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LVwG-S-2662/001-2023•LVwG N LVwG-S-2662/001-2023
LVwG-S-2662/001-2023Landesverwaltungsgericht15.10.2024
Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; Fremder; rechtswidriger Aufenthalt;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. CervenkaEhrenstrasser als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA. Kosovo, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23. Oktober 2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.
2. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 23. Oktober 2023, Zl. ***, wurde A zur Last gelegt, dass er sich als Fremder am 13.7.2023 um 11:18 Uhr in ***, ***, ***, ***, *** nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, da für den rechtmäßigen Aufenthalt eine rechtmäßige Einreise Voraussetzung sei und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfe.
Er sei auch nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Weder sei er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels noch habe ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen bestanden. Er hätte weder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten innegehabt noch eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigenbestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten.
Er sei auch nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwende, und erfülle als solcher nicht § 18 Abs. 13 AuslBG.
Er sei weder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwende, gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie und übe als solcher auch keine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sei, aus, noch sei er als dessen Familienangehöriger Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwende.
Er sei auch nicht gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwende, und nehme als solcher nicht an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen Teil noch bestehe für ihn eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen.
Da sich auch aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht ergebe, würden die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt nicht vorliegen.
Wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 8 Stunden) gemäß § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz verhängt.
In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge einer Ausreisekontrolle am Tatort festgestellt worden sei, dass er über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitels verfüge und sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Erschwerend sei gewertet worden, dass im Zentralen Fremdenregister vermerkt gewesen sei, dass vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits seit 14. Juni 2023 ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung geführt worden sei, sodass davon auszugehen sei, dass er sich bereits seit längerer Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und er somit nicht bereit sei, die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Deshalb sei nicht die Mindeststrafe von EUR 500,-- verhängt worden. Soweit im Einspruch darauf verwiesen worden sei, dass er wegen dieser Übertretung bereits einmal mit Strafverfügung bestraft worden sei, sodass eine weitere Bestrafung nicht zulässig sei, sei darauf hinzuweisen, dass die von ihm vorgelegte Strafverfügung sich auf den Tatzeitpunkt 9. Juni 2023, Tatort *** beziehe. Diese Bestrafung berechtige ihn keinesfalls, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt fortzusetzen. Seinen Ausführungen sei nicht zu entnehmen, weshalb er nicht unverzüglich nach der Bestrafung ausreisen habe können. Die Behörde gehe daher davon aus, dass er sich aus Gründen, die ausschließlich von ihm zu vertreten seien, weiterhin bis 13. Juli 2023 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Da somit ein neuer Sachverhalt vorliege, sei eine neuerliche Bestrafung geboten gewesen.
Dagegen hat A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben, in eventu das Straferkenntnis zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.
Dazu wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügung vom 15. Juni 2023, ***, wegen des gleichen Sachverhalts bestraft worden sei und diese Strafe fristgerecht bezahlt habe.
Der Reisepass des Beschwerdeführers sei zuvor am 6. Juni 2023 von der LPD Wien sichergestellt worden. Aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthalt sei der Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen worden. Im Zuge dieser Einvernahme sei ihm ein Informationsschreiben über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr übergeben worden. Aufgrund dessen habe der Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr beim BFA eingebracht, welcher vom BFA am 7. Juli 2023 genehmigt worden sei.
Die durch die C organisierte und unterstützte freiwillige Rückverkehr habe sodann nur wenige Tage später, am 13.7.2023, stattgefunden. Der Reisepass sei dem Beschwerdeführer erst am 13.7. 2023 ausgefolgt worden.
Der Beschwerdeführer habe somit am 13. Juli 2023 freiwillig und organisatorisch unterstützt durch die C das Bundesgebiet über den *** verlassen.
