LVwG N LVwG-AV-1128/001-2024

LVwG-AV-1128/001-2024Landesverwaltungsgericht07.10.2024

Regest

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Grundwasser; Brunnen; Parteistellung;

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1128/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1128.001.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der Marktgemeinde ***, in ***, vertreten durch A Rechtsanwalt-GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 5.8.2024, Zl. ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert wird:

A.) Die „Projektbeschreibung“ lautet wie folgt:

„Projektbeschreibung

Die Konsenswerber C und D beabsichtigen, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, einen Schachtbrunnen zu Bewässerungszwecken (Feldberegnung landwirtschaftlicher Kulturen) zu errichten. Geplant ist die Entnahme von Grundwasser zur Beregnung landwirtschaftlicher Flächen in folgendem Umfang:

Brunnen- GST

KG

Beregnungs- GST

KG

Ausmaß[ha]





2,82

Gesamtausmaß:

2,82 ha

Die Wasserentnahme aus dem Schachtbrunnen mit einer Tiefe von 6 m und einem Durchmesser von 100 cm erfolgt mittels zweier, mobiler dieselbetriebener Tauchpumpen:

Entnahmepumpe

1

2

Fabrikat

Caprari

Caprari

Type

12

MG80/4-3.A

Pumpenkenndaten

16,6 l/s

20 l/s

60 m³/h

70 m³/h

Förderhöhe

5 m

5 m

Antriebsart

Perkins Diesel 40 kW

Iveco Diesel 65 kW

Die Verteilung der Wässer vom Brunnen soll mittels beweglicher, nicht ortsfester (vulgo fliegender) Leitungen erfolgen.

Beregnet wird mit

Kreisregnern: maximal 35 zeitgleich in Betrieb befindlichen Kreisregner mit einem Düsendurchmesser von 4,2 mm, einer beregneten Fläche von 350 m²/Regner, einem maximalen Wasserverbrauch von 1 m³/Regner, einem maximalen Düsendruck von 3 bar und einer maximalen Gabe von 2,8 mm/h.

Diese 35 Reger können maximal 35 * 1 m³/ 3.600 s = 9,72 l/s abgeben.

Großflächenregnern: (Nettuno 330 ln/110 mm Durchmesser und Nettuno 500 ln/110 mm Durchmesser) mit einem Düsendurchmesser von 30 mm, einer beregneten Fläche von 2,64 ha/Regner, einem maximalen Wasserverbrauch von 50 m³/Regner, einem maximalen Düsendruck von 5 bar und einer maximalen Gabe von 22,7 mm/h/ha.

Diese 2 Reger können jeweils maximal 50 m³/ 3.600 s = 13,88 l/s abgeben

Die maximale zeitgleiche Abgabe, welche durch die größere der beiden Pumpen gedeckt werden kann, beträgt somit 20 l/s.

Folgende Kulturen werden bewässert, wobei die maximalen Einzel- und Jahresgaben für die jeweiligen Kulturen wie folgt festgesetzt werden:

Kulturart

Fläche[ha]

Anzahl Einzel-gaben

Menge Einzelgabe [mm]

Jahres-gabe[mm]

Jahres-menge[mm]

Zuckerrübe

2,82 ha

3

40

=

120

3. 384 m³/a

oder

Getreide

2,82 ha

1

30

=

30

846 m³/a

oder

Mais

2,82 ha

2

40

=

80

2. 256 m³/a

oder

Soja

2,82 ha

1

40

40

1. 128 m³/a

Maximale Wassermenge pro Jahr:

3. 384 m³/a

Angemerkt wird, dass die obigen Wassermengen sich auf die Kultur mit dem höchsten Beregnungsbedarf ergeben. Wird eine Kultur mit einem niedrigeren Beregnungsbedarf angebaut, so ist wegen der kulturartenspezifischen Beregnungsmöglichkeit die Wassermenge entsprechend zu reduzieren.

