LVwG N LVwG-AV-1104/001-2024

LVwG-AV-1104/001-2024Landesverwaltungsgericht24.10.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauansuchen; Miteigentum; Zustimmung; Nachweis;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1104/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1104.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 23. Juli 2024, Zl. ***, betreffend eine Bauangelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Bauansuchens wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 10,60 Folge gegeben, sodass die Vorschreibung dieser Verwaltungsabgabe aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Sachverhalt

Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) betrieb seit dem 1. Jänner 2021 auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, *** den Imbissstand „B“ mit einem Gastraum für acht Verabreichungsplätze sowie mit einem Küchenbereich, wobei es sich dabei um einen Imbissstand in Container-Fertigbauweise handelte, welcher eine Bruttogeschossfläche von rund 26 m2 aufwies.

Die beiden Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes sind Herr C, geb. am ***, mit 58/613 Anteilen und sein Vater Herr D, geb. am ***, mit 555/613 Anteilen.

Am 24. Juni 2023 und am 6. Juli 2023 wurde dieser Imbissstand durch Herrn C zerstört und abgebrochen sowie die Gas- und Stromzufuhr unterbrochen, da das verfahrensgegenständliche Grundstück an die E GmbH verkauft werden sollte und der Verbleib dieses Imbissstandes den Verkauf vereiteln würde.

Die Beschwerdeführerin erwirkte daraufhin einen rechtskräftigen Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12. Juli 2023, Zl. ***, welcher seit dem 9. Oktober 2023 vollstreckbar ist, in welchem Herr C gegenüber der Beschwerdeführerin zur Wiederherstellung des Imbissstandes samt Strom- und Gaszufuhr, zur Entfernung des Schrankens vor der Zufahrt des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sowie zur Herausgabe von Betriebsmitteln verpflichtet wurde.

Aufgrund dieses rechtskräftigen Endbeschlusses bewilligte das Bezirksgericht *** mit seinem Beschluss vom 30. November 2023, Zl. ***, der Beschwerdeführerin gemäß § 353 EO die Exekution gegen Herrn C zur Erwirkung einer vertretbaren Handlung, und zwar zur

„a.Wiederherstellung des Imbissstandes ,B‘ gemäß der einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildenden Beilage ./9 des Titelverfahrens auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***,

b.Wiederherstellung der Strom- und Gaszufuhr des zu a.) genannten Imbissstandes

c.Entfernung des Schrankens vor der Zufahrt zum Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***.“

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ermächtigt, diese Handlungen auf Kosten des Herrn C vornehmen zu lassen. Weiters wurde Herr C verpflichtet, der Beschwerdeführerin die hiedurch entstehenden und vorläufig mit € 75.377,52 bemessenen Kosten dieser Handlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution als Kostenvorschuss zu zahlen.

Am 24. März 2024 bestätigte das Bezirksgericht ***, dass dieser Beschluss rechtskräftig ist.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf als Baubehörde I. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Wiedererrichtung und den Betrieb der abgebrochenen Betriebsanlage in Form eines Imbissstandes mit einem Gastraum für acht Verabreichungsplätze sowie mit einem Küchenbereich und einem WC auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück.

Diesem Bauansuchen schloss die Beschwerdeführerin als Nachweis der Zustimmung der beiden Miteigentümer und des ihr eingeräumten Nutzungsrechtes für dieses Baugrundstück den rechtskräftigen Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12. Juli 2023, Zl. ***, sowie die rechtskräftige Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes *** vom 30. November 2023, Zl. ***, an und sie behauptete weiters, dass Herr D ihrem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben durch sein konkludentes Verhalten der Teilnahme und des mangelnden Widerspruches im Baubewilligungsverfahren im Jahr 2010 betreffend den zerstörten Imbissstand zustimmte.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, dass ihrem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen eine ausdrückliche Zustimmung der beiden Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes nicht zu entnehmen ist, wobei sich zudem der von ihr vorgelegte Endbeschluss und die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes *** nur auf den Miteigentümer C beziehen, weshalb auf jeden Fall zumindest die Zustimmung des Miteigentümers D fehlt. Schließlich forderte sie die Beschwerdeführerin auf, ihr bis zum 12. Juli 2024 die fehlenden Zustimmungserklärungen der beiden Miteigentümer vorzulegen, da ansonsten ihr Bauansuchen abgewiesen werden muss.

Dieses Schreiben stützte sie auf die Bestimmung des § 45 AVG 1991.

