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LVwG-AV-1073/001-2024; LVwG-AV-1074/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1073/001-2024; LVwG-AV-1074/001-2024
LVwG-AV-1073/001-2024; LVwG-AV-1074/001-2024Landesverwaltungsgericht16.10.2024
Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; Anschlusspflicht; Feststellungsbegehren; Feststellungsinteresse; Eventualantrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A AG, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, gegen die Bescheide der NÖ Landesregierung vom 17. Juni 2024, Zl. ***, und vom 17. Juli 2024, Zl. ***, betreffend Zurückweisung von Feststellungsbegehen nach dem NÖ ElWG zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Juni 2024, Zl. ***, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Juli 2024, Zl. ***, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Mit Anbringen vom 8. März 2023 beantragte die Beschwerdeführerin (näher begründet), die belangte Behörde möge einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:
„Es wird zwischen der A AG als Netzzugangsberechtigter und der B GmbH als Verteilernetzbetreiberin festgestellt, dass
• die Allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 40 Abs 1 iVm Abs 1a NÖ EIWG auf den Anschluss einer geplanten PV-Anlage mit einer Anschlussleistung von zumindest 9 MW anwendbar ist;
• die Allgemeine Anschlusspflicht nur im Fall von begründeten Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität nicht besteht;
• der Netzanschlusspunkt für die gegenständliche Erzeugungsanlage am Standort *** auf dem Grundstück *** KG *** im Bereich der bestehenden Trafostation liegt und erst dann von der B GmbH mit dem Umspannwerk *** festgelegt werden darf, wenn die Erzeugungsanlage aufgrund begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität am Standort *** angeschlossen werden kann und
• der Netzanschlusspunkt nicht willkürlich mit dem Umspannwerk *** festgelegt werden darf, wenn ein Anschluss auch am Standort *** technisch, gegebenenfalls nach Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des Verteilernetzes, möglich wäre."
Mit Schriftsatz vom 11. April 2024 gab die B GmbH hiezu eine Stellungnahme ab, in der sie zum einen das Bestehen eines Feststellungsinteresses verneinte bzw. zum anderen von einer Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens ausging.
Mit weiterem Anbringen vom 3. Juni 2024 stellte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Behörde tatsächlich die Zurück- oder Abweisung des verfahrenseinleitenden (Haupt-)Antrages verfügen sollte, den Eventualantrag, die belangte Behörde möge einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:
„Es wird zwischen der A AG als Netzzugangsberechtigter und der B GmbH als Verteilernetzbetreiberin festgestellt, dass die B GmbH im Rahmen ihrer Allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 40 Abs 1 iVm Abs 1a NÖ ElWG 2005 zum Anschluss einer auf dem Gelände des *** errichteten PV-Anlage mit einer Leistung von zumindest 9 MW verpflichtet ist.“
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die gestellten Anträge als unzulässig zurück.
Hiegegen wenden sich die fristgerechten Beschwerden.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten.
3. Feststellungen Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 9,3 MWpeak auf dem Gst. Nr. ***, KG ***. Bei der mitbeteiligten Partei, der B GmbH, handelt es sich um die örtlich zuständige Verteilernetzbetreiberin.
Mit Anbringen vom 8. März 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde möge einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:
„Es wird zwischen der A AG als Netzzugangsberechtigter und der B GmbH als Verteilernetzbetreiberin festgestellt, dass
• die Allgemeine Anschlusspflicht gemäß § 40 Abs 1 iVm Abs 1a NÖ EIWG auf den Anschluss einer geplanten PV-Anlage mit einer Anschlussleistung von zumindest 9 MW anwendbar ist;
• die Allgemeine Anschlusspflicht nur im Fall von begründeten Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität nicht besteht;
• der Netzanschlusspunkt für die gegenständliche Erzeugungsanlage am Standort *** auf dem Grundstück *** KG *** im Bereich der bestehenden Trafostation liegt und erst dann von der B GmbH mit dem Umspannwerk *** festgelegt werden darf, wenn die Erzeugungsanlage aufgrund begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität am Standort *** angeschlossen werden kann und
• der Netzanschlusspunkt nicht willkürlich mit dem Umspannwerk *** festgelegt werden darf, wenn ein Anschluss auch am Standort *** technisch, gegebenenfalls nach Optimierung, Verstärkung oder Ausbau des Verteilernetzes, möglich wäre."
