerin im Jahr 2017 und in weiterer Folge erneut im Jahr 2022 (vgl. den nach der Übernahme der Anteile der C GmbH durch die F GmbH mit dem Lenker abgeschlossenen Geschäftsführervertrag vom 03.02.2022) zur Verfügung gestellt.
Auch kann nicht gesagt werden, dass die C GmbH als Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens nichts von dem darin angebrachten Gerät im Sinne des § 98a Abs. 2 zweiter Halbsatz KFG „wusste“ („ohne Wissen des Zulassungsbesitzers“). Der Lenker war seit dem Erwerb des mit dem Gerät verbauten Fahrzeugs (zunächst allein, seit dem Jahr 2022 insbesondere zusammen mit der Beschwerdeführerin) zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin bestellt und wusste dieser ca. seit dem Jahr 2018, dass am Fahrzeug das Gerät angebracht war. Dessen Kenntnis vom verbauten Gerät vermochte aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch ein Wissen der Zulassungsbesitzerin iSd § 98a Abs. 2 zweiter Halbsatz KFG zu begründen, sodass die Tatanlastung nicht nach dieser Bestimmung ausscheidet. In diesem Sinne ist auch mit Blick auf den Normzweck der Regelung davon auszugehen, dass ein Anbringen durch den Lenker „ohne Wissen des Zulassungsbesitzers“ iSd § 98a Abs. 2 zweiter Halbsatz KFG nur dann vorliegt, wenn keine(rlei) Identität zwischen (vertretungsbefugten Organen des) Zulassungsbesitzer(s) und Lenker besteht, was vorliegend mit Blick auf das oben Gesagte nicht der Fall ist.
7.6. Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der in § 98a KFG normierten Verpflichtung durch die juristische Person als Zulassungsbesitzerin Sorge getragen zu haben: So reicht hierzu die bloße Erteilung von Weisungen nicht aus, sondern ist die Einhaltung von Weisungen gehörig zu überwachen und im Rahmen des Kontrollsystems für die Hintanhaltung von eigenmächtigen Handlungen Vorsorge zu treffen (vgl. etwa VwGH 25.06.2021, Ra 2021/02/0128). Vor diesem Hintergrund vermag die im Geschäftsführervertrag normierte Verpflichtung, dass der Lenker für den vorschriftsgemäßen Zustand haftet, nicht die Einrichtung eines Kontrollsystems zu begründen, zumal auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Kontrollpflichten zwischen vertretungsbefugten Organen bestehen, die – wie hier – nur eine interne Aufgabenverteilung vereinbart haben; vgl. etwa VwGH 16.05.2011, 2009/17/0186). Zudem stellt auch der Umstand, dass das im Fahrzeug verbaute Gerät iSd § 98a Abs. 1 KFG bei § 57a KFG-Überprüfungen nicht aufgefallen oder beanstandet worden ist, keine entsprechende Kontrolltätigkeit zur Vermeidung von Verstößen gegen § 98a KFG dar, zumal bei diesen Überprüfungen Fahrzeuge nicht im Hinblick auf den Verbau von „Radar- oder Laserblockern“ überprüft werden (vgl. § 10 Abs. 1 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV iVm Punkt 7.26 der Anlage 6 leg.cit., worin betreffend Radar- oder Laserblocker nur auf Überprüfungen gemäß § 56 KFG und § 58 KFG verwiesen wird). Auch vermag der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin selbst nicht als fachlich versiert zur Erkennung eines Radar- oder Laserblockers erachtet, nicht von der Verpflichtung zur Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Verstößen gegen § 98a KFG durch die Zulassungsbesitzerin zu befreien.
7.7. Die Verwaltungsübertretung ist der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Zulassungsbesitzerin sohin gemäß § 9 Abs. 1 VStG objektiv und subjektiv vorwerfbar.
8.1. Die Beschwerde erweist sich im Hinblick auf die Höhe der verhängten Strafe als begründet.
8.2. § 134 Abs. 1 KFG sieht in der hier (zum Tatzeitpunkt geltenden) Fassung BGBl. I Nr. 35/2023) einen Strafrahmen bis 10.000,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor. Die belangte Behörde hat innerhalb dieses Strafrahmens eine Geldstrafe in Höhe von 2.000,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 201 Stunden) festgesetzt.
8.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
8.4. Die übertretene Rechtsnorm soll verhindern, dass die Verkehrsüberwachung beeinflusst oder gestört wird; die Überwachung u.a. der Einhaltung der höchstzulässigen Geschwindigkeiten soll im Ergebnis die Verkehrssicherheit schützen und dadurch insbesondere ein erhöhtes Unfallrisiko vermieden werden. Die Bedeutung des durch die übertretene Rechtsnorm geschützten Rechtsgutes ist somit als sehr hoch einzuschätzen (vgl. auch den gemäß § 134 Abs. 1 KFG bis zu 10.000,00 Euro reichenden Strafrahmen). Die Beschwerdeführerin hat fahrlässig gehandelt und ist die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts durch die Anbringung des Gerätes iSd § 89a Abs. 1 KFG am Fahrzeug nicht gering.
Im Zusammenhang mit dem Ausmaß des Verschuldens sind vorliegend die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, nämlich dass die Beschwerdeführerin von dem am Fahrzeug angebrachten Gerät nichts wusste und dieses Fahrzeug bereits vor ihrer Tätigkeit als handelsrechtliche Geschäftsführerin (seit 2022) im Jahr 2017 durch den weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführer (der zum damaligen Zeitpunkt Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin war) erworben und von diesem (auch nach der Übernahme aller Anteile durch die F GmbH und Aufnahme der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin) alleine (auch zu privaten Zwecken) genutzt wurde.
Zudem scheinen betreffend die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde oder ihrer Wohnsitzbehörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf, weshalb vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auszugehen ist. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
8.5. Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien – insbesondere unter Bedachtnahme auf den von der belangten Behörde unberücksichtigt gebliebenen Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit sowie das verhältnismäßig geringe Ausmaß des Verschuldens – kann im vorliegenden Fall mit einer deutlich herabgesetzten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, um der Beschwerdeführerin das Unrecht ihrer Handlung vor Augen zu führen und sie hinkünftig von gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlungen abzuhalten. Es erweist sich eine Geldstrafe in Höhe von 500,00 Euro (5 % der vorgesehenen Höchststrafe) als tat- und schuldangemessen; die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis – unter Bedachtnahme auf die herabgesetzte Geldstrafe – neu festzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf die Beschwerdeführerin selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).
8.6. Zudem scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) oder ein „beraten statt strafen“ (§ 33a VStG) schon deshalb aus, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts (auch mit Blick auf den vorgesehenen Strafrahmen) nicht gering ist (vgl. etwa auch VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
9. Ergebnis und Kosten des Verfahrens:
9.1. Der Beschwerde war hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafe stattzugeben und die verhängte Strafe spruchgemäß neu festzusetzen.
9.2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe gemäß § 64 VStG neu zu bemessen. Die Beschwerdeführerin hat im Hinblick auf die Herabsetzung der Strafe keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (vgl. § 52 Abs. 8 VwGVG).
9.3. Die Strafnorm war im Hinblick auf die zum Tatzeitpunkt geltende Fassung gemäß § 44a Z 3 VStG zu korrigieren.
10. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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