LVwG N LVwG-S-1789/001-2024

LVwG-S-1789/001-2024Landesverwaltungsgericht10.10.2024

Regest

Infrastruktur und Technik; Luftfahrt; Verwaltungsstrafe; Fluggast; Entschädigung; Verfolgungsverjährung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1789/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1789.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 12.7.2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer A ist CEO („Chief Executive Officer“) und nach außen vertretungsbefugtes Organ des Luftfahrtunternehmens B Ltd., ***, ***, ***, Ungarn.

1.2. E, wohnhaft in , (im Folgenden: Flugpassagier) hatte ein Flugticket für den Flug Nr. *** am 9.9.2022 von *** () nach *** (***), durchgeführt vom Luftfahrtunternehmen B Ltd., ***, ***, ***, Ungarn (im Folgenden: Luftfahrtunternehmen), gebucht. Die geplante Abflugzeit des Fluges in *** wäre um 19:30 Uhr, die geplante Ankunftszeit in *** um 22:45 Uhr gewesen. Etwa eine Stunde vor der geplanten Abflugzeit erhielt der Flugpassagier vom Luftfahrtunternehmen ein E-Mail, in dem er über die Annullierung des Fluges ohne Angabe näherer Gründe informiert wurde. Dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen gewesen wäre, war nicht festzustellen. Eine Ersatzbeförderung wurde dem Flugpassagier nicht angeboten. Der Flugpassagier organisierte sich daraufhin selbst einen Rückflug nach *** für den folgenden Tag (10.9.2022) und ein Hotel. Für den selbst gebuchten Rückflug (durchgeführt von einer anderen Airline als das Luftfahrtunternehmen), das Hotel und den Transfer zum Flughafen am 10.9.2022 wendete er ca. € 752,- auf, welche er als Forderung beim Luftfahrtunternehmen einreichte. Das Luftfahrtunternehmen erstattete dem Flugpassagier die ursprünglichen Flugticketkosten und leistete eine Ausgleichszahlung in Höhe von € 250,-. Zusätzlich erhielt er eine Zusage für eine weitere Entschädigungszahlung in Höhe von € 150,-. Die weitergehend geforderten Geldleistungen wurden zunächst vom Luftfahrtunternehmen nicht anerkannt, weshalb die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) auf Antrag des Flugpassagiers mit Schreiben vom 29.11.2022 ein formelles Schlichtungsverfahren eröffnete.

Mit Schreiben vom 5.1.2023 bot das Luftfahrtunternehmen dem Flugpassagier – neben € 27,99 für den annullierten Flug und € 150,- als bereits geleisteter Entschädigungszahlung – eine weitere Entschädigung in Höhe von € 172,01 für den alternativen Flug, 279,01 GBP für Hotelkosten und 45,70 GBP für den Flughafentransfer. Dieses Angebot akzeptierte der Flugpassagier. Festgestellt wird, dass jedenfalls bis 2.6.2023 die angebotene Entschädigungszahlung an den Flugpassagier nicht geleistet wurde.

1.3. Zunächst mit Schreiben vom 20.10.2023, von der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) abgefertigt am 25.10.2023 und zugestellt am 31.10.2023, richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer die folgende Aufforderung zur Rechtfertigung:

„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

Zeit: 29.11.2022 (Eröffnung des Schlichtungsverfahrens) bis 03.10.2023

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ der B Ltd., ***, ***, ***, Ungarn, in der Funktion als Vorstandsmitglied (CEO) zu verantworten, dass diese Gesellschaft der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, zuwidergehandelt hat, indem diese Gesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen entgegen Art. 5 iVm Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dem in , , wohnhaften, von der Annullierung des Fluges unter der Flugnummer *** von *** () nach *** () am 09.09.2022 betroffenen Fluggast E, dem keine anderweitige Beförderung angeboten wurde, die Mehrkosten für den Ersatzflug (Differenz zum Preis des neuen Flugtickets) sowie die entstandenen Zusatzkosten (Hotelunterbringung und Transfer) nicht erstattet hat.

Im Zuge des Schlichtungsverfahrens vor der Agentur für Passagier- und Fluggastrechte (GZ: ***) wurde dem von der Annullierung betroffenen Fluggast eine Ausgleichszahlung geleistet und wurden diesem die Kosten für das Ticket für die annullierte Flugstrecke erstattet. Die weiters begehrte Erstattung der Mehrkosten für den Ersatzflug und die entstandenen Zusatzkosten wurde von der Gesellschaft im Schlichtungsverfahren zwar anerkannt, aber zumindest bis zum 03.10.2023 nicht an den Fluggast geleistet.“

1.4. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 29.11.2022 (Eröffnung des Schlichtungsverfahrens) bis zumindest 03.10.2023

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ der B Ltd., ***, ***, , Ungarn, in der Funktion als Vorstandsmitglied (CEO) zu verantworten, dass diese Gesellschaft der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, zuwidergehandelt hat, indem diese Gesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen entgegen Art. 5 iVm Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dem in , *** wohnhaften, von der Annullierung des Fluges unter der Flugnummer *** von *** () nach *** () am 09.09.2022 betroffenen Fluggast E, dem keine anderweitige Beförderung angeboten wurde, obwohl Fluggästen, die über die Annullierung unterrichtet wurden, Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung zu erhalten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 169 Abs. 1 Z 3 lit. s Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 idF BGBl. I Nr. , 151/2021, iVm Art. 5 Abs. 2 iVm Art. 5 Abs.1 lit.a iVm Art. 8 Abs. 1 der, VERORDNUNG (EG) Nr. 261/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES, vom 11. Februar 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91“

Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer unter Anwendung von § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s Luftfahrtgesetz (LFG) eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,- und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten.

