LVwG N LVwG-AV-849/001-2024

LVwG-AV-849/001-2024Landesverwaltungsgericht23.10.2024

Regest

Gewerbliches Berufsrecht; Kosmetik; Tätowieren; Befähigungsprüfung; Feststellung; Bescheid;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-849/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.849.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich vom 13. Juni 2024, Zl. ***, betreffend Feststellung gemäß § 352 Abs. 8 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet: „Bezugnehmend auf den Antrag von Frau A vom 07. Juni 2024 wird gemäß § 352 Abs. 8 GewO festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Befähigungsprüfungszeugnisses für die Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ mangels positiver Absolvierung der fachlich praktischen Prüfung (Modul 1) der Befähigungsprüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ am 16. April 2024 nicht vorliegen“.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des BundesVerfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

II. Darüber hinaus wird der Beschluss gefasst:

1. Das auf eine inhaltliche Überprüfung bzw. Abänderung der negativen Beurteilung der fachlich praktischen Prüfung (Modul 1) der Befähigungsprüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ am 16. April 2024 gerichtete Beschwerdebegehren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Die Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) teilte A (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 17. April 2024 (insbesondere) mit, dass diese ihre Prüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren (gültig ab 01.01.2022) / (Modul 1)“ am 16. April 2024 nicht bestanden habe. Mit E-Mail vom 07. Juni 2024 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (nach vorangegangener Korrespondenz zum Prüfungsergebnis) darauf hin, dass die Möglichkeit bestehe, gemäß § 352 Abs. 8 GewO einen Bescheid „über das Nicht Bestehen“ zu beantragen und gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel zu erheben.

1.2. Mit E-Mail-Eingabe vom 07. Juni 2024 begehrte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides über das „Nicht Bestehen“ gemäß § 352 Abs. 8 GewO.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2024, Zl. ***, wurde betreffend die Beschwerdeführerin „gemäß § 352 Abs. 9 GewO“ festgestellt, dass „die fachlich praktische (Modul 1) Prüfung der Befähigungsprüfung ,Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren‘ am 16.04.2024 nicht bestanden wurde“.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 31. August 2023 zur praktischen Prüfung (Wiederholungsprüfung) des Modul 1 der Befähigungsprüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ angemeldet habe und rechtzeitig zur fachlich praktischen Prüfung am 16. April 2024 eingeladen worden sei. Die Prüfung sei von der Prüfungskommission mit Stimmeneinheit negativ bewertet worden; das einstimmige Prüfungsergebnis „Nicht bestanden“ sei in der Prüfungsniederschrift vermerkt und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. April 2024 von der negativen Beurteilung informiert worden. Da die Beschwerdeführerin der negativen Beurteilung entgegengetreten sei, sei ihr eine Stellungnahme der Fachprüfer am 07. Juni 2024 per E-Mail übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin habe sodann um Ausstellung eines Bescheides zur Festlegung der Prüfungskommission über die nicht bestandene fachlich praktische Prüfung der Befähigungsprüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ ersucht.

Als Grundlage für die Feststellung des Sachverhaltes seien der belangten Behörde die Prüfungsanmeldung, die Prüfungseinladungen, die Bewertungsblätter, die Niederschrift, die Bestellungsdekrete des Vorsitzenden und Beisitzer sowie der EMail-Antrag der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestanden, wobei an der Echtheit dieser Beweismittel kein Zweifel bestehe. Sowohl die Prüfungsadministration als auch die gegenständliche Prüfung selbst seien entsprechend den rechtlichen Bestimmungen der GewO, der allgemeinen Prüfungsordnung sowie der Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ durchgeführt worden. Gemäß § 352 Abs. 9 GewO habe der Prüfungskandidat das Recht, eine bescheidmäßige Feststellung zu verlangen.

