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LVwG-AV-1076/001-2024•LVwG N LVwG-AV-1076/001-2024
LVwG-AV-1076/001-2024Landesverwaltungsgericht14.10.2024
Infrastruktur und Technik; Elektrizitätswesen; starkstromrechtliche Bewilligung; Parteistellung; Präklusion;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. A und 2. B, beide in ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 27.6.2024, Zl. ***, betreffend Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz (NÖ StWG) (mitbeteiligte Partei: C GmbH, in ***, vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH Co KG, in ***, ***), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge
„Die Einwendungen von Herrn A und Frau B, ***, ***, werden zurückgewiesen.“
durch die Wortfolge
„Die Einwendungen von A und B, ***, ***, werden, soweit sie die behauptete Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Wiese auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, (Themenkomplex „Naturschutz“) betreffen, als unzulässig zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen als unbegründet abgewiesen.“
ersetzt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schriftsatz vom 16.2.2024 beantragte die C GmbH (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) bei der NÖ Landesregierung (im Folgenden: Belangte Behörde) die starkstromwegerechtliche Bewilligung für den Neubau einer ca. 13,5 km langen 110 kV-Doppelleitung zwischen dem Abzweigmast (AZ) *** und dem geplanten Umspannwert (UW) *** sowie für die Errichtung eines neuen Abzweigmastes in der bestehenden 110-kV-Doppelleitung UW *** – UW ***. Dem Antrag beigelegt waren näher bezeichnete Pläne und Projektunterlagen.
1.2. Die belangte Behörde machte mittels Edikt den verfahrenseinleitenden Antrag kund. Die Kundmachung enthielt unter anderem den Hinweis, dass Stellungnahmen und Einwendungen bis 31.5.2024 bei der belangten Behörde einzubringen seien.
1.3. Mit Schriftsatz vom 31.5.2024, eingebracht per E-Mail an die belangte Behörde am selben Tag, erhoben die Beschwerdeführer Einwendung im Verfahren. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das im Eigentum der Beschwerdeführer stehende und vom Projekt betroffene Wiesengrundstück von einem Wald umgeben sei, der größtenteils vor etwa 30 Jahren neu angepflanzt worden sei. Die Wiese selbst sei seit Jahrzehnten eine Naturschutzfläche und beherberge geschützte Pflanzen, darunter die Orchideenart „Knabenkraut“. Aufgrund des Vorkommens dieser Pflanzen habe ein ursprünglicher Bauplan geändert werden müssen, da eine Befahrung der Wiese nicht möglich sei. Die aktuelle Planung sehe jedoch weiterhin eine 50 Meter breite Schneise auf dem Waldgrundstück vor, was zu einem veränderten Lebensraum führen würde. Aus diesem Grund habe man den zuständigen Planer mehrmals gebeten, eine alternative Trassenführung zu wählen.
Vorgebracht werde:
1. Der junge Waldbestand, etwa 30 Jahre alt, sei wichtig für die Kohlenstoffspeicherung.
2. Obwohl die Trassenführung geändert wurde, sei es notwendig, die Wiese zu befahren, was die Orchideen gefährden könnte.
3. Es drohe die Zerstörung eines ökologischen „Kleinods“, indem das geschlossene System durch die Trassenöffnung großflächig beeinträchtigt würde.
4. Die im Rahmen von ÖPUL 2023 bewirtschaftete Naturschutzfläche werde erheblich beeinträchtigt oder zerstört.
5. Der Lebensraum der Wiese, ein „basenarmes Flachmoor“, werde durch die geplanten Maßnahmen gestört, was klimatische Veränderungen und eine Verschlechterung des Wasserhaushalts zur Folge hätte.
6. Durch die geplante Rodung würde Nährstoffeintrag von den benachbarten landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, was die Vegetation verändern würde.
Abschließend sei festzuhalten, dass die kumulierten Auswirkungen (Licht, Wind und Nährstoffeintrag) den Lebensraum der Wiese und insbesondere die geschützten Orchideen erheblich gefährden könnten. Es werde deshalb eine kleinräumige Änderung der Trasse gefordert, damit der bestehende und vom umgebenden Baumbestand abhängige Lebensraum erhalten bleibe.
1.4. Die belangte Behörde führte am 10.6.2024 eine Verhandlung durch.
1.5. Mit Bescheid vom 27.6.2024, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei unter Anwendung von §§ 3, 6 und 7 NÖ Starkstromwegegesetz (NÖ StWG) und Vorschreibung näher bezeichneter Auflagen die Bewilligung zum Bau und zum Betrieb der im Bescheid näher beschriebenen Leitungsanlage.
