LVwG N LVwG-S-2093/001-2024

LVwG-S-2093/001-2024Landesverwaltungsgericht24.10.2024

Regest

Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Verwaltungsstrafe; Luftfahrtunternehmen; Flug; Annulierung; Fluggast; Ticketrückerstattung; Alternativbeförderung; Kontrollsystem;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2093/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2093.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen nach dem Luftfahrtgesetz, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben es als CEO und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der C () zu verantworten, dass es dieses ausführende Luftfahrunternehmen in , , nach rechtzeitiger Annullierung der Flüge unter der Flugnummer *** (-) und *** (-***) am 11. bzw. 25. September 2023 unterlassen hat, den Passagieren D, E und F sowie G bis zur Ausübung des Wahlrechts als Unterstützungsleistung eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt aktiv anzubieten, weil es am Angebot einer konkreten anderweitigen Beförderung (Flug) fehlte. Es wurde nur eine Umbuchung auf irgendeinen anderen Flug des Luftfahrtunternehmens angeboten.

Sie haben dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 261/2004 i.V.m. § 169 Abs. 1 Z. 3 lit. s LFG, BGBl 1957/253 idF BGBl I 2021/151, verstoßen und wird über Sie gemäß § 169 Abs. 1 LFG, BGBl 1957/253 idF BGBl I 2021/151, eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000,-- im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 400,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens die zahlen.”

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. Juli 2024, ***, wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen nach dem LFG schuldig erkannt. Das Straferkenntnis wurde zum einen der J als mitbeteiligte Partei zugestellt als auch auf postalischem Wege dem Beschwerdeführer übermittelt. Ausweislich der Sendungsverfolgung wurde es am 5. August 2024 in der Türkei dem Beschwerdeführer „zugestellt“.

Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 25. September 2024 Beschwerde, in der er monierte, dass das Straferkenntnis nicht rechtswirksam zugestellt worden sei; es sei daher kein Straferkenntnis erlassen worden. Im Übrigen läge der zur Last gelegte Verstoß nicht vor, weil sich die Fluggäste für eine Ticketrückerstattung entschieden hätten.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Befragung des Vertreters des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der J als weitere Verfahrenspartei.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist und war im Tatzeitpunkt Vorstandsmitglied (CEO) des Luftfahrtunternehmens C (). Herr D, Frau E und Frau F sowie Herr G buchten am 22. Oktober 2022 über H beim genannten Luftfahrtunternehmen die Flüge *** (-) am 10. September 2023 und *** (-) am 11. September 2023 (als Hinflüge) und *** (-) am 25. September 2023 und *** (-) am 26. September 2023 (als Rückflüge). Am 22. Dezember 2022 annullierte das Luftfahrtunternehmen die Flüge *** (-) und *** (-***) und teilte dies den Fluggästen am 22. Dezember 2022 per E-Mail mit. Unter einem räumte es ihnen die Möglichkeit ein, entweder ihre Flüge im Buchungssystem des Luftfahrtunternehmens (über die Mobile App oder die Webseite des Luftfahrtunternehmens) umzubuchen oder eine vollständige Ticketrückerstattung zu erhalten. Konkret wurde in der Annullierungsmitteilung ein Link geteilt, wodurch die Fluggäste mit Eingabe ihrer Nachnamen und der Buchungsnummer in das Buchungssystem der Fluggesellschaft einsteigen und Ticketkostenrückerstattung oder eine alternative Beförderung zum Zielort (zu einem beliebigen Zeitpunkt) auswählen konnten. Ein ausdrückliches Angebot einer konkreten Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgte nicht. Die Fluggäste entschieden sich für die Ticketrückerstattung und wurde diese gewährt. Die Passagiere buchten in der Folge für dieselben Tage Flüge bei I.

Das Kontrollsystem im gegenständlichen Luftfahrtunternehmen besteht in einer routinemäßigen Überprüfung in ca. zweimonatigem Abstand, in Schulungen und – bei Missständen – allfälligen Sanktionen wie Versetzungen von Mitarbeitern.

