LVwG N LVwG-AV-1868/001-2023

LVwG-AV-1868/001-2023Landesverwaltungsgericht21.10.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Parteistellung; Nachbar;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1868/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1868.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 11. April 2023, Zl. ***, betreffend Erteilung einer Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014 (mitbeteiligte Parteien: 1. B und 2. C als Bauwerber, beide vertreten durch Rechtsanwältin D), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:

1.1. Bauansuchen und Vorverfahren:

Am 03. November 2022 stellten C und B (im Folgenden: Bauwerber) bei der Gemeinde *** einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung eines Bauvorhabens für Geländeveränderungen, Steinschlichtungen und für die Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück). Das Baugrundstück weist die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet auf.

Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 16. November 2022 wurden die Bauwerber darüber informiert, dass Teile der baulichen Anlagen die maximale Höhe überschreiten würden. Eine Stellungnahme bzw. eine Anpassung der Einreichunterlagen wurden bis zum 30. November 2022 gefordert. Im Zuge dessen wurde den Bauwerbern auch mitgeteilt, dass die Steinschlichtung entlang des öffentlichen Guts errichtet werden kann, weil hier eine Absturzgefahr bzw. Gefahr einer Hangrutschung bestehe.

Mit Schreiben der Baubehörde erster Instanz vom 06. Dezember 2022 wurden die Anrainer als Nachbarn gemäß § 6 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) entsprechend § 21 Abs. 1 leg.cit. vom Bauansuchen der Bauwerber nachweislich verständigt. Die Anrainer wurden aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Gemeinde *** einzubringen. Für den Fall, dass innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben würden, erfolgte der Hinweis, dass eine Parteistellung erlischt.

Dieses Schreiben wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer A (in der Folge: Beschwerdeführer) am 07. Dezember 2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke mit den Nummern ***, ***, ***, ***, und ***, KG *** (in der Folge: Nachbargrundstücke).

1.2. Einwendungen:

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 die folgenden Einwendungen gegen das Bauvorhaben:

„Bezüglich der schon ohne Baugenehmigung errichteten Stützmauer mit einer Höhe bis zu ca. 3 m (Geländesprung) stellt sich die Frage, ob die augenscheinlich aus 30 cm dicken Schalsteinen errichteten Stützmauer fachgerecht (Fachfirma mit ausreichenden Befugnissen bzw. Bauführer?) und ausreichend standsicher (statische Berechnung, Bodengutachten?) errichtet wurde und dies auch ausreichend von der Baufirma dokumentiert wurde.

Aus den auf der Gemeinde aufliegenden Unterlagen lässt sich nicht ersehen, ob eine fachgerechte statische Berechnung sowie eine Baudokumentation der ausführenden Firma (Schalungs- und Berechnungspläne, Bautagebücher, Fotos etc.) vorhanden sind. Daher wird eine Überprüfung durch einen unabhängigen Bausachverständigen beantragt, um zukünftige Bauschäden bzw. Gefährdung von Personen zu vermeiden.

Das besonders in Anbetracht der Tatsache, dass bei dem ersten Bauansuchen im Plan weder eine Geländeveränderung noch eine Stützmauer und Steinschlichtung eingezeichnet bzw. vorgesehen war, obwohl die NÖ Bauordnung 2014 bei einer Geländeveränderung am 1 m eine Baubewilligung als erforderlich ansieht.

Die bereits konsenslos vorgenommene Geländeveränderung und die bereits konsenslos errichtete Stützmauer zu meiner Grundgrenze betrifft den rückseitigen Weg von meinem Haus (Durchfahrt Stadel) wo eine Begradigung des Weges für die Durchfahrt von Maschinen notwendig sein wird.

Hier stellt sich die Frage, ob die bereits errichtete Stützmauer im Hinblick auf den Umfang der Geländeveränderung über ein ausreichendes Fundament und eine ausreichende Stärke verfügt, um etwa nach größeren Unwettern mit der erforderlichen Sicherheit ein Abrutschen von Erdmassen auf mein Grundstück zu verhindern. Bekanntlich kam es vor nicht allzu langer Zeit im Gemeindegebiet nach starken Regenfällen zu massiven Vermurungsschäden. Es ist daher notwendig, wenn eine derartige umfangreiche Geländeveränderung bewilligt wird, auch für eine entsprechende Stabilität vorzusorgen.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass zur Vermeidung der Beschattung meines Hauses die maximale Höhe zum Nachbargrundstück 3 m und zwar einschließlich Zaun nicht übersteigen darf. Laut nunmehriger Baubeschreibung soll bereits die Höhe der Stützmauer allein 2,92m betragen, sodass die Errichtung eines Zauns – der schon zur Vermeidung einer Sturzgefahr notwendig sein wird – diese maximale Höhe überschreiten würde.

