LVwG N LVwG-AV-487/001-2024

LVwG-AV-487/001-2024Landesverwaltungsgericht09.10.2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; bauliche Anlage; Bewilligungspflicht;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-487/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.487.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch über die Beschwerde des A, in ***, ***, nunmehr vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. Jänner 2024, Zl. ***, mit dem der Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 12. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Abbruchaufträge nach der NÖ Bauordnung 2014, keine Folge gegeben wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 22. August 2024 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgegeben, als die Entfernungsfrist betreffend Spruchpunkt 1 des Bescheides des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 12. Mai 2023, GZ ***, (betreffend Steinschlichtung samt darauf montierter Holzeinfriedung) mit zwölf Monaten ab Rechtskraft neu festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision iSd Art. 133 Abs. 4 des BundesVerfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 12. Mai 2023, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Eigentümer des Grundstücks Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück), gemäß § 35 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) der Auftrag erteilt,

1. ) die an der *** über eine Länge von ca. 5 m östlich der östlich gelegenen Einfahrt und ca. 98,5 m westlich der östlichen Einfahrt (davon 31 m im Grünland, 67,5 m im Bauland) errichtete Steinschlichtung mit einer Höhe von ca. 160 cm bis ca. 250 cm (von West nach Ost verlaufend) samt der darauf montierten und undurchsichtigen Holzeinfriedung mit einer Höhe von ca. 210 cm sowie

2. ) den im Grünlandanteil des Baugrundstücks ca. 15 m hinter der östlichen Einfahrt errichteten „Padelcourt“ mit den Ausmaßen von ca. 20 m x 10 m, bestehend aus dem Spielfeld samt Betonfundament, rundumlaufenden Glaswänden mit einer Höhe von ca. 3 Metern, welche durch Stahltraversen fixiert sind und einer Flutlichtanlage mit vier Stahlmasten

innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.

Zudem wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten (Kommissionsgebühren) in der Höhe von 82,80 Euro vorgeschrieben.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 17. Jänner 2024, Zl. ***, wurde der gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Padelcourt mit den Maßen von ca. 20 m x 10 m, bestehend aus dem Spielfeld samt Betonfundament, rundumverlaufenden Glaswänden mit einer Höhe von ca. 3 m (mit Stahltraversen fixiert) und einer Flutlichtanlage mit 4 Stahlmasten eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage darstelle, weil alles kraftschlüssig mit dem Boden verbunden und zur Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Dem Vorbringen, wonach es sich beim Padelcourt mit seinen Zusätzen um ein bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben gemäß § 17 Z 9 NÖ BO 2014 handeln würde, sei nicht zu folgen, weil es sich bei der baulichen Anlage (hergestellt durch Grädermaterial und Kunstrasenteppichanlage) um kein „Gerät“ handle. Ein Gerät sei ein beweglicher Gegenstand, der in weiterer Folge frei verwendet, aufgestellt oder fix montiert werde. Vorliegend liegt eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden vor.

Auch sei die Steinschlichtung als bauliche Anlage zu qualifizieren, weil diese kraftschlüssig mit dem Boden verbunden und zu deren Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich sei. Die Errichtung der Steinschlichtung sei auch nicht von der Baubewilligung aus dem Jahr 1988 gedeckt. Diese Baubewilligung betreffe ein aliud; selbst wenn kein aliud vorliegen würde, könne infolge des gänzlichen Ersatzes der bewilligten Einfriedung nicht von einer Instandsetzung gesprochen werden.

2. Zur Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine (damalige) Rechtsvertretung mit Schreiben vom 20. Februar 2024 Beschwerde.

In dieser wurde zusammengefasst vorgebracht, dass bei Vorliegen eines bewilligungs-, anzeige- oder meldefreien Bauvorhabens nicht mehr zu prüfen sei, ob es sich bei dem Vorhaben um eine bauliche Anlage handle, weil unter § 17 NÖ BO 2014 zweifelsfrei auch Vorhaben fallen würden, die als bauliche Anlagen zu qualifizieren seien.