Das Straferkenntnis wurde zum einen der J als mitbeteiligte Partei am 16. Juli 2024 zugestellt als auch auf postalischem Wege dem Beschwerdeführer in die Türkei übermittelt. Dieser beauftragte seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter, gegen das Straferkenntnis Beschwerde zu erheben.

Diese Feststellungen gründen sich, soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt, auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde. Der Umstand der Beauftragung zur Erhebung einer Beschwerde ergibt sich aus den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung; diesen kann auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht entgegengetreten werden.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde für gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 169 Abs. 1 lit. s LFG begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22.000,-- zu bestrafen, wer der VO (EG) 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) 295/91 zuwiderhandelt.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a VO (EG) 261/2004 hat das ausführende Luftfahrtunternehmen bei Annullierung eines Fluges Unterstützungsleistungen gemäß Art. 8 anzubieten.

Angesprochen ist damit die Einräumung eines Wahlrechts zwischen

-der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Art. 7 Abs. 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde (Art. 8 Abs. 1 lit. a VO [EG] 261/2004; die Erstattung hat demgemäß durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen zu erfolgen),

-einer Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Art. 8 Abs. 1 lit. b VO [EG] 261/2004) oder

-einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze (Art. 8 Abs. 1 lit. c VO [EG] 261/2004).

Diese Bestimmung, die im Übrigen im Interesse der Verbraucher weit auszulegen ist (VwGH 8.9.2011, 2011/03/0077), ist im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen einschlägig, weil der ursprünglich von den Fluggästen gebuchte Flug annulliert wurde (vgl. dazu EuGH 21.12.2021, C-188/20 u.a.). In räumlicher Hinsicht finden die Bestimmungen der VO (EG) 261/2004 Anwendung, weil der aus zwei Teilflügen bestehende gebuchte Hin- bzw. Rückflug im Gebiet eines Mitgliedstaates, nämlich Österreich, begann bzw. endete (EuGH 11.7.2019, C-502/1). Der Beschwerdeführer tritt der Bestrafung jedoch unter Hinweis darauf entgegen, dass es mangels rechtswirksamer Zustellung bereits an einem Straferkenntnis fehle, das Luftfahrtunternehmen seinen aus der VO (EG) 261/2004 abzuleitenden Verpflichtungen entsprochen habe, ihn an der Übertretung kein Verschulden treffe und die Strafe zu hoch bemessen sei.

4.1. Zum Vorliegen eines Straferkenntnisses:

Gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG kann dann, wenn ein bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. Wenngleich daher die bloße Kenntnisnahme des Inhalts oder der Existenz eines Bescheides die Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzt, kann dieser Bescheid bereits wirksam bekämpft werden. Macht die Partei davon Gebrauch, gibt sie jedoch zu erkennen, auf die Zustellung des Bescheids zu verzichten (VwGH 21.3.2024, Ra 2022/07/0076). Gerade das trifft im vorliegenden Fall zu, weil der Bescheid im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bereits der weiteren Verfahrenspartei zugestellt war und daher dem Rechtsbestand angehörte, sodass auf die einen Zustellmangels behauptenden Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr eingegangen werden musste.

4.2. Zur Tatbestandsmäßigkeit:

Insoweit verweist der Beschwerdeführer darauf, dass den Fluggästen die Möglichkeit eingeräumt worden sei, entweder eine Ticketkostenrückerstattung oder eine alternative Beförderung zum Zielort (zu einem beliebigen Zeitpunkt) auszuwählen, Dass ihnen jedoch eine konkrete anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt i.S.d Art. 8 Abs. 1 lit. b VO (EG) 261/2004 angeboten wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und konnte derartiges auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht dargelegt werden. Nun liegt es aber nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b VO (EG) 261/2004 am Luftfahrtunternehmen, eine konkrete Ersatzbeförderung anzubieten (vgl. auch ErwG 12). Nur diese ermöglicht es in der Folge auch zu klären, ob die Ersatzbeförderung den Vorgaben des Art. 8 Abs. 1 lit b VO (EG) 261/2004 entspricht. Gerade das war aber in einer für den Konsumenten, nämlich den Fluggast, erkennbaren Weise, nicht der Fall, weil die E-Mail ausschließlich die Möglichkeit des Einstiegs in das Buchungssystem des Luftfahrunternehmens vorsah und keinen Hinweis darauf enthielt, dass es sich bei den generell zur Verfügung gestellten Flügen von *** um jenes Angebot i.S.d. Art. 8 Abs. 1 lit. b VO (EG) 261/2004 handeln sollte. Soweit der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführte, dass die *** vom Luftfahrtunternehmen glaublich täglich angeflogen würden, würde es sich dabei im Übrigen schon deshalb nicht um den „frühestmöglichen“ Zeitpunkt handeln, weil die Fluggäste selbst im Stande waren, für dieselben Tage bei einem anderen Luftfahrtunternehmen (I) Flüge zu buchen.