2. Zur Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05. Juli 2024 Beschwerde.

In dieser wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin nach Prüfungsende mitgeteilt worden sei, dass die praktische Prüfung sehr knapp einstimmig negativ beurteilt worden sei. Dabei sei sie zum ersten Mal auf „Ausschluss- oder K.O.-Kriterien“ verwiesen worden. Diese Kriterien seien nicht öffentlich zugänglich und nicht in der Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren genannt; sie seien damit nichtig und unwirksam. Zudem habe sie bereits am 28. April 2024 eine Eingabe an eine Mitarbeiterin der Meisterprüfungsstelle gerichtet, in der sie bereits ausgeführt habe, dass ihre praktische Prüfung mit 61 Gesamtpunkten negativ beurteilt worden sei, obwohl laut Notenspiegel ab 61 Punkten die Note „4“ = „genügend“ vorgesehen sei. Die Punktevergaben in den Kriterien „Aufklärung über Einwilligungserklärung“ (0 Punkte), „Nachversorgung des Tattoos“ (1 Punkt), „Beratung über die Nachbehandlung und Pflegeempfehlung“ (0 Punkte), „Vollständigkeit und Richtigkeit der Arbeitsdokumentation“ (0 Punkte), „Nachbearbeitung des Arbeitsplatzes“ (0 Punkte) sowie „gesetzeskonforme und den Ausübungsregeln entsprechende Müllentsorgung“ (0 Punkte) seien ebenso nicht nachvollziehbar.

Auch aus dem angefochtenen Bescheid würden sich keine rechtlich schlüssigen Bestimmungen für die negative Beurteilung der fachlich praktischen Prüfung ergeben.

Zudem sei auf den Leitfaden „Informationen zur Befähigungsprüfung (mit Schwerpunkt auf Modul 1 – praktische Prüfung) V05/2024“ vom 28. Mai 2024 zu verweisen, der sich von jenem der „Informationen zur Befähigungsprüfung (mit Schwerpunkt auf Modul 1 – praktische Prüfung) V02/2022“ wesentlich unterscheide. Es ergebe sich der Verdacht, dass aufgrund der Eingaben der Beschwerdeführerin eine Veränderung der Informationen für künftige Prüflinge erstellt worden sei, um die bei ihr angewendeten rechtswidrigen Beurteilungskriterien zu legitimieren.

Beantragt wurde die rechtliche Prüfung der Beurteilung „nicht bestanden“, die Aufhebung des Negativbescheides, die Erstellung eines „Prüfung bestanden“ Bescheides sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3. Feststellungen:

3.1. Die Beschwerdeführerin absolvierte am 22. August 2023 erstmals das Modul 1 der Befähigungsprüfung „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“; sie bestand die Prüfung nicht. Über das negative Prüfungsergebnis wurde sie mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. August 2023 informiert.

3.2. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 31. August 2023 erneut zur fachlich praktischen Prüfung (Modul 1) „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ an. Sie wurde zu dieser Prüfung am 16. April 2024 von 09:00 bis 16:00 Uhr rechtzeitig mit Schreiben vom 22. Februar 2024 eingeladen.

3.3. Die Beschwerdeführerin trat am 16. April 2024 zur fachlich praktischen Prüfung (Modul 1) „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ an. Die Prüfungskommission bestand aus dem Vorsitzenden C sowie den Beisitzern B und D. Die Niederschrift über die Prüfungsbeurteilung wurde von allen Mitgliedern der Prüfungskommission unterfertigt. Das Prüfungsergebnis wurde einstimmig beschlossen und in der Niederschrift vermerkt. Sämtliche Mitglieder der Kommission waren ordnungsgemäß bestellt. Die Prüfung der Beschwerdeführerin erfolgte nach der zum Zeitpunkt der Ablegung der Prüfung geltenden Prüfungsordnung (Tätowieren-Befähigungsprüfungsordnung, siehe die unten dargestellte Rechtslage).

