projekte
LVwG-S-1000/004-2024•LVwG N LVwG-S-1000/004-2024
LVwG-S-1000/004-2024Landesverwaltungsgericht04.10.2024
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Unzulässigkeit;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über den Antrag der Frau A vom 3. Oktober 2024 auf „Erlass“ der mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 13. Mai 2024, LVwG-S-1000/001-2024, bestätigten Strafe, den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag wird gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
1. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 22. April 2024, Zl. ***, wurde die Einschreiterin schuldig erkannt, der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins zwischen 13. und 21. März 2024 nicht nachgekommen zu sein. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 13. Mai 2024, LVwG-S-1000/001-2024, ab.
Darauf bezugnehmenden Wiederaufnahmeanträge wurden mit hg. Beschlüssen vom 7. August 2024, LVwG-S-1000/002-2024, bzw. vom 23. September 2024, LVwG-S-1000/003-2024, mangels Verbesserung bzw. als verspätet zurückgewiesen.
Mit Anbringen vom 3. Oktober 2024 beantragte die Einschreiterin zum einen dem „Erlass der Strafe“, zum anderen die sofortige Ausfolgung des Führerscheins.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
2.1. Zum Antrag auf „Erlass der Strafe“:
Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen nach § 38 VwGVG die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Keine Anwendung findet demgemäß auf durch Erkenntnis abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren jene Bestimmung des VStG, die – abseits einer Wiederaufnahme – eine amtswegige Aufhebung rechtskräftig verhängter Strafen ermöglichen (konkret: § 52a VStG). Zumal der österreichischen Rechtsordnung eine derartige Ermächtigung generell fremd ist, fehlt es (im Übrigen auch bezogen auf § 52a VStG) an einer gesetzlichen Grundlage, über einen derartigen Antrag inhaltlich abzusprechen. Zwar sind Behörden und damit auch Verwaltungsgerichte, bei denen Anbringen einlangen, nach § 6 Abs. 1 AVG verpflichtet, sie an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Fehlt es jedoch (wie im vorliegenden Fall) an einer zuständigen Behörde, hat die angerufene Behörde mit Zurückweisung des Anbringens vorzugehen (zB VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 18.5.2018, Ra 2017/02/0029).
2.2. Zum Antrag auf Ausfolgung des Führerscheins:
Mangels derzeit anhängigen Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist ein solcher Antrag bei der zuständigen Führerscheinbehörde (hier: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg) zu stellen. An diese wird die Einschreiterin gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG verwiesen.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf die oben wiedergegebene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen kann
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.