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LVwG-M-34/001-2023•LVwG N LVwG-M-34/001-2023
LVwG-M-34/001-2023Landesverwaltungsgericht21.10.2024
Maßnahmenbeschwerde; Betretungsverbot; Annäherungsverbot; Verhältnismäßigkeitsgebot; Gewaltschutz; Gewaltpräventionsberatung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Strasser LL.M. über die Beschwerde der A in ***, ***, vertreten durch C Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen ein am 25. April 2023 ausgesprochenes Betretungs- und Annäherungsverbot (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Melk) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
I.Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II.Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
1.1. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2023 erhob Frau A (in der Folge: „Beschwerdeführerin“) eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG gestützte Beschwerde im Zusammenhang mit einem seitens Organen der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: „belangte Behörde“) und damit der belangten Behörde zurechenbaren am 25. April 2023 verfügten Betretungsverbot für die Wohnung an der Adresse ***, ***, sowie das Verbot der Annäherung an B im Umkreis von 100 Metern und das vorläufig erteilte Waffenverbot. Als gefährdete Personen gelte ihre Schwiegermutter, die Zeugin B.
Hintergrund des Betretungs- und Annäherungsverbotes sei, dass ihre Schwiegermutter seit Jahren Groll gegen ihren Sohn und sie als Schwiegertochter hege. Sie habe bereits unzählige Anzeigen bei der Polizei eingebracht und Strafverfahren eingeleitet, welche allesamt eingestellt worden seien (***, ***). Darüber hinaus seien auch unzählige Anzeigen ihrer Schwiegermutter dokumentiert, die sich allesamt als falsch erwiesen hätten.
Völlig überraschend und fernab einer Gefährlichkeit, die von der Beschwerdeführerin ausgehen würde, habe D als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25. April 2023 gegen 20:00 Uhr das Betretungs- und Annäherungsverbot (zur GZ: ***) ausgesprochen. Mit dieser Maßnahme habe sie nicht gerechnet und sei zutiefst geschockt gewesen, weil sie sich vor kurzem selbst dazu entschlossen habe, sich bei der Polizei zu bewerben und die notwendigen Unterlagen dafür bereits eingereicht habe.
Das aktuelle Betretungs- und Annäherungsverbot stelle eine neue Eskalationsstufe dar, bei der ihre Schwiegermutter nunmehr offenbar einen Gegenstand zur Hilfe genommen habe, um sich selbst zu verletzen. Aus purer Absicht und Bösartigkeit habe sie anschließend die Polizei verständigt und eine Situation erfunden, die so gar nicht stattgefunden haben könne. Diese Verleumdung durch ihre Schwiegermutter werde vehement mit allen rechtlichen Möglichkeiten bekämpft. Es handle sich dabei um eine weitere bösartige Erfindung ihrer Schwiegermutter. Sie habe es ihrem Sohn seit der Hochzeit 2013 nicht verzeihen können, dass er die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen geheiratet habe. Dieses Verhalten zeigte sich jedoch nicht erst bei ihr. Auch die ehemalige Lebensgefährtin ihres Ehemannes sei von der Schwiegermutter terrorisiert und ein Jahr später vertrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe ihren nunmehrigen Ehemann im Juni 2012 kennengelernt. Auf anfänglich gute Worte habe es seitdem unzählige Schikanen gegeben. Nach der Eheschließung und dem Einzug am Hof des Ehegatten hätten diese Schikanen immer schlimmere Formen angenommen. Nach all den Jahren könne sie die beharrliche Verfolgung und die Verleumdungen der Schwiegermutter subjektiv nur noch als unaufhörlichen psychischen Terror einstufen.
Das Betretungs- und Annäherungsverbot sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und unverhältnismäßig:
1. Der betreffende Bezirksinspektor hätte schlichtweg seine Kollegen auf der Polizeiinspektion fragen müssen, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass es sich bei dem Verhalten ihrer Schwiegermutter um reine Verleumdungen handle und keine ihrer Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Er habe auch die Aussage des Zeugen E und ihres Ehemannes völlig ignoriert. Nachdem bis auf die blauen Finger, die auch aus einer Selbstverletzung resultieren hätten können, alle Tatsachen gegen einen Angriff auf die Schwiegermutter gesprochen hätten und ein gefährlicher Angriff weder zu einem früheren Zeitpunkt noch am konkreten Vorfallstag dem 22. April 2023 stattgefunden haben könne, sei das ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot rechtswidrig. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, da von ihr noch nie eine wie auch immer geartete Gefährlichkeit ausgegangen sei. Vielmehr gehe von der Schwiegermutter eine massive Gefahr und Unberechenbarkeit aus. Beispielsweise habe sie am Anfang der Beziehung zwischen ihrem Sohn und der Beschwerdeführerin die Katze erschlagen und behauptet, die Beschwerdeführerin hätte sie selbst überfahren. Obwohl die Beschwerdeführerin dafür keinen Beweis habe, sei dieses Erlebnis schwerst traumatisch gewesen.
2. Nachdem ein Betretungs- und Annäherungsverbot massiv in Grundrechte eingreife, sei das Gebot der Verhältnismäßigkeit ex lege zu wahren. Der Ehemann habe sich eine Verletzung an der Hand zugezogen, sodass er kaum bis gar nicht im bäuerlichen Betrieb mitarbeiten habe können. Sie hätten gemeinsam einen großen Bauernhof zu bewirtschaften. Der 14-jährige Sohn habe in der Früh vor der Schule und am Abend diese Arbeiten nach der Schule vornehmen müssen. Die Schwiegermutter arbeite hingegen nicht am familiären Betrieb, sondern bewohne vielmehr ein etwas abgelegenes etwa 50 Meter von dem Bauernhof entfernt stehendes Haus, welches nicht im Zusammenhang mit dem Bauernhof auf der Liegenschaft *** in *** stehe. Das Betretungs- und Annäherungsverbot hätte letztlich auf dieses Haus ausgesprochen werden können. Dieses werde ohnehin weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehemann oder den Kindern betreten, weil der Kontakt mit der Schwiegermutter auf ein Minimum reduziert worden sei, wenn es nicht sogar gänzlich gemieden werde. Hinzu komme, dass durch die Abwesenheit vom Betrieb der Beschwerdeführerin ein massiver Engpass bei der Fütterung, Säuberung und Haltung der Tiere und in letzter Konsequenz die akute Gefährdung des Mutterschweinebestandes gedroht hätte, wäre diese über die gesetzlich vorgeschriebenen zwei Wochen hinaus bestehend geblieben und wäre ihr Antrag auf örtlicher und zeitlicher Ausnahme vom Betretungsverbot nicht mit Bescheid vom 4. Mai 2023 stattgegeben worden. Eine Verlängerung des Betretungs- und Annäherungsverbotes hätte sehr wahrscheinlich dazu geführt, dass es zu einer Prüfung durch den Amtstierarzt gekommen wäre, sodass die Folgen weit über finanzielle Einbußen hinausgegangen wären. Auf den finanziellen Aspekt eines Betretungs- und Annäherungsverbotes am eigenen Betrieb die Versorgung der Familie, der Gäste sowie der Verletzung des Ehemannes am Finger wurde von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu keinem Zeitpunkt Rücksicht genommen. Das Betretungsverbot und Annäherungsverbot sei daher auch nicht verhältnismäßig gewesen.
3. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sei insbesondere auch in § 38a Abs. 7 SPG verankert, wonach das Betretungs- und Annäherungsverbot von der Sicherheitsbehörde binnen drei Tagen zu überprüfen sei. Dieser Verpflichtung sei die Sicherheitsbehörde nicht nachgekommen. Es wären die Aussage der Beschwerdeführerin sowie jene beider Zeugen über die Betonierungsarbeiten leicht nachprüfbar gewesen, indem die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der näher genannten Adresse einen kurzen Lokalaugenschein vorgenommen hätten. Dabei wären ihnen die getrennten Wohngebäude, der Frischbeton am Ziegen- und Hühnerstall und auch die Notlage aufgefallen, in welcher sich die gesamte Familie der Beschwerdeführerin durch ihre Abwesenheit befunden habe. Die Sicherheitsbehörde hätte bei der Polizeiinspektion aufgrund der zahlreichen Vorverfahren die Gefährdungsprognose genauer hinterfragen müssen. Eine Kontaktaufnahme zu dem Ehemann oder der Beschwerdeführerin sei ebenfalls nicht erfolgt. Eine rechtmäßige Nachprüfung der Erforderlichkeit des Betretungs- und Annäherungsverbots sei daher nicht gegeben gewesen, weshalb der Ausspruch auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.
4. Die Anordnung der Gewaltprävention gemäß § 38a Abs. 8 SPG sei unter näherer Ausführung ebenso rechtswidrig und verstoße darüber hinaus auch gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte.
Weiters stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge erstens eine mündliche Beschwerdeverhandlung und einen Ortsausgenschein in ***, *** anberaumen, zweitens ihrer Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Rechtsakt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und drittens dem Bund den Ersatz der verzeichneten Kosten zu Handen meiner Vertreterin binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gemäß § 35 VwGVG iVm AufwandersatzV auftragen.
Abschließend regte sie durch ihre ausgewiesene Vertreterin an, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a B-VG den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen § 38a und § 84 Abs 1b Z 3 Sicherheitspolizeigesetz (Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung und die Ausübung der Sicherheitspolizei), BGBl Nr. 662/1992, und Aufhebung eines darin näher dargelegten Anfechtungsumfanges wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof stellen.
1.2. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde zur Vorlage der Akten sowie zur Stellungnahme auf.
1.3. Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 legte die belangte Behörde einerseits den bezughabenden Verwaltungsakt zur Zl. *** und andererseits eine Gegenschrift vor. In der führte die belangte Behörde – zusammengefasst und soweit verfahrensgegenständlich maßgeblich – zunächst allgemein zum Prüfungsmaßstab aus und gab an, dass im Zuge der nach § 38a Abs. 7 SPG durchzuführenden behördlichen Überprüfung von Betretungs- und Annäherungsverboten (in der Folge kurz: „BV/AV“) es der Behörde obliege, den Ausspruch des BV/AV zu prüfen. Prüfungsmaßstab sei die rechtliche Zulässigkeit der Verhängung des BV/AV zum Zeitpunkt der Befugnisausübung in einer ex-ante Betrachtung und habe die Behörde zu prüfen, ob die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vertretbar vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 SPG ausgehen konnten. An dieser Stelle sei hervorzuheben, dass sich die sicherheitsbehördliche Befugnis nach § 38a Abs. 7 SPG nicht soweit erstrecke bzgl. der gegenständlichen Vorfälle Schuldfeststellungen vorzunehmen oder die tatsächliche Erfüllung gerichtlicher Straftatbestände festzustellen, vielmehr beschränke sich die Prüfbefugnis auf die Feststellung der Vertretbarkeit der vorgenommenen Gefährdungsprognose im Zeitpunkt des Ausspruches.
Nach Sicht der belangten Behörde entbehre es der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Sicherheitsbehörde ihrer sich aus § 38 Abs. 7 SPG ergebenden Verpflichtung zur Prüfung des Betretungs- und Annäherungsverbotes nicht nachgekommen sei, jeglicher Grundlage. So haben der Sicherheitsbehörde neben dem gegenständlichen umfangreich befüllten § 38a SPG-Dokumentationsformblatt auch die kriminalpolizeilichen Vernehmungsprotokolle der Zeugen E, B und F sowie das Beschuldigtenvernehmungsprotokoll von A als Informationsgrundlagen zur Verfügung gestanden. Bereits aus diesen Einvernahmeprotokollen hätte sich die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Historie betreffend die langjährigen familiären Konflikte und wechselseitigen Vorwürfe bereits in umfangreicher Weise ableiten lassen. Aus sicherheitsbehördlicher Sicht habe es aufgrund der vorliegenden Entscheidungsreife keiner weiteren Erkundigungen zu diesem Begleitumstand bedürft und sei daher im Zuge der Überprüfung von entsprechenden behördlichen Nacherhebungen abgesehen worden. Begründend sei hierzu weiters festzuhalten, dass bloß aufgrund einer Ansammlung vergangener vermeintlich falscher Vorwürfe gegen A keinesfalls darauf geschlossen werden könne, dass der entsprechende Vorwurf betreffend den Vorfall vom 22. April ebenfalls automatisch als Falschbehauptung anzusehen sei. Vielmehr sei jeder angezeigte Vorwurf von den hierzu zuständigen Behörden zu prüfen und hätte daher auch der gegenständliche Vorwurf im Rahmen der sicherheitsbehördlichen Überprüfung nach § 38a Abs. 7 SPG entsprechend beurteilt werden müssen.
Des Weiteren hätten auch die im Verwaltungsakt enthaltene polizeiliche Lichtbilddokumentation zu den Verletzungen von B, der Übersichtsdarstellung des gegenständlich betroffenen Bauernhofgeländes sowie Vor-Ort-Aufnahmen von Teilen dieses Geländes zusätzliche Informationsgrundlagen gebildet, welche im Zuge der Überprüfung herangezogen worden seien.
Hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der von D der PI *** aufgestellten Gefährdungsprognose sei aus behördlicher Sicht festzuhalten, dass vor allem die Ausführungen der B zu den vermeintlichen Geschehnissen vom 22. April 2023 in Zusammenschau mit der Lichtbilddokumentation der Verletzungen von B genügt hätten, um die gegenständlich aufgestellte Gefährdungsprognose als vertretbar zu werten. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass sich die Entstehung der dokumentierten Verletzungen (großflächiges Hämatom an der Brust sowie kleinflächigere Blutergüsse an den Handrücken von B) bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar mit einem entsprechenden Faustschlag auf die Brust bzw. einer Auseinandersetzung rund um einen sich in den Händen von B befindlichen Gegenstand erklären lasse. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer kriminalpolizeilichen Vernehmung – wie auch in weiterer Folge – nicht, nachvollziehbare Erklärungsansätze für die Entstehung dieser Verletzungen – insbesondere zu dem großflächigen Hämatom auf der Brust von B – zu argumentieren und seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass sich B die gegenständlichen Verletzungen tatsächlich selbst zugefügt haben hätte können.
Unter Berücksichtigung dessen habe – auch aus behördlicher Sicht – aufgrund der langjährigen familiären Auseinandersetzungen ein konkreter Anhaltspunkt dafür vorgelegen, dass ein weiteres Eskalationspotenzial und somit die Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vertretbar angenommen werden konnte. Nach eingehender Prüfung der vorliegenden Informationsgrundlagen sei daher die von D aufgestellte Gefährdungsprognose jedenfalls als vertretbar zu werten und folglich das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht aufzuheben gewesen.
