LVwG N LVwG-S-1981/001-2024

LVwG-S-1981/001-2024Landesverwaltungsgericht22.10.2024

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Lenken; Alkoholisierung; Tatort; Tatzeit;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1981/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1981.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A, vertreten durch B Rechtsanwaltspartnerschaft KEG (KG) in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 26.08.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 11. Juli 2024 zwischen 02:53 Uhr und 04:00 Uhr in ***, *** gegenüber Haus Nr. ***, den Pkw mit Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt zumindest 1,13 Promille betragen habe.

Hingegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegt Übertretung bestreitet.

2. Zum durchgeführten Verfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, durch Vernehmung der Beschwerdeführerin, des Zeugen C und des Zeugen D. Beweis wurde weiters erhoben durch Einsichtnahme in den Bericht der Polizeiinspektion *** vom 21. Oktober 2024.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin lenkte am 11. Juli 2024 zwischen 02:53 Uhr und 04:00 Uhr den Pkw mit Kennzeichen *** bis zur Örtlichkeit ***, ***, konkret gegenüber dem Objekt ***. Der Alkoholgehalt der Atemluft lag bei Durchführung des Alkomattests um 05:12 Uhr bzw. 05:14 Uhr bei 0,45 mg/l bzw. 0,47 mg/l. Anhaltspunkte dafür, dass das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit ***, *** gegenüber Haus Nr. ***, gelenkt wurde, liegen nicht vor.

Diese Feststellungen gründen sich betreffend das Ergebnis des Alkomattests auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde, hinsichtlich der Örtlichkeit, zu der das KFZ gelenkt wurde, auf die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und des Zeugen D. Übereinstimmend gaben diese an, dass das Fahrzeug gegen 4:00 Uhr früh unmittelbar um die Ecke vom Wohnort der Beschwerdeführerin (***, ***) und damit im Bereich ***, ***, näherhin gegenüber dem Objekt ***, abgestellt war. Dies wird durch den Bericht der Polizeiinspektion *** vom 21. Oktober 2024 bestätigt. Dieser Ort ist 300 m vom im Straferkenntnis genannten Tatort entfernt.

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Demgemäß ist das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung (durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033). Eine Richtigstellung bzw. Ergänzung kommt daher nur dann in Betracht, wenn dadurch nicht die zur Last gelegte Tat ausgetauscht wird. Das ist aber nur dann der Fall, wenn es sich um eine Ungenauigkeit bzw. Abweichung handelt, die (in Ansehung von Tatzeit und Tatort) zu keiner Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keiner Gefahr der Doppelbestrafung führt (VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0050).

Im konkreten Fall liegt der von der belangten Behörde angenommenen Tatort 300 m von jenem Ort entfernt, zu dem das gegenständliche Kfz tatsächlich gelenkt wurde. Wenngleich diese Ungenauigkeit allenfalls bei Angabe eines exakten Tatzeitpunktes noch korrigierbar sein könnte, gilt vorliegend schon deswegen anderes, weil die belangte Behörde (für sich isoliert betrachtet zulässig) die Begehung innerhalb eines längeren Tatzeitraums annahm. Folglich würde die Korrektur des Spruchs durch die Änderung des Tatortes den Tatvorwurf ändern, sodass die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens i.S.d. § 27 VwGVG überschritten würde. Richtigerweise wurde der Beschwerdeführerin daher die Begehung der Tat an einem falschen Tatort angelastet, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war.

Ob die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegt Übertretung an einem anderen Ort, konkret im Bereich ***, ***, näherhin gegenüber dem Objekt ***, brauchte daher nicht mehr geprüft zu werden.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die rechtliche Beurteilung der ober wiedergegebenen Rechtsprechung entspricht.

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