Mangels eigener Fachkenntnis kann ich nicht beurteilen, ob das bereits erfolgte und das noch geplante Bauvorhaben den statischen Anforderungen gerecht wird, um Schaden von meinem angrenzenden Grundstück und allenfalls von meinem angrenzenden Gebäude anzuhalten. Ebenso ist unklar, ob auf die Gewährlistung des Lichteinfalls für die angrenzenden Fenster an meinem Haus Bedacht genommen wurde.

Daher werden die Beiziehung eines unabhängigen Bausachverständigen und die Durchführung einer Bauverhandlung beantragt.“

1.3. Baubewilligungsbescheid:

Mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 19. Jänner 2023, wurde den Bauwerbern die Baubewilligung für die Änderung des Bezugsniveaus und Errichtung von Stützmauern und Steinschlichtung auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

1.4. Berufungsvorbringen:

Mit Schreiben vom 31. Jänner 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die erteilte Baubewilligung Berufung, in der auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich die Baubehörde erster Instanz mit den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht auseinander gesetzt habe, zumal die Baubehörde verkenne, dass hinsichtlich der bereits konsenslos errichteten Stützmauer an der Grundgrenze es notwendig sei, den Weg für die Durchfahrt von Maschinen zu begradigen. Die Höhe der direkt an der Grundgrenze gebauten Mauer würde sich nach Begradigung um bis zu einem dreiviertel Meter erhöhen. Der Bescheid äußere sich auch nicht zum Vorbringen, wonach eine Stützmauer mit einer Höhe bis ca. 3 Meter, die augenscheinlich aus 30 cm dicken Schalsteinen bestehe, fachgerecht und ausreichend standsicher errichtet worden sei. Weiters sei nach wie vor offen, ob die Höhe der Mauer zulässig sei und die erforderliche Standsicherheit gegeben sei. Zudem lasse sich von den Bewilligungswerbern vorgelegten bautechnischen Unterlagen nicht entnehmen, dass statische Berechnungen vorgenommen worden seien.

Am 09. März 2023 fand ein Ortsaugenschein statt; anwesend waren die Bauwerber, der Beschwerdeführer, der Planverfasser und Bauführer Herr E, F, der Bausachverständige der Gemeinde *** G, der Bürgermeister H, der Vizebürgermeister I, der Gemeinderat J und Amtsleiterin K. Bei diesem Ortsaugenschein als auch in der Besprechungsnotiz seien auf den Punkt Beschattung als auch auf die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen worden.

Mit Schreiben vom 30. März 2023 wurden dem Beschwerdeführer ergänzende Einreichunterlagen übermittelt und ihm eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bis 14. April 2023 gesetzt.

1.5. Berufungsentscheidung:

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. April 2023, Zl. ***, wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu – nach Wiedergabe des Sachverhaltes – zusammengefasst aus, dass wie in der Auflage zur Baubewilligung vom 19. Jänner 2023 bereits ausgeführt, nach Fertigstellung ein Nachweis über die Standsicherheit der Stützmauer und der Steinschlichtung von einem befugten Fachmann vorzulegen sei. Es sei dem Beschwerdeführer nach dem erfolgten Ortsaugenschein auch die statische Berechnung vom Sachverständigen, L, übermittelt worden. Auch sei eine Stellungnahme des M, Ingenieurkonsulent für Bauwesen, eingeholt worden, aus der sich ergebe, dass die Erkenntnisse der statischen Berechnung (von L) in den Einreichplan vom 02. November 2022 einzuarbeiten seien und anschließend einer baurechtlichen Genehmigung zuzuführen seien, weil der derzeitige Plan noch nicht genehmigungsfähig sei, zumal hier noch eine Stützmauerhöhe von max. 2,92 Meter enthalten sei; diese Vorschläge wurden in den Einreichplan eigearbeitet, welcher mit Schreiben vom 30. März 2023 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Bausachverständige der Gemeinde beurteilte das eingereichte Projekt an den vorgelegten Unterlagen und nach Besichtigung vor Ort als ausreichend dokumentiert; die neuen Projektunterlagen seien der Berufungsentscheidung angehängt. „Eine Beeinträchtigung der Anrainerschaft“ sei nicht erkennbar. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Berufungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen gewesen.