Folgende Beregnungszeiträume werden festgesetzt:

Zuckerrübe: April – September

Getreide:April – Juni

Körnermais:April – September

Sojabohne:April – September

Die Lage stellt sich wie folgt dar:

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

Beim Brunnenbauwerk handelt es sich um einen 6 m tiefen Schachtbrunnen, mit einem Durchmesser von 100 cm. Der Grundwasserspiegel wird bei ca. 2,5 m unter der Geländeoberkante erwartet.“

B.) Der Punkt „Auflagen“ wird dahingehend abgeändert, dass die Auflage „14.“ entfällt, die Auflage „15.“ die Nummerierung „14.“ und die Auflage „16.“ die Nummerierung „15.“ erhält. Der Auflage 15. (ehemals 16.) wird zusätzlich folgender Wortlaut angefügt: „Das Betriebsbuch ist der Wasserrechtsbehörde auf deren Verlangen binnen der von der Wasserrechtsbehörde gesetzten Frist vorzulegen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1. Zunächst mit Antrag vom 18.4.2019 suchten C und D (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: Belangte Behörde) um wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Beregnungsanlage für landwirtschaftliche Kulturflächen auf den Grundstücken (Gst.) Nr. *** und ***, beide KG ***, sowie Nr. ***, KG ***, an und legten näher bezeichnete Projektunterlagen bei.

1.2. Mit Schreiben vom 16.11.2021 schränkte die mitbeteiligte Partei ihren Antrag auf das Gst. Nr. ***, KG ***, ein, und führte dazu aus, dass es ihr nicht möglich sei, die erforderliche Zustimmungserklärung für das Gst. Nr. ***, KG ***, beizubringen, weshalb das angesuchte Beregnungsprojekt reduziert werden solle.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.8.2024, Zl. ***, erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung „zur Entnahme von Grundwasser im Ausmaß von 20 l/s, 864 m3/Tag und 3.384 m3/Jahr aus einem Schachtbrunnen auf dem Grundstück ***, KG ***, von 1. April bis 30. September jeden Jahres im bewilligten Zeitraum.“

Als Frist für die Bauvollendung legte die belangte Behörde den 31.12.2024 fest, begrenzte das Maß der Wasserbenutzung mit 20 l/s, 864 m3/Tag und 3.384 m3/Jahr und erteilte das Wasserbenutzungsrecht befristet bis 30.4.2032. Gleichzeitig wurde das Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum am Grundstück Nr. ***, KG ***, verbunden.

Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die Anlage nach Maßgabe der wiedergegebenen Projektbeschreibung mit den Projektunterlagen übereinstimmen muss und diese Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden würden. Anschließend folgte eine näher ausgeführte Projektbeschreibung sowie näher bezeichnete Auflagen.

Begründend wurden zunächst die von der belangten Behörde im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten und abgegebenen Stellungnahmen wiedergegeben. Rechtlich würdigend wurde (lediglich) ausgeführt, dass sich die Sachentscheidung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und auf die angeführten Rechtsgrundlagen stützen würde. Die gesetzlichen Voraussetzungen würden vorliegen, das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigen noch bestehende Rechte verletzen. Die im Verfahren eingebrachten Stellungnahmen hätten die Sachverständigengutachten nicht zu entkräften vermocht.

1.4. Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.8.2024 von der Marktgemeinde *** Beschwerde erhoben und darin zunächst ausgeführt, dass der Spruch des Bescheides undeutlich und widersprüchlich und bereits deshalb rechtswidrig sei. Ferner sei die Auflage 15 des Bescheides undeutlich formuliert, weil durch sie nicht gewährleistet werden könne, dass tatsächlich nur 3.384 m3 Wasser pro Jahr entnommen werden könnten. Das Verfahren sei außerdem mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung einer Detailstudie zur Grundwassermodellierung nicht nachgekommen sei. Dieses Gutachten wäre jedoch erforderlich gewesen um auszuschließen, dass die bewilligte Wasserentnahme öffentlichen Interessen widerspricht. So hätte der Amtssachverständige (ASV) für Grundwasserhydrologie ausgeführt, dass die bewilligte Wasserentnahme in Summe sehr wohl einen relevanten Faktor im Grundwassersystem des *** darstellen würde, deren kumulative Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel nur durch eine solche Detailstudie quantifiziert werden könnten.

