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LVwG-AV-661/006-2019; LVwG-AV-146/006-2020; LVwG-AV-165/006-2020•LVwG N LVwG-AV-661/006-2019; LVwG-AV-146/006-2020; LVwG-AV-165/006-2020
LVwG-AV-661/006-2019; LVwG-AV-146/006-2020; LVwG-AV-165/006-2020Landesverwaltungsgericht15.10.2024
Eisenbahnrecht; Verfahrensrecht; Bindungswirkung; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Kosten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Flendrovsky als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch die A Rechtsanwälte, in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 10. Mai 2019, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-661-2019), sowie die Beschwerden der B AG in ***, vertreten durch die C Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 18. Dezember 2019, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-146-2020), und vom 10. Jänner 2020, Zl. *** (protokolliert zu LVwG-AV-165-2020), jeweils betreffend Kosten für die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Partei im Verfahren LVwG-AV-661-2019: B AG in ***; mitbeteiligte Partei in den übrigen beiden Verfahren: Stadtgemeinde ***), durch Verkündung am Schluss der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. September 2024 zu Recht erkannt:
1. Der zu LVwG-AV-661-2019 protokollierten Beschwerde der Stadtgemeinde *** wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat:
„1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.
2. Die Kosten der Errichtung werden mit € 22.572,67 bestimmt.
3. Der Barwert der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung zum 29. März 2016 wird mit € 99.137,04 bestimmt. Das Mehrbegehren der B AG wird insoweit abgewiesen.
4. Die Stadtgemeinde *** ist schuldig, ihren Anteil in der Höhe von € 60.854,86 = € 11.286,34 + € 49.568,52 innerhalb von vier Wochen an die B AG zu leisten.“
2. Der zu LVwG-AV-146-2020 protokollierten Beschwerde der B AG wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat:
„1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.
2. Die Kosten der Errichtung werden mit € 16.061,17 bestimmt.
3. Der Barwert der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung zum 29. März 2016 wird mit € 98.538,39 bestimmt.
4. Das Mehrbegehren der B AG wird abgewiesen.
5. Die Stadtgemeinde *** ist schuldig, ihren Anteil in der Höhe von € 57.299,78 = € 8.030,585 + € 49.269,195 innerhalb von vier Wochen an die B AG zu leisten.“
3. Der zu LVwG-AV-165-2020 protokollierten Beschwerde der B AG wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass sein Spruch zu lauten hat:
„1. Die Stadtgemeinde *** hat gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 EisbG die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherung der Eisenbahnkreuzung in km *** der Strecke *** – *** – *** zur Hälfte zu tragen.
2. Die Kosten der Errichtung werden mit € 16.061,17 bestimmt.
3. Der Barwert der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung zum 29. Februar 2016 wird mit € 98.538,39 bestimmt.
4. Das Mehrbegehren der B AG wird abgewiesen.
5. Die Stadtgemeinde *** ist schuldig, ihren Anteil in der Höhe von € 57.299,78 = € 8.030,585 + € 49.269,195 innerhalb von vier Wochen an die B AG zu leisten.“
4. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG hat die B AG die auf die vorliegenden Verfahren entfallenden Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen D als Barauslagen zu tragen. Die Bestimmung der Höhe dieser Gebühren sowie der Leistungsfrist hiefür bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt
1. Die drei zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren betreffen die Kostenbestimmung und -aufteilung für die Eisenbahn-kreuzungen in km ***, km *** bzw. km *** der von der B AG betriebenen Strecke *** – *** – *** mit Gemeindestraßen, die von der Stadtgemeinde *** erhalten werden.
2. Mit drei Bescheiden der belangten Behörde vom 22. März (km *** und ***) bzw. vom 25. Februar 2016 (km ***) wurde für die Eisenbahnkreuzungen jeweils eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken (Vollschrankenanlage mit gleichzeitigem Schließen der Schrankenbäume) und als Zusatzeinrichtung ein elektrisches Läutwerk vorgeschrieben. Da vom beigezogenen Amtssachverständigen gegenüber diesen Sicherungen insbesondere bei der Lage der Einschaltstellen keine Änderungen als erforderlich erachtet worden waren, wurde in den Sicherungsbescheiden keine Ausführungsfrist bestimmt. Die Bescheide wurden der B AG am 29. März (km *** und ***) bzw. am 29. Februar 2016 (km ***) zugestellt.
Bereits zuvor waren die Kreuzungen auf Grund von Bescheiden der belangten Behörde vom 26. Juli 2006 (km ***) bzw. vom 22. April 2002 (km *** und ***) durch Vollschrankenanlagen mit Lichtzeichen und elektronischen Läutwerken gesichert.
3. Am 18. Mai 2018 stellte die B AG bei der belangten Behörde den Antrag, diese möge hinsichtlich aller drei Eisenbahnkreuzungen entscheiden, dass die Stadtgemeinde *** als Trägerin der Straßenbaulast im Sinne von § 48 Abs. 2 EisbG 50 % der Kosten für die Errichtung und Erhaltung/Inbetriebhaltung zu tragen habe. In eventu wurde beantragt, die belangte Behörde möge entscheiden, in welchem Ausmaß die Gesamtkosten von den Verkehrsträgern (B AG und Stadtgemeinde ***) zu tragen sind, in eventu möge sie entscheiden, welche Kosten die Stadtgemeinde *** zu tragen habe.
Als Errichtungskosten war in diesem Antrag für jede der drei Kreuzungen ein Betrag von € 18.899,64 angeführt, als Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten für die Kreuzung in km *** ein Betrag von € 118.287,32, für die Kreuzung in km *** ein Betrag von € 115.147,16 und für die Kreuzung in km *** ein Betrag von € 117.012,48, wobei die Ermittlung dieser Beträge durch Beilagen näher aufgeschlüsselt war.
4. Am 22. Mai 2018 ersuchte die belangte Behörde die Sachverständigenkommission bei der Schieneninfrastruktur Dienstleistungsgesellschaft mbH in allen drei Fällen um Erstattung eines Gutachtens zu den Fragen, welche Kosten in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß die B AG und die Stadtgemeinde *** die dadurch erwachsenen Kosten zu tragen habe.
5. Am 8. November 2018 beantragte die Stadtgemeinde mit dem Hinweis, dass die bestehende Sicherungsanlage bloß erneuert werde, sodass es nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, Ro 2014/03/0077, keiner Kostentragungsregelung bedürfe, die Abweisung des Antrages der B AG.
6. Die Kommission erstattete ihr Gutachten hinsichtlich der Kreuzung in km *** am 17. Jänner 2019. Im Befund hielt sie zunächst fest, dass es sich um geringfügige Änderungen handle, die als Ergebnis einer behördlichen Überprüfung nach der EisbKrV vorzunehmen waren, und führte sodann als Kostenaufteilungsmasse die im verfahrenseinleitenden Antrag für diese Kreuzung genannten Beträge an, in Summe also € 137.186,96.
Weiters vertrat die Kommission mit näherer Begründung die Ansicht, dass die Kosten zu 50 % vom Eisenbahnunternehmen und zu 50 % vom Träger der Straßenbaulast zu tragen seien.