1.6. Beschwerdevorbringen:

Mit Schriftsatz vom 28. April 2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 04. Mai 2023, erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung der Berufung, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

In dieser wird – nach einer Sachverhaltsdarstellung – auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass er „Alleineigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, das unmittelbar an das Grundstück Nr. *** angrenz[e]“ sei. Aus dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde ergebe sich, dass die Beschlussfassung im Gemeindevorstand am 16. März 2023 erfolgt sei, also bereits vor Übermittlung der ergänzenden Einreichunterlagen am 30. März 2023 und vor Setzung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Des Weiteren wird angeführt, dass der Beschwerdeführer fristgerecht am 11. April 2023 eine Stellungnahme abgegeben habe, die von der belangten Behörde bei Bescheiderlassung nicht berücksichtigt worden sei; in dieser Stellungnahme habe er ausgeführt, dass das im nunmehr vorgelegten Plan vom 29. März 2023 eingezeichnete Fundament nicht den Vorgaben von L entspreche, weil die Verbreiterung des Fundaments auf 1,40 Meter und eine Erhöhung auf 1,20 Meter nicht klar aus der Zeichnung hervorgehe. Insbesondere fehlen zahlenmäßige Eintragungen. Es sei ersichtlich, dass die mit 3,00 Meter eingezeichnete sichtbare Gesamthöhe der Mauer nach wie vor eine Mauer ausweise, die höher als 2,00 Meter sei, da die Mauer laut Planzeichnung offensichtlich rund 2,40 Meter sein soll und die Absturzsicherung rund 0,6 Meter. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die nunmehr eingezeichnete Ausführung der Stützmauer der Berechnung von L entspreche; seit Monaten bestehe ein die Sicherheit gefährdender Zustand. Durch das bereits durchgeführte Bauvorhaben werde mehrfach in die subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen; so sei sein Recht auf Eigentum verletzt, weil die konsenslos errichtete Stützmauer nicht über die erforderliche Standsicherheit verfüge, um auch nach großen Regenfällen dem Druck des aufgeweichten Bodenmaterials standhalten zu können. Sollte eine Baubewilligung erteilt werden, hätte diese als Auflage die statischen Vorgaben der Ziviltechniker L und M ausdrücklich zu enthalten.

Des Weiteren werde er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil das Berufungsverfahren vor Ablauf der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme entschieden worden sei; er habe in seiner Stellungnahme vom 11. April 2023 Umstände aufgezeigt, die zu einem anderslautenden Bescheid hätten führen müssen.

Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Bauwerbern aufgetragen werde, das Ergebnis der Baubehörde zweiter Instanz veranlassten statischen Berechnungen herzustellen und die vorgenommenen Erdbewegungen dieser Höhe anzupassen in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Die Gemeinde *** legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (Bauakt) zur Entscheidung vor.

1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 10. Juni 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, zwei Vertreter der belangten Behörde sowie die Rechtsvertreterin und ein Vertreter der mitbeteiligten Partei teilnahmen. Weiters wurde der Amtssachverständige für Bautechnik N der Verhandlung beigezogen.

Es wurde in der Verhandlung Beweis erhoben durch die Verlesung des vorgelegten Behördenaktes sowie durch Erörterung der Sachlage mit dem Beschwerdeführer sowie Erstattung von Befund und Gutachten durch den Amtssachverständigen für Bautechnik.

1.8.1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. ***, *** und Nr. ***, KG *** (bezeichnet als Nachbargrundstücke). Die Nachbargrundstücke grenzen mit ihrer nördlichen Grundstücksgrenze an das Baugrundstück an und sind als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet und haben eine Breite von durchschnittlich ca. vier Metern.

1.8.2. Die Bauwerber sind Eigentümer des Baugrundstücks Nr. ***, KG ***, welches die Flächenwidmung Bauland-Wohngebiet aufweist.

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

1.8.3. Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren, welchem der adaptierte Einreichplan vom 29. März 2023, zugrunde liegt, ist die Stützwand auf dem Baugrundstück als Bauvorhaben projektiert:

1.8.4. Die Stützwand wird an der südlich gelegenen Seite des Grundstücks der Bauwerber entlang der Grundstücksgrenze zu den Grundstücken Nr. ***, *** und Nr. *** errichtet. Die Stützmauer weist in den dargestellten Ansichtsabschnitten eine Gesamthöhe inkl. Absturzsicherung von maximal drei Meter auf. Die Ausweisung der Gesamthöhe des Bauwerkes (Stützbauwerk inkl. Absturzsicherung) ist mit 3,0 Meter bzw. mit 300 bemaßt. Die Gesamthöhe dieses Bauwerkes ist mit drei Meter begrenzt. Der untere Bezugspunkt bzw. die untere Bezugsebene bildet eine gelbdargestellte Linie, die als Bezugsniveau bezeichnet wird.

