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LVwG-AV-1105/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1105/001-2024
LVwG-AV-1105/001-2024Landesverwaltungsgericht15.10.2024
Schöffenamt; Ausschließungsgrund; gesundheitliche Gründe;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 17. Juli 2024, Zl. *** betreffend Abweisung des Antrages vom 19. Juni 2024 auf Befreiung vom Amt der Geschworenen und Schöffen für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin infolge ihres körperlichen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen kann und sohin von diesem ausgeschlossen ist.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin wurde entsprechend dem GSchG für die Jahre 2025/2026 für das Amt als Geschworene bzw. Schöffin ausgelost. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 beantragte sie eine Befreiung von diesem Amt und führte begründend aus, dieses Amt aus gesundheitlichen Gründen – sie leide an Long Covid – nicht ausüben zu können.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Hiergegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin eine Reihe von Befunden vorlegte.
Diese wurden der medizinischen Amtssachverständigen zugeleitet und stellte diese im Gutachten vom 9. Oktober 2024 fest, dass aufbauend auf den Befunden und einer durch die Amtssachverständige davon auszugehen sei, dass es der Beschwerdeführerin an der für die Ausübung des Amtes erforderlichen gesundheitlichen Eignung mangle. Der belangten Behörde wurde dies zur Kenntnis gebracht und wurde der Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieser trat dem Gutachten, soweit es sich nicht um rechtliche Ausführungen handelte, ausdrücklich nicht entgegen.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, namentlich die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Befunde, und in das medizinische Gutachten vom 9. Oktober 2024, ***.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin wurde für die Jahre 2025 und 2026 für das Amt als Geschworene bzw. Schöffin ausgelost. Mit Schreiben vom 19. Juni 2024 beantragte sie eine Befreiung von diesem Amt aus gesundheitlichen Gründen. Die Beschwerdeführerin leidet seit März 2021 unter diversen körperlichen und psychischen Symptomen wie chronische Müdigkeit, innerer Unruhe, Sprachstörungen, Konzentrationsschwäche, Wortfindungsstörungen und verminderte körperliche und psychische Belastbarkeit. Sie ist im Ausmaß von 20h in der Woche als Kindergartenassistentin tätig, wobei sie eine Stützkraft zur Unterstützung für die Gruppe hat.
Aufgrund der von ihr vorgelegten Befunde steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist, dieses Amt wahrzunehmen.
Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Akt der belangten Behörde, namentlich die darin enthaltenen Befunde sowie das eingeholte medizinische Gutachten vom 9. Oktober 2024, ***. Diesem Gutachten, das die Ansicht der Beschwerdeführerin stützt, wurde seitens der belangten Behörde nicht entgegengetreten, sodass es der Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist nach § 1 GSchG ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht.
Gemäß § 2 Z 1 GSchG sind vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen Personen ausgeschlossen, die infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes die Pflichten des Amtes nicht erfüllen können. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es der gesundheitliche Zustand von vornherein und damit erwartbar nicht erlaubt, der ganzen, u.U. auch mehrere Stunden dauernden Hauptverhandlung mit der erforderlichen Aufmerksamkeit zu folgen (zur Bedeutung mangelnder Aufmerksamkeit im Lichte des § 281 Abs. 1 Z 1 StPO vgl. Ratz in Fuchs/Ratz, WK StPO § 281 [Stand 1.12.2023, rdb.at] Rz 119 ff), sodass gleichsam sehenden Auges Verfahrensmängel in Kauf genommen würden. Gerade das wäre aber aufgrund des eingeholten medizinischen Gutachtens bezogen auf die Beschwerdeführerin der Fall.
Wenngleich die Beschwerdeführerin insoweit eine Befreiung beantragt hat, handelt es sich inhaltlich um einen Einspruch, also die Geltendmachung eines Ausschließungsgrundes. Zumal die belangte Behörde in ihrer Begründung sowohl das Vorliegen von Aufschließungs- als auch jenes von Befreiungsgründen verneint, steht fest, dass sie das verfahrenseinleitende Anbringen (zumindest) auch als Einspruch gewertet hat, sodass sich auch die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch auf diesen Aspekt erstreckt. Demgemäß war der Beschwerde Folge zu geben und war festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin an der für die Ausübung des Amtes erforderlichen gesundheitlichen Eignung fehlt.
5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin gesundheitlich zur Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten im Stande ist, und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut,wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränktenBekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.;16.6.2015, Ra 2015/02/0105).
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