Die belangte Behörde sah in der gegenständlichen Angelegenheit von der Möglichkeit der Beantragung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ab.
1.4. Diese Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin einen ergänzenden Schriftsatz vom 7. Juli 2023 mitsamt mehreren Lichtbildern von den örtlichen Gegebenheiten ein.
Inhaltlich brachte sie vor, dass es sich beim vorliegenden Sachverhalt um keine typische Situation handle, bei der ein Betretungs- und Annäherungsverbot bereits aufgrund der offenkundigen Verletzungen, früheren einschlägigen Vorfällen und Amtshandlungen, Vorstrafen oder Zeugenaussagen gerechtfertigt sei. Üblich sei, dass der im gemeinsamen Haushalt lebende Partner dafür verantwortlich sei. Das könne für den vorliegenden Sachverhalt nicht ohne weitere Überprüfung angenommen werden. Die „gefährdete“ Schwiegermutter lebe weder im gemeinsamen Haushalt noch habe es zuvor Angriffe seitens der Beschwerdeführerin auf ihre Schwiegermutter gegeben. Die Beschwerdeführerin bewohne ein eigenes „Ausgedingehaus“, welches für sie errichtet worden sei. Diese Tatsache hätte den Polizeibeamten bekannt sein müssen, da die Wohnräumlichkeiten ca. 50m voneinander entfernt liegen würden.
1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 28. Juli 2023 eine mündliche Verhandlung durch, an der sowohl die Beschwerdeführerin mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung als auch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Zunächst wurde die Beschwerdeführerin sowie deren Schwiegermutter (als gefährdete Person) zum Verfahrensgegenstand befragt. Zudem wurden weiterführend der Ehegatte der Beschwerdeführerin sowie eine weitere am Tag des zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes führenden (behaupteten) Vorfalles vom 22. April 2023 anwesende Person und das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das das Verbot gegenüber der Beschwerdeführerin telefonisch ausgesprochen hat, sowie ein weiteres Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, das Wahrnehmungen zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes hatte, jeweils als Zeugen einvernommen.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellte mit Beschluss vom 27. November 2023 entsprechend der Anregung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß Art. 140 B-VG iVm § 62 VfGG an den Verfassungsgerichtshof und setzte das gegenständliche Verfahren bis zum Abschluss des Gesetzesprüfungsverfahrens aus.
1.7. Mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juni 2024, ***, wurde der Antrag des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich gemäß Art. 140 B-VG iVm § 62 VfGG unter folgender – soweit verfahrensgegenständlich von Relevanz – Begründung ab- bzw. zurückgewiesen:
„[…] IV. Erwägungen
1. Mit seinem auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aus Anlass einer bei ihm anhängigen Maßnahmenbeschwerde mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des § 38a SPG samt weiterer näher bezeichneter Bestimmungen bzw Wortfolgen des SPG (§ 25 Abs 4, § 35 Abs 1 Z 8, § 56 Abs 1 Z 3 und 8, § 58c, § 84 Abs 1b und § 98 Abs 2 sowie im Inhaltsverzeichnis die Zeilen "§ 38a. Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt" und "§ 58c Zentrale Gewaltschutzdatei"). Darüber hinaus wird die Aufhebung von § 13 Abs 1 zweiter Satz WaffG begehrt. Der Antrag enthält mehrere Eventualanträge, in denen der Hauptantrag noch um weitere Bestimmungen ergänzt wird, die – so das antragstellende Gericht – in untrennbarem Zusammenhang mit den im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen stehen.
2. Damit gleicht dieser Antrag im Wesentlichen dem zu *** protokollierten Antrag, welcher mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2023 abgewiesen wurde. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (jüngst VfGH 13.6.2023, G144/2023, mwH). Da die vom antragstellenden Landesverwaltungsgericht vorgetragenen Bedenken iSv § 62 Abs 1 VfGG mit jenen übereinstimmen, die den Anträgen im Verfahren zu *** zugrunde lagen und die der Verfassungsgerichtshof, da er diesbezüglich keine Verfassungswidrigkeiten erkannte, abgewiesen hat, ist der vorliegende Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bestimmungen hinsichtlich der Bedenken gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK), gegen das Recht auf eine wirksame Beschwerde bzw einen wirksamen Rechtsbehelf sowie (damit einhergehend) gegen das Gebot der faktischen Effizienz des Rechtsschutzes (Art 13 EMRK, Art 47 GRC, Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG), gegen Art 18 B-VG ua ("verfassungsrechtliche Determinierungsgebote"), gegen das Recht auf Freizügigkeit (Art 2 4. ZPEMRK, Art 45 GRC) und gegen das Sachlichkeitsgebot (Art 7 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG ua) zu verstoßen, wegen rechtskräftig entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfGH 12.6.2020, G252/2019 ua, mwN).
3. In Bezug auf jenes Bedenken, wonach § 38a Abs 8 SPG gegen den Grundsatz der Geschlossenheit des Rechtsquellensystems und (damit einhergehend) gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße, ist der Antrag zulässig, jedoch nicht begründet:
3.1. Vorauszuschicken ist, dass § 38a Abs 8 SPG als Rechtsfolge zum Grundtatbestand des Abs 1 leg. cit. derart konzipiert ist, dass im Falle der Bekämpfung der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes folglich auch die Rechtsfolge (Verpflichtung zur Teilnahme an der Gewaltpräventionsberatung) mitumfasst ist. Wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung zutreffend ausführt, führt der Umstand, dass Individualrechtsschutz allenfalls nur unter vergleichsweise restriktiven Voraussetzungen möglich ist, nicht – wovon das antragstellende Landesverwaltungsgericht anscheinend ausgeht – quasi automatisch zur Verfassungswidrigkeit der die Rechtsfolge anordnenden Norm: Wenn in dem speziellen, in § 38a SPG hiefür vorgesehenen Verfahren die rechtmäßige Anordnung bejaht wird und die damit einhergehende Verpflichtung zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung als solche nicht isoliert bekämpft werden kann, ist dies keine unverhältnismäßige Verkürzung des Rechtsschutzes und daher kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.
3.2. Eine eigenständige Rechtsquelle liegt in Bezug auf Abs 8 leg. cit. eben nicht vor, sodass sich darüber hinausgehende Überlegungen zur Geschlossenheit des Rechtsquellensystems erübrigen (zur relativen Geschlossenheit des Rechtsquellensystems vgl allgemein VfSlg 17.967/2006).
[…]“
2.1. Allgemeine Feststellungen zu den Personen und Örtlichkeiten:
Die Beschwerdeführerin ist mit dem Sohn der Frau B verheiratet. Frau B ist die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin arbeitet im *** in der Unfallabteilung. Die Beschwerdeführerin verfügte zum Zeitpunkt des Ausspruches des Betretungs- und Annäherungsverbots auch über eine Waffenbesitzkarte.
Frau B selbst wurde als gefährdete Person angeführt. Sie ist am *** geboren und war zum angegebenen Vorfallszeitpunkt, dem 22. April 2023, sohin 83 Jahre alt. Bei Frau B handelt es sich um eine zierliche, recht schlanke, ältere Frau.
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Schwiegermutter wohnen an der Adresse in ***, *** und haben dort ihren Hauptwohnsitz gemeldet (vgl. Dokumentation gemäß § 38a SPG, Bearbeiter: D [GZ: ***]). Es handelt sich zwar um getrennte Wohnbereiche, jedoch liegen diese jeweils an der gleichen Adresse bloß etwa 50 Meter voneinander entfernt (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. Mai 2023, Zl. ***, S.7).
Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann einerseits und andererseits Frau B besteht ein langjähriger Familienkonflikt. Hierbei waren einige Vorfälle bereits insofern aktenkundig, als hierzu bereits Verfahren bzw. Vorfälle bei der örtlichen Polizeiinspektion in *** protokolliert wurden und bekannt waren.
2.2. Feststellungen zum Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes
D hat am 25. April 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin gegen 16:28 Uhr telefonisch das Betretungsverbot der Wohnung der Schwiegermutter Frau B an der Adresse in ***, ***, sowie ein Verbot der Annäherung an die Schwiegermutter im Umkreis von 100 Meter ausgesprochen.
2.3. Feststellungen zum Ablauf vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes
Frau B, die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, ging zu ihrem behandelnden Hausarzt G in ***, um dort eine Infusion gegen ihre Schmerzen im Kreuz zu erhalten. Im Zuge dessen zeigte sie dem behandelnden Arzt die Hämatome an der Brust, woraufhin der Arzt die Patientin ins Krankenhaus *** zur Abklärung dieser Verletzung verwies. Frau B fuhr sodann ins Krankenhaus ***, wo ihre Brust geröntgt wurde. Das behandelnde Personal im Krankenhaus *** hat sodann aufgrund der Verletzung die Polizeiinspektion *** informiert bzw. die Verletzungen angezeigt und Frau B aufgetragen, noch die Polizeiinspektion *** vor ihrer Heimfahrt aufzusuchen. Dort wurde sie aufgrund der örtlichen Zuständigkeit auf die Polizeiinspektion *** verwiesen, wo Frau B letztlich befragt und ihre Hämatome auch dokumentiert wurden.
Die Befragung der Frau B nahmen vor Ort auf der Polizeiinspektion *** D und H gemeinsam vor. Vor diesen gab B an, dass sie am Samstag, 22. April 2023, in die Maschinenhalle ihres Sohnes ging, um ein Stück Eisen zu holen. Sie sei dabei von ihrer Schwiegertochter, der Beschwerdeführerin, des Diebstahls beschuldigt worden. Diese habe versucht, ihr das Eisen zu entreißen und habe ihr im Zuge der Rauferei einen Fauststoß gegen die linke Brust versetzt. Durch diesen Vorfall habe sie Hämatome an der linken Brust und an beiden Händen erlitten.
Im Zuge der Einvernahme wurden von einer weiblichen Polizeibeamtin die Hämatome fotografiert. Am 25. April 2023 wies B ein faustgroßes dunkellila farbiges Hämatom auf der linken Brust (vgl. Lichtbildbeilage zur ***, S. 2 Bild mit dem Titel „Hämatom von B“) sowie Abschürfungen und Flecken an den beiden Handaußenflächen (vgl. Lichtbildbeilage zur ***, S. 3 und S. 4 Bild mit dem Titel „Hämatome an den Händen“) auf.
Vor der telefonischen Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes gegenüber der Beschwerdeführerin haben sich die einschreitenden Polizeibeamten D und H einen persönlichen Eindruck von dem Grundstück und dem Bereich, an dem sich der Vorfall ereignet haben soll, des Ehemanns der Beschwerdeführerin und der Situation vor Ort verschafft. Sie haben die gefährdete Person persönlich einvernommen und ihre Hämatome unmittelbar an den Händen selbst bzw. aus der Lichtbilddokumentation von der Brust wahrgenommen.
Vor dem Ausspruch gab es vor Ort auch noch ein Gespräch zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und den einschreitenden Sicherheitsbeamten, in denen diese Familienverhältnisse vom Ehemann auch noch einmal erklärt wurden. Insbesondere hat dieser ausgeführt, dass es mehrere Gerichtsverfahren gegeben habe und zeigte der Ehemann den Polizeibeamten auch die örtlichen Gegebenheiten vor Ort.
Den einschreitenden Polizeibeamten war auch vor der Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes die angespannte Familiensituation bewusst.
Die Beschwerdeführerin befand sich vor und zum Zeitpunkt der Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbotes gerade in ihrer Arbeit. Bevor das Betretungs- und Annäherungsverbot fernmündlich ausgesprochen wurde, hat der einschreitende D die Beschwerdeführerin mit den im Raum stehenden Vorwürfen telefonisch konfrontiert. Die Beschwerdeführerin hat sodann ihre Sicht des Vorfalls geschildert, nämlich, dass sie durchgehend bei Betonierarbeiten mitgeholfen habe und am Hof gewesen sei und ihre Schwiegermutter nicht verletzt habe.
Auf den einschreitenden Polizeibeamten wirkte die Beschwerdeführerin ruhig, resigniert und nicht aufbrausend am Telefon. Sie äußerte ein gewisses Unverständnis.
2.4. Feststellungen zu den Umständen und den Beweggründen des D für den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes
Für den Ersteinschreiter und das Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechende Organ D war für die Aussprache einerseits die Vorgeschichte der Familie relevant, andererseits die Aussage der Frau B, die D für plausibel hielt, und dazu die wahrgenommenen Verletzungen. Er hielt diese Aussage für plausibel, als nach der Auffassung von D solche Hämatome nicht selbst zugefügt worden sein könnten. Dies erklärte D damit, als Hämatome aus seiner dienstlichen Erfahrung auf den Beinen oder im Armbereich plausibel erscheinen, wenn diese selbst hinzugefügt wären, nicht jedoch Hämatome im Brustbereich.
Während ihrer Aussage wirkte Frau B auf D ruhig und habe plausibel die Vorgänge geschildert, aber sie habe dazwischen, wenn es nicht um den Sachverhalt gegangen sei, angefangen, weinerlich zu sein.
Für den einschreitenden D war klar, dass er sich alles anhören muss, und er hätte sich auch noch davon überzeugen lassen, ein allfälliges Betretungs- und Annäherungsverbot nicht auszusprechen, etwa wenn die Beschwerdeführerin durchgehend in der Arbeit gewesen wäre.
Als dem einschreitenden D auch seitens der Beschwerdeführerin bestätigt wurde, dass sie zum mutmaßlichen Vorfallszeitpunkt am Hof selbst auch anwesend war, und auch Frau B unter Wahrheitspflicht ausgesagt hatte und Verletzungen hergezeigt hat, die ihre Aussage untermauerten, erschien dem einschreitenden D die Schilderung der Frau B plausibel.
Der einschreitende D hätte, wenn er das Betretungsverbot nicht ausgesprochen hätte, eine weitere Eskalation der vorliegenden Familiensituation und zwar in Form einer Gewalteskalation befürchtet. Seines Erachtens war die Familie schon auf einer Eskalationsstufe, die schon sehr weit oben gewesen sei und aufgrund der Vorgeschichte ging es nach Auffassung des einschreitenden Beamten nicht mehr um kleinere Streitigkeiten. Für den einschreitenden D war bereits eine Gewalteskalation durch die vorhandenen Verletzungen ersichtlich und er hätte einen weiteren Ausschlag der Gewalteskalation befürchtet.