Die Multifunktionsportanlage sei ein Spiel- bzw. Sportgerät iSd § 17 Z 9 NÖ BO 2014, weil dieser Begriff nicht nur vorgefertigte Konstruktionen oder nach standardisierten Plänen konstruierte Geräte umfasse, sondern jedes für das Spielen oder den Sport geeignete und dazu bestimmte Gerät. Die Multifunktionssportanlage sei ein solches Gerät, unabhängig davon, ob sie auch als bauliche Anlage zu qualifizieren sei. Die Voraussetzungen des § 35 NÖ BO 2014 würden daher – in Ermangelung eines bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauvorhabens – nicht vorliegen.

Zudem sei die Steinschlichtung eine Instandsetzungsmaßnahme gemäß § 17 Z 3 NÖ BO 2014. Die Einfriedung sei ursprünglich mit Bescheid vom 04. Oktober 1988 bewilligt worden. Die ausgeführte Stützmauer sei mangels Fundamentierung nicht mehr tragfähig gewesen, weshalb die Steinschlichtung – auch zur Sicherstellung der gefahrlosen Nutzung der Straße – errichtet worden sei. Es sei daher geboten gewesen, die bestehende Stützmauer instand zu setzen und ein ersatzloser Abbruch der Stützmauer wäre aufgrund der Gefährdung nicht zulässig gewesen. Zudem falle die Errichtung einer Trockensteinmauer aus Natursteinen unter § 17 Z 18 NÖ BO 2014.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte über die Beschwerde am 22. August 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin, der vom Beschwerdeführer als Auskunftsperson stellig gemachte Prokurist der ausführenden Baufirma sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Zudem wurde seitens des Landesveraltungsgerichtes Niederösterreich C als Amtssachverständiger für Bautechnik (in der Folge: Amtssachverständiger) beigezogen. Vor Verhandlungsbeginn fand ein Ortsaugenschein zur Begutachtung der vom Abbruchauftrag umfassten Objekte auf dem Baugrundstück in Anwesenheit aller Verhandlungsteilnehmer statt. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) die Verlesung des vorgelegten Bauaktes, insbesondere einschließlich der Niederschrift über die baupolizeiliche Überprüfung (Lokalaugenschein am 26. Jänner 2023) und des Gerichtsaktes sowie durch die Erstattung einer bautechnischen Stellungnahme durch den Amtssachverständigen. Zudem wurde die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert.

Seitens des Beschwerdeführers wurde das Beschwerdebegehren (Hauptantrag) insoweit präzisiert, als die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wird, dass der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos behoben wird. Zudem wurde ergänzend vorgebracht, dass betreffend die errichtete Steinschlichtungsmauer ein Sondernutzungsvertrag mit der Stadtgemeinde abgeschlossen und die Mauer folglich in Kenntnis der Stadtgemeinde errichtet worden sei. Zudem sei betreffend die Einfriedungsmauer ein Baubewilligungsverfahren anhängig gemacht worden.

4. Feststellungen:

4.1. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2020 Alleineigentümer des Baugrundstücks (Nr. ***, KG ***). Das Grundstück ist zum Teil als Bauland – Agrargebiet („BA“) und zum Teil als Grünland – Land- und Forstwirtschaft Offenlandflächen gemäß § 20 Abs. 8 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 – NÖ ROG 2014 („Glf-OF“) gewidmet. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 11. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebentrakt, Pferdestall und einer Tiefgarage für sechs Pkw auf dem Baugrundstück erteilt. Im Einreichplan (Grundriss Erdgeschoss) ist ein „Rasentennis MultiSportplatz“ mit dem ausdrücklichen Hinweis „Bewilligungsfrei nicht Gegenstand der Einreichung“ dargestellt. Das Baugrundstück wird zu Wohnzwecken (und nicht landwirtschaftlich) verwendet.