Am 22. Jänner 2019 gewährte die belangte Behörde den Parteien rechtliches Gehör zu diesen Gutachten.
7. In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2019 vertrat die Stadtgemeinde hinsichtlich dieser Kreuzung erneut die Auffassung, es sei im Hinblick darauf, dass sich die vorgeschriebene Sicherungsart gegenüber jener vor Erlassung des Bescheides vom 22. März 2016 nicht geändert habe, keine Kostentscheidung gemäß § 48 Abs. 3 EisbG zulässig. Selbst wenn eine solche zulässig wäre, wäre eine Aufteilung zur Hälfte nicht sachgerecht, da der Stadtgemeinde damit Kosten für die ganze Anlage erwachsen würde und nicht nur für die durchgeführten Erneuerungen. Die Stadtgemeinde erneuerte daher ihren Antrag auf Abweisung des Antrages der B AG.
8. Mit dem zu LVwG-AV-661-2019 angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2019 setzte die belangte Behörde die Anpassungskosten der Sicherungsanlage an der Eisenbahnkreuzung in km *** mit € 18.899,64 fest (Spruchpunkt 1.) und ordnete an, dass diese von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen seien. Die Stadtgemeinde *** wurde zur Zahlung der Hälfte des Betrages (€ 9.449,82) innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet (Spruchpunkt 2.). Weiters wurden die Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung der Sicherungsanlage für die nächsten 13 Jahre mit einem Barwert von € 59.143,66 festgesetzt. Auch diese Kosten seien von den Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Stadtgemeinde *** habe der B AG entweder jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres € 4.817,90, valorisiert mit einem Index von 3 %, oder innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides den halben Barwert in der Höhe von € 29.571,83 (Spruchpunkt 3.) zu zahlen.
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde bei der von ihr gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG vorzunehmenden Beurteilung zunächst auf das Gutachten der Sachverständigenkommission. Zum Vorbringen der Stadtgemeinde führte sie aus, das von dieser für ihre Argumentation ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015, Ro 2014/03/0007, beziehe sich auf einen Fall, in dem nach der EKVO 1961 ausgesprochen worden sei, dass die bisherige Sicherungsart beibehalten werden könne. Im vorliegenden Fall sei aber mit dem Bescheid vom 26. Februar 2015 erstmalig über die nach der EisbKrV erforderliche Sicherung abgesprochen worden. Daher liege eine erstmalige Antragstellung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG, gestützt auf die Vorgaben der EisbKrV, vor.
9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige, zu LVwG-AV-661-2019 protokollierte Beschwerde der Stadtgemeinde ***, mit der diese beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der B AG „auf Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens“ abgewiesen wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Diese Beschwerde wurde am 13. Juni 2019 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt, das sie am 24. Juni 2019 der B AG zur Stellungnahme übermittelte.
Diese erstattete am 18. Juli 2019 eine Stellungnahme, mit der sie beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
10. Am 11. Juli 2019 erstattete die Kommission ihre Gutachten auch hinsichtlich der beiden anderen Kreuzungen. Einleitend hielt sie jeweils fest, dass in den Bescheiden vom 25. Februar bzw. 22. März 2016 die belangte Behörde festgestellt habe, dass keine Umbaumaßnahmen erforderlich seien, sie habe jedoch „keinen Weiterbestand der bestehenden Sicherungsart gemäß § 102 Abs. 3 der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 angeordnet“. In weiterer Folge ging sie von der Anordnung einer neuen Sicherungsart aus.
Die Kostenaufteilungsmasse nahm die Kommission in beiden Fällen mit € 115.147,16 an, wobei dieser Betrag ausschließlich aus Instandhaltungskosten (also keinen Errichtungskosten) bestand. Die Kommission hielt dazu fest, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Kostenaufstellungen als plausibel angesehen würden, wobei anzumerken sei, dass diese nur für eine Restnutzungsdauer von 13 Jahren berechnet worden seien. Dies könne dadurch begründet sein, dass es bei den Sicherungseinrichtungen faktisch zu keiner Änderung gekommen sei.
Hinsichtlich der Kostenaufteilung gelangte die Kommission in ähnlicher Weise wie bei den ersten beiden Kreuzungen zu einem Aufteilungsschlüssel von 50:50.
Am 17. Juli 2019 gewährte die belangte Behörde beiden Parteien rechtliches Gehör zu den Gutachten.
11. Am 30. Juli 2019 erstattete die Stadtgemeinde *** eine Äußerung betreffend die Kreuzung in km ***, in der sie nochmals betonte, dass es durch den Bescheid vom 22. März 2016 zu gegenüber jenem vom 22. April 2002 zu keiner Anordnung einer neuen Sicherungsart gekommen sei und es daher auch keiner neuen Sicherungen bedurft habe. Die B AG habe es hinsichtlich des letztgenannten Bescheides verabsäumt, fristgerecht einen Antrag auf Kostenfestsetzung und -aufteilung nach § 48 EisbG zu stellen. Das Inkrafttreten der EisbKrV könne nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2015 nicht zu einer Heilung dieses Versäumnisses führen.
12. Die B AG erstattete am 26. August 2019 zunächst eine Äußerung zu den Gutachten vom 11. Juli 2019, in der sie einräumte, dass es zu keinen baulichen Umgestaltungen an den Kreuzungen gekommen sei. Allerdings seien näher beschriebene technische Anpassungen erforderlich gewesen. Die Kosten dafür hätten jeweils € 12.089,48 betragen, die in der Kostenteilungsmasse ebenfalls zu berücksichtigen wären.
13. Am 13. September 2019 brachte die belangte Behörde der B AG die Stellungnahme der Stadtgemeinde vom 30. Juli 2019 zur Kenntnis.
Außerdem wurde die Gesellschaft – in beiden Verfahren – unter Hinweise auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019, Ro 2018/03/0050, und vom 26. Juni 2019, Ra 2019/03/0012, um Bekanntgabe ersucht, ob sie die verfahrenseinleitenden Anträge aufrechterhalte.
14. Am 8. Oktober 2019 erstattete die Gesellschaft eine Stellungnahme, in der sie zusammengefasst die Auffassung vertrat, dass die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2019, Ra 2019/03/0012 nicht auf die hier gegenständliche Eisenbahnkreuzung übertragbar seien und die Voraussetzungen für eine Antragstellung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 und 3 EisbKrV vorlägen.
15. Mit dem zu LVwG-AV-146-2020 angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2019 wurden der Hauptantrag und die Eventualanträge der B AG vom 18. Mai 2018 hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung in km *** abgewiesen. In der Begründung hielt die belangte Behörde fest, durch den Bescheid vom 22. März 2016 sei festgelegt worden, dass die bisherige Art der Sicherung beibehalten werden könne. Die Umschreibung der Sicherungsart sei lediglich sprachlich an die Terminologie der EisbKrV angepasst worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 18. Februar 2015 ausgesprochen, dass diesfalls die sinngemäße Anwendung des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG nicht zum Tragen komme.