Das Vorhaben würde entgegen der Annahme im angefochtenen Bescheid öffentlichen Interessen widersprechen. Das Bauvorhaben liege im Grundwasserschongebiet ***. Der Wasserleitungsverband *** könne bereits jetzt beim Brunnen B in *** nicht die volle konsentierte Wassermenge fördern. Außerdem sei der Notversorgungsbrunnen des Wasserwerkes *** gefährdet. Sohin sei von einer Gefährdung der Trink- und Nutzwasserversorgung auszugehen.

Es werde deshalb beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, allenfalls nach Einholung einer wasserwirtschaftlichen Studie zur Bilanzierung der verfügbaren Grundwasser-Ressourcen und der bestehenden/angestrebten Nutzungen. In eventu werde beantragt, eine allfällige wasserrechtliche Bewilligung auf maximal fünf Jahre zu befristen.

2. Feststellungen:

2.1. C und D beabsichtigen die Errichtung eines Schachtbrunnens auf dem Gst. Nr. ***, KG ***, zum Betrieb von Beregnungsanlagen für landwirtschaftliche Kulturflächen auf dem Gst. Nr. ***, KG ***. Der Schachtbrunnen soll eine Tiefe von 6 m und einen Durchmesser von 100 cm aufweisen. Folgende Pumpen sollen verwendet werden:

Entnahmepumpe

1

2

Fabrikat

Caprari

Caprari

Type

12

MG80/4-3.A

Pumpenkenndaten

16,6 l/s

20 l/s

60 m³/h

70 m³/h

Förderhöhe

5 m

5 m

Antriebsart

Perkins Diesel 40 kW

Iveco Diesel 65 kW

Die Verteilung der Wässer vom Brunnen soll mittels beweglicher, nicht ortsfester (vulgo fliegender) Leitungen erfolgen. Beregnet wird mit

a) Kreisregnern: maximal 35 zeitgleich in Betrieb befindlichen Kreisregner mit einem Düsendurchmesser von 4,2 mm, einer beregneten Fläche von 350 m²/Regner, einem maximalen Wasserverbrauch von 1 m³/Regner, einem maximalen Düsendruck von 3 bar und einer maximalen Gabe von 2,8 mm/h. Diese 35 Reger können maximal 35 * 1 m³/ 3.600 s = 9,72 l/s abgeben.

b) Großflächenregnern: (Nettuno 330 ln/110 mm Durchmesser und Nettuno 500 ln/110 mm Durchmesser) mit einem Düsendurchmesser von 30 mm, einer beregneten Fläche von 2,64 ha/Regner, einem maximalen Wasserverbrauch von 50 m³/Regner, einem maximalen Düsendruck von 5 bar und einer maximalen Gabe von 22,7 mm/h/ha. Diese 2 Reger können jeweils maximal 50 m³/ 3.600 s = 13,88 l/s abgeben

Die maximale zeitgleiche Abgabe, welche durch die größere der beiden Pumpen gedeckt werden kann, beträgt somit 20 l/s.

Folgende Kulturen werden bewässert, wobei die angeführten maximalen Einzel- und Jahresgaben für die jeweiligen Kulturen wie folgt festgesetzt werden:

Kulturart

Fläche[ha]

Anzahl Einzel-gaben

Menge Einzelgabe [mm]

Jahres-gabe[mm]

Jahres-menge[mm]

Zuckerrübe

2,82 ha

3

40

=

120

3. 384 m³/a

oder

Getreide

2,82 ha

1

30

=

30

846 m³/a

oder

Mais

2,82 ha

2

40

=

80

2. 256 m³/a

oder

Soja

2,82 ha

1

40

40

1. 128 m³/a

Maximaler Wasserbedarf pro Jahr:

3. 384 m³/a

Folgende Beregnungszeiträume werden festgesetzt:

Zuckerrübe: April – September

Getreide:April – Juni

Körnermais:April – September

Sojabohne:April – September

Die Lage stellt sich wie folgt dar:

[Abweichend vom Original

Bild nicht wiedergegeben]