Mit weiterem Anbringen vom 3. Juni 2024 stellte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Behörde tatsächlich die Zurück- oder Abweisung des verfahrenseinleitenden (Haupt-)Antrages verfügen sollte, den Eventualantrag, die belangte Behörde möge einen Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:
„Es wird zwischen der A AG als Netzzugangsberechtigter und der B GmbH als Verteilernetzbetreiberin festgestellt, dass die B GmbH im Rahmen ihrer Allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 40 Abs 1 iVm Abs 1a NÖ ElWG 2005 zum Anschluss einer auf dem Gelände des *** errichteten PV-Anlage mit einer Leistung von zumindest 9 MW verpflichtet ist.“
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Wird – wie vorliegend – ein verfahrenseinleitender Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist (zuletzt VwGH 25.4.2024, Ra 2023/22/0102). Fraglich ist daher auch im gegenständlichen Fall nur, ob die Zurückweisung der Feststellungsanträge, nämlich des Haupt- und des Eventualantrags, zu Recht erfolgte.
Nach stRsp (etwa VwGH 28.6.2022, Ra 2020/13/0053) dürfen Feststellungsbescheide – unbeschadet entsprechender ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen – dann ergehen, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen.
Gegenstand einer Feststellung können nur „Rechte“ und „Rechtsverhältnisse“ sein; nicht zulässig sind – wenn das Gesetz nicht anderes vorsieht (VwGH 15.9.2020, Ro 2020/16/0028) – Feststellungsbescheide über „Tatsachen“ oder über die generell-abstrakte „Rechtslage“ (z.B. VfSlg 16.979/2003; VwGH 27.4.2020, Ra 2019/02/0229). Wesensmäßig werden durch Feststellungsbescheide strittige Rechte bzw. Rechtsverhältnisse verbindlich festgestellt; ihnen kommt daher grundsätzlich keine konstitutive, namentlich rechtsgestaltende, bzw. Leistungspflichten auferlegende Wirkung zu (zu diesbezüglichen Unschärfen bei ausdrücklichen Feststellungsermächtigungen vgl. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht6 Rz 901).
Im konkreten Fall stützt die Beschwerdeführerin ihre Feststellungsanträge auf § 40 Abs. 3 NÖ ElWG, wonach die Behörde, näherhin die NÖ Landesregierung, auf Antrag eines Netzzugangsberechtigten oder eines Verteilernetzbetreibers festzustellen hat, ob die Allgemeine Anschlusspflicht besteht. Die Bestimmung bezieht sich – wie sich sowohl aus systematischen Gründen als auch aus dem Gesetzeswortlaut ergibt – auf die materiellen Bestimmungen des § 40 Abs. 1 bis 2 NÖ ElWG, notwendig daher auch auf Abs. 1a dieser Bestimmung. Nicht nur, dass Abs. 1a ausdrücklich die Allgemeine Anschlusspflicht bzw. allfällige Ausnahmen davon in generell-abstrakter Weise näher konkretisiert, wird dies durch die Gesetzesmaterialien (Ltg.-1771/A-1/127-2021 5 f) bestätigt, wenn unter Hinweis auf die durch das EAG-Paket novellierte Grundsatzbestimmung des § 46 Abs. 3 ElWOG 2010 in den Fällen des Abs. 1a durch die Umformulierung des Abs. 2 Z 1 gerade keine Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht mehr bestehen soll. Ob daher bezogen auf einen Einzelfall die Allgemeine Anschlusspflicht vorliegt oder einer der Ausnahmegründe des Abs. 2 (i.Vm. Abs. 1a) Platz greift, ist Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach Abs. 3, ohne dass der Antragsteller ein gesondertes Feststellungsinteresse darlegen müsste (VwGH 20.2.2024, 2011/07/0089).
Bei Feststellungsbescheiden i.S.d. § 40 Abs. 3 NÖ ElWG handelt es sich um antragsbedürftige Verwaltungsakte, weshalb sich getroffene Feststellungen im Rahmen des zugrundeliegenden Antrages zu halten haben (VwGH 28.9.2011, 2007/04/0114 [zu § 358 GewO]). Wie andere Prozesserklärungen einer Partei sind auch Feststellungsanträge ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, also so wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 13.8.2024, Ra 2022/02/0217). Eine Berechtigung oder gar Verpflichtung der Behörde, Anträge gesetzeskonform umzudeuten, besteht nicht (VwGH 10.7.2023, Fr 2022/12/0014).