16. Mit dem zu LVwG-AV-165-2020 angefochtenen Bescheid vom 10. Jänner 2020 wurden der Hauptantrag und die Eventualanträge der B AG vom 18. Mai 2018 auch hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung in km *** abgewiesen. Durch den Bescheid vom 25. Februar sei 2016 sei wiederum festgelegt worden, dass die bisherige Art der Sicherung beibehalten werden könne. Im Übrigen deckt sich die Begründung mit jener des Bescheides vom 18. Dezember 2019.
17. Gegen die Bescheide vom 18. Dezember 2019 bzw. vom 10. Jänner 2020 richten sich die Beschwerden der B AG vom 13. bzw. 24. Jänner 2020, mit denen diese beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge ihrem Antrag vom 18. Mai 2018 (in eventu im gesetzlichen Ausmaß) Folge geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Diese Beschwerden wurden dem Landesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 29. Jänner bzw. am 4. Februar 2020 jeweils samt dem zugehörigen Verwaltungsakt vorgelegt.
18. In sämtlichen Beschwerdeverfahren stellte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zunächst Gesetzesprüfungsanträge nach Art. 140 B-VG auf Aufhebung näher bezeichneter Teile des § 49 Abs. 2 EisbG, in eventu auch des § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG an den Verfassungsgerichtshof. Diese wurden mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Februar 2020, ***, im Hauptantrag zurückgewiesen und im Eventualantrag abgewiesen.
19. Am 5. Juni 2020 führte das Landesverwaltungsgericht in allen drei (und weiteren, andere Kreuzungen an derselben Eisenbahnstrecke betreffenden) Beschwerdesachen eine erste mündliche Verhandlung durch.
Mit am 21. Juli 2020 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht sämtlichen Beschwerden teilweise Folge und sprach aus, dass die B AG und die Stadtgemeinde die Kosten der Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung zur Hälfte zu tragen hätten. Es ging jedoch davon aus, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 18. Mai 2018 nur auf die Festlegung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels nach § 48 Abs. 2 EisbG gerichtet gewesen sei und nicht auf die Höhe der Kosten, weshalb die Bestimmung und Auferlegung der Kosten im Bescheid vom 10. Mai 2019 aufgehoben wurde.
Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2020, ***, auf Grund von Revisionen sowohl der Stadtgemeinde *** als auch der B AG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat darin zusammengefasst die Auffassung, dass der Antrag vom 18. Mai 2018 als solcher nach § 48 Abs. 3 EisbG zu verstehen und dahingehend zu lesen sei, dass die B AG in jedem Fall auch die Klärung des Umfangs der relevanten Kosten (und nicht nur der Kostenaufteilung) angestrebt hat.
20. Zur Vorbereitung einer weiteren mündlichen Verhandlung erstattete die B AG am 25. März 2021 ergänzendes Vorbringen.
In der Verhandlung selbst, die am 30. März 2021 stattfand, stellte ein Vertreter der Gesellschaft klar, dass bei den vorliegenden Kreuzungen lediglich die sogenannte Vorleuchtdauer (also die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Schließen der Schrankenbäume) angepasst worden sei.
21. Mit am 5. Mai 2021 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Beschwerde der Stadtgemeinde gegen den Bescheid vom 10. Mai 2019 stattgegeben und dem verfahrenseinleitenden Antrag der B AG mit der Begründung keine Folge gegeben, dass mit den Sicherungsbescheiden vom 25. Februar bzw. 22. März 2016 keine neuen Entscheidungen über die Ausgestaltung der Art und Weise der Sicherung der Eisenbahnkreuzung iSd Rz 27 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2020 getroffen worden sei, sodass dieser Bescheid keine Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG rechtfertige. Die Beschwerden der B AG gegen die Bescheide vom 13. bzw. 24. Jänner 2020 wurden mit derselben Begründung als unbegründet abgewiesen.
22. Dieses Erkenntnis wurde mit (auf Grund einer Revision der B AG ergangenem) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2021, *** wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Darin verwies der Gerichtshof zunächst auf sein Erkenntnis vom 23. Juni 2021, Ra 2021/03/0033, das vergleichbare Fälle betroffen habe. Die Sicherungsbescheide vom 25. Februar bzw. vom 22. März 2016 hätten keine Bezugnahme auf § 102 Abs. 3 EisbKrV enthalten und aus ihrem Spruch lasse sich keine Beibehaltung der bestehenden Anlagen (die das LVwG angenommen habe) ableiten. In einem solchen Fall sei nach dem Erkenntnis vom 23. Juni 2021 von einer neuen Sicherungsentscheidung auszugehen, die es auch ermöglicht, die Kostentragung nach § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG neu zu regeln.
Das letztgenannte Erkenntnis wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14. September 2021 zugestellt.
23. Nachdem beide Parteien dem Gericht am 22. bzw. 27. Oktober 2021 betreffend die Kreuzung in km *** mitgeteilt hatten, dass eine einvernehmliche Regelung der Kostentragung nicht absehbar sei, ersuchte das Landesverwaltungsgericht am 5. November 2021 die Sachverständigenkommission um Ergänzung ihres Gutachtens vom 17. Jänner 2019, die am 13. Dezember 2021 von der Kommission vorgelegt wurde.
24. Am 27. Dezember 2021 übermittelte das Gericht die Ergänzung an die B AG unter Hinweis auf von der Kommission aufgezeigte Unschlüssigkeiten in den von der Gesellschaft ihrem verfahrenseinleitenden Antrag angeschlossenen Abrechnungsunterlagen (insbesondere betreffend die nicht näher dargestellten Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten, die verbleibende Nutzungsdauer der Anlage sowie die Herstellungskosten unter den Positionen „Elektro-Dienst“, Bautechnik, und Sicherungstechnik).
Darauf reagierte die Gesellschaft mit einem Schreiben vom 17. Jänner 2022. Darin führte sie zunächst aus, dass die prognostizierte Nutzungsdauer mit Ablauf des Jahres 2028 enden werde. Die durchschnittlichen Erhaltungskosten (Stand 2018) würden sich auf Basis einer Referenzanlage gem. § 4 Abs. 1 Z 4 (Gleiseindeckung 6 m breit, 2 Schrankenantriebe, 4 Lichtzeichen mit Andreaskreuzen, 1 Schaltstation) und zuzüglich bzw. abzüglich von Komponenten der konkreten Anlage ergeben. Im gegenständlichen Fall seien zwei Lichtzeichen mit Andreaskreuzen und 2 m Gleiseindeckung zusätzlich berücksichtigt worden.
Die Kostenangaben für Bautechnik und Elektro-Dienst seien bei den durchgeführten Anpassungsmaßnahmen nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenangaben zum Sicherungsdienst würden die Änderung der Vorleuchtdauer und die Anpassung der Signalabhängigkeiten in den Stellwerken *** und *** beinhalten.
Angeschlossen sei eine korrigierte Version der Beilage 2.2 zum Antrag vom 18. Mai 2018. Die dargestellten Herstellungskosten würden sich damit auf € 16.061,17 reduzieren.
