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LVwG-S-1652/001-2024•LVwG N LVwG-S-1652/001-2024
LVwG-S-1652/001-2024Landesverwaltungsgericht18.10.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Probefahrtkennzeichen; Überstellungsfahrt; Geschäftsbetrieb;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 1. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 140 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) auf den Betrag von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 10 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 110 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (belangte Behörde) vom 1. Juli 2024, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 17. April 2024 um 20:45 Uhr am im Straferkenntnis näher bezeichneten Ort, das Kraftfahrzeug der Marke Mazda RX7, welches mit einem Probefahrtkennzeichen versehen war, verwendet zu haben, obwohl es sich um keine Probefahrt gehandelt habe. Bei der Überstellung des Fahrzeuges habe es sich um keine Überführungsfahrt im Rahmen des Geschäftsbetriebes nach § 45 Abs. 1 dritter Satz Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) gehandelt, nachdem der Beschwerdeführer weder Dienstnehmer noch Geschäftsinhaber gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 45 Abs. 4 zweiter Satz KFG 1967 verletzt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs. 1 Z 1 leg.cit eine Geldstrafe in der Höhe von 140 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden verhängt.
Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 14 Euro vorgeschrieben.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug von einer Halle in *** zum Lackierbetrieb des Inhabers des Probefahrtkennzeichens (D) überstellt. Der Beschwerdeführer sei nicht Geschäftsinhaber und auch kein Dienstnehmer des Probekennzeicheninhabers. Die Verwendung des Probekennzeichens sei rechtswidrig erfolgt.
Hinsichtlich der Strafbemessung wertete die belangte Behörde die Unbescholtenheit mildernd und ging von keinen Erschwerungsgründen aus.
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer sei vom Probekennzeicheninhaber beauftragt worden, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zu überführen und handle es sich um eine Überführungsfahrt im Rahmen des Geschäftsbetriebes, weshalb die Verwendung des Probekennzeichens zulässig gewesen sei.
3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 10. Oktober 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen C, E und Herrn F.
II.Feststellungen
Der am *** geborene Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug der Marke Mazda RX 7 am 17. April 2024 um 20:45 Uhr im Gemeindegebiet ***. . Am Fahrzeug war das Probefahrtkennzeichen „“ montiert.
Beim Inhaber dieses Probefahrtkennzeichens handelt es sich um Herrn F, Geschäftsführer der G GmbH (D) in ***.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt und ist nach wie vor kein Mitarbeiter des Probefahrtkennzeicheninhabers.
Der Probefahrtkennzeicheninhaber hat dem Beschwerdeführer das Probefahrtkennzeichen übergeben, damit dieser das verfahrensgegenständliche Fahrzeug von einer Werkstatt in *** zu seiner Betriebsstätte bringen kann. Hintergrund dessen war, dass der Beschwerdeführer einen Kostenvoranschlag hinsichtlich der Lackierung und Karosserieaufarbeitung seines Fahrzeuges wünschte. Ob in diesem Zusammenhang das Probefahrtkennzeichen auch für eine Überprüfung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen verwendet worden ist, kann nicht festgestellt werden.
Ein schriftlicher Auftrag hinsichtlich der Überführung des Fahrzeuges in die Werkstatt des Probefahrkennzeicheninhabers lag zu keinem Zeitpunkt vor.
Zum Beschwerdeführer scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
Er ist noch Schüler und verfügt über kein Vermögen und kein Einkommen.
III.Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte Verfahrensgang – auf dem unstrittigen Akteninhalt sowie auf den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen hinsichtlich Tatzeit, Tatort und Lenker sowie Probefahrtkennzeichen ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere der Anzeige und wurden von keiner Partei des Verfahrens bestritten.
Der Beschwerdeführer und Herr F haben gleichlautend ausgesagt, dass das Probefahrtkennzeichen für die Überführung des Fahrzeuges übergeben wurde. Vorgelegt wurde darüber hinaus der Kostenvoranschlag, der als Beilage ./A zum Akt genommen wurde. Beide Polizeibeamte sagten demgegenüber aus, dass es für sie den Anschein gemacht habe, dass der Beschwerdeführer eine Überprüfungsfahrt durchgeführt hat. Auf konkrete Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte sich der gesprächsführende Beamte jedoch nicht mehr an Ziel und Zweck der Fahrt erinnern und blieben die Angaben hierzu vage. Vor diesem Hintergrund war den Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen F mehr Glauben zu schenken.
Hinsichtlich der Tatsache, dass kein schriftlicher Auftrag für die Überführung des Fahrzeuges erteilt wurde, ist dies unstrittig und wurde auf Nachfragen in der mündlichen Verhandlung auch verneint.
Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf dessen glaubwürdige Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ist aktenkundig.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 19/2019 (§ 45) und idF BGBl. I Nr. 35/2023 (§ 134) lauten auszugsweis:
„§ 45. Probefahrten
(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
1. Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes sowie Fahrten um unbeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen,
2. Fahrten zur Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer,
3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt und
4. das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
(…)
(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
(…)
§ 134. Strafbestimmungen
(1)Wer
(…)
zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(...)“
V.Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 45 Abs. 1 KFG 1967 dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahren gelten u.a. auch Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes (Z 1 der genannten Bestimmung).
Probefahrtkennzeichen dürfen dabei nur bei Probefahrten geführt werden (§ 45 Abs. 4 KFG 1967) und können für Überstellungsfahrten nur dann verwendet werden, wenn die Überstellung „im Rahmen des Geschäftsbetriebes“ erfolgt.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Verteidigung vor, dass es sich gegenständlich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Inhabers der dem Probekennzeichen zugrundeliegenden Bewilligung gehandelt hätte.
In den kraftfahrrechtlichen Vorschriften finden sich keine expliziten Regelungen, wer tatsächlich (für den Bewilligungsinhaber) eine Überführung eines Fahrzeuges mit Probefahrtkennzeichen an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes durchführen darf.
Nach der älteren, auch im angefochtenen Straferkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, erfolgte die Überstellung eines Fahrzeuges im Rahmen des Geschäftsbetriebes eines Händlers nur dann, wenn sie vom Geschäftsinhaber oder einem seiner Dienstnehmer getätigt wurde (vgl. VwGH 2.12.1968, 939/67).
Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie [vormals: Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie] hat in dem Erlass „Probefahrtkennzeichen, Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges im Rahmen des Geschäftsbetriebes; Abwicklung durch Subunternehmer“ vom 4. Mai 2012, GZ. BMVIT-179.462/0010-IV/ST4/2012 jedoch festgehalten, dass kein Missbrauch einer Probefahrtbewilligung vorliegt, solange Überführungen (Überstellungsfahrten) im Auftrag und im Namen des Inhabers des Probefahrtkennzeichens durchgeführt werden und diesem zugerechnet werden können. Sofern Fahrzeuge nicht selbst vom Inhaber der Bewilligung überführt werden können, ist auch die auftrags- und fahrzeuggebundene Überlassung des Probefahrtkennzeichens an einen selbstständigen Dritten (z.B. Tochtergesellschaft, Werkvertrags- oder Subauftragnehmer) zur Überführung dieses Fahrzeuges zulässig, wenn dem Dritten hierzu unmittelbar vom Besitzer der Bewilligung ein schriftlicher Auftrag erteilt wurde und dieser Auftrag Angaben über Namen und Anschrift des Lenkers, Fahrtstrecke sowie Marke, Type und die Fahrgestellnummer des Fahrzeuges enthält und während der Überführung vom Dritten mitgeführt wird.
Der Rechtsprechung folgend, sind die Bestimmungen des § 45 KFG 1967 eng auszulegen. Daraus folgend, sind an die Überlassung der Probefahrtkennzeichen an betriebsfremde Personen im Rahmen des Geschäftsbetriebes, hohe Anforderungen zu stellen.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer zwar das Probefahrtkennzeichen übergeben, eine schriftliche Beauftragung hinsichtlich der Überführung des Fahrzeuges in die Werkstatt des Probekennzeicheninhabers lag aber unzweifelhaft nicht vor.
Im Rahmen der gegenständlichen Fahrzeugüberprüfung war eine allfällige Beauftragung für die Organe der Straßenaufsicht im Rahmen der Kontrolle am 17. April 2024 anhand der mitgeführten Dokumente, insbesondere keines in irgendeiner Weise vorhandenen Einzelauftrages, auch in keiner Weise überprüfbar.
Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer das Probefahrtkennzeichen nicht im Rahmen einer Probefahrt verwendet und den objektiven Tatbestand des § 45 Abs. 4 KFG 1967 erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei diesen Delikten hat der Täter die von ihm behauptete Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen und obliegt es ihm, alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Im vorliegenden Fall wurden seitens des Beschwerdeführers keine Umstände vorgebracht, die geeignet wären, mangelndes Verschulden darzutun. Die Tat ist dem Beschwerdeführer daher auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen; er hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind gemäß Abs. 2 überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafnorm des § 134 Abs. 1 KFG 1967 sieht in der hier anzuwendenden Fassung einen Strafrahmen bis 10.000 Euro, bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.
Der Beschwerdeführer verfügt als Schüler über kein Einkommen und ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der vom Beschwerdeführer angegebenen persönlichen Verhältnisse ist eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro als tat-, schuld- und täterangemessen anzusehen.
Eine weitere Herabsetzung der Strafe kommt nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll (und er von der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat abgehalten werden soll), sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen.
Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unter Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) schon im Hinblick auf die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts aus (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/02/0289).
Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhen war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.
Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützt. Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2018/02/0005). Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorgenommen wurde. Das Ermessen wurde im Sinn des Gesetzes geübt, sodass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, zumal der Verwaltungsgerichtshof (bloß) zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. VwGH 23.02. 2017, Ra 2017/09/0004).
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