2.5. Mit Bescheid vom 4. Mai 2023, Zl. ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Melk der Beschwerdeführerin aufgrund des verbesserten Antrags vom 2. Mai 2023 und in Berücksichtigung der am 3. Mai 2023 vorgenommenen Adaptierungen des Ansuchens eine Ausnahme vom am 25. April 2023 verhängten Betretungs- und Annäherungsverbots insofern, als in der Zeit von 6. Mai 2023 bis inkl. 9. Mai 2023 jeweils von 05.30 Uhr bis 18:00 Uhr, der Umkreis von 100 Meter um die Wohnung zum Zweck der Bewirtschaftung des ebenfalls in , *** () situierten Bauernhofbetriebes sowie der in Zusammenhang mit dem Pensionsbetrieb des Bauernhofes stehenden Arbeitsleistung im Ausmaß von 50 Meter unterschritten werden darf. Ebenfalls wurde das verhängte Annäherungsverbot an die gefährdete Person B für den gleichen Zeitraum für die Örtlichkeit in , *** () auf 50 Meter eingeschränkt (vgl. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. Mai 2023, Zl. ***).
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen und Fotos, und Würdigung der unbedenklichen Aktenlage sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2023, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin als Partei und deren Schwiegermutter Frau B (als gefährdete Person) sowie ihr Ehemann F, E, D und H, beide Polizeiinspektion ***, als Zeugen einvernommen wurden.
3.2. Die Feststellungen stützen sich neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insbesondere auf folgende im Akt einliegende unbedenkliche Unterlagen:
Dokumentation gemäß § 38a SPG, Bearbeiter: D (GZ: ***);
Lichtbildbeilage vom 25. April 2023, Bearbeiter: D (GZ: ***);
Aktenvermerk vom 27. April 2023, Bearbeiter: I (Behördliche Überprüfung gemäß § 38a Abs. 7 SPG);
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 4. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Ausnahme gemäß § 38a Abs. 9 SPG, woraus sich insbesondere auch nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im diesbezüglichen Antrag die örtlichen Gegebenheiten und die Wohnsituation schlüssig ergaben.
Die Richtigkeit dieser Urkunden wurde von den Parteien nicht bestritten und es sind im Rahmen des Beweisverfahrens diesbezüglich auch keine Bedenken beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entstanden, weshalb diese als unbedenkliche Beweismittel herangezogen werden konnten. Soweit sich Feststellungen auf den Inhalt unstrittiger und unbedenklicher Urkunden beziehen, sind diese auch bei den jeweiligen Feststellungen in Klammerausdrücken angeführt.
3.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen, dem Besitz einer Waffenbesitzkarte und zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich einerseits bereits aus dem Akt, insbesondere der Dokumentation gemäß § 38a SPG, GZ: ***, sowie aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zum Telefonat zwischen der Beschwerdeführerin und dem D konnten aufgrund der dahingehend übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der beiden Befragten im Rahmen der mündlichen Verhandlung getroffen werden. Dass das Betretungs- und Annäherungsverbot telefonisch ausgesprochen wurde, ergibt sich aus der äußerst konkreten Aussage der Beschwerdeführerin (vgl. VH-Protokoll S. 5) und der dahingehend übereinstimmenden Aussage des Zeugen D, wonach dieser auch selbst von sich aus angab, dass er das Betretungs- und Annäherungsverbot fernmündlich ausgesprochen hat (vgl. VH-Protokoll S. 23). Darüber hinaus decken sich diese Aussagen, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot bereits telefonisch ausgesprochen wurde, mit der Angabe zur Uhrzeit des Ausspruches in der Dokumentation (dort: 16:28 Uhr). Der Inhalt des Telefonats geht aus beiden Aussagen glaubwürdig hervor, dass der Zeuge D der Beschwerdeführerin zunächst die Umstände und den Sachverhalt schilderte und die Beschwerdeführerin sodann die Möglichkeit hatte, zumindest kurz ihre Sicht der Dinge dazustellen (vgl. VH-Protokoll S. 6 [Aussage Beschwerdeführerin, wonach sie im Telefonat auf die Vorwürfe angegeben habe, dass sie die Schwiegermutter gar nicht gesehen habe am Vorfallstag] sowie VH-Protokoll S. 24 [Aussage Zeuge D, wonach er sich retrospektiv sicher sei, dass er eben den Sachverhalt geschildert habe, die Beschwerdeführerin daraufhin etwas sagt, wie eben das mit den Betonierarbeiten und dann, dass er dann daraufhin das BV/AV ausgesprochen habe]). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin den Eindruck hatten, D hätte das Betretungs- und Annäherungsverbot sogleich bzw. bereits vor dem Telefonat ausgesprochen bzw. der Beschwerdeführerin nicht (ausreichend) Gelegenheit zur Darstellung ihrer Gegendarstellung gegeben, mag aus lebensnaher Betrachtung in dem Umstand liegen, als D bereits am Anfang der Amtshandlung auch gegenüber dem Ehemann der Beschwerdeführerin den Sachverhalt und das im Raum stehende allenfalls auszusprechende BV/AV offen und transparent mitteilte (vgl. glaubwürdige und übereinstimmende Aussagen der Zeugen VH-Protokoll S. und S. 23-24, S. 26 [wonach Zeuge D gegenüber dem Ehemann angab, „wahrscheinlich“ ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen zu müssen]). Soweit die Beschwerdeführerin implizit angab, sie habe sich zu den Vorwürfen nicht äußern können, erscheint dies einerseits aufgrund der dahingehend äußerst glaubhaften Aussage des Zeugen D, der hierzu seine Wahrnehmungen äußerst detailgetreu und sorgfältig schildern konnte und zudem aufgrund seiner beruflichen Erfahrung und Funktion die Amtshandlung geführt hat, nicht glaubhaft. Darüber hinaus vermittelte D insgesamt einen äußerst sorgfältigen, reflektierten und um die objektive Wahrheitsfindung bemühten Eindruck, der zudem in keinerlei familiären oder freundschaftlichen Verhältnis zu den betroffenen Personen, sohin einerseits der Beschwerdeführerin und andererseits ihrer Schwiegermutter, stand.
Jedenfalls bestätigte die glaubwürdige Aussage des Zeugen D, dass sich dieser jedenfalls noch vom Gegenteil überzeugen hätte lassen, etwa wenn „die Beschwerdeführerin durchgehend in der Arbeit gewesen wäre“ (vgl. VH-Protokoll S. 25) und dass er sich sicher gewesen sei, der Beschwerdeführerin den Sachverhalt zuerst geschildert zu haben und erst nachdem die Beschwerdeführerin ihm mitgeteilt hatte, dass sie am vermeintlichen Vorfallstag auch vor Ort gewesen zu sein, das BV/AV ausgesprochen zu haben (vgl. VH-Protokoll S. 24). Bereits daraus war zu erkennen, dass der Zeuge nicht mit einer vorgefertigten Meinung an die Aussprache des BV/AV herangetreten ist, sondern sich offenkundig bemüht hat, in der gebotenen Kürze ein Gesamtbild der Situation zu verschaffen, was dieser auch damit bewies, dass er sich sogar von der Situation vor Ort direkt einen Überblick verschafft hatte.
Dass den beiden einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bereits vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbots die angespannte Familiensituation und vergangene Vorfälle bekannt waren, ergab sich aus den eigenen glaubwürdigen Aussagen der Zeugen D und H, die diese von sich aus und ohne Beschönigungen tätigten (vgl. etwa VH-Protokoll S. 22-23, 28 und 31).
