LVwG N LVwG-S-2021/001-2023

LVwG-S-2021/001-2023Landesverwaltungsgericht11.10.2024

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Rettungsgasse; Pannenstreifen; Beschleunigungsstreifen;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2021/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2021.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 01.08.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben. Das Straferkenntnis wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und Verfahrensgegenstand:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.08.2023, Zl. ***, wurde über Frau A (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) gestützt auf § 99 Abs. 2c lit. a StVO eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von 300,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 130 Stunden) verhängt, weil es die belangte Behörde als erwiesen ansah, dass die Beschwerdeführerin am 25.03.2023, 14:42 Uhr mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Straßenkilometer *** in Fahrtrichtung *** eine Rettungsgasse befahren und dabei ein mit Blaulicht zufahrendes Zivilfahrzeug der Autobahnpolizei *** behindert habe.

In der Begründung des Straferkenntnisses wird zunächst der Verfahrensgang unter Wiedergabe der im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (in deren Einspruch und in deren Stellungnahme vom 08.07.2023) einer- und der anzeigenlegende Autobahnpolizeiinspektion *** andererseits sowie der Inhalt der maßgeblichen Rechtsvorschriften dargestellt.

In der Folge wird in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, aufgrund der eindeutigen und schlüssigen Angaben des Meldungslegers und aufgrund der Stellungnahme der Autobahnpolizeiinspektion *** sehe die Behörde keine Veranlassung, an der Richtigkeit der angezeigten Sachverhaltsdarstellung zu zweifeln. Da der Sachverhalt durch ein im Dienst befindliches Organ der Straßenaufsicht wahrgenommen worden sei, könne die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch entgegen deren Rechtfertigungsangaben als erwiesen angenommen werden.

Indem die Beschwerdeführerin mit dem Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 25.03.2023 um 14:42 im Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Fahrtrichtung *** auf einer Autobahn verbotenerweise eine Rettungsgasse befahren habe, obwohl diese Gasse außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden dürfe und es dabei zu einer Behinderung von Einsatzfahrzeugen gekommen sei, da die Beschwerdeführerin ein mit eingeschaltetem Blaulicht zufahrendes Zivilfahrzeug der API *** behindert habe, sei der objektive Tatbestand einer Übertretung von § 46 Abs.6 StVO 1960 erfüllt.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wird im Straferkenntnis auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, der Beschwerdeführerin sei ein Entlastungsbeweis, dass sie entgegen der gesetzlichen Vermutung kein Verschulden an der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung treffe, nicht gelungen, so dass ihr diese auch in subjektiver Hinsicht anzulasten sei.

Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von 1.400,-- Euro, dies bei einer Sorgepflicht für eine Person und keinem nennenswerten Vermögen, aus. Erschwerend wurde nichts, mildernd wurde die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Darin rügt die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der Behörde und bringt zusammengefasst vor, es sei nicht richtig, dass die Beschwerdeführerin Einsatzfahrzeuge am Befahren der Rettungsgasse behindert habe. Vielmehr sei die Rettungsgasse gebildet worden, es sei genügend Platz gewesen und sei es zu keiner Behinderung eines Einsatzfahrzeuges gekommen.

Im Einzelnen führte die Beschwerdeführerin dazu, was sich zu angelasteten Tatzeit zugetragen habe, Folgendes aus:

„Nochmals möchte ich folgendes zusammenfassen: Ich kann mich an diese Fahrt gut erinnern, ich war damals mit meinem Fahrzeug (***) auf der *** auf dem Weg nach *** (Richtung ) auf dem ersten Fahrstreifen unterwegs. Es war recht viel Verkehr, dennoch sind die Fahrzeuge zügig unterwegs gewesen. Die Bewegung auf der *** erfolgte mit hoher Geschwindigkeit. Plötzlich kam es im Bereich nach der Brücke (), bei dem sich ganz rechts ein Beschleunigungsstreifen und ein Pannenstreifen neben den beiden Fahrstreifen befinden, zu einer Verkehrsstockung und Stau, deshalb bewegte ich mein Fahrzeug leicht nach rechts, um die Rettungsgasse zu bilden (laut Navi 1,8 km vor der Ausfahrt ***). In einem Moment, um einen Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Auto (aus dem Beschleunigungsstreifen) zu vermeiden, bin ich sicher leicht nach links abgebogen. Konnte mein Fahrzeug aber schnell wieder auf die Beschleunigungsspur bringen. Der Verkehr auf der Autobahn wurde in diesem Moment vollständig eingestellt. Die Rettungsgasse auf dem ersten Fahrstreifen wurde gebildet. In diesem Moment befand sich mein Fahrzeug auf dem Beschleunigungsstreifen. Ich blinkte nach rechts um noch mehr Platz in der Rettungsgasse zu bilden, jedoch konnte ich nicht viel weiter nach rechts fahren, weil sich dort andere Fahrzeuge auf dem Pannenstreifen befunden haben, auch solche von dem Beschleunigungsstreifen. Links neben meinem Fahrzeug war sehr viel und ausreichend Platz für durchfahrende Einsatzfahrzeuge, nämlich, halbes von Beschleunigungsstreifen, der ganze erste Streifen und halbes von zweitem Streifen. Da sich die anderen Fahrzeuge nicht bewegten, konnte ich weiterhin nicht weiter nach rechts fahren. Schließlich nach etwa paar Minuten näherte sich in der Rettungsgasse ein Einsatzfahrzeug an, das jedoch aufgrund der ausreichenden Restbreite problemlos links neben meinem Fahrzeug auf dem ersten Fahrstreifen vorbeifahren konnte. Es lag daher keine Behinderung durch mein Fahrzeug vor. Die Bewegung in die Kolonne kam nach 10 bis 15 Minuten.

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich fast täglich auf der Autobahn im Stoßverkehr unterwegs bin und das Bilden einer Rettungsgasse schon ‚automatisch‘ erfolgt und ich diese Vorschrift selbstverständlich einhalte und beachte.

In meinem Fahrzeug befanden sich damals mehrere Personen, die bestätigen können, dass es zu keiner Behinderung eins Einsatzfahrzeuges kam und neben meinem Fahrzeug ausreichend Platz war.

[…]“

1.3. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die belangte Behörde unter Abstandnahme von einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vorgelegt. Am 08.10.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Verhandlung wurde Beweis erhoben (Verzicht auf) Verlesung des und Einsichtnahme in den Akteninhalt(es), durch Anhörung und Befragung der Beschwerdeführerin sowie durch Einvernahme von Frau B, der Meldungslegerin, von Herrn C, der das Einsatzfahrzeug gelenkt hat, von Frau D, der Beifahrerin der Beschwerdeführerin, und von Frau E, einer Mitfahrerin der Beschwerdeführerin zur Tatzeit.

2. Feststellungen:

2.1. Die Beschwerdeführerin lenkte am 25.03.2023 gegen 14:42 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf dem Streckenabschnitt der Autobahn *** zwischen der Auffahrt *** und der Autobahnabfahrt *** in Fahrtrichtung ***.

2.2. Aufgrund eines sich auf der *** in Fahrtrichtung *** im Nahbereich der Autobahnabfahrt *** ereignet habenden Verkehrsunfalls kam es am 25.03.2023 jedenfalls gegen 14:42 Uhr auf einer nicht genau feststellbaren Länge auf dem Streckenabschnitt zwischen der Auffahrt *** und der Autobahnabfahrt *** zu stockendem Verkehr und Stau und wurde von den auf der *** befindlichen Fahrzeugen eine Rettungsgasse gebildet.

2.3. In jenem Bereich, auf dem im Streckenabschnitt zwischen der Auffahrt *** und der Autobahnabfahrt *** in Fahrtrichtung *** zwei Fahrstreifen und (nur) ein (in Fahrtrichtung) rechts von der ersten Fahrspur befindlicher Pannenstreifen befindet, wurde die Rettungsgasse zwischen dem ersten und dem zweiten Fahrstreifen gebildet, indem sich die auf der zweiten Fahrspur befindlichen Fahrzeuge ganz nach links begaben, während die auf der ersten Fahrspur befindlichen Fahrzeuge soweit als möglich den Pannenstreifen und einen Teil des ersten Fahrstreifen nutzten, um zwischen den zwei Fahrstreifen eine Rettungsgasse zu bilden.