4.2. Im Zuge der Errichtung des mit Bescheid vom 11. Mai 2021 bewilligten Bauvorhabens wurde auf dem Baugrundstück im Bereich der Flächenwidmung GlfOF (auch) ein Padelcourt (vom Beschwerdeführer zT bezeichnet als „Multifunktionssportanlage“) mit den Maßen von 20 m x 10 m errichtet, der mit einer Umfassung („Käfig“) aus einer Stahl-Glaskonstruktion (Verbundsicherheitsglas, zT Maschendrahtzaun) mit einer Höhe von 3 m ausgestattet wurde. Der Unterbau (Padeltennisbelag) besteht aus verdichtetem Grädermaterial mit Kunstrasenteppichaufbau und wurde entsprechend den Vorgaben der ÖNORM B2606 („Sportstätten“) errichtet (untere Tragschicht mit einer Mächtigkeit von 25 cm und einem Gefälle nach außen, Grobplanung mit einer Mächtigkeit von 10 cm, Gesteinskörnung, Rasenbelag und Quarzsand). Die Steher zwischen den Ausfachungen der Umrandung („Käfig“) sind auf Betonfundamenten errichtet; auf vier Stehern sind Flutlichtelemente montiert. Der Padelcourt wird zum Spielen von Padeltennis und anderen Ballsportarten verwendet. Bei dem „Käfig“ des Padelcourts (Umfassung aus Stahl-Glaskonstruktion mit Flutlichtanlage) handelt es sich um ein vorgefertigtes Systemelement der Firma D, das rund um den zuvor hergestellten Padeltennisbelag aufgestellt wurde. Planlich stellt sich der Padelcourt wie folgt dar:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

Quelle: Plandarstellung vom 10.11.2021 betreffend den errichteten Padelcourt (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift).

Für die Herstellung der Padelcourtanlage ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und ist der Padelcourt kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Für den Padelcourt liegt keine Baubewilligung (und auch keine Bauanzeige) vor.

4.3. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 04. Oktober 1988, Zl. ***, wurde dem vormaligen Grundstückseigentümer des Baugrundstücks eine Baubewilligung für die Errichtung einer Garteneinfriedung erteilt. Projektiert und bewilligt wurde entlang der Straßenfluchtlinie zur *** eine Winkelstützmauer aus Stahlbeton mit einer Höhe von ca. 185 cm einschließlich Eingangstoren (eine Länge der Mauer ist im Einreichplan nicht ausgewiesen, sie dürfte jedoch der unter Punkt 4.4. dargestellten Länge entsprochen haben). Die Bauteildicke der Wandelemente (Zaunfelder), welche die Einfriedung bilden, beträgt 15 cm; der obere Abschluss der Einfriedung wurde laut Einreichplan mit einer Mauerabdeckung aus Steinen hergestellt. Auf dieser Einfriedungsmauer war ein (im Einreichplan nicht ausgewiesener) Maschendrahtzaun errichtet.

4.4. Im Zuge der Errichtung des mit Bescheid vom 11. Mai 2021 bewilligten Bauvorhabens wurde die unter Punkt 4.3. dargestellte Einfriedungsmauer zur Gänze entfernt.

Stattdessen wurde eine Steinschlichtung (Wurfsteinmauer) über eine Länge von ca. 5 m östlich der östlich gelegenen Einfahrt und von ca. 98,5 m westlich der östlich gelegenen Einfahrt auf einem Trockenfundament errichtet. Die Steinschlichtung weist eine Höhe von ca. 160 cm bis 250 cm auf (von Westen nach Osten verlaufend) und kommt ihr eine Stützfunktion für das Baugrundstück zu: Die Höhe der Steinschlichtung entspricht im Wesentlichen dem Niveauunterschied zwischen dem Baugrundstück und der ***. Den Abschluss der Wurfsteinmauer bildet ein waagrecht ausgeführter Betonkranz. Auf diesem Betonkranz wurden Stahlfüße, in den Stahlstützen vertikale Holzsäulen und darauf waagrecht angeordnete Kanthölzer montiert. Auf dieser Konstruktion wurde ein blickdichter Holzzaun aus vertikal stehenden Holzbrettern mit einer Höhe von ca. 210 cm angebracht. Für die Herstellung der Steinschlichtung samt darauf montierter Holzeinfriedung ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich; zudem ist die Einfriedung (Wurfsteinmauer samt Holzzaun) kraftschlüssig mit dem Boden verbunden.