2.2. Als Konsens wird folgende Wassermenge beantragt: 20 l/s bzw. 864 m3/Tag bzw. 3.384 m3/Jahr.

2.3. Der Standort befindet sich im Grundwasserschongebiet ***. Im angeführten Beregnungsbereich liegen mittel- bis tiefgründige Tschernoseme aus feinem Schwemmmaterial vor, die mäßige Durchlässigkeit besitzen und auch mittel bzw. gute Speicherfähigkeit aufweisen. Eine Erosionsgefahr ist kaum gegeben. Die zu bewässernden Flächen liegen im pannonischen Klimaraum. Dieser zeichnet sich durch Niederschlagsarmut, häufige Trockenperioden und negative Wasserbilanzen aus. Charakteristisch ist eine Niederschlagsmenge von weniger als 600 mm/Jahr. Weiteres Merkmal ist die nahezu ständige Windbewegung, die im Jahresmittel zwischen 2,5 und 4 m/s beträgt. Die durchschnittlichen Niederschlagsverhältnisse liegen bei den Messstationen in der näheren Umgebung (z.B. ***) während der Vegetationsperiode bei etwa 360 bis 390 mm mit entsprechenden Schwankungen. In den vergangenen Jahren kam es immer wieder zu länger andauernden Trockenperioden, die Nierschlagsmengen lagen oft nur bei ca. 300 mm in den Monaten April bis September. Aus agrarfachlicher Sicht ergibt sich auf Grund der vorliegenden Boden- und Klimaverhältnisse ein entsprechender Beregnungsbedarf, insbesondere in Trockenjahren, für die oben angeführten Kulturen. Die Konsenswassermenge entspricht jenen Beregnungsgaben, die im gegenständlichen Produktionsgebiet zu einem guten Pflanzenwachstum notwendig sind.

2.4. Als Aquifer fungieren die quartären Kiese (Steinfeldschotter) mit Mächtigkeiten zwischen 5 m und 15 m am Brunnenstandort. Der Durchlässigkeitsbeiwert im Aquifer wird mit 4-5 x 10-3 m/s angeschätzt. Das Grundwasserspiegelgefälle liegt bei 3,2 Promille bis 3,8 Promille. Die Grundwasserverlagerungsrichtung erfolgt etwa von Südwest nach Nordost.

Als „wesentliche Wassernutzungen“ im Umfeld des geplanten Brunnens bestehen

1. ) die Trinkwasserbrunnen des Wasserwerkes *** (Brunnenfeld ***: mindestens 1,1 km nordwestlich des geplanten Brunnens; Brunnen H: knapp 850 m nordwestlich), sowie

2. ) die beiden Horizontalfilterbrunnen im Brunnenfeld *** des Wasserleitungsverbandes *** (mindestens 1070 m nordöstlich des geplanten Brunnens), sowie

3. ) der Brunnen F (Nutzwasserbrunnen zur Versorgung eines landwirtschaftlichen Betriebes), der ca. 420 m südlich des geplanten Brunnens liegt.

Die Grundwasserspiegelabsenkung im Entnahmebrunnen bei 12-stündigem Betrieb liegt in der Größenordnung von ca. 0,5 m, und die Absenktrichterreichweite bei ca. 100 m. Der Radius des Einflussbereiches, wo durch den Brunnenbetrieb eine Grundwasserspiegelabsenkung von 10 cm oder mehr hervorgerufen wird, wird bei ca. 35 m um den Brunnen abgeschätzt. Die Breite des Einzugsbereiches des Feldbrunnens wird mit ca. 185 m angegeben.

Die Trinkwasserbrunnen des Wasserwerkes *** liegen grundwasserstromseitlich des geplanten Beregnungsbrunnes und in einer so großen Entfernung, dass weder eine direkte Beeinflussung durch den Absenktrichter besteht, noch eine Überschneidung der Brunneneinzugsgebiete. Eine negative Beeinflussung der Brunnenanlagen des Wasserwerkes *** ist nicht gegeben.

Die beiden Horizontalfilterbrunnen des Wasserleitungsverbandes (WLV) *** liegen außerhalb des Absenkbereiches des geplanten Beregnungsbrunnens. Eine Überschneidung der Einzugsgebiete liegt jedoch vor, da der geplanten Beregnungsbrunnen im Zustrombereich (Einzugsbereich) der Horizontalfilterbrunnen liegt. Diese „Überlagerung“ der Einzugsbereiche führt dazu, dass sich die Einzugsbreite der beiden Horizontalfilterbrunnen rechnerisch von ca. 1116 m auf ca. 1301 m vergrößert. Da der geplante Beregnungsbrunnen jedoch nur temporär betrieben wird, ist der tatsächliche „Überlagerungseffekt“ der Einzugsgebiete vielfach geringer. Eine negative Beeinflussung der Brunnenanlagen des WLV *** ist somit nicht anzunehmen.