Mit Bescheid vom 23. Juli 2024, Zl. ***, wies die belangte Behörde das verfahrensgegenständliche Bauansuchen ab und sie schrieb der Beschwerdeführerin gleichzeitig eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 10,60 vor, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten ist.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften führte sie im Wesentlichen begründend aus, dass dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen der Beschwerdeführerin eine ausdrückliche Zustimmung der beiden Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes zum beantragten Bauvorhaben nicht zu entnehmen ist, sodass von keinem der beiden Miteigentümer eine Zustimmungserklärung oder eine diese ersetzende Entscheidung eines Gerichtes vorliegt, sodass die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 nicht erfüllt sind.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde focht die Beschwerdeführerin diesen Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an und sie behauptete im Wesentlichen, dass die Ansicht, dass die Zustimmung der beiden Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes für die Erteilung der beantragten Baubewilligung zusätzlich zu den gerichtlichen Entscheidungen, dem bereits vorliegenden Endbeschluss und der darauf ergangenen Exekutionsbewilligung, erforderlich ist, unzutreffend ist.

Mit der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes *** vom 30. November 2023 wurde nämlich Herr C zur Erwirkung der vertretbaren Handlung auf Wiederherstellung des Imbissstandes sowie der Gas- und Stromzufuhr und Entfernung des Schrankens gemäß § 353 EO verpflichtet; überdies wurde sie ermächtigt, auf Kosten des Herrn C diese Handlungen vornehmen zu lassen. Einerseits wird die Zustimmung des Miteigentümers C durch den rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des Bezirksgerichtes *** im Besitzstörungsverfahren ersetzt und es hat Herr D bei der seinerzeitigen Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2010 mitgewirkt und dieser war aufgrund der damals erstellten Niederschrift auch anwesend und hat damit dessen Zustimmung zum damaligen Imbissstand gegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erteilte der Beschwerdeführerin sodann im gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 30. September 2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 den Verbesserungsauftrag, die fehlende Zustimmung des Miteigentümers D zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Verbesserungsauftrages liquid nachzuweisen und diesen Nachweis vorzulegen, andernfalls das verfahrensgegenständliche Bauansuchen mangels Verbesserung zurückgewiesen wird.

Die aufgetragene Verbesserung erfolgte durch die Beschwerdeführerin nicht.

Feststellungen

Die Beschwerdeführerin betrieb seit dem 1. Jänner 2021 auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in ***, *** den Imbissstand „B“ mit einem Gastraum für acht Verabreichungsplätze sowie mit einem Küchenbereich, wobei es sich dabei um einen Imbissstand in Container-Fertigbauweise handelte, welcher eine Bruttogeschossfläche von rund 26 m2 aufwies.

Die Beschwerdeführerin ist nicht Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes. Dieses steht im Miteigentum des Herrn C, geb. am ***, mit 58/613 Anteilen und im Miteigentum seines Vaters Herrn D, geb. am ***, mit 555/613 Anteilen.

Am 24. Juni 2023 und am 6. Juli 2023 wurde dieser Imbissstand durch Herrn C zerstört und abgebrochen.

Die Beschwerdeführerin erwirkte einen rechtskräftigen Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12. Juli 2023, Zl. ***, welcher seit dem 9. Oktober 2023 vollstreckbar ist, in welchem Herr C gegenüber der Beschwerdeführerin zur Wiederherstellung des Imbissstandes auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück verpflichtet wurde.

Aufgrund dieses rechtskräftigen Endbeschlusses bewilligte das Bezirksgericht *** mit seinem Beschluss vom 30. November 2023, Zl. ***, der Beschwerdeführerin gemäß § 353 EO die Exekution gegen Herrn C zur Erwirkung der vertretbaren Handlung zur Wiederherstellung dieses Imbissstandes. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin ermächtigt, diese Handlungen auf Kosten des Herrn C vornehmen zu lassen und es wurde Herr C verpflichtet, der Beschwerdeführerin die hiedurch entstehenden und vorläufig mit € 75.377,52 bemessenen Kosten dieser Handlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution als Kostenvorschuss zu zahlen.

Am 24. März 2024 bestätigte das Bezirksgericht ***, dass dieser Beschluss rechtskräftig ist.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde als Baubehörde I. Instanz die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Wiedererrichtung und den Betrieb der abgebrochenen Betriebsanlage in Form eines Imbissstandes mit einem Gastraum für acht Verabreichungsplätze sowie mit einem Küchenbereich und einem WC auf dem verfahrensgegenständlichen Baugrundstück.