Die fachliche praktische Prüfung (Modul 1) „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ wurde von der Prüfungskommission mit „nicht genügend“ („5“) beurteilt. Das negative Prüfungsergebnis wurde der Beschwerdeführerin unverzüglich mündlich mitgeteilt; schriftlich wurde die Beschwerdeführerin am 17. April 2024 per Mail vom negativen Prüfungsergebnis verständigt. Der Prüfungsakt liegt bei der belangten Behörde zur Einsichtnahme auf.

4. Beweiswürdigung

Der unter Punkt 3.1. bis 3.3. festgestellte Sachverhalt ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. So waren die Feststellungen über die Prüfungskommission, die Prüfungsbeurteilung und das Prüfungsergebnis der eindeutigen Niederschrift über die durchgeführte Prüfung zu entnehmen, wobei das Prüfungsergebnis von der Prüfungskommission einstimmig beschlossen wurde. Der festgestellte Sachverhalt wird im getroffenen Umfang auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Prüfungsergebnis wendet und Mängel in der Beurteilung der Prüfung releviert, waren darauf bezogene inhaltliche Feststellungen mit Blick auf die Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (vgl. sogleich unten) nicht zu treffen.

5. Rechtslage:

5.1. § 352 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 94/1994, idF BGBl. I Nr. 94/2017, lautet auszugsweise:

„§ 352. […]

(8) Die Meisterprüfungsstelle hat für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Wurden sämtliche Module bzw. alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert, ist ein Meisterprüfungszeugnis oder Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen. Sind die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, hat die Meisterprüfungsstelle über Verlangen des Prüfungskandidaten einen Bescheid zu erlassen.

(9) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung lediglich teilweise bestanden, kann die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung festgestellten Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz festlegen, welcher Prüfungsgegenstand bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. Über Verlangen des Prüfungskandidaten hat die Meisterprüfungsstelle darüber einen Bescheid zu erlassen.

[…]

(11) Prüfungen oder einzelne Module, deren Ergebnis durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist oder deren Aufgabenstellung oder Abwicklung nachweisbar schwere Mängel aufweist, können vom Landeshauptmann mit Bescheid für ungültig erklärt werden.

(12) Gegen Bescheide der Meisterprüfungsstelle steht dem Prüfungskandidaten das Recht auf Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu.

[…]“

5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren (Tätowieren-Befähigungsprüfungsordnung), GZ 2021-0.257.737 (BMDW/Gewerberecht), gültig ab 01.01.2022, lauten:

„Gliederung und Durchführung

Qualifikationsniveau

§ 2. (1) Ziel der Prüfung ist gemäß § 20 GewO 1994 der Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau beruflicher Erstausbildung liegen und sich an den Deskriptoren des Niveau 6 es Nationalen Qualifikationsrahmens im Anhang 1 des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, orientieren. Im Rahmen der Prüfung ist daher vom Prüfungskandidaten/von der Prüfungskandidatin nachzuweisen, dass er/sie über Folgendes verfügt:

1. fortgeschrittene berufliche Kenntnisse (unter Berücksichtigung eines kritischen Verständnisses von Theorien),

2. fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Berufes erkennen lassen (einschließlich Innovationsfähigkeit sowie Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in seinem/ihrem Beruf) und

3. Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben oder Projekte (dazu zählen auch die Übernahme von Entscheidungsverantwortung in nicht vorhersehbaren beruflichen Situationen

und die Übernahme von Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen).

(2) Der in der Anlage abgebildete Qualifikationsstandard bildet die Grundlage für die praktische Prüfung (Modul 1), mündliche Prüfung (Modul 2) und schriftliche Prüfung (Modul 3) der Befähigungsprüfung und ist somit ein integrativer Bestandteil der gesamten Befähigungsprüfung.

§ 3. (1) Die Befähigungsprüfung besteht aus vier Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.

[…]“

„Modul 1: Praktische Prüfung

§ 4. (1) Das Modul 1 umfasst den Gegenstand „Fachgerechte Durchführung einer Tätowierung“.