1.8.5. Das projektierte Bauwerk weist einen höchsten (absoluten) Punkt von 3,00 m über dem Bezugsniveau auf. Für die Nachbargrundstücke mit den Nr. ***, *** und *** ist eine ausreichende Belichtung auf Lichteintrittsflächen auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) gewährleistet, zumal diese als öffentliches Gut gewidmet und derzeit auch nicht bebaut sind.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen (wie auch der zuvor dargelegte Verfahrensgang) ergeben sich aus den eindeutigen und insoweit auch unstrittigen Inhalten des vorgelegten Bauaktes, insbesondere dem darin einliegenden Einreichplan und der Baubeschreibung, sowie dem nunmehr geltenden Flächenwidmungsplan. Dass die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken durch das Bauvorhaben schon im Hinblick auf die Flächenwidmung der Nachbargrundstücke und die projektierte Höhe des Bauvorhabens, gewährleistet ist, ergibt sich zunächst schon aus den vorgelegten Einreichunterlagen, in dem der höchste Punkt des Bauprojekts mit 3,00 m dargestellt ist, im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen für Bautechnik im Gutachten vom 10. Juni 2024, wonach hinsichtlich zukünftig zulässiger Hauptfenster festzuhalten ist, dass es sich bei den unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstücken um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt und diese grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten sind. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern künftig zulässiger Gebäude als ausgeschlossen.

Im Wesentlichen ergibt sich der Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt sowie den Einreichunterlagen.

3. Rechtslage:

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014, idF LGBl. Nr. 32/2021, lauten:

„§ 6.

Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

1. der Eigentümer des Baugrundstücks

2. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

3. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

1. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),

2. gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,

sowie

b.gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

[…]“

D) Bewilligungsverfahren

§ 18

Antragsbeilagen

[…]

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 5 ist dem Antrag auf Baubewilligung für

[…]

2. die Errichtung einer Einfriedung mit einer Höhe von nicht mehr als 3 m oder einer oberirdischen baulichen Anlage (§ 14 Z 2), deren Verwendung der eines Gebäudes gleicht, mit einer überbauten Fläche von jeweils nicht mehr als 50 m² und einer Höhe von nicht mehr als 3 m,

[…]

jeweils eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung und für Vorhaben nach Z 3 überdies ein Typenprüfbericht anzuschließen. § 25 Abs. 1 gilt dafür nicht.

[…]“

„§ 21.

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

[…]“

3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eine Parteistellung, insbesondere jene eines Nachbarn in einem Bauverfahren – sei es ein Baubewilligungsverfahren oder ein baupolizeiliches Verfahren – nicht aus § 8 AVG selbst, sondern durch eine Verweisung des § 8 AVG auf alle von den Verwaltungsbehörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften (vgl. etwa VwGH 14.06.1996, 96/02/0088; siehe auch VwGH 10.07.2017, Ra 2016/05/0007 bis 0008). Im vorliegenden Fall ist die Parteistellung sämtlicher Beschwerdeführer daher gemäß der NÖ BO 2014 zu beurteilen.

4.3. Aus der zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Rechtsverletzungsbehauptungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn, und somit von sämtlichen Beschwerdeführern, mit Erfolg geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich somit auch jener Umfang der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer sind im baubehördlichen Bewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen und sie können somit keineswegs schlechthin durch alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften in ihren Rechten verletzt werden. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse der Beschwerdeführer als Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, die ihnen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ein Mitspracherecht gewähren und gegen deren Verletzung sie sich wehren können. Das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007).

Daraus folgt, dass die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und der Verwaltungsgerichte im Falle eines Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden (vgl. VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060, mwN). Zudem ist auch zu beachten, dass die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt sind, sodass der Nachbar keine über die in dieser Gesetzesbestimmung festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte hinausgehenden Rechte geltend machen kann (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2015/05/0051).