Im konkreten Fall begehrt die Beschwerdeführerin mit dem Hauptantrag eine aufgrund der unmissverständlichen Formulierung eine Einheit bildende Feststellung in vier näher umschriebenen Punkten. Diesbezüglich kann das Landesverwaltungsgericht zunächst der Ansicht der belangten Behörde, dass der Antrag bereits aufgrund der vorgegebenen Feststellungsformulierung unzulässig sei, nicht nähert getreten werden. Zum einen ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen ein übertriebener Formalismus fremd (VwGH 2.10.2019, Ra 2019/12/0040). Zum anderen lässt sich dies auch aus der von der belangten Behörde ins Treffen geführten zivilprozessualen Literatur keinesfalls zwingend ableiten. Vielmehr zieht sich Frauenberger-Pfeiler (in Fasching/Konecny3 III/1 § 228 ZPO Rz 139) darauf zurück, dass das Klagebegehren an keine bestimmte Form gebunden ist. Weder sie noch der OGH erkennen jedoch in konkreter Weise formulierte Klagebegehren schon aus dem Grund als unzulässig, weil sie dem Gericht die Möglichkeit nehmen würden, eigenständig seine Entscheidung zu treffen und zu formulieren. Vielmehr hält der OGH in stRsp (RIS-Justiz RS0039357) fest, dass das Gericht berechtigt ist, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche, vom Begehren abweichende Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen (!) mit dem Begehren deckt.
Gleichwohl erweist sich das – aufgrund der Formulierung und bestätigt durch den Eventualantrag eine rechtliche Einheit bildende – Feststellungsbegehren des Hauptantrages aus mehreren Gründen als unzulässig. So bezieht sich der Antragspunkt 1. zwar auf die Frage der Allgemeinen Anschlusspflicht für eine konkrete Anlage, lässt jedoch einen Bezug zu einer konkreten Liegenschaft vermissen. Gerade derartiges muss aber Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach Abs. 3 sein, andernfalls das – diesfalls unzulässige – Begehren auf die Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage hinausläuft. Bereits außerhalb des Anwendungsbereichs des § 40 Abs. 3 NÖ ElWG bewegt sich der Antrag in seinem Punkt 2. Diesbezüglich ist der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei darin zuzustimmen, dass es angesichts des Begehrens an einem Feststellungsinteresse fehlt, zumal der Gesetzeswortlaut eindeutig ist und die Fragestellung nicht über diesen hinaus geht; die Feststellung, dass Abs. 2 Z 1 in der derzeit geltenden Fassung gilt und anzuwenden ist, hätte keinen Mehrwert. Die Begehen in den Punkten 3. und 4. laufen wiederum auf die Feststellung (allenfalls) rechtserheblicher Tatsachen hinaus. Derartige Feststellungsbescheide bedürfen jedoch nach der oben wiedergegebenen Rsp einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die im vorliegenden Fall fehlt. Demgemäß erweist sich der Hauptantrag aus mehreren Gründen als unzulässig, sodass die Zurückweisung zu Recht erfolgte.
Anderes gilt nun bezogen auf den Eventualantrag, über den die belangte Behörde infolge Zurückweisung des Hauptantrags zu entscheiden hatte. Wie oben ausgeführt, steht zum einen die beantragte konkrete Formulierung der Feststellung der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Zum anderen muss ein Feststellungsinteresse nicht gesondert dargetan werden. Anders als der Hauptantrag stellt der Eventualantrag den Bezug zum gegenständlichen Vorhaben unmissverständlich her und bezieht sich inhaltlich auf jene Fragestellung, die § 40 Abs. 3 ElWG umschreibt. Soweit die belangte Behörde dahingehend Bedenken hegt, dass der Antrag bereits rechtliche Würdigungen der Verfahrensbeteiligten enthält (arg.: Netzzugangsberechtigter; Verteilernetzbetreiber), übersieht sie, dass sich der Antrag gerade jene Terminologie bedient, die sich in § 40 Abs. 3 ElWG wiederfindet. Nicht zu teilen, dass Landesverwaltungsgerichts schließlich der Ansicht, dass die Benennung der konkreten Anlage zur Unzulässigkeit des Antrags führt. Vielmehr ergibt sich aus Abs. 2 Z 1 geradezu die Notwendigkeit, vor der Beurteilung des Bestehens oder Nichtbestehens der Allgemeinen Anschlusspflicht jene Momente zu kennen, die zu einer technischen Inkompatibilität oder zu begründeten Sicherheitsbedenken führen. Demgemäß war der Beschwerde Erfolg beschieden und der zweitangefochtene Bescheid zu beheben.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die durchgeführte rechtliche Beurteilung auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann.
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