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LVwG-S-1900/001-2024•LVwG N LVwG-S-1900/001-2024
LVwG-S-1900/001-2024Landesverwaltungsgericht17.10.2024
Arbeitsrecht; Lohn- und Sozialdumping; Verwaltungsstrafe; Vereitelung; Unterlagen; Übermittlung; Schutzzweck;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag.a Lechner, MA über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 2. August 2024, Zl. *** , betreffend Bestrafung nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 40.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) auf den Betrag von 3.650 Euro (keine Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden mit 365 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 19, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 4.015 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Hinweis gem. § 35 Abs. 2 LSD-BG:
In Entsprechung von § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der Strafe auch die Eintragung des Beschwerdeführers und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz derartiger Verwaltungsstrafen verbunden ist.
Entscheidungsgründe:
I.Wesentlicher Verfahrensgang
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (belangte Behörde) vom 2. August 2024, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der C KG zur Last gelegt, dem Aufforderungsschreiben der Österreichischen Gesundheitskassa (ÖGK) vom 10. Februar 2022 insofern nicht nachgekommen zu sein, als nicht alle näher bezeichneten Unterlagen für sämtliche im Zeitraum 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2019 beschäftigte Arbeitnehmer an diese übermittelt wurden.
Der Beschwerdeführer habe dadurch §§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm §§ 14 Abs. 2 und 27 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) verletzt und wurde über ihn gemäß § 27 Abs. 1 leg.cit eine Geldstrafe in der Höhe von 40.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden verhängt. Als Kostenbeitrag zum Verfahren wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Betrag in der Höhe von 4.000 Euro vorgeschrieben.
Diese Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der Anzeige der ÖGK. Hinsichtlich der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von 1.600 Euro aus und wertete keine Umstände mildernd bzw. erschwerend.
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht, die Verzögerung bei der Übermittlung der geforderten Unterlagen sei nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers gelegen und habe er das angelastete Verhalten nicht zu verschulden. Pandemiebedingt sowie aufgrund der Krankheit der Ehefrau des Beschwerdeführers sei es diesbezüglich zu Verzögerungen gekommen. Schließlich sei die Prüfung der Unterlagen im April 2022 abgeschlossen worden.
3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den Verwaltungsakt Einsicht genommen und am 8. Oktober 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde durch (Verzicht auf) Verlesung des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers.
II.Feststellungen
Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der C KG, *** in ***. Der Geschäftszweig des Unternehmens ist die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 forderte die ÖGK den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 LSD-BG auf, von sämtlichen im Zeitraum vom 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2019 beschäftigten Arbeitnehmern der oben bezeichneten KG folgende Unterlagen zu übermitteln: Arbeitsvertrag oder Dienstzettel, Lohnzettel, Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege, Lohnaufzeichnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Unterlagen betreffend die Lohneinstufung zur Überprüfung des zustehenden Entgelts. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass die geforderten Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind und im Falle des Nichtnachkommens der Aufforderung, die Verwaltungsübertretung angezeigt werde.
Dieses Schreiben erhielt der Beschwerdeführer sowie seine steuerliche Vertretung jeweils am 14. Februar 2022.
Im angeführten Zeitraum (2017-2019) waren 73 Arbeitnehmer bei der verfahrensgegenständlichen KG angemeldet.
In weiterer Folge wurden seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Steuerberaters Gehaltsabrechnungen und Überweisungsbelege für die Jahre 2017 bis 2019 vorgelegt. Dienstverträge, Dienstzettel und Arbeitsaufzeichnungen fehlten teilweise und wurden vom Beschwerdeführer auch bis dato nicht übermittelt.
Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufgrund der nach wie vor anhaltenden Corona-Pandemie stark im Unternehmen gefordert. Seine Frau und Geschäftspartnerin konnte ihn aufgrund einer Krankheit jeweils nur tageweise unterstützen. Nachdem der Beschwerdeführer seitens seiner Steuerberatung mit Schreiben vom 3. Mai 2022 darüber informiert wurde, dass die Gemeinsame Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) abgeschlossen ist, ging er davon aus, dass er seiner Verpflichtung hinsichtlich der Übermittlung der Unterlagen ausreichend nachgekommen ist.
Dass die C KG als Dienstgeber seinen Arbeitnehmern im Zeitraum 2017 bis 2019 nicht zumindest das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt gezahlt hat, wurde seitens der ÖGK nicht festgestellt bzw. wurde kein diesbezügliches Verfahren eingeleitet oder geführt.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.800 Euro, er ist sorgepflichtig für einen minderjährigen Sohn und er verfügt über ein Eigenheim, das mit Schulden in der Höhe von ca. 100.000 Euro belastet ist.
Zum Beschwerdeführer scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf.
III.Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen KG beruhen auf das öffentlich einsehbare Firmenbuch sowie dem GISA Gewerbeinformationssystem Austria.
Welche Unterlagen für welchen Zeitraum seitens der ÖGK gefordert wurden, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Schreiben, das im Akt einliegt. Dass der Beschwerdeführer das Schreiben erhalten hat, ergibt sich aus dem Rückschein und wurde im Übrigen von keiner Partei des Verfahrens bestritten.
Die Übermittlung der Unterlagen an die ÖGK ist zum einem dem Verwaltungsstrafakt zu entnehmen, aus dem sich auch konkret ergibt, welche Unterlagen nicht übermittelt wurden, zum anderen hat auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung Fehler zugestanden und ausgeführt, dass er nur jene Unterlagen an seinen Steuerberater übermittelt hat, welche ihm in elektronischer Form zugänglich waren.
Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Beschwerde wie auch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er coronabedingt und auch aufgrund der Erkrankung seiner Frau, nicht in der Lage gewesen ist, alle Unterlagen an die ÖGK zu übermitteln und er seine Fehler einsieht. Hinsichtlich der GPLB-Prüfung wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung Unterlagen vorgelegt und diese als Beilage ./A zum Akt genommen.
Eine Unterentlohnung ist dem Verwaltungsstrafakt nicht zu entnehmen und hat der Beschwerdeführer auch bestritten, dahingehend verwaltungsstrafrechtlich belangt worden zu sein. Dies wurde auch durch den verwaltungsstrafrechtlichen Auszug belegt.
Die Feststellungen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen glaubwürdige Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist aktenkundig.
IV.Rechtsgrundlage
Die maßgeblichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 174/2021 lauten auszugsweise:
„Feststellungen von Übertretungen durch den Träger der Krankenversicherung
§ 14. (1) Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass
1. der Arbeitgeber einem dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer oder
2. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, der seinen gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich hat, ohne dem ASVG zu unterliegen, oder
3. der Auftraggeber nach dem Heimarbeitsgesetz 1960 dem nach § 4 Abs. 1 Z 7 ASVG versicherten Heimarbeiter
nicht zumindest das ihm nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag in Österreich unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehende Entgelt im Sinne des § 29 Abs. 1 leistet, so gilt § 13 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB die Träger der Krankenversicherung treten.
(2) Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.
(…)
Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
§ 27. (1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs. 2 oder 15 Abs. 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
(…)“
V.Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerdeführer ist als unbeschränkt haftender Geschäftsführer des angeführten Unternehmens ein zur Vertretung seines Unternehmens nach außen berufenes Organ iSd § 9 Abs. 1 VStG und somit zu Recht Adressat des angefochtenen Straferkenntnisses.
Da der Beschwerdeführer zwar ein Aufforderungsschreiben zur Übermittlung von Unterlagen seitens der ÖGK nachweislich erhalten hat, er jedoch nicht alle Unterlagen innerhalb der gesetzlichen, nicht verlängerbaren Frist übermittelte, hat er § 14 Abs. 2 LSD-BG wegen Nichtübermittlung der abverlangten Unterlagen in objektiver Weise verwirklicht.
Betreffend die subjektive Tatseite ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung – wie dies bei der dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung der Fall ist – der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines solchen „Ungehorsamsdeliktes“, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, ist es daher Sache des Beschuldigten glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Umstände vorgebracht, die die Annahme, wonach ihm kein Verschulden an der objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretung träfe, rechtfertigen könnten und sind auch sonst keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hervorgekommen. Auch hat der Beschwerdeführer im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems zum Tatzeitpunkt – ein solches könnte die Verneinung der Verwirklichung der subjektiven Tatseite zur Folge haben – weder behauptet noch dargelegt.
Der Beschwerdeführer hätte um den Verbleib der Unterlagen wissen und diese zeitgerecht übermitteln müssen. Auch die Corona-Pandemie sowie die Krankheit seiner Frau, können daran nichts ändern und sind dies keine Gründe, die es unmöglich gemacht hätten, die geforderten Unterlagen vorzulegen. Auch der Hinweis auf die abgeschlossene GPLB-Prüfung und dem Glauben, dass alle Unterlagen vollständig übermittelt wurden geht fehl, hatte doch der Beschwerdeführer zum 16. Februar 2022 noch kein Wissen über den Abschluss dieser Prüfung.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei als Verschuldensgrad von Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Zur Strafbemessung:
Zur Strafbemessung ist allgemein auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zweck der in Rede stehenden Bestimmung des LSD-BG ist die Vereitelung der Lohnkontrolle durch Nichtübermittlung der dazu notwendigen Unterlagen zu verhindern. Die Bedeutung dieses strafrechtlich geschützten Rechtsgutes kann keinesfalls als gering angesehen werden, ist doch der Schutz der Wirtschaft vor Lohn- und Sozialdumping und der damit im Zusammenhang stehenden Wettbewerbsverzerrung von besonders großem öffentlichem Interesse.
Das geschützte Rechtsgut, nämlich der Gesundheitsschutz, kann nicht als gering eingestuft werden, weshalb eine Anwendung von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. eine Erteilung einer Ermahnung ausscheidet.
§ 27 Abs. 1 LSD-BG, dessen Übertretung dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Straferkenntnis angelastet wird, sieht vor, dass unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer nur von einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen ist, wobei die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu 40.000 Euro (keine Ersatzfreiheitsstrafe) vorgesehen ist.
Die belangte Behörde wertete keine Umstände erschwerend oder mildernd und verhängte die Höchststrafe von 40.000 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe. Nähere Ausführungen tätigte sie dazu nicht.
Unberücksichtigt blieb dabei jedoch, dass dem Beschwerdeführer die Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie der langen Dauer des Strafverfahrens zu Gute kommen.
Unter Berücksichtigung der festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere des Einkommens und der Sorgepflichten und der Tatsache, dass die Tat keine Unterentlohnung nach sich gezogen hat, ist die nun festgesetzte Geldstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen anzusehen und jedenfalls erforderlich und geeignet, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu halten und ihn in Hinkunft von der Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat abzuhalten und auch generalpräventive Wirkung zu entfalten.
Aufgrund der Herabsetzung der Strafhöhe war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG auch der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde neu festzusetzen.
Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage z.B. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006). Nicht revisibel sind im Regelfall auch die hier sonst vorliegenden Fragen der Strafbemessung (z.B. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/09/0050).
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