Der Beschwerdeführer schloss als Nutzungsberechtigter am 23. Juni 2022 mit der Stadtgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister, einen Sondernutzungsvertrag betreffend die Errichtung einer Randausbildung entlang der *** für die Längsführung, Gestaltung und Begrünung über die Länge von ca. 200 m ab; in der darauf bezogenen Baubeschreibung wird die Herstellung einer Einfriedungsmauer samt Randausbildung in Form der gegenständlichen Steinschlichtung beschrieben. Der Beginn der Nutzung wurde mit 01. Juli 2022 festgelegt und waren die Arbeiten bis 30. September 2022 fertigzustellen. Aus Punkt II. („Art und Umfang der Nutzung“) des Vertrages ergibt sich, dass dieser Vertrag nicht die mit der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen erforderlichen Verwaltungsakte ersetzt. Zudem ist festgehalten, dass der Nutzungsberechtigte verpflichtet ist, sämtliche für die Herstellung der Anlage erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen. Eine Baubewilligung für die ausgeführte Steinschlichtung samt darauf montiertem Holzzaun wurde bis dato nicht erteilt (ein Baubewilligungsverfahren ist derzeit bei der Baubehörde I. Instanz anhängig).

5. Beweiswürdigung:

5.1. Die unter Punkt 4.1. getroffenen Feststellungen gründen zunächst den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Bauaktes und erweisen sich zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Verhandlung, dass das Baugrundstück zu Wohnzwecken (Wohnhaus mit Nebengebäuden und private Pferdehaltung) verwendet wird; zudem gab er an, kein Landwirt zu sein.

5.2. Die bautechnische Beschreibung des Padelcourts („Multifunktionssportanlage“) unter Punkt 4.2. entspricht den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (und im Bescheid der Baubehörde I. Instanz) sowie den dazu getätigten Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, der eine Inaugenscheinnahme des errichteten Padelcourts vorausgegangen ist (wenngleich der Amtssachverständige in der Verhandlungsschrift den Padelcourt mit den Maßen 10 x 15,95 m umschrieb, ergeben sich die festgestellten Maße eindeutig aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten „Einreichplan“ (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift), der überdies mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid übereinstimmt; in diesem Sinne teilte der Amtssachverständige dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über Vorhalt dieses Widerspruchs im Nachgang zur Verhandlung mit, dass der Padelcourt eine Länge von 20 m aufweise und bei der Protokollierung ein Fehler unterlaufen sei). Der Aufbau des Unterbodens wurde zudem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und wurde seitens des Beschwerdeführers bestätigt, dass dieser entsprechend der ÖNORM B2606 („Sportstätten“) errichtet wurde. Dass für die Herstellung des Padelcourts („Käfig“ samt Unterbau) ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, ergibt sich schlüssig aus den Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Dieser gelangte mit Blick auf die festgestellte Dimensionierung und Ausführung der Anlage nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass für die (3 m hohen) Ausfachungen zwischen den Stehern die anfallende Windlast in Rechnung zu stellen und auch für die Errichtung der Tragekonstruktion der Beleuchtungskörper (Fluchtanlage) die Kippsicherheit zu gewährleisten ist. Zudem erweist es sich als nachvollziehbar, dass für die fachgerechte Herstellung des Bodenbelags eines Tennisplatzes – der vorliegend entsprechend der ÖNORM B2606 ausgeführt wurde – ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, zumal die fachgerechte Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer von dem (aus verschiedenen Schichten bestehenden und mit einer natürlichen Bodenbeschaffenheit nicht vergleichbaren) Bodenaufbau zu gewährleisten ist (in diesem Sinne entspricht es auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass für die Herstellung eines Tennisplatzes ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist; vgl. VwGH 24.01.2017, Ra 2016/05/0066 mwN; zum Erfordernis eines wesentlichen Maßes an bautechnischen Kenntnissen auch bei Errichtung einer 90 m2 großen asphaltierten Fläche vgl. VwGH 24.01.2017, Ra 2016/05/0066 mwN). Die kraftschlüssige Verbindung des Padelcourts („Käfig“ einschließlich Bodenaufbau) mit dem Boden ergibt sich entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen aus der für die Steher (samt Ausfachungen aus Sicherheitsglas) hergestellten Betonfundamentierung sowie durch das Eigengewicht des schichtweisen Aufbaus des Bodenbelags (vgl. erneut VwGH 24.01.2017, Ra 2016/05/0066 mwN). Dass für den Padelcourt eine Baubewilligung nicht vorliegt (vielmehr wurde die Sportanlage vom Bauansuchen betreffend die Neuerrichtung des Wohnhauses ausdrücklich ausgenommen; vgl. oben Punkt 4.1.), erweist sich zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig, zumal der Beschwerdeführer vom Vorliegen eines bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Bauvorhabens ausgeht (siehe sogleich unten).