Die Feststellungen, wonach Frau B zunächst bei ihrem Hausarzt gewesen und danach ins Krankenhaus *** gefahren sei, stützen sich auf ihre dahingehend glaubhaften Aussagen. Diese stimmten in weiterer Folge auch mit den Aussagen der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes überein, wonach Frau B vom Krankenhaus *** zunächst auf die Polizeiinspektion *** und von dieser auf die Polizeiinspektion *** verbracht wurde. Ebenfalls ergibt sich aus diesen Aussagen, dass die Verletzungsanzeige nicht von Frau B selbst sondern ursprünglich durch das Krankenhaus *** erfolgt ist (vgl. VH-Protokoll S. 31 [Aussage Zeuge H], S. 22 [Aussage Zeuge D]).
Die Feststellung zu den maßgeblichen Gründen für die Erlassung und den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbotes konnten aufgrund der eigenen Angaben des D selbst folgen, die sich darüber hinaus auch mit den Dokumentationen gemäß § 38a SPG, GZ: ***, deckten.
Die weiteren Feststellungen über den Ablauf der Amtshandlung, die geführten Gespräche und wie sich D einen Gesamteindruck verschaffte, waren aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Zeugen D und der damit übereinstimmenden Aussage des Zeugen H zu treffen.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 5/2024, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
[…]
[…]
Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 109/2021, lauten auszugsweise:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
[…]
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
[…]
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“
4.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. 566/1991 in der auch bereits im Zeitpunkt des Ausspruches der angefochtenen Betretungs- und Annäherungsverbotes geltenden Fassung BGBl. I Nr. 147/2022, lauten:
§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
[…]
§ 9. (1) Sofern bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Sicherheitsverwaltung außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in dem eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, den Bezirksverwaltungsbehörden, denen hiefür die Bezirks- und Stadtpolizeikommanden und deren Polizeiinspektionen unterstellt sind.
(2) Für die Bezirksverwaltungsbehörde versehen die ihnen unterstellten oder beigegebenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.
[…]
§ 16. (1) Eine allgemeine Gefahr besteht
(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Verlangen eines Verletzten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand
(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.
(4) Gefahrenerforschung ist die Feststellung einer Gefahrenquelle und des für die Abwehr einer Gefahr sonst maßgeblichen Sachverhaltes.
[…]
§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).
(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
[…]
(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,
[…]
(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.
(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.
[…]“
5.1. Zum fernmündlich verfügten Betretungs- und Annäherungsverbot:
5.1.1. Im Rahmen eines Maßnahmenbeschwerdeverfahrens (vgl. zur Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde iZm § 38a SPG VwGH 6.7.2016, Ra 2015/01/0037) ist Gegenstand der Prüfung durch das Verwaltungsgericht alleine, ob der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist (vgl. zum subjektivöffentlichen Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers sowie zur Entscheidung über eine Maßnahmenbeschwerde VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373).
5.1.2. Vorliegend ist der Prüfungsgegenstand das am 25. April 2023 telefonisch verfügte Betretungs- und Annäherungsverbot. Ein Betretungsverbot und das damit verbundene Annäherungsverbot sind an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor.
Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005, Rn. 13; 22.6.2018, Ra 2018/01/0285, Rn. 7, jeweils mwN).
5.1.3. Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen (vgl. zur ex ante Betrachtung aus dem Blickwinkel der einschreitenden Exekutivbeamten VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373, mwN). Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend den dargelegten Grundsätzen vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0003, mit Verweis auf VwGH 29.7.1998, Zl. 97/01/0448, zur Vertretbarkeit der Annahme der Voraussetzungen für eine Identitätsfeststellung nach § 35 Abs. 1 SPG, sowie VwGH 8.9.2009, Zl. 2008/17/0061).
Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl. Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde [2016] S 168 f). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl. VwGH 24.2.2004, Zl. 2002/01/0280).
Dabei ist ebenfalls entscheidend, dass daraus gesamthaft die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit und Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe (iSe zukunftsorientierten Gefährdungsprognose der einschreitenden Beamten); auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass „bloße“ Belästigungen drohen, reicht hingegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus (vgl. VwGH 24.2.2004, Zl. 2002/01/0280).
Ob ein solcher gefährlicher Angriff bevorsteht, ist sohin vom einschreitenden Organ zu beurteilen.
5.1.4. Wie bereits ausgeführt, muss auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den mutmaßlichen Gefährder bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH 24.10.2013, Zl 2011/01/0158; VwGH 8.9.2009, Zl. 2008/17/0061; VwGH 24.2.2004, Zl 2002/01/0280; und VwGH 21.12.2000, Zl 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 [2011] S. 383 f, Anm. 5).
5.2. Das am 25. April 2023 verfügte Betretungs- und Annäherungsverbot entsprach nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich diesen Kriterien. Aufgrund der im Rahmen des sich bietenden Gesamtbildes der einschreitenden Polizeibeamten waren im Lichte der getroffenen Feststellungen folgende Gründe für D für die Verhängung des verfahrensgegenständlichen Betretungs- und Annäherungsverbotes entscheidungswesentlich, weshalb dieser vertretbar davon ausgehen konnte, es bestehe eine unmittelbare Gefährdung bzw. stehe ein gefährlicher Angriff auf die gefährdeten Personen unmittelbar bevor:
5.2.1. Die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin wurde vom Krankenhaus *** aufgrund Verletzungen zur Polizei verwiesen. Die Schwiegermutter wies tatsächlich ein faustgroßes dunkellila farbiges Hämatom auf der linken Brust sowie Hämatome und Abschürfungen auf den Handaußenseiten auf. Die Schwiegermutter berichtete auf der Polizeistation einen Vorfall vom 22. April 2023 über einen körperlichen Angriff der Beschwerdeführerin, der zu den Verletzungen geführt haben soll. Diese Schilderung wirkte auf D insbesondere aufgrund der Lokalisation der Verletzungen und der Art der Hämatome plausibel, weshalb er von einem bereits stattgefundenen körperlichen Angriff auf die gefährdete Person ausging. Daraufhin nahm er noch einen Ortsaugenschein vor Ort vor, sprach mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin persönlich und mit der Beschwerdeführerin telefonisch.
Sowohl die Ausführungen der Schwiegermutter über die Ereignisse des 22. April 2023 als auch ihr Verhalten bzw. Erscheinungsbild (weinerlich, ruhig und die vorhandenen gravierenden Verletzungen, insbesondere das faustgroße dunkellila farbige Hämatom auf der linken Brust) gegenüber den Sicherheitsbeamten waren geeignet als bestimmte Tatsachen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs schließen lassen, im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewertet zu werden.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin auch weiters auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach selbst die Anwendung von Gewalt in Form „bloßer“ Misshandlungen ohne Verletzungserfolg, wie etwa Stoßen, Niederwerfen, Fußtritte, auf ein erhöhtes Aggressionspotential hinweisen und im Zusammenhang mit dem sich den Beamten bietenden Gesamtbild die Prognose eines drohenden gefährlichen Angriffs begründen könnten (vgl. VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163, mwN Thanner/Vogl, SPG3 [2024], Anm. 4 und 5 zu § 38a).
Darüber hinaus ist auch zur Gefährdungsprognose festzuhalten, dass hierfür ein vorangegangener gefährlicher Angriff auch gar nicht notwendig wäre, bildet ein solcher aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg.: „insbesondere“). Die Gefahrenprognose iSd § 38a Abs. 1 SPG setzt somit weder einen solchen Angriff voraus, noch ist allein aus dem Umstand, dass es zu keinem gefährlichen Angriff des Gefährders gekommen ist, auf das Nichtvorliegen einer hinreichenden Gefahr zu schließen. Angesichts des inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als „bestimmte Tatsachen“ iSd § 38a Abs. 1 SPG in Frage kommen können.