Aufgrund der Lage und Entfernung ist eine Beeinflussung des Brunnen F durch den geplanten Beregnungsbrunnen nicht zu erwarten.

3. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***, darin inliegend insbesondere der verfahrenseinleitende Antrag in der Fassung der Antragseinschränkung vom 16.11.2021, eine hydrogeologische Stellungnahme der G GmbH, in ***, vom 30.7.2020, die Gutachten der Amtssachverständigen (ASV) für Wasserbautechnik vom 11.4.2022, für Agrartechnik vom 21.11.2019 und 30.8.2022, für Grundwasserhydrologie vom 29.1.2021 und für Hydrogeologie vom 15.1.2024, der angefochtene Bescheid sowie die Beschwerde.

Die Feststellungen zu Pkt. 2.1. und 2.2. ergeben sich aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und dem Gutachten des ASV für Wasserbautechnik, welches schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die darin getätigten Aussagen werden von den Verfahrensparteien nicht bestritten.

Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. waren anhand des Gutachtens des ASV für Agrartechnik zu treffen, welches ebenso schlüssig und vollständig ist. Die darin getätigten Aussagen werden von den Verfahrensparteien ebenso nicht bestritten.

Jedenfalls strittig im Verfahren ist, ob die beantragte Wasserentnahme zu einer Beeinträchtigung der bestehenden Trinkwasserversorgung in der näheren Umgebung führen kann. Dazu ist auf das Gutachten des ASV für Hydrogeologie zu verweisen, welches sich im Detail mit dieser Frage auseinandersetzt. So führt der ASV auf Grundlage der Stellungnahme der G vom 30.7.2020, die aus fachlicher Sicht als vollständig, inhaltlich plausibel und nachvollziehbar eingestuft wird, aus, dass eine „unmittelbar qualitative oder quantitative Beeinflussung des Brunnenfelds *** und des Brunnens H (beide Wasserwerk ***), sowie des Nutzwasserbrunnens F auszuschließen“ sei. Dies wird schlüssig und nachvollziehbar damit begründet, dass da der beantragte Feldberegnungsbrunnen nicht im Einzugsgebiet dieser Brunnen liege und da der Absenktrichter des geplanten Feldberegnungsbrunnens bei weitem nicht bis zu diesen Brunnen reiche. Ebenso reiche der Absenktrichter des geplanten Beregnungsbrunnens (bei weitem) nicht bis zu den beiden Horizontalfilterbrunnen des Wasserleitungsverbandes ***, und daher sei auch hier eine direkte quantitative Beeinflussung nicht gegeben. Eine indirekte Beeinflussung bestehe aufgrund des Umstandes, dass der geplante Feldberegnungsbrunnen I grundwasserstromaufwärts und somit im Zustrombereich der beiden Horizontalfilterbrunnen situiert sei. Theoretisch könne somit eine Vergrößerung des Einzugsbereiches der Horizontalfilterbrunnen um 185 m errechnet werden. Dies erfolge naturgemäß nur bei Betrieb des Beregnungsbrunnens und daher nur an einigen Tagen pro Jahr. Der ASV geht in seinem Gutachten weiters detailliert auf die unter anderem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen ein. Die an ihn gestellten Fragen beantwortet der ASV im Ergebnis schlüssig, vollständig und nachvollziehbar, sodass die unter Pkt. 2.4. angeführten Feststellungen anhand der im Gutachten getroffenen Aussagen zu treffen waren.