Folglich habe sich der Beschwerdeführer entgegen den Feststellungen nicht aus ausschließlich von ihm zu vertretenden Gründen bis zum 13.7.2023 im Bundesgebiet aufgehalten. Vielmehr sei es so gewesen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der Sicherstellung seines Reisepasses durch die LPD Wien im Juni 2023 unmöglich gewesen sei, dass Bundesgebiet früher zu verlassen. Somit sei der Beschwerdeführer von den Amtshandlungen des BFA sowie der Unterstützung der C abhängig gewesen, um am 13. Juli 2023 frühestmöglich das Bundesgebiet verlassen zu können.
Der Beschwerde waren die Bestätigung über die Sicherstellung des Reisepasses, die Ladung des Beschwerdeführers zur Einvernahme am 3.7.2023, dass Informationsschreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr vom 3.7.2023 sowie das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.2023 zur Zahl *** angeschlossen.
Mit Schreiben vom 24. November 2023 hat die Landespolizeidirektion Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Zahl *** sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:
Folgende Feststellungen sind entscheidungswesentlich:
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo.
Am 9.6.2023 wurde er um 16:00 Uhr von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachts des unrechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht.
Sein kosovarischer Reisepass mit der Nummer *** wurde im Sinne des § 39 Abs. 3 BFA-VG sichergestellt und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übergeben.
Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 15.6.2023 zur Zahl ***, wurde über ihn wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 4 Stunden) gemäß § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz verhängt, weil er sich als Fremder am 9.6.2023 um 16:00 Uhr in ***, *** aufgehalten hat, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besessen hat und sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen. Er halte sich im Schengenraum seit 17.1.2020 auf.
Mit Schreiben vom 19.6.2023 wurde er zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für Montag, den 3.7.2023, zum Zweck der Überprüfung der Aufenthaltsgrundlage geladen.
Am 3.7.2023 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und wurde ihm ein Informationsschreiben über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgehändigt. Es wurde ihm darin empfohlen, Kontakt mit der C Geschäftsstelle *** in *** zwecks Beratung und Unterstützung aufzunehmen.
Am 6.7.2023 stellte er den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr, wobei die freiwillige Rückkehr durch die Rückkehrberatung der C GmbH vorbereitet wurde.
Am 13. Juli 2023 wurde er einer Ausreisekontrolle am *** unterzogen. Nachdem ihm der am 6.6.2023 abgenommene Reisepass wieder ausgehändigt worden war, verließ er freiwillig per Flugzeug das österreichische Bundesgebiet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.2023, ***, wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG unter Spruchpunkt I. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt II. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei, unter Spruchpunkt III. einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und unter Spruchpunkt IV. gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.9.2023, ***, insofern statt, als Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert wurde, dass gegen ihn ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
In der im gegenständlichen Verfahren ergangenen Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 4.8.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung wörtlich identisch wie im gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt.
Der Beschwerdeführer hat sich seit 17. Jänner 2020 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ohne im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels gewesen zu sein.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt in dem die Ladung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von 19.6.2023 für den 3.7.2023, das Informationsschreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.7.2023 über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.9.2023, ***, und die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 4.8.2023, ***, enthalten sind. Die Feststellung zum Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr beruht auf der entsprechenden Bestätigung der C Rückkehrberatung und Services Geschäftsstelle vom 6.7.2023 im vorgelegten Behördenakt. Weiters ist im vorgelegten Behördenakt die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 15.6.2023 zur Zahl ***, enthalten sowie die Bestätigung über die Sicherstellung im Sinne des § 39 Abs. 3 BFA-VG, wonach der kosovarische Reisepass am 6.6.2023 sichergestellt und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übergeben wurde. Dass er sich seit 17.1.2020 in Österreich ohne entsprechenden Aufenthaltstitel aufgehalten hat, ergibt sich zum einen aus den Einreisestempeln in seinem Reisepass betreffend die Einreise am 17.1.2020 nach Ungarn über den Grenzübergang ***, zum anderen aus dem Zentralen Fremdenregister, woraus hervorgeht, dass er keinen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt. Dementsprechend wurde ihm in der rechtskräftigen Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 15.6.2023 zur Zahl *** der unrechtmäßige Aufenthalt im Schengenraum seit 17.1.2020 zur Last gelegt. Im Übrigen sind diese Feststellungen nicht strittig.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 lautet:
(1a) Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist. Die Verwaltungsübertretung gemäß erster Satz kann durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG in der Höhe von 500 Euro geahndet werden.