Unter einem wies sie die Einwendungen der Beschwerdeführer zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen und Einwendungen zusammengefasst aus, dass sich aus dem nachvollziehbaren Vorbringen der mitbeteiligten Partei ergebe, dass ein öffentliches Interesse an dem Projekt gegeben sei. Grundeigentümer könnten grundsätzlich die Notwendigkeit der Anlage in Frage stellen und Alternativvorschläge erstatten. Die mitbeteiligte Partei hätte schriftliche Ausführungen in Form einer Trassenstudie und einer ausführlichen Projektbegründung vorgelegt. Dieses Vorbringen erscheine schlüssig und nachvollziehbar, zumal die politischen und wirtschaftlichen Initiativen dahin gehen würden, dass der Stromverbrauch steige. Es liege eine Notwendigkeit an dem Projekt vor, weil die Einhaltung des „n-1 Kriteriums“, der weiter steigende Bedarf an elektrischer Energie und die Steigerung der Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern den Ausbau des Netzes erforderlich machten. Diese Ziele seien auch nicht durch die Beibehaltung der bestehenden Leitung zu erreichen.
Die von der mitbeteiligten Partei gewählte Trasse führe zu einem Minimum an negativen Folgen und sei deshalb weiter zu verfolgen. Zusätzlich hätte das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die beantragten elektrischen Leitungsanlagen dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie nicht widersprächen. Mit der Errichtung der beantragten 110-kV-Doppelleitung und dem Umspannwerk *** würden die Leitungslängen im 20 kV-Netz deutlich verringert und die Versorgungssicherheit erhöht.
Zu den Einwendungen sei auszuführen, dass Grundstückseigentümer Gefährdungen ihres Eigentums geltend machen können, wobei unter einer solchen nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes zu verstehen sei. Dies sei auch dann anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen sei. Ein solch tiefgehender Eingriff sei jedoch von keinem Beteiligten behauptet worden.
Ferner finde im starkstromrechtlichen Bewilligungsverfahren eine klare Trennung zwischen privaten und öffentlichen Interessen statt. Ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abstimmung der elektrischen Leitungsanlage mit sonstigen öffentlichen Interessen, wie etwa des Naturschutzes, komme Grundstückseigentümern nicht zu. Die darauf gerichteten Einwendungen seien deshalb unzulässig.
1.6. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass im Verfahren eine Prüfung der Trassenänderung, wie in den Einwendungen der Beschwerdeführer vorgebracht, nicht vorgenommen worden sei und auch Feststellungen hierzu fehlten. Grundeigentümer hätten das Recht, die Notwendigkeit der Anlage in Frage zu stellen und Alternativvorschläge zu erstatten. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien die Einwendungen deshalb zulässig. Die belangte Behörde hätte eine Prüfung einer alternativen Trasse, konkret über die Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, verlaufend, nicht durchgeführt. Ebenso sei keine Prüfung einer Erdverkabelung vorgenommen worden.
2.1. Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb einer 110-kV-Freileitung mit folgenden Baumaßnahmen:
a) 110-kV-Doppelleitung vom Abzweigmast (AZ) *** zum geplanten Umspannwerk (UW) ***:
b) 110-kV-Doppelleitung UW *** bis UW ***:
Die neu zu errichtende 110-kV-Freileitung hat folgenden Trassenverlauf:
Ausgehend von einem zu errichtenden Abzweigmast (M***) im bestehenden Leitungszug der 110-kV-Leitung zwischen UW *** – UW *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***, verläuft die projektierte Leitung in nordwestlicher Richtung zwischen den Ortsgebieten von einerseits *** und andererseits ***, *** und *** bis zum geplanten Winkelmast Nr. *** auf der Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen *** und ***, beide KG ***. Hier winkelt die Trasse nach Westen ab und verläuft mit geringfügigen Richtungsänderungen an den Stützpunkten Nr. ***, ***, *** und *** bis zum Stützpunkt Nr. *** auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Die Trasse verläuft nun in nordwestlicher Richtung bis zum Stützpunkt Nr. ***, wo sie wieder nach Westen schwenkt, um annähernd in der Mitte zwischen den Ortsgebieten von *** im Süden und *** im Norden zu liegen. In der Folge wird der freistehende Bauernhof der Fam. E mit den Winkelmasten Nr. ***, ***, *** südlich und der Ortsteil *** zwischen den Masten Nr. *** und *** nördlich umfahren. Ab dem Stützpunkt Nr. *** erfolgt die Querung des ***, zuerst in südwestlicher, dann nordwestlicher und ab dem Kamm in westlicher Richtung bis zum geplanten Umspannwerk ***, welches auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, zur Errichtung gelangen soll.