Es besteht daher kein Grund dafür, ein tatbestandsmäßiges Verhalten zu verneinen.

4.3. Zum Verschulden:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit – wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt – fahrlässiges Verhalten. Da sich die tatbildmäßige Handlung in einem bestimmten Verhalten erschöpft, ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren, sodass dieses Verschulden mangels Ausnahme widerleglich vermutet wird.

Stellt der Beschuldigte diesfalls ein Verschulden in Abrede, hat er nach stRsp initiativ darzulegen, dass er im Unternehmen ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (z.B. VwGH 7.9.2022, Ra 2022/02/0168). Dabei ist darzulegen, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der fraglichen Vorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden (VwGH 15.9.1997, 97/10/0091).

Beschränken sich die vom Beschuldigten gesetzte Maßnahmen im Wesentlichen darauf, Mitarbeiter zu schulen oder ihnen Belehrungen oder Dienstanweisungen zu erteilen, liegt nach stRsp kein derartiges Kontrollsystem vor. Als nicht hinreichend zu beurteilen sind aber auch bloße stichprobenartige Kontrollen wie vorliegend (u.a. VwGH 29.1.1987, 86/08/0109, 0110; 16.11.1993, 93/07/0022; 16.11.1993, 93/07/0023; 27.1.1995, 94/02/0381; 15.9.1997, 97/10/0091), aber auch Systeme, die Verstöße lediglich ex post festzustellen erlauben (VwGH 19.9.1990, 89/03/0231). Es liegt folglich auch hier kein wirksames Kontrollsystem vor, sodass von einem mangelnden Verschulden nicht ausgegangen werden kann.

4.4. Zur Konkurrenzfrage:

Fraglich ist, ob vorliegend von einer oder mehreren Übertretungen auszugehen ist. Zutreffenderweise ist hier von einer tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen, weil durch ein und dieselbe Handlung die Rechte von vier Fluggästen in gleichartiger Weise verletzt wurden und zwei Flüge betroffen waren. Demnach war der Beschwerde zunächst dahingehend Erfolg beschieden, dass der Spruch entsprechend neu zu fassen war. Die Anzahl der betroffenen Fluggäste ist dabei ebenso wie die Anzahl der betroffenen Flüge in der Strafzumessung zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

4.5. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.

Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).

Zusätzlich ist zu beachten, dass Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften der VO (EG) 261/2004 – wie für das Unionsrecht charakteristisch – wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen (ErwG 21).

Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art das öffentliche Interesse an der Wahrung von Fluggastrechten und damit des Verbraucherschutzes massiv beeinträchtigt wird, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Zu beachten ist dabei insbesondere das charakteristische faktische Ungleichgewicht zwischen Unternehmern auf der einen Seite und Verbrauchern auf der anderen Seite, dem die VO durch eine Stärkung der Fluggastrechte bewusst entgegentreten will. Hinzu tritt im vorliegenden Fall erschwerend, dass von der Übertretung vier Fluggäste betroffen waren (vgl. dazu VwSlg 3665/1955) und die Übertretung zwei Flüge betraf.

Mildernd war im Übrigen die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend hingegen nichts zu werten.

Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommensverhältnisse.

4.6. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und sie sich bezogen auf die VO (EG) 261/2004 auf deren klaren Wortlaut und die Rsp des EuGH stützen kann.

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