25. Das Gericht führte am 4. Februar 2022 lediglich im Verfahren LVwG-AV-661-2019 eine weitere mündliche Verhandlung durch, an der Vertreter der Stadtgemeinde und der B AG sowie das eisenbahnfachliche Mitglied der Sachverständigenkommission teilnahmen. Wiederum wurde festgehalten, dass bei der Kreuzung in km *** lediglich die Vorleuchtdauer anzupassen gewesen sei, was durch Softwareumstellungen geschehen sei. Der Sachverständige erachtete die nunmehr veranschlagten Herstellungskosten dennoch nicht als vollständig nachvollziehbar.
Hinsichtlich der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten brachte die B AG vor, dass die dafür veranschlagten Beträge auf von einer ***-internen Arbeitsgruppe erarbeiteten Parametern beruhen würde.
Die Gesellschaft sagte sowohl eine nachvollziehbare Darlegung der Herstellungskosten als auch der Ermittlung der Parameter für die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten zu.
26. Am 28. Februar 2022 teilte die Stadtgemeinde mit, dass sie allfällige Zahlungen für die Sicherung dieser Kreuzung durch eine Einmalzahlung begleichen würde.
27. Am 12. April 2022 legte die B AG ergänzende Unterlagen zur Ermittlung der Herstellungskosten der Sicherung der Kreuzung in km *** vor, die sich demnach auf € 22.572,67 erhöhten. Am 9. Mai 2022 legte die Gesellschaft auch eine genaue Berechnung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten vor und machte nähere Angaben zur Ermittlung des Pauschalbetrages für eine Referenzanlage, auf dem die Berechnung beruhte.
28. Am 10. Mai 2022 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Ergänzungen dem eisenbahnfachlichen Mitglied der Sachverständigenkommission und ersuchte dieses (mit näheren Anleitungen) um Bestimmung der Kosten für die Errichtung, Erhaltung und Inbetriebhaltung.
Das Mitglied legte das entsprechende Gutachten am 17. Juni 2022 vor und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die von der B AG hinsichtlich der Eisenbahnkreuzung in km *** nunmehr veranschlagten Kosten (Herstellungs- ebenso wie Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten) angemessen seien.
29. Im Hinblick auf nach wie vor offene Fragen zu wirtschaftlichen Fragestellungen bestellte das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. August 2022 D zum nichtamtlichen Sachverständigen für Kalkulation und Finanzwirtschaft.
Mit Schreiben vom selben Tag ersuchte das Gericht den Sachverständigen um Beantwortung der Fragen, ob die Kalkulation der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungs-kosten im Hinblick auf den von der mitbeteiligten Gesellschaft herangezogenen „Basissatz“ von € 9.380,–, diverse Zuschläge sowie die Ermittlung des Barwerts dieser Kosten (zum Fälligkeitszeitpunkt 29.03.2016) nachvollziehbar sei.
Hievon verständigte das Gericht am 3. August 2022 die Parteien und übermittelte ihnen gleichzeitig das ergänzte Gutachten der Sachverständigenkommission vom 15. Juli 2022.
Das Ersuchen an den Sachverständigen betraf zunächst nur die Eisenbahnkreuzung in km *** (Verfahren LVwG-AV-661-2019) und eine weitere Kreuzung an derselben Eisenbahnstrecke, wo jedoch die beschwerdeführende Stadtgemeinde nicht Trägerin der Straßenbaulast ist (Verfahren LVwG-AV-638-2020).
30. Am 4. August 2022 teilte die Stadtgemeinde auch hinsichtlich der verbleibenden beiden Kreuzungen mit, allfällige Zahlungen als Einmalzahlung leisten zu wollen.
Am 1. September 2022 legte die B AG auch zur Kreuzung in km *** ergänzende Unterlagen zur Kostenermittlung vor, die am 8. September 2022 der Sachverständigenkommission mit dem Ersuchen um Ergänzung des Gutachtens vom 11. Juli 2019 (mit derselben Fragestellung, die am 10.05.2022 an das eisenbahnfachliche Mitglied gerichtet worden war) übermittelt wurden.
Am 14. Oktober 2022 folgten Abrechnungsunterlagen zur Kreuzung in km ***, die am 17. Oktober 2022 der Sachverständigenkommission übermittelt wurden.
31. In weiterer Folge kam es auf Ersuchen des nichtamtlichen Sachverständigen mehrfach zu Fristerstreckungen für die Vorlage seines Gutachtens.
32. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2022 teilte der Sachverständige mit, dass bei Gesprächen mit den Trägern der Straßenbaulast auch Zweifel im Hinblick auf die korrekte Ermittlung der Errichtungskosten (insbesondere die Abgrenzung von Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten) der beiden damals vom Gutachtsauftrag umfassten Eisenbahnkreuzungen geäußert worden seien und regte eine Erstreckung des Auftrages auch auf diese Kosten an. Das Gericht kam dem mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 nach.
Am 12. Jänner 2023 begehrte die B AG die Bestellung eines anderen Sachverständigen für Kalkulation und Finanzwirtschaft (im Wesentlichen mit der Begründung, dieser habe mit den Trägern der Straßenbaulast in Abwesenheit der Gesellschaft Gespräche geführt), weiters eine Beschränkung des Gutachtensauftrages auf den Zinssatz für die Indexierung bei der Bestimmung der Errichtungs- und Inbetriebhaltungskosten und ein Unterbleiben eines Kostenzuspruches für Besprechungen des Sachverständigen mit dem Land Niederösterreich und der Stadtgemeinde ***.
In einem Schreiben vom 13. Jänner 2023 teilte das Gericht mit Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesellschaft mit, dass es keinen Grund für eine Enthebung des Sachverständigen erkennen könne und die Ausdehnung des Gutachtensauftrages im Interesse der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit liege.
33. Ebenfalls am 13. Jänner 2023 legte das eisenbahnfachliche Mitglied der Sachverständigenkommission die Gutachtensergänzung auch für die Eisenbahnkreuzungen in km *** und *** vor. Hier erachtete das Mitglied die von der B AG (für diese Kreuzungen nach wie vor) veranschlagten Herstellungskosten von jeweils € 18.899,64 nicht gänzlich als nachvollziehbar. Insbesondere seien Kosten für „Elektro-Dienst“ (€ 429,83) und „Bautechnik“ (€ 2.408,64) kalkuliert worden, obwohl weder Arbeiten an der elektrischen Ausrüstung noch eine bauliche Umgestaltung der vorhandenen Sicherungsanlage erfolgt seien. Auch lägen Widersprüche bei den angewendeten Divisoren gegenüber der Eisenbahnkreuzung in km *** vor. Als angemessen erachtete der Sachverständige Herstellungskosten in der Höhe von jeweils etwa € 16.000,–. Die veranschlagten Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten erachtete der Sachverständige auch hier als angemessen.
34. Mit Beschluss vom 18. Jänner 2023 wurde D auch in den Beschwerdesachen LVwG-AV-146-2020 und LVwG-AV-165-2020 (betreffend die Kreuzungen in km *** und ***) zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und zu den Beweisthemen auf das Schreiben vom 2. August 2022 verwiesen. Es erscheine zweckmäßig, alle vier Kreuzungen (die hier gegenständlichen drei und jene aus dem Verfahren LVwG-AV-638-2020) in einem Gutachten zu behandeln.