(2) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat für die selbstständige Ausübung des reglementierten Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren erforderliche Lernergebnisse entsprechend dem Qualifikationsniveau gemäß § 2 durch die Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen nachzuweisen.

(3) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin eine Tätowierung mit einer minimalen Größe von 15 cm x 15 cm oder 225 cm2 fertigzustellen. Dabei sind folgende Vorgaben zu berücksichtigen:

1. Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist ein Motiv zu wählen, das aus Linien, Schattierungen, der Farbe schwarz und drei anderen Farben sowie mindestens einem Farbverlauf besteht,

1. die Schablone ist im Rahmen der Prüfung händisch zu erstellen,

2. das Motiv ist in Papierform mitzubringen und

3. innerhalb der Prüfungszeit ist auch eine Arbeitsdokumentation zu erstellen.

(4) Im Rahmen der Prüfung hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Lernergebnisse nachzuweisen:

Er/Sie ist in der Lage,

1. eine Vorlage für das vom Kunden/von der Kundin gewünschte Motiv zu erstellen,

1. den Tätowier-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,

2. den Kunden/die Kundin und sich selbst für den Tätowiervorgang fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln vorzubereiten,

3. die Tätowierung fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen,

4. den Kunden/die Kundin nach Abschluss des Tätowiervorganges zu versorgen,

5. den Tätowier-Arbeitsplatz fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln nachzubereiten,

6. Mehrweginstrumente fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln zu reinigen und aufzubereiten,

7. die Lagerung bzw. Protokollierung von Tätowiermitteln (Verbrauchsmaterialien, Arbeitsmitteln und Pigmentfarben) sicherzustellen und

8. Abfälle gesetzeskonform und gemäß den Ausübungsregeln zu entsorgen.

(5) Für die Bewertung sind entsprechend den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsaufgabe folgende Kriterien heranzuziehen:

1. Vorbereitungsgespräch: Korrekte Durchführung des Gesprächs inklusive Einwilligungserklärung,

2. Arbeitsplatzvorbereitung: Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften, Vermeidung von Kreuzkontaminationen, korrekte Handhabung der Pigmentfarben, Vorbereitung des Motivs, Vorbereitung der Schablone,

3. Ausarbeitung des fertiggestellten Tattoos: Platzierung, Linien, Schattierung, Farbeinbringung, Gesamteindruck, Versorgung bei Pausen und

4. Nachbereitung: Nachversorgung des Tattoos, Beratung über die Nachbehandlung und Pflegeempfehlung, Vollständigkeit und Richtigkeit der Arbeitsdokumentation, Nachbereitung des Arbeitsplatzes, gesetzeskonforme und den Ausübungsregeln entsprechende Müllentsorgung.

(6) Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in fünf Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 6,5 Stunden zu beenden.

(7) Im Rahmen der Prüfung ist kein Cover Up (Überdeckung einer vorhandenen Tätowierung) zulässig.

(8) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat die benötigten Arbeitsgeräte und Mittel mitzubringen. Sind diese für die zweifelsfreie Bewertung der Lernergebnisse nicht geeignet, kann die Prüfungskommission die Arbeitsgeräte und Mittel von der Verwendung ausschließen.

(9) Vom Prüfungskandidaten/Von der Prüfungskandidatin ist eine Person mitzubringen, an der die Arbeiten der praktischen Prüfung ausgeführt werden. Diese Person hat vorab nachweislich schriftlich und rechtswirksam in die Durchführung der Arbeiten einzuwilligen. Die Person ist vor Einwilligung über mögliche Gefahren und Risiken aufzuklären. Die Durchführung der Befähigungsprüfung erfolgt unter strikter Einhaltung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik (Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, BGBl II Nr. 141/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2008.