Zum Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Einholung einer Grundwasserdetailstudie ist auf die Schlussfolgerung im Gutachten des ASV für Hydrogeologie zu verweisen, wonach der „einzelne“ beantragte „Beregnungsbrunnen I“ auf Gst. Nr. ***, KG ***, mit der verhältnismäßig geringen beantragten Konsensentnahmemenge keinen relevanten Faktor im Grundwassersystem des *** darstellt, und „per se auch kein anderes fremdes Wasserrecht „mehr als geringfügig“ beeinflusst“. Soweit das vorliegende Beschwerdeverfahren und die mögliche Reichweite der Parteistellung der Beschwerdeführerin in diesem betroffen sind (zur rechtlichen Beurteilung s. dazu weiter unten), stellt dieser Beweisantrag einen sogenannten „Erkundungsbeweis“ dar, welcher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig ist (vgl. VwGH 23.5.2024, Ra 2024/21/0020).

4. Rechtslage:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

[…]

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[…]

§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.

(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.

[…]

§ 102. (1) Parteien sind:

[…]“

5. Erwägungen:

5.1. Die mitbeteiligte Partei beabsichtigt die Entnahme von Grundwasser aus einem Schachtbrunnen mittels zweier dieselbetriebener Tauchpumpen zum Zweck der Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturflächen in einer Größenordnung von 2,82 ha. Zu Recht ging die belangte Behörde hierfür von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht im Sinne des § 10 WRG 1959 aus.

5.2. Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war (vgl. VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270). Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (vgl. VwGH 22.12.2010, 2010/06/0262).

Die Beschwerde moniert in inhaltlicher Hinsicht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, die von der Beschwerdeführerin beantragte Detailstudie zur Grundwassermodellierung in Auftrag zu geben. Außerdem könne der Wasserleitungsverband *** „bereits jetzt beim Brunnen B in *** nicht die volle konsentierte Wassermenge fördern. Dazu [komme], dass der Notversorgungsbrunnen des Wasserwerks *** gefährdet“ sei. Es liege somit eine Gefährdung der Trink- und Nutzwasserversorgung vor.

Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin eine Parteistellung im Verfahren gestützt auf § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 geltend. Zumal sie ein solches Vorbringen bereits in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 21.11.2019 erstattete, hat sie dahingehend ihre Parteistellung im Verfahren aufrechterhalten. Nun ist die Parteistellung der Gemeinde nach § 102 Abs. 1 lit. d iVm. § 13 Abs. 3 WRG 1959 eine beschränkte. Die Gemeinde kann nur solche Einwendungen vorbringen, die darauf abzielen, darzutun, dass durch das zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben in das der Gemeinde nach § 13 Abs. 3 WRG 1959 bestehende Recht auf Aufrechterhaltung der Wasserversorgung für ihre Bewohner eingegriffen wird. Sonstige Einwendungen stehen ihr nicht zu (VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058). Die im § 13 Abs. 3 WRG 1959 angesprochenen öffentlichen Zwecke, zu deren Wahrnehmung die Gemeinde nach § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 berufen ist, sind außerdem nicht dasselbe wie die öffentlichen Interessen im Sinne des § 105 WRG 1959 (vgl. VwGH 14.12.2000, 98/07/0043; 10.7.1997, 97/07/0004).

Das Verwaltungsgericht verkennt nicht die Bedeutung der kommunalen Trinkwasserversorgung, auch vor dem Hintergrund der Klimaerwärmung und Zunahme von extremen Witterungsperioden (Trockenperioden, Niederschlagsereignisse), wie auch der ASV für Hydrogeologie in seinem Gutachten ausführt. In diesem kommt er, wie festgestellt, aber auch zum Schluss, dass der „‚einzelne‘ beantragte ‚Beregnungsbrunnen I‘ auf Gst [***], KG ***, mit der verhältnismäßig geringen beantragten Konsensentnahmemenge […] keinen relevanten Faktor im Grundwassersystem des *** [darstellt] und […] auch kein anderes fremdes Wasserrecht „mehr als geringfügig“ [beeinflusst].‘ Daraus folgt nun aber gerade nicht, dass durch das hier in Rede stehende, zur Bewilligung eingereichte Vorhaben die Wasserversorgung der Gemeinde gefährdet wäre. Damit liegt eine Verletzung im von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Recht im Ergebnis nicht vor.