2.4. Im Nahbereich zur Auffahrt *** befindet sich auf der *** in Fahrtrichtung *** neben den zwei Fahrspuren auf der (in Fahrtrichtung) rechten Seite noch ein Beschleunigungsstreifen und noch weiter rechts von diesem ein Pannenstreifen. In diesem Bereich fuhren die sich auf dem ersten Fahrsteifen befindlichen Fahrzeuge sowie die sich auf dem Beschleunigungsstreifen befindlichen Fahrzeuge zur Bildung der Rettungsgasse möglichst auf den Pannenstreifen, sodass in diesem Bereich als Rettungsgasse ein Teil der zweiten Fahrspur (auf deren linke Seite die auf der Überholspur fahrenden Fahrzeuge ausgewichen waren), die gesamte erste Fahrspur und ein Teil des Beschleunigungsstreifens zur Verfügung stand.

2.5. Am 25.03.2023 gegen 14:42 Uhr befuhr ein polizeiliches Zivilfahrzeug, das durch den Zeugen C gelenkt wurde und in dem sich die Zeugin B als Beilfahrerin befand, unter Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn die vor dem sich im Nahebereich der Autobahnausfahrt *** gebildet habende Rettungsgasse, wobei es in jenem Bereich der ***, in dem sich neben zwei Fahrspuren (nur) einen Pannenstreifen, aber keinen Beschleunigungsstreifen gibt, durch ein auf dem ersten Fahrstreifen befindliches Fahrzeug behindert wurde.

2.6. Es kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich das durch die Beschwerdeführerin am 25.03.2024 gelenkte Fahrzeug zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Tatort nächst Straßenkilometer *** der *** in Fahrtrichtung *** oder einer sonstigen im Streckenabschnitt zwischen der Autobahnauffahrt *** und der Abfahrt ***, in dem sich neben den zwei Fahrstreifen nur ein Pannenstreifen, aber kein Beschleunigungsstreifen befindet, befunden hat. Auch kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zur angelasteten Tatzeit mit dem durch sie gelenkten spruchgegenständlichen PKW die hinter dem sich im Nahebereich der Autobahnausfahrt *** gebildet habende Rettungsgasse befahren hat.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung, im Zuge derer die Beschwerdeführerin selbst angehört und befragt sowie die beiden Polizisten, die sich zur Tatzeit im Einsatzfahrzeug befanden und zwei Mitfahrerinnen der Beschwerdeführerin jeweils als Zeugen einvernommen wurden.

3.2. Insgesamt ist zu den einvernommenen Zeugen festzuhalten, dass zwar alle vier Zeugen einen grundsätzlich glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen haben, dass sich aber deren Aussagen zu zentralen Punkten, insbesondere dazu, wo – in welchem Bereich der Autobahn und auf welcher Fahrbahn – sich das durch die Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug befand, als das Einsatzfahrzeug an diesem vorbeifuhr bzw. vorbeizufahren versuchte, widersprechen bzw. die Aussagen tlw. zwar nicht als unglaubwürdig, aber als wenig genau zu bezeichnen sind.