(10) Bei gravierend mangelhafter Durchführung einzelner Arbeiten hat die Prüfungskommission die Pflicht, die Prüfung jederzeit abzubrechen.“

„Bewertung

§ 10. (1) Für die Bewertung der Gegenstände gilt das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.

(2) Das Modul 1 und das Modul 3 sind positiv bestanden, wenn der Gegenstand des jeweiligen Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurde. Das Modul 2 ist positiv bestanden, wenn beide Gegenstände dieses Moduls zumindest mit der Note „Genügend“ bewertet wurden.

[…]“

„Anlage

Qualifikationsstandard

Der folgende Qualifikationsstandard stellt die Grundlage für die unter §§ 4, 6, 7 und 8 dargestellten prüfungsrelevanten Lernergebnisse dar. Er gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche und entsprechend den Anforderungen des § 2 in Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenz:

1. Kundenberatung und Motivplanung,

2. Ausübung der Tätowiertätigkeit,

3. Hygiene und

4. Organisation der betrieblichen Leistung.

[…]

Ausübung der Tätowiertätigkeit

Lernergebnisse

Kenntnisse

Fertigkeiten

[…]

Er/Sie ist in der Lage, die Tätowierung fachgerecht und gemäß den Ausübungsregeln durchzuführen.

[…]

Er/Sie hat fortgeschrittene Kenntnisse über:

– Tätowiertechniken

– Linienführung

– Schattierung

– Farbverläufe

– Farbenlehre

….

[….]

Er/Sie kann

– die Hautbeschaffenheit der zu tätowierenden

Körperstelle klar definieren und geeignete

Maßnahmen treffen (zB Stichtiefe, Auswahl

der Farbmittel, Nadelkonfiguration, Motiv-

wahl bzw. Tätowiermaschineneinstellung),

um die Erstellung der fachgerechten Täto-

wierung zu gewährleisten.

– Tätowiermittel entsprechend der Hersteller-

angaben anwenden.

– beim Tätowieren die passende Nadelstärke

einsetzen.

– beim Tätowieren die passende Tätowiertiefe

berücksichtigen.

– Linien fachgerecht tätowieren.

– Schattierungen und Farbverläufe fachgerecht tätowieren. […]

6.

6. Rechtliche Beurteilung:

6.1. Zum angefochtenen Bescheid:

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde – bezogen auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 07. Juni 2024 – „gemäß § 352 Abs. 9 GewO“ fest, dass „die fachlich praktische (Modul 1) Prüfung der Befähigungsprüfung ‚Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren‘ am 16.04.2024 nicht bestanden wurde“.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt die Auffassung, dass es sich dabei um einen Feststellungsbescheid gemäß § 352 Abs. 8 GewO – und nicht wie angeführt um einen Feststellungsbescheid gemäß § 359 Abs. 9 GewO – handelt:

§ 359 Abs. 9 GewO sieht für den Fall des teilweisen Bestehens einer Prüfung die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber vor, welcher Prüfungsgegenstand bei der Prüfung nicht zu wiederholen ist. Demgegenüber regelt § 352 Abs. 8 GewO, dass die Meisterprüfungsstelle für jedes positiv absolvierte Modul einer Prüfung eine Bestätigung auszustellen hat und dann, wenn sämtliche Module positiv absolviert wurden, das Befähigungsprüfungszeugnis auszustellen ist; für den Fall, dass „die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt“ sind, ist über Verlangen die Erlassung eines Feststellungsbescheides vorgesehen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich aus dem Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides im Einklang mit dem zugrundeliegenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 07. Juni 2024, der ausdrücklich auf die Erlassung eines Feststellungsbescheides „gemäß § 352 Abs. 8 GewO“ über das „Nicht Bestehen“ gerichtet ist, eindeutig, dass (materiell) ein Feststellungsbescheid über die Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung des Befähigungsprüfungszeugnis infolge des Nichtbestehens des Moduls 1 der Befähigungsprüfung erlassen wurde (eine Feststellung entsprechend § 352 Abs. 9 GewO darüber, welcher Prüfungsgegenstand bei einer Prüfung nicht zu wiederholen ist, wurde eindeutig nicht getroffen).