5.3. Die unter Punkt 4.3. getroffenen Feststellungen betreffend die ursprünglich bewilligte Einfriedungsmauer ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Bauaktes, insbesondere dem Einreichplan, auf den die Baubewilligung vom 04. Oktober 1988 (entsprechend der darauf ausgewiesenen Bezugsklausel) bezogen ist. Dass auf der Winkelstützmauer ein Maschendrahtzaun errichtet war, wurde vom Beschwerdeführer dargetan.

5.4. Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ausdrücklich aus, dass die zuvor auf dem Grundstück entlang der *** errichtete Einfriedungsmauer zur Gänze entfernt wurde, insbesondere weil aufgrund von Materialgebrechen eine Instandsetzung der Mauer nicht mehr tunlich gewesen sei. Die Feststellungen betreffend die vom Beschwerdeführer nunmehr ausgeführte Einfriedungsmauer (Steinschlichtung samt darauf angebrachten Holzzaun) gründen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (bzw. dem Bescheid der Baubehörde I. Instanz), die mit den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmen. Dass für die Errichtung einer solchen Einfriedungsmauer, der im Hinblick auf den Niveauunterschied zwischen dem Baugrundstück und der *** eine Stützfunktion zukommt, ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und diese schon durch ihr Eigengewicht kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist, hat der Amtssachverständige – auch vor dem Hintergrund der festgestellten Dimensionierung der Einfriedungsmauer sowie deren Stützfunktion für das über dem Niveau der *** liegende Baugrundstück – nachvollziehbar dargetan. Die Feststellungen betreffend den Sondernutzungsvertrag sind diesem (vom Beschwerdeführer vorgelegt) eindeutig zu entnehmen. Dass (abgesehen von der Baubewilligung aus dem Jahr 1988) eine Baubewilligung für die in Rede stehende Einfriedungsmauer nicht erteilt wurde, ist zwischen den Parteien des Verfahrens unstrittig; zudem wurde übereinstimmend in der Verhandlung ausgeführt, dass seitens des Beschwerdeführers ein neues Bauansuchen betreffend die Steinschlichtung eingebracht wurde, über das noch nicht entschieden worden sei.

6. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, in der Fassung LGBl. Nr. 9/2024, (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)“

„§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. (…)

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

(…)“

„§ 17. Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben

Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben sind jedenfalls:

(…)

3. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn

– die Konstruktionsart beibehalten sowie

– Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;

(…)

9. die Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Hochbeeten, Spiel- und Sportgeräten, Pergolen außerhalb von Schutzzonen und Altortgebieten (§ 15 Abs. 1 Z 3 lit. b), Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z.B. Maibäume, Weihnachtsbäume);

(…)

18. Trockensteinmauern aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden;

(…)“

„§ 35. (1) (…)

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(…)“

7. Rechtliche Beurteilung:

7.1. Die (zulässige) Beschwerde ist dem Grunde nach nicht begründet.

7.2. § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruchs eines Bauwerks durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.

7.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vgl. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205; VwGH 27.06.2006, 2004/05/0027 bis 0030).

Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich der vom Abbruch bedrohten Einfriedungsmauer sowie des Padelcourts zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt derer Errichtung ab dem Jahr 2021 eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat.