Zu betonen ist, dass an der grundsätzlichen persönlichen Glaubwürdigkeit der beiden als Zeugen befragten Polizisten der Umstand, dass sich diese bei der mündlichen Verhandlung an einige Dinge – insbesondere das Kennzeichen des angezeigten PKW oder die Zahl der sich in diesem befunden habenden Personen oder auch der genaue Ort, an dem sich das Fahrzeug im Bereich der Rettungsgasse befunden habe – nicht mehr erinnern konnten, bzw. nur mehr ungefähre Angaben dazu machen konnten, nichts ändert. Vielmehr erscheint dies gerade vor dem Hintergrund, dass der Vorfall schon rund eineinhalb Jahre zurückliegt, dass Exekutivbeamte eine Vielzahl an Einsätzen haben und dass zur angelasteten Tatzeit für die Beamten vor allem das zur Unfall-Stelle-Kommen im Vordergrund stand, mehr als nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund besteht für das erkennende Verwaltungsgericht auch kein Zweifel daran, dass das Einsatzfahrzeug auf dem Weg zur Unfallstelle durch ein Fahrzeug beim der Rettungsgasse behindert wurde. Daran, ob es sich dabei tatsächlich um das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gehandelt hat und insbesondere daran, ob sich das durch diese gelenkte Fahrzeug zur Tatzeit bzw. als das Einsatzfahrzeug an ihr vorbeifuhr, tatsächlich am angelasteten Tatort (nächst Strkm. *** und nicht in einem rund einen km davon entfernten, näher bei der Autobahnauffahrt *** befindlichen Bereich, in dem sich – im Unterschied zum angelasteten Tatort – neben zwei den Fahrbahnen nicht nur ein Pannenstreifen sondern auch ein Beschleunigungsstreifen befindet) befunden hat, bestehen für das Verwaltungsgericht aber aufgrund der bei der mündlichen Verhandlung durch die Zeuginnen D und E, die ebenfalls einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen und in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ausgesagt haben, das durch die Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug sei zu dem Zeitpunkt, als das Einsatzfahrzeug an diesem vorbeigefahren sei, gestanden und habe sich in einem Bereich der Autobahn befunden, in dem es neben einem Pannenstreifen auch einen Beschleunigungsstreifen, auf dem sich das Fahrzeug der Beschwerdeführerin befunden habe, gibt, zumindest Zweifel.

3.3. Dass die Beschwerdeführerin wie in Pkt. 2.1. festgestellt am 25.03.2023 gegen 14:42 Uhr den spruchgegenständlichen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Autobahn *** im Streckenabschnitt zwischen der Auffahrt *** und der Autobahnabfahrt *** in Fahrtrichtung *** gelenkt hat, ist unbestritten und stimmen sowohl die durch die Beschwerdeführerin als auch die durch die vier einvernommenen Zeugen gemachten Angaben insoweit überein.

3.4. Dass es am 25.03.2023 gegen 14:42 Uhr zu einem Verkehrsunfall gekommen ist, infolge dessen es zu stockendem Verkehr und Stau gekommen ist, ist ebenso unstrittig und kann aufgrund der insofern übereinstimmenden Aussagen sowohl der Beschwerdeführerin als auch aller vier einvernommenen Zeugen festgestellt werden, wie es als solches unstrittig ist, dass infolge dieses Unfalls bzw. Staus eine Rettungsgasse gebildet wurde. Dass sich der Unfall im Nahbereich der Autobahnausfahrt *** ereignet hat, kann auf Grundlage der Aussage des Zeugen C festgestellt werden, der zwar nicht ganz genau und insbesondere auch nicht unter Angabe eines konkreten Straßenkilometers sagen konnte, wo der Unfall war, der aber glaubwürdig ausgeführt hat, dass es in der Nähe der Ausfahrt *** gewesen sein müsse, weil der Unfalllenker in Richtung der Zufahrt *** geflohen sei.

3.5. Dass eine Rettungsgasse gebildet wurde, haben alle Befragten übereinstimmend angegeben. Durch die als Zeugen befragten Exekutivbeamten B und C wurde auch übereinstimmend geschildert, wie in jenem Bereich, in dem sich neben den zwei Fahrbahnen (nur) noch ein Pannenstreifen befindet, gebildet wurde. Daran, dass die Rettungsgasse in diesem Bereich, in dem sich neben den zwei Fahrbahnen (nur) noch ein Pannenstreifen befindet, die Rettungsgasse wie festgestellt gebildet wurde, besteht für das Verwaltungsgericht angesichts der glaubwürdigen Zeugenaussagen von B und C ebenso kein Zweifel, wie für das Verwaltungsgericht kein Zweifel daran besteht, dass das Einsatzfahrzeug, in dem sich die beiden genannten Exekutivbeamten befanden, in einem Bereich, in dem sich neben den zwei Fahrbahnen (nur) noch ein Pannenstreifen befindet, durch ein sich dort im Bereich der Rettungsgasse befindliches Fahrzeug behindert wurde.