6.2. Die gegen diesen Feststellungsbescheid gemäß § 352 Abs. 8 GewO gerichtete (zulässige) Beschwerde ist nicht begründet:

6.2.1. Die Befähigungsprüfung für das Gewerbe Kosmetik (Schönheitspflege) eingeschränkt auf Tätowieren besteht gemäß § 3 Abs. 1 der Tätowieren-Befähigungsprüfungsordnung aus vier Modulen, die getrennt zu beurteilen sind. Das Modul 1 ist gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. bestanden, wenn der Gegenstand des Moduls zumindest mit der Note „genügend“ (Schulnotensystem) bewertet wurde.

6.2.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt die Auffassung, dass im Feststellungsverfahren nach § 352 Abs. 8 GewO eine inhaltliche Überprüfung oder gar Abänderung des Prüfungsergebnisses eines Moduls einer Befähigungsprüfung (oder Meisterprüfung) nicht vorgesehen ist; eine entsprechende Befugnis für die belangte Behörde oder das Verwaltungsgericht besteht nicht (vgl. idS schon LVwG Vorarlberg 18.12.2023, LVwG-414-12/2023-R12, LVwG NÖ 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022; LVwG Salzburg 25.08.2020, 405-6/186/1/2-2020; LVwG Salzburg 07.05.2020, 405-6/167/1/2-2020; LVwG Salzburg 02.03.2020, 405-6/166/1/2-2020, sowie Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 352 Rz 12).

In diesem Sinne erfolgte mit dem angefochtenen Feststellungsbescheid kein inhaltlicher Abspruch über das Prüfungsergebnis. Die belangte Behörde war vielmehr bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides – mangels anderer gesetzlicher Anordnung – an die Entscheidung der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis gebunden (vgl. auch LVwG Vorarlberg 18.12.2023, LVwG-414-12/2023-R12; LVwG Salzburg 25.08.2020, 405-6/186/1/2-2020).

Nach der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bewertung der bei der Prüfung erbrachten Leistungen nicht die Erlassung eines Bescheides, sondern ein Gutachten dar (vgl. etwa VwGH 26.02.2003, 2002/04/0175, mwN). Dementsprechend besteht kein Recht auf Einbringung eines Rechtsmittels gegen den Beschluss der Prüfungskommission betreffend das Prüfungsergebnis (vgl. VwGH 26.02.2003, 2002/04/0175, mwN). Eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses ist der Behörde und dem Verwaltungsgericht verwehrt; überprüft werden kann nur, ob das Prüfungsergebnis in einer vom Gesetz (oder einer darauf beruhenden Vorschrift) vorgesehenen Art zustande gekommen ist (vgl. VwGH 20.08.2021, Ro 2020/10/0025, mwN).

Die Beurteilung der vom Prüfling erbrachten Leistungen bleibt bereits im Hinblick darauf, dass die Leistung für eine nachträgliche Beurteilung nur begrenzt nachvollziehbar ist, dem fachkundigen Prüfer vorbehalten, sodass der Prüfungsbeurteilung der Charakter eines Werturteiles des Prüfers zukommt (vgl. LVwG Vorarlberg 18.12.2023, LVwG-414-12/2023-R12; LVwG NÖ 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022; LVwG Salzburg 25.08.2020, 405-6/186/1/2-2020; LVwG Salzburg 07.05.2020, 405-6/167/1/22-2020; LVwG Salzburg 02.03.2020, 405-6/166/1/2-2020).