In diesem Zusammenhang ist auf § 21a Abs. 1 WRG 1959 zu verweisen. Sollte in Zukunft auf Grund der Änderung der Gegebenheiten hervorkommen, dass öffentliche Interessen trotz Einhaltung von Auflagen und sonstiger einschlägiger Vorschriften „nicht hinreichend“ geschützt sind, so kann die Wasserrechtsbehörde etwa „Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer einschränken oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer […] untersagen.“ Angemerkt sei aber, dass auch die Landwirtschaft als eine Form der Landeskultur im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959 ein öffentliches Interesse darstellt (vgl. VwGH 12.4.1956, Slg. 4036).

Eine Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, etwa bestehender Wasserbenutzungsrechte oder des Grundeigentums, hat die Beschwerdeführerin im Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde nicht behauptet und im Übrigen auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Durch die erfolgte Antragseinschränkung durch die mitbeteiligte Partei sollen Flächen, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen, überdies nicht mehr in Anspruch genommen werden, zumal eine Zustimmungserklärung von der mitbeteiligten Partei nicht erlangt werden konnte. Eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in Rechten nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 war demnach hier nicht zu prüfen.

5.3. Der Beschwerde ist allerdings insoweit zuzustimmen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht den Erfordernissen des § 59 AVG genügt. Insbesondere ist die maximal konsentierte Wassermenge widersprüchlich festgelegt: So geht die belangte Behörde an einer Stelle von maximal 3.384 m3 pro Jahr maximal zulässiger Entnahmemenge aus, an anderer Stelle jedoch von 15.720 m3 pro Jahr. Ebenso ist an einer Stelle davon die Rede, dass die Wasserentnahme zum Zweck der Bewässerung des Grundstückes Nr. ***, KG *** erfolgen soll, gleichzeitig werden aber weitere Gst. Nr. mit einer Gesamtfläche von 13,12 ha angeführt. Dies widerspricht schon alleine dem verfahrenseinleitenden Antrag in der Fassung der Antragsmodifikation vom 16.11.2021. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich beim wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren – ähnlich wie beim Baubewilligungsverfahren – um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Wasserrechtsbehörde aufgrund des vom Antragsteller erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 18.12.2012, 2011/07/0217). Die Behörde – und das Verwaltungsgericht – dürfen also nicht über mehr absprechen, als beantragt wurde. Wie auch der ASV für Wasserbautechnik in seinem Gutachten vom 11.4.2022 anführt, ist demnach von einem beantragten Konsens von 20 l/s, 864 m³/Tag und 3.384 m³/Jahr auszugehen.

Das Verwaltungsgericht hatte aus diesem Grund den fehlerhaften Spruch im angefochtenen Bescheid zu sanieren und den Punkt „Projektbeschreibung“ neu zu fassen. Ebenso war die Nummerierung der Auflagen im angefochtenen Bescheid richtig zu stellen und die Auflage 15. (ehemals Auflage „16.“) zu präzisieren, um deren Vollstreckbarkeit sicherzustellen.

Die Beschwerde releviert schließlich in diesem Zusammenhang, dass die Auflage „15.“ des Bescheides (nunmehr: Auflage 14.) zu undeutlich formuliert sei. Dem kann nicht gefolgt werden: So ist der Auflage mit hinreichender Deutlichkeit und demnach in vollstreckungsfähiger Form zu entnehmen, dass bei der Brunnenanlage eine Messeinrichtung in Form eines Wasserzählers anzubringen ist. Es ist nicht von vorneherein und ohne nähere Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sich die mitbeteiligte Partei nicht an den von ihr beantragten Konsens halten wird, zumal die belangte Behörde auch eine Überwachungspflicht trifft und die Missachtung der wasserrechtlichen Bewilligung inkl. der vorgeschriebenen Auflagen – auch im Wege des Verwaltungsstrafrechts (vgl. § 137 WRG 1959) – sanktionieren kann.

5.4. Im Ergebnis war der Beschwerde im oben angeführten Umfang Folge zu geben und der Bescheidspruch im genannten Rahmen abzuändern. Im Übrigen erwies sich die Beschwerde als unbegründet.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer – nicht beantragten – mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil sich der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage als hinreichend geklärt erwiesen hat und die Projektunterlagen und Sachverständigengutachten, auf die die Entscheidung insbesondere zu stützen war, der Beschwerdeführerin bereits bekannt waren.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

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