3.6. Die Feststellung dazu, dass und in welcher Form in jenem Bereich der *** in Fahrtrichtung ***, in dem sich neben den zwei Fahrspuren auf der (in Fahrtrichtung) rechten Seite noch ein Beschleunigungsstreifen und noch weiter rechts von diesem ein Pannenstreifen befindet, die Rettungsgasse auf die festgestellte Weise gebildet wurde, wird auf Grundlage der übereinstimmenden und glaubwürdigen Zeugenaussagen von D und E festgestellt werden.

3.7. Hinsichtlich der in Pkt. 2.6. getroffenen entscheidungswesentlichen (Negativ-) Feststellung ist zum einen auf die unter 3.1. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Zu betonen ist, dass die zeugenschaftlich befragten Exekutivbeamten gaben (aufgrund des Zeitablaufes nachvollziehbarerweise) an, keine Angaben zum Kennzeichen des in Frage stehenden Fahrzeuges oder dazu, ob es sich um einen Lenker oder einer Lenkerin gehandelt hat oder wie viele Personen sich in dem angezeigten Fahrzeug befunden haben.

Wenngleich ein fehlerhaftes Aufschreiben oder Merken eines behördlichen Kennzeichens im Falle von besonders geschulten Einsatzkräften nicht besonders wahrscheinlich ist, so kann es im vorliegenden Fall, wo die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens durchgehend angegeben hat, das von ihr gelenkte Fahrzeug habe sich zu dem Zeitpunkt, als das Einsatzfahrzeug an diesem vorbeigefahren sei, auf dem Beschleunigungsstreifen und somit in einem Bereich der Autobahn, wo es neben den zwei Fahrstreifen und dem Pannenstreifen auch einen Beschleunigungstreifen gab, befunden, was auch nach den Ausführungen der als Zeuginnen und somit unter Wahrheitspflicht befragten zwei Bei- bzw. Mitfahrerinnen der Beschwerdeführerin der Fall war, während die Exekutivbeamten zwar beide nicht den genauen Straßenkilometer angeben konnten, jedoch beide schilderten, dass es an der Stelle, an der der angezeigte Vorfall passiert sei, neben den zwei Fahrstreifen (nur) einen Pannenstreifen gegeben habe, zumindest nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Die örtlichen Gegebenheiten bei dem in der Tatbeschreibung angeführten Straßenkilometer *** unterscheiden sich insofern bedeutend von jenen jener Stelle, an der sich der von der Beschwerdeführerin gelenkte PKW nach deren eigenen Angaben und nach den Ausführungen der beiden als Zeuginnen befragten Bei- bzw. Mitfahrerinnen befunden hat, als es bei und nächst Straßenkilometer *** keinen Beschleunigungsstreifen gibt. Wie bereits ausgeführt, lassen sich die durch die Beschwerdeführerin und deren Bei- und Mitfahrerinnen einer- und die durch die beiden Exekutivbeamten andererseits gemachten Angaben dazu, wo sich das Fahrzeug der Beschwerdeführerin befunden habe, nicht miteinander in Einklang bringen. Da alle einvernommenen Zeugen einen grundsätzlich glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen haben, und die Exekutivbeamten zeugenschaftlich teilweise keine bzw. nur eher ungenaue Angaben gemacht werden konnten (so konnte C zum Straßenkilometer keine Angaben machen und gab dieser gleich eingangs an, dass er sich an Kennzeichen nicht erinnern könnte und sprach dieser auch jeweils vom „Lenker oder Lenkerin“ und gab auch die Zeugin B an, dass die Unfallstelle (von anderen Beamten) vermessen worden und ausgehend davon im Sinne einer Schätzung die Angabe „nächst Strkm. ***“ in die Anzeige aufgenommene worden sei und gab diese auch weiters an, dass sie nicht sagen könne, ob das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gestanden oder gefahren sei und auch nicht mehr wisse, ob und wie sich die Beschwerdeführerin in die die Rettungsgasse bildende Kolonne einordnen habe können), während die Beschwerdeführerin (unter Vorlage eines Ausdrucks von Google Maps, in den sie den Vorfalls-Ort eingezeichnet hat) und die beiden als Zeuginnen befragten Mit- bzw. Beifahrerinnen zwar auch nicht den genauen Straßenkilometer angeben konnten, sich aus deren durchaus plausiblen Angaben (wonach das Navi eine Entfernung von 1,8km zur Ausfahrt *** angezeigt habe, sich ein rot-weißer Starkstrommasten in Sichtweise befunden habe und wonach der durch die Beschwerdeführerin gelenkte PKW in einem Bereich gestanden sei, in dem es neben einem Pannenstreifen auch einen Beschleunigungsstreifen gegeben habe, was bei Straßenkilometer *** jedenfalls nicht der Fall ist), aber jedenfalls ergibt, dass nach deren übereinstimmenden Erinnerung das Fahrzeug der Beschwerdeführerin zwar nicht wie die meisten anderen Fahrzeug auf dem Pannenstreifen, sondern auf dem Beschleunigungsstreifen gestanden (und nicht gefahren) sei und dass dies jedenfalls in einem Bereich in dem es neben einem Pannenstreifen auch einen Beschleunigungsstreifen gegeben hat, was bei und auch vor Straßenkilometer *** nicht der Fall ist, gewesen sei, bestehen vorliegend nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren noch Zweifel daran, ob die Beschwerdeführerin überhaupt eine Rettungsgasse befahren hat (oder ob sie mit ihrem PKW „nur“ auf dem Beschleunigungsstreifen stand) und kann auch nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, wo sich das durch die Beschwerdeführer am 25.03.2023 gelenkte Fahrzeug zur angelasteten Tatzeit befunden hat, insbesondere bestehen auch nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren noch Zweifel daran, ob sich der durch die Beschwerdeführerin gelenkte PKW zur in Frage stehenden Tatzeit am angelasteten Tatort nächst Straßenkilometer *** der *** in Fahrtrichtung *** oder einer sonstigen im Streckenabschnitt zwischen der Autobahnauffahrt *** und der Abfahrt ***, in dem sich neben den zwei Fahrstreifen nur ein Pannenstreifen, aber kein Beschleunigungsstreifen befindet, befunden hat.