Zwar ist mit der 1. Gewerbeordnungsnovelle 2017 die Wortfolge „Gegen den Beschluss der Kommission steht dem Prüfling kein Rechtsmittel zu“ in § 352 Abs. 9 GewO entfallen. § 352 Abs. 10 GewO (nunmehr Abs. 8) wurde inhaltlich jedoch nur dahingehend geändert, dass sofern die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Meister- bzw. Befähigungsprüfungszeugnisses nicht erfüllt sind, die Meisterprüfungsstelle auf Verlangen des Prüfungskandidaten einen (Feststellungs-)Bescheid zu erlassen hat, gegen den eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Erl RV 1475 BlgNR 25. GP 11).

Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich hat sich damit an der bisher geltenden Rechtslage, wonach der Behörde (und auch dem Verwaltungsgericht) eine inhaltliche Überprüfung des Prüfungsergebnisses verwehrt ist, nichts geändert. Die Beurteilung der Prüfungskommission selbst kann weiterhin nicht angefochten werden (idS auch LVwG Vorarlberg 18.12.2023, LVwG-414-12/2023-R12; LVwG Salzburg 07.05.2020, 405-6/167/1/22-2020; LVwG Salzburg 02.03.2020, 405-6/166/1/2-2020, sowie Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 352 Rz. 12).

Die Meisterprüfungsstelle und das Verwaltungsgericht haben ausschließlich zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erstellung eines Prüfungszeugnisses vorliegen oder nicht. Die Beurteilung erstreckt sich darauf, ob alle vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände positiv absolviert wurden. In diesem Sinne besteht ein Beurteilungsspielraum auch dahingehend, ob bestimmte in der Prüfungsordnung vorgesehene Prüfungsgegenstände/Module (im Hinblick auf mögliche Anrechnungen) allenfalls nicht zu absolvieren sind. Hingegen ist nicht zu beurteilen, aus welchen Gründen ein Prüfungsgegenstand bzw. Modul positiv oder negativ bewertet wurde, sondern nur, ob ein positives oder negatives Prüfungsergebnis vorliegt (so bereits LVwG Vorarlberg 18.12.2023, LVwG-414-12/2023-R12; LVwG NÖ 12.05.2022, LVwG-AV-50/001-2022; LVwG Salzburg 07.05.2020, 405-6/167/1/22-2020; zudem sind nachweisbar schwere Mängel in der Aufgabenstellung oder Prüfungsabwicklung vom Landeshauptmann im Wege eines Aufsichtsverfahrens gemäß § 352 Abs. 11 GewO zu beurteilen).

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dementsprechend im vorliegenden Fall allein zu prüfen, ob die Feststellung der belangten Behörde gemäß § 352 Abs. 8 GewO zu Recht erfolgt ist. Es steht dabei dem Gericht nicht zu, das Prüfungsergebnis der Prüfungskommission inhaltlich zu bewerten; auch liegen Anhaltspunkte dafür, dass die Absolvierung des Moduls 1 durch die Beschwerdeführerin nach der Tätowieren-Befähigungsprüfungsordnung überhaupt entfallen könnte, nicht vor.

6.2.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin die fachlich praktische Prüfung (Modul 1) „Kosmetik eingeschränkt auf Tätowieren“ am 16. April 2024 nicht bestanden: Das Prüfungsergebnis „nicht genügend“ („5“) wurde einstimmig von der ordnungsgemäß zusammengesetzten Prüfungskommission beschlossen und in der Niederschrift vermerkt, worüber die Beschwerdeführerin mündlich unmittelbar nach der Prüfung sowie in weiterer Folge schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde; der Durchführung der Prüfung lag die Tätowieren-Befähigungsprüfungsordnung zugrunde. Die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ist daher im Einklang mit der vorliegenden Aktenlage – einstimmige Beurteilung des Moduls 1 mit der Note „nicht genügend“ („5“) durch die Prüfungskommission – erfolgt.