35. Der nichtamtliche Sachverständige erstattete sein Gutachten schließlich am 16. Juni 2023.
Das Gericht ersuchte ihn am 3. Juli 2023 um Ergänzung in drei konkret bezeichneten Punkten, von denen zwei für die vorliegende Kreuzung von Relevanz sind (Herausrechnung von Gleiseindeckungen, Klarstellung zu den Aussagen zur Verteilung der Herstellungskosten auf die drei Kreuzungen). Diese wurde vom Sachverständigen am 3. August 2023 vorgelegt.
Das Gericht übermittelte das Gutachten samt der Ergänzung am 25. August 2023 den Parteien.
36. Das Gericht führte am 6. November 2023 eine gemeinsame mündliche Verhandlung betreffend alle drei Eisenbahnkreuzungen durch, an der die Rechtsvertreter der Stadtgemeinde und der B AG sowie weitere Vertreter der Gesellschaft teilnahmen. Es wurden die (ergänzten) Gutachten der Sachverständigenkommission (für die das eisenbahnfachliche Mitglied an der Verhandlung teilnahm) sowie des nichtamtlichen Sachverständigen erörtert.
Ergebnis dieser Verhandlung war die Erforderlichkeit einer weiteren Ergänzung des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen im Hinblick auf die sowohl im (ergänzten) Gutachten der Sachverständigenkommission als auch im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen aufgezeigten Fragen der Zurechnung der Errichtungskosten des Gesamtprojekts (von dem mehrere Kreuzungen, bei denen bloß die Vorleuchtdauer anzupassen war, umfasst waren). Das eisenbahnfachliche Mitglied sollte bei dieser Ergänzung eingebunden werden.
37. Am 10. Jänner 2024 fand im Wege einer Videokonferenz unter Leitung des nichtamtlichen Sachverständigen eine ergänzende Befundaufnahme statt, an der wiederum die beiden Rechtsvertreter, weitere Vertreter der B AG, das eisenbahnfachliche Mitglied der Sachverständigenkommission sowie Vertreter der bauausführenden Unternehmen teilnahmen.
Im Anschluss daran legte die B AG am 24. Jänner 2024 die Rechnungen für die im Zusammenhang mit den Änderungen bei drei Unternehmen in Auftrag gegebenen Leistungen vor.
38. Am 17. Mai 2024 legte der nichtamtliche Sachverstände sein mit 15. Mai 2024 datiertes ergänztes Gutachten vor. Darin gelangte er zu dem Ergebnis, dass die von der B AG vorgenommene Zurechnung der Beträge zu den einzelnen Kreuzungen plausibel und nachvollziehbar sei.
39. Das Landesverwaltungsgericht führte am 9. September 2024 eine weitere mündliche Verhandlung mit gleichem Teilnehmerkreis wie am 6. November 2023 durch. Dort wurde das ergänzte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen unter Einbindung des eisenbahnfachlichen Mitglieds erörtert. Weiters korrigierte der Sachverständige die Barwertberechnungen aus den Ergänzungsgutachten auf Grund eines von ihm eingeräumten Fehlers (nach unten).
Nach Schluss der Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht das vorliegende Erkenntnis mündlich verkündet. Die B AG beantragte sogleich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Am 16. bzw. am 23. September 2024 beantragten auch die belangte Behörde und die Stadtgemeinde *** eine schriftliche Ausfertigung.
40. Der Verfahrensgang und der bisher festgestellte Sachverhalt ergeben sich in offenkundiger Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Gerichtsakt und wurden insoweit von keiner Partei bestritten.
II.Weitere Sachverhaltsfeststellungen
1. Die Höhe der Kosten, die der B AG für die Herstellung von den Bescheiden vom 25. Februar bzw. vom 22. März 2016 entsprechenden Lichtzeichen- und Schrankenanlagen (dh im vorliegenden Fall Anpassung der bestehenden Anlagen) erwachsen sind, beträgt bei der Kreuzung in km ***: € 22.572,67 und bei den Kreuzungen in km *** sowie *** jeweils € 16.061,17.
Diese Beträge enthalten schon deshalb keine Kosten einer Gleiseindeckung, weil die bestehenden Eindeckungen von der Gesellschaft weiterverwendet und dementsprechend nicht in ihre Kalkulation der Errichtungskosten (= Anpassungskosten) miteinbezogen wurden.
Beweiswürdigung: Hinsichtlich der erstgenannten Kreuzung entspricht der festgestellte Betrag der von der B AG am 12. April 2022 vorgelegten Berechnung, die nach der ergänzenden Befundaufnahme vom 10. Jänner 2024 nunmehr sowohl von der Sachverständigenkommission (also aus eisenbahntechnischer Sicht) als auch vom nichtamtlichen Sachverständigen (also aus wirtschaftlicher Sicht) als nachvollziehbar angesehen wurde.
Der hinsichtlich der anderen beiden Kreuzungen festgestellte Betrag beruht grundsätzlich auf den am 1. September bzw. am 14. Oktober 2022 vorgelegten Berechnungen der B AG, unterscheidet sich von diesen jedoch entsprechend dem (ergänzten) Gutachten der Sachverständigenkommission insoweit, als diese die Positionen „Bautechnik“ (€ 429,83) und „Elektro-Dienst“ (€ 2.408,64) in den Kalkulationsunterlagen aus eisenbahntechnischer Sicht im Hinblick auf die bereits bestehenden Anlagen als nicht nachvollziehbar ansah. Diese beiden Kostenpositionen waren daher von dem von der Gesellschaft kalkulierten Betrag von € 18.899,64 in Abzug zu bringen.
Den entsprechenden (jedenfalls nach den Erörterungen in den mündlichen Verhandlungen) schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen(-kommission) ist keine Partei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
2. Die Höhe der jährlichen Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung (wiederum ohne Gleiseindeckung) waren im Jahr 2016 für die Sicherungsanlage in km *** mit € 8.280,– zu beziffern, bei den Anlagen in km *** und 61,814 jeweils mit € 8.230,–. Bei einer (Rest-)Nutzungsdauer von 13 Jahren, einem jährlichen Wachstum von 2,57 % und einem Diskontierungszinssatz von 4,01 % ergibt sich daraus für die Anlage in km *** zum 29. März 2016 ein Barwert der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten in der Höhe von € 99.137,04, für die Anlage in km *** zum 29. Februar 2016 ein Barwert von € 98.538,39 und für die Anlage in km *** zum 29. März 2016 ebenfalls ein Barwert von € 98.538,39.
Beweiswürdigung: Vorweg ist festzuhalten, dass die erwartete technische (Rest)Nutzungsdauer der Anlagen von jeweils 13 Jahren (ab den angeführten Daten) weder von den Parteien noch von der Sachverständigenkommission in Frage gestellt wurde.
Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 16. Juni 2023 samt Ergänzungen.
Die errechneten Werte ergeben sich aus dem (wie im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen näher ausgeführt) für das Jahr 2016 anzunehmenden „Basissatz“ von € 8.800,–, in dem jedoch noch Kosten für die Erhaltung von 6 m Gleiseindeckung enthalten waren. Die Herausrechnung dieser Kosten (€ 95,– pro m, somit insgesamt € 570,–) führt zu einem Wert von € 8.230,– zu dem nur im Fall der Kreuzung in km *** noch Kosten für zwei zusätzliche Signalgeber à € 25,– (somit insgesamt € 50,–) zu addieren waren.