7.4. Zum Padelcourt:

7.4.1. Der vom Abbruchauftrag umfasste Padelcourt (auch bezeichnet als „Multifunktionsportanlage“) stellt eine bauliche Anlage iSd NÖ BO 2014 dar, die sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung als auch im Errichtungszeitpunkt ab dem Jahr 2021 der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegt bzw. unterlegen ist; dies aus folgenden Gründen:

Gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage einer Baubewilligung. Gemäß § 4 Z 6 NÖ BO 2014 sind unter dem Begriff „bauliche Anlagen“ alle Bauwerke zu verstehen, die nicht Gebäude sind. Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Für bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, sind stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich (vgl. VwGH 30.09.2015, 2013/06/0251). Eine bauliche Anlage ist schon dann „kraftschlüssig“ mit dem Boden verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-)Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (VwGH 21.12.2010, 2007/05/0247).

Für die Errichtung eines – mit dem Padelcourt vergleichbaren – Tennisplatzes (wobei der Padelcourt zusätzlich über eine Umrandung, „Käfig“, verfügt) hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass dieser als bewilligungspflichtige bauliche Anlage iSd § 2 Z 5 der NÖ Bauordnung 1976 zu qualifizieren war (vgl. VwGH 29.03.1994, 94/05/0052; diese Bestimmung entspricht § 14 Z 2 NÖ BO 2014). In seiner Entscheidung vom 29. November 1994, Zl. 94/05/0320, gelangte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus zu der Auffassung, dass es offenkundig sei und daher gemäß § 45 Abs. 1 AVG keines Beweises bedürfe, dass für die fachgerechte Herstellung eines Tennisplatzes die technischen Kenntnisse eines Durchschnittsmenschen keineswegs ausreichen, sondern spezifische bautechnische Kenntnisse erforderlich seien, um eine derartige Anlage so auszuführen, dass sie den an sie üblicherweise gestellten Erwartungen zu entsprechen vermöge.

In diesem Sinne ergibt sich auch aus den oben getroffenen Feststellungen, dass für die Errichtung des gegenständlichen Padelcourts ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnisse erforderlich und dieser kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist (vgl. auch die obenstehende Beweiswürdigung). Der Padelcourt ist daher mit der belangten Behörde als bauliche Anlage iSd § 4 Z 6 NÖ BO 2014 zu qualifizieren.

7.4.2. An der Bewilligungspflicht des Padelcourts als bauliche Anlage iSd § 4 Z 6 iVm § 14 Z 2 NÖ BO 2014 vermag auch § 17 Z 9 leg.cit. nichts zu ändern:

§ 17 Z 9 NÖ BO 2014 bestimmt (insbesondere) die „Errichtung und Aufstellung von […] Spiel- und Sportgeräten“ als bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Vorhaben, die vom Geltungsbereich der NÖ BO 2014 ausgenommen sind (vgl. § 1 Abs. 3 Z 7 leg.cit.).

Der verfahrensgegenständliche Padelcourt stellt kein Spiel- oder Sportgerät iSd § 17 Z 19 NÖ BO 2014 dar. Dies aus folgenden Gründen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. März 2019, Zl. Ra 2018/05/0165, bereits darauf hingewiesen, dass die Begriffe „Spielgerät“ oder „Sportgerät“ weder in den Begriffsbestimmungen des § 4 NÖ BO 2014 noch in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 definiert werden: § 4 NÖ BO 2014 („Begriffsbestimmungen“) enthalte im Zusammenhang mit der Aktivität „Spielen“ lediglich in Z 28 die Definition von „Spielplatz“ als „Fläche, die durch ihre Gestaltung und Ausstattung Kindern ein sicheres Spielen im Freien ermöglichen soll“. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in dieser Entscheidung klar, dass mit „Spielgeräten“ iSd § 17 Z 9 NÖ BO 2014 nur solche Gegenstände bzw. Vorrichtungen gemeint sind, die – nach deren üblichen Verwendungszweck – unmittelbar dem Spielverhalten von Menschen (und nicht dem Spielverhalten von Tieren) dienen.