Daher sind die entsprechenden (Negativ-)Feststellungen zu treffen.

4. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) idgF lauten auszugsweise wie folgt:

„ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

[..]

3. Hauptfahrbahn: die Fahrbahn, die bei Vorhandensein von wenigstens zwei Fahrbahnen für den Durchzugsverkehr bestimmt und durch ihre besondere Ausführung erkennbar ist, sofern sich aus Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen nichts anderes ergibt;

3a. Richtungsfahrbahn: eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist;

[…]

5. Fahrstreifen: ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht;

[…]

6a. Pannenstreifen: der rechts neben den Fahrstreifen einer Richtungsfahrbahn befindliche befestigte Teil der Straße, sofern dieser nicht durch Bodenmarkierungen als Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen gekennzeichnet ist;

6b. Verzögerungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Ausfahrten zum Einordnen in die Ausfahrt dient;

6c. Beschleunigungsstreifen: der Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient;

[…]

§ 46. Autobahnen.

(1) […]

[…]

(6) Stockt der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als zwei Fahrstreifen zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes, Fahrzeugen des Pannendienstes und Leichenwägen benützt werden.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.

[…]

(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges

1. […]

[…]

9. trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse bildet, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist,

10. verbotenerweise eine Rettungsgasse befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist.“

5. Erwägungen:

5.1. Gemäß § 46 Abs. 6 StVO müssen Fahrzeuge dann, wenn der Verkehr auf einer Richtungsfahrbahn in einem Abschnitt mit mindestens zwei Fahrstreifen stockt, für die Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen in der Mitte zwischen den Fahrstreifen, in Abschnitten mit mehr als 2 Fahrstreifen zwischen den äußerst linken und dem danebenliegenden Fahrstreifen, eine freie Fahrgasse bilden (Rettungsgasse); diese Gasse darf, außer von Einsatzfahrzeugen, nur von Fahrzeugen des Straßendienstes und von Fahrzeugen des Pannendienstes benützt werden (§ 46 Abs. 6 StVO 1960).