Die Flächen rund um die Maststandorte sollen in einer Größenordnung von ca. 3 m x 3 m bis 3 m x 4 m gerodet werden. Im Bereich der Leitungstrasse soll eine Schneise im Ausmaß von jeweils 25 m links und rechts der verlaufenden Leitung (Breite der Schneise gesamt 50 m) freigehalten werden. Im Zuge der Masten- und Leitungserrichtung soll der innerhalb der Schneisenfläche befindliche Baumbestand geschlägert werden, die Erlangung einer Rodungsbewilligung im rechtlichen Sinne ist nicht beabsichtigt. Gemäß dem Projekt wird die Leitungstrasse entsprechend den Vorgaben der OVE EN 50341:2023 von Baum- und Strauchwuchs freigehalten. Ein Aufwuchs von Pflanzen (Sträuchern und Bäumen) im Bereich der Schneisenfläche ist bis zu einer Höhe von ca. 4 m unterhalb des Leitungsseiles möglich. Eine Erhöhung des Masten M*** bis auf ca. 70 m Höhe, um eine höhere Aufwuchshöhe der Bäume in der auf den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, verlaufenden Schneise zu ermöglichen, ist aus elektrotechnischer Sicht möglich.
2.2. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Gst. Nr. *** und , KG . Beim Gst. Nr. *** handelt es sich um ein Waldgrundstück, beim Gst. Nr. *** zu ca. 1/3 um eine Waldfläche und zu ca. 2/3 um eine Wiesen- bzw. Weidefläche. Die Grundstücke sollen im Sektor M-M (also zwischen Mast *** und Mast ) überspannt werden. Der Mast M ist auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, situiert, sohin auf keinem der genannten Grundstücke im Eigentum der Beschwerdeführer. Die Wiesenfläche auf Gst. Nr. ***, KG ***, ist ein basenarmes, nährstoffarmes *** und beherbergt unter anderem die Orchideenart „Knabenkraut“. Landwirtschaftliche Kulturpflanzen werden nicht angebaut.
Die Lage stellt sich auszugsweise wie folgt dar:
[Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
2.3. Die KG *** hat eine Waldfläche von 323 ha mit einem Bewaldungsprozent von 53,4. Die Waldflächenbilanz der letzten 10 Jahre [2014-2023] ist mit plus 0,24% leicht positiv, was einen Zuwachs von 0,77 ha Wald bedeutet. Auf Gemeindeebene (***) gibt es 1.168,7 ha Waldfläche mit 42,6 % Waldanteil an der Gesamtfläche und ebenfalls einem leichten Plus von 0,41 % in der Waldflächenbilanz. Der vorliegende Waldkomplex erstreckt sich von Südwest nach Nordost und wird von den Ortschaften ***, ***, *** und *** begrenzt. Die schwach kupierte Hochfläche liegt nördlich der Donau. Die Gst. Nr. *** und ***, KG ***, liegen in keinem Landschaftsschutzgebiet und auch nicht in einem Natura 2000-Gebiet. Der geologische Untergrund besteht aus Cordierit-Sillimanitgneis und Biotit-Plagioklasgneis silikatischen Ursprungs. Auf der Wiesenfläche kommen lehmig-sandig-schottrige Ablagerungen lokaler Gerinne vor, die ein saures Niedermoor bilden.
Die verfahrensgegenständlichen Waldflächen liegen laut aktuellem Waldentwicklungsplan (genehmigt am 10.06.2024 –Zahl: ***) in der Funktionsfläche ***. Diese weist die Funktionskennzahl 111 auf. Die Waldfunktion (111) besagt, dass diese Waldflächen eine niedrige Schutzwirkung, eine niedrige Wohlfahrtswirkung und eine niedrige Erholungswirkung aufweisen.
Die Funktionsfläche hat eine Größe von 8.195 ha mit einem Waldanteil von 44,9 %.