4.3.1. Aus dem Einreichplan vom 29.03.2023 ergibt sich, dass die projektierte Stützmauer, inklusive der Absturzsicherung, eine maximale Höhe von 3,00 Metern aufweist. Demnach ist es nachweislich, nicht zuletzt auch in Zusammenschau mit dem erstatteten Gutachten des Bausachverständigen, wonach erklärt wurde, dass die projektierte Einfriedungsmauer entlang der Grundgrenze mit einer Höhe maximal von drei Metern (inklusive Absturzsicherung) ab Bezugsniveau ausgeführt wird.

4.3.2. Die Kriterien des § 18 Abs. 1a Z 2 NÖ BO 2014 sind sohin erfüllt.

4.3.3. Weil Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 1a NÖ BO 2014 gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 keine Parteistellung der Nachbarn auslösen, kommt (schon deshalb) eine Parteistellung des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 nicht in Betracht:

Gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz NÖ BO 2014 lösen Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a NÖ BO 2014 keine Parteistellung der Nachbarn aus. In den Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 50/2017, mit welcher die genannten Bestimmungen in die NÖ BO 2014 aufgenommen wurden, heißt es dazu wörtlich: „Für ehemals in der Anzeigepflicht gelegene und nunmehr mit diversen Erleichterungen in die Bewilligungspflicht übernommene, idR geringfügige Vorhaben, welche in § 18 Abs. 1a umschrieben sind, soll – wie auch bisher aufgrund des Anzeigeverfahrens – eine mögliche Parteistellung der Nachbarn von vorneherein ausgeschlossen sein“ (Ltg.-1378/B-23/3-2017).

Gegenständlich handelt es sich bei der Einfriedungsmauer um ein solches „Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a“, d.h. im gegenständlichen Fall wurde von Gesetzes wegen keine Parteistellung der Nachbarn ausgelöst bzw. war eine Parteistellung der Nachbarn von vorneherein ausgeschlossen (wie es in den Materialien heißt). Dass der Bürgermeister dem Beschwerdeführer die Information vom 06. Dezember 2022 und den Baubewilligungsbescheid zugestellt hat, ändert daran nichts, denn gemäß § 21 Abs. 4 lit. d NÖ BO 2014 ist § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 auf „Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a“ gar nicht anzuwenden und – wie in § 21 Abs. 3 NÖ BO 2014 ausdrücklich normiert ist – begründet die Zustellung des Baubewilligungsbescheids an jene Parteien und Nachbarn (also auch solche Nachbarn, denen keine Parteistellung zukommt), die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, keine Parteistellung.

4.3.4. Mangels Vorliegen einer Parteistellung des Beschwerdeführers war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.

4.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass – vor dem Hintergrund der oben getroffenen Feststellungen und dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten – die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude auf dem Nachbargrundstück durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) schon im Hinblick auf die Widmung der Nachbargrundstücke des Beschwerdeführers als öffentliche Verkehrsfläche gewährleistet ist. Mit Blick auf die Lage der projektierten Einfriedungsmauer wurde eine Beeinträchtigung der Belichtung auf Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken auch durch den Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 10. Juni 2024 in der öffentlichen mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig ausgeschlossen.

Sofern der Beschwerdeführer in seinen Einwendungen und auch in der Beschwerde ausführt, dass die Standsicherheit der projektierten Einfriedungsmauer (die bereits errichtet wurde) nicht gegeben sei, ist auszuführen, dass Standsicherheit als Nachbarrecht im Hinblick auf die auf den Nachbargrundstücken bestehenden und bewilligten Bauwerke zu beziehen sind. Sofern der Beschwerdeführer sowohl in den Einwendungen als auch in der Beschwerde die Standsicherheit der projektierten Einfriedungsmauer vorbringt, wären auch hier keine subjektiven-öffentlichen Rechte verletzt worden. Darüber hinaus darf darauf hingewiesen, werden, dass im Hinblick auf die vorzunehmende Erweiterung der Fundamentierung in den Einreichunterlagen vom 29.03.2023 auf die statische Berechnung von L vom 30.12.2022 Bezug genommen wird und ist diese Bestandteil der Einreichunterlagen vom 29.03.2023 ist. In dieser statischen Berechnung wird dargelegt, dass wenn die Adaptierung der (bereits bestehenden) Stützmauer gemäß den oben dargelegten Ausführungen erfolgt, dann die Stützmauer den derzeit gültigen Normen entspricht und das erforderliche Sicherheitsniveau vorhanden ist.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Darüber hinaus stellt die Auslegung von Einwendungen eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründet (vgl. auch VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0110).

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