Für jährliche Kostensteigerungen (Wachstum) wurde vom Sachverständigen ein Prozentsatz von 2,57 % (somit weniger als die von der B AG angenommenen 3 %) als plausibelster Wert angesehen. Weiters wurde für die Diskontierung für Zwecke der Barwertberechnung zu den angeführten Fertigstellungsdaten ein Zinssatz von 4,01 % (geringfügig mehr als die von der Gesellschaft im Hinblick auf § 1000 ABGB angenommenen 4 %) als angemessen erachtet. Die Herleitung des Anpassungsfaktors bzw. Zinssatzes wurde im Gutachten ausführlich erörtert. Das Gericht vermag (nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2024, wo der Sachverständige klarstellte, dass in der Gutachtensergänzung vom 03.08.2023 irrtümlich die Gleiseindeckungen nicht vollständig herausgerechnet worden waren) keinen Grund für eine Unschlüssigkeit dieser Ausführungen zu erkennen. Die Parteien sind diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Soweit die Stadtgemeinde die Zulässigkeit einer Ermittlung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten auf Grundlage einer in die Zukunft gerichteten Kalkulation bestreitet (und stattdessen eine Kalkulation auf Grundlage tatsächlich angefallener Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten fordert), ist ihr auf der Tatsachenebene entgegenzuhalten, dass der nichtamtliche Sachverständige diese von der B AG gewählte Berechnungsmethode, die auf dem „Basissatz“ und somit einer Pauschalierung auf Grundlage von in der Vergangenheit (konkret in den Jahren 2011 bis 2013 mit einem Schwerpunkt im letztgenannten Jahr) ermittelten Werten der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten beruht, jedenfalls für den vorliegenden Zeitraum grundsätzlich als wirtschaftlich vertretbar ansah und in der Verhandlung vom 6. November 2023 einen – grundsätzlich möglichen – Umstieg bei der Kalkulation auf tatsächlich bisher bei den drei Kreuzungen angefallene Kosten nicht als vertretbar erachtete, weil die Kostenrechnung der Gesellschaft hierauf nicht ausgelegt sei. Darüber hinaus spricht dagegen auch das vom eisenbahnfachlichen Mitglied in dieser Verhandlung bestätigte Vorbringen der Gesellschaft, dass der Basissatz auch die (technische) Erfahrungstatsache berücksichtigt, wonach die tatsächlichen Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten typischerweise am Anfang der Nutzungsdauer geringer ausfallen als am Ende. Somit führt eine Vermischung dieser beiden Kalkulationsmöglichkeiten – wie wiederum der nichtamtliche Sachverständige bestätigte – wirtschaftlich nicht zu sinnvollen Ergebnissen. Im Hinblick darauf, dass die technische Nutzungsdauer sämtlicher Kreuzungen noch nicht abgelaufen ist und somit die tatsächlich anfallenden Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten für die gesamte Nutzungsperiode noch nicht feststehen, erachtet daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die auf dem „Basissatz“ als pauschaliertem Jahreswert beruhende Berechnungsmethode, derzeit als die einzig sinnvolle.
III.Rechtsvorschriften
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 88/2023, lauten:
„[…]
Anzuwendendes Recht
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
[…]
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 51 idF BGBl. 88/2023, lauten:
„[…]
§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
[…]
§ 39. […]
(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
[…]
Sachverständige
§ 52. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
[…]
§ 59. Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. […]
(2) Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.
[…]
§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. […]
[…]
(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
[…]“
3. Der 4. Teil (§§ 48 und 49) des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I 25/2010 (diese Fassung ist gemäß § 243a Abs. 4 EisbG idF BGBl. I 115/2024 auf den vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden), lautet auszugsweise:
„4. Teil
Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge
Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge
Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung
§ 48. […]
(2) Sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird, sind die Kosten für die bauliche Umgestaltung der bestehenden Kreuzung, für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn sind zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Die Festlegung der Art und Weise allenfalls erforderlicher Absperrungen beiderseits der Eisenbahn hat im Einvernehmen zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu erfolgen.
(3) Falls es das Eisenbahnunternehmen oder der Träger der Straßenbaulast beantragen, hat die Behörde ohne Berücksichtigung der im Abs. 2 festgelegten Kostentragungsregelung zu entscheiden,
1. welche Kosten infolge der technischen Anpassung der baulichen Umgestaltung (Abs. 1 Z 1) im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen, oder
2. welche Kosten für eine allfällige Umgestaltung des Wegenetzes oder für die Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen im verkehrsmäßigen Ausstrahlungsbereich der verbleibenden oder baulich umzugestaltenden Kreuzungen zwischen Haupt-, Neben-, Anschluss- oder Materialbahn mit beschränkt-öffentlichem Verkehr einerseits und einer Straße mit öffentlichem Verkehr andererseits infolge der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erwachsen, und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen sind und in welchem Ausmaß das Eisenbahnunternehmen und der Träger der Straßenbaulast die durch die bauliche Umgestaltung oder durch die Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung der umgestalteten Anlagen oder durchgeführten Ersatzmaßnahmen erwachsenden Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung ist nach Maßgabe der seit der Erteilung der Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen Änderung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der durch die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege, der durch die nach Auflassung verbleibenden oder im Zusammenhang mit der Auflassung baulich umgestalteten Kreuzungen, des umgestalteten Wegenetzes und der durchgeführten Ersatzmaßnahmen erzielten Verbesserung der Abwicklung des Verkehrs auf der Eisenbahn oder des Straßenverkehrs, der hierdurch erzielten allfälligen Ersparnisse und der im Sonderinteresse eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten zu treffen. Eine derartige Antragstellung ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Rechtskraft einer Anordnung nach Abs. 1 zulässig. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vom Eisenbahnunternehmen und vom Träger der Straßenbaulast zu tragenden Kosten gilt die im Abs. 2 festgelegte Kostentragungsregelung.
(4) Die Behörde hat sich bei der Kostenfestsetzung des Gutachtens einer Sachverständigenkommission zu bedienen. Die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission obliegt der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH. Die Sachverständigenkommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. […]
Schienengleiche Eisenbahnübergänge
Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung
§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. […]
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.“
4. Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat sind die Verwaltungsgerichte gemäß § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. 10 idF BGBl. I 33/2013, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
IV.Rechtliche Beurteilung
1. Die Verbindung der vorliegenden drei Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beruht auf § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG.
2. Vorauszuschicken ist, dass die B AG und die Stadtgemeinde *** Parteien der Sicherungsverfahren nach § 49 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG waren (vgl. dazu das Erkenntnis des VfGH vom 26.02.2020, oben I.18.) und die in diesen Verfahren ergangenen Bescheide vom 25. Februar bzw. vom 22. März 2016 ihnen unbestritten zugestellt wurden. Mangels Erhebung von Rechtsmitteln sind diese Bescheide in Rechtskraft erwachsen. Daher entfaltet ihr Spruch im Kostenverfahren nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG – wie dies § 38 AVG voraussetzt – Bindungswirkung (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 21 ff, Stand 01.04.2021, rdb.at). Dies gilt auf Grund des § 17 VwGVG ebenso in den nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.