Bei den Gst. Nr. *** und ***, KG ***, handelt es sich um Wald bzw. um landwirtschaftliche Nutzflächen. Die vom Projekt beanspruchte Fläche auf den Grundstücken der Beschwerdeführer beträgt rund 8.000 m², wobei ca. 1.500 m² auf Waldflächen entfallen. Das Projekt sieht eine reine Überspannung der Grundstücke der Beschwerdeführer vor. Auf dem östlichen Nachbargrundstück mit der Gst. Nr. *** auf landwirtschaftlicher Nutzfläche soll ein Mast errichtet werden. Ebenso soll auf dem westlichen Nachbargrundstück *** in einer Entfernung von ca. 120-130 Meter auf Waldfläche ein Mast errichtet werden.
Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Alternativtrasse, welche über unter anderem die Gst. Nr. ***, *** und , alle KG , verläuft, weist vom Ausgangspunkt Mast M bis zum Mast M ca. 50 Laufmeter mehr auf und bedarf daher höherer Feldlängen. Die in Anspruch genommene Waldfläche, die eine gewisse Oberhöhe nicht überschreiten darf, würde um ca. 10.250 m² von 3,6 ha in diesem Abschnitt auf über 4,6 ha anwachsen. Aus forstfachlicher Sicht ist die Mehrinanspruchnahme ein zusätzlicher Eingriff in die Waldbewirtschaftung sowie eine Erhöhung des Risikos an biotischen und abiotischen Schäden entlang der Trasse. Die vorgeschlagene Variante ist aus forstfachlicher Sicht negativ zu bewerten.
Die nachstehende Grafik zeigt den Variantenvergleich:
[Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
2.4. Der Raum *** im südwestlichen Waldviertel wird derzeit über 20-kV-Leitungen ausgehend von den UW *** und UW *** mit elektrischer Energie versorgt. Die Gesamtlänge dieser 20-kV-Leitungen zwischen den beiden Umspannwerken beträgt aktuell ca. 61 km. Der Raum *** liegt in etwa in der Mitte, also jeweils ca. 30 Leitungskilometer von den beiden Umspannwerken entfernt. Das aktuelle 20-kV-Netz wurde als „Versorgungsnetz“ konzipiert, was bedeutet, dass an der Sammelschiene des speisenden Umspannwerkes die Regelspannung von etwa 21,3 kV anliegt, welche dann über lastabhängige Leitungsverluste an den Netzenden auf ca. 20,2 kV absinken darf. Weiters gibt es in erdkabeldominierten Wechselstromnetzen den physikalischen Effekt der kapazitiven Spannungserhöhung. Dieser Effekt steigt mit der Leitungslänge - vor allem beim Einsatz von Kabelstrecken – und wirkt dem lastabhängigen Spannungsabfall entgegen. Im Zuge der nun anstehenden Änderung im Energiesystem, zu einem Stromnetz mit vielen dezentralen Erzeugungsanlagen aus erneuerbarer Energie (Photovoltaikanlagen) auch an den Netzausläufern, kommt es an diesen zu unzulässigen Spannungserhöhungen. Die bereits angeführte kapazitive Spannungserhöhung addiert sich an den Netzausläufern zu der Spannungsanhebung aufgrund der dezentralen Einspeisung und unzulässige Spannungserhöhungen wären die Folge. Durch die Errichtung eines zusätzlichen 110/20-kV-Umspannwerkes samt anspeisender 110-kV-Freileitung werden die anstehenden 20-kV-Leitungslängen und damit verbundene Effekte wesentlich verringert und die Netzkapazität für dezentrale Erzeugungsanlagen, aber auch Verbrauchsanlagen, wesentlich gesteigert. Derzeit können im Raum *** keine Energieerzeugungsanlagen, die mehr Strom in das Netz einspeisen, als sie selbst verbrauchen, und die eine Leistung größer 4 kW aufwiesen, ans Netz angeschlossen werden. Durch das Projekt wird einerseits die Versorgungssicherheit wesentlich erhöht und andererseits der Anschluss weiterer Erzeugungseinheiten erst ermöglicht.
2.5. Die belangte Behörde machte mittels Edikts den verfahrenseinleitenden Antrag vom 13.2.2024 kund. Das Edikt enthielt den Hinweis, dass „Parteien und die sonstigen Beteiligten des Verfahrens […] innerhalb der unter Punkt 3. genannten Frist (22. April 2024 bis 31. Mai 2024) bei der NÖ Landesregierung, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), ***, ***, schriftliche Stellungnahmen zum Vorhaben und Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen (bitte die Aktenzahl *** anführen) [können]. Personen verlieren gemäß § 44b Abs. 1 AVG ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 22. April 2024 bis 31. Mai 2024, schriftliche Einwendungen bei der Behörde erheben.“ Das Edikt wurde in der *** für Niederösterreich, dem ***, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes, auf der Homepage der belangten Behörde und an den Amtstafeln der Gemeinden ***, *** und *** kundgemacht.