Diesem Bauansuchen schloss die Beschwerdeführerin als Nachweis der Zustimmung der beiden Miteigentümer und des ihr eingeräumten Nutzungsrechtes für dieses Baugrundstück den rechtskräftigen Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12. Juli 2023, Zl. ***, sowie die rechtskräftige Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes *** vom 30. November 2023, Zl. ***, an und sie behauptete weiters, dass Herr D ihrem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben durch sein konkludentes Verhalten in Form der Teilnahme und des mangelnden Widerspruches im Baubewilligungsverfahren im Jahr 2010 betreffend den zerstörten Imbissstand zustimmte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erteilte der Beschwerdeführerin im gegenständlichen gerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 30. September 2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1991 den Verbesserungsauftrag, die fehlende Zustimmung des Miteigentümers D zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben binnen zwei Wochen liquid nachzuweisen und diesen Nachweis vorzulegen, andernfalls das verfahrensgegenständliche Bauansuchen mangels Verbesserung zurückgewiesen wird.

Die aufgetragene Verbesserung erfolgte durch die Beschwerdeführerin nicht.

Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme zum einen in den Verwaltungsakt der belangten Behörde mit der Zahl ***, darin enthalten insbesondere das Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2024 samt Kücheneinrichtungsplan, der Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12. Juli 2023, Zl. ***, die Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes *** vom 30. November 2023, Zl. ***, gemäß § 353 EO, das behördliche Parteiengehör gemäß § 45 AVG 1991 vom 27. Juni 2024, der Abweisungsbescheid der belangten Behörde vom 23. Juli 2024 und die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin, und zum anderen in den verfahrensgegenständlichen Gerichtsakt, darin enthalten insbesondere der gerichtliche Verbesserungsauftrag vom 30. September 2024 und die mangelnde Verbesserung durch die Beschwerdeführerin.

Die Inhalte des behördlichen Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes erwiesen sich - soweit die gegenständliche Entscheidung betroffen ist - als unbedenklich und es konnten diese Inhalte dieser Entscheidung somit zugrunde gelegt werden, zumal der Sachverhalt unstrittig ist. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde den angefochtenen Bescheid auch lediglich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Dass das verfahrensgegenständliche Bauansuchen von der Beschwerdeführerin gestellt wurde und diesem Bauansuchen keine Zustimmung des Miteigentümers des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes Herrn D als Beleg liquid nachweisbar beigegeben ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Bauansuchen der Beschwerdeführerin, zumal dieser keine Anhaltspunkte enthält, dass Herr D dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben zugestimmt hat.

Zu Spruchpunkt 1.:

Rechtsvorschriften

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid nach § 27 VwGVG 2014 auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Gemäß § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

Gemäß § 4 Z. 6 NÖ Bauordnung 2014 sind bauliche Anlagen alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.

Gemäß § 4 Z. 15 NÖ Bauordnung 2014 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten.

Gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden einer Baubewilligung.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind dem Antrag auf Baubewilligung

Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes, wenn das Grundstück nicht oder nicht ausschließlich im Eigentum des Antragstellers steht, anzuschließen durch:

a)Zustimmung des Grundeigentümers oder

b)Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum, sofern es sich nicht um Zu- oder Umbauten innerhalb einer selbständigen Wohnung, einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit oder auf einem damit verbundenen Teil der Liegenschaft im Sinn des § 1 oder § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I. Nr. 81/2020, handelt, oder

c)vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 ist über einen Antrag auf Baubewilligung schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.

Gemäß § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei der Stadtgemeinde *** bei gewerblichen Betriebs-anlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, seit dem 1. Juni 2017 aus dem eigenen Wirkungsbereich auf die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf zur Besorgung übertragen, wobei die im § 3 genannten Angelegen-heiten ausgenommen sind. Die Übertragung bezieht sich auf das gesamte Vorhaben auch wenn dieses nur teilweise der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt, soweit bautechnisch ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage besteht.