1.5. Gegen das Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer, nun anwaltlich vertreten, fristgerecht eine in der deutschen Sprache ausgeführte Beschwerde, mit der das Straferkenntnis „in seinem vollen Umfang bekämpft“ werden sollte.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, Zl. ***. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1. und 1.2. gründen im Inhalt der Anzeige der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (apf) vom 4.10.2023 an die belangte Behörde, insbesondere in der aufliegenden Korrespondenz zwischen dem Flugpassagier und dem Luftfahrtunternehmen, und wurden auch in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellungen zu Pkt. 1.3., 1.4. und 1.5. gründen in den im Akt aufliegenden Dokumenten samt Zustellnachweisen. Soweit die vorliegende Entscheidung betroffen ist, erweist sich der Akteninhalt – insbesondere was die Daten der Zustellung der jeweiligen Schriftstücke und den Inhalt der behördlichen Schriftstücke an den Beschwerdeführer betrifft – als unbedenklich und konnte ohne das Erfordernis weitergehender Sachverhaltsergänzungen der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtslage:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) lauten auszugsweise:

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

[…]

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. - 2. […]

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

[…]“

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 lauten auszugsweise:

„Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) – ii) […]

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

[…]

Artikel 8

Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a)

— der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

[…]

Artikel 9

Anspruch auf Betreuungsleistungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

— ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

— ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

[…]“

4. Erwägungen:

4.1. Im angefochtenen Straferkenntnis legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst zur Last, er hätte es zu verantworten, dass dem Flugpassagier in Bezug auf den annullierten Flug am 9.9.2022 keine anderweitige Beförderung angeboten wurde, „obwohl Fluggäste, die über die Annullierung unterrichtet [werden], Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung zu erhalten haben.“

Dazu ist nun auszuführen, dass Flugpassagieren, die von einer Flugannullierung betroffen sind, gemäß Art. 5 iVm Art. 8 und 9 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine solche anderweitige Beförderungsmöglichkeit nicht bloß zu informieren sind, sondern das Luftfahrtunternehmen, dessen Flug annulliert wurde, auch den davon betroffenen Flugpassagieren eine anderweitige Beförderungsmöglichkeit (Art. 8 leg. cit.) und auch, wenn notwendig, eine Hotelunterbringung (Art. 9 Abs. 1 lit. b leg. cit.) samt Transfer (Art. 9 Abs. 1 lit. c leg. cit.) zu verschaffen hat.

Da das Luftfahrtunternehmen diesen gesetzlichen Erfordernissen fallbezogen nicht nachgekommen ist, hat sich der Flugpassagier selbst um eine alternative Reisemöglichkeit gekümmert, blieb ihm denn auch nichts Anderes übrig. Er buchte selbst und zunächst auf eigene Kosten einen Flug eines anderen Luftfahrtunternehmens für 10.9.2022 von *** nach ***. Daraus folgt aber, dass das strafbare Verhalten der vorgeworfenen Tathandlung – nämlich das Unterlassen des Anbietens einer alternativen Beförderungsmöglichkeit – spätestens mit der Inanspruchnahme des (selbst gebuchten) Fluges am 10.9.2022 durch den Flugpassagier vollendet war. Eine Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes über diesen Zeitpunkt hinaus kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht in Betracht, ist denn gerade Zweck der Bestimmung, dass sich Flugpassagiere nicht selbst um eine alternative Beförderungsmöglichkeit kümmern müssen. Wenn sich aber ein Flugpassagier nun selbst einen Ersatzflug organisiert (und diesen in der Folge in Anspruch nimmt), so erwiese sich eine Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens, dessen Flug annulliert wurde, weiterhin eine alternative Beförderung anbieten zu müssen, nachgerade als sinnlos.

4.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Ab der Vollendung der Tat am 10.9.2022 begann somit die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen, die mangels sondergesetzlicher Bestimmungen ein Jahr beträgt. Im Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung, nämlich der Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 20.10.2023, welches die belangte Behörde am 25.10.2023 abfertigte (vgl. VwGH 11.5.2021, Ra 2020/02/0024, wonach das Verlassen der Behördensphäre maßgeblich ist), war die Verfolgungsverjährungsfrist bereits abgelaufen.

Das angefochtene Straferkenntnis war bereits aus diesem Grund aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen ohne, dass auf das übrige Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Ebenso nicht zu prüfen war, ob die monatelange Verzögerung der Auszahlung des anerkannten Entschädigungsbetrages durch das Luftfahrtunternehmen tatsächlich eine Weigerung darstellen würde, dem Flugpassagier die Mehrkosten der Alternativbeförderung zu ersetzen. Zum einen hätte es sich um zwei verschiedene Taten gehandelt, denen ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde gelegen wäre (Unterlassen des Anbietens einer alternativen Beförderungsmöglichkeit auf der einen Seite; Weigerung der Auszahlung des anerkannten Ersatzes der Mehrkosten einer Alternativbeförderung auf der anderen Seite), weshalb es zu einem unzulässigen „Austausch der Tat“ (im Vergleich zur Tatanlastung im angefochtenen Straferkenntnis) durch das Verwaltungsgericht gekommen wäre (vgl. VwGH 25.7.2022, Ra 2021/08/0069). Zum zweiten ist fraglich, ob es sich bei einer solchen Weigerung nicht um einen rein zivilrechtlichen Anspruch handelt (in diesem Sinne LVwG NÖ 6.6.2023, LVwG-S-1107/001-2022).

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Verhandlungsantrages entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war eine einzelfallbezogene Beurteilung eines Straferkenntnisses anzustellen, die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind ferner eindeutig, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

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