3.1. Das erkennende Gericht hat am 11.10.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Gerichtsakt und den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere die Projektunterlagen, die Kundmachungen der belangten Behörde, der Einwendungsschriftsatz der Beschwerdeführer, die Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde, der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde. Weiters erfolgte eine Befragung der Verfahrensparteien sowie der vom Gericht beigezogenen Amtssachverständigen (ASV) für Elektrotechnik und Elektrizitätswirtschaft und für Forstwirtschaft, die im Zuge der Verhandlung fachliche Stellungnahmen erstatteten.
3.2. Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. waren anhand der Projektunterlagen und den Aussagen der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung zu treffen, welche nicht bestritten wurden. Die technische Zulässigkeit der Masterhöhung des Masten M*** ergibt sich aus der Stellungnahme des ASV für Elektrotechnik und Elektrizitätswirtschaft in der mündlichen Verhandlung, der – aus technischer Sicht – nicht entgegengetreten wurde. Zur Masterhöhung führte die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung denn auch aus, dass sie dagegen keine Einwände hätte, jedoch im naturschutzbehördlichen Verfahren aus dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes einer Masterhöhung an der genannten Stelle reserviert gegenübergestanden werde.
3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.2. ergeben sich aus dem Grundbuchsstand, den Projektunterlagen und dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung und wurde von den anderen Verfahrensparteien nicht bestritten. Die Existenz der Wiesenfläche, auf der die geschützte Orchideenart „Knabenkraut“ wächst, ist unstrittig. Die Grafik ist dem Lageplan M***-M***, welcher Teil des Einreichprojektes ist, entnommen.
3.4. Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. gründen in der im Zuge der mündlichen Verhandlung abgegeben fachlichen Stellungnahme des ASV für Forstwirtschaft. Der ASV für Forstwirtschaft konnte alle an ihn gestellten Fragen schlüssig und vollständig beantworten, weshalb kein Anlass bestand, an den von ihm in seinem Gutachten angestellten Schlussfolgerungen zu zweifeln. Nachvollziehbar wurde vom ASV die Flächeninanspruchnahme bei Realisierung der von den Beschwerdeführern vorgeschlagenen Alternativtrasse der beantragten Variante gegenübergestellt.
3.5. Die Feststellungen zu Pkt. 2.4. gründen in den Projektunterlagen („Projektbegründung und energiewirtschaftliche Notwendigkeit“ vom 13.2.2024) und in den dazu ergänzend gemachten Angaben des Vertreters der mitbeteiligten Partei in der Gerichtsverhandlung. Diese Angaben erweisen sich als nachvollziehbar und wurden auch vom ASV für Elektrotechnik in seiner im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens abgegebenen fachlichen Stellungnahme für plausibel erachtet. Die generelle energiewirtschaftliche Notwendigkeit des gegenständlichen Vorhabens wurde überdies im Verfahren von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.
3.6. Die Feststellungen zu Pkt. 2.5. sind durch die im Verwaltungsakt aufliegenden Nachweise über die Ediktalkundmachungen in den angeführten Tageszeitungen, Internetseiten und Anschlägen an die Amtstafeln der angeführten Gemeinden erwiesen. Im Übrigen wurde die Kundmachung auch nicht bestritten.
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Starkstromwegegesetzes (NÖ StWG) lauten auszugsweise:
§ 3
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen. Änderungen, die der Instandhaltung, dem Funktionserhalt oder der Ertüchtigung der Leitungsanlage im Hinblick auf den Stand der Technik dienen, gehen jedenfalls nicht über den Rahmen der erteilten Bewilligung hinaus, wenn durch sie fremde Rechte nicht beeinträchtigt werden.
[…]
Bewilligungsansuchen
§ 6
(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.
[…]
Bau- und Betriebsbewilligung
§ 7
(1) Die Bau- und Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde erforderlichenfalls durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören, soweit sie durch die Leitungsanlage betroffen werden.
[…]“
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten auszugsweise:
§ 44a. (1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;
4. den Hinweis, daß die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.