Rechtliche Erwägungen

Beim verfahrensgegenständlichen beantragten Bauvorhaben handelt es sich um eine Betriebsanlage in Form eines Imbissstandes, weshalb zum einen die Zuständigkeit dieses gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens gemäß § 1 NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 bei der belangten Behörde als Baubehörde I. Instanz liegt und zum anderen handelt es sich hierbei um ein Gebäude, welches gemäß § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 der baubehördlichen Bewilligung bedarf, woraus wiederum folgt, dass dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 der Nachweis der Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes oder eine vollstreckbare Verpflichtung gegen die Miteigentümer zur Duldung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens als Beleg für dieses Bauansuchen anzuschließen ist, da die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin dieses Baugrundstückes ist, sodass die Beschwerdeführerin daher verpflichtet ist, dieses Erfordernis in ihrem Bauansuchen liquid nachzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. April 2023, Zl. Ra 2022/05/0168) ist gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 einem Baubewilligungsantrag ein Nachweis der Zustimmung der Miteigentümer eines Baugrundstückes anzuschließen, wobei die Zustimmung dieser Miteigentümer dabei keine Vorfrage des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens darstellt, sondern ihr Nachweis ist einen Beleg des Bauansuchens (vgl. u.a. auch VwGH vom 6. März 1996, Zl. 95/05/0258, sowie VwGH vom 2. März 2021, Zl. Ra 2020/05/0065).

Die Zustimmung dieser Miteigentümer für die Antragstellung bei der Baubehörde ist ohne Rücksicht darauf erforderlich, aus welchen Gründen Miteigentümer ihre Zustimmung verweigern, wobei dies keine im Verwaltungsverfahren zu lösende Frage ist, sondern es ist erforderlich, das fehlende Einverständnis durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen (vgl. u.a. VwGH vom 26. April 2023, Zl. Ra 2022/05/0168).

Somit ist die Frage, ob die Zustimmung eines oder mehrerer Miteigentümer zum Bauvorhaben eines Bauwerbers vereinbarungswidrig nicht erteilt wurde, von den Zivilgerichten zu entscheiden und stellt dies im Baubewilligungsverfahren keine Vorfrage dar, zumal es nicht Aufgabe der Baubehörde ist, selbständig zu beurteilen, ob der Miteigentümer verpflichtet ist, bauliche Maßnahmen zu dulden oder nicht (vgl. u.a. VwGH vom 26. April 2023, Zl. Ra 2022/05/0168). Die NÖ Bauordnung 2014 sieht vielmehr als Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung das tatsächliche Vorliegen der Zustimmung vor, welche - soweit ein Zustimmungs-erfordernis zu bejahen ist - nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Zivilgerichtes ersetzt werden kann (vgl. u.a. VwGH vom 2. März 2021, Zl. Ra 2020/05/0065 mit Verweis auf VwGH vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0167, und VwGH vom 3. Mai 2011, Zl 2008/05/0175, jeweils mwN). Wie ein bestimmtes Verhalten eines Zustimmungsberechtigten zu deuten ist oder ob eine Zustimmung rechtswidrig widerrufen wurde, hat nicht die Baubehörde, sondern das [Zivil-]Gericht zu entscheiden (vgl. sinngemäß auch VwGH vom 19. September 1991, Zl. 91/06/0118, mwN).

Somit ist für die Frage der Ersetzung der Zustimmung zur beantragten Baumaßnahme die Entscheidung des Zivilgerichtes ausschlaggebend, wobei Tat- und Rechtsfragen, die die Zivilgerichte zu beurteilen hatten, im baubehördlichen Verfahren keinesfalls wieder aufgerollt werden können (vgl. u.a. VwGH vom 21. Februar 2007, Zl. 2004/05/0240, sowie VwGH vom 26. April 2023, Zl. Ra 2022/05/0168).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Baubewilligung im Fall der Ersetzung der fehlenden Zustimmung der Miteigentümer durch eine zivilgerichtliche Entscheidung nur für die Bauwerke erteilt werden, auf die sich das Urteil bzw. der Beschluss des Gerichtes bezieht (vgl. u.a. VwGH vom 16. Juni 1987, Zl. 84/05/0145 mwN, sowie VwGH vom 26. April 2023, Zl. Ra 2022/05/0168).

Zu Recht verweist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 6. September 2023, Zlen. LVwG-AV-2202/002-2023, LVwG-AV-2202/001-2023, LVwG-AV-2203/002-2023 und LVwG-AV-2203/001-2023, darauf, dass aus dem Endbeschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12. Juli 2023, Zl. ***, keine Zustimmung des Herrn C zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann.

Anders verhält es sich jedoch mit der rechtskräftigen Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes *** vom 30. November 2023, Zl. ***, nach § 353 EO.

Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. u.a. 3 Ob 193/94; 3 Ob 207/14h; 3 Ob 23/17d; 3 Ob 193/18f), dass mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO und der Ermächtigung, die vertretbare Handlung durch befugte Gewerbetreibende auf Kosten des Titelschuldners vornehmen zu lassen, der Betreibende zugleich auch die Berechtigung erwirkt, um die Erteilung allenfalls erforderlicher verwaltungsbehördlicher Genehmigungen anzusuchen, zumal die Ermächtigung zur Ersatzvornahme die Ermächtigung zur Führung des Verwaltungsverfahrens mit einschließt, wobei es zur allfälligen Führung eines baubehördlichen Bewilligungsverfahrens einschließlich der hierbei allenfalls notwendigen Abgabe bestimmter Erklärungen der Verpflichteten keiner ausdrücklichen Ermächtigung in der Exekutionsbewilligung bedarf (vgl. u.a. 3 Ob 23/17d). Somit können erforderliche baubehördliche Bewilligungen, Zustimmungen zu den Bauwerken, die Gegenstand dieser Baubewilligungen sind, etc. im Rahmen der Exekutionsführung nach § 353 EO auch vom ermächtigten Dritten eingeholt werden (vgl. 3 Ob 207/14h).

Somit ist die Beschwerdeführerin durch die ihr erteilte Ersatzvornahmeermächtigung nach § 353 EO berechtigt, die den verpflichteten Parteien zur Erfüllung des zivilgerichtlichen Auftrages obliegenden notwendigen Rechtsakte in einem Verwaltungsverfahren zu setzen und demnach unter Vorlage der Exekutionsbewilligung allenfalls die Rechte der Grundeigentümer im Verhältnis zur Verwaltungsbehörde auszuüben (vgl. 3 Ob 193/94), sodass die Beschwerdeführerin bereits dann zum verfahrensgegenständlichen Ansuchen um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für ihr verfahrensgegenständliches Bauvorhaben im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren berechtigt ist, sobald ihr mit der Exekutionsbewilligung die Ermächtigung erteilt wurde, dieses Bauvorhaben - auch u.a. auf Kosten der Grundeigentümer - errichten zu lassen. Die Ermächtigung nach § 353 EO verschafft ihr somit auch das Recht, das betreffende Bauansuchen um die Erteilung der hierfür erforderlichen baubehördlichen Bewilligung nach § 14 Z. 1 der NÖ Bauordnung 2014 unter Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer durch den ihr erteilten Exekutionstitel nach § 353 EO zu stellen (vgl. u.a. 1 Ob 505/94; 3 Ob 7/99x; 3 Ob 176/08s; 3 Ob 148/10a; 3 Ob 207/14h; 3 Ob 23/17d; 3 Ob 193/18f).

Die Beschwerdeführerin verkennt aber, dass der OGH in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. 3 Ob 180/19w, 4 Ob 5/20v, 3 Ob 210/20h, 3 Ob 141/23s, 10 Ob 45/23z) auch wiederholt ausgesprochen hat, dass die Verpflichtung nur aufgrund des Titels festzustellen ist, wobei sich die Exekution streng an den Wortlaut des Titels zu halten hat und es kann nur aus diesem selbst geschlossen werden, was die Parteien oder das Gericht dabei in Wirklichkeit gemeint haben, wobei es dabei auf den objektiven Sinn ankommt, der sich aus der Verpflichtungserklärung ergibt (vgl. 3 Ob 288/04f); dies gilt auch für den von der Beschwerdeführerin erlangten Exekutionstitel.

Somit ist für die Beurteilung eines Exekutionstitels der Spruch maßgebend, und die Exekution hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten (vgl. u.a. 3 Ob 280/08k), wobei es auch keiner Auslegung des Spruches bedarf, wenn daraus der Inhalt des Exekutionstitels eindeutig hervorgeht (vgl. u.a. 5 Ob 143/68). Somit kann eine Auslegung niemals dazu führen, dass dadurch die gerichtliche Entscheidung einen Inhalt bekommt, der mit der Formulierung des Spruches geradezu im Widerspruch steht (vgl. 9 Ob 59/03x).

Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sich ihr Exekutionstitel des Bezirksgerichtes *** vom 30. November 2023 nur gegen die verpflichtete Partei des Herrn C und nicht auch gegen Herrn D richtet, sodass die Beschwerdeführerin mit diesem Exekutionstitel lediglich die Zustimmung bzw. die Duldung des Herrn C nachgewiesen hat.