3. Aus dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. September 2021 (oben 22.), an das für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nach § 63 Abs. 1 VwGG Bindungswirkung besteht, folgt, dass mit den Sicherungsbescheiden keine Beibehaltung der bestehenden Sicherung angeordnet wurde und daher innerhalb der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 EisbG eine neue Kostenentscheidung nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG möglich war.
Der Antrag der B AG vom 18. Mai 2018 war daher hinsichtlich aller drei in den Beschwerdeverfahren gegenständlichen Kreuzungen zulässig, was die belangte Behörde hinsichtlich der Kreuzung in km *** richtig, hinsichtlich der übrigen beiden Kreuzungen jedoch (wenngleich sie auch hier zunächst Gutachten der Sachverständigenkommission einholte und den Antrag insoweit abwies, also inhaltlich über diesen entschied; vgl. dazu VwGH 18.02.2022, Ro 2021/03/0016) unrichtig beurteilte. Wie sich aus dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2020 ergibt, ist dieser Antrag so auszulegen, dass er sich sowohl auf die – ausdrücklich angesprochene – prozentuelle Aufteilung der Kosten als auch auf deren Höhe bezieht.
Eine Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisbG durch die Stadtgemeinde *** erfolgte hingegen für keine der drei Kreuzungen.
4. Hinsichtlich des prozentuellen Aufteilungsschlüssels beschränkt sich der (Haupt-)Antrag der Gesellschaft darauf, die Stadtgemeinde zur Tragung des in § 48 Abs. 2 EisbG subsidiär vorgesehen Anteils von 50 % zu verpflichten. Zu einer solchen Konstellation führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem soeben zitierten Erkenntnis vom 18. Februar 2022 in den Rz 34 ff aus:
„34 Das Verwaltungsgericht hat – ausgehend von der spezifischen Verfahrenssituation, wonach nur einer der beteiligten Verkehrsträger iSd § 48 Abs. 2 EisbG einen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung nach § 48 Abs. 3 EisbG gestellt und dabei die ohnehin subsidiär zur Anwendung kommende Aufteilung im Verhältnis 50 : 50 beantragt hat – die Auffassung vertreten, dass schon deshalb eine andere Aufteilung nicht in Betracht komme. Die Abänderung der durch § 48 Abs. 2 EisbG subsidiär (zu einer vertraglichen Einigung) festgelegten Kostentragungsregel setze einen entsprechenden rechtzeitigen Antrag eines Verkehrsträgers voraus, an dem es im Revisionsfall fehle. Hinsichtlich der Höhe der Kosten stehe der entscheidende Sachverhalt aber noch nicht fest.
[…]
39 Kommt es also nicht zu der entsprechend § 48 Abs. 2 erster Halbsatz EisbG im Vordergrund stehenden einvernehmlichen Regelung der Kostenfrage und will sich einer der beteiligten Verkehrsträger nicht mit der subsidiären gesetzlichen Regelung des § 48 Abs. 2 zweiter Halbsatz EisbG ‚begnügen‘, die eine Kostenaufteilung je zur Hälfte vorsieht, obliegt es ihm, durch rechtzeitige Antragstellung nach § 48 Abs. 3 EisbG eine andere (ihn begünstigende) Kostenaufteilung zu erwirken. Erfolgt aber keine solche Antragstellung innerhalb der dreijährigen Frist des § 48 Abs. 3 vorletzter Satz EisbG, besteht kein Recht auf eine solche Festlegung, und zwar auch dann nicht, wenn der „gegenbeteiligte“ Verkehrsträger seinerseits einen Antrag nach § 48 Abs. 3 EisbG mit dem Ziel gestellt hat, selbst weniger als die – vom Gesetz subsidiär vorgesehene – Hälfte der Kosten tragen zu müssen. Die gegenteilige Sichtweise wäre weder mit der dargestellten Gesetzessystematik in Einklang zu bringen, die für ein Abgehen von der subsidiären gesetzlichen Aufteilungsregel eine rechtzeitige Antragstellung fordert, noch mit dem durch das Deregulierungsgesetz 2001 verfolgten Ziel einer Verwaltungsentlastung bzw. Verfahrensvereinfachung.
40 Einem Verkehrsträger, der (wie im Revisionsfall die mitbeteiligte Stadtgemeinde) keinen rechtzeitigen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt hat, kommt in dem auf Grund des Antrags des anderen Verkehrsträgers (hier: ***) eingeleiteten Verfahren daher kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des subsidiären gesetzlichen Aufteilungsschlüssels zu seinen Gunsten zu.“
Daraus folgt auch für den vorliegenden Fall, dass der Aufteilungsschlüssel nicht anders als mit 50 % festgelegt werden kann. Der zu LVwG-AV-661-2019 angefochtene Bescheid erweist sich daher im Hinblick auf den Aufteilungsschlüssel im Ergebnis als rechtmäßig, während die zu LVwG-AV-146-2020 und LVwG-AV-165-2020 angefochtenen Bescheide zunächst dahingehend abzuändern sind, dass ihnen jeweils ein Aufteilungsschlüssel von 50 % zu Grunde zu legen ist.
5. Hinsichtlich der Kostenteilungsmassen ist zunächst festzuhalten, dass die Gutachten der Sachverständigenkommission auch nach den Ergänzungen vom 17. Juni 2022 bzw. vom 13. Jänner 2023 Fragen wirtschaftlicher Natur offen ließen, zu denen der Sachverständigenkommission schon auf Grund ihrer durch § 48 Abs. 4 EisbG geregelten Zusammensetzung die Fachkunde fehlt, sodass die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen für Fragen der Kalkulation und Finanzwirtschaft geboten war (vgl. hierzu im speziellen Kontext des Verfahrens nach § 48 Abs. 3 EisbG VwGH 21.05.2019, Ro 2018/03/0050, mwN; im vorliegenden Fall umfassten die wirtschaftlichen Fragestellungen ebenfalls die Frage der Verzinsung bzw. der Indexierung der Basissätze und die daraus resultierende Barwertberechnung, gingen aber noch darüber hinaus; insbesondere betrafen sie etwa die korrekte Kalkulation von Eigenleistungen der B AG, Fragen der ausreichenden Transparenz kalkulierter Positionen sowie die Aufteilung von Leistungen auf die unterschiedlichen Kreuzungen). Die an den Sachverständigen gerichteten wirtschaftlichen Fragestellungen erwiesen sich allesamt als entscheidungsrelevant.
Gründe für die von der B AG am 12. Jänner 2023 behauptete Befangenheit des Sachverständigen sind nicht zu erkennen. Insbesondere kann eine solche nicht darin erblickt werden, dass er für Zwecke der Befundaufnahme (zunächst) ein Gespräch mit der Stadtgemeinde ohne Beiziehung der (später umfassend eingebundenen) Gesellschaft führte. Vielmehr besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Rechtsanspruch einer Partei auf Teilnahme an der Beweisaufnahme. Dies gilt auf Grund des § 17 VwGVG in gleicher Weise für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Garantien des Art. 6 EMRK (insbesondere die Waffengleichheit) sind im vorliegenden Fall jedenfalls dadurch gewahrt, dass die Ergebnisse der Beweisaufnahmen durch den Sachverständigen mit sämtlichen (anwesenden) Parteien in den beiden danach durchgeführten mündlichen Verhandlungen erörtert wurden (VwGH 14.10.2016, Ra 2016/09/0092, mwN).