In der Literatur wird zum Begriff der Spiel- und Sportgeräte ausgeführt, dass darunter nicht nur vorgefertigte Konstruktionen oder nach standardisierten Konstruktionsplänen errichtete Geräte fallen, sondern jedes für das Spielen oder den Sport geeignete und dazu bestimmte Gerät (z.B. Schaukeln, Klettergerüste, Skateranlagen) zu verstehen ist (vgl. Kienastbeger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, Praxiskommentar (2015) § 17 Z 9).

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter dem Begriff „Gerät“ ein (beweglicher) Gegenstand zu verstehen, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet, bewirkt oder hergestellt wird, oder eine u.a. zum Turnen dienende Vorrichtung zu verstehen (vgl. ***). Unter einem „Spielgerät“ ist ein für bestimmte Spiele (ein bestimmtes Spiel) erforderliches Hilfsmittel (zB Wippe, Schaukel, Hüpfball, Stelzen) zu verstehen (vgl. ***). Ein „Sportgerät“ ist ein Gegenstand, an dem oder mit dem sportliche Übungen ausgeführt werden (vgl ***), wobei auf den Begriff des „Gegenstands“ verwiesen wird, worunter ein (kleinerer, fester) Körper, eine nicht näher beschriebene Sache, ein Ding zu verstehen ist (vgl. ***). Unter dem Begriff „Court“ ist das Spielfeld eines Tennisplatzes zu verstehen (vgl ***). Werden die Bezeichnungen (Spiel-) und (Sport-)Gerät“ mit der Definition eines „Spielfeldes“ verglichen, kommt hervor, dass unter Letzterem eine abgegrenzte, markierte Fläche für sportliche Spiele verstanden wird; als Synonyme werden u.a. Gelände, Platz, Spielfläche und (Sport-)Feld genannt (vgl. ***).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schon aus dem Wortsinn des vom Baurechtsgesetzgeber verwendeten Begriffes „Gerät“ eindeutig und unzweifelhaft, dass der verfahrensgegenständliche Padelcourt im Ausmaß von 20 x 10 m mit einer Umfassung aus einer Stahl-Glaskonstruktion mit einer Höhe von 3 m („Käfig“), der der Ausübung von Ballsportarten (insbesondere Padeltennis) dient, kein Spiel- oder Sportgerät darstellt, sondern vielmehr als Sport- bzw. Spielfeld zu qualifizieren ist.

7.4.3. Da der Padelcourt somit eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage iSd NÖ BO 2014 darstellt, für die gemäß den oben getroffenen Feststellungen (unstrittig) eine Baubewilligung nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Abbruchs gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 erfüllt.

7.5. Zur Steinschlichtung samt Holzeinfriedung:

7.5.1. Auch stellt die vom Abbruchauftrag umfasste Steinschlichtung samt der darauf montierten Holzeinfriedung eine bauliche Anlage iSd § 4 Z 6 NÖ BO 2014 dar, die sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung als auch im Errichtungszeitpunkt ab dem Jahr 2021 der baubehördlichen Bewilligungspflicht gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 unterliegt bzw. unterlegen ist:

So ergibt sich aus den oben getroffenen Feststellungen, dass für die Errichtung der (auch als Stützmauer fungierenden) Steinschlichtung samt darauf montierten Holzzaun ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist und eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden schon aufgrund des Eigengewichts der Konstruktion besteht (zur Qualifikation von Einfriedungsmauern, die auch eine Stützfunktion erfüllen, als bauliche Anlagen vgl. etwa VwGH 16.03.2012, 2009/05/0037, mwN).