Da Herr C jedoch lediglich 58 von 613 Anteilen am verfahrensgegenständlichen Baugrundstück innehat, umfasst diese Zustimmung beim verfahrensgegenständlichen Miteigentum nicht die Mehrheit nach Anteilen, sodass die Beschwerdeführerin auch die Zustimmung bzw. die Duldung des Herrn D, der 555 Anteile von 613 besitzt, benötigt.

Da die Beschwerdeführerin gegen Herrn D keinen Exekutionstitel wie gegen Herrn C besitzt, wird dessen Zustimmung somit durch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt.

Die Zustimmung dieser Miteigentümer ist liquid nachzuweisen. Liquid ist ein Nachweis nur dann, wenn durch den Beleg dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (vgl. u.a. VwGH vom 26. April 2023, Zl. Ra 2022/05/0168). Dazu ist eine an die Baubehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, dem Bauvorhaben zuzustimmen, erforderlich, wobei es nicht Sache der Baubehörde ist, zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht, vielmehr hat die Zustimmung des Grundeigentümers liquid zu sein. Bedürfte es diffiziler Erwägungen über Fortgeltung und Inhalt einer Zustimmungserklärung (etwa im Rahmen einer getroffenen Übereinkunft), dann liegt der vom Gesetz geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor. Ebenso kann eine bereits erteilte Zustimmung auch bis zur rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung jederzeit formlos ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden (vgl. u.a. VwGH vom 24. Februar 2015, Zl. Ra 2015/05/0003 mwN, sowie VwGH vom 2. März 2021, Zl. Ra 2020/05/0065).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass Herr D durch seine Teilnahme am Baubewilligungsverfahren im Jahr 2010 betreffend den zerstörten Imbisstand und seinen unterlassenen Widerspruch gegen diesen zerstörten Imbissstand auch schon dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben seine Zustimmung als Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes erteilt hat, ist seitens des erkennenden Gerichtes darauf hinzuweisen, dass sich die Zustimmung eines Grundeigentümers und somit des Herrn D auf ein konkretes Bauvorhaben, also auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben, beziehen muss (vgl. u.a. VwGH vom 20. April 2022, Zl. Ra 2022/06/0010), sodass selbst seine Zustimmung zum zerstörten Imbissstand seine für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nunmehr erforderliche Zustimmung nicht zu ersetzen vermag, wobei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 6. September 2023, Zlen. LVwG-AV-2202/002-2023, LVwG-AV-2202/001-2023, LVwG-AV-2203/002-2023, LVwG-AV-2203/001-2023, rechtskräftig ausgesprochen hat, dass auch die Zustimmung des Herrn D zu diesem zerstörten Imbissstand nicht vorlag.

Hierbei ist zu beachten, dass es sich bei der Erteilung oder Versagung der Zustimmung eines Grundeigentümers nicht um eine bloße Einwendung gegen ein geplantes Bauvorhaben handelt, sondern um eine Bewilligungsvoraussetzung, deren Fehlen einen Versagungsgrund darstellt. Eine bloße Verschweigung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1991 kann das Erfordernis des liquiden Zustimmungsnachweises eines Grundeigentümers ebenso nicht ersetzen (vgl. u.a. VwGH vom 24. Februar 1976, Zl. 0900/75) wie der Umstand, dass ein Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren keine Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben hat (vgl. u.a. VwGH vom 10. April 2019, Zl. Ra 2018/06/0330).

Insofern vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen somit die Zustimmung des Miteigentümers D zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben nicht liquid nachweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/05/0146, sowie VwGH vom 5. November 2014, Zl. 2013/10/0275) ist die einem Antrag um Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 anzuschließende Zustimmungserklärung der Eigentümer (aller Miteigentümer) des Baugrundstückes ein Beleg der Einreichung, dessen Fehlen einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG begründet, sodass die Baubehörde I. Instanz daher berechtigt und verpflichtet ist, einem Bauwerber einen Auftrag zur Vorlage der Zustimmungserklärung der Miteigentümer des Baugrundstückes im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen. Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das (nach erfolglosem Verbesserungsauftrag) zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat (vgl. u.a. VwGH vom 1. Juni 2005, Zl. 2005/10/0072, sowie VwGH vom 2. Oktober 2007, Zl. 2004/10/0183, sowie VwGH vom 5. November 2014, Zl. 2013/10/0275). Eine solche Verbesserung kann und muss auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht erfolgen (vgl. u.a. VwGH vom 1. April 2008, Zl. 2007/06/0281), wenn dem Bauansuchen die erforderliche Zustimmung nicht angeschlossen ist und die Baubehörde I. Instanz eine solche Verbesserung unterlassen hat.

Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde dem erkennenden Gericht suggeriert hatte, dass sie die Zustimmung bzw. die Duldung des Herrn D im gegenständlichen Beschwerdeverfahren beibringen kann, hat das erkennende Gericht aus diesem Grund die Beschwerdeführerin mit einem Verbesserungsauftrag vom 30. September 2024 aufgefordert, den Nachweis über die Zustimmung des Herrn D zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben binnen 14 Tagen vorzulegen, da ihr Bauansuchen ansonsten mangels Verbesserung zurückgewiesen werden muss.

Binnen dieser Verbesserungsfrist hat die Beschwerdeführerin keine Vorlage getätigt und auch keine Stellungnahme abgegeben, sodass sich ihr diesbezügliches Beschewrdevorbringen als unrichtig erweist.

Somit kann das erkennende Gericht der Ansicht der belangten Behörde, dass es der Beschwerdeführerin zumindest in diesem Baubewilligungsverfahren nicht möglich ist, eine solche Zustimmung bzw. Duldung des Herrn D vorzulegen, nicht entgegentreten.

Im Hinblick auf die ausdrückliche Verweigerung der Zustimmung durch den Miteigentümer D bedurfte es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 23. August 2012, Zl. 2011/05/0069) im gegenständlichen Baubewilligungs- und Beschwerdeverfahren daher keiner ausdrücklichen Aufforderung an die Beschwerdeführerin im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG 1991 iVm § 18 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014, diesen Mangel zu beheben, sodass auch der gerichtliche Verbesserungsauftrag hinfällig und daher ohne rechtliche Wirkung bleibt, sodass die Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend die Abweisung ihres Bauansuchens als unbegründet abzuweisen war, zumal das Fehlen der Bewilligungsvoraussetzung der Zustimmung bzw. der Duldung des Miteigentümers D einen Versagungsgrund des beantragten Bauvorhabens darstellt.

In diesem Zusammenhang hält das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber fest, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, bei der belangten Behörde ein neuerliches Bauansuchen mit demselben Inhalt einzubringen, sobald sie im Besitz des Nachweises der Zustimmung bzw. Duldung des Herrn D zu ihrem Bauvorhaben ist.

Zur Entscheidung über die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 10,60 durch die belangte Behörde hält das erkennende Gericht folgendes fest:

Aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ist ersichtlich, dass sie die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe auf die Bestimmung der Tarifpost A2 der NÖ-Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl. 3800/1 iVm dem derzeit geltenden NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif stützte.

Diese Bestimmung iVm dem Tarif A2 bestimmt, dass wegen sonstigen Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird, eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 10,60 vorzuschreiben ist.

Im gegenständlichen Fall wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin jedoch als unbegründet abgewiesen, sodass nicht ernstlich behauptet werden kann, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin im Sinne der vorhin zitierten Bestimmung Rechnung getragen wurde.

Aus diesem Grund war daher der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe Folge zu geben und diese Vorschreibung dementsprechend aufzuheben.

In diesem Zusammenhang merkt das erkennende Gericht an, dass es sich bei den von der belangten Behörde erwähnten Gebühren in der Höhe von € 73,50 lediglich um einen - auch so von ihr bezeichneten - „Gebührenhinweis“ handelt, sodass es sich hierbei um keine bescheidmäßige Vorschreibung, die angefochten werden könnte, handelt. Sollten Gebühren nach dem Gebührengesetz nicht bezahlt werden, sind diese zu notionieren.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen aufgrund des unstrittigen Sachverhaltes erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelt es sich nämlich ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

Im vorliegenden Fall kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt und unstrittig ist und - ausgehend von diesem unstrittigen Sachverhalt - ausschließlich rechtliche Fragen betreffend das Vorliegen der Zustimmungserklärungen der beiden Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätz-liche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren die Zustimmung bzw. die Duldung der beiden Miteigentümer des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes liquid nachgewiesen hat, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und es erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und es werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt und es folgen die Erwägungen des erkennenden Gerichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zu letzterem u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und es war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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