Vorliegend bezog D somit vertretbar auch die bereits amtsbekannte angespannte Familiensituation in seine Gefährdungsprognose mit ein.
Bei der Gefährdungsprognose ist nämlich insbesondere zu beachten, dass nach der Intention des Gesetzgebers die sicherheitspolizeiliche Intervention bereits greifen soll, bevor eine strafrechtlich relevante Handlung gesetzt wird. Nur so kann der Zweck des § 38a SPG als vorbeugende Schutzmaßnahme Sinn ergeben (VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).
5.2.2. Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin darauf hinweist, D hätte sich auf der Polizeiinspektion noch weiter umhören müssen und hätte sodann festgestellt, dass die Schwiegermutter bereits mehrfach falsche Anschuldigungen gegen die Beschwerdeführerin erhoben hat, ist einerseits festzuhalten, dass dem D selbst ohnedies die angespannte Familiensituation sowie verschiedene Anzeigelegungen bekannt waren und andererseits geben vergangene falsche Anschuldigungen nicht zwingend Auskunft darüber, ob aktuell ein Angriff bevorsteht, insbesondere wenn das einschreitende Polizeiorgan von einer plausiblen Schilderung der Vorfälle am 22. April 2023 in der gebotenen Kürze ausgegangen ist. Zusammengefasst vermag dieses Vorbringen der Vertretbarkeit der im vorliegenden Fall getroffenen Gefährdungsprognose der einschreitenden Polizeibeamten nichts entgegenzusetzen, zumal für den einschreitenden Polizeibeamten in der gebotenen Kürze keine Anhaltspunkte für eine allfällig aktuelle falsche Anschuldigung vorgelegen sind, als sich dieser darüber hinaus zusätzlich einen Überblick vor Ort verschafft, mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gesprochen und die Verletzungen an der gefährdeten Person persönlich wahrgenommen hat. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass dies allfällig eine Frage ist, die in einem strafgerichtlichen Verfahren zu klären wäre, wohingegen die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots gerade dazu dient, präventive Sicherungsmaßnahmen in der gebotenen Kürze zu treffen. Die Hintergründe für den Streit oder auch die Überprüfung mit einem offenbar von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin geforderten Beweismaßstab, dass ein Vorfall „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ stattgefunden hat, sind für die Beurteilung, ob ein Angriff – hier: der allfällige Angriff auf die körperliche Integrität der Schwiegermutter mit Verletzungsfolge – stattgefunden hat, für die in der Kürze vorzunehmende Gefährdungsprognose der einschreitenden Polizeibeamten nicht entscheidungsrelevant.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Polizeibeamten sich – etwa bei einem Arzt – zusätzlich erkundigen hätten sollen, ob die Verletzungen an Frau B nicht etwa durch einen anderen Ursprung (zB Selbstverletzung oder Ausrutschen am Hang) entstanden hätten sein können, ist festzuhalten, dass angesichts des Präventivcharakters eines Betretungs- und Annäherungsverbotes, welches zur Verhinderung eines gefährlichen Angriffes rasch auszusprechen ist, die Ermittlung derartiger Details von den einschreitenden Polizeibeamten nicht zu verlangen ist (vgl. VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038).
5.2.3. Zum Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins
Soweit die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Durchführung eines Ortsaugenscheins beantragte, und dazu konkretisiert, „dass dies zum Beweis dafür erfolge, dass die Örtlichkeiten hier sehr weitläufig sind und dass die vermeintliche Gefährderin mit der gemeindlich gefährdeten Person am Tatzeitpunkt nicht aufeinandergetroffen sein können“ ist Folgendes auszuführen: Entscheidend für die Aussprache eines Betretungs- und Annäherungsverbot ist wie bereits dargelegt die ex-ante vorzunehmende Überprüfung der Vertretbarkeit der Gefährdungsprognose. Abgesehen davon, dass sich die einschreitenden Sicherheitsbeamten sogar vor der Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbots einen persönlichen Eindruck von der Situation vor Ort sowie von den örtlichen Gegebenheiten machten, weshalb sie zum Schluss kamen, dass die Schilderungen der B auch plausibel sein könnten, ist darüber hinausgehend die Situation vor Ort für die verwaltungsgerichtliche ex-ante Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Betretungs- und Annäherungsverbots nicht entscheidungsrelevant. Wenn die Beschwerdeführerin mit diesem Beweisantrag offenkundig einen im hg. Verfahren nicht einschlägigen Beweismaßstab annimmt, ist sie in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass dies allfällig eine Frage wäre, die in einem strafgerichtlichen Verfahren zu klären wäre, wohingegen die Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots gerade dazu dient, eine Sicherungsmaßnahme in der gebotenen Kürze zu treffen, wofür lediglich zu überprüfen war, ob für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Grund des sich ihnen bietenden Gesamtbildes und ausgehend von ihrem Wissensstand im Zeitpunkt des Einschreitens hinreichende Gründe für das Bestehen einer vom Gefährder ausgehenden, das angeordnete Betretungsverbot rechtfertigenden Gefahr iSd § 38a SPG vorlagen. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seinem eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen. Die Annahme der Beamten eines bevorstehenden vom Gefährder ausgehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit ist somit nicht bereits dann unvertretbar und das verhängte Betretungsverbot rechtswidrig, wenn das Verwaltungsgericht die Gefährdungslage anhand des sich den eingeschrittenen Beamten gebotenen Gesamtbildes anders einschätzt (VwGH 13.6.2024, Ra 2023/01/0266; VwGH 4.12.2020, Ra 2019/01/0163).
Vor dem Hintergrund dieses Prüfungsmaßstabs stellt dieser Beweisantrag einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 30.9.1999, 98/02/0114; VwGH 30.3.2001, 2000/02/0255; VwGH 15.10.2013, 2009/02/0377) bzw. auch nicht berechtigt wäre, als das Verwaltungsgericht – wie bereits dargelegt – nicht seine eigene Beurteilung des sich den einschreitenden Organen bietenden Gesamtbildes und seinem eigenen Wissensstand an die Stelle des Blickwinkels der Beamten zu setzen dürfte.
5.3. Betretungs- und Annäherungsverbote stellen eine Sicherungsmaßnahme dar, die einerseits zur Verhinderung von gefährlichen Angriffen gegen eine in der betreffenden Wohnung lebende Person aufgrund einer tatsachengestützten Gefährdungsprognose von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes möglichst rasch zu erlassen sind, sodass die vorherige Durchführung eines regelrechten Beweisverfahrens dem Zweck der Bestimmung zuwiderliefe und diese von den einschreitenden Exekutivbeamten auch gar nicht erwartet werden kann. Andererseits ist jedoch als rechtsstaatlicher Mindeststandard vorauszusetzen.
5.3.1. Zur Abwicklung des konkreten Betretungs- und Annäherungsverbots ist festzuhalten, dass eine fernmündliche Mitteilung – wie vorliegend der Fall – auch (ausnahmsweise) dann zulässig ist (vgl. etwa Löff/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl, SPG3 [2024] § 38a Rz 2), wenn der mutmaßliche Gefährder nicht persönlich erreichbar ist und wenn er mit den Vorwürfen konfrontiert wird und die Gelegenheit erhält, diesen seine Version entgegenzuhalten (Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2, S. 171 Fn. 65). Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungsverbot verhängt werden (siehe § 30 Abs. 1 Z 4 SPG; Pürstl/Zirnsack, Sicherheitspolizeigesetz2, Anm 3 zu § 38a).