§ 44b. (1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
[…]“
5.1. Eingangs ist auszuführen, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte ist. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (vgl. VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262). Zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. In diesem Rahmen, der sich im Einzelfall jeweils aus dem Zusammenwirken von verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Normen ergibt, ist das Verwaltungsgericht auch befugt, Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden (vgl. zum Ganzen VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).
5.2. Zunächst ist sohin zu prüfen, ob die Beschwerdeführer, die als Gegenparteien lediglich zur Geltendmachung von bestimmten subjektiven Rechten berechtigt sind, im Verfahren rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben und so ihre Parteistellung aufrechterhalten haben, zumal die Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung unmittelbar zusammenhängen (VwGH 30.9.2020, Ra 2019/10/0070, mwN).
5.2.1. Die belangte Behörde machte mittels Edikt gemäß § 44a und § 44b AVG den verfahrenseinleitenden Antrag kund. Diese Kundmachung enthielt den Hinweis, dass Stellungnahmen und Einwendungen bis spätestens 31.5.2024 eingebracht werden können, widrigenfalls eine Parteistellung im Verfahren gemäß § 44b AVG verloren geht. Da Kundmachungsmängel nicht hervorgetreten sind, war davon auszugehen, dass sich die Rechtsfolgen des § 44b Abs. 1 AVG auch auf die Beschwerdeführer erstrecken. Es mussten somit bis spätestens 31.5.2024 zulässige Einwendungen erhoben werden, um grundsätzlich eine Parteistellung im Verfahren aufrechterhalten zu können.
5.2.2. Die mitbeteiligte Partei beantragte eine Bau- und Betriebsbewilligung gemäß § 6 NÖ StWG für die Errichtung und den Betrieb der oben angeführten 110-kV-Doppelleitung. Wie im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) die vom Projekt betroffenen Grundeigentümer in einem solchen Verfahren Gefährdungen ihres Eigentums geltend machen, wobei unter einer solchen Gefährdung nicht eine bloße Minderung des Verkehrswertes, sondern nur eine Substanzvernichtung oder der Verlust der Verwertbarkeit eines Grundstückes (im Sinn der zu § 75 Abs. 1 GewO 1994 ergangenen Judikatur) zu verstehen ist. Hierbei ist ein Verlust der Verwertbarkeit bereits dann anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078, zu den gleichlautenden Bestimmungen im OÖ StWG 1970). Die Grundeigentümer können aber auch die Notwendigkeit der Anlage in Frage stellen und Alternativvorschläge erstatten; die Behörde muss sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen (VwGH 23.08.2012, 2010/05/0171, mwN).
Der betroffene Grundstückseigentümer kann im Ermittlungsverfahren einwenden, es bestünde kein öffentliches Interesse daran, die elektrische Leitungsanlage in einer seine Grundstücke berührenden Art (vgl. VfGH 6.6.2005, B 509/05) oder in der vorgesehenen Weise (vgl. VwGH 15.10.1996, 95/05/0137) auszuführen. Es obliegt dem betroffenen Grundstückseigentümer, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Alternativmöglichkeiten aufzuzeigen. Der Antragsteller ist in der Folge zur Abänderung des Projektes im Sinne einer solchen günstigeren Trasse verpflichtet, widrigenfalls die Abweisung des Konsensansuchens droht (vgl. VwGH 23.2.1988, 87/05/0182).
Ansonsten findet im starkstromrechtlichen Bewilligungsverfahren jedoch eine klare Trennung von privaten und öffentlichen Interessen statt. Ein Mitspracherecht hinsichtlich der Abstimmung der elektrischen Leitungsanlage mit sonstigen (d.h. über § 7 Abs. 1 erster Satz NÖ StWG hinausgehenden) öffentlichen Interessen – wie etwa mit den Interessen des Landschaftsschutzes, des Fremdenverkehrs, des Naturschutzes oder des Forstwesens – kommt den Grundeigentümern nicht zu, sind doch zur Wahrung dieser Interessen gemäß § 7 Abs. 1 NÖ StWG nur die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Rahmen ihres jeweiligen Vollzugsbereiches und des in dieser Gesetzesbestimmung eingeräumten Anhörungsrechtes berufen (s. erneut VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078).
5.2.3. Die Beschwerdeführer bringen in ihrem Einwendungsschriftsatz vom 31.5.2024 zunächst vor, dass sie sich hauptsächlich deshalb gegen das vorliegende Projekt wendeten, weil sie eine Beeinträchtigung der auf dem Gst. Nr. *** befindlichen Feuchtwiese, die eine geschützte Orchideenart beheimatete, befürchteten. Durch die durchzuführenden Trassenaufhiebe käme es zu einem Nährstoffeintrag ausgehend von den angrenzenden, landwirtschaftlich bewirtschafteten Feldern, welcher den Nährstoffhaushalt und damit den vorherrschenden Lebensraum der Wiese beeinträchtigen würde.