7.5.2. Auch liegt eine Baubewilligung für die Steinschlichtung samt darauf montiertem Holzzaun nicht vor:

Sie stellt ein aliud gegenüber der mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 04. Oktober 1988, Zl. ***, bewilligten Einfriedungsmauer – dies mit Blick auf die verschiedenen Höhen und bewilligten Baustoffe – dar. Zudem ist die Baubewilligung vom 04. Oktober 1988 spätestens mit der gänzlichen Entfernung der zuvor ausgeführten Einfriedungsmauer auf dem Baugrundstück (sofern diese überhaupt dem erteilten Konsens entsprochen hat) untergangen (zum Untergang eines Konsenses im Falle der Abtragung des Objektes vgl. etwa VwGH 04.11.2016, 2013/05/0117). In diesem Sinne stellt die Abtragung der zuvor ausgeführten Einfriedungsmauer (Winkelstützmauer) aus Beton und Neuherstellung der Steinschlichtung samt Holzzaun auch keine bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Instandsetzung gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 dar, weil darunter nur solche Maßnahmen zu verstehen sind, die dazu dienen, ein Bauwerk in seiner Substanz zu erhalten (vgl. etwa VwGH 23.01.2018, Ra 2017/05/0292, mwN; zudem wurde entgegen § 17 Abs. 1 Z 3 leg.cit. auch die Konstruktionsart und Form der zuvor ausgeführten Winkelstützmauer durch die Herstellung der Steinschlichtung samt Holzeinfriedung nicht beibehalten). Die Annahme einer baubehördlichen Bewilligung für die Steinschlichtung bzw. die Durchführung von bloßen Instandsetzungsarbeiten kommt daher mit Blick die Baubewilligung vom 04. Oktober 1988 nicht in Betracht.

Auch stellt der zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadtgemeinde *** abgeschlossene Sondernutzungsvertrag betreffend die Herstellung einer Randausbildung entlang der *** keine baubehördliche Bewilligung dar, zumal darin auch ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Einholung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen durch den Beschwerdeführer Bezug genommen wird.

7.5.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgt auch nicht dem Beschwerdevorbringen, wonach die errichtete Steinschlichtung samt Holzeinfriedung als bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Bauvorhaben gemäß § 17 Z 18 NÖ BO 2014 (Trockensteinmauern aus Naturstein mit regionaltypischem Erscheinungsbild, auf Grundstücken im Grünland, die tatsächlich landwirtschaftlich verwendet werden) zu qualifizieren wäre. Das Baugrundstück weist eine Flächenwidmung zum Teil auch als Bauland auf, wird nicht landwirtschaftlich (sondern zu Wohnzwecken) verwendet und stellt die errichtete Steinschlichtung – mit dem sie abschließenden waagrecht ausgeführten Betonkranz und der darauf montierten Holzeinfriedung – keine bloße „Trockensteinmauer“ dar.

7.5.4. Ferner steht auch das derzeit anhängige Baubewilligungsverfahren betreffend die Steinschlichtung samt Holzeinfriedung der Erteilung des gegenständlichen Abbruchauftrags gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (wohl aber dessen Vollstreckung) nicht entgegen.

7.5.5. Da die Steinschlichtung samt Holzeinfriedung somit eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage iSd NÖ BO 2014 darstellt, für die eine Baubewilligung (derzeit) nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Abbruchs gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 erfüllt.

7.6. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG wird die von der belangten Behörde (durch Abweisung der Berufung) festgesetzte Leistungsfrist von sechs Monaten für den Abbruch der Steinschlichtung samt darauf montierter Holzeinfriedung mit zwölf Monaten ab Rechtskraft neu festgesetzt. Entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erweist sich diese Frist für den Abbruch der Steinschlichtung, der in Bezug auf das Baugrundstück eine Stützfunktion zukommt, als angemessen, weil zuvor jedenfalls ein technisches Abbruchkonzept auszuarbeiten ist. Demgegenüber sind betreffend den Padelcourt keine Umstände hervorgekommen, die die von der Baubehörde I. Instanz festgesetzte Leistungsfrist von sechs Monaten ab Rechtskraft als unangemessen erscheinen lassen würden.

7.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Entscheidung stützt sich (insbesondere hinsichtlich der Einfriedungsmauer sowie der Qualifikation des Padelcourts als bauliche Anlage) auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Hinsichtlich der Frage, ob die Errichtung des Padelcourts als bewilligungs-, anzeige- und meldefreies Bauvorhaben zu qualifizieren ist, war die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut des § 17 Z 9 NÖ BO 2014 („Spiel- und Sportgerät“) zu stützen (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12. 2016, Ra 2016/18/0343).

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