Eine darüber hinausgehende inhaltliche Beurteilung des Prüfungsergebnisses, insbesondere im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Nichterreichung der Mindestpunktezahl (nämlich 11) im Bereich „Schattierung“ (erreichte Punkte 9) zur gesamthaften negativen Beurteilung des Moduls 1 (trotz exaktem Erreichen der Mindestpunktezahl für die Note „genügend“ gemäß Notenschlüssel) geführt habe, kommt daher mit Blick auf das oben Gesagte – auch im Hinblick auf den Charakter der Prüfung als Werturteil der fachkundigen Prüfer, das überhaupt nur begrenzt nachvollziehbar ist (vgl. auch VwGH 19.04.1995, 93/12/0264) – im Verfahren nach § 352 Abs. 8 GewO nicht in Betracht (zudem sind die Kriterien der Mindestpunktezahl von 11 für die Bereiche „Linien“, „Schattierung“ und „Farbeinbringung [Farbverlauf[“ zur gesamthaften positiven Absolvierung des Moduls 1 im zugrunde liegenden Prüfungsbogen – neben dem darin enthaltenen Notenschlüssel – ausdrücklich ausgewiesen und nimmt auch die Anlage der Tätowieren-Befähigungsprüfungsordnung auf diese Kriterien Bezug).

6.2.4. Die Beschwerde war daher (unter Präzisierung des Spruchs des angefochtenen Bescheides) als unbegründet ab- sowie das auf eine inhaltliche Beurteilung bzw. Abänderung des Prüfungsergebnisses gerichtete Beschwerdebegehren als außerhalb der Sache des Verfahrens und damit als unzulässig zurückzuweisen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil das Vorbringen der Beschwerdeführerin angesichts der unbestrittenen Beweislage und der Beschränktheit der Sache des Verfahrens gemäß § 352 Abs. 8 GewO nicht geeignet war, irgendeine Tatsachenfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Erörterung erforderlich gemacht hätte. Dass die Prüfungskommission die Prüfung der Beschwerdeführerin negativ bewertete (Prüfungsergebnis „nicht genügend“/„5“), wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht bestritten. Die Rechtsfrage, ob die Meisterprüfungsstelle im Verfahren gemäß § 352 Abs. 8 GewO rechtlich ermächtigt bzw. verpflichtet gewesen wäre, das von der Prüfungskommission festgestellte Prüfungsergebnis inhaltlich nachzuprüfen und allenfalls abzuändern, wurde von der Beschwerdeführerin nur insoweit aufgeworfen, als sie diese Befugnis – ungeachtet der Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zu Prüfungsentscheidungen – gleichsam voraussetzte. Die Beurteilung der Rechtsfrage erfolgte aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung zu Prüfungsentscheidungen, sodass eine mündliche Verhandlung fallbezogen eine weitere Klärung auch dieser Rechtsfrage nicht erwarten ließ (vgl. zB auch VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, 23.02.2006, 2003/16/0079; 28.02.2011, 2007/17/0193).

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere, weil sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Prüfungen stützt. Wenngleich Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 352 Abs. 8 GewO fehlt, erweist sich die Rechtlage unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung als geklärt. Es sind keine Anhaltspunkte, auch unter Berücksichtigung des Wortlauts des § 352 Abs. 8 und 12 GewO (einschließlich der zugrundeliegenden Materialien) erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch die 1. Gewerbeordnungsnovelle 2017 eine inhaltliche Überprüfung von Prüfungsergebnissen durch die belangte Behörde im Feststellungsverfahren eröffnen wollte. Vielmehr knüpft § 352 Abs. 8 GewO an die (fehlende) positive Absolvierung von Modulen/Prüfungsgegenständen auf Tatbestandsebene an, zumal sich das Prüfungsergebnis gemäß § 352 Abs. 7 GewO nach Stimmenmehrheit der Prüfungskommission (bzw. über Dirimierung des Vorsitzenden) bestimmt (in diesem Sinne – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und Art. I Abs. 3 Z 6 EGVG 2008 – vgl. auch Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 352 Rz. 11 f).

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