Dieses Vorbringen zielt nun, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, auf den Themenkomplex „Naturschutz“. So ist denn auch in § 7 Abs. 2 Z 3 NÖ Naturschutzgesetz (NÖ NSchG) normiert, dass eine Bewilligung im Sinne des § 7 Abs. 1 NÖ NSchG – bei der gegenständlichen Freileitungsanlage samt Masten wäre (unpräjudiziell) wohl vom Bewilligungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ NSchG auszugehen – zu versagen ist, wenn die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Genau diese Frage der „ökologischen Funktionstüchtigkeit“ wird von den Beschwerdeführern in ihren Einwendungen nun angesprochen. Zwar hat die Starkstromwegerechtsbehörde in einem Bewilligungsverfahren die (öffentlichen) Interessen u.a. des Naturschutzes mit jenen der Versorgung der Bevölkerung (oder eines Teiles derselben) mit elektrischer Energie abzustimmen (§ 7 Abs. 1 NÖ StWG); ein subjektiv-öffentliches Recht, Interessen des Landschaftsschutzes (und somit des Naturschutzes) geltend zu machen, kommt einem Grundstückseigentümer jedoch nicht zu (vgl. VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078).
Wiewohl das Vorbringen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Erhaltung des naturnahmen Lebensraumes, der sich auf der Feuchtwiese auf Gst. Nr. ***, KG ***, herausgebildet hat, nicht völlig von der Hand zu weisen ist, so haben die Beschwerdeführer eine Substanzvernichtung oder einen Verlust der Verwertbarkeit der betroffenen Grundstücke selbst gerade nicht behauptet.
Daraus folgt, dass die belangte Behörde die Einwendungen der Beschwerdeführer, soweit sie die obenstehende Frage betreffen, rechtmäßig zurückgewiesen hat.
5.2.4. Ferner ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 20.7.2004, 2003/05/0029, zum inhaltsgleichen Verfahren nach § 3 Abs. 1 iVm § 7 Kärntner Elektrizitätsgesetz ausgesprochen hat, dass die Parteistellung desjenigen, dessen Grundstück unmittelbar in Anspruch genommen wird, nicht in der Weise einwendungsbezogen zu sehen ist wie jene eines Nachbarn im Bauverfahren. Vielmehr muss es aus dem Blickwinkel der „Präklusion“ (genauer: des Verlustes der Parteistellung gemäß § 42 AVG) ausreichen, wenn sich der Eigentümer gegen die Maßnahme ausspricht (vgl. auch VwGH 14.3.2024, Ra 2022/07/0069, mHa VwGH 11.9.2013, 2010/04/0113). Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass in einem allenfalls nachfolgenden Zwangsrechtsverfahren derartige Einwendungen nicht mehr erhoben werden können (vgl. VwGH 19.9.2000, 2000/05/0179).
Der betroffene Grundeigentümer kann nach der Rechtsprechung außerdem einwenden, es bestehe kein öffentliches Interesse daran, die elektrische Leitungsanlage in einer sein Grundstück berührenden Art oder in der vorgesehenen Weise auszuführen. Dabei liegt ein Mangel des öffentlichen Interesses insbesondere dann vor, wenn sich bei Abwägung aller Interessen eine Leitungstrasse anbietet, die weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreift, ohne dass dadurch jedoch öffentliche Interessen verletzt werden (vgl. erneut VwGH 9.10.2014, 2013/05/0078).
Dem Einwendungsschriftsatz in seiner Gesamtheit ist nun zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführer gegen das antragsgegenständliche Vorhaben stellen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sie einen alternativen Trassenverlauf fordern, welcher nicht ihr Grundstück tangiert, woraus zu schließen ist, dass sie die projektierte, ihre Grundstücke überspannende Trasse ablehnen. Insofern haben die Beschwerdeführer ihrer Parteistellung im Verfahren aufrechterhalten.
5.3. Die Beschwerde erweist sich aus der nachstehenden Überlegung dennoch als unbegründet:
5.3.1. Die Grundeigentümer können die Notwendigkeit der Anlage in Frage stellen und Alternativvorschläge erstatten; die Behörde muss sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen (VwGH 23.08.2012, 2010/05/0171, mwN).
