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LVwG-AV-785/001-2024•LVwG N LVwG-AV-785/001-2024
LVwG-AV-785/001-2024Landesverwaltungsgericht15.10.2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassung; Aufhebung; Abmeldung; Tod;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 22.5.2024, ***, betreffend Aufhebung der Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.5.2024, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: „belangte Behörde“) die Zulassung zum Verkehr betreffend den Einachsanhänger Pongratz EPA 206 G mit dem Kennzeichen *** und der Fahrzeugidentifizierungsnummer *** aufgehoben, da der Zulassungsbesitzer verstorben sei und der Beschwerdeführer als zur Vertretung des Nachlasses Berufener seiner Verpflichtung, das Fahrzeug abzumelden, bislang nicht nachgekommen sei.
Der Beschwerdeführer hat dagegen mit E-Mail vom 24.6.2024 Beschwerde erhoben, worin er u.a. vorbrachte, dass der Typenschein nicht auffindbar sei und dass ihm die belangte Behörde zur Erlangung eines Duplikates zwar Fristerstreckung gewährt, aber dann dennoch den angefochtenen Bescheid erlassen habe.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Onkel des Beschwerdeführers am *** verstorben ist und sein Nachlass dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 12.4.2024 eingeantwortet wurde. Zum Nachlass gehörte u.a. der Einachsanhänger Pongratz EPA 206 G mit dem Kennzeichen *** und der Fahrzeugidentifizierungsnummer ***, dessen Zulassungsbesitzer der Verstorbene gewesen war und den der Beschwerdeführer schlussendlich am 3.7.2024 vom Verkehr abgemeldet hat.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 43 Abs. 1 KFG 1967 erlischt die Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers, wenn der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug bei der Behörde abgemeldet hat, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist oder in deren örtlichem Wirkungsbereich er seinen Aufenthalt hat. Bei der Abmeldung sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln abzuliefern.
Gemäß § 43 Abs. 4 lit. c KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug u.a. abzumelden, wenn er nicht mehr der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist.
Gemäß § 43 Abs. 6 KFG 1967 hat der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die Behörde vom Tode des Zulassungsbesitzers zu verständigen.
Gemäß § 44 Abs. 2 lit. h KFG 1967 kann die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer gestorben ist.
Gemäß § 103 Abs. 9 lit. b KFG 1967 hat, wenn der Zulassungsbesitzer gestorben ist, der zur Vertretung des Nachlasses Berufene die dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten zu erfüllen.
Wie sich aus § 43 Abs. 1 KFG 1967 ergibt, ist die Zulassung des verfahrensgegenständlichen Anhängers mit dessen Abmeldung am 3.7.2024 erloschen. Das Landesverwaltungsgericht, das seine Entscheidung an der im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. im Allgemeinen VwGH 6.12.2023, Ro 2020/22/0002, und zu § 44 KFG 1967 im Speziellen VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0105; 17.3.1992, 91/11/0117), kann daher mangels Vorliegens einer Zulassung die Aufhebung einer solchen nicht mehr bestätigen bzw. vornehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und nicht mehr zu prüfen war, ob die von der belangten Behörde getroffene Ermessensentscheidung rechtmäßig war oder nicht.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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