§ 31 Abs. 1 und 1a FPG lauten:
(1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
(1a) Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; dies insbesondere, wenn sie
Das Ermittlungsverfahren hat erbracht, dass der nunmehrige Beschwerdeführer sich seit 17.1.2020 unrechtmäßig im Schengenraum aufgehalten hat. Am 9.6.2023 wurde er um 16:00 Uhr in ***, *** aufgegriffen. In weiterer Folge wurde über ihn mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 15.6.2023, ***, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage 4 Stunden) gemäß § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz verhängt, weil er sich seit 17.1.2020 bis 9.6.2023 um 16:00 Uhr im Schengenraum aufgehalten hat, obwohl er keinen von der Behörde eines Vertragsstaates erteilten Aufenthaltstitel besitzt und sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten nicht länger als 90 Tage im Schengenraum aufhalten dürfen. Damit ist der Zeitraum des unrechtmäßigen Aufenthalts vom 17.1.2020 bis 9.6.2023 bereits geahndet worden, sodass er für den unrechtmäßigen Aufenthalt im Zeitraum vom 10.6.2023 bis zum 13.7.2023 bestraft werden könnte, ohne dass eine Doppelbestrafung vorliegen würde. Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis wurde jedoch lediglich der unrechtmäßige Aufenthalt zum Tatzeitpunkt 13.7.2023, 11:18 Uhr angelastet. Auch in der im gegenständlichen Verfahren ergangenen Strafverfügung vom 4.8.2023, ***, wurde die gegenständliche Verwaltungsübertretung dem Beschwerdeführer lediglich zum Tatzeitpunkt 13.7.2023, um 11:18 Uhr zur Last gelegt. Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, den Gegenstand des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG hinaus auszudehnen, etwa durch eine Ausdehnung des Tatzeitraums. Eine solche Ausdehnung des Tatzeitraums erst im Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen vor dem Verwaltungsgericht würde eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 50 VwGVG darstellen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184), sodass es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch gegenständlich verwehrt ist, den Tatzeitraum für die Zeit vom 10.6.2023 bis 13.7.2023 auszudehnen.
Somit ist lediglich zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.
Dazu wurde festgestellt, dass der Reisepass des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlung am 6.6.2023 sichergestellt wurde. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr am 6.7.2023, wobei die C diese freiwillige Rückkehr organisierte und unterstützte. Im Zuge der Ausreisekontrolle am 13.7.2023 wurde dem Beschwerdeführer der Reisepass ausgefolgt und verließ er somit am 13.7.2023 freiwillig das Bundesgebiet über den ***.
Damit hat der Beschwerdeführer zwar den objektiven Tatbestand des unrechtmäßigen Aufenthalts am 13.7.2023 verwirklicht, dadurch, dass jedoch sein Reisepass durch die Landespolizeidirektion Wien am 6.6.2023 sichergestellt worden war, war es ihm faktisch unmöglich, das Bundesgebiet bis zur Aushändigung des Reisepasses am 13.7.2023 zu verlassen. Erst nach seiner Einvernahme am 3.7.2023 und der Bewilligung seines Antrags auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 6.10.2023 sowie der Unterstützung durch die C konnte er am 13.7.2023 frühestmöglich das Bundesgebiet verlassen, sodass er sich aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, am 13.7.2023 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Damit ist ihm der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich zum angelasteten Tatzeitpunkt subjektiv nicht vorzuwerfen.
Das Straferkenntnis war daher spruchgemäß aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.
Die mündliche Verhandlung ist gemäß § 44 Abs. 2 entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtenen Bescheid aufzuheben ist.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
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