Nach § 99 Abs. 2c Z 10 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72,-- bis 2.180,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges verbotener Weise eine Rettungsgasse befährt, wenn damit eine Behinderung vor den Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist.

5.2. Voraussetzung für eine Strafbarkeit der Beschwerdeführerin wegen einer Verwaltungsübertretung gem. § 99 Abs. 2c Z 10 StVO iVm § 46 Abs. 6 StVO ist somit insbesondere zum einen, dass festgestellt werden kann, dass diese zur angelasteten Tatzeit am angelasteten Tatort eine Rettungsgasse iSd genannten Bestimmungen befahren hat und zum anderen, dass mit dem Befahren einer Rettungsgasse eine Behinderung eines Einsatzfahrzeuges eine Rettungsgasse verbunden war.

5.3. Vorliegend konnte nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen die Beschwerdeführerin, zwei ihrer Beifahrerinnen und der beiden Exekutivbeamten, die das Einsatzfahrzeug gelenkt hatten, nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, wo sich das durch die Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug zur angelasteten Tatzeit befunden hat, insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass sich das durch die Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug am angelasteten Tatort, nämlich auf der *** in Fahrtrichtung *** nächst Straßenkilometer *** befand.

Eine solche Feststellung wäre aber – abgesehen davon, dass die Angabe des Tatorts ein wesentliches Element des Tatvorwurfes, der nach der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr geändert werden kann, darstellt – vorliegend aber auch aus folgenden Gründen Voraussetzung für eine Strafbarkeit der Beschwerdeführerin: Gem. § 46 Abs. 6 StVO ist eine Rettungsgasse (dann, wenn es zwei Fahrstreifen gibt) zwischen der dem ersten und zweiten Fahrstreifen zu bilden ist. Die genannte Bestimmung verlangt aber nicht, dass vom ersten Fahrstreifen auf einen rechts an den ersten Fahrstreifen angrenzenden Beschleunigungsstreifen ausgewichen werden muss, damit die Rettungsgasse den gesamten ersten Fahrstreifen und die Hälfte des Beschleunigungsstreifens umfasst, sodass eine Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ausscheidet, wenn sich das von ihr gelenkte Fahrzeug wie von ihr während des gesamten Verfahrens behauptet, zwar nicht auf dem Pannenstreifen, aber auf dem Beschleunigungsstreifen befunden haben sollte. Da nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass sich das durch die Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug auf dem ersten Fahrstreifen und nicht auf dem Beschleunigungsstreifen befand und auch nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass sich das durch die Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug am angelasteten Tatort befunden hat, bestehen schon aus diesem Grund auch nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren Zweifel an der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung.

5.4. Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem spruchgegenständlichen von ihr gelenkten PKW zur Tatzeit nicht gefahren, sondern „nur“ mit dem Blinker nach rechts und mit der Absicht, sich sobald als möglich in die Reihe der auf dem Pannenstreifen stehenden Fahrzeuge einzureihen, gestanden ist. Da bei in diesem Fall aber allenfalls eine Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen des (vorliegend nach dem klaren Wortlaut des Spruchs des Straferkenntnisses nicht angelasteten) Nicht-Bildens einer Rettungsgasse, nicht aber wegen eines Befahrens einer Rettungsgasse in Betracht käme, womit auch wegen eines weiteren für die Annahme der Erfüllung des objektiven Tatbestands wesentlichen Tatbestandselements nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren Zweifel bestehen.

5.5. Zumal sohin der Beschwerdeführerin nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nachgewiesen werden konnte, somit die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der der Beschwerdeführerin vorliegenden Verwaltungsübertretung nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, ist nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ mit der Aufhebung des Straferkenntnisses und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht insbesondere nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es sind vorwiegend Fragen der Beweiswürdigung betroffen (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und kann sich die Entscheidung überdies auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen in derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

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