Nach dem festgestellten respektive als erwiesen angenommenen Sachverhalt wurde die Beschwerdeführerin telefonisch, zumal sie sich in der Arbeit im Krankenhaus und nicht persönlich vor Ort befand, zur innerfamiliären Auseinandersetzung und Schilderung der Schwiegermutter angesprochen und wurde sie auch persönlich vom einschreitenden Beamten D mit dem Vorwurf, ihrer Schwiegermutter bei einer Auseinandersetzung die Hämatome zugefügt zu haben, konfrontiert. Vor diesem Hintergrund hatte die Beschwerdeführerin – zumindest in der gebotenen Kürze – auch die Möglichkeit, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen, auf die sich die Gefährdungsprognose der Organe stützte, zu äußern, wovon die Beschwerdeführerin auch Gebrauch machte.
Abschließend anzumerken ist, dass die einschreitenden Polizeibeamten in der gebotenen Kürze vorliegend auch insofern äußerst sorgfältig vorgegangen sind, als sie nicht nur mit einigen der am Sachverhalt beteiligten Personen, wie dem Sohn der gefährdeten Person (Ehemann der Beschwerdeführerin) persönlich gesprochen haben, sondern sich darüber hinaus auch einen persönlichen Eindruck vor Ort verschafft haben, um die Plausibilität der Aussage der gefährdeten Person zu überprüfen. Eine Überprüfung der Aussage einer gefährdeten Person mit dem Beweismaßstab „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ – wie dies von der Beschwerdeführerin durch ihr Beschwerdevorbringen und den weiteren Beweisbildern vor Ort offenkundig verstanden wird – kann im präventiven Sicherungsverfahren eines Betretungs- und Annäherungsverbots von einschreitenden Sicherheitsbeamten hingegen nicht erwartet werden, zumal dies dem Sinn und Zweck eines Betretungs- und Annäherungsverbots als vorläufige Sicherungsmaßnahme entgegenlaufen würde.
5.3.2. Zum Vorbringen, wonach die Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbots nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprochen habe, ist einerseits festzuhalten, dass die Bezirkshauptmannschaft Melk dem Antrag auf Ausnahmebewilligung gemäß § 38a Abs. 9 SPG ohnedies nachgekommen ist, um auf die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalls Rücksicht zu nehmen. Andererseits ist festzuhalten, dass der örtliche Umfang des Betretungs- und Annäherungsverbots mit dem 100 Meter-Verbotsbereich um die betroffene Wohnung bzw. die gefährdete Person gesetzlich festgelegt ist. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei Verhängung des Betretungs- und Annäherungsverbots keine Möglichkeit, den Verbotsbereich abzuändern (vgl. etwa Löff/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl, SPG3 [2024] § 38a Rz 31-33). Diesbezüglich kann daher dem Vorbringen, die Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbots sei unverhältnismäßig gewesen, nicht gefolgt werden.
Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus vermeint, die behördliche Überprüfung hätte eine Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots ergeben müssen, so ist sie darauf hinzuweisen, dass dies Inhalt einer Überprüfung einer Beschwerde nach § 88 Abs. 2 SPG gewesen wäre (vgl. Löff/Szalkay-Totschnig in Thanner/Vogl, SPG3 [2024] § 38a Rz 26-27, mwN). Eine solche wurde vorliegend jedoch nicht erhoben und ist dieses Vorbringen sohin nicht vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst. Vor diesem Hintergrund war auf dieses Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen.
5.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt daher im vorliegenden Fall gesamthaft zum Ergebnis, dass die von D vorgenommene Gefährdungsprognose vertretbar war, zumal dieser im Lichte der zum Zeitpunkt seines Einschreitens vorliegenden Tatsachen (Erscheinungsbild und Verletzungen der Schwiegermutter, zum Zeitpunkt seines Einschreitens eine plausible Schilderung des Vorfalls der mutmaßlich gefährdeten Person, Überblick vor Ort und Vornahme Telefonat mit der Beschwerdeführerin und Gespräch mit ihrem Ehemann) davon ausgehen konnte, es bestehe eine unmittelbare Gefährdung bzw. stehe ein gefährlicher Angriff auf die gefährdete Person unmittelbar bevor.
Anhaltspunkte, die das beschwerdegegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot mit sonstiger Rechtswidrigkeit belastet hätte (vgl. die Ausführungen unter Punkt 5.3.), sind zudem nicht hervorgekommen, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist und spruchgemäß zu entscheiden war.
5.5. Zur Anfechtung des vorläufigen Waffenverbots und Anordnung der Gewaltschutzprävention gemäß § 38a Abs. 8 SPG:
5.5.1. Das vorläufige Waffenverbot war mit dem Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffG verbunden und stellt damit keine eigens verfügte und bekämpfbare Maßnahme bzw. eigens bekämpfbaren Verwaltungsakt dar (vgl. VwGH 24.1.2013, 2011/21/0125, zuletzt etwa VwGH 10.5.2023, Ra 2023/01/0038, Rn. 39). Vor diesem Hintergrund war ein eigener Ausspruch zum vorläufigen Waffenverbot nicht geboten.
5.5.2. Selbiges gilt für die Anordnung gemäß § 38a Abs. 8 SPG eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat hierzu in seinem Beschluss zu dem konkreten hg. Anlassfallverfahren festgehalten, dass § 38a Abs. 8 SPG als Rechtsfolge zum Grundtatbestand des Abs. 1 leg. cit. derart konzipiert ist, dass im Falle der Bekämpfung der Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbotes folglich auch die Rechtsfolge (Verpflichtung zur Teilnahme an der Gewaltpräventionsberatung) mitumfasst ist. Der Umstand, dass Individualrechtsschutz allenfalls nur unter vergleichsweise restriktiven Voraussetzungen möglich ist, führt nicht quasi automatisch zur Verfassungswidrigkeit der die Rechtsfolge anordnenden Norm: Wenn in dem speziellen, in § 38a SPG hiefür vorgesehenen Verfahren – wie vorliegend – die rechtmäßige Anordnung bejaht wird und die damit einhergehende Verpflichtung zur Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung als solche nicht isoliert bekämpft werden kann, ist dies keine unverhältnismäßige Verkürzung des Rechtsschutzes und daher kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (vgl. VfGH 10.6.2024, ***).
Insofern gehen die von der Beschwerdeführerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der vorliegenden Anordnung nach § 38 Abs. 8 SPG vor dem Hintergrund dieser Beurteilung durch den Verfassungsgerichtshof nunmehr ins Leere.
5.6. Aufwandersatz ist § 35 Abs. 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Zumal die belangte Behörde als obsiegende Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keinen solchen Antrag gestellt hat, waren der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Darüber hinaus liegt dazu die insbesondere unter Punkt 5. zitierte – einheitliche – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (etwa zum konkreten Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zuletzt etwa VwGH 13.6.2024, Ra 2023/01/0266), von der die Entscheidung nicht abweicht. Zudem standen im Mittelpunkt der Entscheidung zu lösende Fragen der Beweiswürdigung, denen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zukommt (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036).
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