6. Aus den getroffenen Feststellungen ergeben sich Errichtungskosten (einschließlich Planungskosten) in der Höhe von € 22.572,67 für die Sicherungsanlage in km *** und in der Höhe von jeweils € 16.061,17 für die Anlagen in km *** und ***. Festzuhalten ist, dass in diesen Beträgen, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. April 2023, Ra 2022/03/0283, entsprechend, keine Kosten der Errichtung von Gleiseindeckungen enthalten sind.
7. Mangels der Festlegung einer Leistungsfrist in den Sicherungsbescheiden waren die vorgeschriebenen Sicherungen von der B AG sogleich herzustellen (VwGH 15.06.2011, 2011/05/0077, mwN), also am 29. Februar 2016 bei der Kreuzung in km *** und am 29. März 2016 bei den übrigen beiden Kreuzungen. Diese Tage sind somit auch als Fälligkeitstermine für den jeweiligen Anteil der Stadtgemeinde anzusehen, und zwar im Hinblick auf das im vorliegenden Fall vorliegende Einvernehmen über die Abgeltung der Anteile an den Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten als Einmalzahlungen auch für diese. Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt für eine frühere oder spätere Fälligkeit des nach § 48 Abs. 2 und 3 EisbG aufzuteilenden Betrages zu entnehmen, zumal die Sicherungsanlagen in der vorgeschriebenen Form zu diesen Zeitpunkten auch bereits tatsächlich in Betrieb waren.
8. Aus den getroffenen Feststellungen ergeben sich für diese Termine Barwerte der Kosten der Erhaltung und Inbetriebhaltung für die Anlage in km *** in der Höhe von € 99.137,04 und für die Anlagen in km *** sowie 61,814 in der Höhe von € 98.538,39. Auch diese Beträge enthalten keine der Gleiseindeckung zuzurechnende Kosten.
Dem Vorbringen der Stadtgemeinde, wonach eine pauschale Ermittlung der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten vorab nicht zulässig sei, ist in rechtlicher Hinsicht entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 21. Mai 2019 einer derartigen Kalkulationsmethode vor dem Hintergrund des § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG nicht entgegengetreten ist.
Die in dem die Kreuzung in km *** betreffenden Bescheid enthaltene Vorschreibung jährlicher Beträge der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten erübrigt sich im Hinblick auf das bestehende Einvernehmen über die Einmalzahlung (oben 7.). da es sich bei einem Bescheid nach § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 3 EisbG nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 2019 um einen vertragsersetzenden Bescheid handelt, sodass das Einvernehmen im Rahmen des der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens der Kostenbestimmung zu Grunde gelegt werden kann.
9. Zusammengefasst war daher der Beschwerde der Stadtgemeinde *** insoweit Folge zu geben, als die im Bescheid betreffend die Eisenbahnkreuzung in km *** (alternativ zur Entrichtung des Barwerts) erfolgte Vorschreibung jährlich durch die Stadtgemeinde zu leistender Beiträge zu den Erhaltungs- und Inbetrieb-haltungskosten auf Grund des (jedenfalls nunmehr) bestehenden Einvernehmens über die Abgeltung des Anteils der Stadtgemeinde als Einmalzahlung zu entfallen hat. Der von der belangten Behörde festgelegte prozentuelle Anteil der Stadtgemeinde an den Kosten von 50 %hat sich hingegen als rechtmäßig erwiesen.
Sowohl die Errichtungs- als auch die Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten dieser Kreuzung und dementsprechend auch die Leistungen der Stadtgemeinde hat die Behörde zu niedrig festgelegt. Im Rahmen der Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung in der Sache selbst nach § 28 Abs. 2 VwGVG waren daher die Kosten mit den vom Gericht ermittelten Beträgen zu bestimmen und der Stadtgemeinde eine ihrem Hälfteanteil entsprechende Leistungsverpflichtung aufzuerlegen. Dass die festgestellten Errichtungskosten höher sind als von der B AG im verfahrenseinleitenden Antrag beziffert, ändert daran nichts. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich im vorzitierten Erkenntnis vom 18. April 2023 klargestellt, dass § 48 Abs. 3 EisbG eine Bezifferung der Kosten im verfahrenseinleitenden Antrag nicht erfordert und daher auch allenfalls entgegen einem schlüssigen Sachverständigengutachten vom Antragsteller zu niedrig bezifferte Kosten für die von der Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht zu treffende Entscheidung nicht relevant sind. Hinsichtlich der Erhaltungs- und Inbetriebhaltungskosten war das über die festgestellten Kosten hinausgehende Mehrbegehren der Gesellschaft im verfahrenseinleitenden Antrag abzuweisen.
Hinsichtlich der übrigen beiden Kreuzungen hatte an die Stelle der von der belangten Behörde insoweit ausgesprochenen gänzlichen Abweisungen des Antrages vom 18. Mai 2018 jeweils die Bestimmung der Kosten den getroffenen Feststellungen entsprechend, wiederum verbunden mit einer dem Hälfteanteil der Stadtgemeinde entsprechenden Leistungsverpflichtung, zu treten. Da die festgestellten Kosten hier allesamt niedriger sind als von der B AG im verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemacht, war der Antrag im Übrigen abzuweisen. Den Beschwerden der Gesellschaft wurde damit teilweise Folge gegeben.
Die gebotenen Änderungen waren iSd (gemäß § 17 VwGVG auch vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden) § 59 Abs. 1 AVG in einer Neufassung der Sprüche der angefochtenen Bescheide zum Ausdruck zu bringen.
Die im Bescheid betreffend die Eisenbahnkreuzung in km *** von der Behörde auf Grundlage des § 59 Abs. 2 AVG festgelegte vierwöchige Leistungsfrist wurde von keiner Partei in Frage gestellt. Sie erscheint dem Landesverwaltungsgericht ebenfalls angemessen und wird daher auch in den abgeänderten Sprüchen der beiden anderen Bescheide in gleicher Länge festgelegt.
10. Die Verpflichtung der B zur Tragung der dem nichtamtlichen Sachverständigen nach § 17 VwGVG iVm § 53a AVG zuzuerkennenden Gebühr (vorerst nur dem Grunde nach) beruht auf § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 und 3 AVG. Da die Gebühr der Höhe nach nicht sogleich bestimmt werden kann, bleibt dies einem gesonderten Beschluss vorbehalten.
V.Zur Unzulässigkeit der Revision
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich anzusehen. Vielmehr sind die maßgeblichen Rechtsfragen einerseits durch den klaren Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 2 iVm § 48 Abs. 2 bis 4 EisbG sowie des § 76 Abs. 1 und 3 AVG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarem Gesetzeswortlaut etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und andererseits durch die zitierte, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klargestellt.
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