Diesem Erfordernis kamen die Beschwerdeführer fallbezogen dahingehend nach, als sie in ihrer Beschwerde konkret vorbrachten, die Möglichkeit einer über die Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, verlaufenden alternativen Trasse zu prüfen.
Dazu ist auszuführen, dass eine solche Variante im Vergleich zur projektierten Trasse einen um ca. 50 m längeren Leitungsverlauf aufweisen würde. Angesichts einer Projektgesamtlänge von 13,5 km ist diese Verlängerung, wie auch der ASV für Elektrotechnik in seiner Stellungnahme ausführt, vernachlässigbar gering. Dass die alternative Trasse somit weniger geeignet wäre als die projektierte, ergibt sich bei isolierter Betrachtung dieses Argumentes nicht.
Allerdings müssten bei der Alternativvariante anstelle von 3,6 ha Waldfläche insgesamt 4,6 ha Waldfläche im Vergleichsraum (s. Feststellungen Pkt. 2.3.) in Anspruch genommen werden. Das ist eine maßgebliche Größe, stiege denn der Flächenbedarf an Forstflächen im Vergleich um ca. 30 %. Aus forstwirtschaftlicher Sicht wäre diese Variante denn auch, wie festgestellt, negativ zu bewerten.
Wenn es auch verständlich ist, dass die Beschwerdeführer eine Trassenführung über ihre Grundstücke ablehnen, so wären bei der von ihnen geltend gemachten Alternativvariante Grundstücke betroffen, die ebenso nicht im Eigentum der mitbeteiligten Partei liegen. Da eine Zustimmung der hiervon betroffenen Grundstückseigentümer nicht vorliegt, stellt sich die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene alternative Trasse eingriffsintensiver als jene des Bewilligungsprojektes dar. Die Alternative würde demnach gerade nicht weniger in die Interessen der betroffenen Grundeigentümer eingreifen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die mitbeteiligte Partei hätte von sich aus weitere Trassenvarianten prüfen müssen, die die Beschwerdeführer weniger belasteten, ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es dem betroffenen Grundstückseigentümer obliegt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Alternativmöglichkeiten aufzuzeigen (VwGH 23.2.1988, 87/05/0182). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die mitbeteiligte Partei eine Variantenstudie durchgeführt hat, die im behördlichen Verfahren vorgelegt und von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung beachtet wurde.
Zum Beschwerdevorbringen, es hätte eine Erdverkabelung geprüft werden müssen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nicht konkret dargelegt wurde, weshalb eine Erdverkabelung dem öffentlichen Interesse stärker gedient oder in die Rechte der Beschwerdeführer weniger eingegriffen hätte. Zum zweiten wurde nicht vorgebracht, dass eine Erdverkabelung über eine bestimmte alternative Trasse hätte erfolgen sollen, sohin die Grundstücke der Beschwerdeführer bei Verkabelung der über ihre Grundstücke verlaufenden Freileitung ebenso in Anspruch genommen worden wären. Schließlich ist wiederum auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach betroffenen Grundstückseigentümern kein Recht zukommt, unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes eine Verkabelung zu verlangen, wenn die eingereichte Freileitung den öffentlichen Interessen entspricht (VwGH 21.12.1982, 81/05/0157).
5.4. Die Beschwerde war im Ergebnis als unbegründet abzuweisen, wobei der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu präzisieren war, dass die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend den Themenkomplex Naturschutz zurückzuweisen, im Übrigen als unbegründet abzuweisen waren.
Abschließend ist zur nicht beantragten, aber im Zuge der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Masterhöhung des Masten M***, mit der ein höherer Baumwuchs auf den Grundstücken der Beschwerdeführer ermöglicht werden könnte, auf die Stellungnahme des ASV für Elektrotechnik und Elektrizitätswirtschaft zu verweisen, wonach eine solche Variante technisch möglich und – aus elektrotechnischer Sicht – realisierbar wäre. Vorgaben für das naturschutzbehördliche Verfahren, wo dieser Masterhöhung lt. Aussage der mitbeteiligten Partei im Hinblick auf den Schutz des Landschaftsbilds reserviert gegenübergestanden werde, kann das erkennende Gericht jedoch schon alleine deshalb nicht machen, weil dies nicht „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt zu den hier zu behandelnden Fragen höchstgerichtliche Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung davon ab (s.o. die zitierte Rechtsprechung). Es ist deshalb nur eine außerordentliche Revision zulässig.
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